Protokoll zum Übereinkommen von 1979 (0.814.322)
CH - Schweizer Bundesrecht

Protokoll zum Übereinkommen von 1979

über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) Abgeschlossen in Genf am 28. September 1984 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 26. Juli 1985 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. Januar 1988 (Stand am 19. Februar 2019)
Die Vertragsparteien
unter Hinweis darauf, dass das Übereinkommen¹ über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (im folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet) am 16. März 1983 in Kraft getreten ist,
im Bewusstsein der Bedeutung des in den Artikeln 9 und 10 des Übereinkommens bezeichneten «Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa» (im folgenden als «EMEP» bezeichnet),
im Bewusstsein der bisher bei der Durchführung des EMEP erzielten positiven Ergebnisse,
in der Erkenntnis, dass die Durchführung des EMEP bisher durch vom Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) zur Verfügung gestellte finanzielle Mittel sowie durch freiwillige Beiträge der Regierungen ermöglicht wurde,
eingedenk dessen, dass der Beitrag des UNEP nur bis Ende 1984 weitergezahlt wird, dass dieser Beitrag zusammen mit den freiwilligen Beiträgen der Regierungen die Kosten der Durchführung des Arbeitsplans des EMEP nicht voll deckt und dass es daher notwendig ist, für eine langfristige Finanzierung nach 1984 zu sorgen,
im Hinblick auf den von der Wirtschaftskommission für Europa in ihrem Beschluss B (XXXVIII) an die Regierungen der Mitgliedstaaten der ECE gerichteten Appell, auf einer auf der ersten Sitzung des Exekutivorgans für das Übereinkommen (im folgenden als «Exekutivorgan» bezeichnet) zu vereinbarenden Grundlage die finanziellen Mittel bereitzustellen, die das Exekutivorgan zur Durchführung seiner Tätigkeiten, insbesondere derjenigen im Zusammenhang mit den Arbeiten des EMEP, benötigt,
in der Erkenntnis, dass das Übereinkommen keine Bestimmungen über die Finanzierung des EMEP enthält und dass es daher erforderlich ist, diesbezüglich angemessene Vorkehrungen zu treffen,
im Hinblick auf die bei der Ausarbeitung einer förmlichen Übereinkunft zur Ergänzung des Übereinkommens zu berücksichtigenden Faktoren, die in den vom Exekutivorgan auf seiner ersten Tagung (7.–10. Juni 1983) angenommenen Empfehlungen aufgeführt sind,
sind wie folgt übereingekommen:
¹ SR 0.814.32
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls
1.  bedeutet «UNO‑Beitragsanteil» den Anteil einer Vertragspartei für das betreffende Haushaltsjahr entsprechend dem für die Aufteilung der Ausgaben der Vereinten Nationen aufgestellten Beitragsschlüssel;
2.  bedeutet «Haushaltsjahr» das Haushaltsjahr der Vereinten Nationen; die Ausdrücke «jährliche Grundlage» und «jährliche Ausgaben» sind entsprechend auszulegen;
3.  bedeutet «allgemeiner Treuhandfonds» den vom Generalsekretär der Vereinten Nationen errichteten allgemeinen Treuhandfonds für die Finanzierung der Durchführung des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung;
4.  bedeutet «geographischer Anwendungsbereich des EMEP» das Gebiet, in dem Messungen vorgenommen werden, die durch die internationalen EMEP‑Zentren² koordiniert werden.
² Diese internationalen Zentren sind zurzeit das Koordinierungszentrum für chemische Fragen, das Zentrum für meteorologische Synthesen Ost und das Zentrum für meteorologische Synthesen West.
Art. 2 Finanzierungsmittel des EMEP
Die Finanzierungsmittel des EMEP dienen zur Deckung der jährlichen Ausgaben der im Rahmen des EMEP zusammenarbeitenden internationalen Zentren für die im Arbeitsprogramm des Lenkungsorgans des EMEP aufgeführten Tätigkeiten.
Art. 3 Beiträge
1.  Im Einklang mit diesem Artikel bestehen die Finanzierungsmittel des EMEP aus Pflichtbeiträgen, die durch freiwillige Beiträge ergänzt werden. Die Beiträge können in konvertierbarer Währung, nichtkonvertierbarer Währung oder als Sachleistung erbracht werden.
2.  Die Pflichtbeiträge werden auf jährlicher Grundlage von allen Vertragspar­teien dieses Protokolls geleistet, die sich im geographischen Anwendungsbe­reich des EMEP befinden.
3.  Freiwillige Beiträge können von den Vertragsparteien oder Unterzeichnern dieses Protokolls geleistet werden, selbst wenn sich ihr Hoheitsgebiet ausserhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP befindet, sowie auf Empfehlung des Lenkungsorgans des EMEP und vorbehaltlich der Zustimmung des Exekutivorgans von anderen Ländern, Organisationen oder Einzelpersonen, die zum Arbeitsprogramm beizutragen wünschen.
4.  Die jährlichen Ausgaben für das Arbeitsprogramm werden durch die Pflichtbeiträge gedeckt. Die Bar‑ und Sachleistungen, wie beispielsweise die der Gastländer der internationalen Zentren, werden im Arbeitsprogramm aufgeführt. Die freiwilligen Beiträge können auf Empfehlung des Lenkungsorgans und vorbehaltlich der Zustimmung des Exekutivorgans dazu verwendet werden, entweder die Pflichtbeiträge zu senken oder bestimmte Tätigkeiten im Rahmen des EMEP zu finanzieren.
5.  Die freiwilligen und Pflichtbeiträge in bar werden in den allgemeinen Treuhandfonds eingezahlt.
Art. 4 Aufteilung der Ausgaben
1.  Die Pflichtbeiträge werden nach Massgabe des Anhangs zu diesem Protokoll geleistet.
2.  Das Exekutivorgan prüft die Notwendigkeit einer Änderung des Anhangs:
a) wenn sich der Jahreshaushalt des EMEP gegenüber dem für das Jahr des Inkrafttretens dieses Protokolls bzw. für das Jahr der letzten Änderung des Anhangs, sofern diese später erfolgt, angenommenen Jahreshaushalt um das Zweieinhalbfache erhöht;
b) wenn das Exekutivorgan auf Empfehlung des Lenkungsorgans ein neues internationales Zentrum bestimmt;
c) sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls bzw. sechs Jahre nach der letzten Änderung des Anhangs, sofern diese später erfolgt.
3.  Die Änderungen des Anhangs werden vom Exekutivorgan einvernehmlich angenommen.
Art. 5 Jahreshaushalt
Der Jahreshaushalt des EMEP wird vom Lenkungsorgan des EMEP aufgestellt und spätestens ein Jahr vor Beginn des entsprechenden Haushaltsjahrs vom Exekutiv­­organ angenommen.
Art. 6 Änderungen des Protokolls
1.  Jede Vertragspartei dieses Protokolls kann Änderungen des Protokolls vorschlagen.
2.  Der Wortlaut der vorgeschlagenen Änderungen wird dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa schriftlich unterbreitet; dieser übermittelt ihn allen Vertragsparteien des Protokolls. Das Exekutivorgan erörtert die vorgeschlagenen Änderungen auf seiner nächsten jährlichen Sitzung, sofern die Vorschläge den Vertragsparteien des Protokolls vom Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa mindestens neunzig Tage vorher mitgeteilt worden sind.
3.  Änderungen dieses Protokolls mit Ausnahme von Änderungen des Anhangs bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die Vertreter der Vertragsparteien des Protokolls; sie treten für die Vertragsparteien des Protokolls, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem zwei Drittel dieser Vertragsparteien ihre Urkunde über die Annahme der Änderung beim Depositar hinterlegt haben. Danach treten Änderungen für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die betreffende Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme der Änderung hinterlegt.
Art. 7 Beilegung von Streitigkeiten
Entsteht zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien dieses Protokolls eine Streitigkeit über seine Auslegung oder Anwendung, so bemühen sich diese Vertragsparteien um eine Lösung durch Verhandlungen oder durch ein anderes Verfahren der Beilegung, das für die Streitparteien annehmbar ist.
Art. 8 Unterzeichnung
1.  Dieses Protokoll liegt vom 28. September bis zum 5. Oktober 1984 im Büro der Vereinten Nationen in Genf und anschliessend bis zum 4. April 1985 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa, für Staaten, die in der Wirtschaftskommission für Europa nach Absatz 8 der Entschliessung 36 (IV) des Wirtschafts‑ und Sozialrats vom 28. März 1947 beratenden Status haben, sowie für die Organisationen der regionalen Wirtschafts­integration, die von den souveränen Staaten, die Mitglieder der Wirtschaftskommission für Europa sind, gebildet werden und für die Aushandlung, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte über Angelegenheiten zuständig sind, die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, zur Unterzeichnung auf, vorausgesetzt, dass die betreffenden Staaten und Organisationen Vertragsparteien des Übereinkommens sind.
2.  Solche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, in ihrem eigenen Namen die Rechte aus und nehmen die Verantwortlichkeiten wahr, die dieses Protokoll den Mitgliedstaaten dieser Organisationen überträgt. In diesen Fällen sind die Mitgliedstaaten dieser Organisationen nicht berechtigt, solche Rechte einzeln auszuüben.
Art. 9 Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
1.  Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner.
2.  Dieses Protokoll steht vom 5. Oktober 1984 an für die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Staaten und Organisationen zum Beitritt offen.
3.  Die Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser erfüllt die Aufgaben des Depositars.
Art. 10 Inkrafttreten
1.  Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem:
a) mindestens neunzehn der in Artikel 8 Absatz 1 bezeichneten Staaten und Organisationen, die sich im geographischen Anwendungsbereich des EMEP befinden, Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben und
b) die UNO‑Beitragsanteile dieser Staaten und Organisationen insgesamt 40 Pro­zent übersteigen.
2.  Für alle in Artikel 8 Absatz 1 bezeichneten Staaten und Organisationen, die dieses Protokoll ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder ihm beitreten, nachdem die Voraussetzungen für sein Inkrafttreten nach Absatz 1 erfüllt sind, tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde durch den betreffenden Staat oder die betreffende Organisation in Kraft.
Art. 11 Kündigung
1.  Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation das Protokoll kündigen. Die Kündigung wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Notifikation bei dem Depositar wirksam.
2.  Die finanziellen Verpflichtungen der Vertragspartei, die das Protokoll kündigt, bleiben unberührt, bis die Kündigung wirksam wird.
Art. 12 Verbindliche Wortlaute
Die Urschrift dieses Protokolls, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermassen verbindlich sind, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Genf am 28. September 1984.
(Es folgen die Unterschriften)

