Notenaustausch vom 19. Dezember 1994
zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen auf dem Flughafen Genf-Cointrin In Kraft getreten am 19. Dezember 1994 (Stand am 1. Juni 2022)
Übersetzung
Ministerium
Paris, den 19. Dezember 1994
für auswärtige Angelegenheiten
Schweizerische Botschaft
Paris
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten bezeugt der Schweizerischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, den Empfang ihrer Note vom 19. Dezember 1994, die folgenden Wortlaut hat, zu bestätigen.
¹ SR 0.631.252.934.95 ² [ AS 1983 1472 ] ³ SR 0.748.131.934.91 ⁴ SR 0.631.252.934.95
Art. 1
1. Auf dem Flughafen Genf-Cointrin werden auf schweizerischem Hoheitsgebiet im Hauptflughof, im Zentrum für die allgemeine Luftfahrt (auch C 2 genannt), im Gebäude (C 3 genannt) und in der Frachthalle nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen für die Abfertigung von Reisenden und Waren aus der Schweiz mit Bestimmungsort in Frankreich oder umgekehrt errichtet.
2. Die französischen Zoll- und Polizeibehörden nehmen dort unter den im Abkommen vom 28. September 1960⁵ festgelegten Bedingungen auch die Abfertigung von Reisenden und Waren aus andern Ländern als der Schweiz mit Bestimmungsort in Frankreich oder umgekehrt vor.
3. Die schweizerische und die französische Ein- und Ausgangsabfertigung im Zentrum für die allgemeine Luftfahrt (C 2) und im Gebäude (C 3) ist auf Personen sowie ihr Gepäck und die von ihnen mitgeführten Privatwaren beschränkt. Die in der Frachthalle vorzunehmenden Kontrollen beschränken sich auf Waren.
⁵ SR 0.631.252.934.95
Art. 2 ⁶
A. Die Zone im Hauptflughof ist in zwei Sektoren eingeteilt:
1. Einen von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Sektor, umfassend: a. auf der Verkehrsfläche gemäss Plan Nr. 1, der dem Notenwechsel vom 19. Dezember 1994 beigefügt ist⁷: – Den für die Abstellplätze Nr. 8, 11 und 12 bestimmten Teil, der vorrangig Flugzeugen vorbehalten ist, die den französischen Eingangs- oder Ausgangsformalitäten und -kontrollen unterstehen. Dieser Sektor hat eine Länge von 225 m und eine Breite von 100 m. Die Länge wird vom Winkel der Südwestfassade des Pavillons «gros porteur» und der Galerie für Reisende, die den Zutritt dorthin erlaubt, gemessen.
– Die Abstellplätze Nr. 14, 15 und 16 sowie die entsprechenden Wege, wenn ein «gros porteur» den französischen Eingangs- oder Ausgangsformalitäten und -kontrollen unterworfen wird. Dieser Sektor hat eine Länge von 225 m und eine Breite von 100 m. Die Länge wird vom Winkel der Nordostfassade des Pavillons «gros porteur» und der Galerie für Reisende, die den Zutritt dorthin erlaubt, gemessen.
b. Im Innern des Flughofes den Gang, in dem das Gepäck herein- und hinausgeführt wird bis auf die Höhe der Stützpfeiler im Zentrum der Umschlagshalle für Gepäck, einschliesslich der drei Flächen, die die Verbindung zum französischen Sektor herstellen. Er ist aus den Plänen Nr. 2.1, 2.2, 2.3, 2.4 und 2.5 ersichtlich, die die Pläne Nr. 2 und 3 im Anhang zum Notenwechsel vom 19. Dezember 1994 ersetzen⁸.
2. Einen den französischen Bediensteten vorbehaltenen Sektor, umfassend: a. auf der Höhe der Piste: – den Innenraum des Nordostflügels des Gebäudes, der gemäss dem beiliegenden Plan Nr. 2.1 begrenzt wird, der den Plan Nr. 2 im Anhang des Notenwechsels vom 19. Dezember 1994 ersetzt⁹,
– den Hof und die Zollstrasse bis zur Landesgrenze;
b. auf der Höhe der «Ankunft» im Obergeschoss des Hauptflughofs:
die Treppe, die es den Reisenden erlaubt, den Ort der französischen Ausgangsabfertigung «sortie de France» zu verlassen, einschliesslich des Durchgangs am Fuss der Treppe bis zur zentralen Säule, die in der Verlängerung der südöstlichen Wand der vom Pavillon Nr. 12 herführenden Galerie für Reisende steht und durch eine Markierung am Boden erkennbar ist.
B. Die Reisende nutzen die folgenden Strecken:
1. Reisende, die aus dem schweizerischen Hoheitsgebiet kommen, um ein Flugzeug nach Frankreich zu besteigen, haben Zugang zum französischen Sektor, gemäss Artikel 11 Absatz 2 (erster Gedankenstrich) des Abkommen von 25. April 1956¹⁰ betreffend den Ausbau des Flughafens Genf‑Cointrin und die Errichtung von nebeneinander liegenden Kontrollbüros der beiden Staaten in Ferney-Voltaire und in Genf-Cointrin, durch eine automatische Türe (oder ein gleichwertiges System), die sich auf der Höhe der Piste vom Hauptflughof befindet. Diese Reisenden unterliegen den Kontrollen der französischen Verwaltung.
