Zusatzprotokoll (0.632.401.81)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Zusatzprotokoll (zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Anschluss an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft)

    zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Anschluss an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft Abgeschlossen am 14. Juli 1986 Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 1986² In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Januar 1987 ¹ AS 1987 120 ; BBl 1986 III 1 ² Art. 1 Bst. a des BB vom 8. Okt. 1986 ( AS 1987 118 )
    Die Schweizerische Eidgenossenschaft einerseits und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft andererseits,
    gestützt auf das am 22. Juli 1972³ in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nachstehend «Abkommen» genannt,
    in Anbetracht des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften am 1. Januar 1986,
    in der Erwägung, dass die Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft am 18. Dezember 1985⁴ ein Abkommen über die Handelsregelung zwischen der Schweiz einerseits und Spanien und Portugal andererseits für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 28. Februar 1986 unterzeichnet haben,
    haben beschlossen, einvernehmlich die Anpassungen und Übergangsmassnahmen zum Abkommen im Anschluss an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft festzulegen und
    dieses Protokoll zu schliessen:
    ³ SR 0.632.401 ⁴ [ AS 1985 2046 ]

    Titel I Anpassungen

    Art. 1
    Das Abkommen, die Anhänge und die Protokolle, die Bestandteil des Abkommens sind, sowie die Schlussakte und die ihr beigefügten Erklärungen⁵ werden in spanischer und portugiesischer Sprache abgefasst und sind gleichermassen verbindlich wie die Urtexte. Der Gemischte Ausschuss genehmigt den spanischen und portugiesischen Wortlaut.
    ⁵ SR 0.632.1.1 /.7
    Art. 2
    Für die unter das Abkommen fallenden Waren mit Ursprung in der Schweiz gilt bei der Einfuhr nach den Kanarischen Inseln oder Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht, einschliesslich der «arbitrio insular» genannten Abgabe der Kanarischen Inseln, die gleiche Zollregelung, die auf die Ursprungswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft Anwendung findet.
    Die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährt für Einfuhren der unter das Abkommen fallenden Waren mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln oder in Ceuta und Melilla die gleiche Zollregelung wie für Einfuhren von Ursprungswaren Spaniens.

    Titel II Übergangsmassnahmen betreffend Spanien einerseits und der Schweiz andererseits

    Art. 3 ⁶
    (1)  Für die unter das Abkommen fallenden Waren werden die Einfuhrzölle zwischen der Schweiz und Spanien auf Ursprungswaren dieser Länder vorbehaltlich des Artikels 5 schrittweise wie folgt abgebaut:
    – Am 1. März 1986 wird jeder Zollsatz auf 90,0 % des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
    – am 1. Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 77,5 % des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
    – am 1. Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 62,5 % des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
    – am 1. Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 47,5 % des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
    – am 1. Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 35,% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
    – am 1. Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 22,% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
    – am 1. Januar 1992 wird jeder Zollsatz auf 10,% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
    – die letzte Herabsetzung um 10 % erfolgt am 1. Januar 1993.
    (2)  Die nach Absatz 1 berechneten Zollsätze werden unter Abrundung auf die erste Dezimalstelle angewandt, wobei die zweite Dezimalstelle nicht berücksichtigt wird.
    ⁶ Die Erhebung der Zollsätze, die in der Schweiz für die aus Spanien eingeführten Waren gelten, wird vollständig ausgesetzt (Art. 1 des Dritten Zusatzprot. vom 23. Juni 1989 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Anschluss an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft [drittes Zusatzprot.] – SR 0.632.401.83 ).
    Art. 4
    (1)  Vorbehaltlich der folgenden Absätze gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in Artikel 3 vorgesehenen aufeinanderfolgenden Zollsenkungen bei jeder Ware vorzunehmen sind, der am 1. Januar 1985 im Handel zwischen der Schweiz und Spanien tatsächlich angewandte Zollsatz.
    (2)  Im Falle einer Herabsetzung der Zölle nach diesem Zeitpunkt und vor dem Beitritt gilt der auf diese Weise herabgesetzte Zollsatz als Ausgangszollsatz.
    (3)  Für die in Anhang 1 aufgeführten Waren gilt als Ausgangszollsatz Spaniens der Zollsatz, der bei jeder der einzelnen Waren angegeben ist.
    (4)  Für Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh, der Nummer 27.09 des Gemeinsamen Zolltarifs beträgt der Zollsatz Spaniens Null.
    Art. 5
    (1)  Der bewegliche Teilbetrag, den das Königreich Spanien gemäss Artikel 1 des Protokolls Nr. 2⁷ des Abkommens auf bestimmte in Tabelle I desselben Protokolls genannte Waren mit Ursprung in der Schweiz anwenden darf, wird um den im Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 und Spanien angewandten Ausgleichsbetrag berichtigt.
    (2)  Für die in Tabelle I des Protokolls Nr. 2 des Abkommens genannten Waren beseitigt das Königreich Spanien nach dem in Artikel 3 festgelegten Zeitplan den Unterschied zwischen
    – dem in Artikel 4 genannten Ausgangszollsatz Spaniens und
    – dem in der letzten Spalte der Tabelle I des Protokolls Nr. 2 angegebenen Zollsatz (ohne den beweglichen Teilbetrag).
    (3)⁸  Für die in Tabelle II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens genannten Waren beseitigt die Schweizerische Eidgenossenschaft nach dem in Artikel 3 festgelegten Zeitplan den Unterschied zwischen
    – dem in Artikel 4 genannten Ausgangszollsatz der Schweiz
    und
    – dem in der letzten Spalte der Tabelle II des Protokolls Nr. 2 angegebenen Zollsatz (ohne den beweglichen Teilbetrag).
    ⁷ SR 0.632.401.2
    ⁸ Die Erhebung der Zollsätze, die in der Schweiz für die aus Spanien eingeführten Waren gelten, wird vollständig ausgesetzt (Art. 1 des Dritten Zusatzprot. vom 23. Juni 1989 ­– SR 0.632.401.83 ).
    Art. 6
    Wenn das Königreich Spanien die Erhebung der Zollsätze auf Waren, die aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 eingeführt wurden, vollständig oder teilweise aussetzt, so nimmt es die Aussetzung oder Senkung der Zollsätze auch für Waren mit Ursprung in der Schweiz um denselben Prozentsatz vor.
    Art. 7
    (1)  Eröffnet das Königreich Spanien gegenüber dritten Ländern Zollkontingente, die am 1. Januar 1985 tatsächlich angewandt wurden, so erfahren die aus der Schweiz eingeführten Waren die gleiche Behandlung wie die aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 eingeführten Waren während der Geltungsdauer dieser Kontingente.
    (2)  Werden derartige Kontingente nicht eröffnet, so wendet das Königreich Spanien auf die Einfuhren aus der Schweiz die im Falle der Eröffnung dieser Kontingente geltenden Zollsätze an. Die zu diesen Zollsätzen zulässigen Mengen oder Werte sind auf die Beträge der tatsächlichen Einfuhren aus der Schweiz im Rahmen derselben, am 1. Januar 1985 eröffneten Kontingente begrenzt.
    Art. 8
    (1)  Wendet das Königreich Spanien
    – bis zum 31. Dezember 1988 für die in Anhang II aufgeführten Waren,
    – bis zum 31. Dezember 1989 für die in Anhang III aufgeführten Waren
    mengenmässige Einfuhrbeschränkungen gegenüber der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 an, so wendet es mengenmässige Beschränkungen auch auf die gleichen Waren mit Ursprung in der Schweiz an.
    (2)  Die vorgenannten Beschränkungen bestehen in Globalkontingenten, die auch für die Einfuhren mit Ursprung in den übrigen EFTA‑Ländern eröffnet werden.
    Die Globalkontingente für 1986 sind in Anhang II und Anhang III aufgeführt.
    (3)  Die schrittweise Erhöhung der Kontingente des Anhangs II und der Kontingente 1 bis 5 und 10 bis 14 des Anhangs III beträgt bei den in ECU ausgedrückten Kontingenten zu Beginn jedes Jahres 25 % und bei den in Mengen ausgedrückten Kontingenten zu Beginn jedes Jahres 20 %. Die Erhöhung wird zu jedem Kontingent hinzugezählt und die folgende Erhöhung auf der Grundlage der sich daraus ergebenden Höhe berechnet.
    Die in Anhang III aufgeführten Kontingente 6 bis 9 werden jährlich schrittweise wie folgt erhöht:
    – 1. Jahr: 13 %,
    – 2. Jahr: 18 %,
    – 3. Jahr: 20 %,
    – 4. Jahr: 20 %.
    (4)  Wird festgestellt, dass die Einfuhren einer in den Anhängen II und III genannten Ware nach Spanien während zweier aufeinanderfolgender Jahre weniger als 90 % der Kontingentierung betrugen, so liberalisiert das Königreich Spanien die Einfuhr der Ware mit Ursprung in der Schweiz oder den in Absatz 2 genannten Ländern mit Beginn des auf den Zweijahreszeitraum folgenden Jahres, sofern die Ware in diesem Augenblick gegenüber der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 liberalisiert ist.
    (5)  Liberalisiert das Königreich Spanien die Einfuhren einer der in den Anhängen II und III genannten Waren aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 oder erhöht es ein Kontingent über den für die Gemeinschaft in dieser Zusammensetzung geltenden Mindestsatz hinaus, so liberalisiert es auch die Einfuhren dieser Ware mit Ursprung in der Schweiz oder erhöht proportional das Globalkontingent.
    (6)  Bei der Verwaltung der vorgenannten Kontingente wendet das Königreich Spanien die gleichen Verwaltungsbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen an, die für die Einfuhren von Ursprungswaren der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 gelten.

    Titel III Übergangsmassnahmen betreffend Portugal einerseits und der Schweiz andererseits

    Art. 9
    (1)  Für die unter das Abkommen fallenden Waren werden in Portugal die Einfuhrzölle auf Ursprungswaren der Schweiz vorbehaltlich des Artikels 12 schrittweise wie folgt abgebaut:
    – Am 1. März 1986 wird jeder Zollsatz auf 90 % des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
    – am 1. Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 80 % des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
    – am 1. Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 65 % des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
    – am 1. Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 50 % des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
    – am 1. Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 40 % des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
    – am 1. Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 30 % des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
    – die beiden übrigen Herabsetzungen um 15 % erfolgen am 1. Januar 1992 und am 1. Januar 1993.
    (2)  Die nach Absatz 1 berechneten Zollsätze werden unter Abrundung auf die erste Dezimalstelle angewandt, wobei die zweite Dezimalstelle nicht berücksichtigt wird.
    Art. 10
    (1)  Vorbehaltlich der folgenden Absätze gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in Artikel 9 vorgesehenen aufeinanderfolgenden Zollsenkungen bei jeder Ware vorzunehmen sind, der von der Portugiesischen Republik im Handel mit der Schweiz am 1. Januar 1985 tatsächlich angewandte Zollsatz.
    (2)  Im Falle einer Herabsetzung der Zölle nach diesem Zeitpunkt und vor dem Beitritt gilt der auf diese Weise herabgesetzte Zollsatz als Ausgangszollsatz.
    (3)  Für die in Anhang IV aufgeführten Waren gilt als Zollsatz Portugals der Zollsatz, der bei jeder der einzelnen Waren angegeben ist.
    (4)  Für die in Anhang V aufgeführten Waren einschliesslich Zündhölzer und Zunder gelten die in diesem Anhang angegebenen Ausgangszollsätze.
    Art. 11
    (1)  Die nachstehenden Abgaben der Portugiesischen Republik im Handel mit der Schweiz werden schrittweise wie folgt abgeschafft:
    a) Die Wertabgabe von 0,4 % auf zeitweilig eingeführte Waren wieder ein­geführte Waren (ausgenommen Container) und auf im aktiven Veredelungsverkehr eingeführte Waren, bei denen die Einfuhrzölle auf die zu verarbeitenden Waren nach Ausfuhr der hergestellten Erzeugnisse rückvergütet werden, wird am 1. Januar 1987 auf 0,2 % herabgesetzt und am 1. Januar 1988 abgeschafft;
    b) die Wertabgabe von 0,9 % auf zur Überführung in den freien Verkehr eingeführte Waren wird am 1. Januar 1989 auf 0,6 % herabgesetzt, am 1. Januar 1990 auf 0,3 % herabgesetzt und am 1. Januar 1991 abgeschafft.
    (2)  Die Portugiesische Republik beseitigt für Süssholzauszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 Gewichtshundertteilen, ohne Zusatz anderer Stoffe, der Tarifstelle 17.04 A des Gemeinsamen Zolltarifs den Finanzbestandteil von 5 Escudos je Kilo schrittweise nach dem Zeitplan in Artikel 9.
    Art. 12
    (1)  Der bewegliche Teilbetrag, den die Portugiesische Republik gemäss Artikel 1 des Protokolls Nr. 2⁹ des Abkommens auf bestimmte, in Tabelle I desselben Protokolls genannte Waren mit Ursprung in der Schweiz anwenden darf, wird um den im Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 und Portugal angewandten Ausgleichsbetrag berichtigt.
    (2)  Für die in Tabelle I des Protokolls Nr. 2 des Abkommens genannten Waren beseitigt die Portugiesische Republik nach dem in Artikel 9 festgelegten Zeitplan den Unterschied zwischen
    – dem in Artikel 10 angegebenen Ausgangszollsatz Portugals und
    – dem in der letzten Spalte der Tabelle I des Protokolls Nr. 2 genannten Zollsatz (ohne den beweglichen Teilbetrag).
    (3)  In allen Fällen, in denen ein Mindestzollsatz (fester Teilbetrag) gegenüber der Gemeinschaft festgesetzt wurde, wie sie in Anhang VI aufgeführt sind, wird der gleiche Mindestzollsatz gegenüber der Schweiz angewandt, wenn die sich aus der Aufschlüsselung gegenüber der Schweiz ergebende Rechnung zu einem Zollsatz führt, der unter dem gegenüber der Gemeinschaft anwendbaren Mindestzollsatz liegt.
    (4)  Für die in Tabelle II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens genannten Waren beseitigt die Schweizerische Eidgenossenschaft nach dem in Artikel 9 festgelegten Zeitplan den Unterschied zwischen
    – den von der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 1. Januar 1985 tatsächlich erhobenen Zollsätzen
    und
    – dem in der letzten Spalte der Tabelle II des Protokolls Nr. 2 genannten Zollsatz (ohne den beweglichen Teilbetrag).
    ⁹ SR 0.632.401.2
    Art. 13
    Wenn die Portugiesische Republik die Erhebung der Zollsätze und/oder der in Artikel II genannten Abgaben auf Waren, die aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 eingeführt wurden, vollständig oder teilweise aussetzt, so nimmt sie die Aussetzung oder Senkung der Zollsätze und/oder Abgaben auch für Waren mit Ursprung in der Schweiz um denselben Prozentsatz vor.
    Art. 14
    (1)  Die Portugiesische Republik behält bis zum 31. Dezember 1987 mengenmässige Beschränkungen für die Einfuhren von Kraftfahrzeugen innerhalb der Grenzen einer Einfuhrkontingentsregelung bei.
    (2)  Liberalisiert die Portugiesische Republik die Einfuhren von Kraftfahrzeugen aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 oder erhöht sie die Kontingente über die Kontingente hinaus, die für diese Gemeinschaft gelten, so liberalisiert sie auch die betreffenden Einfuhren mit Ursprung in der Schweiz oder erhöht proportional das Kontingent gegenüber diesem Land.
    Art. 15
    Die Portugiesische Republik schafft die diskriminierende Differenz zwischen dem Erstattungssatz der Sozialversicherung bei in Portugal hergestellten Arzneimitteln und dem derzeitigen Erstattungssatz bei aus der Schweiz eingeführten Arzneimitteln in drei gleichen jährlichen Stufen ab, und zwar zum
    – 1. Januar 1987,
    – 1. Januar 1988,
    – 1. Januar 1989.

