Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren (Tierschutz-Ausbildungsverordnung, TSchAV 1)
(Tierschutz-Ausbildungsverordnung, TSchAV) ¹ vom 5. September 2008 (Stand am 1. März 2018) ¹ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3781 ).
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)²,
gestützt auf die Artikel 190 Absätze 3 und 4, 197 Absatz 3, 198 Absatz 3, 202 Absatz 2 und 203 Absatz 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008³ (TSchV),
verordnet:
² Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. ³ SR 455.1
1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1 ⁴
¹ Diese Verordnung enthält die Anerkennungskriterien für die fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung für:
a. Personen, die gewerbsmässig Equiden halten;
b. Personen, die für die Betreuung von Wildtieren verantwortlich sind oder gewerbsmässig Tiere betreuen;
c. Personen, die gewerbsmässig Speisefische, Besatzfische oder Panzerkrebse züchten oder halten;
d. Personen, die mehr Tiere abgeben als die in Artikel 101 Buchstabe c TSchV festgelegte Anzahl;
e. Personen, welche die Klauenpflege bei Rindern oder die Hufpflege bei Equiden durchführen;
f. Detailhandelsfachleute im Zoofachhandel, die für die Betreuung der Tiere verantwortlich sind;
g. Personen, die in Handelsbetrieben Panzerkrebse, Speise-, Köder- oder Besatzfische betreuen;
h. das Fachpersonal Tierversuche;
i. das Tiertransportpersonal;
j. das Personal der Schlachtbetriebe, das mit Tieren umgeht oder sie betäubt und entblutet; und
k. Ausbilderinnen und Ausbilder von Tierhalterinnen und Tierhaltern.
² Sie enthält die Anerkennungskriterien für die Ausbildung mit Sachkundenachweis für:
a. die Haltung und die Betreuung von Haustieren und Wildtieren;
b. den Umgang mit Fischen und Panzerkrebsen;
c. die Betreuung von Tieren bei Handelsveranstaltungen und in der Werbung; und
d. die Enthornung und die Kastration von Lämmern, Zicklein, Kälbern und Ferkeln.
³ Sie regelt die Form der Weiterbildung und das Verfahren zur Durchführung der Aus- und Weiterbildungen.
⁴ Sie legt Inhalt und Form der Ausbildung zur Erlangung einer kantonalen Bewilligung für die Verwendung von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden nach Artikel 76 Absatz 3 TSchV fest.
⁵ Sie enthält die Prüfungsvorschriften für die Ausbildung von:
a. Personen nach Absatz 1;
b. Personen, die eine kantonale Bewilligung für die Verwendung von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden nach Artikel 76 Absatz 3 TSchV erwerben wollen.
⁶ Sie gilt nicht für die Ausbildung mit Sachkundenachweis für den Umgang mit Fischen und Panzerkrebsen nach Artikel 5 a der Verordnung vom 24. November 1993⁵ zum Bundesgesetz über die Fischerei.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 627 ).
⁵ SR 923.01
2. Kapitel: Fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung
1. Abschnitt: Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von Tieren ⁶
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3781 ).
Art. 2 ⁷ Lernziele
¹ Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 31 Absatz 5, 85 Absatz 2, 97 Absatz 2, 102 Absatz 2 oder 103 Buchstabe e TSchV muss sein, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter beziehungsweise die für die Tierbetreuung verantwortliche Person schonend und fachgerecht mit den Tieren umgeht, sie tiergerecht hält, gesund erhält, verantwortungsbewusst züchtet und gesunde Jungtiere heranzieht.
² Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 102 Absatz 5 TSchV muss sein, dass die Person, welche die Klauenpflege für Rinder oder die Hufpflege für Equiden durchführt, schonend und fachgerecht mit den Tieren umzugehen weiss.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 627 ).
Art. 3 Form und Umfang
¹ Die Ausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil sowie ein Praktikum auf einem Betrieb nach Artikel 206 TSchV.
² Der theoretische und der praktische Teil umfassen zusammen mindestens 40 Stunden, davon der theoretische Teil mindestens 20 und der praktische Teil min-destens 10 Stunden. Das Praktikum umfasst mindestens drei Monate.
³ In der Ausbildung von Personen, die gewerbsmässig Heimtiere oder Nutzhunde züchten, müssen mindestens 10 Stunden des theoretischen Teils für die Bereiche nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben d–g eingesetzt werden.⁸
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3781 ).
Art. 4 Inhalt des theoretischen Teils
¹ Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse über die betreuten Tiere in folgenden Bereichen:
a. Tierschutzgesetzgebung sowie andere fachspezifisch relevante Gesetzgebungen;
b. schonender Umgang mit Tieren;
c. Hygiene in den Gehegen und Räumlichkeiten, Hygiene von Material und Personen sowie Prävention von Infektionskrankheiten;
d. Verantwortung, Pflichten und Zuständigkeiten der die Tiere betreuenden Personen;
e. Bau und Funktionsweise des Tieres; und
f. Normalverhalten und Bedürfnisse der Tiere sowie Anzeichen von Angst, Stress und Leiden.
