Vertrag zwischen der Schweiz und Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen 2
Abgeschlossen am 15. März 1927 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1928³ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 28. Januar 1929 In Kraft getreten am 28. März 1929 ¹ BS 12 368; BBl 1927 I 369 ² Die Weitergeltung dieses Vertrages ist festgestellt worden durch Bst. C Ziff. 6 des Notenaustausches vom 7. Juli 1948/11. Okt. 1949 ( SR 0.196.116.32 ). Dieser Vertrag bleibt jedoch nur noch anwendbar auf gerichtliche Entscheidungen, Schiedssprüche und Vergleiche, die vor dem Inkrafttreten des Vertrages vom 16. Dez. 1960 erlassen oder geschlossen wurden ( SR 0.276.191.632 Art. 15 Abs. 2). ³ AS 45 28
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Österreich
haben beschlossen, zur Förderung des wechselseitigen Verkehres gemeinsame Bestimmungen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen zu treffen. Zu diesem Zweck haben sie zu Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach gegenseitiger Prüfung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Art. 1
Die in einem der beiden Staaten gefällten gerichtlichen Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen werden im andern Staat anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. dass die Grundsätze, die in dem Staate, wo die Entscheidung geltend gemacht wird, über die zwischenstaatliche Zuständigkeit der Gerichte bestehen, die Gerichtsbarkeit des andern Staates nicht ausschliessen;
2. dass die Anerkennung der Entscheidung nicht gegen die öffentliche Ordnung des Staates verstösst, wo die Entscheidung geltend gemacht wird, insbesondere dass ihr nicht nach dem Rechte dieses Staates die Einrede der entschiedenen Rechtssache entgegensteht;
3. dass die Entscheidung nach dem Rechte des Staates, wo sie gefällt wurde, die Rechtskraft erlangt hat;
4. dass im Fall eines Versäumnisurteils die den Prozess einleitende Verfügung oder Ladung der säumigen Partei oder ihrem zur Empfangnahme berechtigten Vertreter zu eigenen Handen rechtzeitig zugestellt wurde. Hatte die Zustellung im Gebiete des Staates zu geschehen, wo die Entscheidung geltend gemacht wird, so muss sie im Rechtshilfewege bewirkt worden sein.
Die Behörden des Staates, wo die Entscheidung geltend gemacht wird, dürfen nur prüfen, ob die in Z. 1 bis 4 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Prüfung erfolgt von Amts wegen.
Art. 2
Die Gerichtsbarkeit des Staates, wo die Entscheidung gefällt wurde, gilt für persönliche Ansprüche gegen einen zahlungsfähigen Schuldner insbesondere dann im Sinne des Art. 1, Z. 1, als ausgeschlossen, wenn der Schuldner zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz in dem Staat hatte, wo die Entscheidung geltend gemacht wird.
Diese Bestimmung ist jedoch nicht anzuwenden:
1. wenn sich der Beklagte durch eine ausdrückliche Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichtes unterworfen hat, das in der Sache erkannt hat;
2. wenn sich der Beklagte vorbehaltslos auf den Rechtsstreit eingelassen hat;
3. wenn es sich um eine Widerklage handelt;
4. wenn der Schuldner am Orte seiner geschäftlichen Niederlassung oder Zweigniederlassung für Ansprüche aus dem Betriebe dieser Niederlassung belangt worden ist.
Als persönliche Ansprüche im Sinne dieses Artikels gelten nicht: familienrechtliche und erbrechtliche Ansprüche, dingliche Rechte und pfandrechtlich versicherte Forderungen.
Art. 3
Die in einem der beiden Staaten gefällten gerichtlichen Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen werden im andern Staate vollstreckt, wenn sie die in Art. 1, Z. 1 bis 4 angeführten Voraussetzungen erfüllen und in dem Staate, wo sie gefällt wurden, vollstreckbar sind.
Die Behörden des Staates, wo die Vollstreckung beantragt wird, dürfen nur prüfen, ob die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Prüfung erfolgt von Amts wegen.
Art. 4
Die Partei, die die Entscheidung geltend macht oder die Vollstreckung beantragt, hat beizubringen:
1. eine Ausfertigung oder Abschrift der Entscheidung,
2. eine Bescheinigung über die Rechtskraft und gegebenenfalls über die Vollstreckbarkeit der Entscheidung; die Bescheinigung ist von der Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, oder vom Gerichtsschreiber auszustellen;
3. im Fall eines Versäumnisurteils eine Abschrift der den Prozess einleitenden Verfügung oder Ladung und eine Bescheinigung über die Art und Zeit ihrer Zustellung an die nicht erschienene Partei;
4. wenn die Entscheidung den ihr zugrunde liegenden Sachverhalt nicht soweit erkennen lässt, dass die Prüfung im Sinne des Art. 1 möglich ist, eine Abschrift der Klage oder andere geeignete Urkunden;
5. gegebenenfalls eine Übersetzung der in Z. 1 bis 4 bezeichneten Urkunden in die Amtssprache der Behörde, bei der die Entscheidung geltend gemacht oder die Vollstreckung beantragt wird. Die Übersetzung muss nach dem Recht eines der beiden Staaten als richtig bescheinigt sein.