    Titel IV Allgemeine und Schlussbestimmungen

    Art. 16
    Der Gemischte Ausschuss ändert die Ursprungsregeln, soweit dies infolge des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist.
    Art. 17
    Die Anhänge zu diesem Protokoll sind Bestandteil desselben. Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.
    Art. 18
    Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am 1. März 1986 in Kraft, sofern die Vertragsparteien einander vor diesem Zeitpunkt den Abschluss der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Nach diesem Zeitpunkt tritt das Protokoll am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die Notifizierung folgt.
    Art. 19
    Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften abgefasst, jede in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
    Geschehen zu Brüssel am vierzehnten Juli neunzehnhundertsechsundachtzig.

    Unterschriften

    (Es folgen die Unterschriften)

    Anhang I

    Spanische Ausgangszollsätze (feste Teilbeträge) am 1. Januar 1986 ¹⁰ *

    ¹⁰* Auf diese Sätze wird am 1. März 1986 die erste Senkung um 10 % gemäss Art. 3 des Zusatzprot. angewandt.

    Nummer des
    Gemeinsamen
    Zolltarifs

    Warenbezeichnung

    1

    2

    17.04

    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt:

    B. Kaugummi mit einem Gehalt an Saccharose (ein­schliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet):

    I.

    von weniger als 60 Gewichtshundertteilen

      9,30+bT

    II.

    von 60 Gewichtshundertteilen oder mehr

      7,74+bT

    C. sogenannte «weisse Schokolade»

      0,00+bT

    D. andere:

    I.

    kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen:

      9,30+bT

    a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen



    11,67+bT

    b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet):

    1. von 5 oder mehr, jedoch weniger als 30 Gewichts­hundertteilen


    17,51+bT

    2. von 30 oder mehr, jedoch weniger als 40 Gewichts­hundertteilen


    14,93+bT

    3. von 40 oder mehr, jedoch weniger als 50 Gewichts­hundertteilen:

    aa)

    keine Stärke enthaltend

    11,06+bT

    bb)

    andere.

    10,23+bT

    4. von 50 oder mehr, jedoch weniger als 60 Gewichts­hundertteilen


      8,29+bT

    5. von 60 oder mehr, jedoch weniger als 70 Gewichts­hundertteilen


      5,94+bT

    6. von 70 oder mehr, jedoch weniger als 80 Gewichts­hundertteilen


      6,49+bT

    7. von 80 und mehr, jedoch weniger als 90 Gewichts­hundertteilen


      3,91+bT

    8. von 90 Gewichtshundertteilen und mehr

      4,59+bT

    II.

    andere:

      7,74+bT

    a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen



      0,00+bT

    b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet):

    1. von 5 oder mehr, jedoch weniger als 30 Gewichts­hundertteilen


      5,81+bT

    2. von 30 oder mehr, jedoch weniger als 50 Gewichts­hundertteilen


      0,00+bT

    3. von 50 oder mehr, jedoch weniger als 70 Gewichts­hundertteilen


      0,00+bT

    4. von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr

      6,00+bT

    18.06

    Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

    A. Kakaopulver, nur durch Zusatz von Saccharose gezuckert, mit einem Gehalt an Saccharose:

    I.

    von weniger als 65 Gewichtshundertteilen

    10,06+bT

    II.

    von 65 oder mehr, jedoch weniger als 80 Gewichts­hundertteilen


      0+bT

    III.

    von 80 Gewichtshundertteilen oder mehr

      0+bT

    B. Speiseeis:

    I.

    kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 Gewichtshundert­teilen


      0+bT

    II.

    mit einem Gehalt an Milchfett:

    a) von 3 oder mehr, jedoch weniger als 7 Gewichts­hundertteilen


      0+bT

    b) von 7 Gewichtshundertteilen oder mehr

      0+bT

    C. Schokolade und Schokoladewaren, auch gefüllt; kakaohaltige Zuckerwaren sowie entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen:

    I.

    keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose
    berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen



      3,91+bT

    II.

    andere:

    a) kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen und mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich
    Invertzucker als Saccharose berechnet):

    1. von weniger als 50 Gewichtshundertteilen

    14,6+bT

    2. von 50 Gewichtshundertteilen oder mehr

      9,75+bT

    b) mit einem Gehalt an Milchfett:

    1. von 1,5 oder mehr, jedoch weniger als 3 Gewichts­hundertteilen

    14,6+bT

    2. von 3 oder mehr, jedoch weniger als 4,5 Gewichts­hundertteilen


      4,55+bT

    3. von 4,5 oder mehr, jedoch weniger als 6 Gewichts­hundertteilen


      3,01+bT

    4. von 6 Gewichtshundertteilen oder mehr

      0+bT

    D. andere:

    I.

    kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen:

    a) in unmittelbaren Umschliessungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger


      0+bT

    b) andere

      0+bT

    II.

    mit einem Gehalt an Milchfett:

    a) von 1,5 bis 6,5 Gewichtshundertteilen

     0+bT

    b) von mehr als 6,5, jedoch weniger als 26 Gewichts­-
    hundertteilen


      0+bT

    c) von 26 Gewichtshundertteilen oder mehr

      0+bT

    19.02

    Malzextrakt; Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät‑ oder Küchengebrauch, auf der Grundlage von Mehl, Griess, Stärke oder Malzextrakt, auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundertteilen:

    A. Malzextrakt:

    I.

    mit einem Gehalt an Trockenstoff von 90 Gewichts-
    hundert­teilen oder mehr


    19,5+bT

    II.

    anderer

    19,5+bT

    B. andere:

    I.

    Malzextrakt enthaltend und mit einem Gesamtgehalt an
    reduzierenden Zuckern (als Maltose berechnet)
    von 30 Gewichtshundertteilen oder mehr



    17,3+bT

    II.

    andere:

    a) kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen:

    1. mit einem Gehalt an Stärke von weniger als
    14 Gewichtshundertteilen:

    aa)

    keine Saccharose enthaltend oder mit ei­nem Gehalt an Saccharose (einschliess­lich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als
    5 Gewichtshundertteilen




    17,3+bT

    bb)

    andere

    17,3+bT

    2. mit einem Gehalt an Stärke von 14 oder mehr, jedoch weniger als 32 Gewichtshun­dertteilen


    17,3+bT

    3. mit einem Gehalt an Stärke von 32 oder mehr, jedoch weniger als 45 Gewichtshun­dertteilen


    17,3+bT

    4. mit einem Gehalt an Stärke von 45 oder mehr, jedoch weniger als 65 Gewichtshundertteilen:

    aa)

    keine Saccharose enthaltend oder mit ei­nem Gehalt an Saccharose (einschliess­lich Invertzucker als Saccharose berech­net) von weniger als
    5 Gewichtshundert­teilen




    17,3+bT

    bb)

    andere

    17,3+bT

    5. mit einem Gehalt an Stärke von 65 oder mehr, jedoch weniger als 80 Gewichtshundertteilen:

    aa)

    keine Saccharose enthaltend oder mit ei­nem Gehalt an Saccharose (einschliess­lich Invert­zucker als Saccharose berech­net) von weniger als 5 Gewichtshundert­teilen




    17,3+bT

    bb)

    andere

    17,3+bT

    6. mit einem Gehalt an Stärke von 80 oder mehr, jedoch weniger als 85 Gewichtshundertteilen:

    aa)

    keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliess­lich Invertzucker als Saccharose berech­net) von weniger als
    5 Gewichtshundert­teilen




    17,3+bT

    bb)

    andere

    17,3+bT

    7. mit einem Gehalt an Stärke von 85 Gewichts­hundertteilen oder mehr


    17,3+bT

    b) mit einem Gehalt an Milchfett:

    1. von 1,5 oder mehr, jedoch weniger als 5 Gewichts­hundertteilen


    17,3+bT

    2. von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr

    17,3+bT

    19.03

    Teigwaren:

    A. Ei enthaltend

    18,1+bT

    B. andere:

    I.

    keinen Weichweizengriess oder kein Weichweizenmehl enthaltend


    18,1+bT

    II.

    andere

    18,1+bT

    19.04

    Sago (Tapiokasago, Sago aus Sagomark, Kartoffelsago und
    anderer):

    – Tapiokasago

    19,2+bT

    – Kartoffelsago

    11,4+bT

    – andere

    14,3+bT

    19.05

    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide her­gestellt (Puffreis, Corn Flakes und dergleichen):

    A. auf der Grundlage von Mais

    16,8+bT

    B. auf der Grundlage von Reis

    16,8+bT

    C. andere

    16,8+bT

    19.07

    Brot, Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren, ohne Zusatz von Zucker, Honig, Eiern, Fett, Käse oder Früchten; Hostien, Oblatenkapseln für Arzneiwaren, Siegeloblaten und dergleichen:

    A. Knäckebrot

      6,1+bT

    B. ungesäuertes Brot (Matzen)

      6,1+bT

    C. Hostien, Oblatenkapseln für Arzneiwaren, Siegeloblaten und dergleichen


      6,1+bT

    D. andere, mit einem Gehalt an Stärke:

    I.

    von weniger als 50 Gewichtshundertteilen

      6,1+bT

    II.

    von 50 Gewichtshundertteilen oder mehr

      6,1+bT

    19.08

    Feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao:

    A. Honigkuchen und ähnliche Backwaren, mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose
    berechnet):

    I.

    von weniger als 30 Gewichtshundertteilen

    10+bT

    II.

    von 30 oder mehr, jedoch weniger als 50 Gewichtshundert­teilen


    10+bT

    III.

    von 50 Gewichtshundertteilen oder mehr

    10+bT

    B. andere:

    I.

    keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet):

    a) von weniger als 70 Gewichtshundertteilen:

    – ohne Zucker oder Kakao

      8,7+bT

    – andere

    10+bT

    b) von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr

    10+bT

    II.

    mit einem Gehalt an Stärke von 5 oder mehr, jedoch
    weniger als 32 Gewichtshundertteilen:

    a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen:

    – ohne Zucker oder Kakao

      8,7+bT

    – andere

    10+bT

    b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invert­zucker als Saccharose berechnet) von 5 oder mehr,
    jedoch weniger als 30 Gewichtshundertteilen:

    1. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen


    10+bT

    2. andere

    10+bT

    c) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 oder mehr,
    jedoch weniger als 40 Gewichtshundertteilen:

    1. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen


    10+bT

    2. andere

    10+bT

    d) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invert­zucker als Saccharose berechnet) von 40 Gewichts­hundertteilen oder mehr:

    1. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen


    10+bT

    2. andere

    10+bT

    III.

    mit einem Gehalt an Stärke von 32 oder mehr, jedoch
    weniger als 50 Gewichtshundertteilen:

    a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen:

    1. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen:

    – ohne Zucker oder Kakao

      8,7+bT

    – andere

    10+bT

    2. andere:

    – ohne Zucker oder Kakao

      8,7+bT

    – andere

    10+bT

    b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invert­zucker als Saccharose berechnet) von 5 oder mehr,
    jedoch weniger als 20 Gewichtshundertteilen:

    1. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen


    10+bT

    2. andere

    10+bT


    c) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invert­zucker als Saccharose berechnet) von 20 Gewichts­­hundertteilen oder mehr:

    1. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen


    10+bT

    2. andere

    10+bT

    IV.

    mit einem Gehalt an Stärke von 50 oder mehr, jedoch
    weniger als 65 Gewichtshundertteilen:

    a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen:

    1. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen

    – ohne Zucker oder Kakao

      8,7+bT

    – andere

    10+bT

    2. andere:

    – ohne Zucker oder Kakao

      8,7+bT

    – andere

    10+bT

    b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invert­zucker als Saccharose berechnet) von 5 Gewichts­hundertteilen oder mehr:

    1. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen


    10+bT

    2. andere

    10+bT

    V.

    mit einem Gehalt an Stärke von 65 Gewichtshundertteilen oder mehr:

    a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen:

    – ohne Zucker oder Kakao

      8,7+bT

    – andere

    10+bT

    b) andere

    10+bT

    21.02

    C. geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel:

    II.

    andere

    13,71+bT

    D. Auszüge aus gerösteten Zichorienwurzeln und aus anderen gerösteten Kaffeemitteln:

    II.

    andere

    16,87+bT

    21.06

    Hefen, lebend oder nicht lebend; zubereitete künstliche Back­triebmittel:

    A. Hefen, lebend:

    II.