² Für die Ausbildung nach Artikel 31 Absatz 5, 85 Absatz 2, 97 Absatz 2, 102 Absatz 2 oder 103 Buchstabe e TSchV vermittelt der theoretische Teil vertiefte Kenntnisse über die betreuten Tiere in folgenden Bereichen:⁹
a. Tierbetreuung sowie Pflege von kranken und verletzten Tieren;
b. Fütterung, insbesondere Futterzusammensetzung, physiologischer Futterbedarf und Beschäftigung im Zusammenhang mit der Futteraufnahme;
c. Haltungsansprüche und Gestaltung der Haltungsumwelt, die ein arttypisches Verhalten ermöglicht;
d. Aufzucht von Tieren und normale Entwicklung von Jungtieren;
e. Ablauf einer normalen Geburt oder Eiablage und häufigste Anzeichen von Geburtsstörungen oder Legenot;
f. Vererbungslehre, Zuchtmethoden und Abstammungskontrollen; und
g. Zuchtziele und Erbschäden.
³ Für die Ausbildung nach Artikel 102 Absatz 5 TSchV vermittelt der theoretische Teil vertiefte Kenntnisse in folgenden Bereichen:
a. Tierbetreuung sowie Pflege von kranken und verletzten Tieren;
b. fachgerechter Umgang mit den Tieren;
c. Haltungsbedingungen, die ein arttypisches Verhalten ermöglichen;
d. fachgerechte und schonende Durchführung der Dienstleistungen;
e. Reinigung und Desinfektion von Räumen, Gehegen und Gerätschaften.¹⁰
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 627 ).
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3781 ).
Art. 5 ¹¹ Inhalt des praktischen Teils
¹ Der praktische Teil der Ausbildung nach Artikel 31 Absatz 5, 85 Absatz 2, 97 Absatz 2, 102 Absatz 2 oder 103 Buchstabe e TSchV muss Übungen betreffend Umgang mit Tieren, Pflege, Verhaltensbeobachtungen, Einrichten von Gehegen und Hygiene beinhalten.¹²
² Der praktische Teil der Ausbildung nach Artikel 102 Absatz 5 TSchV muss Übungen betreffend Umgang mit Tieren, Pflege, Hygiene sowie Ausübung der mit der Dienstleistung verbundenen Handgriffe am Tier beinhalten.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3781 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 627 ).
1 a . Abschnitt: ¹³ Detailhandelsfachleute im Zoofachhandel
¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 627 ).
Art. 5 a Lernziele
Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 103 Buchstabe b TSchV muss sein, dass Detailhandelsfachleute die Tiere tiergerecht halten und sie gesund erhalten, ihre Kenntnisse kundengerecht weitergeben und wissen, worauf es bei der verantwortungsvollen Zucht und Aufzucht gesunder Tiere ankommt.
Art. 5 b Form und Umfang
¹ Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen Teil und einem Praktikum auf einem oder mehreren Betrieben nach Artikel 206 TSchV. Das Praktikum erfolgt tiergruppenspezifisch mit mindestens vier Tiergruppen nach Artikel 5 d Absatz 1.
² Der theoretische Teil umfasst mindestens 90 Stunden und das Praktikum mindestens 40 Arbeitstage, davon mindestens je zehn Arbeitstage bei vier verschiedenen Tiergruppen nach Artikel 5 d .
Art. 5 c Inhalt des theoretischen Teils
1 Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse in folgenden Bereichen:
a. Tierschutzgesetzgebung und andere fachspezifisch relevante Gesetzgebungen;
b. schonender Umgang mit Tieren;
c. Hygiene in den Gehegen und von Material und Personen sowie Prävention von Infektionskrankheiten;
d. Bau und Funktionsweise des Tieres; und
e. Normalverhalten und Bedürfnisse der Tiere sowie Anzeichen von Angst, Stress und Leiden.
2 Er vermittelt vertiefte Kenntnisse hinsichtlich häufig gehandelter Tierarten in folgenden Bereichen:
a. Tierbetreuung sowie Pflege von kranken und verletzten Tieren;
b. Fütterung, insbesondere Futterzusammensetzung, physiologischer Futterbedarf, Beschäftigung im Zusammenhang mit der Futteraufnahme;
c. Haltungsansprüche und Gestaltung einer Haltungsumwelt, die ein arttypisches Verhalten ermöglicht;
d. Aufzucht von Tieren; und
e. fachgerechtes Töten der betreuten Tiere.
Art. 5 d Inhalt des Praktikums
¹ Das Praktikum wird nach folgenden Tiergruppen absolviert:
a. Hunde, Katzen und Frettchen;
b. Kleinsäuger, insbesondere Nagetiere, Kaninchen und Igelartige;
c. Vögel, insbesondere Kanarienvögel, Prachtfinken und Papageienartige;
d. Süss- und Meerwasserfische;
e. Teichfische;
f. Reptilien, insbesondere Echsen, Schlangen und Schildkröten, sowie Amphibien, insbesondere Frosch- und Schwanzlurche.
² Es muss Übungen betreffend Umgang mit Tieren, Pflege, Verhaltensbeobachtungen, Einrichten von Gehegen, Hygiene und Transport von Tieren beinhalten.
2. Abschnitt: Tiertransportpersonal
Art. 6 Lernziele
Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 150 TSchV muss sein, dass das Tiertransportpersonal schonend mit Tieren umgeht und für ihre fachgerechte Betreuung sorgt.
Art. 7 Form und Umfang
¹ Der theoretische Teil umfasst mindestens zwölf Stunden.
