Verordnung 1 des EFD über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern (672.201.1)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Verordnung 1 des EFD über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern

    vom 4. Dezember 2019 (Stand am 1. Februar 2022)
    Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),
    gestützt auf Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung vom 22. August 1967¹ über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern,
    verordnet:
    ¹ SR 672.201
    Art. 1
    ¹ Die Liste der Staaten, mit denen die Schweiz Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, sowie die Höhe der nicht rückforderbaren Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Vergütungen für Dienstleistungen wird im Anhang festgehalten.
    ² Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) passt die Liste dem neuesten Stand der Entwicklung an.
    Art. 2
    Die Verordnung 1 des EFD vom 6. Dezember 1967² über die pauschale Steuer­anrechnung wird aufgehoben.
    ² [ AS 1967 1711 ; 1981 1999 Ziff. I; 1988 604; 2001 1065 ; 2012 5983 ; 2019 167 ]
    Art. 3
    Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.

    Anhang ³

    ³ Fassung gemäss Ziff. I der V des SIF vom 13. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Febr. 2022 ( AS 2021 915 ).
    (Art. 1 Abs. 1)

    Liste der Vertragsstaaten

    (Gilt für die im Jahr 2021 fällig gewordenen Erträge)⁴
    Die nicht rückforderbaren ausländischen Quellensteuern sind zurzeit aufgrund der in der nachstehenden Liste⁵ genannten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) anzurechnen.

    Vertragsstaaten
    Datum des Abkommens

    Erträge [A1]⁶

    Nicht rückforderbare Quellensteuern der Vertragsstaaten in % [A2]

    Ägypten

    Dividenden

      0 [B1] [B3]

    20.5.1987

    Zinsen

    15  [C1]  [C2]

    Lizenzgebühren

      12,5  [D22]

    Albanien

    Dividenden

    12.11.1999

    – von Tochtergesellschaften (ab 25 %)

      5

    – übrige Dividenden

      8  [B1]

    Zinsen

      5  [C1]

    Lizenzgebühren

      5

    Algerien

    Dividenden

    3.6.2006

    – von Tochtergesellschaften (ab 20 %)

      5

    – übrige Dividenden

    15

    Zinsen

    10  [C1]

    Lizenzgebühren

    10  

    Argentinien

    Dividenden

      7  [B4]

    20.3.2014

    Zinsen

    12  [C1]

    Lizenzgebühren

    15  [D6]

    Vergütungen für technische Unterstützungs­leistungen

    10

    Armenien

    Dividenden

    12.6.2006

    – von Tochtergesellschaften (ab 25 %)

      5  [B5]

    – übrige Dividenden

    5/10  [B1]  [B43]

    Zinsen

    10  [C1]  [C29]

    Lizenzgebühren

      5

    Vertragsstaaten
    Datum des Abkommens

    Erträge [A1]

    Nicht rückforderbare Quellensteuern der Vertragsstaaten in % [A2]

    Aserbaidschan

    Dividenden

    23.2.2006

    – von Tochtergesellschaften (ab 20 %)

      5  [B6]

    – übrige Dividenden

    10  [B1]

    Zinsen

    10  [C1]  [C3]

          [C21]

    Lizenzgebühren

    10  [D4]

    Australien

    Dividenden

      0  [B7]

    30.7.2013

    Zinsen

    10  [C1]

    Lizenzgebühren

      5

    Bangladesch

    Dividenden

    10.12.2007

    – von Tochtergesellschaften (ab 20 %)

    10

    – übrige Dividenden

    15

    Zinsen

    10  [C1]  

    Lizenzgebühren

    10

    Belarus

    Dividenden

    26.4.1999

    – von Tochtergesellschaften (ab 25 %)

      5

    – an juristische Personen

    12  [B1]

    – übrige Dividenden

    13  [B1]

    Zinsen

      8  [C1]  [C3]

    Lizenzgebühren

    – für Patente und Knowhow

      3

    – Leasinggebühren

      5

    – übrige Lizenzgebühren

    10

    Belgien

    Dividenden

    28.8.1978

    – von Tochtergesellschaften (ab 10 %)

      0

    – übrige Dividenden

    15

    Zinsen

    10  [C1]

    Bulgarien

    Dividenden

    28.10.1991

    – von Tochtergesellschaften (ab 10 %)

      0

    – übrige Dividenden

      5  [B2]

    Zinsen

    10  [C1]

    Chile

    Dividenden

    15  [B8]

    2.4.2008

    Zinsen

    10  [C8]

    Lizenzgebühren

    – Leasing

      2  

    – übrige Lizenzgebühren

    10

    China

    Dividenden

    25.9.2013

    – von Tochtergesellschaften (ab 25 %)

      5

    – übrige Dividenden

    10

    Zinsen

    10  [C1]

    Lizenzgebühren

      9 

    Dänemark

    Dividenden

    23.11.1973

    – von Tochtergesellschaften (ab 10 %)

      0

    – übrige Dividenden

    15

    Deutschland

    Dividenden

    11.8.1971

    – von Grenzkraftwerken

      5

    – von Tochtergesellschaften (ab 10 %)

      0

    – Einkünfte aus Genussrechten, Gewinn­obligationen, stillen Beteiligungen und partiarischen Darlehen

    26,375  [B9]

    – übrige Dividenden

    15

    Ecuador

    Dividenden

    10  [B10]

    28.11.1994

    Zinsen

    10  [C1]  [C7]

    Lizenzgebühren

    10

    Elfenbeinküste

    Dividenden

    10  [B11]

    23.11.1987

    Zinsen

    15  [C1]  [C27]
          [C10]

    Lizenzgebühren

    10  

    Estland

    Dividenden

      0  [B12]

    11.6.2002

          

    Finnland

    Dividenden

    16.12.1991

    – von Tochtergesellschaften (ab 10 %)

      0

    – übrige Dividenden

    10

    Frankreich

    Dividenden

    9.9.1966

    – von Tochtergesellschaften (ab 10 %)

      0  [B13]

