Absprache zwischen dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovat... (0.412.123.209.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Absprache zwischen dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation und dem Ordre professionnel des hygiénistes dentaires du Québec über die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen von Dentalhygienikerinnen und Dentalhygienikern

Abgeschlossen am 14. Juni 2022 In Kraft getreten am 20. Januar 2023 (Stand am 20. Januar 2023)
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation und der Ordre professionnel des hygiénistes dentaires du Québec,
im Folgenden als «die Parteien» bezeichnet,
in Erwägung der am 14. Juni 2022¹ unterzeichneten Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Quebec über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (nachfolgend als «Vereinbarung» bezeichnet);
in Erwägung, dass diese Vereinbarung die Schaffung eines gemeinsamen Verfahrens zur Erleichterung und Beschleunigung der gegenseitigen Anerkennung der Berufsqualifikationen von Personen vorsieht, die in der Schweiz und in Quebec einen reglementierten Beruf ausüben;
in Erwägung, dass das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), vertreten durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), und der Ordre professionnel des hygiénistes dentaires du Québec, rechtmässig errichtet gemäss dem Code des professions du Québec (RLRQ, c. 26) , im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d, 7 und 9 der Vereinbarung zwischen der Schweiz und Quebec die zuständigen Behörden für den Abschluss dieser Absprache über die gegenseitige Anerkennung sind;
im Bestreben, die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen von Personen, die den Beruf Dentalhygienikerin bzw. Dentalhygieniker ausüben, zu erleichtern, und nach Durchführung einer vergleichenden Analyse durch die zuständige Schweizer und Quebecer Behörde der im Hoheitsgebiet der Schweiz und von Quebec verlangten Berufsqualifikationen, gemäss dem in Anhang I der Vereinbarung vorgesehenen gemeinsamen Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung;
in Erwägung der Resultate der vergleichenden Analyse der Berufsqualifikationen, die von Personen, die den Beruf Dentalhygienikerin bzw. Dentalhygieniker ausüben, im jeweiligen Hoheitsgebiet der Schweiz und Quebecs verlangt werden;
in Anbetracht dessen, dass die zuständigen Behörden nach dieser Analyse zum Schluss gekommen sind, dass sich der Beruf in Bezug auf die Praxisfelder und in Bezug auf die praktische Ausbildung wesentlich unterscheidet;
in Anbetracht dessen, dass die in den festgelegten Voraussetzungen zum Erhalt der Anerkennung der Berufsqualifikationen und der rechtlichen Befähigung zur Berufsausübung im Hoheitsgebiet der Schweiz oder Quebecs vorgesehenen Ausgleichsmassnahmen sicherstellen sollen, dass die Berufsangehörigen einerseits keine Tätigkeiten ausüben, für die sie nicht ausgebildet sind, und andererseits über die notwendige Autonomie zur Ausübung ihres Berufs verfügen;
vereinbaren Folgendes:
¹ SR 0.412.123.209.1
Art. 1 Gegenstand
Die vorliegende Absprache über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen legt auf der Grundlage des in Anhang I der Vereinbarung vorgesehenen gemeinsamen Verfahrens die Modalitäten der Anerkennung der Berufsqualifikationen von Personen fest, die den Beruf Dentalhygienikerin bzw. Dentalhygieniker ausüben.
Art. 2 Geltungsbereich
Die vorliegende Absprache gilt für natürliche Personen, die ein entsprechendes Gesuch einreichen und die im Hoheitsgebiet der Schweiz oder Quebecs:
a) eine rechtliche Befähigung zur Ausübung des Berufs Dentalhygienikerin bzw. Dentalhygieniker besitzen; und
b) einen Ausbildungsabschluss erworben haben, der von einer von der Schweiz oder Quebec anerkannten Behörde ausgestellt wurde.
Art. 3 Leitsätze
Als Leitsätze der vorliegenden Absprache gelten:
a) der Schutz der Öffentlichkeit, insbesondere der Schutz der öffentlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit;
b) die Bewahrung der Qualität der beruflichen Dienstleistungen;
c) die Einhaltung der Vorgaben betreffend die Amtssprachen der betroffenen Gebiete;
d) Ausgewogenheit, Transparenz und Gegenseitigkeit;
e) die Wirksamkeit der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen.
