Übereinkommen über den internationalen Zugang zur Rechtspflege (0.274.133)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen über den internationalen Zugang zur Rechtspflege

Abgeschlossen in Den Haag am 25. Oktober 1980 Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. Juni 1994¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. Oktober 1994 Inkrafttreten für die Schweiz am 1. Januar 1995 (Stand am 2. Juli 2019) ¹ Art. 3 Abs. 1 des BB vom 9. Juni 1994 ( AS 1994 2807 ).
Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens,
in dem Wunsch, den internationalen Zugang zur Rechtspflege zu erleichtern,
haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schliessen, und haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:

Kapitel I: Unentgeltliche Rechtspflege

Art. 1
Angehörige eines Vertragsstaats und Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat haben, werden zur unentgeltlichen Rechtspflege in Zivil- und Handelssachen in jedem Vertragsstaat unter denselben Voraussetzungen zuge­lassen wie Angehörige dieses Staates, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt ha­ben.
Personen, auf die Absatz 1 keine Anwendung findet, die jedoch früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat hatten, in dem ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll, werden gleichwohl unter den in Absatz 1 vorgesehenen Voraussetzungen zur unentgeltlichen Rechts­pflege zugelassen, wenn der geltend gemachte Anspruch mit dem früheren gewöhn­lichen Aufenthalt in diesem Staat in Zusammenhang steht.
In Staaten, in denen die unentgeltliche Rechtspflege in verwaltungs-, sozial- oder steuerrechtlichen Verfahren gewährt wird, findet dieser Artikel auf Angelegenheiten Anwendung, die vor die hierfür zuständigen Gerichte gebracht werden.
Art. 2
Artikel 1 findet auf die unentgeltliche Rechtsberatung Anwendung, wenn sich der Antragsteller in dem Staat aufhält, in dem sie beantragt wird.
Art. 3
Jeder Vertragsstaat bestimmt eine zentrale Behörde, welche die ihr nach diesem Übereinkommen übermittelten Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechts­pflege entgegennimmt und das Weitere veranlasst.
Bundesstaaten und Staaten mit mehreren Rechtssystemen steht es frei, mehrere zen­trale Behörden zu bestimmen. Ist die zentrale Behörde, der ein Antrag unterbreitet wird, nicht zuständig, so leitet sie ihn an die zuständige zentrale Behörde in demsel­ben Vertragsstaat weiter.
Art. 4
Jeder Vertragsstaat bestimmt eine oder mehrere Übermittlungsbehörden, welche die Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an die im ersuchten Staat zuständige zentrale Behörde weiterleiten.
Die Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden ohne Beteili­gung einer weiteren Behörde unter Verwendung des diesem Übereinkommen bei­gefügten Musters übermittelt.
Jedem Vertragsstaat steht es frei, einen Antrag auf diplomatischem Weg zu über­mitteln.
Art. 5
Befindet sich die Person, die unentgeltliche Rechtspflege begehrt, nicht im ersuch­ten Staat, so kann sie ihren Antrag einer Übermittlungsbehörde des Vertragsstaats vorlegen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; alle sonstigen Übermitt­lungswege, die ihr zur Einreichung des Antrags bei der zuständigen Behörde des ersuchten Staates offen stehen, bleiben unberührt.
Der Antrag ist nach dem Muster zu stellen, das diesem Übereinkommen beigefügt ist. Ihm sind alle notwendigen Schriftstücke beizufügen; dem ersuchten Staat bleibt vorbehalten, erforderlichenfalls ergänzende Angaben oder Schriftstücke zu verlan­gen.
Jeder Vertragsstaat kann erklären, dass seine zentrale Empfangsbehörde auch An­träge entgegennimmt, die ihr auf anderem Weg oder in anderer Weise übermittelt werden.
Art. 6
Die Übermittlungsbehörde ist dem Antragsteller behilflich, um sicherzustellen, dass der Antrag alle Schriftstücke und Angaben umfasst, die nach Kenntnis dieser Be­hörde für seine Beurteilung notwendig sind. Sie prüft, ob die Formerfordernisse er­füllt sind.
Die Übermittlungsbehörde kann die Weiterleitung des Antrags ablehnen, falls sie ihn für offensichtlich unbegründet hält.
Sie ist dem Antragsteller gegebenenfalls beim Beschaffen einer kostenlosen Über­setzung der Schriftstücke behilflich.
Sie beantwortet Anfragen, mit denen die zentrale Empfangsbehörde des ersuchten Staates ergänzende Angaben verlangt.
Art. 7
Die Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, die hierfür beizu­bringenden Schriftstücke sowie die Mitteilungen auf Anfragen, mit denen ergän­zende Angaben verlangt werden, müssen in der Amtssprache oder einer der Amts­sprachen des ersuchten Staates abgefasst oder von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sein.
Ist jedoch im ersuchenden Staat eine Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates nur schwer erhältlich, so nimmt dieser Staat Schriftstücke entgegen, die in französischer oder englischer Sprache abgefasst sind oder von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sind.
Mitteilungen, die von der zentralen Empfangsbehörde ausgehen, können in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des ersuchten Staates oder in Englisch oder Französisch abgefasst sein. Ist jedoch der von der Übermittlungsbehörde über­sandte Antrag in Französisch oder Englisch abgefasst oder von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet, so werden die Mitteilungen der zentralen Empfangs­behörde ebenfalls in einer dieser Sprachen abgefasst.
Übersetzungskosten, die durch die Anwendung der Absätze 1 bis 3 entstehen, wer­den vom ersuchenden Staat getragen. Kosten für Übersetzungen, die gegebenenfalls im ersuchten Staat erstellt werden, werden von diesem Staat getragen.
Art. 8
Die zentrale Empfangsbehörde entscheidet über den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege oder veranlasst das Erforderliche, damit die zuständige Behörde des ersuchten Staates über den Antrag entscheiden kann.
Sie leitet Anfragen, mit denen ergänzende Angaben verlangt werden, an die Über­mittlungsbehörde weiter und unterrichtet diese über Schwierigkeiten bei der Prüfung des Antrags sowie über die getroffene Entscheidung.
Art. 9
Hat die Person, die unentgeltliche Rechtspflege begehrt, ihren Aufenthalt nicht in einem Vertragsstaat, so kann sie den Antrag auf dem konsularischen Weg einrei­chen; alle sonstigen Übermittlungswege, die ihr zur Einreichung des Antrags bei der zuständigen Behörde des ersuchten Staates offen stehen, bleiben unberührt.
Jeder Vertragsstaat kann erklären, dass seine zentrale Empfangsbehörde auch An­träge entgegennimmt, die ihr auf anderem Weg oder in anderer Weise übermittelt werden.
Art. 10
Alle nach diesem Kapitel übermittelten Schriftstücke sind von der Beglaubigung oder jeder ähnlichen Förmlichkeit befreit.
Art. 11
Die Übermittlung und die Entgegennahme von Anträgen auf Bewilligung der unent­geltlichen Rechtspflege sowie die Entscheidungen über solche Anträge nach diesem Kapitel sind kostenfrei.
Art. 12
Die Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind mit der gebote­nen Eile zu bearbeiten.
Art. 13
Ist einer Person unentgeltliche Rechtspflege nach Artikel 1 bewilligt worden, so sind für Zustellungen jeglicher Art, die sich auf das Verfahren dieser Person beziehen und die in einem anderen Vertragsstaat zu bewirken sind, keine Kosten zu erstatten. Das gleiche gilt für Rechtshilfeersuchen und Sozialberichte mit Ausnahme der Ent­schädigungen, die an Sachverständige und Dolmetscher gezahlt werden.
Ist einer Person nach Artikel 1 in einem Vertragsstaat unentgeltliche Rechtspflege für ein Verfahren bewilligt worden und ist in diesem Verfahren eine Entscheidung ergangen, so erhält diese Person ohne weitere Prüfung der Umstände die unentgelt­liche Rechtspflege auch in jedem anderen Vertragsstaat, in dem sie die Anerkennung oder Vollstreckung dieser Entscheidung begehrt.