    – übrige Dividenden

    12,8 / 15  [B26]

    Lizenzgebühren

      5

    Georgien

    Dividenden

    15.6.2010

    – von Tochtergesellschaften (ab 10 %)

      0

    – übrige Dividenden

      5  [B2]

    Ghana

    Dividenden

    23.7.2008

    – von Tochtergesellschaften (ab 10 %)

      5

    – übrige Dividenden

      8  [B1]

    Zinsen

      8  [C1]  [C4]            [C32]

    Lizenzgebühren

      8  

    Dienstleistungsvergütungen

      8  [E1]

    Griechenland

    Dividenden

    16.6.1983

    – von Tochtergesellschaften (ab 25 %)

      5

    – übrige Dividenden

      5  [B1]

    Zinsen

      7  [C17]

    Lizenzgebühren

      5

    Hongkong

    Lizenzgebühren

      3  

    4.11.2011

    Indien

    Dividenden

      5  [B45]

    2.11.1994

    Zinsen

    10  [C1]

    Lizenzgebühren (inkl. Leasing)

    10

    Gebühren für technische Dienstleistungen

    10

    Indonesien

    Dividenden

    29.8.1988

    – von Tochtergesellschaften (ab 25 %)

    10

    – übrige Dividenden

    15

    Zinsen

    10

    Lizenzgebühren

    10

    Dienstleistungsvergütungen

      5

    Iran

    Dividenden

      0  [B14]

    27.10.2002

    Zinsen

      0/5  [C1]  [C4]

    Lizenzgebühren

      5 bis 7,5  [D25]

    Island

    Dividenden

    10.7.2014

    – von Tochtergesellschaften (ab 10 %)

      0  

    – übrige Dividenden

    15

    Lizenzgebühren

      5

    Israel

    Dividenden

    2.7.2003

    – von Tochtergesellschaften (ab 10 %)

      5

    – von Tochtergesellschaften (ab 10 %), jedoch keine ordentliche Besteuerung der ausschüttenden israelischen Gesellschaft

    10

    – übrige Dividenden

    15

    Zinsen

    10  [C1]  [C3]

          [C28]

    Lizenzgebühren

      5

    Italien

    Dividenden

    15

    9.3.1976

    Zinsen

    12,5  [C30]

    Lizenzgebühren (inkl. Leasing)

      5

    Jamaika

    Dividenden

    6.12.1994

    – von Tochtergesellschaften (ab 10 %)

    10

    – übrige Dividenden

    15

    Zinsen

    10  [C1]  [C2]

          [C3]

    Lizenzgebühren

    10  [D5]  [D8]

    Dienstleistungsvergütungen

      5  [E2]

    Japan

    Dividenden

    19.1.1971

    – von Tochtergesellschaften (ab 50 %)

      0

    – von Tochtergesellschaften (ab 10 %)

      5

    – übrige Dividenden

    10  

    Zinsen

    10  [C1]

    Kanada

    Dividenden

    5.5.1997

    – von Tochtergesellschaften (ab 10 %)

      5

    – übrige Dividenden

    15

    Zinsen

    – an verbundene Personen

    10  [C1]

    – an unverbundene Personen

      0

    Lizenzgebühren

    10  [D1]

    Kasachstan

    Dividenden

    21.10.1999

    – von Tochtergesellschaften (ab 10 %)

      5  [B17]  [B39]

    – übrige Dividenden

    15

    Zinsen

    10  [C1] 

    Lizenzgebühren (inkl. Leasing)

    10  [D9]

    Katar

    Dividenden

      0  [B1]  [B2]            [B3]

    24.9.2009

    Kosovo

    Dividenden

      0  [B1] [B3]

    26.5.2017

    Zinsen

      5  [C1]

    Kirgisistan

    Dividenden

    26.1.2001

    – von Tochtergesellschaften (ab 25 %)

      5

    – übrige Dividenden

    10  [B1]

    Zinsen

      5

    Lizenzgebühren

      5

    Kolumbien

    Dividenden

    26.10.2007

    – von Tochtergesellschaften (ab 20 %)

      0

    – übrige Dividenden

    10  [B1][B38]

    Zinsen

    10  [C1]  [C26]

    Lizenzgebühren

    10

    Vergütungen für Dienstleistungen

    10

    Korea (Süd-)

    Dividenden

    12.2.1980

    – von Tochtergesellschaften (ab 10 %)

      5

    – übrige Dividenden

    15

    Zinsen

    10  [C1]  [C3]

    Lizenzgebühren

      5

    Kuwait

    Dividenden

      0  [B1]

    16.2.1999

    Zinsen

      0  [C4]

    Lizenzgebühren

      0  [D2]


    Kroatien

    Dividenden

    12.3.1999

    – von Tochtergesellschaften (ab 25 %)

      5

    – übrige Dividenden

    12  [B1]

    Zinsen

      5

    Lettland

    Dividenden

    31.1.2002

    – von Tochtergesellschaften (ab 20 %)

      0  [B3]

    – an juristische Personen

      0  [B1]

    – übrige Dividenden

    10/0 [B1]  [B41]

    Zinsen

    – an juristische Personen

      0  [C4]

    – andere

    10  [C1]

    Lizenzgebühren

    – an juristische Personen

      0  [D2]

    – andere

      5

    Liechtenstein

    Dividenden

      0  [B1]

    10.7.2015

    Litauen

    Dividenden

    27.5.2002

    – von Tochtergesellschaften (ab 10  %)

      0

    – übrige Dividenden

    15

    Zinsen

    – an juristische Personen

      0  [C4]

    – andere

    10  [C1]

    Lizenzgebühren

      0  [D7]

    Luxemburg

    Dividenden

    21.1.1993

    – von Tochtergesellschaften (ab 10 %)

      0  [B18]  [B19]

    – übrige Dividenden

    15  [B19]

    Malaysia

    Dividenden

      0  [B20]

    30.12.1974

    Zinsen

    10  [C24]

    Lizenzgebühren

    10  [D11]

    Malta

    Dividenden

      0  [B1]  [B21]

