Zusatzprotokoll (0.632.401.9)
CH - Schweizer Bundesrecht

Zusatzprotokoll

zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Anschluss an den Beitritt der Republik Griechenland zur Gemeinschaft Abgeschlossen am 17. Juli 1980 Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. Oktober 1980² In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Januar 1981 ¹ AS 1981 286 , BBl 1980 III 1 ² Art. 1 Bst. a des BB vom 9. Okt. 1980 ( AS 1981 285 )
Die Schweizerische Eidgenossenschaft einerseits und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft andererseits,
in Erwägung des Beitritts der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften am 1. Januar 1981,
in Erwägung des am 22. Juli 1972³ in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eid­genossenschaft, nachstehend «Abkommen» genannt,
haben beschlossen, die Anpassungen und Übergangsmassnahmen zum Abkommen im Anschluss an den Beitritt der Republik Griechenland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen
und dieses Protokoll zu schliessen:
³ SR 0.632.401

Titel I Anpassungen

Art. 1
Der Wortlaut des Abkommens wird in griechischer Sprache abgefasst und ist gleichermassen verbindlich wie die ursprünglichen Texte. Der Gemischte Ausschuss genehmigt den griechischen Text.
Art. 2
(1)  Auf alle unter die Kapitel 48 und 49 des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Waren mit Ursprung in der Schweiz, die nicht in Anhang 1 aufgeführt sind, wendet die Republik Griechenland die Bestimmungen an, die in der Tabelle in Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls Nr. 1⁴ des Abkommens enthalten sind.
(2)  Die Schweiz wendet die Bestimmungen des Artikels 5 Absätze 1 und 2 des Proto­kolls Nr. 1 des Abkommens auf alle unter diese Absätze fallenden Waren aus Griechenland an.
⁴ SR 0.632.401.1

Titel II Übergangsmassnahmen

Art. 3
Für die in Anhang 1 aufgeführten Waren beseitigt die Republik Griechenland die Einfuhrzölle für Waren mit Ursprung in der Schweiz schrittweise wie folgt:
– Am 1. Januar 1981 wird jeder Zoll auf 90 % des Ausgangszollsatzes gesenkt;
– am 1. Januar 1982 wird jeder Zoll auf 80 % des Ausgangszollsatzes gesenkt;
– die vier weiteren Senkungen um je 20 % erfolgen am: – 1. Januar 1983,
– 1. Januar 1984,
– 1. Januar 1985,
– 1. Januar 1986.
Art. 4
(1)  Für die in Anhang 1 aufgeführten Waren gilt als Ausgangszollsatz, von dem die in Artikel 3 vorgesehenen aufeinanderfolgenden Zollsenkungen vorzunehmen sind, der am 1. Juli 1980 von der Republik Griechenland gegenüber der Schweiz tatsächlich angewandte Zollsatz.
(2)  Für Zündhölzer der Nr. 36.06 des Gemeinsamen Zolltarifs beträgt der Ausgangszollsatz jedoch 17,2 % ad valorem.
Art. 5
(1)  Für die in Anhang 1 aufgeführten Waren beseitigt die Republik Griechenland die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle auf die Waren mit Ursprung in der Schweiz schrittweise wie folgt:
– Am 1. Januar 1981 wird jede Abgabe auf 90 % des Ausgangszollsatzes gesenkt;
– am 1. Januar 1982 wird jede Abgabe auf 80 % des Ausgangszollsatzes gesenkt;
– die vier weiteren Senkungen um je 20 % erfolgen am: – 1. Januar 1983,
– 1. Januar 1984,
– 1. Januar 1985,
– 1. Januar 1986.
(2)  Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem die in Absatz 1 vorgesehenen aufeinanderfolgenden Senkungen vorzunehmen sind, der am 31. Dezember 1980 von der Republik Griechenland gegenüber der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung angewandte Satz.
(3)  Im Warenverkehr zwischen Griechenland und der Schweiz werden alle ab 1. Januar 1979 eingeführten Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle am 1. Januar 1981 beseitigt.
Art. 6
Wenn die Republik Griechenland Zollsätze oder Abgaben mit gleicher Wirkung für Waren, die aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung eingeführt werden, schneller als in dem festgelegten Zeitplan aussetzt oder senkt, so nimmt die Republik Griechenland die Aussetzung oder Senkung der Zollsätze oder Abgaben mit gleicher Wirkung auch für Waren mit Ursprung in der Schweiz um denselben Prozentsatz vor.
Art. 7
(1)  Der bewegliche Teilbetrag, den die Republik Griechenland gemäss Artikel 1 des Protokolls Nr. 2⁵ des Abkommens auf die in Tabelle 1 des Protokolls Nr. 2 aufgeführten Waren mit Ursprung in der Schweiz anwenden darf, wird um den im Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und Griechenland angewandten Ausgleichsbetrag berichtigt.
(2)  Für Waren, die zugleich in Tabelle 1 des Protokolls Nr. 2 des Abkommens und in Anhang 1 des vorliegenden Protokolls aufgeführt sind, beseitigt die Republik Griechenland nach dem in Artikel 3 festgelegten Zeitplan den Unterschied zwischen:
– dem festen Teilbetrag des von der Republik Griechenland beim Beitritt anzu­wendenden Zollsatzes und
– dem in der letzten Spalte der Tabelle 1 des Protokolls Nr. 2 genannten Zollsatz (ohne den beweglichen Teilbetrag).
⁵ SR 0.632.401.2
Art. 8
(1)  Bis 31. Dezember 1985 kann die Republik Griechenland mengenmässige Beschränkungen für die in Anhang II aufgeführten Waren mit Ursprung in der Schweiz aufrechterhalten.
(2)  Die in Absatz 1 genannten Beschränkungen sind Globalkontingente, die auch für Einfuhren mit Ursprung in Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden eröffnet werden.
Die Globalkontingente für das Jahr 1981 sind in Anhang II aufgeführt.
(3)  Die schrittweise Erhöhung der in Absatz 2 genannten Kontingente beträgt bei den in Rechnungseinheiten ausgedrückten Kontingenten zu Beginn eines jeden Jahres mindestens 25 % und bei den in Mengen ausgedrückten Kontingenten zu Beginn eines jeden Jahres mindestens 20 %. Die Erhöhung wird zu jedem Kontingent hinzugerechnet und die folgende Erhöhung aufgrund der sich daraus ergebenden Höhe berechnet.
Bezieht sich ein Kontingent gleichzeitig auf die Menge und den Wert, so wird das Mengenkontingent jährlich um mindestens 20 % und das Wertkontingent jährlich um mindestens 25 % erhöht, wobei die nachfolgenden Kontingente jedes Jahr aufgrund des vorangehenden Kontingents zuzüglich der Erhöhung berechnet werden.
Bei Reisebussen, Omnibussen und anderen Fahrzeugen der Tarifstelle ex 87.02 AI des Gemeinsamen Zolltarifs wird jedoch das Mengenkontingent um 15 % jährlich und das Wertkontingent um 20 % jährlich erhöht.
(4)  Stellt sich heraus, dass die Einfuhren einer in Anhang II genannten Ware nach Griechenland während zweier aufeinanderfolgender Jahre weniger als 90 % des Kontingents betrugen, so lässt die Republik Griechenland die freie Einfuhr dieser Ware mit Ursprung in der Schweiz und den in Absatz 2 genannten Ländern zu, wenn die Einfuhr der betreffenden Ware zu diesem Zeitpunkt aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung frei ist.
(5)  Lässt die Republik Griechenland die freie Einfuhr einer der in Anhang II aufgeführten Waren aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung zu oder erhöht sie ein Kontingent um mehr als den für die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung geltenden Mindestsatz, so lässt die Republik Griechenland auch die freie Einfuhr dieser Ware mit Ursprung in der Schweiz zu oder erhöht das Globalkontingent anteilig.
(6)  In bezug auf Einfuhrlizenzen für in Anhang II aufgeführte Waren mit Ursprung in der Schweiz wendet die Republik Griechenland die gleichen Verwaltungsregeln und ‑praktiken an wie für die entsprechenden Einfuhren mit Ursprung in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung, mit Ausnahme des Kontingents für Düngemittel der Tarifnrn. 31.02, 31.03 und der Tarifstellen 31.05 AI, II und IV des Gemeinsamen Zolltarifs, auf das die Republik Griechenland die für ausschliessliche Vermarktungsrechte geltenden Regeln und Praktiken anwenden kann.
Art. 9
(1)  Die Sicherheitsleistungen bei der Einfuhr und die Barzahlungspflicht, die am 31. Dezember 1980 in Griechenland für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Schweiz gelten, werden ab 1. Januar 1981 im Laufe von drei Jahren schrittweise beseitigt.
Die Sicherheitsleistungen bei der Einfuhr und die Barzahlungspflicht werden wie folgt abgebaut:
– 1. Januar 1981: 25 %,
– 1. Januar 1982: 25 %,
– 1. Januar 1983: 25 %,
– 1. Januar 1984: 25 %.
(2)  Senkt die Republik Griechenland gegenüber der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung die Sicherheitsleistungen bei der Einfuhr oder die Barzahlungen schneller als in Absatz 1 vorgesehen, so nimmt die Republik Griechenland dieselbe Senkung für Einfuhren von Waren mit Ursprung in der Schweiz vor.