² Der praktische Teil erfolgt tiergruppenspezifisch durch Begleitung einer erfahrenen Tiertransporteurin oder eines erfahrenen Tiertransporteurs und umfasst:
a. für Geflügeltransportpersonal mindestens zwei Arbeitstage, die für Geflügel aufzuwenden sind;
b. für Tiertransportpersonal für Heimtiere, Versuchstiere oder Wildtiere mindestens zwei Arbeitstage, die für regelmässig transportierte Tierarten dieser Tiergruppen aufzuwenden sind;
c. in allen übrigen Fällen mindestens fünf Arbeitstage, wovon mindestens ein Tag für jede Tiergruppe nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a–d aufzuwenden ist.¹⁴
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3781 ).
Art. 8 Inhalt des theoretischen Teils
¹ Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse in den folgenden Bereichen:
a. Gesetzgebung in den Bereichen Tierschutz, Tierseuchen und Strassenverkehr;
b. Normalverhalten und Bedürfnisse der Tiere; und
c. Bau und Funktionsweise des Tieres.
² Er vermittelt vertiefte Kenntnisse in den folgenden Bereichen:
a. Umgang mit den Tieren wie Ein- und Ausladen, Treiben, schonende Unterbringung während des Transports unter besonderer Berücksichtigung von Transportklima und Gruppenzusammensetzung;
b. Betreuung von kranken und verletzten Tieren;
c. Fahrweise;
d. Anforderungen an technisch-bauliche Einrichtungen wie Rampen, Fahrzeuge und Anhänger;
e. Verantwortung, Pflichten und Zuständigkeiten der Mitglieder der Geschäftsleitung, Disponentinnen und Disponenten, Fahrerinnen und Fahrer sowie Betreuerinnen und Betreuer von Tieren; und
f. Reinigung und Desinfektion.
Art. 9 Inhalt des praktischen Teils
¹ Der praktische Teil wird tiergruppenspezifisch nach folgenden Tiergruppen vermittelt:
a. Jungrinder oder Munis;
b. Kühe;
c. Schweine;
d. kleine Wiederkäuer;
e. Geflügel;
f.¹⁵
Heimtiere, insbesondere Hunde und Katzen;
g.¹⁶
Versuchstiere; und
h.¹⁷
Wildtiere.
² Er muss Übungen betreffend Umgang mit Tieren wie Ein- und Ausladen, Treiben, Fahren und Betreuen von Tieren beinhalten.
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3781 ).
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3781 ).
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3781 ).
3. Abschnitt: Personal der Schlachtbetriebe ¹⁸
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 627 ).
Art. 10 ¹⁹ Lernziele
Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 177 Absatz 2 TSchV muss sein, dass das Personal der Schlachtbetriebe schonend mit Tieren umgeht und sie korrekt betäubt und entblutet.
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 627 ).
Art. 11 ²⁰ Form und Umfang
¹ Die Ausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Der praktische Teil wird unter Anweisung während der Arbeit in einem oder mehreren Schlachtbetrieben²¹ absolviert. Er erfolgt aufgabenspezifisch mit mindestens einer Tiergruppe nach Artikel 9 Absatz 1. Personen, die Tätigkeiten mit mehr als einer Tiergruppe durchführen, müssen mit mindestens zwei Tiergruppen nach Artikel 9 Absatz 1 praktisch ausgebildet werden.
² Personen in leitender Funktion sowie Tierschutzbeauftragte nach Artikel 177 a Absatz 3 TSchV müssen sich in beiden Aufgabenbereichen nach Artikel 177 Absatz 2 Buchstaben a und b TSchV ausbilden lassen.
³ Der theoretische Teil umfasst mindestens sechs Stunden.
⁴ Der praktische Teil umfasst pro Tiergruppe jeweils mindestens zwei Tage, insgesamt mindestens zwölf Stunden.
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3781 ).
²¹ Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 627 ). Die Änd. wurde im ganzen Text berücksichtigt.
Art. 12 Inhalt des theoretischen Teils
¹ Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse in den folgenden Bereichen:
a. Gesetzgebung in den Bereichen Tierschutz, Tierseuchen und Lebensmittelhygiene;
b. Normalverhalten und Bedürfnisse der Tiere; und
c. Bau und Funktionsweise des Tieres.
² Der theoretische Teil der Ausbildung nach Artikel 177 Absatz 2 Buchstabe a TSchV vermittelt vertiefte Kenntnisse in den folgenden Bereichen:
a. Umgang mit den Tieren wie Ausladen, Treiben, Aufstallen und Betreuung; und
b. Verantwortung, Pflichten und Zuständigkeiten der Personen, die mit dem Ausladen, dem Treiben, der tierschutzkonformen Unterbringung und Betreu-ung der Tiere in Schlachtbetrieben betraut sind.
³ Der theoretische Teil der Ausbildung nach Artikel 177 Absatz 2 Buchstabe b TSchV vermittelt vertiefte Kenntnisse in den folgenden Bereichen:
a. Anwendung der Betäubungsmethoden und Überprüfen der Wirksamkeit;
b. Entbluten;
c. fachgerechte Anwendung, Reinigung und Lagerung der Betäubungsgeräte und Munition sowie Überprüfung der Funktionstüchtigkeit; und
d. Verantwortung, Pflichten und Zuständigkeiten der Personen, die mit der Betäubung und dem Entbluten der Tiere in Schlachtbetrieben betraut sind.
