Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstü... (0.274.131)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen

Abgeschlossen in Den Haag am 15. November 1965 Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. Juni 1994¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 2. November 1994 Inkrafttreten für die Schweiz am 1. Januar 1995 (Stand am 13. Juli 2020) ¹ Art. 1 Abs. 1 des BB vom 9. Juni 1994 ( AS 1994 2807 )
Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens,
in dem Wunsch, durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass gerichtliche und aussergerichtliche Schriftstücke, die im Ausland zuzustellen sind, ihren Empfängern rechtzeitig zur Kenntnis gelangen,
in der Absicht, dafür die gegenseitige Rechtshilfe zu verbessern, indem das Verfah­ren vereinfacht und beschleunigt wird,
haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schliessen, und haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:
Art. 1
Dieses Übereinkommen ist in Zivil- oder Handelssachen in allen Fällen anzuwen­den, in denen ein gerichtliches oder aussergerichtliches Schriftstück zum Zweck der Zustellung ins Ausland zu übermitteln ist.
Das Übereinkommen gilt nicht, wenn die Adresse des Empfängers des Schriftstücks unbekannt ist.

Kapitel I: Gerichtliche Schriftstücke

Art. 2
Jeder Vertragsstaat bestimmt eine zentrale Behörde, die nach den Artikeln 3 bis 6 Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken aus einem anderen Vertragsstaat entge­genzunehmen und das Erforderliche zu veranlassen hat.
Jeder Staat richtet die zentrale Behörde nach Massgabe seines Rechts ein.
Art. 3
Die nach dem Recht des Ursprungsstaats zuständige Behörde oder der nach diesem Recht zuständige Justizbeamte richtet an die zentrale Behörde des ersuchten Staates ein Ersuchen, das dem diesem Übereinkommen als Anhang beigefügten Muster ent­spricht, ohne dass die Schriftstücke der Beglaubigung oder einer anderen entspre­chenden Förmlichkeit bedürfen.
Dem Ersuchen ist das gerichtliche Schriftstück oder eine Abschrift davon beizu­fügen. Ersuchen und Schriftstück sind in zwei Exemplaren zu übermitteln.
Art. 4
Ist die zentrale Behörde der Ansicht, dass das Ersuchen nicht dem Übereinkommen entspricht, so unterrichtet sie unverzüglich die ersuchende Stelle und führt dabei die Einwände gegen das Ersuchen einzeln an.
Art. 5
Die Zustellung des Schriftstücks wird von der zentralen Behörde des ersuchten Staates bewirkt oder veranlasst, und zwar
a) entweder in einer der Formen, die das Recht des ersuchten Staates für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibt, oder
b) in einer besonderen, von der ersuchenden Stelle gewünschten Form, es sei denn, dass diese Form mit dem Recht des ersuchten Staates unvereinbar ist.
Von dem Fall des Absatzes 1 Buchstabe b abgesehen, darf die Zustellung stets durch einfache Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger bewirkt werden, wenn er zur Annahme bereit ist.
Ist das Schriftstück nach Absatz 1 zuzustellen, so kann die zentrale Behörde verlan­gen, dass das Schriftstück in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des ersuchten Staates abgefasst oder in diese übersetzt ist.
Der Teil des Ersuchens, der entsprechend dem diesem Übereinkommen als Anhang beigefügten Muster den wesentlichen Inhalt des Schriftstücks wiedergibt, ist dem Empfänger auszuhändigen.
Art. 6
Die zentrale Behörde des ersuchten Staates oder jede von diesem hierzu bestimmte Behörde stellt ein Zustellungszeugnis aus, das dem diesem Übereinkommen als Anhang beigefügten Muster entspricht.
Das Zeugnis enthält die Angaben über die Erledigung des Ersuchens; in ihm sind Form, Ort und Zeit der Erledigung sowie die Person anzugeben, der das Schriftstück übergeben worden ist. Gegebenenfalls sind die Umstände anzuführen, welche die Erledigung verhindert haben.
Die ersuchende Stelle kann verlangen, dass ein nicht durch die zentrale Behörde oder durch eine gerichtliche Behörde ausgestelltes Zeugnis mit einem Sichtvermerk einer dieser Behörden versehen wird.
Das Zeugnis wird der ersuchenden Stelle unmittelbar zugesandt.
Art. 7
Die vorgedruckten Teile des diesem Übereinkommen beigefügten Musters müssen in englischer oder französischer Sprache abgefasst sein. Sie können ausserdem in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ursprungsstaats abgefasst sein.
Die Eintragungen können in der Sprache des ersuchten Staates oder in englischer oder französischer Sprache gemacht werden.
Art. 8
Jedem Vertragsstaat steht es frei, Personen, die sich im Ausland befinden, gericht­liche Schriftstücke unmittelbar durch seine diplomatischen oder konsularischen Ver­treter ohne Anwendung von Zwang zustellen zu lassen.
Jeder Staat kann erklären, dass er einer solchen Zustellung in seinem Hoheitsgebiet widerspricht, ausser wenn das Schriftstück einem Angehörigen des Ursprungsstaats zuzustellen ist.
Art. 9
Jedem Vertragsstaat steht es ferner frei, den konsularischen Weg zu benutzen, um gerichtliche Schriftstücke zum Zweck der Zustellung den Behörden eines anderen Vertragsstaats, die dieser hierfür bestimmt hat, zu übermitteln.
Wenn aussergewöhnliche Umstände dies erfordern, kann jeder Vertragsstaat zu demselben Zweck den diplomatischen Weg benutzen.