Anhang

(Art. 4)
Die Pflichtbeiträge im Rahmen der Aufteilung der Ausgaben zur Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) werden nach folgendem Schlüssel berechnet:

in %   

Bulgarien

0,35

Deutsche Demokratische Republik

2,74

Finnland

1,07

Heiliger Stuhl

0,02

Island

0,06

Jugoslawien

0,60

Liechtenstein

0,02

Norwegen

1,13

Österreich

1,59

Polen

1,42

Portugal

0,30

Rumänien

0,37

San Marino

0,02

Schweden

2,66

Schweiz

2,26

Spanien

3,54

Tschechoslowakei

1,54

Türkei

0,60

UdSSR

20,78

Ukrainische SSR

2,60

Ungarn

0,45

Weissrussische SSR

0,71

Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft:

Belgien

2,36

Dänemark

1,38

Deutschland, Bundesrepublik

15,73

Frankreich

11,99

Griechenland

1,00

Irland

0,50

Italien

6,89

Luxemburg

0,10

Niederlande

3,28

Vereinigtes Königreich

8,61

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

3,33

Insgesamt

100,00

Die Reihenfolge, in der die Vertragsparteien in diesem Anhang aufgeführt werden, wird eigens für das vom Exekutivorgan für das Übereinkommen vereinbarte System der Aufteilung der Ausgaben aufgestellt. Diese Aufzählung ist somit ein spezifischer Bestandteil des Protokolls über die Finanzierung des EMEP.

Geltungsbereich am 19. Februar 2019 ³

³ AS 1988 867 , 1989 1117 , 2004 119 , 2006 851 , 2010 247 , 2013 761 , 2016 2625 , 2019 757 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Albanien

  6. September

2011 B

  5. Dezember

2011

Armenien

21. Januar

2014 B

21. April

2014

Belarus

  4. Oktober

1985

28. Januar

1988

Belgien

  5. August

1987

28. Januar

1988

Bosnien und Herzegowina

  1. September

1993 N

  6. März

1992

Bulgarien

26. September

1986

28. Januar

1988

Dänemark

29. April

1986

28. Januar

1988

Deutschland

  7. Oktober

1986

28. Januar

1988

Estland

  7. Dezember

2001 B

  7. März

2002

Europäische Union

17. Juli

1986

28. Januar

1988

Finnland

24. Juni

1986

28. Januar

1988

Frankreich

30. Oktober

1987

28. Januar

1988

Georgien

  7. Februar

2013

  8. Mai

2013

Griechenland

24. Juni

1988 B

22. September

1988

Irland

26. Juni

1987

28. Januar

1988

Italien

12. Januar

1989

12. April

1989

Kanada

  4. Dezember

1985

28. Januar

1988

Kroatien

21. September

1992 N

  8. Oktober

1991

Lettland

18. Februar

1997 B

19. Mai

1997

Liechtenstein

  1. Mai

1985 B

28. Januar

1988

Litauen

  7. November

2003 B

  5. Februar

2004

Luxemburg

24. August

1987

28. Januar

1988

Malta

14. März

1997 B

12. Juni

1997

Mazedonien

10. März

2010 B

  8. Juni

2010

Moldau

26. Juli

2016 B

24. Oktober

2016

Monaco

27. August

1999 B

25. November

1999

Montenegro

23. Oktober

2006 N

  3. Juni

2006

Niederlande a

22. Oktober

1985

28. Januar

1988

Norwegen

12. März

1985

28. Januar

1988

Österreich

  4. Juni

1987 B

28. Januar

1988

Polen

14. September

1988 B

13. Dezember

1988

Portugal

19. Januar

1989 B

19. April

1989

Rumänien

28. April

2003 B

27. Juli

2003

Russland

21. August

1985

28. Januar

1988

Schweden

12. August

1985

28. Januar

1988

Schweiz

26. Juli

1985

28. Januar

1988

Serbien

12. März

2001 N

27. April

1992

Slowakei

28. Mai

1993 N

  1. Januar

1993

Slowenien

  6. Juli

1992 N

25. Juni

1991

Spanien

11. August

1987 B

28. Januar

1988

Tschechische Republik

30. September

1993 N

  1. Januar

1993

Türkei

20. Dezember

1985

28. Januar

1988

Ukraine

30. August

1985

28. Januar

1988

Ungarn

  8. Mai

1985

28. Januar

1988

Vereinigte Staaten

29. Oktober

1984

28. Januar

1988

Vereinigtes Königreich

12. August

1985

28. Januar

1988

Zypern

20. November

1991 B

18. Februar

1992

a
Für das Königreich in Europa.
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