Abkommen über die kostenfreie Abgabe und den Wegfall der Beglaubigung von Zivil... (0.211.112.12)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen über die kostenfreie Abgabe und den Wegfall der Beglaubigung von Zivilstandsurkunden

Abgeschlossen in Luxemburg am 26. September 1957 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 1. November 1960 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Dezember 1960 (Stand am 4. April 2013)
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Belgien, der Französischen Republik, des Grossherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik, Mitglieder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen, vom Wunsche geleitet, bestimmte Fragen über die Abgabe und die Beglaubigung von Zivilstandsurkunden gemeinsam zu regeln, haben folgende Bestimmungen vereinbart:
Art. 1
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, den anderen Vertragsstaaten aus den in seinem Hoheitsgebiet geführten Zivilstandsregistern wortgetreue Abschriften oder Auszüge von Eintragungen, die sich auf Angehörige des ersuchenden Staates beziehen, kostenfrei auszuhändigen, wenn das Ersuchen für Verwaltungszwecke oder zugunsten bedürftiger Personen gestellt wird; die Anwendung bestehender oder künftiger zweiseitiger Abkommen zwischen Vertragsstaaten dieses Abkommens bleibt unberührt.
Art. 2
Das Gesuch wird von der diplomatischen Vertretung oder den Konsuln an die zuständige, von jedem Vertragsstaat im Anhang zu diesem Abkommen bezeichnete Behörde gerichtet; es gibt kurz den Grund, «Verwaltungszwecke» oder «Bedürftig­keit des Gesuchstellers» an.
Art. 3
Die Aushändigung einer Ausfertigung einer Zivilstandsurkunde präjudiziert die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person nicht.
Art. 4
Wortgetreue Abschriften oder Auszüge von Eintragungen in Zivilstandsregistern, die mit Unterschrift und Amtsstempel versehen sind, bedürfen in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten keiner Beglaubigung.
Art. 5
Unter Eintragungen in Zivilstandsregistern im Sinne der Artikel 1, 3 und 4 sind zu verstehen:
Eintragungen
– von Geburten,
– von Totgeburten,
– der Anerkennung ausserehelicher Kinder, beurkundet oder übertragen von Zivilstandsbeamten,
– von Eheschliessungen,
– von Todesfällen,
– von Ehescheidungen,
– auf Grund von Verfügungen oder Urteilen, die den Personenstand betreffen.
Art. 6
Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt werden.
Über jede Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde wird ein Protokoll errichtet, von welchem jedem Unterzeichnerstaat auf diplomatischem Wege eine als gleichlautend bescheinigte Abschrift übermittelt wird.
Art. 7
Dieses Abkommen tritt am dreissigsten Tag nach dem Datum der im vorhergehenden Artikel vorgesehenen Hinterlegung der zweiten Ratifikationsurkunde in Kraft.
Für jeden das Abkommen später ratifizierenden Unterzeichnerstaat tritt dieses am dreissigsten Tage nach dem Datum der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
Art. 8
Dieses Abkommen gilt für das gesamte Gebiet des Mutterlandes jedes Vertragsstaates.
Jeder Staat kann anlässlich der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder des Beitritts oder in jedem anderen späteren Zeitpunkt durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation erklären, dass die Bestimmungen dieses Abkommens auf einzelne oder mehrere seiner Gebiete ausserhalb des Mutterlandes oder auf einzelne oder mehrere derjenigen Staaten oder Gebiete, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt, anwendbar sein sollen. Der Schweizerische Bundesrat stellt auf diplomatischem Wege jedem Vertragsstaat eine als gleichlautend bescheinigte Abschrift dieser Notifikation zu. Die Bestimmungen dieses Abkommens werden in dem oder den in der Notifikation bezeichneten Gebieten am sechzigsten Tage nach dem Datum, an dem der Schweizerische Bundesrat die besagte Notifikation erhalten hat, anwendbar.
Jeder Staat, der gemäss den Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels eine Erklärung abgegeben hat, kann in der Folge jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation erklären, dass dieses Abkommen auf einzelne oder mehrere der in der Erklärung bezeichneten Staaten oder Gebiete nicht mehr anwendbar sein soll.
Der Schweizerische Bundesrat übermittelt auf diplomatischem Wege jedem Vertragsstaat eine als gleichlautend bescheinigte Abschrift der neuen Notifikation.
Das Abkommen tritt für das betreffende Hoheitsgebiet am sechzigsten Tage nach Eingang dieser Notifikation beim Schweizerischen Bundesrat ausser Kraft.
Art. 9
Jeder Staat kann diesem Abkommen beitreten. Der Staat, der beizutreten wünscht, notifiziert seine Absicht mit einer Urkunde, die beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt wird. Dieser übermittelt auf diplomatischem Wege jedem Vertragsstaat eine als gleichlautend bescheinigte Abschrift. Das Abkommen tritt für jeden beitretenden Staat am dreissigsten Tage nach dem Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
Die Hinterlegung der Beitrittsurkunde kann erst erfolgen, nachdem dieses Abkommen gemäss Artikel 7 Absatz 1 in Kraft getreten ist.
Art. 10
Dieses Abkommen kann zu seiner Vervollkommnung revidiert werden.
Der Revisionsantrag ist beim Schweizerischen Bundesrat einzureichen, der ihn den verschiedenen Vertragsstaaten sowie dem Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen notifiziert.
Art. 11
Dieses Abkommen hat von dem in Artikel 7 Absatz 1 bezeichneten Datum an gerechnet eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren.
Das Abkommen wird jeweils stillschweigend für weitere zehn Jahre verlängert, wenn es nicht gekündigt wird.
Die Kündigung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer dem Schweizerischen Bundesrat zu notifizieren, der allen anderen Vertragsstaaten davon Kenntnis gibt.
Die Kündigung gilt nur für den Staat, der sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Abkommen in Kraft.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, zu diesem Zwecke gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Luxemburg, am 26. September 1957, in einem einzigen Exemplar, welches im Archiv des Schweizerischen Bundesrates hinterlegt und von welchem eine als gleichlautend bescheinigte Abschrift jedem der Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege übermittelt wird.
(Es folgen die Unterschriften)