Art. 10
Dieses Übereinkommen schliesst, sofern der Bestimmungsstaat keinen Widerspruch erklärt, nicht aus,
a) dass gerichtliche Schriftstücke im Ausland befindlichen Personen unmittel­bar durch die Post übersandt werden dürfen,
b) dass Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Personen des Ursprungsstaats Zustellungen unmittelbar durch Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Personen des Bestimmungsstaats bewirken lassen dürfen,
c) dass jeder an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligte Zustellungen gericht­licher Schriftstücke unmittelbar durch Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Personen des Bestimmungsstaats bewirken lassen darf.
Art. 11
Dieses Übereinkommen schliesst nicht aus, dass Vertragsstaaten vereinbaren, zum Zweck der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke andere als die in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen Übermittlungswege zuzulassen, insbesondere den unmittel­baren Verkehr zwischen ihren Behörden.
Art. 12
Für Zustellungen gerichtlicher Schriftstücke aus einem Vertragsstaat darf die Zah­lung oder Erstattung von Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit des ersuchten Staates nicht verlangt werden.
Die ersuchende Stelle hat jedoch die Auslagen zu zahlen oder zu erstatten, die dadurch entstehen,
a) dass bei der Zustellung ein Justizbeamter oder eine nach dem Recht des Bestimmungsstaats zuständige Person mitwirkt,
b) dass eine besondere Form der Zustellung angewendet wird.
Art. 13
Die Erledigung eines Zustellungsersuchens nach diesem Übereinkommen kann nur abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat sie für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden.
Die Erledigung darf nicht allein aus dem Grund abgelehnt werden, dass der ersuchte Staat nach seinem Recht die ausschliessliche Zuständigkeit seiner Gerichte für die Sache in Anspruch nimmt oder ein Verfahren nicht kennt, das dem entspricht, für das das Ersuchen gestellt wird.
Über die Ablehnung unterrichtet die zentrale Behörde unverzüglich die ersuchende Stelle unter Angabe der Gründe.
Art. 14
Schwierigkeiten, die aus Anlass der Übermittlung gerichtlicher Schriftstücke zum Zweck der Zustellung entstehen, werden auf diplomatischem Weg beigelegt.
Art. 15
War zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens eine Vorladung oder ein entspre­chendes Schriftstück nach diesem Übereinkommen zum Zweck der Zustellung ins Ausland zu übermitteln und hat sich der Beklagte nicht auf das Verfahren eingelas­sen, so hat der Richter das Verfahren auszusetzen, bis festgestellt ist,
a) dass das Schriftstück in einer der Formen zugestellt worden ist, die das Recht des ersuchten Staates für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibt, oder
b) dass das Schriftstück entweder dem Beklagten selbst oder aber in seiner Wohnung nach einem anderen in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren übergeben worden ist
und dass in jedem dieser Fälle das Schriftstück so rechtzeitig zugestellt oder über­geben worden ist, dass der Beklagte sich hätte verteidigen können.
Jedem Vertragsstaat steht es frei zu erklären, dass seine Richter ungeachtet des Absatzes 1 den Rechtsstreit entscheiden können, auch wenn ein Zeugnis über die Zu­stellung oder die Übergabe nicht eingegangen ist, vorausgesetzt,
a) dass das Schriftstück nach einem in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren übermittelt worden ist,
b) dass seit der Absendung des Schriftstücks eine Frist verstrichen ist, die der Richter nach den Umständen des Falles als angemessen erachtet und die mindestens sechs Monate betragen muss, und
c) dass trotz aller zumutbaren Schritte bei den zuständigen Behörden des ersuchten Staates ein Zeugnis nicht zu erlangen war.
Dieser Artikel hindert nicht, dass der Richter in dringenden Fällen vorläufige Mass­nahmen, einschliesslich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, anordnet.
Art. 16
War zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens eine Vorladung oder ein entspre­chendes Schriftstück nach diesem Übereinkommen zum Zweck der Zustellung ins Ausland zu übermitteln und ist eine Entscheidung gegen den Beklagten ergangen, der sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat, so kann ihm der Richter in Bezug auf Rechtsmittelfristen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen, vor­ausgesetzt,
a) dass der Beklagte ohne sein Verschulden nicht so rechtzeitig Kenntnis von dem Schriftstück erlangt hat, dass er sich hätte verteidigen können, und nicht so rechtzeitig Kenntnis von der Entscheidung, dass er sie hätte anfechten können, und
b) dass die Verteidigung des Beklagten nicht von vornherein aussichtslos scheint.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur zulässig, wenn der Beklagte ihn innerhalb einer angemessenen Frist stellt, nachdem er von der Ent­scheidung Kenntnis erlangt hat.
Jedem Vertragsstaat steht es frei zu erklären, dass dieser Antrag nach Ablauf einer in der Erklärung festgelegten Frist unzulässig ist, vorausgesetzt, dass diese Frist nicht weniger als ein Jahr beträgt, vom Erlass der Entscheidung an gerechnet.
Dieser Artikel ist nicht auf Entscheidungen anzuwenden, die den Personenstand betreffen.