Auf die Beglaubigung der in diesem Artikel erwähnten Urkunden sind die Bestimmungen des Staatsvertrages vom 21. August 1916⁴ anzuwenden.
⁴ SR 0.172.031.63
Art. 5
Die in einem der beiden Staaten gefällten Schiedssprüche werden im andern Staat anerkannt und vollstreckt, wenn sie den Vorschriften der vorstehenden Artikel, soweit diese Anwendung finden können, genügen.
Dies gilt auch für gerichtliche oder vor Schiedsgerichten abgeschlossene Vergleiche.
Die Bescheinigung über die Rechtskraft und über die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs oder des vor einem Schiedsgericht abgeschlossenen Vergleichs wird in Österreich durch die Behörde, die zur Bewilligung der Zwangsvollstreckung in diesein Staate zuständig wäre, in der Schweiz durch die zuständige Behörde des Kantons, wo der Schiedsspruch gefällt oder der Vergleich geschlossen wurde, ausgestellt.
Art. 6
In einem Strafverfahren ergangene Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche, in einem Zivilprozesse verhängte Ordnungsstrafen, Entscheidungen über die Eröffnung des Konkurses und andere Entscheidungen im Konkurs‑ und Ausgleichsverfahren sowie Entscheidungen über die Bestätigung eines Nachlassvertrages gelten nicht als gerichtliche Entscheidungen im Sinne dieses Vertrages.
Art. 7
Entscheidungen anderer als gerichtlicher Behörden, die zur Führung von Vormundschaften oder Pflegschaften berufen sind, sowie die vor solchen Behörden abgeschlossenen Vergleiche sind den gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen im Sinne dieses Vertrages gleichgestellt. Die beiden Regierungen werden einander diese Behörden mitteilen.
Die Vollstreckung von Ansprüchen auf Herausgabe Minderjähriger oder Pflegebefohlener kann aufgeschoben werden, wenn der Durchführung vorläufige Verfügungen der zuständigen Behörden des Staates, wo die Vollstreckung beantragt wird, entgegenstehen, die auf Grund der diesen Behörden obliegenden Fürsorgepflicht wegen veränderter persönlicher Verhältnisse der beteiligten Personen getroffen werden. Die Behörde, von der die zu vollstreckende Entscheidung ausgegangen ist, sowie die Partei, die die Vollstreckung beantragt hat, sind von der Aufschiebung ungesäumt in Kenntnis zu setzen.
Art. 8
Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Zwangsvollstreckung bestimmen sich nach dem Rechte des Staates, wo die Vollstreckung beantragt wird, und zwar in der Schweiz, wenn sie auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet ist, nach den bundesrechtlichen Vorschriften über Schuldbetreibung und Konkurs (Bundesgesetz vom 11. April 1889⁵ samt Nachträgen), in den übrigen Fällen nach dem Prozessrechte des Kantons, wo die Vollstreckung erfolgen soll, in Österreich nach den Bestimmungen der österreichischen Exekutionsordnung (Gesetz vom 27. Mai 1896, Reichsgesetzblatt Nr. 79, samt Nachträgen).
⁵ SR 281.1
Art. 9
Die Bestimmungen zwischenstaatlicher Abkommen, an denen beide Staaten beteiligt sind, werden durch diesen Vertrag nicht berührt.
Die in Art. 18, Abs. 1 und 2, der Übereinkunft über Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905⁶ genannten Kostenentscheidungen, die in einem der beiden Staaten ergangen sind, werden im andern Staat auf ein von der beteiligten Partei unmittelbar zu stellendes Begehren vollstreckt.
⁶ SR 0.274.11 . Zwischen der Schweiz und Österreich gilt heute die Übereink. vom 1. März 1954 ( SR 0.274.12 ).
Art. 10
Die Bestimmungen dieses Vertrages sind ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Parteien anzuwenden.
Art. 11
Das österreichische Bundeskanzleramt (Justiz) und das Eidgenössische Justiz‑ und Polizeidepartement werden einander unmittelbar über Fragen, zu denen die Anwendung dieses Vertrages Anlass geben sollte, auf Ersuchen Rechtsauskunft erteilen. Die Entscheidungsfreiheit der Gerichte bleibt unberührt.
Art. 12
Dieser Vertrag ist auch auf gerichtliche Entscheidungen, Schiedssprüche und Vergleiche anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten erlassen oder geschlossen worden sind.
Art. 13
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifiaktionsurkunden sollen in Wien ausgetauscht werden.
Der Vertrag tritt zwei Monate nach dem Austausche der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt nach Kündigung, die jederzeit zulässig ist, noch ein Jahr in Kraft.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelter Ausfertigung unterzeichnet.
So geschehen in Bern, am fünfzehnten März eintausendneunhundertsiebenundzwanzig.
| Leitmaier |
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