Art. 13 Inhalt des praktischen Teils
Der praktische Teil beinhaltet:
a. für die Ausbildung nach Artikel 177 Absatz 2 Buchstabe a TSchV: Übungen betreffend den Umgang mit Tieren wie das Ausladen, Treiben, Unterbringen und Betreuen;
b. für die Ausbildung nach Artikel 177 Absatz 2 Buchstabe b TSchV: Übungen betreffend das Anwenden von Betäubungsmethoden und das Reinigen und Überprüfen von Betäubungsgeräten.
4. Abschnitt: Ausbilderinnen und Ausbilder von Tierhalterinnen und Tierhaltern
Art. 14 Lernziele
¹ Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 203 TSchV muss sein, dass Ausbilderinnen und Ausbilder von Tierhalterinnen und Tierhaltern über vertiefte Kenntnisse der artspezifischen Bedürfnisse der Tiere und ihrer tiergerechten Haltung verfügen.
² …²²
³ Nach Absolvieren der Ausbildung müssen Ausbilderinnen und Ausbilder ihre Kenntnisse verständlich und nachvollziehbar weitergeben können.
²² Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 23. Nov. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4873 ).
Art. 15 Umfang
Die Ausbildung umfasst insgesamt mindestens 140 Stunden, davon der theoretische Teil mindestens 50 und maximal 70 Stunden.
Art. 16 Inhalt des theoretischen Teils
¹ Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse in den folgenden Bereichen:
a. Aufbau von Lektionen und Stundenplänen;
b. angewandte Lernpsychologie;
c. Einbettung der Tierschutzgesetzgebung ins Schweizer Rechtssystem, Aufgaben der Tierschutzbehörden und Pflichten der Tierhalterinnen und Tierhalter; und
d. Administration des Kurswesens.
² Er vermittelt vertiefte Kenntnisse in den Bereichen der entsprechenden Ausbildungen nach den Artikeln 197 und 198 TSchV.
Art. 17 Inhalt des praktischen Teils
Der praktische Teil vermittelt praktische Fähigkeiten in den Bereichen nach Artikel 16.
5. Abschnitt: Leiterinnen und Leiter von Versuchstierhaltungen ²³
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 627 ).
Art. 18 Lernziele
Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 115 TSchV muss sein, dass die Leiterin oder der Leiter der Versuchstierhaltung für die fachgerechte Haltung und Pflege der Versuchstiere und den schonenden Umgang mit ihnen sorgt und Versuchstiere verantwortungsbewusst züchtet oder erzeugt.
Art. 19 Umfang
Die Ausbildung umfasst insgesamt mindestens 40 Stunden, davon der theoretische Teil mindestens 30 Stunden.
Art. 20 Inhalt des theoretischen Teils
¹ Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse der Inhalte nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben b–d.
² Er vermittelt vertiefte Kenntnisse der Inhalte nach Artikel 24 Absätze 1 Buchstaben e–j und 2 Buchstaben a–f und i sowie Artikel 28 Buchstaben a, f und g.
Art. 21 Inhalt des praktischen Teils
Der praktische Teil vermittelt die Inhalte nach Artikel 25 Buchstaben a–f sowie die praktische Umsetzung der Vorgaben in einer bestehenden Versuchstierhaltung.
6. Abschnitt: Versuchsdurchführende Personen ²⁴
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 627 ).
Art. 22 Lernziele
¹ Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 134 TSchV muss sein, dass die versuchsdurchführende Person verantwortungsbewusst und schonend mit Versuchstieren umgeht.
² Die Ausbildung hat das 3R-Prinzip (replace-reduce-refine) zu vermitteln, wonach:
a. Tierversuche nach Möglichkeit durch versuchstierfreie Methoden zu ersetzen sind («replace»);
b. die Anzahl Tierversuche auf ein Minimum zu beschränken ist («reduce»);
c. die Belastung der Versuchstiere so gering wie möglich zu halten ist («refine»).
Art. 23 Umfang
Der theoretische und der praktische Teil umfassen je mindestens 20 Stunden.
Art. 24 Inhalt des theoretischen Teils
¹ Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse über häufig verwendete Versuchstierarten in folgenden Bereichen:
a. Grundsätze der Tierschutzgesetzgebung und tierversuchsspezifische Vorschriften;
b.
ethische Grundsätze in Bezug auf die Nutzung von Tieren zu wissen schaft l i chen Zwecken, ihre Würde und ihren Stellenwert;
c. Bau und Funktionsweise des Tieres;
d. Normalverhalten und Bedürfnisse der Tiere sowie Anzeichen von Angst, Stress und Leiden;
e. Zuchtmethoden, wichtigste Labortierstämme sowie genetische Standardisierung;
f.
M ethodik der Herstellung gentechnisch veränderter Tiere und deren Chara k te risierung;
g. Aufzucht;
h. Gesundheitsüberwachung und wichtigste Versuchstierkrankheiten, Hygiene in den Gehegen und Räumlichkeiten und von Material und Personen sowie Prävention von Infektionskrankheiten;
i.
Haltung von Tieren in Barrierensystemen, namentlich von spezifiziert p a thogenfreien und von gnotobiotischen Tieren; und
j. Verantwortung, Pflichten und Zuständigkeiten der die Tiere betreuenden Personen.