    25.2.2011

    Marokko

    Dividenden

    31.3.1993

    – von Tochtergesellschaften (ab 25 %)

      7

    – übrige Dividenden

    15

    Zinsen

    10  [C2]

    Lizenzgebühren

    10

    Mexiko

    Dividenden

    3.8.1993

    – von Tochtergesellschaften (ab 10 %)

      0

    – übrige Dividenden

    10  [B1]

    Zinsen

          [C1]  

    – an Börsen in Mexiko oder in einem Land, mit dem Mexiko ein DBA abgeschlossen hat, gehandelte Wertpapiere

      4,9

    – an eine Bank oder Versicherung gezahlt

      5

    – andere

    10

    Lizenzgebühren

    10  [D24]

    Moldau

    Dividenden

    13.1.1999

    – von Tochtergesellschaften (ab 25 %)

      5

    – übrige Dividenden

      6  [B1]

    Zinsen

    10  [C1]

    Mongolei

    Dividenden

    20.9.1999

    – von Tochtergesellschaften (ab 25 %)

      5

    – übrige Dividenden

    15

    Zinsen

    10  [C1]

    Montenegro

    Dividenden

    13.4.2005

    – von Tochtergesellschaften (ab 20 %)

      5

    – übrige Dividenden

      9  [B1]

    Zinsen

      9  [C4]

    Neuseeland

    Dividenden

    15

    6.6.1980

    Zinsen

    10  [C16]

    Lizenzgebühren

    10

    Niederlande

    Dividenden

          [B19]

    26.2.2010

    – von Tochtergesellschaften (ab 10 %)

      0  

    – übrige Dividenden

    15  

    Nordmazedonien

    Dividenden

    14.4.2000

    – von Tochtergesellschaften (ab 25 %)

      5

    – übrige Dividenden

    10  [B1]

    Zinsen

    10  [C1]

    Norwegen

    Dividenden

    7.9.1987

    – von Tochtergesellschaften (ab 10 %)

      0

    – übrige Dividenden

    15  

    Oman

    Dividenden

    22.5.2015

    – von Tochtergesellschaften (ab 10 %)

      0  [B42]

    – übrige Dividenden

      0  [B1] [B42]

    Zinsen

      0  [C31]

    Lizenzgebühren

      8

    Österreich

    Dividenden

    30.1.1974

    – von Tochtergesellschaften (ab 20 %)

      0

    – übrige Dividenden

    15

    Pakistan

    Dividenden

    21.03.2017

    – von Tochtergesellschaften (ab 20 %)

    7,5 bis 10  [B22]

    – übrige Dividenden

    7,5 bis 15  [B22]

    Zinsen

    10  

    Lizenzgebühren

    10

    Vergütungen für technische Dienstleistungen

      7  

    Peru

    Dividenden

      5  [B37]

    21.9.2012

    Zinsen

    15  [C25]

    Lizenzgebühren

    15

    Vergütungen für technische Unterstützung und numerische Dienste

    10

    Philippinen

    Dividenden

    24.6.1998

    – von Tochtergesellschaften (ab 10 %)

    10

    – übrige Dividenden

    15

    Zinsen

    10

    Lizenzgebühren

    10  [D12]

    Polen

    Dividenden

    2.9.1991

    – von Tochtergesellschaften (ab 10 %)

      0

    – übrige Dividenden

    15

    Zinsen

      5  [C6]  [C18]

    Lizenzgebühren

      5  [D13]  [D14]

    Portugal

    Dividenden

    26.9.1974

    – von Tochtergesellschaften (ab 25 %)

      5  [B35]

    – übrige Dividenden

    15

    Zinsen

    10  [C1]  [C33]

    Lizenzgebühren

      5

    Rumänien

    Dividenden

    25.10.1993

    – von Tochtergesellschaften (ab 25 %)

      0

    – übrige Dividenden

      5  [B1]

    Zinsen

      5  [C1]  [C6]

    Russland

    Dividenden

    15.11.1995

    – von Tochtergesellschaften (ab 20 %)

      5  [B5]

    – übrige Dividenden

    15

    Sambia

    Dividenden

    29.8.2017

    – von Tochtergesellschaften (ab 10 %)

      5

    – übrige Dividenden

    15

    Zinsen

    10  [C1]

    Lizenzgebühren

      5

    Schweden

    Dividenden

    7.5.1965

    – von Tochtergesellschaften (ab 10 %)

      0

    – übrige Dividenden

    15

    Serbien

    Dividenden

    13.4.2005

    – von Tochtergesellschaften (ab 20 %)

      5

    – übrige Dividenden

    15

    Zinsen

    10

    Singapur

    Dividenden

      0  [B23]

    24.02.2011

    Zinsen

      5  [C14]

    Lizenzgebühren

      5  

    Slowakei

    Dividenden

      7  [B1]  [B24]

    14.2.1997

    Zinsen

      5  [C1]  [C6]

    Lizenzgebühren

      5  [D1]  [D13]

    Slowenien

    Dividenden

    12.6.1996

    – von Tochtergesellschaften (ab 25 %)

      0

    – übrige Dividenden

    15

    Zinsen

      5  [C1]  [C6]

    Lizenzgebühren

      5  [D1]  [D13]

    Spanien

    Dividenden

    26.4.1966

    – von Tochtergesellschaften (ab 10 %)

      0  [B25]

    – übrige Dividenden

    15

    Lizenzgebühren

      5  [D16]

    Sri Lanka

    Dividenden

    11.1.1983

    – von Tochtergesellschaften (ab 25 %)

      0  [B2] [B44]

    – übrige Dividenden

      0  [B1]  [B44] 

    Zinsen

      5 

    Lizenzgebühren

    10

    Dienstleistungsvergütungen

      5

    Südafrika

    Dividenden

    8.5.2007

    – von Tochtergesellschaften (ab 20 %)

      5

    – übrige Dividenden

    15

    Zinsen

      5

    Tadschikistan

    Dividenden

    23.6.2010

    – von Tochtergesellschaften (ab 20 %)