2. Ein sekundärer nur in eine Richtung zugänglicher Eingang zum Sektor, der den französischen Dienststellen zugewiesen ist gemäss Artikel 11 Absatz 2 (erster Gedankenstrich) des Abkommen von 25. April 1956, auf der Höhe der Ankunft im Obergeschoss des Hauptflughofs, wird gemäss festgelegtem Bedarf geöffnet. Dieser Zugang, der unter der Kontrolle des französischen Zolls steht, wird für bestimmte Flugstrecken genutzt. Der Bedarf wird zweimal pro Jahr in Absprache mit dem Schweizer Zoll und dem Betreiber des Flughafens Genf-Cointrin festgelegt.
3. Reisende, die aus dem französischen Hoheitsgebiet über die in Artikel 13 des Abkommens vom 25. April 1956 vorgesehene Zollstrasse ankommen, um ein nicht nach Frankreich fliegendes Flugzeug zu besteigen, erhalten Zugang zum den schweizerischen Dienststellen zugewiesen Sektor gemäss Artikel 11 Absatz 2 (zweiter Gedankenstrich) des Abkommens, durch eine automatische Türe (oder ein gleichwertiges System), das sich auf der Höhe der Piste des den französischen Dienststellen zugewiesen Sektors befindet.
⁶ Fassung gemäss Art. 1 des Abk. in Form eines Notenwechsels vom 29. Juli/2. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 288 ).
⁷ In der AS nicht veröffentlicht.
⁸ In der AS nicht veröffentlicht.
⁹ In der AS nicht veröffentlicht.
¹⁰ SR 0.748.131.934.91
Art. 3
Die Zone im Zentrum für die allgemeine Luftfahrt (C 2) ist in zwei Sektoren eingeteilt:
1. einen von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Sektor, der die ganze Verkehrsfläche, die auf dem beigefügten Plan Nr. 1¹¹ bezeichnet ist, umfasst;
2. einen den französischen Bediensteten vorbehaltenen Sektor, der das in der westlichsten Ecke des Verwaltungsgebäudes im Erdgeschoss gelegene Lokal umfasst.
¹¹ In der AS nicht veröffentlicht.
Art. 4
Die Zone im Gebäude (C 3) ist in zwei Sektoren eingeteilt:
1. einen von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Sektor, der die ganze Verkehrsfläche, die auf dem beigefügten Plan Nr. 1¹² bezeichnet ist, umfasst:
2. einen den französischen Bediensteten vorbehaltenen Sektor, der das Lokal rechts von der Eingangstüre (Seite Jura), neben dem Lokal, das den schweizerischen Bediensteten vorbehalten ist, umfasst.
¹² In der AS nicht veröffentlicht.
Art. 5
Die Zone in der Frachthalle ist in zwei Sektoren eingeteilt:
1. einen von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Sektor im Innern der Frachthalle, die durch die SWISSAIR betrieben wird, auf der Seite des Frachthofs, zwischen den Punkten E. 14–G. 0 und 3.4–4.0 gemäss dem beiliegenden Plan Nr. 3¹³;
2. einen den französischen Beamten vorbehaltenen Sektor, umfassend: – das Büro und das Magazin, die sich im Nordosten der Frachthalle befinden, zwischen den Säulen I–J und 3–4, sowie die Büros, die sich im Zwischengeschoss befinden gemäss dem beiliegenden Plan Nr. 3¹⁴;
3. den Hof und die Zollstrasse bis an die Landesgrenze.
¹³ In der AS nicht veröffentlicht.
¹⁴ In der AS nicht veröffentlicht.
Art. 6
Drei Pläne¹⁵ der Zone, die mit 1, 2 und 3 numeriert sind, bilden einen integrierenden Bestandteil der Vereinbarung.
Sollte ein den französischen Eingangs- und Ausgangskontrollen und -formalitäten unterstehendes Flugzeug ausnahmsweise ausserhalb der in den Artikeln 2, 3 und 4 bezeichneten Fläche abgestellt werden, so werden die vom Flugzeug belegte Fläche sowie der Weg vom und zum Sektor, der den französischen Bediensteten zugewiesen ist, für die Zeit der Stationierung als Teil der Zone betrachtet.