Titel III Allgemeine und Schlussbestimmungen

Art. 10
Der Gemischte Ausschuss nimmt alle Änderungen der Ursprungsregeln vor, die infolge des Beitritts der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften gegebenenfalls erforderlich sind.
Art. 11
Die Anhänge zu diesem Protokoll sind Bestandteil desselben. Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.
Art. 12
Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am 1. Januar 1981 in Kraft, sofern die Vertragsparteien einander vor diesem Zeitpunkt den Abschluss der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Nach diesem Zeitpunkt tritt das Protokoll am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die Notifizierung folgt.
Art. 13
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften abgefasst, jede in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Geschehen zu Brüssel am siebzehnten Juli neunzehnhundertachtzig.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Anhang I

Liste der in Artikel 3 vorgesehenen Erzeugnisse

Nummer des Brüsseler Zoll­tarifschemas

Warenbezeichnung

Kapitel 15

ex

15.10

Waren aus Kiefernholz, mit einem Gehalt an Fettsäuren von 90 Ge­wichts­hundertteilen oder mehr

Kapitel 17

17.04

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt

Kapitel 18

18.06

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

Kapitel 19

ex

19.02

Malzextrakt

19.03

Teigwaren

19.05

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide hergestellt
(Puffreis, Corn Flakes und dergleichen)

ex

19.07

Brot, Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren, ohne Zusatz
von Zucker, Honig, Eiern, Fett, Käse oder Früchten

19.08

Feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao

Kapitel 21

ex

21.02

Geröstete Kaffeemittel, ausgenommen geröstete Zichorienwurzeln; Aus­züge
aus gerösteten Kaffeemitteln, ausgenommen aus gerösteten Zicho­rienwurzeln

ex

21.04

Gewürzsossen; zusammengesetzte Würzmittel, ausgenommen flüssiges Mango‑Chutney

ex

21.06

Backhefen und nicht lebende Hefen

Kapitel 22

ex

22.02

Limonaden (einschliesslich der aus Mineralwasser hergestellten)
und an­dere nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Frucht‑ und Gemüse­säfte der Tarifnr. 20.07, entweder

–  keine Milch oder kein Milchfett, jedoch Zucker (Saccharose
    oder Invertzucker) enthaltend

oder

–  Milch oder Milchfett enthaltend

22.03

Bier

22.06

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen
oder anderen Stoffen aromatisiert

ex

22.09

Alkoholische Getränke, Ei oder Eigelb und/oder Zucker (Saccharose
oder Invertzucker) enthaltend

Kapitel 25

25.20

Gipsstein; Anhydrit; Gips, auch gefärbt oder mit geringen Zusätzen
von Anregern oder Abbindeverzögerern, ausgenommen zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereiteter Gips

25.22

Luftkalk, auch gelöscht; Wasserkalk, ausgenommen reines Kalziumoxid
und Kalziumhydroxid

25.23

Zement (einschliesslich Zementklinker), auch gefärbt

ex

25.30

Natürliche rohe Borsäure mit einem Gehalt von nicht mehr
als 85 Gewichtshundertteilen H3BO3 in der Trockensubstanz

ex

25.32

Farberden, auch gebrannt oder untereinander gemischt; Santorinerde, Puzzolanerde, Trass und dergleichen, wie sie zur Herstellung von Zement verwendet werden, auch gemahlen oder sonst zerkleinert

Kapitel 27

27.05bis

Stadtgas, Ferngas, Wassergas, Generatorgas und ähnliche Gase

27.06

Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, einschliesslich der destillierten und präparierten Teere

27.08

Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren

ex

27.10

Mineral‑Schmiermittel

ex

27.11

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe, ausgenommen
nicht zur Verwendung als Kraft‑ oder Heizstoff bestimmtes Propan
mit einem Reinheitsgrad von 99 Gewichtshundertteilen oder mehr

27.12

Vaselin

27.13

Paraffin, Erdölwachs, Wachs aus bituminösen Mineralien, Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, paraffinische Rückstände (Gatsch, slack wax),
auch gefärbt

27.14

Bitumen, Petrolkoks und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

27.15

Naturasphalt; bituminöse Schiefer und Sande; Asphaltgestein

27.16

Bituminöse Gemische auf der Grundlage von Naturasphalt, Bitumen, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