    Backhefen:

    a) getrocknet

      4,5+bT

    b) andere

      5+bT

    21.07

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch
    inbegriffen:

    A. Getreide in Körnern oder Kolben, vorgekocht oder anders zubereitet:

    I.

    Mais

    16,8+bT

    II.

    Reis

    16,8+bT

    III.

    anderes

    16,8+bT

    B. Teigwaren, nicht gefüllt, gekocht; Teigwaren, gefüllt:

    I.

    Teigwaren, nicht gefüllt, gekocht:

    a) getrocknet

    16,8+bT

    b) andere

    16,8+bT

    II.

    Teigwaren, gefüllt:

    a) gekocht

    16,8+bT

    b) andere

    16,8+bT

    C. Speiseeis:

    I.

    kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milch­fett von weniger als 3 Gewichtshundertteilen


    16,8+bT

    II.

    mit einem Gehalt an Milchfett:

    a) von 3 oder mehr, jedoch weniger als 7 Gewichtshundert­teilen


    16,8+bT

    b) von 7 Gewichtshundertteilen oder mehr

    16,8+bT

    D. zubereitetes Joghurt; zubereitetes Milchpulver zur Ernährung von Kindern oder zum Diät‑ oder Küchengebrauch:

    I.

    zubereitetes Joghurt:

    a) in Pulverform, mit einem Gehalt an Milchfett:

    1. von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen

    16,8+bT

    2. von 1,5 Gewichtshundertteilen oder mehr

    16,8+bT

    b) anderes, mit einem Gehalt an Milchfett:

    1. von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen

    16,8+bT

    2. von 1,5 oder mehr, jedoch weniger als 4 Gewichts­hundertteilen


    16,8+bT

    3. von 4 Gewichtshundertteilen oder mehr

    16,8+bT

    II.

    andere, mit einem Gehalt an Milchfett:Joghurt:

    a) von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen und mit einem Gehalt an Milchprotein (Stickstoffgehalt × 6,38):

    1. von weniger als 40 Gewichtshundertteilen

    16,8+bT

    2. von 40 oder mehr, jedoch weniger als 55 Gewichts­hundertteilen


    16,8+bT

    3. von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 Gewichts­hundertteilen


    16,8+bT

    4. von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr

    16,8+bT

    b) von 1,5 Gewichtshundertteilen oder mehr

    16,8+bT

    E. «Käsefondue» genannte Zubereitungen

    16,8+bT

    G. andere:

    I.

    kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen:

    a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen:

    1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen:

    – zusammengesetzte nichtalkoholische
    Zubereitungen zum Herstellen von Getränken


      9,8+bT

    – Mischungen aus Pflanzen zum Herstellen von Getränken


      1,3+bT

    – Eiweisshydrolysate und Eiweisskonzentrate

      0,4+bT

    – texturierte Eiweissstoffe

      0,7+bT

    – andere

    16,8+bT

    2. mit einem Gehalt an Stärke:

    aa)

    von 5 oder mehr, jedoch weniger als
    32 Gewichts­hundertteilen


    16,8+bT

    bb)

    von 32 oder mehr, jedoch weniger als
    45 Gewichtshundertteilen


    16,8+bT

    cc)

    von 45 Gewichtshundertteilen oder mehr

    16,8+bT

    b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invert­zucker als Saccharose berechnet) von 5 oder mehr,
    jedoch weniger als 15 Gewichtshundertteilen:

    1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Ge­halt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen


    16,8+bT

    2. mit einem Gehalt an Stärke:

    aa)

    von 5 oder mehr, jedoch weniger als
    32 Gewichtshundertteilen


    16,8+bT

    bb)

    von 32 oder mehr, jedoch weniger als
    45 Gewichtshundertteilen


    16,8+bT

    cc)

    von 45 Gewichtshundertteilen oder mehr

    16,8+bT

    c) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 15 oder mehr,
    jedoch weniger als 30 Gewichtshundertteilen:

    1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen


    2. mit einem Gehalt an Stärke:

    aa)

    von 5 oder mehr, jedoch weniger als
    32 Gewichtshundertteilen


    16,8+bT

    bb)

    von 32 oder mehr, jedoch weniger als
    45 Gewichtshundertteilen


    16,8+bT

    cc)

    von 45 Gewichtshundertteilen oder mehr

    16,8+bT

    d) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 oder mehr,
    jedoch weniger als 50 Gewichtshundertteilen:

    1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen


    16,8+bT

    2. mit einem Gehalt an Stärke:

    aa)

    von 5 oder mehr, jedoch weniger als
    32 Gewichtshundertteilen


    16,8+bT

    bb)

    von 32 Gewichtshundertteilen oder mehr

    16,8+bT

    e) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 oder mehr,
    jedoch weniger als 85 Gewichtshundertteilen:

    1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Ge­halt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen


    16,8+bT

    2. andere

    16,8+bT

    f) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invert­zucker als Saccharose berechnet) von 85 Gewichts­hundertteilen oder mehr



    16,8+bT

    II.

    mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 oder mehr, jedoch weniger als 6 Gewichtshundertteilen:

    a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen:

    1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Ge­halt an Stärke von weniger als 5 Gewichts­hundertteilen


    16,8+bT

    2. mit einem Gehalt an Stärke:

    aa)

    von 5 oder mehr, jedoch weniger als
    32 Gewichtshundertteilen


    16,8+bT

    bb)

    von 32 oder mehr, jedoch weniger als
    45 Gewichtshundertteilen


    16,8+bT

    cc)

    von 45 Gewichtshundertteilen oder mehr

    16,8+bT

    b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 5 oder mehr,
    jedoch weniger als 15 Gewichtshundertteilen:

    1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen


    16,8+bT

    2. mit einem Gehalt an Stärke:

    aa)

    von 5 oder mehr, jedoch weniger als
    32 Gewichtshundertteilen


    16,8+bT

    bb)

    von 32 Gewichtshundertteilen oder mehr

    16,8+bT

    c) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 15 oder mehr,
    jedoch weniger als 30 Gewichtshundertteilen:

    1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Ge­halt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen


    16,8+bT

    2. mit einem Gehalt an Stärke:

    aa)

    von 5 oder mehr, jedoch weniger als
    32 Gewichts­hundertteilen


    16,8+bT

    bb)

    von 32 Gewichtshundertteilen oder mehr

    16,8+bT

    d) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 oder mehr,
    jedoch weniger als 50 Gewichtshundertteilen:

    1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Ge­halt an Stärke von weniger als 5 Gewichts­hundertteilen


    16,8+bT

    2. andere

    16,8+bT

    e) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invert­zucker als Saccharose berechnet) von 50 Gewichts­hundertteilen oder mehr



    16,8+bT

    III.

    mit einem Gehalt an Milchfett von 6 oder mehr, jedoch weniger als 12 Gewichtshundertteilen:

    a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen:

    1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichts­hundertteilen


    16,8+bT

    2. mit einem Gehalt an Stärke:

    aa)

    von 5 oder mehr, jedoch weniger als
    32 Gewichtshundertteilen


    16,8+bT

    bb)

    von 32 Gewichtshundertteilen oder mehr

    16,8+bT

    b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 5 oder mehr,
    jedoch weniger als 15 Gewichtshundertteilen:

    1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Ge­halt an Stärke von weniger als 5 Gewichts­hundertteilen


    16,8+bT

    2. andere

    16,8+bT

    c) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 15 oder mehr,
    jedoch weniger als 30 Gewichtshundertteilen:

    1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Ge­halt an Stärke von weniger als 5 Gewichts­hundertteilen


    16,8+bT

    2. andere

    16,8+bT

    d) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 oder mehr,
    jedoch weniger als 50 Gewichtshundertteilen:

    1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshunderttellen


    16,8+bT

    2. andere

    16,8+bT

    e) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invert­zucker als Saccharose berechnet) von 50 Gewichts­hundertteilen oder mehr



    16,8+bT

    IV.

    mit einem Gehalt an Milchfett von 12 oder mehr, jedoch weniger als 18 Gewichtshundertteilen:

    a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen:

    1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen


    16,8+bT

    2. andere

    16,8+bT

    b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 5 oder mehr,
    jedoch weniger als 15 Gewichtshundertteilen:

    1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen


    16,8+bT

    2. andere

    16,8+bT

    c) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich
    Invertzucker als Saccharose berechnet)
    von 15 Gewichtshundertteilen oder mehr



    16,8+bT

    V.

    mit einem Gehalt an Milchfett von 18 oder mehr, jedoch weniger als 26 Gewichtshundertteilen:

    a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen:

    1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Ge­halt an Stärke von weniger als 5 Gewichts­hundertteilen


    16,8+bT

    2. andere

    16,8+bT

    b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von
    5 Gewichtshundertteilen oder mehr



    16,8+bT

    VI.

    mit einem Gehalt an Milchfett von 26 oder mehr, jedoch weniger als 45 Gewichtshundertteilen:

    a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen:

    1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen


    16,8+bT

    2. andere

    16,8+bT

    b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 5 oder mehr,
    jedoch weniger als 25 Gewichtshundertteilen:

    1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen


    16,8+bT

    2. andere

    16,8+bT

    c) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von
    25 Gewichtshundertteilen oder mehr



    16,8+bT

    VII.

    mit einem Gehalt an Milchfett von 45 oder mehr, jedoch weniger als 65 Gewichtshundertteilen:

    a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen:

    1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen


    16,8+bT

    2. andere

    16,8+bT

    b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von
    5 Gewichtshundertteilen oder mehr:

    1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen


    16,8+bT

    2. andere

    16,8+bT

    VIII.

    mit einem Gehalt an Milchfett von 65 oder mehr, jedoch weniger als 85 Gewichtshundertteilen:

    a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invert­zucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen



    16,8+bT

    b) andere

    16,8+bT

    IX.

    mit einem Gehalt an Milchfett von 85 Gewichtshundert­teilen oder mehr

    22.02

    Limonaden (einschliesslich der aus Mineralwasser hergestellten) und andere nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Tarifnr. 20.07:

    B. andere, mit einem Gehalt an Milchfett:

    I.

    von weniger als 0,2 Gewichtshundertteilen

      0+bT

    II.

    von 0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 Gewichtshundertteilen


      0+bT

    III.

    von 2 Gewichtshundertteilen oder mehr

      0+bT

    29.04

    C. mehrwertige Alkohole:

    II.

    D‑Mannit (Mannit)

      0+bT

    III.

    D‑Sorbit (Sorbit):

    a) in wässriger Lösung:

    1. mit einem Gehalt an D‑Mannit von 2 Gewichts­hundertteilen oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D‑Sorbit

      8,7+bT

    2. anderer

      0+bT

    b) anderer:

    1. mit einem Gehalt an D‑Mannit von 2 Gewichts­hundert­teilen oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D‑Sorbit

      8,7+bT

    2. anderer

      0+bT

    35.05

    Dextrine und Dextrinleime; lösliche oder geröstete Stärke; Klebstoffe aus Stärke:

    A. Dextrine; lösliche oder geröstete Stärke

    15,88+bT

    B. Dextrinleime, Klebstoffe aus Stärke, mit einem Gehalt an Stärke oder Dextrinen:

    I.

    von weniger als 25 Gewichtshundertteilen

    25,74+bT

    II.

    von 25 oder mehr, jedoch weniger als 55 Gewichts­hundertteilen


    24,4+bT

    III.

    von 55 oder mehr, jedoch weniger als 80 Gewichts­hundertteilen


    21,3+bT

    IV.

    von 80 Gewichtshundertteilen oder mehr

    10,94+bT

    38.12

    Zubereitete Zurichtemittel, zubereitete Appreturen und zubereitete Beizmittel aller Art, wie sie in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien gebraucht werden:

    A. zubereitete Zurichtemittel und zubereitete Appreturen:

    I.

    auf der Grundlage von Stärke, mit einem Gehalt an Stärke oder Dextrinen:

    a) von weniger als 55 Gewichtshundertteilen

    11,32+bT

    b) von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 Gewichts­hundertteilen


      6,87+bT

    c) von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 Gewichts­hundertteilen


      3,24+bT

    d) von 83 Gewichtshundertteilen oder mehr

      0+bT

    38.19

    T. D‑Sorbit, ausgenommen solcher der Tarifstelle 29.04 C III:

    I.

    in wässriger Lösung:

    a) mit einem Gehalt an D‑Mannit von 2 Gewichtshundert­teilen oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D‑Sorbit


    10,8+bT

    b) anderer

    10,8+bT

    II.

    anderer:

    a) mit einem Gehalt an D‑Mannit von 2 Gewichtshundert­teilen oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D‑Sorbit


    10,8+bT

    b) anderer

    10,8+bT

    Anhang II

    Ausgangskontingente für Waren, die bis zum 31. Dezember 1988 in Spanien mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen unterliegen

    Kontingent Nr.

