Verordnung des Hochschulrates über die Gewährung von festen Beiträgen an Hochschulinstitutionen
vom 25. Februar 2016 (Stand am 1. Januar 2017)
Der Hochschulrat,
gestützt auf Artikel 53 Absatz 3 des Hochschulförderungs- und ‑koordinationsgesetzes vom 30. September 2011¹ (HFKG) und auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 der Vereinbarung vom 26. Februar 2015² zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich,
verordnet:
¹ SR 414.20 ² SR 414.205
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Grundsätze über die Gewährung der Grundbeiträge in Form von festen Beiträgen an die beitragsberechtigten Institutionen des Hochschulbereichs, die nicht Hochschulen sind («andere Institutionen des Hochschulbereichs» im Sinne des HFKG).
Art. 2 Feste Beiträge
¹ Die festen Beiträge setzen sich aus einem fixen und einem variablen Beitrag zusammen.
² Der fixe Beitrag beträgt 70 Prozent des in der Leistungsvereinbarung bestimmten maximalen Beitrags der jeweiligen Finanzierungsperiode.
Art. 3 Variabler Beitrag und Indikatoren
¹ Das SBFI setzt jährlich den variablen Beitrag unter Berücksichtigung von mindestens zwei leistungsbezogenen Indikatoren fest.
² Bei der Festlegung des variablen Beitrags können die Kriterien nach Artikel 51 HFKG sowie der Beitrag der Trägerschaft berücksichtigt und gewichtet werden.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
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