Art. 4 Begriffsbestimmungen
Für diese Absprache haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:
4.1 «Herkunftsgebiet»
Gebiet, in dem die natürliche Person, die den Beruf Dentalhygienikerin bzw. Dentalhygieniker ausübt, über die rechtliche Befähigung zur Berufsausübung verfügt und den entsprechenden Ausbildungsabschluss erworben hat.
4.2 «Aufnahmegebiet»
Gebiet, in dem die zuständige Behörde ein Gesuch um Anerkennung der Berufsqualifikationen einer Person erhält, die eine rechtliche Befähigung zur Berufsausübung besitzt und ihren Ausbildungsabschluss in ihrem Herkunftsgebiet erworben hat.
4.3 «Gesuchstellende Person»
Natürliche Person, die bei der zuständigen Behörde des Aufnahmegebiets ein Gesuch um Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen einreicht.
4.4 «Begünstigte Person»
Gesuchstellende Person, deren Berufsqualifikationen von der zuständigen Behörde des Aufnahmegebiets anerkannt wurden.
4.5 «Ausbildungsabschluss»
Diplom, Ausweis, Bescheinigung oder jeder sonstige Abschluss, der von einer von der Schweiz oder Quebec gemäss den jeweiligen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anerkannten Behörde nach Beendigung einer im Rahmen eines in der Schweiz oder in Quebec zugelassenen Verfahrens erworbenen Ausbildung ausgestellt wird.
4.6 «Praxisfeld»
Tätigkeit oder Gruppe von Tätigkeiten, die ein reglementierter Beruf abdeckt, einschliesslich dem Umfeld der Ausübung dieses Berufs.
4.7 «Rechtliche Befähigung zur Ausübung»
Ausweis, Berufsqualifikation oder jegliche andere Urkunde, die zur Ausübung des Berufs Dentalhygienikerin bzw. Dentalhygieniker verlangt ist und deren Ausstellung an Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gebunden ist.
4.8 «Berufserfahrung»
Tatsächliche und rechtmässige Ausübung des Berufs Dentalhygienikerin bzw. Dentalhygieniker, die im Rahmen des gemeinsamen Verfahrens zur Anerkennung von Berufsqualifikationen berücksichtigt wird.
4.9 «Wesentlicher Unterschied»
Ein wesentlicher Unterschied bei den Ausbildungsabschlüssen besteht dann, wenn die von der Ausbildung im Herkunftsgebiet abgedeckten Fächer und die im Aufnahmegebiet verlangten Fächer sich in Bezug auf Dauer und/oder Inhalt (Stufen, Ausbildungsschwerpunkte, Fächer und Themen insgesamt) deutlich unterscheiden und wenn die Kenntnis dieser Fächer für die Ausübung des Berufs grundlegend ist. Bei der Ausbildungsdauer gilt eine Abweichung von mindestens einem Jahr als wesentlicher Unterschied.
Ein wesentlicher Unterschied bei den Praxisfeldern liegt vor, wenn eine oder mehrere Tätigkeiten, die ein Beruf im Aufnahmegebiet umfasst, im Herkunftsgebiet nicht Bestandteil des betreffenden Berufs sind oder wenn sie besondere Modalitäten der Ausübung aufweisen, die im Herkunftsgebiet nicht vorhanden sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die im Aufnahmegebiet gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung im Herkunftsgebiet abgedeckt werden.
4.10 «Ausgleichsmassnahme»
Mittel, das von einer zuständigen Behörde verlangt werden kann, um einen wesentlicher Unterschied in Bezug auf den Ausbildungsabschluss, das Praxisfeld oder beide auszugleichen. Neben der Berufserfahrung besteht die Ausgleichsmassnahme vorzugsweise aus einem Anpassungslehrgang oder, falls erforderlich, einer Eignungsprüfung.