    Nummer des
    Gemeinsamen
    Zolltarifs

    Warenbezeichnung

    Ausgangs-
    kontingent

    1

    85.15

    Sende‑ und Empfangsgeräte für den Funk­sprech‑ oder Funktelegraphieverkehr; Sende­- und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fern­sehen (einschliesslich der mit Ton­aufnahme‑ oder Tonwiedergabegeräten kombinierten Emp­fänger) sowie Fernsehkameras; Geräte für Funk­navigation, Funkmessung oder Funkfern­steuerung:

    650
    Einheiten

    A. Sende‑ und Empfangsgeräte für den Funksprech‑ oder Funktelegraphieverkehr; Sende‑ und Empfangsgeräte für Rundfunk- oder Fernsehen (einschliesslich der mit Tonaufnahme‑ oder Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger) sowie Fernsehkameras:

    III.

    Empfangsgeräte, auch mit Tonaufnahme‑ oder Tonwiedergabegeräten kombiniert:

    b) andere:

    ex 2
    andere:

    – für Farbfernsehen, mit einer
    Diagonale des Bildschirms:

    – von mehr als 42 cm bis 52 cm

    – von mehr als 52 cm

    2

    87.01

    Zugmaschinen, auch mit Seilwinden:

    40

    ex B.

    Ackerschlepper (ausgenommen Einachs‑Ackerschlepper) und Forstschlepper, auf Rädern:

    Einheiten

    – mit einem Hubraum von 4000 cm³ oder weniger

    Anhang III

    Ausgangskontingente für Erzeugnisse, die bis zum 31. Dezember 1989 in Spanien mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen unterliegen

    Kontingent Nr.

    Nummer des
    Gemeinsamen
    Zolltarifs

    Warenbezeichnung

    Ausgangs-
    kontingent

    1

    25.03

    Schwefel aller Art, ausgenommen sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und kolloider Schwefel

    1200 t

    2

    29.03

    Sulfo‑, Nitro‑ und Nitrosoderivate der Kohlen­wasserstoffe:

      420 t

    B. Nitro‑ und Nitrosoderivate:

    ex

    I.

    Trinitrotoluole, Dinitronaphtaline:

    – Trinitrotoluole

    36.01

    Schiesspulver

    36.02

    Zubereitete Sprengstoffe

    ex 36.04

    Zündschnüre, Sprengzündschnüre; Zündhütchen, Spreng­kapseln, Zünder, Sprengzünder:

    – ausgenommen elektrische Sprengzünder

    36.05

    Pyrotechnische Artikel (Feuerwerkskörper, Knallkörper, Zündplättchen, Raketen zum Wetterschiessen und der-
    gleichen)

    36.06

    Zündhölzer

    3

    39.02

    Polymerisations‑ und Mischpolymerisationser­zeugnisse
    (z. B. Polyäthylen, Polytetrahaloäthylene, Polyisobutylen, Polystyrol, Polyvinylchlo­rid, Polyvinylacetat, Polyvinyl­chloracetat und andere Polyvinylderivate, Polyacryl‑ und Poly­methacrylderivate, Cumaron‑Inde‑Harze):

      150 t

    C. andere:

    I.

    Polyäthylen

    ex b)

    in anderen Formen:

    – Abfälle und Bruch

    ex

    II.

    Polytetrahaloäthylene:

    – Abfälle und Bruch

    ex

    III.

    Polysulfohaloäthylene:

    – Abfälle und Bruch

    ex

    IV.

    Polypropylen:

    – Abfälle und Bruch

    ex

    V.

    Polyisobutylen, Mischpolymerisate:

    – Abfälle und Bruch

    VI.

    Polystyrol und seine Mischpolymerisate:

    ex b)

    in anderen Formen:

    – Abfälle und Bruch

    VII.

    Polyvinylchlorid:

    ex b)

    in anderen Formen:

    – Abfälle und Bruch

    ex

    VIII.

    Polyvinylidenchlorid, Vinylidenchlorid‑
    Vinylchlorid‑Mischpolymerisate:

    – Abfälle und Bruch

    ex

    IX.

    Polyvinylacetat:

    – Abfälle und Bruch

    ex

    X.

    Vinylchlorid‑Vinylacetat‑Mischpolymerisate:

    – Abfälle und Bruch

    ex

    XI.

    Polyvinylalkohole, ‑acetate und ‑äther:

    – Abfälle und Bruch

    ex

    XII.

    Acrylpolymerisate, Methacrylpolymerisate, Acryl‑Methacryl‑Mischpolymerisate:

    – Abfälle und Bruch

    ex

    XIII.

    Cumaron‑Harze, Inden‑Harze und Cumaron‑
    Inden‑Harze:

    – Abfälle und Bruch

    ex

    XIV.

    andere Polymerisations‑ und Mischpolymeri­sations­erzeugnisse:

    ex b)

    in anderen Formen:

    – Abfälle und Bruch

    4

    39.07

    Waren aus Stoffen der Tarifnrn. 39.01 bis 39.06:

    320 000
    ECU

    B. andere:

    I.

    aus regenerierter Zellulose

    III.

    aus gehärteten Eiweissstoffen

    V.

    aus anderen Stoffen

    a) Spulen und ähnliche Unterlagen für photographische und kinemato­graphische Filme oder für Bänder, Filme und dergleichen der Tarifnr. 92.12

    c) Miederstäbe und dergleichen für Korsette, Kleider und Bekleidungszubehör

    ex
    d) andere:

    – ausgenommen Schutzanzüge gegen Bestrahlung oder radioaktive Ver­seuchung, nicht in Verbindung mit Atemschutzgeräten

    5

    ex 58.01

    Geknüpfte Teppiche, auch konfektioniert, ausgenommen handgefertigte Teppiche

    10 t

    58.02

    Andere Teppiche, auch konfektioniert; Kelim, Sumak,
    Karamanie und dergleichen, auch konfektioniert:

    A. Teppiche

    6

    ex 58.04

    Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe,
    ausgenommen Gewebe der Tarifnrn. 55.08 und 58.05:

      5,5 t

    – aus Baumwolle

    58.09

    Tülle, geknüpfte Netzstoffe und Bobinetgardinenstoffe, gemustert, Spitzen (maschinen‑ oder handgefertigt), als Meterware oder als Motiv:

    B. Spitzen:

    ex

    I.

    handgefertigt:

    – ausgenommen Spitzen aus Baumwolle, Wolle oder künstlichen oder synthetischen Spinnstoffen

    II.

    maschinengefertigt

    60.01

    Gewirke als Meterware, weder gummielastisch noch
    kautschutiert:

    C. aus anderen Spinnstoffen:

    I.

    aus Baumwolle

    7

    60.04

    Unterkleidung aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschutiert:

    2 t

    A. Säuglingskleidung; Mädchenkleidung bis einschliesslich Handelsgrösse 86:

    I.

    T‑Shirts:

    a) aus Baumwolle

    II.

    Unterziehpullis:

    a) aus Baumwolle

    III.

    andere:

    b) aus Baumwolle

    B. andere:

    I.

    T‑Shirts:

    a) aus Baumwolle

    II.

    Unterziehpullis:

    a) aus Baumwolle

    III.

    andere:

    d) aus Baumwolle

    60.05

    Oberkleidung, Bekleidungszubehör und andere
    Wirk­waren, weder gummielastisch noch kautschutiert:

    A. Oberkleidung und Bekleidungszubehör:

    II.

    andere:

    ex

    a) Oberkleidung aus Gewirken der
    Tarifnr. 59.08:

    – aus Baumwolle

    b) andere:

    1. Säuglingskleidung; Mädchenkleidung bis einschliesslich Handelsgrösse 86:

    cc)

    aus Baumwolle

    2. Badeanzüge und ‑hosen:

    bb)

    aus Baumwolle

    3. Trainingsanzüge:

    bb)

    aus Baumwolle

    4. andere Oberkleidung:

    aa)

    Blusen und Hemdblusen, für Frauen, Mädchen und Klein­kinder:

    55.

    aus Baumwolle

    bb)

    Pullover, Slipover, Twinsets, Westen und Strickjacken:

    11.

    für Männer und Knaben

    eee)

    aus Baumwolle

    22.

    für Frauen, Mädchen und Kleinkinder:

    fff)

    aus Baumwolle

    cc)

    Kleider:

    44.

    aus Baumwolle

    dd)

    Röcke, einschliesslich Hosen-
    röcke:

    33.

    aus Baumwolle

    ee)

    lange Hosen:

    ex 33.

    aus anderen Spinnstoffen:

    – aus Baumwolle

    ff)

    Anzüge und Kombinationen, für Männer und Knaben,
    ausgenommen Skianzüge:

    ex 22.

    aus anderen Spinnstoffen:

    – aus Baumwolle

    gg)

    Kostüme und Hosenanzüge, für Frauen, Mädchen und Klein-
    kinder, ausgenommen Skianzüge:

    44.

    aus Baumwolle

    hh)

    andere Jacken, ausgenommen Anoraks, Windjacken und dergleichen und Mäntel:

    44.

    aus Baumwolle

    ijij)

    Anoraks, Windjacken und dergleichen:

    ex 11.

    aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus Baumwolle oder aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen:

    – aus Baumwolle

    kk)

    Skianzüge, zwei‑ oder dreiteilig:

    ex 11.

    aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus Baumwolle oder aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen:

    – aus Baumwolle

    ll)

    andere Oberkleidung:

    44.

    aus Baumwolle

    5. Bekleidungszubehör:

    ex cc)

    aus anderen Spinnstoffen:

    – aus Baumwolle

    B. andere:

    ex

    III.

    aus anderen Spinnstoffen:

    – aus Baumwolle

    8

    61.01

    Oberkleidung für Männer und Knaben:

    A. Cowboy‑ und ähnliche Kleidung zum Verkleiden und Spielen mit einer Handelsgrösse von weniger als 158; Oberkleidung aus Geweben der Tarifnrn. 59.08, 59.11 oder 59.12:

    II.

    andere:

    ex

    a) Mäntel:

    – aus Baumwolle

    ex

    b) andere:

    – aus Baumwolle

    B. andere:

    I.

    Arbeits‑ und Berufskleidung:

    a) Overalls und Latzhosen:

    1. aus Baumwolle

    b) andere:

    1. aus Baumwolle

    II.

    Badehosen und ‑anzüge:

    ex

    b) aus anderen Spinnstoffen:

    – aus Baumwolle

    III.

    Bademäntel und -jacken, Hausmäntel, Haus­jacken und ähnliche Hauskleidung:

    b) aus Baumwolle

    IV.

    Parkas, Anoraks, Windjacken und der­gleichen:

    b) aus Baumwolle

    V.

    andere:

    a) Sakkos und Jacken:

    3. aus Baumwolle

    b) Mäntel und Umhänge:

    3. aus Baumwolle

    c) Anzüge und Kombinationen,
    ausge­nommen Skianzüge:

    3. aus Baumwolle

    d) Shorts und andere kurze Hosen:

    3. aus Baumwolle

    e) lange Hosen:

    3. aus Baumwolle

    f) Skianzüge, zwei oder dreiteilig:

    ex

    1. aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus Baumwolle oder aus synthetischen oder künstlichen Spinn­stoffen:

    – aus Baumwolle

    g) andere Oberkleidung:

    3. aus Baumwolle

    61.02

    Oberkleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder:

    A. Säuglingskleidung; Mädchenkleidung bis einschliesslich Handelsgrösse 86; Cowboy‑ und ähnliche Kleidung zum Verkleiden und Spielen mit einer Handelsgrösse von weniger als 158:

    I.

    Säuglingskleidung, Mädchenkleidung bis einschliesslich Handelsgrösse 86:

    a) aus Baumwolle

    B. andere:

    I.

    Oberkleidung aus Geweben der Tarifnrn. 59.08, 59.11 oder 59.12:

    ex

    a) Mäntel:

    – aus Baumwolle

    ex

    b) andere:

    – aus Baumwolle

    II.

    andere:

    a) Schürzen, Kittel und andere Arbeits- und Berufskleidung:

    1. aus Baumwolle

    b) Badeanzüge:

    ex
    2. aus anderen Spinnstoffen:

    – aus Baumwolle

    c) Bademäntel und ‑jacken, Hausmäntel, Bettjäckchen und ähnliche Hauskleidung

    2. aus Baumwolle

    d) Parkas, Anoraks, Windjacken und der­gleichen:

    2. aus Baumwolle

    e) andere:

    1. Jacken:

    cc)

    aus Baumwolle

    2. Mäntel und Umhänge:

    cc)

    aus Baumwolle

    3. Kostüme und Hosenanzüge, aus­genommen Skianzüge:

    cc)

    aus Baumwolle

    4. Kleider:

    cc)

    aus Baumwolle

    5. Röcke, einschliesslich Hosenröcke:

    cc)

    aus Baumwolle

    6. lange Hosen

    cc)

    aus Baumwolle

    7. Blusen und Hemdblusen

    cc)

    aus Baumwolle

    8. Skianzüge, zwei‑ oder dreiteilig:

    ex aa)

    aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus Baumwolle oder aus synthetischen oder künstlichen Spinn­stoffen:

    – aus Baumwolle

    9. andere Oberkleidung:

    cc)

    aus Baumwolle

    9

    61.03

    Unterkleidung (Leibwäsche) für Männer und Knaben, auch Kragen, Vorhemden und Manschetten:

    200 kg

    A. Oberhemden, auch Sport‑ und Arbeitshemden:

    II.

    aus Baumwolle

    B. Schlafanzüge:

    II.

    aus Baumwolle

    C. andere:

    II.

    aus Baumwolle

    61.04

    Unterkleidung (Leibwäsche) für Frauen, Mädchen und Kleinkinder:

    A. Säuglingskleidung; Mädchenkleidung bis einschliesslich Handelsgrösse 86:

    I.

    aus Baumwolle

    B. andere:

    I.

    Schlafanzüge und Nachthemden:

    b) aus Baumwolle

    II.

    andere:

    b) aus Baumwolle

    10

    84.41

    Nähmaschinen (z. B. zum Nähen von Spinnstoffwaren, Leder oder Schuhen), einschliesslich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen, Nähmaschinennadeln:

    200
    Einheiten

    A. Nähmaschinen, einschliesslich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen:

    I.

    Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor nicht mehr als 16 kg oder mit Motor nicht mehr als 17 kg wiegt; Steppstichnäh-
    maschinen­köpfe, die ohne Motor nicht mehr als 16 kg oder mit Motor nicht mehr als 17 kg wiegen:

    a) Nähmaschinen mit einem Stückwert
    (Gestelle, Tische und Möbel nicht
    inbegriffen) von mehr als 65 ECU

    b) andere

    11

    85.15

    Sende‑ und Empfangsgeräte für den Funksprech‑ oder Funktelegraphieverkehr; Sende- und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen (einschliesslich der mit Tonaufnahme‑ oder Tonwiedergabegeräten kombinierten
    Empfänger) sowie Fernsehkameras; Geräte für Funk-
    navigation, Funkmessung oder Funkfernsteuerung:

    100
    Einheiten

    A. Sende‑ und Empfangsgeräte für den Funksprech‑ oder Funktelegraphieverkehr, Sende‑ und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen (einschliesslich der mit Tonaufnahme oder Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger) sowie Fernsehkameras:

    III.

    Empfangsgeräte, auch mit Tonaufnahme‑ oder Tonwiedergabegeräten kombiniert:

    b) andere

    ex
    2. andere

    – für Farbfernseher, mit einer
    Diagonale des Bildschirms
    von 42 cm oder weniger

    12

    87.01

    Zugmaschinen, auch mit Seilwinden:

    10
    Einheiten

    A. Einachs‑Ackerschlepper, mit Verbrennungsmotor als Fahrantrieb

    13

    93.02

    Revolver und Pistolen

    1 000 000
    ECU

    93.04

    Feuerwaffen (andere als Feuerwaffen der Tarifnrn. 93.02 und 93.03), einschliesslich ähnlicher Geräte, bei denen die Explosionswirkung von Pulver aller Art genutzt wird, wie Leuchtpistolen, Schreckschusspistolen und dergleichen, Wetterkanonen, Leinenschiessgeräte:

    ex

    A

    Jagd‑ und Sportgewehre:

    – ausgenommen Jagd‑ und Sportgewehre mit einem gezogenen Lauf und andere als für Randfeuerpatronen, mit einem Stückwert von mehr als 200 ECU

    93.05

    Andere Waffen (einschliesslich Feder‑, Luft- und Gas­gewehre, ‑büchsen und ‑pistolen)

    93.06

    Waffenteile (andere als Waffenteile der Tarifnr. 93.01), einschliesslich Rohr‑ und Laufrohlinge für Feuerwaffen

    14

    93.07

    Geschosse und Munition, einschliesslich Minen; Teile
    davon, einschliesslich Rehposten, Jagdschrot und
    Patronenpfropfen

    Anhang IV

    Portugiesische Ausgangszollsätze (feste Teilbeträge) am 1. Januar 1986 ¹¹ *

    ¹¹* Auf diese Sätze wird am 1. März 1986 die erste Senkung um 10 % gemäss Art. 9 des Zusatzprot. angewandt.

    Nummer des
    Gemeinsamen
    Zolltarifs

    Warenbezeichnung

    1

    2

    17.04

    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt:

    B. Kaugummi mit einem Gehalt an Saccharose (ein­schliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet):

    I.

    von weniger als 60 Gewichtshundertteilen

    55,42+bT

    II.

    von 60 Gewichtshundertteilen oder mehr

    54,31+bT

    C. sogenannte «weisse Schokolade»

    54,08+bT

    D. andere:

    I.

    kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen:


    a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen



    57,24+bT

    b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet):

    1. von 5 oder mehr, jedoch weniger als 30 Gewichts­hundertteilen


    62,26+bT

    2. von 30 oder mehr, jedoch weniger als 40 Gewichts­hundertteilen


    53,35+bT

    3. von 40 oder mehr, jedoch weniger als 50 Gewichts­hundertteilen:

    aa)

    keine Stärke enthaltend

    59,20+bT

    bb)

    andere.

    56,71+bT

    4. von 50 oder mehr, jedoch weniger als 60 Gewichts­hundertteilen


    44,65+bT

    5. von 60 oder mehr, jedoch weniger als 70 Gewichts­hundertteilen


    51.90+bT

    6. von 70 oder mehr, jedoch weniger als 80 Gewichts­hundertteilen


    52,74+bT

    7. von 80 und mehr, jedoch weniger als 90 Gewichts­hundertteilen


    36,46+bT

    8. von 90 Gewichtshundertteilen und mehr

    58.13+bT

    II.

    andere:

    a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen



    35.05+bT

    b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet):

    1. von 5 oder mehr, jedoch weniger als 30 Gewichts­hundertteilen


    46,08+bT

    2. von 30 oder mehr, jedoch weniger als 50 Gewichts­hundertteilen


    47,71+bT

    3. von 50 oder mehr, jedoch weniger als 70 Gewichts­hundertteilen


    39,08+bT

    4. von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr

    44,80+bT

    18.06

    Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

    A. Kakaopulver, nur durch Zusatz von Saccharose gezuckert, mit einem Gehalt an Saccharose:

    I.

    von weniger als 65 Gewichtshundertteilen

    14,00+bT

    II.

    von 65 oder mehr, jedoch weniger als 80 Gewichts­hundertteilen


    14,00+bT

    III.

    von 80 Gewichtshundertteilen oder mehr

    14,00+bT

    B. Speiseeis:

    I.

    kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 Gewichtshundert­teilen


     0,00+bT

    II.

    mit einem Gehalt an Milchfett:

    a) von 3 oder mehr, jedoch weniger als 7 Gewichts­hundertteilen


      0,00+bT

    b) von 7 Gewichtshundertteilen oder mehr

      0,00+bT

    C. Schokolade und Schokoladewaren, auch gefüllt; kakaohaltige Zuckerwaren sowie entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen:

    I.

    keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose
    berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen



    14,00+bT

    II.

    andere:

    a) kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen und mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich
    Invertzucker als Saccharose berechnet):

    1. von weniger als 50 Gewichtshundertteilen

      1,44+bT

    2. von 50 Gewichtshundertteilen oder mehr

    14,00+bT

    b) mit einem Gehalt an Milchfett:

    1. von 1,5 oder mehr, jedoch weniger als 3 Gewichts­hundertteilen

    14,00+bT

    2. von 3 oder mehr, jedoch weniger als 4,5 Gewichts­hundertteilen


    14,00+bT

    3. von 4,5 oder mehr, jedoch weniger als 6 Gewichts­hundertteilen


    14,00+bT

    4. von 6 Gewichtshundertteilen oder mehr

    14,00+bT

    D. andere:

    I.

    kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen:

    a) in unmittelbaren Umschliessungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger


    14,00+bT

    b) andere

    14,00+bT

    II.

    mit einem Gehalt an Milchfett:

    a) von 1,5 bis 6,5 Gewichtshundertteilen

    14,00+bT

    b) von mehr als 6,5, jedoch weniger als 26 Gewichts­-
    hundertteilen


    14,00+bT

    c) von 26 Gewichtshundertteilen oder mehr

      0,00+bT

    19.02

    Malzextrakt; Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät‑ oder Küchengebrauch, auf der Grundlage von Mehl, Griess, Stärke oder Malzextrakt, auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundertteilen:

    A. Malzextrakt:

    I.

    mit einem Gehalt an Trockenstoff von 90 Gewichts-
    hundert­teilen oder mehr


    11.00+bT

    II.

    anderer

    11.00+bT

    B. andere:

    I.

    Malzextrakt enthaltend und mit einem Gesamtgehalt an
    reduzierenden Zuckern (als Maltose berechnet)
    von 30 Gewichtshundertteilen oder mehr



    12,00+bT

    II.

    andere:

    a) kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen:

    1. mit einem Gehalt an Stärke von weniger als
    14 Gewichtshundertteilen:

    aa)

    keine Saccharose enthaltend oder mit ei­nem Gehalt an Saccharose (einschliess­lich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen




    12,00+bT

    bb)

    andere

    12,00+bT

    2. mit einem Gehalt an Stärke von 14 oder mehr, jedoch weniger als 32 Gewichtshun­dertteilen


    12,00+bT

    3. mit einem Gehalt an Stärke von 32 oder mehr, jedoch weniger als 45 Gewichtshun­dertteilen


    12,00+bT

    4. mit einem Gehalt an Stärke von 45 oder mehr, jedoch weniger als 65 Gewichtshundertteilen:

    aa)

    keine Saccharose enthaltend oder mit ei­nem Gehalt an Saccharose (einschliess­lich Invert­zucker als Saccharose berech­net) von weniger als 5 Gewichtshundert­teilen




    12,00+bT

    bb)

    andere

    12,00+bT

    5. mit einem Gehalt an Stärke von 65 oder mehr, jedoch weniger als 80 Gewichtshundertteilen:

    aa)

    keine Saccharose enthaltend oder mit ei­nem Gehalt an Saccharose (einschliess­lich Invert­zucker als Saccharose berech­net) von weniger als 5 Gewichtshundert­teilen




    12,00+bT

    bb)

    andere

    12,00+bT

    6. mit einem Gehalt an Stärke von 80 oder mehr, jedoch weniger als 85 Gewichtshundertteilen:

    aa)

    keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliess­lich Invert­zucker als Saccharose berech­net) von weniger als 5 Gewichtshundert­teilen




    12,00+bT

    bb)

    andere

    12,00+bT

    7. mit einem Gehalt an Stärke von 85 Gewichts­hundertteilen oder mehr


    12,00+bT

    b) mit einem Gehalt an Milchfett:

    1. von 1,5 oder mehr, jedoch weniger als 5 Gewichts­hundertteilen


    12,00+bT

    2. von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr

    12,00+bT

    19.03

    Teigwaren:

    A. Ei enthaltend

    35,00+bT

    B. andere:

    I.

    keinen Weichweizengriess oder kein Weichweizenmehl enthaltend


    35,00+bT

    II.

    andere

    35,00+bT

    19.04

    Sago (Tapiokasago, Sago aus Sagomark, Kartoffelsago und
    anderer):

      0,00+bT

    19.05

    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide her­gestellt (Puffreis, Corn Flakes und dergleichen):

    A. auf der Grundlage von Mais

    38,87+bT

    B. auf der Grundlage von Reis

      0,00+bT

    C. andere

      0,00+bT

    19.07

    Brot, Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren, ohne Zusatz von Zucker, Honig, Eiern, Fett, Käse oder Früchten; Hostien, Oblatenkapseln für Arzneiwaren, Siegeloblaten und dergleichen:

    A. Knäckebrot

      0,00+bT

    B. ungesäuertes Brot (Matzen)

      0,00+bT

    C. Hostien, Oblatenkapseln für Arzneiwaren, Siegeloblaten und dergleichen


      0,00+bT

    D. andere, mit einem Gehalt an Stärke:

    I.

    von weniger als 50 Gewichtshundertteilen

    35,00+bT

    II.

    von 50 Gewichtshundertteilen oder mehr

      0,00+bT

    19.08

    Feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao:

    A. Honigkuchen und ähnliche Backwaren, mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose
    berechnet):

    I.

    von weniger als 30 Gewichtshundertteilen

    57,93+bT

    II.

    von 30 oder mehr, jedoch weniger als 50 Gewichtshundert­teilen


    56,85+bT

    III.

    von 50 Gewichtshundertteilen oder mehr

    52,09+bT

    B. andere:

    I.

    keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet):

    a) von weniger als 70 Gewichtshundertteilen:

    54,40+bT

    b) von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr

    45,93+bT

    II.

    mit einem Gehalt an Stärke von 5 oder mehr, jedoch
    weniger als 32 Gewichtshundertteilen:

    a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen:



    63,97+bT

    b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invert­zucker als Saccharose berechnet) von 5 oder mehr,
    jedoch weniger als 30 Gewichtshundertteilen:

    1. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen


    56,02+bT

    2. andere

    44,82+bT

    c) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 oder mehr,
    jedoch weniger als 40 Gewichtshundertteilen:

    1. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen


    54,45+bT

    2. andere

    43,26+bT

    d) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invert­zucker als Saccharose berechnet) von 40 Gewichts­hundertteilen oder mehr:

    1. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen


    52,09+bT

    2. andere

    40,89+bT

    III.

    mit einem Gehalt an Stärke von 32 oder mehr, jedoch
    weniger als 50 Gewichtshundertteilen:

    a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen:

    1. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen


    48,81+bT

    2. andere

    35,00+bT

    b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invert­zucker als Saccharose berechnet) von 5 oder mehr, jedoch weniger als 20 Gewichtshundertteilen:

    1. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen


    54,42+bT

    2. andere

    43,83+bT


    c) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invert­zucker als Saccharose berechnet) von 20 Gewichts­­hundertteilen oder mehr:

    1. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen


    50,07+bT

    2. andere

    42,65+bT

    IV.

    mit einem Gehalt an Stärke von 50 oder mehr, jedoch
    weniger als 65 Gewichtshundertteilen:

    a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen:

    1. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen


    49,63+bT

    2. andere:

    40,51+bT

    b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invert­zucker als Saccharose berechnet) von 5 Gewichts­hundertteilen oder mehr:

    1. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen


    48,76+bT

    2. andere

    37,38+bT

    V.

    mit einem Gehalt an Stärke von 65 Gewichtshundertteilen oder mehr:

    a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen:



    46,59+bT

    b) andere

    41,71+bT

    21.02

    C. geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel:

    II.

    andere

    11,00+bT

    D. Auszüge aus gerösteten Zichorienwurzeln und aus anderen gerösteten Kaffeemitteln:

    II.

    andere

      0,00+bT

    21.06

    Hefen, lebend oder nicht lebend; zubereitete künstliche Back­triebmittel:

    A. Hefen, lebend:

    II.