Kapitel 28

ex

28.01

Chlor

ex

28.04

Wasserstoff, Sauerstoff (einschliesslich Ozon) und Stickstoff

ex

28.06

Salzsäure (Chlorwasserstoffsäure)

28.08

Schwefelsäure; Oleum

28.09

Salpetersäure; Nitriersäuren

28.10

Phosphorsäureanhydrid und Phosphorsäuren (Meta‑, Ortho‑
und Pyrophosphorsäure)

28.12

Borsäure und Borsäureanhydrid

28.13

Andere anorganische Säuren und Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle

28.15

Sulfide der Nichtmetalle, einschliesslich Phosphortrisulfid

28.16

Ammoniak, verflüssigt oder gelöst (Salmiakgeist)

28.17

Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali);
Natrium‑ und Kaliumperoxid

ex

28.19

Zinkoxid

ex

28.20

Künstlicher Korund

28.22

Manganoxide

ex

28.23

Eisenoxide, einschliesslich Farberden auf der Grundlage von natürlichem Eisenoxid mit einem Gehalt an gebundenem Eisen, berechnet als Fe2O3 von
70 Gewichtshundertteilen oder mehr

ex

28.27

Bleimennige und Lithargyrum

28.29

Fluoride; Fluorosilikate; Fluoroborate und andere Fluorosalze

ex

28.30

Magnesiumchlorid, Kalziumchlorid

ex

28.31

Hypochlorite; handelsübliches Kalziumhypochlorit; Chlorite

28.35

Sulfide, einschliesslich Polysulfide

28.36

Dithionite (Hydrosulfite), auch durch organische Stoffe stabilisiert; Sulfoxylate

28.37

Sulfite und Thiosulfate

ex

28.38

Natriumsulfat, Bariumsulfat, Eisensulfat, Zinksulfat, Magnesiumsulfat, Aluminiumsulfat; Alaune

ex

28.40

Phosphite, Hypophosphite und Phosphate, ausgenommen Bleipyrophosphat

ex

28.42

Karbonate, einschliesslich des handelsüblichen Ammoniumkarbonats, ausgenommen Bleihydroxykarbonat

ex

28.44

Quecksilberfulminat

ex

28.45

Natrium‑ und Kaliumsilikate, einschliesslich der handelsüblichen Natrium‑
und Kaliumsilikate

ex

28.46

Borax, raffiniert

ex

28.48

Arsenite und Arsenate

28.54

Wasserstoffperoxid, auch fest

ex

28.56

Siliziumkarbid, Borkarbid, Kalziumkarbid

ex

28.58

Destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit

Kapitel 29

ex

29.01

Kohlenwasserstoffe zur Verwendung als Kraft‑ oder Heizstoffe;
Naphtalin, Anthrazen

ex

29.04

Amylalkohole

29.06

Phenole und Phenolalkohole

ex

29.08

Amyläthyläther, Äthyläther, Anethol

ex

29.14

Palmitinsäure, Stearinsäure, Ölsäure, ihre wasserlöslichen Salze; Anhydride

ex

29.16

Weinsäure, Zitronensäure, Gallussäure; Kalziumtartrat

ex

29.21

Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin)

ex

29.42

Nikotinsulfat

29.43

Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Glukose und Laktose;
Äther und Ester von Zuckern und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse
der Tarifnrn. 29.39, 29.41 und 29.42

Kapitel 30

ex

30.02

Sera von immunisierten Tieren oder Menschen

ex

30.03

Arzneiwaren, auch für die Veterinärmedizin, ausgenommen nachstehende Waren:

–  Asthma‑Zigaretten

–  Chinin, Cinchonin, Chinidin und ihre Salze, auch in Form von Spezialitäten

–  Morphium, Kokain und andere Rauschgifte, auch in Form von Spezia­litäten

–  Antibiotika und Zubereitungen auf der Grundlage von Antibiotika

–  Vitamine und Zubereitungen auf der Grundlage von Vitaminen

–  Sulfamide, Hormone und Zubereitungen auf der Grundlage von Hor­monen

30.04

Watte, Gaze, Binden und dergleichen (z. B. Verbandzeug, Pflaster zum Heil­gebrauch, Senfpflaster), mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder für den Einzelverkauf zu medizinischen oder chirurgischen Zwecken aufgemacht, ausgenommen die in der Vorschrift 3 zu Kapitel 30 genannten Erzeugnisse

Kapitel 31

ex

31.03

Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel, ausgenommen:

–  Thomasphosphatschlacken

–  Kalziumphosphate, durch Glühen aufgeschlossen (Thermophosphate
    und geschmolzene Phosphate), und durch Glühen behandelte natürli­che     Kalziumaluminiumphosphate

–  Dikalziumphosphat mit einem Gehalt an Fluor von mindestens     0,2 Gewichtshundertteilen

31.05

Andere Düngemittel; Erzeugnisse des Kapitels 31 in Tabletten, Pastillen
oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Gewicht von 10 kg
oder weniger

Kapitel 32

ex

32.01

Pflanzliche Gerbstoffauszüge; Tannine (Gerbsäuren), einschliesslich
des mit Wasser ausgezogenen Galläpfeltannins

ex

32.04

Pflanzliche Farbstoffe (einschliesslich Auszüge aus Farbhölzern und anderen färbenden pflanzlichen Stoffen, ausgenommen Indigo, Henna und Chlorophyll) und tierische Farbstoffe, ausgenommen Karmin und Kermes

ex

32.05

Synthetische organische Farbstoffe, ausgenommen künstlicher Indigo; synthetische organische Erzeugnisse, die als Luminophore verwendet werden; auf die Faser aufziehende optische Aufheller

32.06

Farblacke

ex

32.07

Andere Farbmittel, ausgenommen

a) anorganische oder mineralische Pigmente auf der Grundlage
von Cadmiumsalzen, auch andere Farbmittel enthaltend, und

b) Farben auf der Grundlage von Chromaten und Preussisch Blau;
anorganische Erzeugnisse, die als Luminophore verwendet werden

32.08

Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen für die keramische, Emaillier‑ oder Glasindustrie; Engoben; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken

32.09

Lacke; Wasserfarben und zubereitete Wasserpigmentfarben nach Art der für
die Lederendbearbeitung gebrauchten; andere Anstrichfarben; mit Leinöl,
Test­benzin (white spirit), Terpentinöl, einem Lack oder anderen zum Herstellen
von Anstrichfarben dienenden Mitteln angeriebene Pigmente; Prägefolien; Färbe­mittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf; Lösungen
im Sinne der Vorschrift 4 zu diesem Kapitel