Ausserdem kann eine Zusatzausbildung verlangt werden, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, den Schutz der Öffentlichkeit, insbesondere den Schutz der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit, zu gewährleisten.
Jede Ausgleichsmassnahme muss verhältnismässig und so wenig einschränkend wie möglich sein und vor allem die Berufserfahrung der gesuchstellenden Personen berücksichtigen.
4.11 «Anpassungslehrgang»
Die Ausübung des Berufs Dentalhygienikerin bzw. Dentalhygieniker im Aufnahmegebiet unter Aufsicht einer berechtigten Person, allenfalls ergänzt durch eine Zusatzausbildung. Der Anpassungslehrgang wird beurteilt.
Die Modalitäten des im Arbeitsumfeld stattfindenden Lehrgangs, dessen Beurteilung sowie der berufliche Status der betreffenden Person werden von der zuständigen Behörde des Aufnahmegebiets und gegebenenfalls im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Schweiz und Quebecs festgelegt.
4.12 «Eignungsprüfung»
Von den zuständigen Behörden der Schweiz oder Quebecs durchgeführte Kontrolle, die sich ausschliesslich auf die beruflichen Kenntnisse oder Kompetenzen der gesuchstellenden Person bezieht.
Art. 5 Voraussetzungen für den Erhalt der rechtlichen Befähigung zur Ausübung
In der Schweiz:
5.1 Gemäss der Analyse der Berufsqualifikationen, die von der gesuchstellenden Person aus Quebec zur Ausübung des Berufs Dentalhygienikerin bzw. Dentalhygieniker im Hoheitsgebiet der Schweiz verlangt sind, ist in der Schweiz die praktische Erfahrung nach dem Erwerb des Ausbildungsabschlusses besonders wichtig.
Deshalb ist eine Phase der praktischen Tätigkeit erforderlich, bevor eine volle Anerkennung ausgesprochen werden kann.
5.2 Um eine Anerkennung der Berufsqualifikationen und damit die rechtliche Befähigung zur Ausübung des Berufs Dentalhygienikerin bzw. Dentalhygieniker in der Schweiz zu erhalten, müssen gesuchstellende Personen folgende vom Schweizerischen Roten Kreuz festgelegten Voraussetzungen erfüllen: a) im Hoheitsgebiet von Quebec über die folgende rechtliche Befähigung verfügen:  eine Bewilligung des Ordre professionnel des hygiénistes dentaires du Québec ;
b) im Hoheitsgebiet von Quebec von einer von Quebec anerkannten Behörde einen der Ausbildungsabschlüsse erworben haben, die zum Erhalt der Bewilligung berechtigen, die vom Ordre professionnel des hygiénistes dentaires du Québec gemäss dem Règlement sur les diplômes délivrés par les établissements d’enseignement désignés qui donnent droit aux permis et aux certificats de spécialistes des ordres professionnels (RRQ, c. C-26, r. 2) ausgestellt wird;
c) folgende Ausgleichsmassnahme abgeschlossen haben: i. eine einjährige unselbstständige Berufserfahrung, mit der das berufliche Fundament, das zur eigenständigen Ausübung des Berufs in der Schweiz verlangt ist, gefestigt werden soll. Diese Phase der praktischen Tätigkeit wird in einer Struktur absolviert, die den Austausch und die Zusammenarbeit mit anderen Dentalhygienikerinnen und Dentalhygienikern ermöglicht. Der Arbeitgeber stellt für die praktische Tätigkeit eine Bescheinigung aus, ergänzt durch ein Dokument, das den Erwerb der erforderlichen praktischen Qualifikationen bestätigt.
Die zuständige Schweizer Behörde legt jedoch die Modalitäten und Bedingungen fest, die für die Ausstellung einer solchen Arbeitgeberbescheinigung gelten.
Die erwähnte Dauer gilt für einen Beschäftigungsgrad von 80 bis 100 %, entsprechend der in der Schweiz, in Quebec oder anderswo üblichen Arbeitszeit bei einer Vollzeitbeschäftigung. Bei einem tieferen Beschäftigungsgrad verlängert sich die Gesamtdauer entsprechend. Ein Beschäftigungsgrad von mindestens 50 % ist erforderlich.
