Notenaustausch vom 5. September 1991/9. Januar 1992 (0.631.252.934.952.8)
CH - Schweizer Bundesrecht

Notenaustausch vom 5. September 1991/9. Januar 1992

zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen bei Vallorbe‑le‑Creux/La Ferrière‑sous‑Jougne ² In Kraft getreten am 1. März 1992 ¹ AS 1992 2066 ² Im Sinne von Art. 4 Ziff. 1 des Abk. vom 28. Sept. 1960 zwischen der Schweiz und Frankreich ( SR 0.631.252.934.95 ) wird die gemäss der vorliegenden Vereinbarung auf schweizerischem Gebiet gelegene Zone der Gemeinde Vallorbe zugeordnet.
Übersetzung ³
Schweizerische Botschaft
Paris, den 9. Januar 1992
in Frankreich
Ministerium
für auswärtige Angelegenheiten
Paris
Die Schweizerische Botschaft bezeugt dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, den Empfang der Note vom 5. September 1991 anzuzeigen, die folgenden Wortlaut hat:
³ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
«Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten bezeugt der Schweizerischen Botschaft seine Hochachtung und bezieht sich auf Artikel 1 Absatz 4 des französisch‑schweizerischen Abkommens vom 28. September 1960⁴ über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt.
Die französische Regierung hat von der Verwaltungsvereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen, auf der einen und der anderen Seite der Grenze, bei Vallorbe‑le‑Creux (Schweiz) und La Ferrière‑sous‑Jougne (Frankreich) Kenntnis genommen. Diese Vereinbarung, die am 22. März 1991 durch den Oberzolldirektor und am 27. Mai 1991 durch den französischen Generaldirektor der Zölle und indirekten Abgaben unterzeichnet wurde, hat folgenden Wortlaut:

Art. 1

1.  Bei Vallorbe‑le‑Creux/La Ferriere‑sous‑Jougne werden auf dem Gebiet beider Staaten nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
2.  Die schweizerische und die französische Eingangs‑ und Ausgangsabfer­tigung für Handelswaren finden bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt.
3.  Die Personenkontrolle der Lastwagenchauffeure und Beifahrer findet ebenfalls bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt.
4.  Die Personenkontrolle im Reisendenverkehr ist von dieser Vereinbarung ausgenommen.

Art. 2

1.  Die Zone auf schweizerischem Hoheitsgebiet umfasst:
einen von den Verwaltungen beider Staaten gemeinsam benützten Sektor bestehend aus dem Teil des folgendermassen umgrenzten Gebietes:
im Norden durch die Landesgrenze;
im Osten durch die Böschung entlang der Plattform bis zum Verbindungspunkt mit der Kantonsstrasse 25b;
im Westen durch die Begrenzung entlang der Kantonsstrasse 25b zum Verbindungspunkt mit der Ausfahrt auf der schweizerischen Seite des Grenzraumes;
im Süden durch eine Gerade, welche die Verbindungspunkte der östlichen und westlichen Begrenzung mit der Kantonsstrasse 25b verbindet;
unter Ausschluss:
der Diensträume der Schweizerischen Zollverwaltung und ihrer Umgebung;
des Dienstgebäudes der Schweizerischen Zollverwaltung, das zum Abbruch bestimmt ist, und seiner Umgebung;
die Lokalitäten, die durch die Speditionsfirma Gondrand besetzt sind;
der am Boden eingezeichneten Parkplätze, die für leichte Fahrzeuge reserviert sind.
2.  Die Zone auf französischem Hoheitsgebiet umfasst:
einen von den Verwaltungen beider Staaten gemeinsam benützten Sektor bestehend aus dem Teil des folgendermassen umgrenzten Gebietes:
im Süden durch die Landesgrenze;
im Osten sowie im Norden durch die Böschung entlang der Plattform bis zum Verbindungspunkt mit der Nationalstrasse 57;
im Westen durch die Grenze entlang der Nationalstrasse 57 bis zum Verbindungspunkt der Einfahrt in den Grenzraum auf französischer Seite;
im Norden durch eine Gerade, welche die Grenzpunkte Ost und West mit der Nationalstrasse 57 verbindet;
unter Ausschluss:
des Dienstgebäudes des französischen Zolls, der Umgebung und des nebenanliegenden Abfertigungsplatzes für Personenwagen;
des Lokals zur Kontrolle des Transit‑Handelsverkehrs, welches sich auf dem Mittelstreifen des Parkplatzes für den Schwerverkehr befindet;
der am Boden eingezeichneten Parkplätze, die für leichte Fahrzeuge reserviert sind;
des Gebäudes, das durch die Speditionsfirma Peltier besetzt ist.
3.  Ein Zonenplan, auf dem die Landesgrenze rot, die Zonengrenze grün, der gemeinsam benützte Sektor und die Installationen gelb gefärbt sind und auf dem die den französischen Bediensteten vorbehaltenen Teile blau und die Teile für die schweizerischen Bediensteten rosarot gefärbt sind, bildet einen integrierenden Bestandteil der Vereinbarung.

Art. 3

1. a) Die Direktion des V. schweizerischen Zollkreises in Lausanne und die französische Regionaldirektion in Besançon legen nach Anhören anderer interessierter Verwaltungen im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten fest.
b) Das gleiche gilt in bezug auf die in der gemeinsamen Zone zu errichtenden Zollinstallationen (Dienstlokale, Brückenwaage, Revisionshalle, Entladungsrampe usw.).
2.  Die diensttuenden verantwortlichen Bediensteten der beiden lokalen Verwaltungen ergreifen im gegenseitigen Einverständnis die für den Augenblick oder für einen kurzen Zeitabschnitt anwendbaren Massnahmen, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten, die sich bei der Grenzabfertigung ergeben.

Art. 4

Diese Vereinbarung kann von jeder der beiden Regierungen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung wird am ersten Tag des auf den Fristablauf folgenden Monats wirksam.
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ist der Schweizerischen Botschaft dankbar, wenn sie ihr mitteilt, ob die schweizerische Regierung den vorstehenden Bestimmungen zustimmt.
Im Falle der Zustimmung bildet diese Note und die Antwort der schweizerischen Behörden die Bestätigung dieser Vereinbarung gemäss Artikel 1 Absatz 4 des erwähnten Abkommens⁵.
Die französische Seite schlägt vor, dass diese Vereinbarung am ersten Tag des zweiten Monats, der auf das Datum der Antwort der schweizerischen Behörden folgt, in Kraft tritt.»
Die Botschaft beehrt sich, dem Ministerium bekanntzugeben, dass der Schweizerische Bundesrat den Bestimmungen dieser Vereinbarung zugestimmt hat.
Unter diesen Umständen bilden die angeführte Note des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und diese Note das Einvernehmen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der französischen Republik, entsprechend Artikel 1 Absatz 4 vom 28. September 1960⁶ zwischen der Schweiz und Frankreich über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt, bezüglich der Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen, auf schweizerischem und auf französischem Gebiet, bei Vallorbe‑le‑Creux/La Ferrière‑sous‑Jougne. Die Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum dieser Antwortnote in Kraft, also am 1. März 1992.
Die Schweizerische Botschaft benützt auch diesen Anlass, um das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
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