      5

    – übrige Dividenden

    12/15  [B1] [B40]

    Zinsen

    10  [C1]

    Lizenzgebühren

      5

    Taiwan

    Dividenden

    (Chinesisches Taipei)

    – von Tochtergesellschaften (ab 20 %)

    10

    8.10.2007  [A3]

    – übrige Dividenden

    15

    Zinsen

    10  [C1]

    Lizenzgebühren

    10

    Thailand

    Dividenden

    12.2.1996

    – von Tochtergesellschaften (ab 10 %)

    10  [B27]

    – übrige Dividenden

    10  [B1]  [B27]

    Zinsen

    10  [C1]  [C9]

          [C19]  [C20]

    Lizenzgebühren (inkl. Leasing)

    10  [D17]  [D18]

          [D19]

    Trinidad und Tobago

    Dividenden

    10  [B28]

    1.2.1973

    Zinsen

    10  [C2]

    Lizenzgebühren

    10

    Geschäftsleitungsvergütungen

      5

    Tschechien

    Dividenden

    4.12.1995

    – von Tochtergesellschaften (ab 10 %)

      0

    – übrige Dividenden

    15

    Lizenzgebühren

      5  [D13]

    Tunesien

    Dividenden

    10  [B36]

    10.2.1994

    Zinsen

    10  [C2]

    Lizenzgebühren

    10  [D8]

    Türkei

    Dividenden

    18.6.2010

    – von Tochtergesellschaften (ab 20 %)

      5

    – übrige Dividenden

    15  

    Zinsen

      0 bis 15  [C22]

    Lizenzgebühren

    10  

    Ausgeschüttete Gewinne einer Betriebsstätte

      5  [B15]

    Turkmenistan

    Dividenden

    8.10.2012

    – von Tochtergesellschaften (ab 25 %)

      5

    – übrige Dividenden

    10/15  [B1][B16]

    Zinsen

    10

    Lizenzgebühren

    10

    Ukraine

    Dividenden

    30.10.2000

    – von Tochtergesellschaften (ab 10 %)

      5

    – übrige Dividenden

    15

    Zinsen

      5  [C1]

    Lizenzgebühren

      5  [D1]  [D21]

    Ungarn

    Dividenden

      0  [B1]

    12.9.2013

    Uruguay

    Dividenden

    18.10.2010

    – von Tochtergesellschaften (ab 25 %)

      5

    – übrige Dividenden

      7  [B1]

    Zinsen

    10  [C11]

    Usbekistan

    Dividenden

    3.4.2002

    – von Tochtergesellschaften (ab 20 %)

      5

    – übrige Dividenden

    10  [B1]

    Zinsen

      5  [C1]

    Lizenzgebühren

      5

    Venezuela

    Dividenden

      0  [B30]

    20.12.1996

    Zinsen

      5  [C1]  [C5]

    Lizenzgebühren

      5

    Vereinigte Arabische
    Emirate

    Dividenden

      0  [B31]

    6.10.2011

    Vereinigte Staaten

    Dividenden

    2.10.1996

    – von Tochtergesellschaften (ab 10 %)

      5  [B29]

    – übrige Dividenden

    15  [B29]  

    Vereinigtes Königreich

    Dividenden

      0  [B32]

    8.12.1977

    Vietnam

    Dividenden

          [B33]  [B34]

    6.5.1996

    – an Gesellschaften

      0

    – an natürliche Personen

      5

    Zinsen

    – an Gesellschaften

      5  [C1]  [C4]

          [C12]

    – an natürliche Personen

      5  [C12]

    Lizenzgebühren (inkl. Leasing)

    – an Gesellschaften

    10  [D10]

    – an natürliche Personen

      5  [D2]  [D10]

    Zypern

    Dividenden

      0  [B1]