32.11

Zubereitete Sikkative

32.12

Kitte (einschliesslich Harzkitt und Harzzement); Spachtelmassen
für Anstreicherarbeiten; nichtfeuerfeste Spachtel‑ und Verputzmassen
für Mauerwerk und dergleichen

32.13

Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten und Tuschen

Kapitel 33

ex

33.01

Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), flüssig oder fest (konkret),
ausge­nom­men Rosenöl, Rosmarinöl, Eukalyptusöl, Sandelholzöl und Zedern­holzöl; Resinoide; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen
Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen

ex

33.06

Eaux de Cologne und andere Toilettewässer; Schönheits‑, Haut‑, Haar- und Nagelpflegemittel; Zahnpasten und Zahnpulver, Mundpflegemittel; Raum­desodorierungsmittel (Raumluftverbesserer), zubereitet, auch nicht parfümiert

Kapitel 34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel
und Waschhilfsmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse,
zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen
und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen und «Dentalwachs»

Kapitel 35

Eiweissstoffe, ausgenommen Eieralbumin und Milchalbumin; Klebstoffe; Enzyme

Kapitel 36

Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer, Zündmetallegierungen; leicht entzündliche Stoffe

Kapitel 37

37.03

Lichtempfindliche Papiere, Karten und Gewebe, auch belichtet, nicht entwickelt

Kapitel 38

38.08

Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe; Tierisches Schwarz,
auch ausgebraucht

38.09

Holzteere; Holzteeröle (ausgenommen zusammengesetzte Lösungs‑
und Verdünnungsmittel der Tarifnr. 38.18); Kreosot; Holzgeist; Acetonöl; pflanzliche Peche aller Art; Brauerpech und ähnliche Zubereitungen
auf der Grundlage von Kolophonium oder pflanzlichen Pechen; Kernbindemittel
auf der Grundlage von natürlichen harzigen Stoffen

ex

38.11

Desinfektionsmittel, Insekticide, Mittel gegen Nagetiere, Schädlings­vertilgungs­mittel und ähnliche Erzeugnisse, als Waren mit Trägerstoffen
(z. B. Schwefel­bänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen, Fliegenfänger,
mit Hexachlor­cyclohexan überzogene Stäbchen und ähnliche Waren); Zubereitungen aus einem Wirkstoff (DDT usw.) in Mischungen mit anderen Stoffen, in Spray‑Dosen, gebrauchsfertig

38.18

Zusammengesetzte Lösungs‑ und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse

ex

38.19

Sogenannte hydraulische Flüssigkeiten (insbesondere für hydraulische Bremsen), auch mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 Gewichtshundertteilen

Kapitel 39

ex

39.02

Polyvinylchlorid

ex
ex
ex
ex
ex
ex

39.01
30.02
39.03
39.04
39.05
39.06

Polystyrol in sämtlichen Formen; andere Kunststoffe (einschliesslich Kunstharze), Zelluloseäther und ‑ester, Kunstharze, ausgenommen

a) solche in Form von Körnern, Flocken, Krümeln, Pulver, Abfällen oder Bruch, die als Rohstoff für die Herstellung der in diesem Kapitel genannten Waren verwendet werden, und
b) Ionenaustauscher

ex

39.07

Waren aus Stoffen der Tarifnrn. 39.01 bis 39.06, ausgenommen Klappfächer und starre Fächer, Fächergestelle und Fächergriffe, Teile von Fächergestellen und Fächergriffen, und Spulen und ähnliche Unterlagen für photographische
und kinematographische Filme oder für Bänder, Filme und dergleichen der Tarifnr. 92.12

Kapitel 40

Kautschuk (Naturkautschuk, synthetischer Kautschuk und Faktis) und Kautschuk­waren, ausgenommen Tarifnrn. 40.01, 40.02, 40.03 und 40.04,
Latex (ex 40.06), Lösungen und Dispersionen (ex 40.06), Weichkautschukwaren zum Schutze für Chirurgen und Röntgenologen und Schutzbekleidung
für Taucher (ex 40.13), Hartkautschuk in Massen oder Platten und Abfälle,
Staub und Bruch, aus Hartkautschuk (ex 40.15)

Kapitel 41

Häute, Felle, Leder, ausgenommen Pergament und Rohhautleder
und die Tarifnrn. 41.01 und 41.09

Kapitel 42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

Kapitel 43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus

Kapitel 44

Holz, Holzkohle und Holzwaren, ausgenommen Tarifnr. 44.07; Waren aus Faser­­platten (ex 44.21, ex 44.23, ex 44.27, ex 44.28) und Spulen und ähnliche Unterlagen für photographische und kinematographische Filme, oder für Bänder, Filme und dergleichen der Tarifnr. 92.12 (ex 44.26) und Pflasterklötze (ex 44.28)

Kapitel 45

45.03

Waren aus Naturkork

45.04

Presskork (mit oder ohne Bindemittel hergestellt) und Waren aus Presskork

Kapitel 46

Flechtwaren und Korbmacherwaren, ausgenommen Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen zu allen Verwendungszwecken, auch miteinander
zu Bändern verbunden (ex 46.02)

Kapitel 48

ex

48.01

Papier und Pappe, einschliesslich Zellstoffwatte, in Rollen oder Bogen, ausgenommen folgende Waren:

–  gewöhnliches Papier, zur Verwendung als Zeitungsdruckpapier,
    bestehend aus chemisch oder mechanisch aufbereitetem Halbstoff,
    mit einem Quadratmetergewicht von nicht mehr als 60 Gramm

–  Papier für periodische Druckschriften

–  Zigarettenpapier

–  Seidenpapier

–  Filterpapier

–  Zellstoffwatte

–  Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft)

48.03

Pergamentpapier, Pergamentpappe und Nachahmungen davon, einschliesslich sogenanntes Pergaminpapier, in Rollen oder Bogen

48.04

Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder getränkt noch überzogen, auch mit Innenverstärkung, in Rollen oder Bogen

ex

48.05

Papier und Pappe, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), durch Pressen
oder Prägen gemustert, in Rollen oder Bogen

ex

48.07

Papier und Pappe, gestrichen, überzogen, getränkt oder auf der Oberfläche gefärbt (marmoriert, gemustert oder dergleichen) oder bedruckt (andere als solche des Kapitels 49), in Rollen oder Bogen, ausgenommen kariertes Zeichen­papier, vergoldetes oder versilbertes Papier und Nachahmungen dieser Papiere, Pauspapier, Reagenzpapier und nicht lichtempfindlich gemachte Papiere
für photographische Zwecke

ex

48.13

Kohlepapier

48.14

Schreibwaren: Briefblöcke, Briefumschläge, Einstückbriefe, Postkarten
(ohne Bilder) und Briefkarten; Schachteln, Taschen und ähnliche Behältnisse, aus Papier oder Pappe, mit einer Zusammenstellung solcher Schreibwaren

ex

48.15

Andere Papiere und Pappen, zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten, ausgenommen Zigarettenpapier, Streifen für Fernschreibgeräte, gelochte Streifen für Monotypemaschinen und Rechenmaschinen, Filterpapier und Filterpappe (einschliesslich Papier und Pappe für Zigarettenfilter), gummierte Streifen

