Notenaustausch (0.748.131.934.922)
CH - Schweizer Bundesrecht

Notenaustausch

vom 19. Oktober 1992/26. Januar 1993 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Begrenzung der Sektoren im Flughafen Basel‑Mülhausen ¹ In Kraft getreten am 1. März 1993 (Stand am 15. April 2003) ¹ Im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 28. September 1960 ( SR 0.631.252.934.95 ) zwischen der Schweiz und Frankreich wird die gemäss der vorlie­genden Vereinbarung auf französischem Gebiet gelegene Zone der Gemeinde Basel zugeordnet.
Übersetzung ²
Schweizerische Botschaft in Frankreich
Paris, den 26. Januar 1993
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Paris
Die Schweizerische Botschaft bezeugt dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, den Empfang der Note vom 19. Oktober 1992 anzuzeigen, die folgenden Wortlaut hat:
² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ SR 0.631.252.934.95 ⁴ [ AS 1971 723 , 1978 284 ] ⁵ SR 0.748.131.934.92

Art. 1 ⁶

⁶ Fassung gemäss Notenaustausch vom 6. Nov./7. Dez. 1998 ( AS 2003 750 ).
1.  Auf dem Flughafen Basel-Mülhausen werden auf französischem Hoheitsgebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet für die Abfertigung von Reisenden und Waren aus Frankreich mit Bestimmungsort Schweiz oder umgekehrt.
2.  Die schweizerischen Zoll- und Polizeibehörden nehmen dort unter den im Abkommen vom 28. September 1960⁷ festgelegten Bedingungen auch die Abfertigung von Reisenden und Waren aus anderen Ländern als Frankreich mit Bestimmungsort Schweiz oder umgekehrt vor.
3.  Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels bedeutet der Ausdruck ‹Reisender›: 1. Für die Polizeibehörden beider Staaten jede Person, welche sich vom schweizerischen Sektor zum französischen Sektor begibt und umgekehrt, auch wenn sie das Gebiet des Flughafens nicht verlässt.
2. Für die Zollbehörden beider Staaten: A. Bei der Einfuhr: – jede Person, die vorübergehend das Zollgebiet, in welchem sie nicht ihren üblichen Wohnsitz hat, betritt, sowie
– jede Person, die in das Zollgebiet, in welchem sie ihren üblichen Wohnsitz hat, zurückkehrt, nachdem sie sich vorüber­gehend auf dem Gebiet des anderen Staates begeben hat.
B. Bei der Ausfuhr: – jede Person, die vorübergehend das Zollgebiet, in welchem sie ihren üblichen Wohnsitz hat, verlässt, sowie
– jede Person, die nach einem vorübergehenden Aufenthalt das Zollgebiet, in welchem sie nicht ihren üblichen Wohnsitz hat, verlässt.

Art. 2

1.  In der vorliegenden Vereinbarung entsprechen die Sektoren, was ihre Begrenzung angeht, den in Artikel 2 Absatz 6 des Staatsvertrags vom 4. Juli 1949⁸ vorgesehenen Sektoren.
2.  Demnach versteht man unter – schweizerischem Sektor den Sektor für die schweizerischen Dienststellen, die mit der Kontrolle der Reisenden und Waren aus oder nach der Schweiz beauftragt sind:
– französischem Sektor den Sektor für die französischen Dienststellen, die mit der Kontrolle der Reisenden und Waren aus oder nach Frankreich beauftragt sind;
– gemeinsamem Sektor den Sektor, in welchem die Pisten liegen und der für die allgemeinen Dienste des Flughafens sowie für den Durchgangsverkehr von Reisenden und Waren bestimmt ist.

Art. 3

1.  Die in Artikel 2 genannten Sektoren sind auf dem beiliegenden Plan⁹ der einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Vereinbarung bildet, festgelegt.
2.  Die verschiedenen Sektoren sind auf dem obgenannten Plan wie folgt dargestellt: – der schweizerische Sektor in roter Farbe;
– der französische Sektor in blauer Farbe;
– der gemeinsame Sektor in grüner Farbe.
3.  Die auf dem Plan gestrichelt eingetragenen Sektorengrenzen bezeichnen Räume, die je nach den Verkehrsbedürfnissen zeitweise einem anderen Sek-tor zugewiesen werden können.
4.  Der in Absatz 1 genannte Plan wird im schweizerischen Sektor angeschlagen.