    25.7.2014

    Anmerkungen
    A. Allgemein
    [1] Bei Dividenden von Tochtergesellschaften wird in Klammern die Mindestbeteiligung angegeben.
    [2] Die Steuersätze gelten für den Normalfall. In einigen Fällen sind die effektiv erhobenen Steuern niedriger. Einzelne Gesetzgebungen sehen für bestimmte Erträge Steuer­ermässigungen oder -befreiungen vor; in diesen Fällen wird die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer nur für die tatsächlich erhobene Steuer gewährt. Ausnahmen gelten für Ägypten [C2, D22], Jamaika [C2, D8, E2], Malaysia [C24, D11], Marokko [C2], Pakistan [C17], Singapur [B14], Thailand [B27, C20, D19], Trinidad und Tobago [C2], Tunesien [D8] und Vietnam [B33, C12, D10].
    [3] Zwischen der Schweiz und Taiwan besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen. Es besteht lediglich eine private Doppelbesteuerungsvereinbarung. Diese wurde vom Bundesrat am 9. Dezember 2011 anerkannt. Ihre Bestimmungen sind seit dem 1. Januar 2011 anwendbar.
    B. Dividenden
    [1] Berechtigung des Quellenstaats nach DBA zur Erhebung einer Quellensteuer von 15 %.
    [2] Berechtigung des Quellenstaats nach DBA zur Erhebung einer Quellensteuer von 10 %.
    [3] Berechtigung des Quellenstaats nach DBA zur Erhebung einer Quellensteuer von 5 %.
    [4] Argentinien erhebt eine Quellensteuer von 7 % auf Dividenden. Nach DBA wäre Argentinien berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % bzw. 10 % bei einer Beteiligung von mindestens 25 % des Kapitals zu erheben.
    [5] Vorausgesetzt, das ausländisch investierte Kapital übersteigt 200 000 Franken oder deren Gegenwert in anderer Währung.
    [6] Vorausgesetzt, die getätigten Investitionen betragen mindestens 200 000 US-Dollar.
    [7] In gewissen Fällen («unfranked dividends») wird eine Quellensteuer von 30 % erhoben. In diesen Fällen wird eine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer von 15 % gewährt, bei Dividenden von Tochtergesellschaften bei einer Beteiligung von mindestens 10 % jedoch nur 5 %, und bei einer Beteiligung von mindestens 80 % wird in der Regel gar keine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer gewährt.
    [8] Anrechnung der ausländischen Quellensteuer, soweit die chilenische Gutschrift der Steuer erster Kategorie auf der chilenischen zusätzlichen Steuer gewährt wird.
    [9] Gilt nur, wenn diese Beträge bei der Gewinnermittlung des Schuldners abzugsfähig sind (inkl. Solidaritätszuschlag). Deutschland wäre nach DBA berechtigt, eine Quellensteuer von 30 % zu erheben.
    [10] Seit 2020 erhebt Ecuador eine Quellensteuer auf Dividenden, deren Satz in der Regel 10 % beträgt. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % zu erheben.
    [11] 10 % auf ausgeschütteten Dividenden von kotierten Gesellschaften, 15 % auf ausgeschütteten Dividenden von nicht kotierten Gesellschaften, wenn die Gewinne der Gewinnsteuer unterliegen. Keine Anrechnung der Quellensteuer wird gewährt für die ivorische Quellensteuer von 15 % auf Dividenden, die aus nicht der Gesellschaftssteuer unterworfenen Gewinnen stammen.
    [12] Estland erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer auf Dividenden von 10 % bzw. 0 % bei einer Beteiligung von mindestens 10 % des Kapitals zu erheben.
    [13] Bei wesentlichen ausländischen Interessen von nicht in der EU ansässigen Personen an der schweizerischen Gesellschaft allenfalls 15 % (Art. 11 Abs. 2 Bst. b Ziff. iii).
    [14] Der Iran erhebt keine Quellensteuern auf Dividendenzahlungen an nicht ansässige Personen. Nach DBA wäre er berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % bzw. 5 % bei einer Betei­ligung von mindestens 15 % am Kapital zu erheben.
    [15] In der Türkei kann auf den Gewinnen einer Betriebsstätte eine Quellensteuer in Höhe von maximal 5 % («branch profits tax») erhoben werden (nach innerstaatlichem türkischem Recht: 15 %), sofern diese Gewinne in der Schweiz (Sitzstaat des Unternehmens) steuerbefreit sind. Die Steuerbefreiung der Betriebsstätten ist in Artikel 52 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (SR 642.11 ) und in den einschlägigen kantonalen Bestimmungen verankert.
    [16] Gemäss internem Recht 10 % bei Dividenden, die an nicht ansässige natürliche Personen gezahlt werden.
    [17] Keine Quellensteuer für Dividenden aus Beteiligungen ab 50 % und im Mindestwert von 1 Million US-Dollar, sofern die Investition von der Regierung Kasachstans genehmigt worden ist und seitens der Schweiz vollumfänglich garantiert oder versichert ist.
    [18] Wenn die Beteiligung, aufgrund derer die Dividende bezahlt wird, nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von zwei Jahren vor der Zahlung der Dividende gehalten worden ist, beträgt die nicht rückforderbare Steuer 5 %.
    [19] Zinsen aus Gewinnobligationen werden wie Dividenden behandelt.
    [20] Malaysia erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % bzw. 5 % bei einer Beteiligung von mindestens 25 % zu erheben.
    [21] Malta erhebt zurzeit keine Quellensteuern auf Dividenden.
    [22] Pakistan wäre nach DBA berechtigt, eine Quellensteuer von 20 % zu erheben. Dividenden werden in Pakistan zu Sätzen zwischen 7,5 und 15 % besteuert, weshalb im Einzelfall Anrechnungen von ausländischen Quellensteuern von bis zu 15 % gewährt werden müssen, bzw. von bis zu 10 % bei einer Beteiligung von mindestens 20 % am Kapital.
    [23] Singapur erhebt auf Dividenden, mit Ausnahme von Dividenden von REIT («Real Estate Investment Trusts»), keine Quellen­steuern. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % bzw. 5 % bei einer Beteiligung von mindestens 10 % am Kapital zu erheben.
    [24] Die Slowakei erhebt eine Quellensteuer von 7 % auf Dividenden, die mit nach dem 1. Januar 2017 erzielten Gewinnen finanziert wurden.
    [25] Keine Sockelsteuer, wenn die Bedingungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens und der Absätze II und III des Protokolls erfüllt sind.