    Backhefen:

    a) getrocknet

      0,00+bT

    b) andere

      4,18+bT

    21.07

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch
    inbegriffen:

    A. Getreide in Körnern oder Kolben, vorgekocht oder anders zubereitet:

    I.

    Mais

      0,00+bT

    II.

    Reis

    11,00+bT

    III.

    anderes

      0,00+bT

    B. Teigwaren, nicht gefüllt, gekocht; Teigwaren, gefüllt:

    I.

    Teigwaren, nicht gefüllt, gekocht:

    a) getrocknet

    45,20+bT

    b) andere

    45,92+bT

    II.

    Teigwaren, gefüllt:

    a) gekocht

    56,46+bT

    b) andere

    39,90+bT

    C. Speiseeis:

    I.

    kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milch­fett von weniger als 3 Gewichtshundertteilen


    11,00+bT

    II.

    mit einem Gehalt an Milchfett:

    a) von 3 oder mehr, jedoch weniger als 7 Gewichtshundert­teilen


      0,00+bT

    b) von 7 Gewichtshundertteilen oder mehr

      0,00+bT

    D. zubereitetes Joghurt; zubereitetes Milchpulver zur Ernährung von Kindern oder zum Diät‑ oder Küchengebrauch:

    I.

    zubereitetes Joghurt:

    a) in Pulverform, mit einem Gehalt an Milchfett:

    1. von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen

      0,00+bT

    2. von 1,5 Gewichtshundertteilen oder mehr

      0,00+bT

    b) anderes, mit einem Gehalt an Milchfett:

    1. von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen

      2,34+bT

    2. von 1,5 oder mehr, jedoch weniger als 4 Gewichts­hundertteilen


      0,00+bT

    3. von 4 Gewichtshundertteilen oder mehr

      0,00+bT

    II.

    andere, mit einem Gehalt an Milchfett:Joghurt:

    a) von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen und mit einem Gehalt an Milchprotein (Stickstoffgehalt × 6,38):

    1. von weniger als 40 Gewichtshundertteilen

      0,00+bT

    2. von 40 oder mehr, jedoch weniger als 55 Gewichts­hundertteilen


      0,00+bT

    3. von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 Gewichts­hundertteilen


      0,00+bT

    4. von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr

      0,00+bT

    b) von 1,5 Gewichtshundertteilen oder mehr

      0,00+bT

    E. «Käsefondue» genannte Zubereitungen

      0,00+bT

    G. andere:

    I.

    kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen:

    a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen:

    2. mit einem Gehalt an Stärke:

    aa)

    von 5 oder mehr, jedoch weniger als
    32 Gewichts­hundertteilen


    61,36+bT

    bb)

    von 32 oder mehr, jedoch weniger als
    45 Gewichtshundertteilen


    59,67+bT

    cc)

    von 45 Gewichtshundertteilen oder mehr

    50,60+bT

    b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invert­zucker als Saccharose berechnet) von 5 oder mehr,
    jedoch weniger als 15 Gewichtshundertteilen:

    1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Ge­halt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen


    62,72+bT

    2. mit einem Gehalt an Stärke:

    aa)

    von 5 oder mehr, jedoch weniger als
    32 Gewichtshundertteilen


    59,16+bT

    bb)

    von 32 oder mehr, jedoch weniger als
    45 Gewichtshundertteilen


    18,00+bT

    cc)

    von 45 Gewichtshundertteilen oder mehr

    46,37+bT

    c) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 15 oder mehr,
    jedoch weniger als 30 Gewichtshundertteilen:

    1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen


    61,67

    2. mit einem Gehalt an Stärke:

    aa)

    von 5 oder mehr, jedoch weniger als
    32 Gewichtshundertteilen


    53,95+bT

    bb)

    von 32 oder mehr, jedoch weniger als
    45 Gewichtshundertteilen


    52,38+bT

    cc)

    von 45 Gewichtshundertteilen oder mehr

    50,11+bT

    d) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 oder mehr,
    jedoch weniger als 50 Gewichtshundertteilen:

    1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen


    55,24+bT

    2. mit einem Gehalt an Stärke:

    aa)

    von 5 oder mehr, jedoch weniger als
    32 Gewichtshundertteilen


    60,01+bT

    bb)

    von 32 Gewichtshundertteilen oder mehr

    53,64+bT

    e) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 oder mehr,
    jedoch weniger als 85 Gewichtshundertteilen:

    1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Ge­halt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen


    50,14+bT

    2. andere

    54,37+bT

    f) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invert­zucker als Saccharose berechnet) von 85 Gewichts­hundertteilen oder mehr



    50,67+bT

    II.

    mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 oder mehr, jedoch weniger als 6 Gewichtshundertteilen:

    a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen:

    1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Ge­halt an Stärke von weniger als 5 Gewichts­hundertteilen


    46,82+bT

    2. mit einem Gehalt an Stärke:

    aa)

    von 5 oder mehr, jedoch weniger als
    32 Gewichtshundertteilen


    35,00+bT

    bb)

    von 32 oder mehr, jedoch weniger als
    45 Gewichtshundertteilen


    35,00+bT

    cc)

    von 45 Gewichtshundertteilen oder mehr

    35,00+bT

    b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 5 oder mehr,
    jedoch weniger als 15 Gewichtshundertteilen:

    1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen


    35,00+bT

    2. mit einem Gehalt an Stärke:

    aa)

    von 5 oder mehr, jedoch weniger als
    32 Gewichtshundertteilen


    35,00+bT

    bb)

    von 32 Gewichtshundertteilen oder mehr

    35,00+bT

    c) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 15 oder mehr,
    jedoch weniger als 30 Gewichtshundertteilen:

    1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Ge­halt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen


    39,57+bT

    2. mit einem Gehalt an Stärke:

    aa)

    von 5 oder mehr, jedoch weniger als
    32 Gewichts­hundertteilen


    39,01+bT

    bb)

    von 32 Gewichtshundertteilen oder mehr

    35,00+bT

    d) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 oder mehr,
    jedoch weniger als 50 Gewichtshundertteilen:

    1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Ge­halt an Stärke von weniger als 5 Gewichts­hundertteilen


    42,57+bT

    2. andere

    35,00+bT

    e) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invert­zucker als Saccharose berechnet) von 50 Gewichts­hundertteilen oder mehr



    42,26+bT

    III.

    mit einem Gehalt an Milchfett von 6 oder mehr, jedoch weniger als 12 Gewichtshundertteilen:

    a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen:

    1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichts­hundertteilen


    36,47+bT

    2. mit einem Gehalt an Stärke:

    aa)

    von 5 oder mehr, jedoch weniger als
    32 Gewichtshundertteilen


    52,79+bT

    bb)

    von 32 Gewichtshundertteilen oder mehr

    56,00+bT

    b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 5 oder mehr,
    jedoch weniger als 15 Gewichtshundertteilen:

    1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Ge­halt an Stärke von weniger als 5 Gewichts­hundertteilen


    36,07+bT

    2. andere

    35,00+bT

    c) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 15 oder mehr,
    jedoch weniger als 30 Gewichtshundertteilen:

    1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Ge­halt an Stärke von weniger als 5 Gewichts­hundertteilen


    35,00+bT

    2. andere

    35,00+bT

    d) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 oder mehr,
    jedoch weniger als 50 Gewichtshundertteilen:

    1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshunderttellen


    43,64+bT

    2. andere

    35,00+bT

    e) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invert­zucker als Saccharose berechnet) von 50 Gewichts­hundertteilen oder mehr



    35,00+bT

    IV.

    mit einem Gehalt an Milchfett von 12 oder mehr, jedoch weniger als 18 Gewichtshundertteilen:

    a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen:

    1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen


    45,22+bT

    2. andere

    43,89+bT

    b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 5 oder mehr,
    jedoch weniger als 15 Gewichtshundertteilen:

    1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen


    49,02+bT

    2. andere

    35,00+bT

    c) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich
    Invertzucker als Saccharose berechnet)
    von 15 Gewichtshundertteilen oder mehr



    35,00+bT

    V.

    mit einem Gehalt an Milchfett von 18 oder mehr, jedoch weniger als 26 Gewichtshundertteilen:

    a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen:

    1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Ge­halt an Stärke von weniger als 5 Gewichts­hundertteilen


    35,00+bT

    2. andere

    35,00+bT

    b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von
    5 Gewichtshundertteilen oder mehr



    35,00+bT

    VI.

    mit einem Gehalt an Milchfett von 26 oder mehr, jedoch weniger als 45 Gewichtshundertteilen:

    a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen:

    1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen


    35,00+bT

    2. andere

    35,00+bT

    b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 5 oder mehr,
    jedoch weniger als 25 Gewichtshundertteilen:

    1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen


    35,00+bT

    2. andere

    35,00+bT

    c) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von
    25 Gewichtshundertteilen oder mehr



    35,00+bT

    VII.

    mit einem Gehalt an Milchfett von 45 oder mehr, jedoch weniger als 65 Gewichtshundertteilen:

    a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen:

    1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen


    35,00+bT

    2. andere

    35,00+bT

    b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von
    5 Gewichtshundertteilen oder mehr:

    1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen


    35,00+bT

    2. andere

    35,00+bT

    VIII.

    mit einem Gehalt an Milchfett von 65 oder mehr, jedoch weniger als 85 Gewichtshundertteilen:

    a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invert­zucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen



    35,00+bT

    b) andere

    35,00+bT

    IX.

    mit einem Gehalt an Milchfett von 85 Gewichtshundert­teilen oder mehr

    22.02

    Limonaden (einschliesslich der aus Mineralwasser hergestellten) und andere nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Tarifnr. 20.07:

    B. andere, mit einem Gehalt an Milchfett:

    I.

    von weniger als 0,2 Gewichtshundertteilen

      0,00+bT

    II.

    von 0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 Gewichtshundertteilen


      0,00+bT

    III.

    von 2 Gewichtshundertteilen oder mehr

      0,00+bT

    29.04

    C. mehrwertige Alkohole:

    II.

    D‑Mannit (Mannit)

      0,00+bT

    III.

    D‑Sorbit (Sorbit):

      

    a) in wässriger Lösung:

    1. mit einem Gehalt an D‑Mannit von 2 Gewichts­hundertteilen oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D‑Sorbit



      0,00+bT

    2. anderer

      0,00+bT

    b) anderer:

    1. mit einem Gehalt an D‑Mannit von 2 Gewichts­hundert­teilen oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D‑Sorbit



      0,00+bT

    2. anderer

      0,00+bT

    35.05

    Dextrine und Dextrinleime; lösliche oder geröstete Stärke; Klebstoffe aus Stärke:

    A. Dextrine; lösliche oder geröstete Stärke

      0,00+bT

    B. Dextrinleime, Klebstoffe aus Stärke, mit einem Gehalt an Stärke oder Dextrinen:

    ex

    I.

    von weniger als 25 Gewichtshundertteilen

    – Klebstoffe aus Stärke

    12,00+bT

    – andere

      0,00

    ex

    II.

    von 25 oder mehr, jedoch weniger als 55 Gewichts­hundertteilen

    – Klebstoffe aus Stärke

    12,00+bT

    – andere

      0,00

    ex

    III.

    von 55 oder mehr, jedoch weniger als 80 Gewichts­hundertteilen

    – Klebstoffe aus Stärke

    12,00+bT

    – andere

      0,00

    ex

    IV.

    von 80 Gewichtshundertteilen oder mehr

    – Klebstoffe aus Stärke

    12,00+bT

    – andere

      0,00

    38.12

    Zubereitete Zurichtemittel, zubereitete Appreturen und zubereitete Beizmittel aller Art, wie sie in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien gebraucht werden:

    A. zubereitete Zurichtemittel und zubereitete Appreturen:

    I.

    auf der Grundlage von Stärke, mit einem Gehalt an Stärke oder Dextrinen:

    a) von weniger als 55 Gewichtshundertteilen

      0,00+bT

    b) von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 Gewichts­hundertteilen


      0,00+bT

    c) von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 Gewichts­hundertteilen


      0,00+bT

    d) von 83 Gewichtshundertteilen oder mehr

      0,00+bT

    38.19

    T. D‑Sorbit, ausgenommen solcher der Tarifstelle 29.04 C III:

    I.

    in wässriger Lösung:

    a) mit einem Gehalt an D‑Mannit von 2 Gewichtshundert­teilen oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D‑Sorbit


      0,00+bT

    b) anderer

      0,00+bT

    II.

    anderer:

    a) mit einem Gehalt an D‑Mannit von 2 Gewichtshundert­teilen oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D‑Sorbit


      0,00+bT

    b) anderer

      0,00+bT

    Anhang V

    Portugiesische Ausgangszollsätze für bestimmte Waren

    (1)  Die Ausgangszollsätze, auf deren Grundlage die Portugiesische Republik die in Artikel 9 vorgesehenen aufeinanderfolgenden Herabsetzungen für die nachstehenden Waren vornimmt, sind bei jeder dieser Waren angegeben:

    Nummer des
    Gemeinsamen
    Zolltarifs

    Warenbezeichnung

    Ausgangs-
    zollsatz
    %

    ex 34.02

    Organische grenzflächenaktive Stoffe; grenzflächenaktive
    Zubereitungen und zubereitete Waschmittel und Waschhilfsmittel, auch Seife enthaltend:

    – Natrium‑ und Dodecan‑1‑ylsulfat

    20

    – Triäthanolaminsulfat und Dodecan‑1‑ylsulfat

    20

    – Sulfonsäure, Natriumalkylbenzolsulfonat und Ammoniumalkyl­benzolsulfonat

    20

    – Gemische und Zubereitungen aus Natriumsulfat, Dodecan‑1‑
    ylsulfat und Triäthanolaminsulfat

    20

    38.19

    Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Natur­produkten), anderweit weder genannt noch inbegriffen, Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit
    weder genannt noch inbegriffen:

    Q.