Die in Absatz c) Buchstabe i) des ersten Absatzes von Artikel 5.2 vorgegebene Dauer der praktischen Erfahrung kann vom Schweizerischen Roten Kreuz unter Berücksichtigung der Berufserfahrung der gesuchstellenden Person nach ihrem Abschluss verringert werden. Die Berufserfahrung kann im Rahmen einer Arbeitsstelle in Quebec oder anderswo erworben worden sein.
In Quebec:
5.3 Gemäss der Analyse der Berufsqualifikationen, die von der gesuchstellenden Person mit einem Abschluss für das Hoheitsgebiet der Schweiz zur Ausübung des Berufs Dentalhygienikerin bzw. Dentalhygieniker im Hoheitsgebiet von Quebec verlangt sind, besteht ein wesentlicher Unterschied in Bezug auf die Dauer und die Studienstufe der Ausbildung folgende: Die schweizerische Ausbildung in Dentalhygiene umfasst keine Behandlungen in den Bereichen operative Zahnheilkunde und Kieferorthopädie.
Aufgrund dieses wesentlichen Unterschieds wurden Ausgleichsmassnahmen gefordert.
5.4 Um eine Anerkennung der Berufsqualifikationen und damit die rechtliche Befähigung zur Ausübung des Berufs Dentalhygienikerin bzw. Dentalhygieniker in Quebec zu erhalten, müssen gesuchstellende Personen folgende vom Ordre professionnel des hygiénistes dentaires du Québec festgelegten Voraussetzungen erfüllen: a) im Hoheitsgebiet der Schweiz die rechtliche Befähigung zur Ausübung des Berufs Dentalhygienikerin bzw. Dentalhygieniker besitzen, d. h. die Bescheinigung des Schweizerischen Roten Kreuzes, in der die rechtmässige berufliche Niederlassung des Antragstellers bescheinigt und bestätigt wird, dass kein Verbot oder keine Beschränkung der Ausübung des Berufs der Dentalhygienikerin oder des Dentalhygienikers besteht und dass keine disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen verhängt;
b) im Hoheitsgebiet der Schweiz von einer von der Schweiz anerkannten Behörde einen der folgenden Ausbildungsabschlüsse erhalten haben: – Diplom Dentalhygieniker/in HF der Ecole supérieure des hygiénistes dentaires de Genève,
– Diplom Dentalhygieniker/in HF der Höheren Fachschule medi in Bern,
– Diplom Dentalhygieniker/in HF des Bildungszentrums Careum in Zürich,
– Diplom Dentalhygieniker/in der Höheren Fachschule für Dentalhygiene des Prophylaxe Zentrums in Zürich;
c) der Ausübung des Berufs Dentalhygienikerin bzw. Dentalhygieniker angemessene Kenntnisse der französischen Sprache haben, gemäss den Anforderungen der Charta der französischen Sprache (RLRQ, c. C-11);
d) folgende Ausgleichsmassnahmen abgeschlossen haben: i. eine College-Ausbildung im Umfang von mindestens sechzig (60) Stunden in Kieferorthopädie,
ii. eine College-Ausbildung in operativer Zahnheilkunde, die mindestens fünfundvierzig (45) Stunden theoretische und Laborausbildung sowie mindestens dreissig (30) Stunden klinisches Praktikum umfasst,
iii. eine Zusatzausbildung von höchstens fünfunddreissig (35) Stunden über die Gesetzgebung, die Reglementierung und die deontologischen Aspekte des Berufs Dentalhygienikerin bzw. Dentalhygieniker in Quebec, die vom Ordre professionnel des hygiénistes dentaires du Québec angeboten wird oder von dieser anerkannt ist.
