Vereinbarung
zwischen der Schweiz und Italien über die Zusammenlegung der Grenzkontrollen beim Strassenübergang Chiasso‑Brogeda merci/Ponte Chiasso zur Regelung des Überganges der Fahrzeuge von einem Zollamtsplatz zum anderen Abgeschlossen am 18. November 1981 in Kraft getreten am 1. Januar 1982 ¹ AS 1982 721 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der italienischen Ausgabe dieser Sammlung.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Italienischen Republik,
gestützt auf Artikel 2 Absätze 2 und 3 des am 11. März 1961³ in Bern unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt,
sind übereingekommen, zur Regelung des Überganges der Fahrzeuge von einem Zollamtsplatz zum anderen eine Vereinbarung über die Zusammenlegung der Grenzkontrollen beim Strassenübergang abzuschliessen,
und haben zu diesem Zweck folgendes vereinbart:
³ SR 0.631.252.945.460
Art. 1
Am Strassenübergang Chiasso‑Brogeda merci/Ponte Chiasso wird auf schweizerischem und italienischem Hoheitsgebiet eine Zone ausgeschieden, in der die Kontrollen vorgenommen werden, die für den Übergang der Fahrzeuge von einem Zollamtsplatz zum anderen bei der Ein‑ und Ausfahrt vorgeschrieben sind.
Art. 2
Die Zone nach Artikel 1 umfasst das Areal rund um die schweizerischen und italienischen Kontrollpavillons, mit Ausnahme des Innern der Pavillons. Die Begrenzung des Areals entspricht jener der schweizerischen und italienischen Überdachung, gemäss dem in den Pavillons beider Staaten angeschlagenen amtlichen Plan.
Art. 3
Zur Beschleunigung des Übergangs der Waren von einem Zollamtsplatz zum anderen wird, in Anwendung von Artikel 10 Absatz 1 des im Ingress erwähnten Abkommens, für jedes Fahrzeug ein Kontrollschein verwendet, den die Bediensteten des Ausgangsstaates nach Beendigung der Kontrollen mit dem amtlichen Zollstempel versehen und den Bediensteten des Eingangsstaates übergeben.
Art. 4
Vor Beendigung der Kontrollen können die Bediensteten des Ausgangsstaates verlangen, dass das Fahrzeug unter Zollbegleit aus der Zone auf den eigenen Zollamtsplatz zurückgeführt wird, wobei auch Teile des Gebietes des Eingangsstaates durchfahren werden dürfen.
Art. 5
1. Die Direktion des IV. Zollkreises in Lugano und das Polizeikommando des Kantons Tessin in Bellinzona einerseits und die Regionalzolldirektion von Como und das Kommando der 11. Grenzpolizeizone in Como anderseits legen im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten fest, insbesondere betreffend den Verkehrsablauf und die Benützung der Zone.
2. Die am Ort diensttuenden ranghöchsten Bediensteten sind ermächtigt, im gegenseitigen Einvernehmen die unmittelbar oder für kurze Zeitabschnitte nötigen Massnahmen zu ergreifen, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten, die sich bei der Kontrolle ergeben können. Grundsätzliche Entscheide dagegen sind von den vorgesetzten Direktionen oder Dienststellen immer gemeinsam zu treffen.
Art. 6
1. Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
2. Jeder der beiden Staaten kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen; die sechs Monate beginnen am ersten Tag des der Kündigung folgenden Monats.
Geschehen zu Rom am 18. November 1981, in doppelter Originalausfertigung in italienischer Sprache.
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