² Er vermittelt vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der zu verwendenden Versuchstierarten in den Bereichen:
a. schonender Umgang mit Versuchstieren;
b. Betreuung und Pflege, insbesondere von kranken oder operierten Versuchs-tieren;
c. Fütterung, insbesondere von kranken oder operierten Versuchstieren;
d. Haltungsansprüche und Gestaltung einer Haltungsumwelt, die ein arttypisches Verhalten ermöglicht;
e.
Verhaltensabweichungen im Hinblick auf Anzeichen von Krankheit, Schmerz, Erregung und Angst;
f. schonender Transport von Versuchstieren;
g. schonende Anästhesiemethoden und Überprüfung ihrer Wirksamkeit;
h. fachgerechte Analgesie;
i.
fachgerechtes Töten; und
j.
3R-Prinzip und seine praktische Anwendung anhand von bewährten Beispi e len.
Art. 25 Inhalt des praktischen Teils
Der praktische Teil muss Übungen beinhalten betreffend:
a. den schonenden Umgang mit Versuchstieren;
b.
Verhaltensbeobachtungen;
c.
Gewichts- und Geschlechtsbestimmungen;
d.
Markieren von Versuchstieren;
e.
Blutentnahmen, Applikation von Substanzen, Sammeln von Harn- und Ko t -pro ben;
f.
hygienisches Arbeiten;
g.
Erkennen der verschiedenen Stadien einer allgemeinen Anästhesie und deren Überwachung sowie Verabreichen von Analgetika und Überprüfung der Analgesie.
7. Abschnitt: Tierschutzbeauftragte sowie Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter ²⁵
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 627 ).
Art. 26 ²⁶ Lernziele
Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 129 b Absatz 1 oder 132 Absatz 1 TSchV muss sein, dass die Tierschutzbeauftragten sowie die Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter die Tierversuche fachgerecht und methodisch korrekt planen und leiten sowie das 3R-Prinzip anwenden.
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 627 ).
Art. 27 ²⁷ Form und Umfang
Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen und einem versuchszielorientierten Teil von je mindestens 20 Stunden Dauer.
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 627 ).
Art. 28 Inhalt des theoretischen Teils
Der theoretische Teil vertieft die Lerninhalte nach Artikel 24 und vermittelt Kenntnisse in folgenden Bereichen:
a.
Tierschutzvorschriften betreffend Tierversuche und Versuchstiere ;
b.
nationale Vorschriften über die Registrierung von Arzneimitteln, Biologika und Chemikalien sowie Grundzüge entsprechender internationaler Abko m men;
c.
Recherche und Analyse wissenschaftlicher Publikationen im Hinblick auf Versuchsplanung und Überprüfung möglicher Alternativmethoden, Kenn t nisse der wichtigsten Quellen zu Alternativmethoden;
d.
Biometrie und Anwendung statistischer Methoden bei der Versuchsplanung, Analyse und Interpretation von Ergebnissen;
e.
Wahl geeigneter Tierarten, Stämme und Linien in Abhängigkeit vom Ve r suchsdesign;
f.
Schmerzbeurteilung und Belastungserfassung;
g.
Möglichkeiten zur Verminderung der Belastung der Versuchstiere, ins beson dere Möglichkeiten der Schmerzmittelgabe und Anwendung von Abbruc h kriterien;
h.
Grundsätze der guten Laborpraxis;
i.
Prävention und Erkennen von Krankheiten, Einfluss von Infektionskrankhe i ten oder Arzneimittelgaben auf die Versuchsergebnisse;
j.
Gnotobiologie;
k.
Verfahren, Stadien sowie mögliche Komplikationen während und nach einer Anästhesie, einschliesslich der notwendigen Massnahmen zu deren Beh e bung; und
l.
pharmakologische Eigenschaften der gebräuchlichsten Anästhetika und Anal getika, ihre Wahl im Hinblick auf Tierart, Art des Eingriffs und Ve r suchsanordnung sowie tierartspezifische Reaktionen auf Anästhetika.
Art. 29 Inhalt des versuchszielorientierten Teils
Der versuchszielorientierte Teil vermittelt in geeigneter Form die methoden- und die tierartspezifischen Kenntnisse, die erforderlich sind, damit eine fachgerechte Durc h führung der vorgesehenen Tierversuche gewährleistet ist.
3. Kapitel: Ausbildung mit Sachkundenachweis ²⁸
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 627 ).
1. Abschnitt: Haltung und Betreuung von Haustieren sowie private Haltung und Betreuung von Wildtieren ²⁹
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 627 ).
Art. 30 Lernziel
Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 31 Absatz 4 oder 85 Absatz 3 TSchV muss sein, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter beziehungsweise die für die Tierbetreuung verantwortliche Person die Grundsätze der tiergerechten Haltung kennt.
Art. 31 Form und Umfang
Die Ausbildung erfolgt in Form eines Kurses oder eines Praktikums. Der Kurs umfasst mindestens fünf Stunden Theorie, das Praktikum mindestens drei Wochen Mitarbeit bei der Betreuung der Tiere in einer Tierhaltung.