Kapitel II: Aussergerichtliche Schriftstücke

Art. 17
Aussergerichtliche Schriftstücke, die von Behörden und Justizbeamten eines Ver­tragsstaats stammen, können zum Zweck der Zustellung in einem anderen Vertrags­staat nach den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren und Bedingun­gen übermittelt werden.

Kapitel III: Allgemeine Bestimmungen

Art. 18
Jeder Vertragsstaat kann ausser der zentralen Behörde weitere Behörden bestimmen, deren Zuständigkeit er festlegt.
Die ersuchende Stelle hat jedoch stets das Recht, sich unmittelbar an die zentrale Behörde zu wenden.
Bundesstaaten steht es frei, mehrere zentrale Behörden zu bestimmen.
Art. 19
Dieses Übereinkommen schliesst nicht aus, dass das innerstaatliche Recht eines Vertragsstaats ausser den in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen auch andere Verfahren zulässt, nach denen Schriftstücke aus dem Ausland zum Zweck der Zustellung in seinem Hoheitsgebiet übermittelt werden können.
Art. 20
Dieses Übereinkommen schliesst nicht aus, dass Vertragsstaaten vereinbaren, von folgenden Bestimmungen abzuweichen:
a) Artikel 3 Absatz 2 in Bezug auf das Erfordernis, die Schriftstücke in zwei Exemplaren zu übermitteln,
b) Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 7 in Bezug auf die Verwendung von Spra­chen,
c) Artikel 5 Absatz 4,
d) Artikel 12 Absatz 2.
Art. 21
Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt
a) die Bezeichnung der Behörden nach den Artikeln 2 und 18,
b) die Bezeichnung der Behörde, die das in Artikel 6 vorgesehene Zustellungs­zeugnis ausstellt,
c) die Bezeichnung der Behörde, die Schriftstücke entgegennimmt, die nach Artikel 9 auf konsularischem Weg übermittelt werden.
Er notifiziert gegebenenfalls auf gleiche Weise
a) seinen Widerspruch gegen die Benutzung der in den Artikeln 8 und 10 vor­gesehenen Übermittlungswege,
b) die in den Artikeln 15 Absatz 2 und 16 Absatz 3 vorgesehenen Erklärungen,
c) jede Änderung der vorstehend erwähnten Behördenbezeichnungen, Wider­sprüche und Erklärungen.
Art. 22
Dieses Übereinkommen tritt zwischen den Staaten, die es ratifiziert haben, an die Stelle der Artikel 1–7 der am 17. Juli 1905² und am 1. März 1954³ in Den Haag unterzeichneten Übereinkünfte betreffend Zivilprozessrecht, soweit diese Staaten Ver­tragsparteien jener Übereinkünfte sind.
² [BS 12 277. AS 2009 7101 ]
³ SR 0.274.12
Art. 23
Dieses Übereinkommen berührt weder die Anwendung des Artikels 23 der am 17. Juli 1905 in Den Haag unterzeichneten Übereinkunft betreffend Zivilprozess­recht noch die Anwendung des Artikels 24 der am 1. März 1954 in Den Haag unter­zeichneten Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht.
Diese Artikel sind jedoch nur anwendbar, wenn die in diesen Übereinkünften vor­gesehenen Übermittlungswege benutzt werden.
Art. 24
Zusatzvereinbarungen zu den Übereinkünften von 1905 und 1954, die Vertrags­staaten geschlossen haben, sind auch auf das vorliegende Übereinkommen anzu­wenden, es sei denn, dass die beteiligten Staaten etwas anderes vereinbaren.
Art. 25
Unbeschadet der Artikel 22 und 24 berührt dieses Übereinkommen nicht die Über­einkommen, denen die Vertragsstaaten angehören oder angehören werden und die Bestimmungen über Rechtsgebiete enthalten, die durch dieses Übereinkommen geregelt sind.
Art. 26
Dieses Übereinkommen liegt für die auf der Zehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staaten zur Unterzeichnung auf.
Es bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt.
Art. 27
Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach der gemäss Artikel 26 Absatz 2 vorgenommenen Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft.
Das Übereinkommen tritt für jeden Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert, am sechzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
Art. 28
Jeder auf der Zehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht nicht vertretene Staat kann diesem Übereinkommen beitreten, nachdem es gemäss Artikel 27 Absatz 1 in Kraft getreten ist. Die Beitrittsurkunde wird beim Ministe­rium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt.
Das Übereinkommen tritt für einen solchen Staat nur in Kraft, wenn keiner der Staaten, die es vor dieser Hinterlegung ratifiziert haben, dem Ministerium für Aus­wärtige Angelegenheiten der Niederlande binnen sechs Monaten, nachdem ihm das genannte Ministerium diesen Beitritt notifiziert hat, einen Einspruch notifiziert.
Erfolgt kein Einspruch, so tritt das Übereinkommen für den beitretenden Staat am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Ablauf der letzten in Absatz 2 erwähn­ten Frist folgt.
Art. 29
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt erklären, dass sich dieses Übereinkommen auf alle oder auf einzelne der Hoheitsgebiete erstreckt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Eine solche Erklärung wird wirksam, sobald das Übereinkommen für den Staat in Kraft tritt, der sie abgegeben hat.
Jede spätere Erstreckung dieser Art wird dem Ministerium für Auswärtige Angele­genheiten der Niederlande notifiziert.
Das Übereinkommen tritt für Hoheitsgebiete, auf die es erstreckt wird, am sechzig­sten Tag nach der in Absatz 2 erwähnten Notifikation in Kraft.
Art. 30
Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, vom Tag seines Inkraft­tretens nach Artikel 27 Absatz 1 an gerechnet, und zwar auch für die Staaten, die es später ratifizieren oder ihm später beitreten.
Die Geltungsdauer des Übereinkommens verlängert sich, ausser im Fall der Kündi­gung, stillschweigend um jeweils fünf Jahre.
Die Kündigung wird spätestens sechs Monate vor Ablauf der fünf Jahre dem Mini­s­terium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande notifiziert.
Sie kann sich auf bestimmte Hoheitsgebiete beschränken, für die das Übereinkom­men gilt.
Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der sie notifiziert hat. Für die anderen Ver­tragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.
Art. 31
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande notifiziert den in Artikel 26 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die nach Artikel 28 beigetreten sind,
a) jede Unterzeichnung und Ratifikation nach Artikel 26;
b) den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 27 Absatz 1 in Kraft tritt;
c) jeden Beitritt nach Artikel 28 und den Tag, an dem er wirksam wird;
d) jede Erstreckung nach Artikel 29 und den Tag, an dem sie wirksam wird;
e) jede Behördenbezeichnung, jeden Widerspruch und jede Erklärung nach Artikel 21;
f) jede Kündigung nach Artikel 30 Absatz 3.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Über­einkommen unterschrieben.
Geschehen in Den Haag am 15. November 1965 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt und von der jedem auf der Zehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staat auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird.
(Es folgen die Unterschriften)

Anhang zu dem Übereinkommen

Muster für das Ersuchen und das Zustellungszeugnis
Annexe à la convention
Formules de demande et d’attestation