Anhang

Unter Vorbehalt der Anwendung besonderer Abkommen, welche eine andere Behörde bezeichnen, ist die im Artikel 2 dieses Abkommens vorgesehene zuständige Behörde:
– Für die Bundesrepublik Deutschland: der Standesbeamte, welcher die Personenstandsbücher führt.
– Für die Republik Österreich: das Bundesministerium für Inneres.¹
– Für das Königreich Belgien: der Zivilstandsbeamte, welcher die Zivilstandsregister führt.²
– Für die Französische Republik: der Zivilstandsbeamte, welcher die Zivilstandsregister führt.
– Für die Italienische Republik: die Zivilstandsbeamten.³
– Für das Grossherzogtum Luxemburg: der Zivilstandsbeamte, welcher die Zivilstandsregister führt.
– Für das Königreich der Niederlande: der Zivilstandsbeamte, welcher die Zivilstandsregister führt.
– Für die Portugiesische Republik: der Zivilstandsbeamte, welcher die Zivilstandsregister führt.⁴
– Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Bundesamt für Justiz, Fachbereich Infostar (FIS), 3003 Bern.⁵
– Für die Türkische Republik: der Zivilstandsbeamte, welcher die Zivilstandsregister führt.
¹ AS 1976 2298
² AS 1968 1079
³ AS 1976 2298
⁴ AS 1982 2300
⁵ AS 2013 1073

Geltungsbereich am 4. April 2013 ⁶

⁶ AS 2013 1073 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation
oder Beitritt (B)

Inkrafttreten

Belgien

13. Mai

1966

12. Juni

1966

Deutschland

24. November

1961

24. Dezember

1961

Frankreich

22. Januar

1959

  3. Januar

1960

Italien

  7. November

1968 B

  7. Dezember

1968

Luxemburg

13. Juni

1960

13. Juli

1960

Niederlande

  4. Dezember

1959

  3. Januar

1960

    Aruba

  4. Dezember

1959

  3. Januar

1960

    Curaçao

  4. Dezember

1959

  3. Januar

1960

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

  4. Dezember

1959

  3. Januar

1960

    Sint Maarten

  4. Dezember

1959

  3. Januar

1960

Österreich

  1. September

1965 B

  1. Oktober

1965

Portugal

28. Januar

1982 B

27. Februar

1982

Schweiz

  1. November

1960

  1. Dezember

1960

Türkei

12. Februar

1963

14. März

1963

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