Vereinbarung
zwischen der Schweiz und Italien über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen auf dem Menouve‑Pass Abgeschlossen am 15. Dezember 1975 In Kraft getreten am 15. April 1976 ¹ AS 1976 1155 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Italienischen Republik, gestützt auf Artikel 2 Absätze 2 und 3 des am 11. März 1961³ in Bern unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt, sind übereingekommen, eine Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen auf dem Menouve‑Pass abzuschliessen, und haben zu diesem Zweck folgendes vereinbart:
³ SR 0.631.252.945.460
Art. 1
(1) Bei der Bergstation der Sesselbahn auf dem Menouve‑Pass werden auf schweizerischem Hoheitsgebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet für die Grenzabfertigung der Skifahrer, die ausser ihren persönlichen Effekten keine Waren mit sich führen und auf der italienischen Seite des Passes zu Tal fahren.
(2) Je nach den Umständen verzichtet die Schweiz darauf, ihre Grenzabfertigung hier vorzunehmen.
Art. 2
Die Zone umfasst:
– den kürzesten Verbindungsweg von der Zone am Nordeingang des Strassentunnels unter dem Grossen St. Bernhard zur Talstation der Seilbahn Super St. Bernhard, ferner die Seilbahnstrecke zwischen der Tal‑ und der Bergstation;
– das den italienischen Bediensteten in der Bergstation der Seilbahn zur Verfügung stehende Lokal;
– einen 20 Meter breiten Geländestreifen zwischen der Bergstation am Menouve‑Pass und der Grenze.
Art. 3
Festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder andere Vermögenswerte dürfen über die Artikel 2 beschriebene Zone und durch den Strassentunnel nach Italien verbracht werden.
Art. 4
(1) Die schweizerische Zollkreisdirektion in Lausanne und das Polizeidepartement des Kantons Wallis einerseits, die italienische Regionalzolldirektion in Aosta und das Kommando der 1. Grenzpolizeizone in Turin anderseits, legen im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten fest.
(2) Ausserdem sind die beim Strassentunnel unter dem Grossen St. Bernhard diensttuenden ranghöchsten Bediensteten ermächtigt, im gegenseitigen Einvernehmen die für den Augenblick oder für kurze Zeitabschnitte nötigen Massnahmen zu treffen.
Art. 5
(1) Die vorliegende Vereinbarung tritt vier Monate nach der Unterzeichnung in Kraft.
(2) Jeder der beiden Staaten kann die vorliegende Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats kündigen.
Geschehen in Genf am 15. Dezember 1975, in doppelter Originalausfertigung in italienischer Sprache.
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