    [26] Seit dem 1. Januar 2018 erhebt Frankreich eine Quellensteuer von 12,8 % auf Dividenden, die an natürliche Personen gezahlt werden, und von grundsätzlich 30 % auf Dividenden, die an juristische Personen gezahlt werden. Im ersten Fall beträgt die anrechenbare ausländische Quellensteuer 12,8 %, im zweiten Fall 15 %.
    [27] Bei Dividenden, die nach dem «Investment Promotion Act» (B.E. 2520) oder nach dem «Revenue Code» (B.E. 2481) oder nach einer anderen besonderen Gesetzgebung zur Förderung der Wirtschaft von der thailändischen Steuer befreit sind oder niedriger besteuert werden als zu dem im Abkommen vorgesehenen Satz, beträgt die anrechenbare ausländische Quellensteuer 10 %.
    [28] 5 %, falls die begünstigte Gesellschaft mindestens 50 % der bezahlenden Gesellschaft hält.
    [29] Keine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer für Einkünfte aus den Vereinigten Staaten, die aufgrund von Artikel 10 Absatz 2 (Dividenden, die von einem in den Vereinigten Staaten ansässigen REIT-«Real Estate Investment Trust» gezahlt werden), von Artikel 11 Absatz 6 oder von Artikel 22 des Abkommens der amerikanischen Quellensteuer zum Satz von 30 % unterliegen.
    [30] Venezuela erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden, wenn sie aus besteuerten Gewinnen ausbezahlt werden. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 10 % zu erheben, ausser es besteht eine Beteiligung von 25 % am Kapital.
    [31] Die Vereinigten Arabischen Emirate erheben zurzeit keine Quellensteuern auf Dividenden. Nach DBA wären sie berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % bzw. 5 % bei einer Beteiligung von mindestens 10 % des Kapitals zu erheben.
    [32] Das Vereinigte Königreich erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden, mit Ausnahme von Dividenden von REIT («Real Estate Investment Trusts»). Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % zu erheben, ausser es besteht eine Beteiligung von 10 % am Kapital.
    [33] Bei Dividenden, die zum Zweck der Wirtschaftsförderung in Vietnam nicht oder zu einem niedrigeren als im Abkommen vorgesehenen Satz besteuert werden, wird die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer entsprechend den im Abkommen vorgesehenen Sätzen gewährt.
    [34] Vietnam wäre nach DBA berechtigt, eine Quellensteuer wie folgt zu erheben: 7 % bei Dividenden an Gesellschaften mit einer Beteiligung ab 50 % an der ausschüttenden Gesellschaft, 10 % bei Dividenden an Gesellschaften mit einer Beteiligung ab 25 % an der ausschüttenden Gesellschaft und 15 % in den übrigen Fällen.
    [35] 0 %, wenn die Gesellschaft, welche die Dividenden erhält, direkt und während mindestens zwei Jahren mindestens 25 % des Kapitals an der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält, beide Gesellschaften der Steuer unterstellt sind, ohne von einer Steuer nach Artikel 2 des Abkommens befreit zu sein, keine dieser Gesellschaften gemäss einem mit einem Drittstaat abgeschlossenen DBA in diesem Drittstaat ansässig ist und beide Gesellschaften die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft aufweisen.
    [36] Tunesien erhebt eine Quellensteuer von 10 % auf Dividenden, soweit sie auf Gewinnen beruhen, die ab 2014 erzielt wurden.
    [37] Auf Dividenden erhebt Peru eine Quellensteuer von 5 %. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % zu erheben, ausser es besteht eine Beteiligung von 10 % am Kapital. In diesem Fall darf die Quellensteuer 10 % nicht übersteigen.
    [38] Kolumbien erhebt in der Regel eine Quellensteuer von 10 % auf Dividenden. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % zu erheben, ausser es besteht eine Beteiligung von 20 % am Kapital.
    [39] Nach kasachischem Recht wird keine Steuer erhoben, sofern die Beteiligung, für die die Dividenden bezahlt wird, vor der Bezahlung während dreier Jahren ununterbrochen gehalten wurde, die ausschüttende Gesellschaft keine Bodenschätze ausbeutet und auch nicht zu mehr als 50 % von einer Gesellschaft gehalten wird, die Bodenschätze ausbeutet.
    [40] 15 % bei Auszahlung von Dividenden an nicht ansässige natürliche Personen.
    [41] Auf der Auszahlung der Dividenden, die nach dem 31. Dezember 2017 erzielt wurden, wird keine Quellensteuer erhoben.
    [42] Auf Dividenden von Aktiengesellschaften und Anlagefonds hat der Oman bis zum 6. Mai 2019 eine Quellensteuer erhoben. Ab diesem Datum bezahlte Dividenden sind befreit.
    [43] Gemäss internem Recht 5 % bei Dividenden, die an nicht ansässige natürliche Personen gezahlt werden.
    [44] Ab dem 1. Januar 2020 sind Dividenden in Sri Lanka, die an nicht ansässige Personen bezahlt werden, von der Quellensteuer befreit; folglich wird keine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer gewährt.
    [45] Aufgrund der evolutiven Meistbegünstigungsklausel zwischen der Schweiz und Indien hat der Beitritt Litauens bzw. Kolumbiens zur OECD zur Folge, dass im Verhältnis zwischen Indien und der Schweiz der Anspruch auf die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer für Dividenden, die ab dem 1. Januar 2021 fällig werden, auf 5 % begrenzt ist.
    C. Zinsen
    [1] Für Zinsen, die unter dem Abkommen von der Steuer im Quellenstaat befreit sind, wird keine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer gewährt.
    [2] Ohne Rücksicht auf den Betrag der tatsächlich abgezogenen Steuer, weil das Abkommen eine fiktive Steueranrechnung vorsieht.
    [3] 5 % auf Zinsen von Bankdarlehen.
    [4] Berechtigung des Quellenstaats nach DBA zur Erhebung einer Quellensteuer von 10 %.
    [5] 0 % auf Zinsen von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft emittierten Obligationen und auf Zinsen, die für ein auf Grund der schweizerischen Bestimmungen über die Exportrisikogarantie gewährtes, garantiertes oder versichertes Darlehen oder einen genehmigten, garantierten oder versicherten Kredit gezahlt werden; 4,95 % für überwiesene Zinsen an internationale nicht ansässige Finanzinstitute.
    [6] 0 % zwischen verbundenen Unternehmen.
    [7] Der ecuadorianische Quellensteuersatz beträgt 0 % auf Zinsen, die an private internationale oder multilaterale Finanzinstitute bezahlt werden.