Art. 32 Inhalt
Die Ausbildung vermittelt Grundkenntnisse oder praktische Fähigkeiten in den Bereichen Rechtsgrundlagen, artspezifische Bedürfnisse der Tiere, Tierbetreuung, Fütterung, Gestaltung der Haltungsumwelt sowie Aufzucht von Jungtieren.
2. Abschnitt: …
Art. 33–35 ³⁰
³⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 23. Nov. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4873 ).
3. Abschnitt: Umgang mit Fischen und Panzerkrebsen
Art. 36 ³¹ Lernziele
Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 97 Absatz 3 TSchV muss sein, dass die ausgebildeten Personen wissen, wie man schonend mit Fischen und Panzerkrebsen umgeht und deren unnötige Belastung vermeidet.
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 627 ).
Art. 37 Form und Umfang
Die Ausbildung erfolgt in Form eines Kurses mit praktischen Übungen und dauert mindestens fünf Stunden.
Art. 38 Inhalt der Ausbildung
Die Ausbildung vermittelt:
a.
Grundkenntnisse in den Bereichen Rechtsgrundlagen, Bau und Funktion s weise des Körpers von Fischen und Panzerkrebsen sowie Überwachung der Wasserqualität;
b.
vertiefte Kenntnisse über Haltungsanforderungen, insbesondere bei hoher Besatzdichte, und über die Belastung durch Markierungsmethoden;
c.
die Fähigkeit zur schonenden Durchführung von Fang, Markierung, Hält e rung und Tötung.
4. Abschnitt: Betreuung von Tieren an Handelsveranstaltungen und in der Werbung ³²
³² Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 627 ).
Art. 39 ³³ Lernziel
Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 103 Buchstabe d TSchV muss sein, dass die an Handelsveranstaltungen oder in der Werbung für die Betreuung eines Tieres verantwortliche Person weiss, wie man schonend mit ihm umgeht.
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 627 ).
Art. 40 Form und Umfang
Die Ausbildung erfolgt in Form eines Kurses von mindestens drei Stunden Dauer oder eines Praktikums während mindestens drei Anlässen auf einem Betrieb nach Artikel 206 TSchV unter der Leitung einer Person mit entsprechendem Sachkundenachweis.
Art. 41 Inhalt der Ausbildung
Die Ausbildung vermittelt Grundkenntnisse der Rechtsgrundlagen sowie vertiefte Kenntnisse über das Einfangen und Festhalten von Tieren, über den schonenden Transport, die artgerechte Betreuung und Gehegegestaltung sowie das Führen von Tierbestandeskontrollen.
5. Abschnitt: Enthornung und Kastration von Lämmern, Zicklein, Kälbern und Ferkeln
Art. 42 Lernziel
Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 32 TSchV muss sein, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter Jungtiere schonend und fachgerecht kastriert oder enthornt.
Art. 43 Form und Umfang
Die Ausbildung erfolgt in Form eines Theoriekurses von mindestens drei Stunden Dauer, gefolgt von praktischem Üben unter tierärztlicher Aufsicht auf dem eigenen Betrieb.
Art. 44 Inhalt der Ausbildung
¹ Die Ausbildung vermittelt Grundkenntnisse der Rechtsgrundlagen und Anatomie sowie vertiefte Kenntnisse in den Bereichen Belastung, Schmerz, Schmerzausschaltung und Chirurgie.
² Das praktische Üben auf dem eigenen Betrieb muss Übungen betreffend Vorbereitung des Tieres auf den Eingriff, korrektes Dosieren und Verabreichen von Tierarzneimitteln sowie die korrekte Vornahme des Eingriffs und die Überwachung des Tieres beinhalten.
4. Kapitel: ³⁴ Ausbildung für die Verwendung von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden
³⁴ Ursprünglich 4a. Kap. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3781 ).
Art. 44 a Lernziel
Das Ziel der Ausbildung³⁵ nach Artikel 76 Absatz 3 TSchV muss sein, dass Personen, die Geräte zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden einsetzen:
a. wissen, wann eine Therapie mit solchen Geräten angebracht ist; und
b. diese Geräte korrekt, schonend und mit der nötigen Zurückhaltung anwenden können.
³⁵ Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 627 ). Die Änd. wurde im ganzen Text berücksichtigt.
Art. 44 b Form und Umfang
¹ Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen Teil und einem Praktikum.
² Der theoretische Teil umfasst mindestens 12 Stunden und das Praktikum mindestens 20 Arbeitstage, wovon mindestens je fünf Arbeitstage bei zwei verschiedenen, im Umgang mit solchen Geräten erfahrenen Therapeutinnen oder Therapeuten mit kantonaler Bewilligung absolviert werden müssen.
Art. 44 c Inhalt des theoretischen Teils
¹ Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse in den folgenden Bereichen:
a. Lerntheorie und Verhaltenskunde;
b. Anwendung von ethischen Prinzipien im Umgang mit Hunden und Beurteilung, ob die Therapiemethoden tierschutzkonform sind.
² Er vermittelt vertiefte Kenntnisse in den folgenden Bereichen:
a. relevante tierschutzrechtliche Bestimmungen;
b. zur Anwendung vorgesehene Geräte und deren Auswirkungen, insbesondere von Strom und akustischen Signalen, auf den Organismus.
Art. 44 d Inhalt des Praktikums
Das Praktikum muss Übungen beinhalten betreffend:
a. Beurteilung des Charakters eines Hundes;
b. Umgang der Therapeutin oder des Therapeuten mit dem Hund;
c. Methodik bei der Therapie von Hunden;
d. Auswahl und Durchführung von erfolgversprechenden Therapiemassnahmen.