    Kernbindemittel für Giessereien auf der Grundlage von Kunstharzen


    20

    ex

    X

    andere:

    – feuerfeste Beschichtungen der Art, wie sie in Giessereien zur Verbesserung der Oberflächenbeschaffenheit von Gussstücken verwendet werden



    20

    – wassersteinlösende und ähnliche Präparate für Heizkessel und zur Kühlwasserbehandlung in der Industrie


    20

    39.01

    Kondensations‑, Polykondensations‑ und Polyadditionserzeugnisse, auch modifiziert, auch polymerisiert, linear oder vernetzt
    (z. B. Phenoplaste, Aminoplaste, Alkyde, Allylpolyester und andere ungesättigte Polyester, Silikone):

    C. andere:

    II.

    Aminoplaste:

    ex

    a)

    in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu
    Kapitel 39:

    – Aminoplastharze, mit Furfurylalkohol modifiziert, in veresterten Lösungen, zum Gebrauch in
    Giessereien



    20

    III.

    Alkyde und andere Polyester:

    ex

    b)

    andere:

    – gesättigte Äthylenpolyterephthalate, ausgenommen schwarze Polymere, in Formen im Sinne der Vor­schrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39, in Zubereitungen für die Gussformerei oder das Strangpressen




    20

    – in Pulverform, mit Zusatzstoffen oder Pigmenten, für das Beschichten oder Lackieren unter Hitze-
    einwirkung



    20

    ex

    VII.

    andere:

    – Epoxyharze (Äthoxylinharze), in Pulverform, mit Zusatzstoffen oder Pigmenten, für Beschichtungen oder
    Lackierungen unter Hitzeeinwirkung



    20

    39.02

    Polymerisations‑ und Mischpolymerisationserzeugnisse
    (z. B. Polyäthylen, Polytetrahaloäthylene, Polyisobutylen, Polystyrol, Polyvinylchlorid, Polyvinylacetat, Polyvinylchloracetat und andere Polyvinylderivate, Polyacryl‑ und Polymethacrylderivate,
    Cumaron‑Inden‑Harze):

    C. andere:

    VII.

    Polyvinylchlorid:

    ex

    a)

    in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu
    Kapitel 39:

    – in Mikrosuspensionen

    20

    ex

    X.

    Vinylchlorid‑Vinylacetat‑Mischpolymerisate:

    – Zubereitungen für das Pressen von Schallplatten

    20

    40.06

    Naturkautschuk oder synthetischer Kautschuk, Latex von Natur­kautschuk oder von synthetischem Kautschuk, nicht vulkanisiert,
    in anderen Formen oder in anderem Zustand (z. B. Lösungen und Dispersionen, Rohre, Stäbe, Profile); Waren aus nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthetischem Kautschuk
    (z. B. überzogene oder imprägnierte Garne aus Spinnstoffen;
    Scheiben, Ringe):

    ex

    B

    andere:

    – Flicken für die Reparatur von Luftkammern oder Reifen

    20

    40.07

    Fäden und Kordeln, aus Weichkautschuk, auch mit Spinnstoff­erzeugnissen überzogen; Garne aus Spinnstoffen, mit Weich­kautschuk getränkt oder überzogen:

    ex

    A

    Fäden und Kordeln, aus Weichkautschuk, auch mit Spinn­stofferzeugnissen überzogen:

    – Fäden, nicht überzogen, mit rundem Querschnitt

    20

    48.07

    Papier und Pappe, gestrichen, überzogen, getränkt oder auf der Oberfläche gefärbt (marmoriert, gemustert oder dergleichen) oder bedruckt (andere als solche des Kapitels 49) in Rollen oder Bogen:

    ex

    D

    andere:

    – Papier und Pappe, beflockt

    10

    56.01

    Synthetische und künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt:

    ex

    A

    synthetische Spinnfasern:

    – aus Polyester, mit einer Länge von weniger als 65 mm und einer Festigkeit von mehr als 53 cN/tex

    16

    59.03

    Vliesstoffe und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen:

    ex

    B

    andere:

    – Vliesstoffe als Meterware oder nur quadratisch oder recht­eckig zugeschnitten, beflockt

    10

    – Vliesstoffe als Meterware oder nur quadratisch oder recht­eckig zugeschnitten, mit einem Gewicht von mindestens 17 g/m² und höchstens 80 g/m²

    20

    ex 59.08

    Gewebe, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen ver­sehen:

    – nicht imprägniert, mit Polyvinylchlorid beflockt

    10

    – nicht imprägniert, ausser solchen, bei denen der Spinnstoff die Bestreichung darstellt, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen – ausgenommen Polyurethan

    – beflockt

    10

    ex 59.12

    Andere Gewebe, getränkt oder bestrichen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe und dergleichen:

    – beflockt

    10

    ex 70.06

    Gegossenes oder gewalztes Flachglas und «Tafelglas» (auch bei der Herstellung bereits überfangen oder mit Drahteinlagen oder der-
    gleichen verstärkt), auf einer oder beiden Seiten geschliffen oder
    poliert, in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Scheiben:

    – Floatglas, nicht verstärkt, ausgenommen einfach matt-
    geschliffenes Glas, mit einer Dicke von mehr als 2 mm bis einschliesslich 10 mm



    16

    70.08

    Vorgespanntes Einschichtensicherheitsglas und Mehrschichten-
    sicherheitsglas (Verbundglas), auch fassoniert:

    ex

    B

    andere:

    – aus zwei oder mehr Schichten, für Fahrzeuge oder Boote

    20

    ex 70.13

    Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zum Ausschmücken von Wohnungen und zu ähnlichen Zwecken, ausgenommen Waren der Tarifnummer 70.19:

    – aus Natriumglas, mechanisch ausgehoben, ausgenommen
    geschliffene oder sonstwie dekorierte Trinkgläser, Sterilisations­gläser und Gegenstände aus Hartglas



    10

    73.13

    Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:

    B. andere Bleche:

    IV.

    plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächen­bearbeitung:

    ex

    d)

    andere (z. B. verkupfert, künstlich oxydiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert, parkerisiert, bedruckt):

    – mit Polyvinylchlorid überzogen

    20

    73.38

    Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, sanitäre und hygienische Artikel, Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Eisen oder Stahl:

    B. andere:

    ex

    II.

    andere:

    – Badewannen, aus Stahl‑ oder Eisenblech mit einer Dicke von 3 mm oder weniger, email­liert


    20

    74.03

    Stäbe, Profile und Draht, aus Kupfer, massiv:

    ex

    B

    andere:

    – Stäbe mit rundem Querschnitt, aus nicht legiertem Kupfer,
    in Ringen


    20

    – Draht mit rundem Querschnitt, aus nicht legiertem Kupfer

    20

    ex 83.01

    Schlösser (einschliesslich Verschlüsse und Verschlussbügel mit Schloss), Sicherheitsriegel und Vorhängeschlösser, alle diese zum Schliessen mit Schlüsseln, als Geheimschlösser oder elektrische Schlösser, auch Teile davon, aus unedlen Metallen; Schlüssel für diese Waren, aus unedlen Metallen:

    – Schlosskästen, Zylinder und Federn, Mitnehmer und Nocken, durch Sintern hergestellt


    20

    84.10

    Flüssigkeitspumpen, einschliesslich nichtmechanische Pumpen und Ausgabepumpen mit Flüssigkeitsmesser, Hebewerke für Flüssigkeiten (z. B. Becherwerke, Schöpfwerke, Bandelevatoren).

    B. andere Pumpen:

    II.

    andere:

    ex

    a)

    Pumpen:

    – Tauchkreiselpumpen, ausgenommen Dosierpumpen

    20

    84.12

    Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit, die ein Ganzes bilden:

    ex

    B

    andere:

    – ausgenommen Teile

    20

    84.15

    Maschinen, Apparate, Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung:

    C. andere:

    ex

    I.

    Kühlschränke mit einem Inhalt von mehr als 340 Litern

    – mit einem Stückgewicht von höchstens 200 kg,
    ausgenommen Teile


    15

    ex

    II.

    andere:

    – Kühlschränke und Gefrier‑ und Tiefkühltruhen bzw.
    Gefrier‑ und Tiefkühlschränke mit einem Stückgewicht von höchstens 200 kg, ausgenommen Teile



    15

    ex 84.20

    Waagen, auch zu Prüf‑ oder Kontrollzwecken, ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von mindestens 50 mg; Gewichte für
    Waagen aller Art:

    – elektronische Absackwaagen, Abfüllwaagen und andere
    elektronische Waagen zur Verwiegung konstanter Gewichts­mengen, programmierbar, ausgenommen Teile



    20

    – elektronische Geräte zum Wiegen und Etikettieren ver­packter Waren, ausgenommen Teile


    20

    – elektronische Brückenwaagen mit einer Höchstlast von mehr als 5000 kg, ausgenommen Teile


    20

    – elektronische Ladenwaagen mit Digitalanzeige, ausge­nommen Teile


    20

    – Waagen und Plattformwaagen, elektronisch, mit Digitalanzeige, ausgenommen Personenwaagen und Teile


    20

    84.41

    Nähmaschinen (z. B. zum Nähen von Spinnstoffwaren, Leder oder Schuhen), einschliesslich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen, Nähmaschinennadeln:

    A. Nähmaschinen, einschliesslich Möbel zum Einbau von
    Näh­maschinen:

    ex

    III. 

    Teile; Möbel zum Einbau von Nähmaschinen:

    – Teile für Nähmaschinen, durch Sintern hergestellt

    20

    ex 84.42

    Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Bearbeiten von
    Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen von Schuhen oder
    anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen
    Näh­maschinen der Tarifnr. 84.41:

    – Press‑Schneidemaschinen für Häute, Felle oder Leder, ausgenommen Teile


    20

    84.53

    Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten,
    magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    ex

    B

    andere:

    – digitale Kompakteinheiten, die sich aus mindestens einer Zentraleinheit sowie einer Ein‑ und Ausgabevorrichtung zusammensetzen, die in arbeitsfähiger Form in einem
    Gehäuse zusammengefasst sind, zur Verwendung in
    industriellen Systemen zur Erzeugung, Verteilung und
    Nutzung elektrischer Energie






    20

    – Modulatoren/Demodulatoren (MODEM) für die Daten­übertragung


    20

    84.59

    Maschinen, Apparate und mechanische Geräte, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen

    E. andere:

    ex

    II.

    andere Maschinen, Apparate und mechanische Geräte:

    – Spritzgiessmaschinen, Extruder, Zerfaserer und
    Blasformmaschinen für die Be‑ und Verarbeitung von Kautschuk oder Kunststoff



    20

    ex 84.62

    Wälzlager (Kugel‑, Rollen‑ und Nadellager aller Art):

    – Wälzlagergehäuse, durch Sintern hergestellt, für Fahrräder

    20

    84.63

    Wellen und Kurbeln; Lager, Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahn­räder, Reibräder und Getriebe (einschliesslich Reibradgetriebe,
    Wechselgetriebe und andere regelbare Getriebe); Schwungräder; Riemen‑ und Seilscheiben (einschliesslich Seilrollen für Flaschen­züge), Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen

    B. andere:

    ex

    II.

    andere:

    – Lagerschalen, durch Sintern hergestellt

    – mit einem Stückgewicht von höchstens 500 g

    20

    – für Zahnradgetriebe, selbstschmierend, aus Bronze
    oder Eisen


    20

    85.01

    Elektrische Generatoren; Elektromotoren; rotierende Umformer sowie Stromrichter (z. B. Gleichrichter); Transformatoren, Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen:

    B. andere Maschinen und Geräte:

    I.

    Generatoren, Motoren (auch mit Getriebe, einschliesslich Reibradgetriebe, Wechselgetriebe oder anderem regel-
    barem Getriebe), rotierende Umformer:

    ex

    b)

    andere:

    – Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch
    Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung oder durch Kolbenverbrennungsmotor mit Fremd-
    zündung, mit einer Leistung von nicht mehr als
    750 kVA, einschliesslich der Aggregate, deren
    Leistung nicht in kW bzw. kVA ausgedrückt ist, mit einem Stückgewicht von mehr als 100 kg







    20

    – Wechselstromgeneratoren, mit einem Stückgewicht von mehr als 100 kg und einer Leistung von nicht mehr als 750 kVA



    20

    – Gleichstrommotoren und ‑generatoren mit einem Stückgewicht von mehr als 100 kg, ausschliesslich der Motoren und anderen Generatoren, deren
    Leistung nicht in kW bzw. kVA ausgedrückt ist




    20

    – rotierende Umformer mit einem Stückgewicht von mehr als 100 kg


    20

    ex

    II.