    [8] 0 % auf Zinsen, die von einem Finanzinstitut in Chile an eine Bank, an ein ausländisches Finanzinstitut oder an ein internationales Finanzinstitut gezahlt werden; 4 % auf Kontokorrentkonten oder Termingeldanlagen bei autorisierten Finanzinstituten, für Zinsen auf Darlehen, die durch Banken, Versicherungen, autorisierte internationale Finanzinstitute oder durch Unternehmen, die zur Hauptsache ihre Einkünfte aus Darlehens- oder Finanzgeschäften erzielen, gewährt werden, sowie auf Zinsen bei Kreditverkäufen, die vom Käufer dem Verkäufer von Maschinen und Ausrüstungen gezahlt werden; 5 % auf Obligationsanleihen oder andere Wertschriften, die an einer anerkannten Börse gehandelt werden.
    [9] Sofern es sich nicht um Zinsen für ein durch ein Finanzinstitut oder ein Versicherungsunternehmen gewährtes Darlehen handelt (vgl. [C19]), kann Thailand unter dem Abkommen eine Steuer von 15 % erheben. Die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer beträgt 10 % der Bruttozinsen. Als weitere Entlastung müssen nur 95 % des Bruttobetrags der Zinsen versteuert werden.
    [10] 1 %, 5 %, oder 10 % für Zinsen auf Bankkonten; 2 % für Schuldtitel mit einer Laufzeit von mindestens 5 Jahren; 8.25 % für Zinsen auf Darlehen, die durch ausländische Finanzinstitutionen gewährt werden im Hinblick auf die Finanzierung des Erwerbs von Ausrüstungen und für Zinsen, die von einer Holdinggesellschaft bezahlt werden für von ausländischen Finanzinstitutionen gewährten Darlehen im Hinblick auf die Finanzierung des Erwerbs von Beteiligungen.
    [11] 0 % auf Zinsen, die im Zusammenhang mit dem Verkauf auf Kredit von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen oder im Zusammenhang mit dem Verkauf auf Kredit von Waren durch ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen gezahlt werden, sowie für Zinsen auf Bankdarlehen zur Finanzierung von Investitionsprojekten mit einer Dauer von mindestens drei Jahren. 7 % auf Zinsen, die von Finanzinstitutionen auf Einlagen in uruguayischer Währung bezahlt wurden, oder auf «indexed units», deren Verfalldatum über ein Jahr entfernt ist; 7 % auf Zinsen aus Obligationen, deren Verfalldatum mehr als 3 Jahre entfernt ist und die durch eine öffentliche Ausschreibung herausgegeben wurden und börsenkotiert sind; 7 % auf von Finanztrusts öffentlich herausgegebene Einkommenszertifikate («fideicomisos financieros»), die kotiert sind, wenn ihre Dauer 3 Jahre übersteigt; 7 % auf Zinsen von Einlagen von einer Dauer von einem Jahr oder weniger.
    [12] Bei Zinsen, die zum Zweck der Wirtschaftsförderung in Vietnam nicht oder zu einem niedrigeren als im Abkommen vorgesehenen Satz besteuert werden, wird die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer entsprechend den im Abkommen vorgesehenen Sätzen gewährt.
    [13] Volle Entlastung im Quellenstaat auf Zinsen im Zusammenhang mit Kreditverkäufen zwischen nicht verbundenen Unternehmen.
    [14] Für zwischen Banken bezahlte Zinsen ist keine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer möglich.
    [15] …
    [16] Keine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer, wenn anstelle der Quellensteuer eine «approved issuers levy» von 2 % erhoben wird.
    [17] 0 % auf Zinsen für Obligationen, Schuldanerkennung oder andere ähnliche Titel, die von der Regierung, der Zentralbank, politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften herausgegeben werden. 0 % auf Zinsen, die bezahlt werden für Darlehen, für die eine Garantie oder Versicherung besteht von der Regierung, der Zentralbank, einer Agentur oder eines Organs (einschliesslich Finanzinstitute), die Griechenland gehört oder von Griechenland kontrolliert wird. 0 % auf Zinsen für Kreditverkauf von gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung sowie Kreditverkauf von Waren zwischen zwei Unternehmen.
    [18] Gilt seit dem 1. Juli 2013. Zuvor 10 % auf Zinsen.
    [19] 10 % für Zinsen auf Darlehen, die durch ein Finanzinstitut oder eine Versicherungs­gesellschaft gewährt werden.
    [20] Bei Zinsen, die nach dem «Investment Promotion Act» (B.E. 2520) oder nach dem «Revenue Code» (B.E. 2481) oder nach einer anderen besonderen Gesetzgebung zur Förderung der Wirtschaft von der thailändischen Steuer befreit sind oder niedriger besteuert werden als zu dem im Abkommen vorgesehenen Satz, beträgt die anrechenbare ausländische Quellensteuer 10 %.
    [21] 5 % für Zinsen, die im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren auf Kredit durch ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen gezahlt werden.
    [22] Es bestehen verschiedene Befreiungen für Zinsen im nationalen türkischen Recht und unter dem Abkommen. Mit der Türkei wurden für die Quellenbesteuerung der Zinsen folgende Steuersätze vereinbart: 0 % für Zinsen, die einem Vertragsstaat oder seiner Zentralbank bezahlt werden; 5 % für Zinsen, die aufgrund eines von einer Export-Import-Bank oder einer ähn­lichen Einrichtung, die die Exportförderung bezweckt, gewährten, garantierten oder versicherten Darlehens oder Kredits gezahlt werden; 15 % in allen anderen Fällen (Ziff. 3 des Protokolls).
    [23] …
    [24] Gilt auch für unter dem Abkommen in Malaysia steuerbefreite Zinsen, die für von den malaysischen Behörden genehmigte Darlehen bezahlt werden.
    [25] 4,99 % für Zinsen, die von peruanischen Banken und Finanzinstituten auf ausländischen Darlehen gezahlt werden, sowie Zinsen auf Obligationen, die durch peruanische Banken und Finanzinstitute herausgegeben werden; 10 % für Zinsen, die im Zusammenhang mit dem Verkauf auf Kredit von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen gezahlt werden.
    [26] 5 % auf Darlehen von mindestens 8 Jahren Laufzeit im Rahmen von öffentlich-privaten Partnerschaften. 1 % für Leasingverträge für Helikopter, Flugzeuge und deren Einzelteile.
    [27] Es sind nur 95 % des Bruttoertrags der Zinsen zu versteuern. Der Betrag der anrechenbaren ausländischen Quellensteuer entspricht 10 % des vollen Bruttoertrags.
