Bundesgesetz über die Unterstützung der Abrüstung und Nonproliferation von Chemiewaffen
vom 21. März 2003 (Stand am 1. August 2003)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung¹, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. September 2002²,
beschliesst:
¹ SR 101 ² BBl 2002 6659
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz sieht Massnahmen des Bundes zur Unterstützung der weltweiten und umweltgerechten Abrüstung und Nonproliferation von chemischen Waffen vor.
Art. 2 Massnahmen
¹ Der Bund kann:
a. einmalige oder wiederkehrende Finanzhilfen ausrichten;
b. Sachleistungen erbringen;
c. Expertinnen und Experten entsenden.
² Die Massnahmen können im Rahmen multilateraler oder bilateraler Projekte durchgeführt werden.
Art. 3 Finanzierung
Für Massnahmen nach diesem Gesetz bewilligt die Bundesversammlung jeweils mit einfachen Bundesbeschlüssen mehrjährige Rahmenkredite.
Art. 4 Zuständigkeit
Der Bundesrat bestimmt, welche Massnahmen gemäss diesem Gesetz zu treffen sind.
Art. 5 Völkerrechtliche Verträge
Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge abschliessen über:
a. die Verwendung der Gelder aus den Rahmenkrediten;
b. die Entsendung von Expertinnen und Experten.
Art. 6 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. August 2003³
³ BRB vom 25. Juni 2003
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