48.16

Schachteln, Säcke und andere Verpackungsmittel, aus Papier oder Pappe; Pappwaren der in Büros, Läden und dergleichen verwendeten Art

48.18

Register, Hefte, Quittungsbücher und dergleichen, Merkbücher, Notizblöcke, Notiz‑ und Tagebücher, auch mit Kalendarium (z. B. Terminkalender), Schreibunterlagen, Ordner, Einbände (für Lose‑Blatt‑Systeme oder andere)
und andere Waren des Papierhandels, aus Papier oder Pappe; Alben für Muster oder für Sammlungen sowie Buchhüllen, aus Papier oder Pappe

48.19

Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, mit oder ohne Aufdruck oder Bilder, auch gummiert

ex

48.21

Lampenschirme; Tischtücher, Deckchen und Mundtücher, Taschentücher
und Handtücher; Schüsseln, Teller, Becher, Untersetzer für Schüsseln, Flaschen, Gläser

Kapitel 49

ex

49.01

Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern,
in griechischer Sprache

ex

49.03

Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen‑ oder Malbücher, broschiert, kartoniert oder gebunden, für Kinder, ganz oder teilweise in griechischer Sprache gedruckt

ex

49.07

Marken, nicht für den öffentlichen Dienst

49.09

Postkarten, Glückwunschkarten, Weihnachtskarten und dergleichen,
mit Bildern, in beliebigem Druck hergestellt, auch mit Verzierungen aller Art

ex

49.10

Kalender aller Art, aus Papier oder Pappe, einschliesslich Blöcke von Abreiss­kalendern, ausgenommen Kalender zu Werbezwecken, in anderen Sprachen als Griechisch

ex

49.11

Bilder, Bilddrucke, Photographien und andere Drucke, in beliebigen Verfahren hergestellt, ausgenommen die nachstehenden Waren:

– Theaterdekorationen und Dekorationen für Photostudios

– Drucke und Veröffentlichungen zu Werbezwecken (einschliesslich solche
für Reisewerbung), in anderen Sprachen als Griechisch gedruckt

Kapitel 50

Seide, Schappeseide und Bourretteseide

Kapitel 51

Synthetische und künstliche Spinnfäden

Kapitel 52

Metallgarne

Kapitel 53

Wolle, feine und grobe Tierhaare, Rosshaar, ausgenommen rohe, gebleichte, nicht gefärbte Waren der Tarifnrn. 53.01, 53.02, 53.03 und 53.04

Kapitel 54

Flachs und Ramie, ausgenommen Tarifnr. 54.01

Kapitel 55

Baumwolle

Kapitel 56

Synthetische und künstliche Spinnfasern

Kapitel 57

Andere pflanzliche Spinnstoffe, ausgenommen Tarifnr. 57.01;
Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen

Kapitel 58

Teppiche und Tapisserien; Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe; Bänder; Posamentierwaren; Tülle und geknüpfte Netzstoffe; Spitzen, Stickereien

Kapitel 59

Watte und Filze; Tauwerk und andere Seilerwaren; Spezialgewebe,
getränkte oder bestrichene Gewebe; Gegenstände des technischen Bedarfs,
aus Spinnstoffen

Kapitel 60

Gewirke

Kapitel 61

Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Geweben

Kapitel 62

Andere konfektionierte Waren aus Geweben, ausgenommen Klappfächer
und starre Fächer (ex 62.05)

Kapitel 63

Altwaren, Lumpen

Kapitel 64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon

Kapitel 65

Kopfbedeckungen und Teile davon

Kapitel 66

66.01

Regenschirme und Sonnenschirme, einschliesslich Stockschirme, Schirmzelte und dergleichen

Kapitel 67

ex

67.01

Staubwedel

67.02

Künstliche Blumen, Blätter und Früchte sowie Teile davon;
Waren aus künstlichen Blumen, Blättern oder Früchten

Kapitel 68

68.04

Wetz‑ oder Poliersteine zum Handgebrauch, Mühlsteine und dergleichen,
zum Mahlen, Zerfasern, Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, aus Natursteinen, auch agglomeriert, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt (einschliesslich Segmente und andere Teile dieser Waren, aus den gleichen Stoffen), auch mit Teilen
(z. B. Achsen, Kernen, Stiften, Hülsen) aus anderen Stoffen, jedoch nicht mit Gestellen

68.06

Natürliche oder künstliche Schleifstoffe, in Pulver‑ oder Körnerform,
auf Gewebe, Papier, Pappe oder andere Stoffe aufgebracht, auch zugeschnitten, genäht oder anders zusammengefügt

68.09

Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und dergleichen, aus Pflanzenfasern,
Holzfasern, Stroh, Holzspänen oder Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln hergestellt

68.10

Waren aus Gips oder aus Gemischten auf der Grundlage von Gips

68.11

Waren aus Zement oder Beton, Betonwerksteine und dergleichen
(einschliess­lich Waren aus Hüttenzement oder Terrazzo), Waren
aus Kalksandmischung, auch bewehrt

68.12

Waren aus Asbestzement, Zellulosezement oder dergleichen

68.14

Reibungsbeläge (z. B. Segmente, Scheiben, Ringe, Streifen, Tafeln, Platten, Rollen) für Bremsen, Kupplungen usw., auf der Grundlage von Asbest, anderen mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen

Kapitel 69

Keramische Waren, ausgenommen die Tarifnrn. 69.01, 69.02, andere als Steine auf der Grundlage von Magnesit und von Magnesitochromit, 69.03, 69.04 und 69.05, Geräte und Waren für Laboratorien und zu technischen Zwecken, Behält­nisse für den Transport von Säuren und anderen chemischen Erzeugnissen, Waren für die Landwirtschaft der Tarifnr. 69.09 und Waren aus Porzellan der Tarifnrn. 69.10, 69.13 und 69.14

Kapitel 70

70.04

Gegossenes oder gewalztes Flachglas (auch bei der Herstellung bereits über­fangen oder mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt), nicht bearbeitet,
in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Scheiben

70.05

Gezogenes oder geblasenes Flachglas, sogenanntes «Tafelglas» (auch bei
der Herstellung bereits überfangen), nicht bearbeitet, in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Scheiben

ex

70.06

Gegossenes oder gewalztes Flachglas und «Tafelglas» (auch bei der Herstellung bereits überfangen oder mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt), auf einer oder beiden Seiten geschliffen oder poliert, in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Scheiben, ausgenommen nicht überfangenes Spiegelglas

ex

70.07

Gegossenes oder gewalztes Flachglas und «Tafelglas» (auch bei der Herstellung bereits überfangen oder mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt), anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten oder gebogen oder anders bearbeitet (z. B. mit abgeschrägten Rändern, graviert), auch auf einer oder beiden Seiten geschliffen oder poliert; Kunstverglasungen

