Notenaustausch vom 19. Dezember 1994 (0.631.252.934.951.8)
CH - Schweizer Bundesrecht

Notenaustausch vom 19. Dezember 1994

zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen bei Veyrier I/Le Pas de l’Echelle und Fossard/Vernaz In Kraft getreten am 19. Dezember 1994 ¹ AS 1995 4065
Übersetzung ²
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Paris, den 19. Dezember 1994
Schweizerische Botschaft
Paris
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten bezeugt der Schweizerischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, den Empfang ihrer Note vom 19. De­zem­ber 1994, die folgenden Wortlaut hat, zu bestätigen:
² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
«Die Schweizerische Botschaft bezeugt dem Ministerium für auswärtige Ange­legenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich vom 28. September 1960³ über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenz­abfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt, ihm folgendes mitzuteilen:
Der Schweizerische Bundesrat hat von der Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen bei Veyrier I/Le Pas de l’Echelle und Fossard/Vernaz Kenntnis genommen.
Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung vom 9. April 1973⁴ über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen bei Pierre‑ Grand/Bossey, Veyrier I/Le Pas de l’Echelle und Fossard/Vernaz sowie den Notenaustausch vom 17. Oktober 1977⁵. Sie wurde am 2. September 1992 vom Generaldirektor der schweizerischen Zollverwaltung und am 30. März 1993 vom Generaldirektor der französischen Zollverwaltung und der Indirekten Steuern unterzeichnet und hat folgenden Wortlaut:
‹Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich vom 28. September 1960⁶ über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und der Grenzabfertigung während der Fahrt, wird folgendes vereinbart:

Art. 1

1.  Bei Veyrier I/Le Pas de l’Echelle und bei Fossard/Vernaz werden auf schweizerischem Hoheitsgebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
2.  Die schweizerische und die französische Ein‑ und Ausgangsabfertigung finden bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt.

Art. 2

Die Zone umfasst:
1.  bei der Grenzabfertigungsstelle Veyrier I/Le Pas de l’Echelle:
a. einen von den Verwaltungen beider Staaten gemeinsam benützten Sektor, der den Abschnitt der Kantonsstrasse von Veyrier (Nr. 25) zwien der Grenze und einer die Strasse auf der Höhe der nordwestlichen Dachkante des Abfertigungspavillons querenden Geraden umfasst,
b. einen den französischen Bediensteten vorbehaltenen Sektor, zu dem zwei Büros, eine Schalterhalle, ein Durchsuchungsraum, eine Toilette und ein Archivraum gehören, die sich im südöstlichen Teil des Abfertigungspavillons befinden;
2.  bei der Grenzabfertigungsstelle Fossard/Vernaz:
a. einen von den Verwaltungen beider Staaten gemeinsam benützten Sektor, der den Abschnitt der Strasse zwischen der Grenze und einer die Strasse auf der Höhe der westlichen Dachkante des Abfertigungs­pavillons querenden Geraden umfasst;
b. einen den französischen Bediensteten vorbehaltenen Sektor, zu dem zwei Büros, eine Schalterhalle, ein Durchsuchungsraum, eine Toilette und ein Archivraum gehören, die sich in der östlichen Hälfte des Abfertigungspavillons befinden.

Art. 3

1.  Die Direktion des VI. Zollkreises in Genf und die Regionalzolldirektion Léman in Annecy legen gemeinsam und im Einvernehmen mit den zuständigen beteiligten Verwaltungen die Einzelheiten fest.
2.  Die diensttuenden verantwortlichen Bediensteten der beteiligten Verwaltungen beider Staaten ergreifen im gegenseitigen Einverständnis die für den Augenblick oder für einen kurzen Zeitabschnitt anwendbaren Massnahmen, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten, die sich bei der Grenz­abfertigung ergeben.

Art. 4

Die Direktion des VI. Zollkreises in Genf und die Regionalzolldirektion Léman in Annecy setzen die Entschädigungen fest, die für die den französischen Dienststellen zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zu bezahlen sind; sie bestimmen auch die Verteilung der Kosten für Heizung, Beleuchtung und Reinigung sowie der übrigen Kosten und Gebühren, die die Benützung der in Artikel 2 hievor erwähnten Räumlichkeiten und Einrichtungen mit sich bringt.

Art. 5

1.  Diese Vereinbarung ersetzt den Notenaustausch vom 9. April 1973⁷ betreffend die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen bei Pierre‑Grand/Bossey, Veyrier I/Le Pas de l’Echelle und Fossard/Vernaz sowie den Notenaustausch vom 17. Oktober 1977⁸.
2.  Diese Vereinbarung kann von jeder der beiden Regierungen, sei es für beide Grenzabfertigungsstellen, sei es für die eine oder die andere, unter Ein­haltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung wird am ersten Tag des auf den Fristablauf folgenden Monats wirksam.›
Der Schweizerische Bundesrat hat den Bestimmungen dieser Vereinbarung zugestimmt.
Die Botschaft schlägt daher vor, dass die vorliegende Note und diejenige, welche das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ihr als Antwort zustellen wird, das Einvernehmen beider Regierungen nach Artikel 1 Absatz 4 des obenbezeichneten Abkommens vom 28. September 1960⁹ zur Bestätigung der Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen bei Veyrier I/Le Pas de l’Echelle und Fossard/Vernaz bilden. Sie schlägt vor, dass diese Vereinbarung am 19. Dezember 1994 in Kraft tritt.
Die Schweizerische Botschaft benützt auch diesen Anlass, um das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Schweizerischen Botschaft bekanntzugeben, dass die französische Regierung dem Vorstehenden zustimmt.
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Schweizerische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Markierungen
Leseansicht