Art. 45 – 48 ³⁶
³⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 ( AS 2018 627 ).
5. Kapitel: Weiterbildung ³⁷
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 627 ).
Art. 49 Zweck der Weiterbildung ³⁸
Zweck der Fortbildung ist es, Fachkenntnisse und praktische Fähigkeiten auf den neuesten Stand des Wissens zu bringen.
³⁸ Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 627 ). Die Änd. wurde im ganzen Text berücksichtigt.
Art. 50 Form
Die Fortbildung kann erfolgen:
a. in Form eines Kurses;
b. in Form eines Praktikums;
c. durch die Teilnahme an Kongressen oder Workshops.
6. Kapitel: Verfahren ³⁹
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 627 ).
1. Abschnitt: Grundsätze bei der Durchführung von Ausbildungen ⁴⁰
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 627 ).
Art. 51 ⁴¹ Kursunterlagen
Wer Ausbildungen durchführt, muss den Teilnehmerinnen und Teilnehmern schriftliche Unterlagen zum Lernstoff abgeben.
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 627 ).
Art. 52 Ausbildungskontrolle
Nach dem theoretischen Ausbildungsteil wird der Lernerfolg ausgewertet und dokumentiert.
Art. 53 Praktisches Üben im Rahmen von Ausbildungen
Das praktische Üben im Rahmen einer Ausbildung erfolgt unter Aufsicht anhand der täglich anfallenden Arbeit in einer Tierhaltung. Nur zu Übungszwecken dürfen keine Eingriffe an Tieren vorgenommen werden, ausser wenn ein Eingriff nach Artikel 141 TSchV als Tierversuch bewilligt worden ist.
2. Abschnitt: Nachweis von Aus- und Weiterbildungen ⁴²
⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 627 ).
Art. 54 ⁴³ Nachweis einer Ausbildung oder eines Kurses
Die Bestätigung zum Nachweis einer Ausbildung nach Artikel 197 TSchV oder eines Kurses nach Artikel 198 Absatz 2 TSchV muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a. Logo oder Stempel mit Namen und Adresse der Organisatorin oder des Organisators;
b. Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort oder Herkunftsland und Wohnort der Kursabsolvententin oder des Kursabsolventen;
c. Ausbildungsort und -datum sowie Bezeichnung der Ausbildung;
d. Ort, Datum, Name und Unterschrift der für die Ausbildung verantwortlichen Person.
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 627 ).
Art. 55 Nachweis eines Praktikums
Die Bestätigung zum Nachweis eines Praktikums nach Artikel 198 Absatz 2 TSchV muss mindestens folgende Angaben enthalten:⁴⁴
a. Name, Adresse, Ausbildung und praktische Erfahrung der für die Betreuung der Praktikantin oder des Praktikanten verantwortlichen Person;
b. Angaben zum Tierbestand und zur Nutzungsform der Tierhaltung;
c. Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort oder Herkunftsland und Wohnort der Praktikantin oder des Praktikanten;
d. Dauer, Umfang und Art der Tätigkeiten der Praktikantin oder des Praktikanten;
e. Ort, Datum, Name und Unterschrift der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters.
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 627 ).
Art. 56 Amtliche Bestätigung der langjährigen Erfahrung
Die Behörde bestätigt die langjährige Erfahrung nach Artikel 193 Absatz 3 TSchV einer Person im Umgang mit einer Tierart unter Angabe folgender Inhalte:
a. Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort oder Herkunftsland und Wohnort der Person;
b. Angaben zum Tierbestand, zur Nutzungsform, zur Dauer des Bestehens der Tierhaltung sowie zur für die Tierbetreuung verantwortlichen Person;
c. Ort, Datum, Stempel, Name und Unterschrift der von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Person.
Art. 57 Bestätigung einer Weiterbildung
Die Bestätigung über die Teilnahme an einer Weiterbildung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a. Veranstalterin oder Veranstalter;
b. Bezeichnung und Dauer der Weiterbildung mit Durchführungsort und ‑datum;
c. Name der Teilnehmerin oder des Teilnehmers.
7. Kapitel: Prüfungsvorschriften ⁴⁵
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 627 ).
1. Abschnitt: Prüfungsorganisation
Art. 58 Durchführung der Prüfung
1 Die Anbieterinnen und Anbieter der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen führen die Prüfungen zum Abschluss dieser Ausbildungen durch.⁴⁶
² Die Ausbildungsstätten nach Artikel 205 TSchV führen die Prüfung zum Abschluss der Ausbildung von Ausbilderinnen und Ausbildern von Tierhalterinnen und Tierhaltern durch.
³ Die Kantone führen die Prüfungen nach Artikel 76 Absatz 3 TSchV zur Erlangung der Bewilligung zum Verwenden von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden durch.⁴⁷
⁴ …⁴⁸
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 627 ).
⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3781 ).
⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 23. Okt. 2013 ( AS 2013 3781 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 ( AS 2018 627 ).
Art. 59 Prüfungsaufsicht
¹ Die Organisatorinnen und Organisatoren von Ausbildungen bestimmen die Prüfungsaufsicht.