70.08

Vorgespanntes Einschichten‑Sicherheitsglas und Mehrschichten‑Sicherheitsglas (Verbundglas), auch fassoniert

70.09

Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschliesslich Rückspiegel

70.10

Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Industriekonservengläser, Töpfe, Tablettengläser und ähnliche Behältnisse zu Transport‑ oder Verpackungs­zwecken, aus Glas; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

ex

70.13

Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zum Ausschmücken von Wohnungen und zu ähnlichen Zwecken, ausgenommen Waren der Tarifnr. 70.19, ausgenommen feuerfeste Glaswaren zur Verwendung bei Tisch und in der Küche mit niedrigem Ausdehnungskoeffizienten der Art Pyrex, Durex usw.

70.14

Glaswaren für Beleuchtung, für Signalvorrichtungen oder zu optischen Zwecken, nicht aus optischem Glas, nicht optisch bearbeitet

ex

70.15

Gläser für einfache Brillen und ähnliche Gläser, gewölbt, gebogen
und dergleichen

ex

70.16

Sogenanntes vielzelliges Glas oder Schaumglas in Form von Blöcken, Tafeln, Platten und Isolierschalen

ex

70.17

Glaswaren für Laboratorien, hygienische und medizinische Bedarfsartikel
aus Glas, auch mit Skalen oder Eichzeichen, ausgenommen Glaswaren für chemische Laboratorien; Glasampullen

ex

70.21

Andere Glaswaren, ausgenommen Glaswaren für die Industrie

Kapitel 71

ex

71.12

Schmuckwaren aus Silber (einschliesslich solcher aus vergoldetem Silber)
oder aus mit Edelmetallen plattierten unedlen Metallen

71.13

Gold‑ und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen
oder Edelmetall­plattierungen

ex

71.14

Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, ausgenommen Waren für Werkstätten und Laboratorien

71.16

Phantasieschmuck

Kapitel 73

Eisen und Stahl, ausgenommen:

a) Waren der Tarifnrn. 73.01, 73.02, 73.03, 73.05, 73.06, 73.07, 73.08, 73.09, 73.10, 73.11, 73.12, 73.13, 73.15 und 73.16, die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen
b) Waren der Tarifnrn. 73.02, 73.05, 73.07 und 73.16, die nicht unter die
Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen
c) die Tarifnrn. 73.04, 73.17, 73.19, 73.30, 73.33 und 73.34 und Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl, für Eisenbahnwagen, der Tarifnr. 73.35

Kapitel 74

Kupfer, ausgenommen Kupferlegierungen mit einem Gehalt an Nickel von mehr als 10 Gewichtshundertteilen und die Tarifnrn. 74.01, 74.02, 74.06 und 74.11

Kapitel 76

Aluminium, ausgenommen die Tarifnrn. 76.01 und 76.05 und Spulen
und ähnliche Unterlagen für photographische und kinematographische Filme oder für Bänder, Filme und dergleichen der Tarifnr. 92.12 (ex 76.16)

Kapitel 78

Blei

Kapitel 79

Zink, ausgenommen die Tarifnrn. 79.01, 79.02 und 79.03

Kapitel 82

ex

82.01

Spaten, Schaufeln, Hacken aller Art, Gabeln, Rechen und Schaber; Äxte,
Häpen und ähnliche Werkzeuge zum Hauen oder Spalten; Heu‑ und Stroh­messer, Heckenscheren, Keile und anderes Handwerkzeug für die Landwirt­schaft, den Gartenbau und die Forstwirtschaft

82.02

Handsägen aller Art, Sägeblätter aller Art (einschliesslich Frässägeblätter
und nicht gezahnte Sägeblätter)

ex

82.04

Feldschmieden; Schleifapparate zum Hand‑ oder Fussbetrieb; Haushaltsartikel

82.09

Messer, andere als Messer der Tarifnr. 82.06, mit schneidender oder gezahnter Klinge (einschliesslich Klappmesser für den Gartenbau), und Klingen dafür

ex

82.11

Klingen für sogenannte Sicherheitsrasierapparate und Klingenrohlinge

ex

82.13

Andere Messerschmiedewaren (einschliesslich Baumscheren, Scherapparate, Hackmesser für Metzger und zum Küchengebrauch sowie Papiermesser), ausgenommen Handscherapparate und Teile davon

82.14

Löffel, Schöpfkellen, Gabeln, Tortenschaufeln, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Tischgeräte

82.15

Griffe aus unedlen Metallen für Waren der Tarifnrn. 82.09, 82.13 und 82.14

Kapitel 83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen, ausgenommen Tarifnr. 83.08, Statuetten und andere Ziergegenstände zur Innenausstattung (ex 83.06) und Perlen und Flitter (ex 83.09)

Kapitel 84

ex

84.06

Verbrennungsmotoren für Benzin mit einem Hubraum von 220 ccm oder mehr; Glühkopfmotoren; Dieselmotoren mit einer Leistung von 37 kW oder weniger; Motoren für Krafträder

ex

84.10

Flüssigkeitspumpen, einschliesslich nichtmechanische Pumpen und Ausgabe­pumpen mit Flüssigkeitsmesser

ex

84.11

Luftpumpen, einschliesslich Vakuumpumpen; Ventilatoren und dergleichen,
mit eingebautem Motor, mit einem Gewicht von weniger als 150 kg
und Ventilatoren ohne Motor mit einem Gewicht von 100 kg oder weniger

ex

84.12

Klimageräte für den Haushalt, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit, die ein Ganzes bilden

ex

84.14

Backöfen und Teile davon

ex

84.15

Kühlschränke und andere Kühlmöbel, mit Kältesatz ausgestattet

ex

84.17

Warmwasserbereiter und Badeöfen, nicht elektrisch

84.20

Waagen, auch zu Prüf‑ und Kontrollzwecken, ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von mindestens 50 mg; Gewichte für Waagen aller Art

ex

84.21

Mechanische Apparate zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssig­keiten oder Pulvern, für den Haushalt; ähnliche handbetriebene Apparate für landwirtschaftliche Zwecke; ähnliche Apparate für landwirtschaftliche Zwecke, auf Karren montiert, mit einem Gewicht von 60 kg oder weniger

ex

84.24

Pflüge zum Ziehen, mit einem Gewicht von 700 kg oder weniger; Pflüge zum Anbau an Zugmaschinen, mit zwei oder drei Pflugscharen oder Scheiben; Eggen zum Ziehen, mit festem Rahmen und festen Zähnen; Scheibeneggen zum Ziehen, mit einem Gewicht von 700 kg oder weniger

ex

84.25

Dreschmaschinen; Mais‑Rebler und Mais‑Dreschmaschinen; Erntemaschinen, für Tierzug; Stroh‑ und Futterpressen; Maschinen zum Sichten von Samen oder Getreide