Unter Berücksichtigung der Berufserfahrung der gesuchstellenden Person nach Abschluss ihrer Ausbildung im Herkunftsgebiet kann der Ordre professionnel des hygiénistes dentaires du Québec die Dauer dieser Ausbildungen verringern oder die gesuchstellende Person von der einen oder anderen der im vorgehenden Absatz beschriebenen Ausgleichsmassnahmen befreien. Die Berufserfahrung kann in der Schweiz oder anderswo erworben worden sein, und zwar im Rahmen einer Arbeitsstelle, eines Praktikums oder einer Hochschulausbildung.
Art. 6 Wirkungen der Anerkennung
In Quebec:
6.1 Gesuchstellende Personen, die die in den Absätzen a) und b) von Artikel 5.4 und Artikel 7.4 beschriebenen Voraussetzungen und Modalitäten erfüllen, erhalten vom Ordre professionnel des hygiénistes dentaires du Québec gemäss Absatz 1.1. von Artikel 42.1 und Artikel 42.3 des Code des professions (RLRQ, c. C-26) folgende rechtliche Befähigung: eine befristete und beschränkte Bewilligung, bis die in Absatz d) von Artikel 5.4 aufgeführten Ausgleichsmassnahmen abgeschlossen und gegebenenfalls die in Absatz c) desselben Artikels erwähnte Voraussetzung erfüllt ist.
6.2 Gesuchstellende Personen, die alle in Artikel 5.4 vorgesehenen Voraussetzungen sowie die in Artikel 7.4 erwähnten Modalitäten erfüllen, vom Ordre professionnel des hygiénistes dentaires du Québec die Bewilligung zur Ausübung des Berufs Dentalhygienikerin bzw. Dentalhygieniker.
6.3 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs Dentalhygienikerin bzw. Dentalhygieniker berechtigt die begünstigte Person, sobald sie im Verzeichnis des Ordre professionnel des hygiénistes dentaires du Québec eingetragen ist, zu folgenden Tätigkeiten: Beurteilung der Mundgesundheit, Vermittlung der Grundsätze der Mundhygiene, Festlegung und Sicherstellung der Umsetzung des zahnhygienischen Behandlungsplans sowie Pflege und Behandlungen mit dem Ziel, Zahn- und Mundkrankheiten zu vermeiden und die Zahn- und Mundgesundheit beim Menschen zu erhalten bzw. wiederherzustellen.
In diesem Rahmen kann die begünstigte Person neben jenen, die anderweitig vom Gesetz erlaubt sind, die gemäss Absatz 1.4 des ersten Abschnitts von Artikel 37.1 des Code des professions ihr zugewiesenen Berufstätigkeiten ausüben. Ausserdem ist sie berechtigt, folgenden Titel und die folgenden Abkürzungen zu führen: «hygiéniste dentaire», «H.D.», «D.H.» oder «R.D.H.».
In der Schweiz:
6.4 Gesuchstellende Personen, die die Voraussetzungen erfüllen, erhalten vom Schweizerischen Roten Kreuz einen Anerkennungsentscheid, der die Gleichwertigkeit des Quebecer Titels mit dem Diplom Dentalhygienikerin bzw. Dentalhygieniker HF bestätigt.
6.5 Die rechtliche Befähigung zur Ausübung des Berufs, auch als Selbstständigerwerbende, ergibt sich direkt aus dem Anerkennungsentscheid des Schweizerischen Roten Kreuzes und erfordert keine andere Formalität in Bezug auf die Berufsqualifikationen.
Art. 7 Verfahren zur Beantragung der Anerkennung der Berufsqualifikationen
In der Schweiz:
7.1 Die Gesuche um Anerkennung der Berufsqualifikationen müssen an folgende Adresse gerichtet werden:
Schweizerisches Rotes Kreuz Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen Gesundheitsberufe Werkstrasse 18 3084 Wabern
7.2 Zur Anwendung dieser Absprache müssen die gesuchstellenden Personen beim Schweizerischen Roten Kreuz folgende Dokumente einreichen: a) eine amtlich beglaubigte Kopie des Ausbildungsabschlusses, d. h. des Diploms, das zur vom Ordre professionnel des hygiénistes dentaires du Québec ausgestellten Bewilligung berechtigt, gemäss Absatz b) von Artikel 5.2;
b) eine amtlich beglaubigte Kopie der vom Ordre professionnel des hygiénistes dentaires du Québec ausgestellten Bewilligung;
c) einen Identitätsausweis;
d) für gesuchstellende Personen mit Berufserfahrung gegebenenfalls Arbeitszeugnisse sowie Kursbestätigungen für besuchte Weiterbildungen, damit die Behörde über eine Verkürzung der Dauer der in Absatz c) von Artikel 5.2 vorgesehenen praktischen Erfahrung entscheiden kann.