Ersuchen um Zustellung eines gerichtlichen oder aussergerichtlichen Schrift­stücks im Ausland

Demande aux fins de signification ou de notification à l’étranger d’un acte judici­aire ou extrajudiciaire

Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und ausser­gerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, unterzeichnet in Den Haag am 15. November 1965

Convention relative à la signification et à la notification à l’étranger des actes judiciaires et extrajudiciaires en matière civile ou commerciale, signée à La Haye, le 15 novembre 1965

  Bezeichnung und Adresse
  der ersuchenden Stelle

  Adresse der Bestimmungsbehörde

  Identité et adresse du requérant

  Adresse de l’autorité destinataire



Die ersuchende Stelle beehrt sich, der Bestimmungsbehörde – in zwei Exemplaren –die unten angegebenen Schriftstücke mit der Bitte zu übersenden, davon nach Arti­kel 5 des Übereinkommens ein Exemplar unverzüglich dem Empfänger zustellen zu lassen, nämlich
Le requérant soussigné a l’honneur de faire parvenir – en double exemplaire – à l’autorité destinataire les documents ci-dessous énumérés, en la priant, conformément à l’art. 5 de la Convention précitée, d’en faire remettre sans retard un exemplaire au destinataire, à savoir:
(Name und Adresse)
(identité et adresse)

a)

in einer der gesetzlichen Formen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a)⁴.

selon les formes légales (art. 5, alinéa premier, let. a⁵.

b)

in der folgenden besonderen Form (Art. 5 Abs. 1 Bst. b)⁵

selon la forme particulière suivante (art. 5, alinéa premier, let. b)⁵:

c)

gegebenenfalls durch einfache Übergabe (Art. 5 Abs. 2)⁵.

le cas échéant, par remise simple (art. 5, al. 2)⁵.

Die Behörde wird gebeten, der ersuchenden Stelle ein Exemplar des Schriftstücks –und seiner Beilagen⁵ – mit dem Zustellungszeugnis (auf der Rückseite) zurückzusen­den oder zurücksenden zu lassen.
Cette autorité est priée de renvoyer ou de faire renvoyer au requérant un exem­plaire de l’acte – et de ses annexes⁵ – avec l’attestation figurant au verso.
Verzeichnis der Schriftstücke
Enumération des pièces

Ausgefertigt in

, am

Fait à

, le

Unterschrift und/oder Stempel

Signature et/ou cachet

Rückseite des Ersuchens
Verso de la demande
⁴ Unzutreffendes streichen Rayer les mentions inutiles

Zustellungszeugnis

Attestation

Die unterzeichnete Behörde beehrt sich, nach Artikel 6 des Übereinkommens zu bescheinigen,
L’autorité soussignée a l’honneur d’attester conformément à l’art. 6 de ladite Co n vention,

1.

dass das Ersuchen erledigt worden ist⁵

que la demande a été exécutée⁶

– am (Datum)

– le (date)

– in (Ort, Strasse, Nummer)

– à (localité, rue, numéro)

– in einer der folgenden Formen nach Artikel 5:

– dans une des formes suivantes prévues à l’art. 5:

a) in einer der gesetzlichen Formen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a)⁶.

    selon les formes légales (art. 5, alinéa premier, let. a).

b) in der folgenden besonderen Form⁶:

    selon la forme particulière suivante:

c) durch einfache Übergabe⁶.

    par remise simple.

Die in dem Ersuchen erwähnten Schriftstücke sind übergeben worden an:

Les documents mentionnés dans la demande ont été remis à:

– (Name und Stellung der Person)

   (identité et qualité de la personne)

– Verwandtschafts-, Arbeits- oder sonstiges Verhältnis zum Zustel­lungs­empfänger:

   liens de parenté, de subordination ou autres, avec le destinataire de l’acte:

2.

dass das Ersuchen aus folgenden Gründen nicht erledigt werden konnte⁶:

que la demande n’a pas été exécutée, en raison des faits suivants⁷:

Nach Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens wird die ersuchende Stelle gebeten, die Auslagen, die in der beiliegenden Aufstellung im einzelnen angegeben sind, zu zahlen oder zu erstatten⁷
Conformément à l’art. 12, al. 2, de ladite Convention, le requérant est prié de payer ou de rembourser les frais dont de détail figure au mémoire ci-joint⁷.
Beilagen
Annexes
Zurückgesandte Schriftstücke:
Pièces renvoyées:
Gegebenenfalls Erledigungsstücke:
Le cas échéant, les documents justificatifs de l’exécution:

Ausgefertigt in

, am

Fait à

, le

Unterschrift und/oder Stempel

Signature et/ou cachet

Angaben über den wesentlichen Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks

Eléments essentiels de l’acte

Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, unterzeichnet in Den Haag am 15. November 1965
(Art. 5 Abs. 4)
Convention relative à la signification et à la notification à l’étranger des actes judiciaires et extrajudiciaires en matière civile ou commerciale, signée à La Haye, le 15 novembre 1965
(art. 5, al. 4)
Bezeichnung und Adresse der ersuchenden Stelle:
Nom et adresse de l’autorité requérante:
Bezeichnung der Parteien⁷:
Identité des parties ⁸ :
Gerichtliches Schriftstück ⁸
Acte judiciaire⁹
Art und Gegenstand des Schriftstücks:
Nature et objet de l’acte:
Art und Gegenstand des Verfahrens, gegebenenfalls Betrag der geltend gemachten Forderung:
Nature et objet de l’instance, le cas échéant, le montant du litige:
Termin und Ort für die Einlassung auf das Verfahren⁹:
Date et lieu de la comparution ⁹ :
Gericht, das die Entscheidung erlassen hat⁹:
Juridiction qui a rendu la décision ¹⁰ :
Datum der Entscheidung¹⁰:
Date de la décision ¹⁰ :
Im Schriftstück vermerkte Fristen¹⁰:
Indication des délais figurant dans l’acte ¹⁰ :
Aussergerichtliches Schriftstück¹⁰
Acte extrajudiciaire¹⁰
Art und Gegenstand des Schriftstücks:
Nature et objet de l’acte:
Im Schriftstück vermerkte Fristen¹⁰:
Indication des délais figurant dans l’acte ¹⁰ :
⁷ Gegebenenfalls Name und Adresse der an der Übersendung des Schriftstücks interessierten Person. S ’ il y a lieu, identité et adresse de la personne intéressée à la transmission de l ’ acte.
⁸ Unzutreffendes streichen Rayer les mentions inutiles
⁹ Unzutreffendes streichen Rayer les mentions inutiles
⁵ Unzutreffendes streichen Rayer les mentions inutiles
⁶ Unzutreffendes streichen Rayer les mentions inutiles

Geltungsbereich am 13. Juli 2020 ¹⁰

¹⁰ AS 1995 934 , 2003 733 , 2006 2117 , 2009 3639 , 2011 2291 , 2014 397 581 , 2019 1137 , 2020 3473 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolgeerklärung (N)