Das im Hauptflughofs aufgegebene Gepäck von Reisenden, die den sekundären Zugang zum französischen Sektor gemäss Artikel 2, Buchstabe B, dieser Vereinbarung benutzen, werden in einen hierfür festgelegten Bereich der Gepäcksortieranlage im den französischen Dienststellen zugewiesenen Sektor geleitet. Sollte das Gepäck ausnahmsweise ausserhalb des hierfür bestimmten Bereichs geleitet werden, so gilt dieser Bereich sowie die Strecke, die vom Sektor der französischen Dienststellen ausgeht oder zu diesem führt, für die Dauer der Kontrollen als Teil des den französischen Dienststellen zugewiesenen Sektors im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 (erster Gedankenstrich) des Abkommens vom 25. April 1956¹⁶.¹⁷
¹⁵ In der AS nicht veröffentlicht.
¹⁶ SR 0.748.131.934.91
¹⁷ Absatz eingefügt durch Art. 2 des Abk. in Form eines Notenwechsels vom 29. Juli/ 2. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 288 ).
Art. 7
Die Bediensteten des Schweizer Zolls dürfen sich im Einverständnis mit dem französischen Zoll in den Zollhof des französischen Sektors begeben und dort die notwendigen Massnahmen gegen den Schmuggel bei dem in Artikel 22 des Abkommens vom 25. April 1956¹⁸ vorgesehenen Transitverkehr ergreifen.
¹⁸ SR 0.748.131.934.91
Art. 8
Für das Zentrum der allgemeinen Luftfahrt (C 2) und das Gebäude (C 3) gilt:
1. Die Bediensteten der französischen Abfertigungsbehörde dürfen im Bereich des Flughafens mit ihren von der Flughafendirektion zugelassenen Fahrzeugen den westlichen Abschnitt der inneren peripheren Strasse benützen, um sich vom französischen Sektor im Hauptgebäude des Flughofes ins Zentrum für die allgemeine Luftfahrt oder ins Gebäude (C 3) zu begeben, oder von dort zurückzukehren, sowie um alle Personen, die sie verhaften, zu eskortieren oder um Waren vom oder zum Zentrum für die allgemeine Luftfahrt oder zum Gebäude (C 3) zu transportieren;
2. Die Transporte von Personen und Waren zwischen dem Zentrum für die allgemeine Luftfahrt oder dem Gebäude (C 3) und dem Hauptgebäude des Flughofes oder der Frachthalle werden mit Dienstfahrzeugen der Flughafendirektion ausgeführt und gelten als in der Zone vorgenommen.
3. Darüberhinaus dürfen die Bediensteten der französischen Abfertigungsbehörden auf dem Weg zum Dienst oder auf dem Rückweg vom Dienst ausserhalb des Flughafenareals die Strasse benützen, die vom Zentrum für die allgemeine Luftfahrt über das Schweizer Zollamt Mategnin nach Ferney-Voltaire und nach Prévessin führt.
Art. 9
Die Aufteilung der Unterhaltskosten für die Bauten sowie der Kosten für die Heizung, Klimatisierung, Beleuchtung und Reinigung der Räume und Einrichtungen erfolgt auf der Grundlage von Artikel 26 des französisch-schweizerischen Abkommens vom 25. April 1956¹⁹ über den Ausbau des Flughafens Genf-Cointrin.
¹⁹ SR 0.748.131.934.91
Art. 10
Die Direktion des VI. Zollkreises in Genf und der Chef der Polizei der Republik und des Kantons Genf einerseits, und die Regionalzolldirektion Léman in Annecy und die Departementsdirektion der Luft- und Grenzpolizei in Ain andererseits regeln im gegenseitigen Einverständnis und im Einvernehmen mit der Flughafendirektion und gegebenenfalls mit den übrigen beteiligten Verwaltungen und Diensten die Einzelfragen, insbesondere den Verkehrsablauf.
Die diensttuenden verantwortlichen Beamten der beteiligten örtlichen Verwaltungen beider Staaten ergreifen im gegenseitigen Einverständnis Massnahmen, die unmittelbar oder während eines kurzen Zeitraumes anwendbar sind, insbesondere um Schwierigkeiten zu beseitigen, die bei den Abfertigungen auftauchen können.
Art. 11
Durch diese Vereinbarung wird jene vom 29. August 1983²⁰ über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Flughafen Genf-Cointrin aufgehoben.
Diese Vereinbarung kann von jeder der beiden Regierungen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung wird am ersten Tag des auf den Fristablauf folgenden Monats wirksam.»
Der Schweizerische Bundesrat hat den Bestimmungen dieser Vereinbarung zugestimmt.
Die Botschaft schlägt daher vor, dass die vorliegende Note und diejenige, welche das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ihr als Antwort zustellen wird, das Einvernehmen beider Regierungen nach Artikel 1 Absatz 4 des obenbezeichneten Abkommens vom 28. September 1960²¹ zur Bestätigung der Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen auf dem Flughafen Genf-Cointrin bilden. Sie schlägt vor, dass diese Vereinbarung am 19. Dezember 1994 in Kraft tritt.
Die Schweizerische Botschaft benützt auch diesen Anlass, um das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Schweizerischen Botschaft bekanntzugeben, dass die französische Regierung dem Vorstehenden zustimmt.
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Schweizerische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
²⁰ [ AS 1983 1472 ]
²¹ SR 0.631.252.934.95
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