In Quebec:
7.3 Die Gesuche um Anerkennung der Berufsqualifikationen müssen an folgende Adresse gerichtet werden:
Secrétaire de l’Ordre professionnel des hygiénistes dentaires du Québec, 606, rue Cathcart, bureau 700 Montréal (Québec) H3B1K9
7.4 Zur Anwendung dieser Absprache und zur Beantragung der Anerkennung der Berufsqualifikationen müssen die gesuchstellenden Personen beim Ordre professionnel des hygiénistes dentaires du Québec folgende Dokumente einreichen: a) das vom Ordre übermittelte ordnungsgemäss ausgefüllte Formular für das Gesuch;
b) eine beglaubigte Kopie eines der Ausbildungsabschlüsse, der gemäss Absatz b) von Artikel 5.4 zur Ausübung des Berufs Dentalhygienikerin bzw. Dentalhygieniker in der Schweiz berechtigt;
c) eine beglaubigte Kopie der rechtlichen Befähigung zur Berufsausübung in der Schweiz, d. h. die Bescheinigung des Schweizerischen Roten Kreuzes, die die berufliche Niederlassung bestätigt und belegt, dass kein Verbot bzw. keine Einschränkung der Berufsausübung oder disziplinarische Massnahmen gegen die gesuchstellende Person vorliegen;
d) eine beglaubigte Kopie eines Identitätsausweises mit Foto;
e) eine Kopie zweier Identitätsdokumente (z. B. Geburtsurkunde, Pass, Fahrausweis).
Um eine Bewilligung zu erhalten, muss die gesuchstellende Person dem Ordre professionnel des hygiénistes dentaires du Québec zudem folgendes Dokument liefern: i. den Nachweis ausreichender Französischkenntnisse zur Ausübung des Berufs Dentalhygienikerin bzw. Dentalhygieniker, wie in der Charta der französischen Sprache (RLRQ, c. C-11) vorgeschrieben;
ii. einen Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der in Absatz d) von Artikel 5.4 beschriebenen Ausgleichsmassnahmen.
Art. 8 Von den zuständigen Behörden zur Bearbeitung der Gesuche angewandtes Verwaltungsverfahren
Die zuständigen Behörden wenden zur Prüfung der Anerkennungsgesuche folgendes Verwaltungsverfahren an:
a) Die zuständige Behörde des Aufnahmegebiets bestätigt den Erhalt des Dossiers der gesuchstellenden Person innerhalb von dreissig (30) Tagen nach dessen Eingang und setzt sie gegebenenfalls so rasch wie möglich über fehlende Unterlagen in Kenntnis.
b) Die zuständige Behörde des Aufnahmegebiets prüft ein Gesuch um eine Anerkennung der Berufsqualifikationen zum Erhalt der rechtlichen Befähigung zur Ausübung des Berufs Dentalhygienikerin bzw. Dentalhygieniker so rasch wie möglich.
c) In jedem Fall informiert die zuständige Behörde des Aufnahmegebiets die gesuchstellende Person innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Erhalt des vollständigen Dossiers schriftlich über die Bedingungen der Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen sowie über die weiteren Bedingungen und Modalitäten zur Ausstellung der rechtlichen Befähigung zur Berufsausübung. Die zuständigen Behörden können diese Antwortfrist jedoch um dreissig (30) Tage verlängern.
d) Jede an eine gesuchstellende Person versandte Verfügung muss von den zuständigen Behörden begründet werden.
e) Die zuständigen Behörden informieren die gesuchstellenden Personen über die Rechtsmittel, die ihnen im Hinblick auf eine Wiedererwägung des Entscheids zu ihrem Gesuch zur Verfügung stehen.