84.27

Pressen, Mühlen, Quetschen und andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Bereiten von Wein, Most, Fruchtsaft oder dergleichen

ex

84.28

Körner‑Schrotmühlen; Mühlen von der in der Landwirtschaft verwendeten Art

84.29

Maschinen, Apparate und Geräte für die Müllerei oder zum Behandeln von Getreide oder Hülsenfrüchten, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte der in der Landwirtschaft verwendeten Art

ex

84.34

Lettern und andere bewegliche Drucktypen

ex

84.38

Webschützen; Webkämme

ex

84.40

Waschmaschinen, auch elektrisch, für den Haushalt

ex

84.47

Werkzeugmaschinen zum Sägen oder Hobeln von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, Kunststoff oder ähnlichen harten Stoffen, ausgenommen Maschinen der Tarifnr. 84.49

ex

84.56

Maschinen und Apparate zum Pressen oder Formen von keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen mineralischen Stoffen

ex

84.59

Ölpressen und Ölmühlen; Maschinen für die Stearin‑ und Seifenherstellung

84.61

Armaturen und ähnliche Apparate (einschliesslich Druckminderventile
und thermostatisch gesteuerte Ventile) für Rohr‑ oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Tanks, Wannen oder ähnliche Behälter

ex

84.63

Reduktionsgetriebe

Kapitel 85

ex

85.01

Elektrische Generatoren mit einer Leistung von 20 kVA oder weniger; Elektro­motoren mit einer Leistung von 74 kW oder weniger; rotierende Umformer
mit einer Leistung von 37 kW oder weniger; Transformatoren und Stromrichter, ausgenommen für Empfangsgeräte für Rundfunk, Funksprech‑ und Funk­telegraphie­verkehr sowie Fernsehen

85.03

Primärelemente und Primärbatterien

85.04

Elektrische Akkumulatoren

ex

85.06

Zimmerventilatoren

85.10

Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle
(z. B. mit Primärbatterien, Akkumulatoren oder Dynamo), ausgenommen Geräte der Tarifnr. 85.09

85.12

Elektrische Warmwasserbereiter, Badeöfen und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raumbeheizen und zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haar­pflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellenapparate, Brennscheren und Brenn­scheren­wärmer); elektrische Bügeleisen; Elektrowärmegeräte für den Haushalt; elektrische Heizwiderstände, ausgenommen solche der Tarifnr. 85.24

ex

85.17

Elektrische Signalgeräte zum Geben von hörbaren Signalen

ex

85.19

Elektrische Geräte zum Schliessen, Öffnen, Schützen oder Verbinden
von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Wanderwellenausgleicher, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und Verbindungskästen)

ex

85.20

Elektrische Glühlampen und Entladungslampen für elektrische Beleuchtung

ex

85.21

Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfänger

85.23

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Schnüre,
Kabel (einschliesslich Koaxialkabel), Bänder, Stäbe und dergleichen, für die Elektro­technik, auch mit Anschlussstücken

85.25

Isolatoren aus Stoffen aller Art

85.26

Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten, einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Tarifnr. 85.25

85.27

Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innen­isolierung

Kapitel 87

ex

87.02

Kraftomnibusse zum Befördern von Personen und Kraftwagen zum Befördern von Gütern (ausgenommen Kraftwagenfahrgestelle im Sinne der Vorschrift 2
zu Kapitel 87)

87.05

Karosserien für Kraftfahrzeuge der Tariffir. 87.01, 87.02 oder 87.03, einschliesslich Führerhäuser

ex

87.06

Kraftwagenfahrgestelle ohne Motor und Teile davon

ex

87.11

Fahrzeuge für Körperbehinderte, ohne Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung

ex

87.12

Teile und Zubehör für Fahrzeuge für Körperbehinderte, ohne Vorrichtung
zur mechanischen Fortbewegung

87.13

Kinderwagen und Teile davon

Kapitel 89

ex

89.01

Kähne, Schaluppen; Tankschiffe, zum Schleppen eingerichtet; Segelschiffe; Schlauchboote aus Kunststoff

Kapitel 90

ex

90.01

Brillengläser

90.03

Fassungen für Brillen, Klemmer, Stielbrillen oder für ähnliche Waren;
Teile davon

90.04

Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen), Klemmer,
Stiel­brillen und ähnliche Waren

ex

90.26

Zähler für handbetriebene Zapfsäulen und Wasserzähler (Volumenzähler, Geschwindigkeitszähler)

Kapitel 92

92.12

Tonträger und andere Aufzeichnungsträger (z. B. Platten, Zylinder, Wachs­formen, Bänder, Filme, Drähte), für Geräte der Tarifnr. 92.11 oder für ähnliche Aufnahmeverfahren, zur Aufnahme vorgerichtet oder mit Aufzeichnung; Matrizen und galvanoplastische Formen zum Herstellen von Schallplatten

Kapitel 93

ex

93.04

Jagdgewehre

ex

93.07

Pfropfen für Gewehre; Jagdpatronen, Patronen für Revolver, Pistolen, Stock­flinten, Patronen mit Kugeln oder Schrot für Sportwaffen mit einem Kaliber
bis zu 9 mm; Hülsen für Jagdgewehre, aus Metall oder Pappe; Kugeln für Jagd­munition, Jagdschrot und Rehposten

Kapitel 94

Möbel; medizinisch‑chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren, ausgenommen Tarifnr. 94.02

Kapitel 96

Besen, Bürsten, Pinsel, Puderquasten und Siebwaren, ausgenommen Pinselköpfe der Tarifnr. 96.01 und die Waren der Tarifnrn. 96.05 und 96.06

Kapitel 97

97.01

Spielfahrzeuge für Kinder, wie Fahrräder, Roller, Autos mit Tretwerk, Puppen­wagen und dergleichen

97.02

Puppen

97.03

Anderes Spielzeug; Modelle zum Spielen

ex

97.05

Luftschlangen und Konfetti

Kapitel 98

Verschiedene Waren, ausgenommen Füllhalter der Tarifnr. 98.03
und die Tarifnrn. 98.04, 98.10, 98.11, 98.14 und 98.15

Anhang II

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs

Warenbezeichnung

Vom 1. Januar 1981
bis 31. Dezember 1981 vorgesehene Kontingente

31.02

Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel:

31.03

Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel

31.05

Andere Düngemittel; Erzeugnisse des Kapitels 31
in Tabletten, Pastillen oder ähnlichen Formen
oder in Packungen mit einem Gewicht von 10 kg
oder weniger:




12.340 Tonnen

A.

andere Düngemittel:

I.

die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend

II.

die beiden düngenden Stoffe Stickstoff und Phosphor enthaltend

IV.

andere

ex 73.37

Heizkessel (ausgenommen solche der Tarifnr. 84.01) und Heizkörper, für Zentralheizung, nicht elektrisch beheizt, Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Heiss­luft­erzeuger und ‑verteiler (einschliesslich solcher, die auch als Verteiler von frischer oder klimatisierter Luft dienen können), nicht elektrisch beheizt, mit motor­betriebenem Ventilator oder Gebläse, Teile davon, aus Eisen oder Stahl:

–  Heizkessel für Zentralheizung

49.800 ERE

ex 84.01

Erzeuger von Wasserdampf oder anderem Dampf (Dampfkessel); Kessel für überhitztes Wasser:

–  mit einer Leistung von 32 MW oder weni­ger

101.400 ERE

84.06

Kolbenverbrennungsmotoren:

C.

andere Motoren:

ex

II.

Verbrennungsmotoren mit Selbstzündung:

–  mit einer Leistung von weniger als 37 kW

279.600 ERE

84.10

Flüssigkeitspumpen, einschliesslich nichtmechanische Pumpen und Ausgabepumpen mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten (z. B. Becherwerke, Schöpf­werke, Bandelevatoren):

ex  

A.

Ausgabepumpen, die mit Flüssigkeitsmesser
ausgestattet oder zur Aufnahme eines Flüssig­keitsmessers eingerichtet sind, ausgenommen Ausgabepumpen für Brennstoffe


1.000.000 ERE

B.

andere Pumpen

C.

Hebewerke für Flüssigkeiten (z. B. Becherwerke, Schöpfwerke, Bandelevatoren)

84.14

Industrie‑ und Laboratoriumsöfen, ausgenommen elektrische Öfen der Tarifnr. 85.11:

ex  

B.

andere:

–  Teile aus Gusseisen für Zementöfen

10.000 ERE

ex 84.20

Waagen, auch zu Prüf‑ oder Kontrollzwecken, ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit
von mindestens 50 mg; Gewichte für Waagen aller Art, ausgenommen:

–  Babywaagen

320.000 ERE

–  Präzisisionswaagen für den Hausgebrauch mit einer     Gradeinteilung in Gramm

–  Gewichte für Waagen aller Art

85.01

Elektrische Generatoren; Elektromotoren; rotierende Umformer sowie Stromrichter (z. B. Gleichrichter); Transformatoren; Drosselspulen und andere Selbst­induktionsspulen:

A.

Generatoren, Motoren (auch mit Getriebe, einschliesslich Reibradgetriebe, Wechselgetriebe oder anderem regelbarem Getriebe), rotierende Umformer:




44.400 ERE

ex

II.

andere:

–  Motoren mit einer Leistung von
    mindestens 370 Watt und nicht mehr
    als 15 000 Watt

ex  

C.

Teile:

–  von Motoren mit einer Leistung von mindestens     370 Watt und nicht mehr als 15 000 Watt

85.15

Sende‑ und Empfangsgeräte für den Funksprech‑
oder Funktelegraphieverkehr; Sende‑ und Empfangs­geräte für Rundfunk oder Fernsehen (einschliesslich der mit Tonaufnahme‑ und Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger) sowie Fernsehkameras; Geräte für Funknavigation, Funkmessung oder Funk­fernsteuerung:

A.

Sende‑ und Empfangsgeräte für den Funksprech‑ oder Funktelegraphieverkehr; Sende‑ und Empfangs­­geräte für Rundfunk oder Fernsehen (einschliesslich der mit Tonaufnahme‑ und Ton­wiedergabegeräten kombinierten Empfänger) sowie Fernsehkameras:

ex

III.

Empfangsgeräte, auch mit Tonaufnahme‑ oder Tonwiedergabegeräten kombiniert:


    3.048 Einheiten

–  Fernsehempfänger

777.300 ERE*

*

Zusätzliche Wertgrenze.

85.15

C.

Teile:

I.

Möbel und Gehäuse:

ex a)

aus Holz

–  für Fernsehempfänger

ex b)

aus anderen Stoffen:

–  für Fernsehempfänger

ex

III.

andere

1.500.000 ERE

–  Chassis für Fernsehempfänger und
    zusammengesetzte oder montierte Teile     davon

–  Metallchassis für gedruckte Schaltungen     für Fernsehempfänger

ex 85.23

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch
oxi­dierte) Drähte, Schnüre, Kabel (einschliesslich Koaxial­kabel), Bänder, Stäbe und dergleichen,
für die Elektrotechnik, auch mit Anschlussstücken:

–  Leitkabel für Fernsehantennen

66.600 ERE

87.02

Kraftwagen zum Befördern von Personen oder Gütern (einschliess­lich Sport‑ und Rennwagen und Ober­leitungs­omnibusse):

A.

zum Befördern von Personen, einschliesslich Kombi­nationskraftwagen:

I.

mit Verbrennungsmotor als Fahrantrieb:

ex a)

Reisebusse und andere Omnibusse,
mit Verbrennungsmotor mit Fremd­zündung und einem Hubraum
von 2800 cm³ oder mehr oder mit
Ver­bren­nungsmotor mit Selbst­zündung und einem Hubraum von 2500 cm³ oder mehr


103 Einheiten
2.032.000 ERE*

–  vollständige Omnibusse und Reise­    busse

ex b)

andere:

–  vollständig, mit mehr als 6 Sitz­    plätzen

87.05

Karosserien für Kraftfahrzeuge der Tarifnr. 87.01, 87.02 oder 87.03, einschliesslich Führerhäuser:

ex  

A.

Karosserien und Führerhäuser aus Metall für die industrielle Montage: von Einachs‑Acker-schleppern der Tarifstelle 87.01 A,
von Kraftwagen zum Befördern von Personen (einschliesslich Kombinationskraftwagen), mit mehr als 6 Sitzplätzen und weniger als 15 Sitz­plätzen, von Kraftwagen zum Befördern von Gütern, mit Verbrennungsmotor mit Fremd­zündung und einem Hubraum von weniger als 2800 cm³ oder mit Verbrennungsmotor mit
Selbst­zündung und einem Hubraum von weniger als 2500 cm³,
von Kraftwagen zu besonderen Zwecken, der Tarifnr. 87.03 **








9.800 ERE

ex  

B.

andere:

–  Karosserien und Führerhäuser aus Metall,     ausgenommen solche für Kraftwagen zur     Personenbeförderung mit 6 Sitzplätzen oder     weniger

*

Zusätzliche Wertgrenze.

**

Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.

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