² Die Prüfungsaufsicht setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen, die die Anforderungen an die Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten nach Artikel 60 erfüllen.
Art. 60 Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten
¹ Die Organisatorinnen und Organisatoren ernennen Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten, die für die geprüften Fächer mindestens die Anforderungen nach Artikel 203 TSchV erfüllen.
² Für die Abnahme der Prüfung ist zusätzlich zur Prüfungsexpertin oder zum Prüfungsexperten mindestens eine weitere, unabhängige Person als Beisitzerin oder Beisitzer anwesend.
³ Die Resultate sowie besondere Beobachtungen während der Prüfung, einschliesslich der Einwände der Kandidatinnen und Kandidaten, werden schriftlich festgehalten und von der prüfenden und der beisitzenden Person unterzeichnet.
Art. 61 Prüfungsentscheid
¹ Die Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten teilen das Ergebnis der Prüfung und ihre Bewertung des Prüfungserfolgs der Prüfungsaufsicht schriftlich mit.
² Die Prüfungsaufsicht entscheidet aufgrund der Bewertung, ob die Prüfung bestanden wurde.
Art. 62 Anmeldung zur Prüfung
¹ Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt zuhanden der durchführenden Organisation mit dem Nachweis, dass die vorgeschriebenen Ausbildungskurse besucht worden sind.
² Die durchführende Ausbildungsstätte entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.
Art. 63 Bewertung
¹ Die Bewertung wird in ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
2 Die Prüfung zum Abschluss der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt mindestens 4 beträgt, wobei keine Teilnote unter 3 sein darf.⁴⁹
3 Die Prüfung zum Abschluss der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung des Tiertransportpersonals und des Personals der Schlachtberiebe ist bestanden, wenn mindestens die Note 4 erreicht wurde.⁵⁰
⁴ Die Prüfung zur Erlangung der Bewilligung zum Verwenden von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden nach Artikel 76 Absatz 3 TSchV ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt mindestens 4 beträgt.⁵¹
⁵ …⁵²
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 627 ).
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 627 ).
⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3781 ).
⁵² Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 23. Okt. 2013 ( AS 2013 3781 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 ( AS 2018 627 ).
Art. 64 Wiederholung der Prüfung
¹ Eine nicht bestandene Prüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden. Eine Wiederholung ist frühestens drei Monate nach der letzten nicht bestandenen Prüfung möglich.
² Ausbilderinnen und Ausbilder von Tierhalterinnen und Tierhaltern müssen Prüfungsteile, die mindestens mit der Note 4 abgeschlossen wurden, nicht wiederholen.
Art. 65 Prüfungsausweis
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält von der für die Prüfung zuständigen Organisation einen Ausweis ausgestellt, der den Erfolg der absolvierten Prüfung festhält und mindestens folgende Angaben enthält:
a. Logo mit Namen und Adresse der für die Prüfung zuständigen Organisatorin oder des für die Prüfung zuständigen Organisators;
b. Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort oder Herkunftsland und Wohnort der Kandidatin oder des Kandidaten;
c. Prüfungsort und -datum;
d. Bezeichnung der mit der Prüfung bestandenen Ausbildung;
e. Ort, Datum, Name und Unterschrift der Prüfungsorganisatorin oder des Prüfungsorganisators.
2. Abschnitt: ⁵³ Form, Inhalt und Dauer der Prüfungen
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 627 ).
Art. 66 Form und Dauer der Prüfung
¹ Die Prüfung zum Abschluss der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung und die Prüfung für Personen, die Geräte zu therapeutischen Zwecken nach Artikel 76 Absatz 3 TSchV einsetzen, erfolgt schriftlich oder mündlich.
² Das Tiertransportpersonal und das Personal der Schlachtbetriebe wird mündlich oder schriftlich während 30 Minuten geprüft.
Art. 67 Inhalt der Prüfung
¹ Die Prüfung deckt alle Stoffgebiete der Ausbildung ab.
² Beim Tiertransportpersonal und beim Personal der Schlachtbetriebe muss die Prüfung mindestens drei verschiedene Bereiche des Ausbildungsstoffs abdecken. Es sind schwergewichtig die praktischen Aspekte zu prüfen, wobei die Prüfungsfragen aufgabenspezifisch zu stellen sind.
Art. 68 und 69
Aufgehoben
8. Kapitel: Schlussbestimmungen ⁵⁴
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 627 ).
Art. 70 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 22. August 1986⁵⁵ über den Erwerb des Fähigkeitsausweises für Tierpfleger (VTpf) wird aufgehoben.
⁵⁵ [ AS 1986 1511 ]
Art. 71 Übergangsbestimmungen
¹ Ausbildungen zur Erlangung des Fähigkeitsausweises nach Artikel 13 VTpf⁵⁶ , die vor dem 1. Oktober 2008 begonnen wurden, werden nach bisherigem Recht durchgeführt.
² Ausbildungen zur Ausbilderin oder zum Ausbilder von Tierhalterinnen und Tierhaltern, die vor dem 1. Oktober 2008 absolviert wurden, sowie langjährige einschlägige Erfahrung werden von der Ausbildungsstätte nach Artikel 205 TSchV an eine entsprechende Ausbildung nach dieser Verordnung angemessen angerechnet.
⁵⁶ [ AS 1986 1511 ]
Art. 72 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.
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