Verordnung über die beschwerdeberechtigten Organisationen im Bereich der Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen
                            vom 7. November 2007 (Stand am 1. Januar 2008)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Schweizerische Bundesrat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006¹ über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ SR 831.26
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Beschwerdeberechtigte Behindertenorganisationen
                            Beschwerdeberechtigt nach Artikel 9 IFEG sind die im Anhang aufgeführten Organisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kontrolle
                            ¹ Ändern beschwerdeberechtigte Organisationen ihren statutarischen Zweck, ihre Rechtsform oder ihre Bezeichnung, so müssen sie dies dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) unverzüglich mitteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Das EDI kontrolliert, ob die beschwerdeberechtigten Organisationen die Voraussetzungen für das Beschwerderecht noch erfüllen. Stellt es fest, dass eine Organisation diese nicht mehr erfüllt, so beantragt es dem Bundesrat, den Anhang entsprechend zu ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gesuche weiterer Organisationen
                            Organisationen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 9 IFEG erfüllen, werden auf Gesuch in das Verzeichnis der beschwerdeberechtigten Organisationen aufgenommen (Anhang).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Anhang
                            (Art. 1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Liste der beschwerdeberechtigten Organisationen
                            Association suisse des paralysés ASPr/SVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            AUTISMUS SCHWEIZ Elternverein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            CURAVIVA Verband Heime und Institutionen Schweiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            FRAGILE Suisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            insieme Schweiz – für Menschen mit geistiger Behinderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            INSOS Soziale Institutionen für Menschen mit Behinderung Schweiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            parepi – Schweizerische Vereinigung der Eltern epilepsiekranker Kinder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pro audito schweiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            PRO INFIRMIS Schweiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schweizerischer Blinden- und Sehbehindertenverband SBV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schweizerische Stiftung Pro Mente Sana
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schweizerische Vereinigung der Eltern hörgeschädigter Kinder SVEHK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schweizerischer Zentralverein für das Blindenwesen SZB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vereinigung Cerebral Schweiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            visoparents Schweiz – Eltern blinder, seh- und mehrfachbehinderter Kinder