Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeug... (0.414.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

Abgeschlossen in Strassburg am 3. Juni 1964 Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. März 1991¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 25. April 1991 In Kraft getreten für die Schweiz am 26. Mai 1991 (Stand am 21. Juni 2006) ¹ Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 6. März 1991 ( AS 1991 2000 ).
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen, –
im Hinblick auf die Ziele der am 11 . Dezember 1953² in Paris unterzeichneten Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, im Folgenden als «Konvention» bezeichnet,
im Hinblick darauf, dass es zweckmässig erscheint, durch eine Ergänzung dieser Konvention ihre Vorteile auch auf Inhaber von Zeugnissen zu erstrecken, welche die Voraussetzung für die Zulassung zu Universitäten bilden, wenn diese Zeugnisse von Anstalten erteilt werden, die eine andere Vertragspartei ausserhalb ihres Hoheits­gebiets amtlich fördert und deren Zeugnisse sie den im Inland erteilten gleichstellt, –
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.414.1
Art. 1
(1)  Unterliegt die Zulassung zu den im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gelegenen Universitäten der staatlichen Überwachung, so erkennt diese Vertragspartei hinsichtlich einer derartigen Zulassung die Zeugnisse derjenigen Anstalten als gleichwertig an, die eine Vertragspartei ausserhalb ihres Hoheitsgebiets amtlich fördert und deren Zeugnisse sie den in ihrem eigenen Hoheitsgebiet erteilten gleichstellt.
(2)  Die Zulassung zu den einzelnen Universitäten erfolgt im Rahmen der verfüg­baren Plätze.
(3)  Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Absatz 1 auf ihre eigenen Staatsangehörigen nicht anzuwenden.
(4)  Unterliegt die Zulassung zu den im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gelegenen Universitäten nicht der staatlichen Überwachung, so übermittelt die betreffende Vertragspartei diesen Universitäten den Wortlaut dieses Protokolls und setzt sich dafür ein, dass sie die in den vorstehenden Absätzen niedergelegten Grundsätze annehmen.
Art. 2
Jede Vertragspartei übermittelt dem Generalsekretär des Europarats ein Verzeichnis der von ihr ausserhalb ihres Hoheitsgebiets amtlich geförderten Anstalten, die Zeugnisse erteilen, welche die Voraussetzung für die Zulassung zu den in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Universitäten bilden.
Art. 3
Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet:
a) der Ausdruck «Zeugnis» alle Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstige Urkunden, ungeachtet der Form der Erteilung oder Registrierung, deren Besitz für ihre Inhaber die Voraussetzung für die Zulassung zu einer Universität bildet;
b) der Ausdruck «Universität» i) die Universitäten,
ii) die Institute, denen von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie liegen, Hochschulcharakter zuerkannt wird;
c) der Ausdruck «Hoheitsgebiet einer Vertragspartei» das Mutterland dieser Partei.
Art. 4
(1)  Die Mitgliedstaaten des Europarats, die Vertragsparteien der Konvention sind, können Vertragsparteien dieses Protokolls werden,
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnen;
b) indem sie es unter dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnen und später ratifizieren oder annehmen.
(2)  Jeder Staat, welcher der Konvention beigetreten ist, kann diesem Protokoll beitreten.
(3)  Die Ratifikations‑, Annahme‑ und Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär des Europarats zu hinterlegen.
Art. 5
(1)  Dieses Protokoll tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem zwei Mitgliedstaaten des Europarates es nach Artikel 4 ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnet oder es ratifiziert oder angenommen haben.
(2)  Für jeden Mitgliedstaat des Europarats, der das Protokoll später ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnet oder es ratifiziert oder annimmt, tritt es einen Monat nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations‑ oder Annahmeurkunde in Kraft.
(3)  Für jeden beitretenden Staat tritt das Protokoll einen Monat nach der Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft. Dieser Beitritt wird jedoch nicht vor dem Inkrafttreten des Protokolls wirksam.
Art. 6
(1)  Dieses Protokoll bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
(2)  Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll, soweit es sie selbst betrifft, durch eine an den Generalsekretär des Europarats zu richtende Notifikation kündigen.
(3)  Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei dem Generalsekretär wirksam.
Art. 7
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rats und jedem Staat, der diesem Protokoll beigetreten ist,
a) jede Unterzeichnung, die ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme erfolgt ist;
b) jede Unterzeichnung, die unter dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme erfolgt ist;
c) die Hinterlegung jeder Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunde;
d) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 5;
e) den Eingang jeder Notifikation nach den Artikeln 2 und 6.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg am 3. Juni 1964 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen authentisch ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 21. Juni 2006 ³

³ Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/eda/g/home/foreign/intagr/dabase.html).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)
Unterzeichnet ohne Ratifikations­vorbehalt (U)

Inkrafttreten

Belgien*

  5. Juni

1972

  6. Juli

1972

Bosnien und Herzegowina

29. Dezember

1994 B

30. Januar

1995

Dänemark

  3. Juni

1964 U

  4. Juli

1964

Deutschland

23. Juli

1971

24. August

1971

Finnland

16. September

1991

17. Oktober

1991

Frankreich

  3. Juni

1964 U

  4. Juli

1964

Italien

20. September

1966

21. Oktober

1966

Kroatien

27. Januar

1993 B

28. Februar

1993

Liechtenstein

22. Mai

1991

23. Juni

1991

Luxemburg

30. November

1965

31. Dezember

1965

Malta

26. März

1991

27. April

1991

Mazedonien

30. März

1994 B

  1. Mai

1994

Neuseeland*

20. Juli

1978 B

21. August

1978

Niederlande*

21. Januar

1965

22. Februar

1965

Norwegen

  3. Juni

1964 U

  4. Juli

1964

Österreich*

28. Juni

1985

29. Juli

1985

Polen

10. Oktober

1994

11. November

1994

Portugal

  3. November

1981

  4. Dezember

1981

Rumänien

19. Mai

1998

20. Juni

1998

Russland

17. September

1999

18. Oktober

1999

Schweden

21. Juni

1967 U

22. Juli

1967

Schweiz

25. April

1991

26. Mai

1991

Serbien

15. September

1977 B

16. Oktober

1977

Slowakeia

26. März

1991

  1. Januar

1993

Slowenien

  2. Juli

1992 B

  3. August

1992

Tschechische Republika

26. März

1991

  1. Januar

1993

Vereinigtes Königreich*

25. August

1964 U

26. September

1964

Insel Man

  2. September

1994

  3. Oktober

1994

Zypern*

  1. März

2006

  2. Februar

2006

*

Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite des Europarates: http://conventions.coe.int eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

a

Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik.

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