Vertrag
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen ¹ Abgeschlossen am 16. Dezember 1960 Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Dezember 1961² Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 12. März 1962 In Kraft getreten am 12. Mai 1962 (Stand am 1. Januar 2011) ¹ Das Übereink. vom 30. Okt. 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12 ) ersetzt im Rahmen seines Anwendungsbereichs diesen Vertrag. Vgl. Art. 65 und 66 sowie Anhang VII LugÜ. ² AS 1962 263
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Österreich
sind, von dem Wunsche geleitet, den Vertrag vom 15. März 1927³ über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen den gegenwärtigen Verhältnissen anzupassen, übereingekommen, zu diesem Zweck einen neuen Vertrag zu schliessen. Zu Bevollmächtigten haben sie ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach gegenseitiger Prüfung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
³ SR 0.276.191.631
Art. 1
Die in einem der beiden Staaten gefällten gerichtlichen Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen, einschliesslich der in Strafsachen ergangenen Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche, werden im andern Staat anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. dass die Grundsätze, die in dem Staate, wo die Entscheidung geltend gemacht wird, über die zwischenstaatliche Zuständigkeit der Gerichte bestehen, die Gerichtsbarkeit des andern Staates nicht ausschliessen;
2. dass die Anerkennung der Entscheidung nicht gegen die öffentliche Ordnung des Staates verstösst, wo die Entscheidung geltend gemacht wird, insbesondere, dass ihr nicht nach dem Rechte dieses Staates die Einrede der entschiedenen Rechtssache entgegensteht;
3. dass die Entscheidung nach dem Rechte des Staates, wo sie gefällt wurde, die Rechtskraft erlangt hat;
4. dass im Fall eines Versäumnisurteils die den Prozess einleitende Verfügung oder Ladung der säumigen Partei oder ihrem zur Empfangnahme berechtigten Vertreter zu eigenen Handen rechtzeitig zugestellt wurde. Hatte die Zustellung im Gebiete des Staates zu geschehen, wo die Entscheidung geltend gemacht wird, so muss sie im Rechtshilfewege bewirkt worden sein.
Die Behörden des Staates, wo die Entscheidung geltend gemacht wird, dürfen nur prüfen, ob die in Ziffern 1 bis 4 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Prüfung erfolgt von Amts wegen.
Art. 2
Die Gerichtsbarkeit des Staates, wo die Entscheidung gefällt wurde, gilt für persönliche Ansprüche gegen einen zahlungsfähigen Schuldner insbesondere dann im Sinne des Artikels 1, Ziffer 1 als ausgeschlossen, wenn der Schuldner zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz in dem Staat hatte, wo die Entscheidung geltend gemacht wird.
Diese Bestimmung ist jedoch nicht anzuwenden:
1. wenn sich der Beklagte durch eine ausdrückliche Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichtes unterworfen hat, das in der Sache erkannt hat;
2. wenn sich der Beklagte vorbehaltlos auf den Rechtsstreit eingelassen hat;
3. wenn es sich um eine Widerklage handelt;
4. wenn der Schuldner am Orte seiner geschäftlichen Niederlassung oder Zweigniederlassung für Ansprüche aus dem Betriebe dieser Niederlassung belangt worden ist.
Als persönliche Ansprüche im Sinne dieses Artikels gelten nicht: familienrechtliche und erbrechtliche Ansprüche, dingliche Rechte und pfandrechtlich gesicherte Forderungen.
Art. 3
Die Gerichtsbarkeit des Staates, wo die Entscheidung gefällt wurde, gilt nicht als im Sinne des Artikels 1, Ziffer 1 ausgeschlossen, wenn es sich um Entscheidungen über den Ersatz von Schäden handelt, die durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen oder von Fahrrädern mit oder ohne Motor verursacht sind, und wenn der Unfall sich im Gebiet dieses Staates ereignet hat.