Art. 9 Beschwerde im Hinblick auf eine Wiedererwägung des Entscheids der zuständigen Behörden
In der Schweiz:
9.1 In der Schweiz kann die gesuchstellende Person innerhalb von dreissig (30) Tagen ab Eröffnung der Verfügung beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation Beschwerde einlegen. Das detaillierte Verfahren ist im Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968² über das Verwaltungsverfahren beschrieben.
In Quebec:
9.2 Die gesuchstellende Person kann eine Wiedererwägung der Verfügung des Verwaltungsrats des Ordre professionnel des hygiénistes dentaires du Québec oder des gemäss Absatz 1 von Artikel 62.1 des Code des professions damit beauftragten Ausschusses verlangen, sofern dieser die Anerkennung der Erfüllung einer anderen Voraussetzung als jener der Berufskompetenzen ablehnt, indem sie innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Erhalt dieser Verfügung beim Ordre professionnel des hygiénistes dentaires du Québec einen schriftlichen Antrag auf Wiedererwägung einreicht.
9.3 Die zuständige Quebecer Behörde teilt der gesuchstellenden Person das Datum der Sitzung, an der ihr Wiedererwägungsantrag behandelt wird, mindestens fünfzehn (15) Tage vor dem Termin per Einschreiben oder über ein technologisches Mittel, das eine Übermittlungsbestätigung ermöglicht, mit.
9.4 Möchte die gesuchstellende Person eine schriftliche Stellungnahme abgeben, muss sie diese der Sekretärin bzw. dem Sekretär des Ordre professionnel des hygiénistes dentaires du Québec mindestens zwei (2) Arbeitstage vor der Sitzung, an der ihr Wiedererwägungsantrag behandelt wird, zustellen.
Der vom Verwaltungsrat des Ordre professionnel des hygiénistes dentaires gebildete und mit der Aufgabe betraute Ausschuss prüft den Wiedererwägungsantrag und stellt innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Erhalt des Wiedererwägungsantrags schriftlich eine begründete Verfügung aus.
Dieser Ausschuss setzt sich aus anderen Personen zusammen, als jenen, die die Verfügung erlassen haben, die Gegenstand des Wiederwägungsantrag der gesuchstellenden Person ist.
9.5 Der Entscheid des Ausschusses ist definitiv und muss der gesuchstellenden Person innerhalb von dreissig (30) Tagen ab dem Datum der Sitzung, an der er gefällt wurde, per Einschreiben oder über ein technologisches Mittel, das eine Übermittlungsbestätigung ermöglicht, zugestellt werden.
² SR 172.021
Art. 10 Zusammenarbeit zwischen den Parteien
Die Parteien arbeiten eng zusammen und leisten einander Amtshilfe, um die Anwendung und die gute Funktionsweise der vorliegenden Absprache zu vereinfachen, insbesondere bei der Überprüfung der Richtigkeit und der Echtheit der eingereichten Dokumente.
Stellen die Vertragsparteien dieser Absprache nach Ausschöpfung aller ihnen zur Verfügung stehenden Mittel fest, dass eine Schwierigkeit im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Absprache ungelöst bleibt, können sie sich innerhalb einer angemessenen Frist an den bilateralen Ausschuss für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (nachfolgend «bilateraler Ausschuss») wenden.
Für diese Absprache bezeichnen die Parteien die folgenden Stellen als Kontaktstellen:
Für die Schweiz:
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation Ressort Internationale Bildungszusammenarbeit und Berufsqualifikationen IBQ Einsteinstrasse 2 3003 Bern kontaktstelle@sbfi.admin.ch
Für Quebec:
Secrétaire de l’Ordre professionnel des hygiénistes dentaires du Québec 606, rue Cathcart, bureau 700 Montréal (Québec) H3B 1K9
Art. 11 Information
Die Parteien kommen überein, den gesuchstellenden Personen alle relevanten Informationen zu ihrem Gesuch um Anerkennung der Berufsqualifikationen zur Verfügung zu stellen.