    [28] Es bestehen zahlreiche Befreiungen in Israel. Insbesondere Zinsen an natürliche Personen und Zinsen für Staatsanleihen und Fremdwährungseinlagen bei Banken werden in Israel nicht besteuert.
    [29] 0 % gemäss internem Recht auf Zinsen von gewissen Staatsobligationen in ausländischer Währung. Nach dem Abkommen 0 % für Kreditverkäufe von industriellen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen und ausserdem auf Darlehen, die von einer Bank gewährt werden.
    [30] Der italienische Quellensteuersatz ist in gewissen Fällen, wie z. B. für Zinsen aus gewissen Obligationen, niedriger als 12,5 %.
    [31] Zinsen von Banken und der Regierung unterliegen keiner Quellensteuer.
    [32] 1 % für natürliche Personen.
    [33] Es bestehen verschiedene Befreiungen von Zinsen im nationalen portugiesischen Recht und unter dem Abkommen, z. B. Zinsen für Staatsanleihen, Kreditverkäufe und Darlehen zwischen Finanzinstituten.
    D. Lizenzgebühren
    [1] Für Lizenzgebühren, die unter dem Abkommen von der Steuer im Quellenstaat befreit sind, wird keine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer gewährt.
    [2] Berechtigung des Quellenstaates nach DBA zur Erhebung einer Quellensteuer von 10 %.
    [3] 5 % für Leasingzahlungen.
    [4] 5 % auf die Bezahlung für Patente, Muster oder Modelle, Pläne, geheime Formeln oder Verfahren sowie Knowhow.
    [5] Es wird nur auf 60 % des Bruttobetrags der Einkünfte aus Leasing eine Quellensteuer erhoben.
    [6] 12,25 % für die Benützung oder das Recht zur Benützung von Urheberrechten an literarischen, dramaturgischen, musikalischen oder anderen künstlerischen Werken, wenn die nutzungsberechtigte Person eine Gesellschaft ist; 10 % für die Benützung oder das Recht zur Benützung von industriellen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen oder von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimer Formeln oder Verfahren, oder von Informationen über industrielle oder wissenschaftliche Erfahrung; 5 % für die Benützung oder das Recht zur Benützung von Urheberrechten an literarischen, dramaturgischen, musikalischen oder anderen künstlerischen Werken, sofern die nutzungsberechtigte Person der Urheber oder dessen Erbe ist; 3 % für die Benützung oder das Recht zur Benützung von Nachrichten; keine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer für Leasinggebühren im Zusammenhang mit Kaufoptionen.
    [7] Aufgrund einer Evolutivklausel.
    [8] Ohne Rücksicht auf den Betrag der tatsächlich abgezogenen Steuer, weil das Abkommen eine fiktive Steueranrechnung vorsieht.
    [9] Für Leasinggebühren Optionsrecht auf Nettobesteuerung (Art. 12 Abs. 4 DBA). In diesem Fall keine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer.
    [10] Bei Lizenzgebühren, die zum Zweck der Wirtschaftsförderung in Vietnam nicht oder zu einem niedrigeren als im Abkommen vorgesehenen Satz besteuert werden, wird die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer entsprechend den im Abkommen vorgesehenen Sätzen gewährt.
    [11] Gilt auch für die (aufgrund genehmigter Verträge gezahlten) Lizenzge­bühren, die unter dem Abkommen steuerbefreit sind.
    [12] Es sind nur 95 % des Bruttoertrags der Lizenzgebühren zu versteuern. Der Betrag der anrechenbaren ausländischen Quellensteuer entspricht 10 % des vollen Bruttoertrags.
    [13] 0 % zwischen verbundenen Unternehmen.
    [14] Gilt seit dem 1. Juli 2013. Zuvor 0 % auf Lizenzgebühren.
    [15] …
    [16] 0 %, wenn die Bedingungen von Artikel 12 Absatz 7 DBA erfüllt sind (verbundene Unternehmen).
    [17] Bei Finanzleasing beträgt die Quellensteuer 1 %.
    [18] 5 % bei Lizenzen für literarische, künstlerische oder wissenschaftliche Werke.
    [19] Bei Lizenzgebühren, die nach dem «Investment Promotion Act» (B.E. 2520) oder nach dem «Revenue Code» (B.E. 2481) oder nach einer anderen besonderen Gesetzgebung zur Förderung der Wirtschaft von der thailändischen Steuer befreit sind oder niedriger besteuert werden als zu dem im Abkommen vorgesehenen Satz, beträgt die anrechenbare ausländische Quellensteuer 10 %.
    [20] …
    [21] Volle Entlastung im Quellenstaat betreffend Lizenzgebühren für Urheberrechte an wissenschaftlichen Werken, für Patente, Marken, Muster oder Modelle, geheime Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen.
    [22] Es sind nur 97,5 % des Bruttoertrags der Lizenzgebühren zu versteuern. Der Betrag der anrechenbaren ausländischen Quellensteuer entspricht 10 % des vollen Bruttoertrags.
    [23] …
    [24] 5 % für die Benützung oder das Recht zur Benützung von Eisenbahnwagen.
    [25] Die Höhe der nach iranischem Recht erhobenen Quellensteuer auf Lizenzgebühren hängt von der Art des Gläubigers und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ab.
    E. Dienstleistungsvergütungen
    [1] Dienstleistungsentschädigungen für Geschäftsleitungsaufgaben, technische Dienstleistungen oder Beratung für eine natürliche Person (mit Ausnahme von Angestellten der Person, die die Entschädigungen zahlt).
    [2] Ohne Rücksicht auf den Betrag der tatsächlich abgezogenen Steuer, weil das Abkommen eine fiktive Steueranrechnung vorsieht
    ⁴ Für die 2020 fällig gewordenen Erträge siehe AS 2021 21 .
    ⁵ Die vorliegende Übersicht hält die nicht rückforderbaren Quellensteuern aufgrund der von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen fest. Art. 9 des Abkommens vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten ( SR 0.641.926.81 ) sieht unter bestimmten Voraussetzungen ein ausschliessliches Besteuerungsrecht im Ansässigkeitsstaat der empfangenden Person für zwischen verbundenen Gesellschaften gezahlte Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren vor. Eine schweizerische Gesellschaft, die aufgrund von Art. 9 dieses Abkommens von der ausländischen Quellensteuer befreite Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren vereinnahmt, kann für diese Einkünfte keine Anrechnung an die Schweizer Steuern geltend machen.
    ⁶ Die Anmerkungen finden sich am Schluss der Liste.
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