Inkrafttreten

Ägypten*

12. Dezember

1968

10. Februar

1969

Albanien*

  1. November

2006 B

  1. Juli

2007

Andorra*

26. April

2017 B

  1. Dezember

2017

Antigua und Barbuda*

17. Mai

1985 N

  1. November

1981

Argentinien*

  2. Februar

2001 B

  1. Dezember

2001

Armenien

27. Juni

2012 B

  1. Februar

2013

Australien*

15. März

2010 B

  1. November

2010

    Ashmore- und Cartier-Inseln

12. August

2010

  1. November

2010

    Australisches Antarktis-    Territorium

12. August

2010

  1. November

2010

    Kokos-Inseln

12. August

2010

  1. November

2010

    Korallensee-Territorium

12. August

2010

  1. November

2010

    Norfolk-Insel

12. August

2010

  1. November

2010

    Territorium der Insel Heard und     der Mc Donald-Inseln

12. August

2010

  1. November

2010

    Weihnachts-Insel

12. August

2010

  1. November

2010

Bahamas*

17. Juni

1997 B

  1. Februar

1998

Barbados*

27. September

1969 B

  1. Oktober

1969

Belarus*

  6. Juni

1997 B

  1. Februar

1998

Belgien*

19. November

1970

18. Januar

1971

Belize

  8. September

2009 B

  1. Mai

2010

Bosnien und Herzegowina*

16. Juni

2008 B

  1. Februar

2009

Botsuana*

28. August

1969 B

  1. September

1969

Brasilien*

29. November

2018 B

  1. Juni

2019

Bulgarien*

23. November

1999 B

  1. August

2000

China*

  6. Mai

1991 B

  1. Januar

1992

    Hongkong* a

16. Juni

1997

  1. Juli

1997

    Macau* b

10. Dezember

1999

20. Dezember

1999

Costa Rica

16. März

2016 B

  1. Oktober

2016

Dänemark*

  2. August

1969

  1. Oktober

1969

Deutschland*

27. April

1979

26. Juni

1979

Estland*

  2. Februar

1996 B

  1. Oktober

1996

Finnland*

11. September

1969

10. November

1969

Frankreich*

  3. Juli

1972

  1. September

1972

Griechenland*

20. Juli

1983

18. September

1983

Indien*

23. November

2006 B

  1. August

2007

Irland*

  5. April

1994

  4. Juni

1994

Island*

10. November

2008 B

  1. Juli

2009

Israel*

14. August

1972

13. Oktober

1972

Italien*

25. November

1981

24. Januar

1982

Japan*

28. Mai

1970

27. Juli

1970

Kanada*

10. April

1989 B

  1. Mai

1989

Kasachstan*

15. Oktober

2015 B

  1. Juni

2016

Kolumbien*

10. April

2013 B

  1. November

2013

Korea (Süd-)*

13. Januar

2000 B

  1. August

2000

Kroatien*

28. Februar

2006 B

  1. November

2006

Kuwait*

  8. Mai

2002 B

  1. Dezember

2002

Lettland*

28. März

1995 B

  1. November

1995

Litauen*

  2. August

2000 B

  1. Juni

2001

Luxemburg*

  9. Juli

1975

  7. September

1975

Malawi*

25. November

1972 B

  1. Dezember

1972

Malta* c

24. Februar

2011 B

  1. Oktober

2011

Marokko*

24. März

2011 B

  1. November

2011

Mexiko*

30. Mai

2000 B

 1. Juni

2000

Monaco*

  1. März

2007 B

  1. November

2007

Moldau*

  4. Juli

2012 B

  1. Februar

2013

Montenegro*

16. Januar

2012 B

  1. September

2012

Nicaragua*

24. Juli

2019 B

  1. Februar

2020

Niederlande*

  3. November

1975

  2. Januar

1976

    Aruba*

28. Mai

1986

27. Juli

1986

Nordmazedonien*

23. Dezember

2008 B

  1. September

2009

Norwegen*

  2. August

1969

  1. Oktober

1969

Pakistan*

  6. Juli

1989 B

  1. August

1989

Polen*

13. Februar

1996 B

 1. September

1996

Portugal*

27. Dezember

1973

25. Februar

1974

Rumänien*

21. August

2003 B

  1. April

2004

Russland*

  1. Mai

2001 B

 1. Dezember

2001

San Marino*

15. April

2002 B

 1. November

2002

Schweden*

  2. August

1969

  1. Oktober

1969

Schweiz*

  2. November

1994

  1. Januar

1995

Serbien*

  2. Juli

2010 B

  1. Februar

2011

Seychellen*

18. Juni

1981 B

  1. Juli

1981

Slowakei*

26. April

1993 N

 1. Januar

1993

Slowenien*

18. September

2000 B

  1. Juni

2001

Spanien**

  4. Juni

1987

  3. August

1987

Sri Lanka*

30. August

2000 B

  1. Juni

2001

St. Vincent und die Grenadinen*

  6. Januar

2005 N

27. Oktober

1979

Tschechische Republik*

28. Januar

1993 N

  1. Januar

1993

Tunesien*

10. Juli

2017 B

  1. Februar

2018

Türkei*

28. Februar

1972

28. April

1972

Ukraine*

  1. Februar

2001 B

  1. Dezember

2001

Ungarn*

13. Juli

2004 B

  1. April

2005

Venezuela*

29. Oktober

1993 B

1. Juli

1994

Vereinigte Staaten*

24. August

1967

10. Februar

1969

    Commonwealth der
    Nördlichen Marianen

31. März

1994

30. Mai

1994

Vereinigtes Königreich*

17. November

1967

10. Februar

1969

    Anguilla

30. Juli

1982

28. September

1982

    Bermudas

20. Mai

1970

19. Juli

1970

    Britische Jungferninseln

20. Mai

1970

19. Juli

1970

    Britische Salomon-Inseln

20. Mai

1970

19. Juli

1970

    Falklandinseln

20. Mai

1970

19. Juli

1970

    Gibraltar

20. Mai

1970

19. Juli

1970

    Guernsey

20. Mai

1970

19. Juli

1970

    Insel Man

20. Mai

1970

19. Juli

1970

    Jersey

20. Mai

1970

19. Juli

1970

    Kaimaninseln

20. Mai

1970

19. Juli

1970

    Montserrat

20. Mai

1970

19. Juli

1970

    Pitcairn-Inseln (Ducie,
    Oeno, Henderson und
    Pitcairn)