Art. 12 Schutz personenbezogener Daten
Die Parteien gewährleisten den Schutz der von ihnen ausgetauschten personenbezogenen Daten gemäss den im Hoheitsgebiet der Schweiz und Quebecs anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.
Art. 13 Verkehr
Die Bestimmungen betreffend Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung von ausländischen Staatsangehörigen in den Hoheitsgebieten der Schweiz und Quebecs gemäss der für das jeweilige Hoheitsgebiet geltenden Gesetzgebung werden von dieser Absprache nicht berührt.
Art. 14 Änderungen am Beruf
Die Parteien verpflichten sich, einander über Änderungen an den von der vorliegenden Absprache betroffenen Ausbildungsabschlüssen und Praxisfeldern für den Beruf Dentalhygienikerin bzw. Dentalhygieniker zu informieren.
Sie unterrichten einander insbesondere dann, wenn diese Änderungen Anpassungen der Berufsstandards in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zur Folge haben, die sich auf die Ergebnisse der für diese Absprache durchgeführten vergleichenden Analyse auswirken könnten.
Sollten sich die Ergebnisse dieser vergleichenden Analyse durch solche Anpassungen wesentlich ändern, können die Parteien eine entsprechende Änderung dieser Absprache vereinbaren, die dann Bestandteil dieser Absprache wird.
Art. 15 Umsetzung
Die Parteien verpflichten sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse, alle erforderlichen Massnahmen zur Umsetzung der vorliegenden Absprache zu treffen, um die Wirksamkeit der Anerkennung der Berufsqualifikationen von gesuchstellenden Personen zu gewährleisten.
Die vorliegende Absprache wird durch die Inkraftsetzung der notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften umgesetzt. Die Parteien informieren einander über den Abschluss dieser Massnahmen.
Die Parteien setzen ihre jeweilige Kontaktstelle regelmässig über die zu diesem Zweck unternommenen Schritte in Kenntnis und unterrichten die Vertretenden des bilateralen Ausschusses über jegliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung der vorliegenden Absprache.
Die Parteien übermitteln dem bilateralen Ausschuss eine Kopie dieser Absprache sowie jedes allfälligen Änderungsentwurfs.
Art. 16 Schlussbestimmungen
Die Parteien können diese Absprache nach Ablauf von zwei (2) Jahren nach ihrem Inkrafttreten im gegenseitigen Einvernehmen aktualisieren und allenfalls die erforderlichen Änderungen vornehmen.
Die Liste der Ausbildungsabschlüsse, Studienprogramme (Spezialisierungen) und Anerkennungsperioden gemäss den Artikeln 5.2 b) und 5.4 b) kann jedoch durch einen Briefwechsel zwischen den Parteien angepasst werden. Dem bilateralen Ausschuss wird eine Kopie dieses Austauschs zugestellt.
Die vorliegende Absprache kann im gegenseitigen Einvernehmen oder einseitig aufgelöst werden, wobei die Kündigung sechs (6) Monate nach Eingang der schriftlichen Notifikation wirksam wird.
Im Falle einer Änderung oder Kündigung bleiben die erworbenen Ansprüche der gesuchstellenden Personen unberührt. Die Vertragsparteien treffen im gegenseitigen Einvernehmen eine Regelung für die Anwartschaften.
Die gemäss dem ersten und zweiten Absatz dieses Artikels vorgenommenen Änderungen sind Bestandteil der vorliegenden Absprache. Sie werden wirksam, sobald die für ihre Anwendung notwendigen regulatorischen Massnahmen in Kraft getreten sind.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese Absprache zur gegenseitigen Anerkennung der Berufsqualifikationen von Dentalhygienikerinnen bzw. Dentalhygienikern unterzeichnet.
Ausgefertigt in zwei Exemplaren am 14. Juni 2022.

Für das
Staatsekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation:

Martina Hirayama

Für den
Ordre professionnel des hygiénistes dentaires du Québec:

Jean-François Lortie

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