Die Bestimmung des vorstehenden Absatzes ist jedoch nur insoweit auch auf Entscheidungen über unmittelbare Ansprüche des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers anwendbar, als nach dem Rechte beider Vertragsstaaten dem Geschädigten ein unmittelbares Klagerecht gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers zusteht. Der Eintritt dieser Voraussetzung wird durch Notenwechsel⁴ zwischen den beiden Regierungen festgestellt werden.
⁴ Notenwechsel vom 28. Sept./29. Dez. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (in der AS nicht veröffentlicht).
Art. 4
Die Gerichtsbarkeit des Staates, wo die Entscheidung gefällt wurde, gilt nicht als im Sinne des Artikels 1, Ziffer 1 ausgeschlossen, wenn es sich um Entscheidungen über familienrechtliche Unterhaltsansprüche in Geld handelt und der Unterhaltsberechtigte zur Zeit der Geltendmachung dieser Ansprüche seinen Wohnsitz in diesem Staat hatte.
Als familienrechtliche Unterhaltsansprüche im Sinne des vorstehenden Absatzes gelten auch die gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Mutter eines unehelichen Kindes gegen dessen Vater, einschliesslich des Anspruches auf Ersatz der Entbindungskosten.
Art. 5
Die in einem der beiden Staaten gefällten gerichtlichen Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen, einschliesslich der in Strafsachen ergangenen Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche, werden im andern Staate vollstreckt, wenn sie die im Artikel 1, Ziffern 1 bis 4 angeführten Voraussetzungen erfüllen und in dem Staate, wo sie gefällt wurden, vollstreckbar sind.
Die Behörden des Staates, wo die Vollstreckung beantragt wird, dürfen nur prüfen, ob die im Absatz 1 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Prüfung erfolgt von Amts wegen.
Art. 6
Die Partei, die die Entscheidung geltend macht oder die Vollstreckung beantragt, hat beizubringen:
1. eine Ausfertigung oder Abschrift der Entscheidung;
2. eine Bescheinigung über die Rechtskraft und gegebenenfalls über die Vollstreckbarkeit der Entscheidung; die Bescheinigung ist von der Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, oder vom Gerichtsschreiber auszustellen;
3. im Fall eines Versäumnisurteils eine Abschrift der den Prozess einleitenden Verfügung oder Ladung und eine Bescheinigung über die Art und Zeit ihrer Zustellung an die nicht erschienene Partei;
4. wenn die Entscheidung den ihr zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht so weit erkennen lässt, dass die Prüfung im Sinne des Artikels 1 möglich ist, eine Abschrift der Klage oder andere geeignete Urkunden;
5. gegebenenfalls eine Übersetzung der in Ziffern 1 bis 4 bezeichneten Urkunden in die Amtssprache der Behörde, bei der die Entscheidung geltend gemacht oder die Vollstreckung beantragt wird. Die Übersetzung muss nach dem Recht eines der beiden Staaten als richtig bescheinigt sein.
Auf die Beglaubigung der in diesem Artikel erwähnten Urkunden sind die Bestimmungen des Staatsvertrages vom 21. August 1916⁵ anzuwenden.
⁵ SR 0.172.031.63
Art. 7
Die in einem der beiden Staaten gefällten Schiedssprüche werden im andern Staat anerkannt und vollstreckt, wenn sie den Vorschriften der vorstehenden Artikel, soweit diese Anwendung finden können, genügen.
Dies gilt auch für gerichtliche oder vor Schiedsgerichten abgeschlossene Vergleiche.
Die Bescheinigung über die Rechtskraft und über die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches oder des vor einem Schiedsgericht abgeschlossenen Vergleiches wird in der Schweiz durch die zuständige Behörde des Kantons, wo der Schiedsspruch gefällt oder der Vergleich geschlossen wurde, in Österreich durch das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Schiedsgericht seine Entscheidung gefällt hat oder der Vergleich geschlossen wurde, ausgestellt.