20. Mai

1970

19. Juli

1970

    St. Helena

20. Mai

1970

19. Juli

1970

    St. Vincent

20. Mai

1970

19. Juli

1970

    Turks- und Caicosinseln

20. Mai

1970

19. Juli

1970

Vietnam*

16. März

2016 B

  1. Oktober

2016

Zypern*

15. Mai

1983 B

  1. Juni

1983

* Vorbehalte und Erklärungen
** Einwendungen
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Haager Konferenz: www.hcch.net/ > Français > Instruments > Conventions eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreiches in Hong Kong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hong Kong eine besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesisch-britischen Erklärung vom 19. Dezember 1984 bleiben diejenigen Abkommen, welche vor der Rückgabe an die Volksrepublik China in Hong Kong anwendbar waren, auch in der SAR anwendbar.
b
Vom 11. Februar 1999 bis zum 19. Dezember 1999 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dezember 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volks­republik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 13. April 1987 ist das Übereinkommen seit dem 20. Dezember 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.
c
Am 1. August 2012 hat Malta erklärt, dass sein Beitritt zum Übereinkommen erst nach Abschluss der Verfahren innerhalb der EU betreffend den Beitritt zum erwähnten Über­einkommen erfolgen könne, insbesondere erst nachdem ein Beschluss des Rats vorliege, welcher Malta ermächtige, dem Übereinkommen beizutreten. Am 10. März 2016 dieser Beschluss gefasst ist, Malta hat dem Depositar das Datum mitteilt, ab 18. Juli 2018 das erwähnte Übereinkommen für Malta anwendbar ist.

Vorbehalte und Erklärungen

Schweiz ¹¹
1.  Zu Artikel 1
Bezugnehmend auf Artikel 1 erachtet die Schweiz das Übereinkommen unter den Vertragsstaaten als ausschliesslich anwendbar. Sie betrachtet insbesondere die durchgriffsweise Zustellung an eine inländische nicht bevollmächtigte Rechtsper­sönlichkeit, welche als Ersatz für die Zustellung an eine ausländische Rechtspersön­lichkeit dienen soll, als Umgehung des Übereinkommens, die namentlich mit den Artikeln 1 und 15 Absatz 1 Buchstabe b unvereinbar wäre.
2.  Zu den Artikeln 2 und 18
Gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a bezeichnet die Schweiz als Zentralbehör­den im Sinne der Artikel 2 und 18 des Übereinkommens nachstehend genannten kantonalen Behörden. Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken werden nebst den genannten Zentralbehörden auch vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte­ment in Bern entgegengenommen und an die im Einzelfall zuständigen Zentral­behörden weitergeleitet.
3.  Zu Artikel 5 Absatz 3
Verweigert der Empfänger die freiwillige Annahme des Schriftstückes, kann es ihm gemäss Artikel 5 Absatz 1 nur formell zugestellt werden, wenn das Schriftstück in der Sprache der ersuchten Behörde, d. h. in Deutsch, Französisch bzw. Italienisch abgefasst oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen ist, je nach­dem, in welchen Teil der Schweiz das Schriftstück zugestellt werden muss (s. nach­stehend die Liste der schweizerischen Behörden).
4.  Zu Artikel 6
Gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b bezeichnet die Schweiz als Behörde, die das in Artikel 6 vorgesehene Zeugnis ausstellt, das Gericht des zuständigen Kantons oder die kantonale Zentralbehörde.
5.  Zu den Artikeln 8 und 10
Gemäss Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a erklärt die Schweiz, dass sie sich den in den Artikeln 8 und 10 vorgesehenen Übermittlungsverfahren widersetzt.
6.  Zu Artikel 9
Gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c bezeichnet die Schweiz als Behörden, die Schriftstücke entgegennehmen, welche nach Artikel 9 des Übereinkommens auf konsularischem Weg übermittelt werden, die kantonalen Zentralbehörden.
Liste der schweizerischen Behörden ¹²
a) kantonale Zentralbehörden
Eine aktualisierte Liste der kantonalen Zentralbehörden mit den vollständigen Adressen ist im Internet an folgender Adresse abrufbar: http://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/zivil/behoerden/zentral.html
b)  Bundesbehörden
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, EJPD, Bundesamt für Justiz, 3003 Bern
¹¹ Art. 1 Abs. 3 des BB vom 9. Juni 1994 ( AS 1994 2807 )
¹² Die Liste wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst.
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