Liste der Konzessionen, die Finnland der Schweiz gewährt (0.632.293.451.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Liste der Konzessionen, die Finnland der Schweiz gewährt

Diese Liste ist nur in englischer Sprache authentisch ¹  AS 1959 1912

I. Teil – Tarif der meistbegünstigten Nation

Tarifnummer

Warenbezeichnung

Zollansatz

Natürliche Seide:

46–012

Siebtuch

per kg

2 % ad val.

Kunstseide; Chenillegarn:

–  andere:

46–114

–  –  synthetische:
–  –  –  von über 41 Deniers


(Anm.) per kg



25 % ad val.
t zollfrei
t 10 % ad val.

46–214


–  –  –  andere


(Anm.) per kg



25 % ad val.
t zollfrei
t 15 % ad val.

46–314


–  –  –  andere


(Anm.) per kg



30 % ad val.
t zollfrei
t 10 % ad val.

Anmerkung zu den Nrn. 46–114, 46–214 und 46–314
Unter diese Nummern fallende Kunstseidengarne, welche für die Fischnetzindustrie zur Herstellung von Fischnetzen bestimmt sind, werden gemäss den vom Ministerrat festgesetzten Bedingungen zollfrei
zugelassen.
Anmerkung zu den Nrn. 46–114 und 46–314
Unter diese Nummern fallende Kunstseidengarne, welche als Rohstoff für die Herstellung von Reifen (Pneus) verwendet werden sollen, entrichten gemäss den vom Ministerrat festgesetzten Bedingungen einen Einfuhrzoll von 10 % ad valorem.
Anmerkung zu Nr. 46–214
Unter diese Nummer fallende synthetische Garne, welche als Rohstoff in der Textilindustrie verwendet werden sollen, entrichten gemäss den vom Ministerrat festgesetzten Bedingungen einen Einfuhrzoll von 15 % ad valorem.

Kunstseide:

Ganzseidenstoffe, a. n. g.:

ex 46–215

Siebtuch

per kg

2 % ad val.

46–020

Spitzen, Spitzenstoffe und Tüll

(Anm.) per kg

55 % ad val.
t 35 % ad val.


46–021


Bestickte Stoffe, Bänder und Schnüre

(Anm.) per kg



150 % des.
Gewebezolles
t 35 % ad val.

Anmerkung zu den Nrn. 46–020 und 46–021
Unter diese Nummern fallende Waren, welche als Rohstoff in der Textilindustrie verwendet werden sollen, entrichten gemäss den vom Ministerrat fest­gesetzten Bedingungen einen Einfuhrzoll von 35 %
ad valorem.

Spitzen, Spitzenstoffe und Tüll:

48–054

–  andere

(Anm.) per kg

35 % ad val.
t 30 % ad val.


48–055


Bestickte Stoffe, Bänder und Schnüre


(Anm.) per kg



150 % des
Gewebezolles
t 30 % ad val.

Anmerkung zu den Nrn. 48–054 und 48–055
Unter diese Nummern fallende Waren, welche als Rohstoff in der Textilindustrie verwendet werden sollen, entrichten gemäss den vom Ministerrat fest­gesetzten Bedingungen einen Einfuhrzoll von 30 %
ad valorem.

Taschen‑, Armband‑ und andere ähnliche Uhren:

78–001

–  mit Gehäuse aus Gold oder Platin

20 % ad val.

    Mindestzoll per Stück

1500.–

78–002

–  andere

12 % ad val.

    Mindestzoll per Stück

350.–

Erklärung:

t vor dem Zollansatz gibt an, dass dieser Zoll unter besonderen Bedingungen für Waren erhoben wird, welche dazu bestimmt sind, in einzelnen Gewerbe­betrieben als Rohstoff verwendet zu werden.

Übersetzung ²

² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Der Delegierte

Bern, den 14. November 1958

für Handelsverträge

Aide‑Mémoire

Anlässlich der Zollverhandlungen im Rahmen des GATT, die heute mit der Unterzeichnung einer Zusatzvereinbarung zum Handelsabkommen vom 24. Juni 1927³ zwischen der Schweiz und Finnland abgeschlossen worden sind, hat die schweizerische Delegation folgende Erklärung abgegeben:
In Berücksichtigung der Darlegungen der finnischen Delegation hinsichtlich der wertmässigen Belastung durch den schweizerischen spezifischen Einfuhrzoll auf Kraftpapier und ähnliches Papier: naturbraun oder in der Masse einfarbig grau oder braun gefärbt, im Gewichte von über 180 Gramm per m², der Nr. 4801. ex 62, wird die Schweiz den gegenwärtigen Zoll von Fr. 25.– per 100 kg brutto in zwei Etappen herabsetzen, und zwar:
a) auf Fr. 22.– mit dem Inkrafttreten des neuen schweizerischen Zolltarifs⁴;
b) auf Fr. 20.­spätestens bis zum 1. Januar 1960.
Diese zweite Herabsetzung wird als durchgeführt betrachtet, wenn sie entweder in Form einer automatischen Reduktion im Rahmen einer Europäischen Freihandels­zone oder einer ähnlichen multilateralen Vereinbarung oder als einseitige Massnahme erfolgt.

E. Stopper

³ SR 0.946.293.451
⁴ SR 632.10 Anhang
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