Art. 4

Die Begrenzung des schweizerischen Sektors kann verändert werden, wenn die Aktivitäten der Unternehmen, die dort niedergelassen sind, nicht mehr den Bedingungen für die Zollfreiheit gemäss Artikel 10 Kapitel 1 Absatz 2 des französisch‑schweizerischen Staatsvertrags vom 4. Juli 1949¹⁰ über den Bau und den Betrieb des Flughafens Basel‑Mülhausen in Blotzheim entsprechen würden.

Art. 5

1.  Die Regionalzolldirektion in Mülhausen und die zuständige französische Polizeibehörde einerseits und die Direktion des I. schweizerischen Zollkrei­ses in Basel und die zuständige schweizerische Polizeibehörde andererseits bestimmen im gegenseitigen Einverständnis: – die Zuweisung der in Artikel 3 Absatz 3 erwähnten Räume;
– die Änderungen der Sektorengrenzen, die wegen allfälliger Umteilungen von Räumen und Grundstücken nötig werden könnten.
Diese Änderungen sollen Gegenstand eines Briefwechsels zwischen der Regionalzolldirektion in Mülhausen und der Direktion des I. Zollkreises in Basel bilden. Sie werden der französisch‑schweizerischen Gemischten Kommission bei der nächsten Sitzung vorgelegt.
2.  Die Regionalzolldirektion in Mülhausen und die Direktion des I. Zollkreises in Basel regeln gemeinsam die Einzelheiten, im Einvernehmen mit den zuständigen Verwaltungen und mit dem Verwaltungsrat des Flughafens.
3.  Die diensttuenden verantwortlichen Bediensteten der beteiligten lokalen Verwaltungen beider Staaten ergreifen im gegenseitigen Einverständnis die für den Augenblick oder für einen kurzen Zeitabschnitt anwendbaren Massnahmen, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten, die sich bei der Grenzabfertigung ergeben. Durch Delegation der in den Artikeln 1 und 2 erwähnten Behörden ermächtigt, dürfen sie auch die in Zusammenhang mit der zeitweisen Umteilung von Sektoren stehenden Probleme regeln.

Art. 6

Die vorliegende Vereinbarung ersetzt diejenige vom 26. März 1971¹¹, die am 17. Oktober 1977 geändert wurde, und bleibt solange in Kraft wie der obgenannte Staatsvertrag vom 4. Juli 1949¹².
Indessen kann jede der beiden Regierungen die Vereinbarung unter Ein-haltung einer Frist von sechs Monaten kündigen, wobei die Kündigung am ersten Tag des auf den Fristablauf folgenden Monats wirksam wird. Die beiden Regierungen können die vorliegende Vereinbarung aber auch im gegenseitigen Einvernehmen abändern.»
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten wäre der Schweizerischen Botschaft zu Dank verpflichtet, wenn sie ihm mitteilen würde, ob der Schweizerische Bundesrat den obgenannten Bestimmungen zustimmt.
Im Falle der Zustimmung bildet diese Note und die Antwort der schweizeri­schen Behörden die Bestätigung dieser Vereinbarung gemäss Artikel 1 Absatz 4 des erwähnten Abkommens vom 28. September 1960¹³.
Das Ministerium schlägt vor, dass diese Vereinbarung am ersten Tag des zweiten Monats, der dem Datum der Antwort der Schweizerischen Behörden folgt, in Kraft tritt.
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Schweizerische Botschaft seiner ausgezeichneten Hoch­achtung zu versichern.»
Die Botschaft beehrt sich, dem Ministerium bekanntzugeben, dass der Schweizerische Bundesrat den Bestimmungen dieser Vereinbarung zugestimmt hat.
Unter diesen Umständen bilden die angeführte Note des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und diese Note das Einvernehmen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der französischen Regierung, entsprechend Artikel 1 Absatz 4 des französisch‑schweizerischen Abkommens vom 28. September 1960¹⁴ über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt bezüglich der Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Begrenzung der Sektoren im Flughafen Basel‑Mülhausen. Dieser Notenaustausch ersetzt denjenigen vom 26. März 1971¹⁵, der durch Notenaustausch vom 17. Oktober 1977 abgeändert wurde. Die Verein­barung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum dieser Antwortnote in Kraft, d. h. am 1. März 1993.
Die Schweizerische Botschaft benützt auch diesen Anlass, um das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
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