    Transformatoren und Stromrichter (z. B. Gleichrichter), Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen:

    – Stromrichter mit einem Stückgewicht von mehr als
    100 kg und Gleichrichter, die ihrer Beschaffenheit nach nicht zum Schweissen bestimmt sind



    20

    – Dreiphasentransformatoren, ohne Flüssigkeits-
    isolierung, mit einer Leistung von 50 kVA oder mehr und einer Leistung von 2500 kVA oder weniger



    20

    85.04

    Elektrische Akkumulatoren:

    B. andere:

    ex

    II.

    andere Akkumulatoren:

    – Nickel‑Cadmium‑Akkumulatoren, nicht gas­dicht

    20

    85.12

    Elektrische Warmwasserbereiter, Badeöfen und Tauchsieder;
    elektrische Geräte zum Raumbeheizen und zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauer-
    wellenapparate, Brennscheren und Brennscherenwärmer); elektrische Bügeleisen; Elektrowärmegeräte für den Haushalt; elektrische Heizwiderstände, ausgenommen solche der Tarifnr. 85.24:

    ex

    C

    Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z. B. Haartrockner,
    Dauerwellenapparate, Brennscheren und Brennscheren-
    wärmer):

    – Haartrockner, ausgenommen Trockenhauben

    20

    85.13

    Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech‑ oder Tele-
    graphentechnik, einschliesslich solcher Geräte für Trägerfrequenz-
    systeme:

    ex

    B

    andere:

    – automatische, elektronische Fernsprechapparate, aus­genommen Teile


    20

    85.15

    Sende‑ und Empfangsgeräte für den Funksprech‑ oder Funktele-
    graphieverkehr, Sende‑ und Empfangsgeräte für Rundfunk‑ oder Fernsehen (einschliesslich der mit Tonaufnahme‑ oder Tonwieder-
    gabegeräten kombinierten Empfänger) sowie Fernsehkameras; Geräte für Funknavigation, Funkmessung oder Funkfernsteuerung:

    A. Sende‑ und Empfangsgeräte für den Funksprech‑ oder Funk­telegraphieverkehr; Sende‑ und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen (einschliesslich der mit Tonaufnahme‑ oder Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger) sowie Fernsehkameras:

    I.

    Sendegeräte:

    ex

    b)

    andere:

    – für den Kurz‑ und Mittelwellenbereich

    20

    II.

    Sende‑Empfangsgeräte

    ex

    b)

    andere:

    – für den UKW‑Bereich

    20

    – tragbare Halterung für UKW‑Sende‑Empfangs­geräte


    20

    III.

    Empfangsgeräte, auch mit Tonaufnahme‑ oder Tonwieder­gabegeräten kombiniert:

    b) andere:

    ex

    2.

    andere:

    – Empfangsgeräte des Funksprech‑ oder Funktelegraphieverkehrs im Längst‑, Lang‑, Mittel‑ und Kurzwellenbereich



    20

    ex 85.16

    Elektrische Verkehrssignal, Verkehrssicherungs‑, Verkehrsüber­wachungs‑ und Verkehrssteuergeräte, für Schienen‑ und andere
    Verkehrswege, auch für Häfen und Flugplätze:

    – ausgenommen Geräte für Schienenwege und Teile

    20

    85.17

    Elektrische Signalgeräte (ausgenommen Geräte der Tarifnrn. 85.09 und 85.16) zum Geben von hörbaren oder sichtbaren Signalen
    (z. B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchs‑ oder Diebstahl­alarm­geräte, Feuermelder):

    ex

    B

    andere:

    – ausgenommen Einbruchs‑ oder Diebstahlalarmgeräte und dergleichen sowie Teile davon


    20

    85.19

    Elektrische Geräte zum Schliessen, Öffnen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Wanderwellenausgleicher, Steckvor­richtungen, Lampenfassungen und Verbindungskästen); Fest- und Stellwiderstände (einschliesslich Spannungsteiler, ausgenommen Heizwiderstände); gedruckte Schaltungen; Schalt‑ und Verteilungs­tafeln und ‑schränke:

    ex

    A

    Geräte zum Schliessen, Öffnen, Verbinden oder Schützen von elektrischen Stromkreisen

    – für industrielle Anwendung, ausgenommen Verbindungs­material:

    – für 1000 V oder mehr:

    – Trenner, einschliesslich Last‑ und Leistungstrenner, für Spannungen von 1 kV bis weniger als 60 kV


    20

    – Sicherungsschmelzeinsätze, für Spannungen von 6 kV bis 36 kV einschliesslich des Typs HT


    20

    – für weniger als 1000 V:

    – Sicherungsschmelzeinsätze des Typs NH

    20

    – Schalter, von 63 A bis 1000 A, drei‑ oder vierpolig,
    für Doppelunterbrechung


    20

    ex

    D

    Schalt‑ und Verteilungstafeln und ‑schränke:

    – ausgerüstet:

    – für industrielle Anwendung, andere als für die Fern­melde‑, Hochfrequenz‑, Tonfrequenz‑ und Messtechnik:

    – für 1000 V oder mehr, mit Zellen, die Schalter oder Trenner umfassen, abnehmbar, für Transformatoren mit metallischer Einfassung



    20

    – für 1000 V oder weniger

    20

    85.23

    Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Schnüre, Kabel (einschliesslich Koaxialkabel), Bänder, Stäbe und dergleichen, für die Elektrotechnik, auch mit Anschlussstücken:

    ex

    B

    andere:

    – Drähte, Schnüre und Kabel für die Energieübertragung,
    für eine Nennspannung von 60 kV oder weniger, nicht mit Anschlussstücken versehen oder dafür vorbereitet, mit Polyäthylen isoliert, ausgenommen Spulendraht




    20

    – Spulendraht aus Kupfer, Lack oder lackiert, mit einem Durchmesser von 0,40 mm oder mehr und 1,20 mm oder weniger (Klasse F, Stufe I und II)



    20

    87.02

    Kraftwagen zum Befördern von Personen oder Gütern (einschliesslich Sport‑ und Rennwagen und Oberleitungsomnibusse):

    A. zum Befördern von Personen, einschliesslich Kombinationskraftwagen:

    I.

    mit Verbrennungsmotor als Fahrantrieb:

    ex

    b)

    andere:

    – mit vier Antriebsrädern, einer Bodenfreiheit von mehr als 205 mm, einem Leergewicht von mehr als 1350 kg und weniger als 1900 kg, einem
    Gesamt­gewicht von 1950 kg oder mehr und
    weniger als 3600 kg, mit Verbrennungsmotor mit Fremd­zündung und einem Hubraum von mehr als 1560 cm³ und weniger als 2900 cm³ der mit Verbrennungsmotor mit Selbstzündung und
    einem Hubraum von mehr als 1980 cm³ und
    weniger als 2500 cm³










    20

    B. zum Befördern von Gütern:

    II.

    andere:

    a) mit Verbrennungsmotor als Fahrantrieb:

    1. Lastkraftwagen mit Verbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2800 cm³ oder mehr oder mit Verbrennungs­motor mit Selbst­zündung und einem Hubraum von 2500 cm³ oder mehr:

    ex bb

    andere:

    – mit vier Antriebsrädern, einer Bodenfreiheit von mehr als 205 mm, einem Leer­gewicht von mehr als 1350 kg und weniger als 1900 kg, einem Gesamt­gewicht von 1950 kg oder mehr und weniger als
    3600 kg, mit Verbrennungs­motor mit Fremdzündung und einem Hubraum von weniger als 2900 cm³








    20

    2. andere:

    ex bb

    andere:

    – mit vier Antriebsrädern, einer Boden-
    freiheit von mehr als 205 mm, einem Leergewicht von mehr als 1350 kg und weniger als 1900 kg, einem Gesamt­gewicht von 1950 kg oder mehr und weniger als 3600 kg, mit Verbrennungs­motor mit Fremd­zündung und einem Hubraum von mehr als 1560 cm³ und weniger als 2900 cm³ oder mit Ver­brennungsmotor mit Selbstzündung und einem Hubraum von mehr als
    1980 cm³ und weniger als 2500 cm³












    20

    87.06

    Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Tarifnr. 87.01, 87.02 oder 87.03:

    B. andere:

    ex

    II.

    andere:

    – Kolben und Führungen für Stossdämpfer, durch Sintern hergestellt


    20

    – Teile, durch Sintern hergestellt, ausgenommen Karosserieteile, vollständige Schaltgetriebe, vollständige Hinter-
    achsaggregate mit Antriebswellen und Ausgleichs­getriebe, Räder, Radteile und Zubehör von Rädern, Trag­achsen und auf Trägerplatte befestigte Scheibenbrems­beläge





    20

    – Auswuchtgewichte für Räder

    20

    85.12

    Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Tarifnr. 87.09, 87.10 oder 87.11:

    ex

    B

    andere:

    – Zahnräder, durch Sintern hergestellt

    20

    ex 90.17

    Medizinische, chirurgische, zahn‑ und tierärztliche Instrumente,
    Apparate und Geräte, einschliesslich elektromedizinische Apparate und Geräte sowie Apparate und Instrumente für die Ophthalmologie:

    – Kunststoffspritzen

    20

    90.28

    Elektrische oder elektronische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Prüfen, Kontrollieren, Regeln oder zum Analysieren:

    A. elektronische Instrumente, Apparate und Geräte:

    II.

    andere:

    ex

    b)

    andere:

    – Regler

    20

    – Prüf‑ und Reglergeräte für industrielle Systeme zur Erzeugung, Verteilung und Verwendung von elektrischer Energie



    20

    B. andere:

    ex

    II.

    andere:

    – Regler

    20

    (2)  Für Zündhölzer der Nummer 36.06 und für Zunder der Tarifstelle ex 36.08 B des Gemeinsamen Zolltarifs mit Herkunft aus der Schweiz ist der Ausgangszollsatz gleich Null.

    Anhang VI

    1.

    Waren, für die die Mindestzollsätze (fester Teilbetrag) bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 35 % betragen:

    Nummer des
    Gemeinsamen
    Zolltarifs

    Warenbezeichnung

    17.04

    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt:

    B. Kaugummi mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet)

    C. sogenannte «weisse Schokolade»

    D. andere

    19.03

    Teigwaren

    19.08

    Feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao

    21.07

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    G. andere:

    I.

    kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von
    weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen:

    II.

    mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 oder mehr, jedoch weniger als
    6 Gewichtshundertteilen

    III.

    mit einem Gehalt an Milchfett von 6 oder mehr, jedoch weniger als
    12 Gewichtshundertteilen

    IV.

    mit einem Gehalt an Milchfett von 12 oder mehr, jedoch weniger als
    18 Gewichtshundertteilen

    V.

    mit einem Gehalt an Milchfett von 18 oder mehr, jedoch weniger als
    26 Gewichtshundertteilen

    VI.

    mit einem Gehalt an Milchfett von 26 oder mehr, jedoch weni­ger als
    45 Gewichtshundertteilen

    VII.

    mit einem Gehalt an Milchfett von 45 oder mehr, jedoch weni­ger als
    65 Gewichtshundertteilen

    VIII.

    mit einem Gehalt an Milchfett von 65 oder mehr, jedoch weniger als
    85 Gewichtshundertteilen

    IX.

    mit einem Gehalt an Milchfett von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr

    2.

    Waren, für die die Mindestzollsätze (fester Teilbetrag) bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 14 % betragen:

    Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs
    Warenbezeichnung
    18.06
    Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:
    A. Kakaopulver, nur durch Zusatz von Saccharose gezuckert
    C. Schokolade und Schokoladewaren, auch gefüllt; kakaohaltige Zuckerwaren sowie entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen:
    I.
    keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen
    II.
    andere:
    a) kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen und mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet):
    2. von 50 Gewichtshundertteilen oder mehr
    b) mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 Gewichtshundertteilen oder mehr
    D. andere:
    I.
    kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen
    II.
    mit einem Gehalt an Milchfett:
    a) von 1,5 bis 6,5 Gewichtshundertteilen
    b) von mehr als 6,5, jedoch weniger als 26 Gewichtshundertteilen

    3.

    Waren, für die die Mindestzollsätze (fester Teilbetrag) bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 12 % betragen:

    Nummer des
    Gemeinsamen
    Zolltarifs

    Warenbezeichnung

    19.02

    Malzextrakt; Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät­- oder
    Küchengebrauch, auf der Grundlage von Mehl, Griess, Stärke oder Malzextrakt, auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundertteilen:

    A. andere

    35.05

    Dextrine und Dextrinleime; lösliche oder geröstete Stärke, Klebstoffe aus Stärke:

    ex

    B

    Dextrinleime, Klebstoffe aus Stärke:

    – Klebstoffe aus Stärke

    4.

    Waren, für die die Mindestzollsätze (fester Teilbetrag) bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 11 % betragen:

    Nummer des
    Gemeinsamen
    Zolltarifs

    Warenbezeichnung

    19.02

    Malzextrakt; Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät­- oder
    Küchengebrauch, auf der Grundlage von Mehl, Griess, Stärke oder Malzextrakt, auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundertteilen:

    A. Malzextrakt

    21.02

    Auszüge oder Essenzen aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen, geröstete Zichorien­wurzeln und
    andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge hieraus:

    C. geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel:

    II.

    andere:

    21.07

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    A. Getreide in Körnern oder Kolben, vorgekocht oder anders zubereitet:

    II.

    Reis

    B. Teigwaren, nicht gefüllt, gekocht, Teigwaren, gefüllt:

    I.

    Teigwaren, nicht gefüllt, gekocht:

    ex

    a)

    getrocknet:

    – mit Zusatz von Zucker

    ex

    b)

    andere:

    – mit Zusatz von Zucker

    II.

    Teigwaren, gefüllt:

    ex

    b)

    andere:

    – mit Zusatz von Zucker

    C. Speiseeis:

    I.

    kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von
    weniger als 3 Gewichtshundertteilen

    G. andere:

    I.

    kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von
    weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen:

    a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen:

    2. mit einem Gehalt an Stärke:

    cc)

    von 45 Gewichtshundertteilen oder mehr

    b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker
    als Saccharose berechnet) von 5 oder mehr, jedoch weniger als
    15 Gewichtshundertteilen:

    2. mit einem Gehalt an Stärke:

    bb)

    von 32 oder mehr, jedoch weniger als 45 Gewichtshundert-
    teilen

    cc)

    von 45 Gewichtshundertteilen oder mehr

    c) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 15 oder mehr, jedoch weniger als
    30 Gewichtshundertteilen:

    2. mit einem Gehalt an Stärke:

    bb)

    von 32 oder mehr, jedoch weniger als 45 Gewichtshundert-
    teilen

    cc)

    von 45 Gewichtshundertteilen oder mehr

    d) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 oder mehr, jedoch weniger als
    50 Gewichtshundertteilen

    e) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 oder mehr, jedoch weniger als
    85 Gewichtshundertteilen

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