Art. 8
Ist ein Verfahren vor einem Gericht eines der beiden Staaten anhängig und wird die Entscheidung über den Gegenstand dieses Verfahrens im andern Staate voraussichtlich anzuerkennen sein, so hat ein später befasstes Gericht dieses andern Staates die Durchführung eines Verfahrens über denselben Gegenstand und zwischen denselben Parteien abzulehnen.
Art. 9
Entscheidungen, mit denen Ordnungsstrafen verhängt werden, Entscheidungen im Konkursverfahren sowie Entscheidungen schweizerischer Gerichte über die Bestätigung eines Nachlassvertrages und Entscheidungen österreichischer Gerichte im Ausgleichsverfahren gelten nicht als gerichtliche Entscheidungen im Sinne dieses Vertrages.
Art. 10
Entscheidungen anderer als gerichtlicher Behörden, die zur Führung von Vormundschaften oder Pflegschaften berufen sind, sowie die vor solchen Behörden abgeschlossenen Vergleiche sind den gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen im Sinne dieses Vertrages gleichgestellt. Die beiden Regierungen werden einander diese Behörden mitteilen.
Die Vollstreckung von Ansprüchen auf Herausgabe Minderjähriger oder Pflegebefohlener kann aufgeschoben werden, wenn der Durchführung vorläufige Verfügungen der zuständigen Behörden des Staates, wo die Vollstreckung beantragt wird, entgegenstehen, die auf Grund der diesen Behörden obliegenden Fürsorgepflicht wegen veränderter persönlicher Verhältnisse der beteiligten Personen getroffen werden. Die Behörde, von der die zu vollstreckende Entscheidung ausgegangen ist, sowie die Partei, die die Vollstreckung beantragt hat, sind von der Aufschiebung ungesäumt in Kenntnis zu setzen.
Art. 11
Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Zwangsvollstreckung bestimmen sich nach dem Rechte des Staates, wo die Vollstreckung beantragt wird.
Art. 12
Die Bestimmungen zwischenstaatlicher Abkommen, an denen beide Staaten beteiligt sind, werden durch diesen Vertrag nicht berührt.
Die im Artikel 18, Absatz 1 und 2 der Übereinkunft über Zivilprozessrecht (des Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen) vom 1. März 1954⁶ genannten Kostenentscheidungen, die in einem der beiden Staaten ergangen sind, werden im andern Staat auf ein von der beteiligten Partei unmittelbar zu stellendes Begehren vollstreckt.
⁶ SR 0.274.12
Art. 13
Die Bestimmungen dieses Vertrages sind ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Parteien anzuwenden.
Art. 14
Das Eidgenössische Justiz‑ und Polizeidepartement und das österreichische Bundesministerium für Justiz werden einander unmittelbar über Fragen, zu denen die Anwendung dieses Vertrages Anlass geben sollte, auf Ersuchen Rechtsauskunft erteilen. Die Entscheidungsfreiheit der Gerichte bleibt unberührt.
Art. 15
Dieser Vertrag ist auf gerichtliche Entscheidungen, Schiedssprüche und Vergleiche anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten erlassen oder geschlossen werden.
Auf gerichtliche Entscheidungen, Schiedssprüche und Vergleiche, die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages erlassen oder geschlossen wurden, ist der Vertrag zwischen der Schweiz und Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 15. März 1927⁷ weiterhin anzuwenden.
⁷ SR 0.276.191.631
Art. 16
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Wien ausgetauscht werden.
Der Vertrag tritt zwei Monate nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt nach Kündigung, die jederzeit zulässig ist, noch ein Jahr in Kraft. Mit seinem Inkrafttreten wird der Vertrag zwischen der Schweiz und Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 15. März 1927⁸ ausser Kraft gesetzt, soweit sich nicht aus Artikel 15 etwas anderes ergibt.
⁸ SR 0.276.191.631
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelter Ausfertigung unterzeichnet.
Geschehen in Bern, am 16. Dezember 1960.
Für die | Für die |
Max Petitpierre | Johannes Coreth |
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