Kapitel II: Sicherheitsleistung für die Prozesskosten und Vollstreckbarerklärung von Kostenentscheidungen

Art. 14
Treten natürliche oder juristische Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat haben, vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats als Klä­ger oder Intervenienten auf, so darf ihnen allein wegen ihrer Eigenschaft als Auslän­der oder wegen des Fehlens eines Wohnsitzes oder Aufenthalts in dem Staat, in dem die Klage erhoben wird, eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, gleich welcher Bezeichnung, nicht auferlegt werden.
Absatz 1 gilt auch für Vorschüsse, die von den Klägern oder Intervenienten zur Deckung der Gerichtskosten einzufordern wären.
Art. 15
War eine Person nach Artikel 14 oder nach den im Staat der Klageerhebung gelten­den Rechtsvorschriften von der Sicherheitsleistung, der Hinterlegung oder der Vor­schusspflicht befreit, so wird eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens, die in einem Vertragsstaat gegen sie ergangen ist, auf Antrag des Gläubigers in jedem anderen Vertragsstaat kostenfrei für vollstreckbar erklärt.
Art. 16
Jeder Vertragsstaat bestimmt eine oder mehrere Übermittlungsbehörden, welche die in Artikel 15 bezeichneten Anträge auf Vollstreckbarerklärung an die zuständige zentrale Behörde im ersuchten Staat weiterleiten.
Jeder Vertragsstaat bestimmt eine zentrale Behörde, welche die Anträge entgegen­nimmt und die geeigneten Massnahmen trifft, um eine endgültige Entscheidung über die Anträge herbeizuführen.
Bundesstaaten und Staaten mit mehreren Rechtssystemen steht es frei, mehrere zen­trale Behörden zu bestimmen. Ist die zentrale Behörde, der ein Antrag unterbreitet wird, nicht zuständig, so leitet sie ihn an die zuständige zentrale Behörde im er­suchten Staat weiter.
Die Anträge werden ohne Beteiligung einer weiteren Behörde übermittelt. Jedem Vertragsstaat steht es jedoch frei, hierfür den diplomatischen Weg zu benutzen.
Die vorstehenden Bestimmungen schliessen nicht aus, dass der Antrag auf Voll­streckbarerklärung vom Gläubiger unmittelbar gestellt wird, es sei denn, der er­suchte Staat hat erklärt, solche Anträge nicht entgegenzunehmen.
Art. 17
Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung sind beizufügen
a) eine Ausfertigung desjenigen Teiles der Entscheidung, aus dem die Namen der Parteien und ihre Stellung im Verfahren hervorgehen, sowie der Ko­s­ten­entscheidung;
b) jede Urkunde, die zum Nachweis dafür geeignet ist, dass gegen die Ent­schei­dung im Ursprungsstaat kein ordentliches Rechtsmittel mehr eingelegt wer­den kann und dass sie dort vollstreckbar ist;
c) eine beglaubigte Übersetzung dieser Urkunden in die Sprache des ersuchten Staates, sofern sie nicht in dieser Sprache abgefasst sind.
Die zuständige Behörde im ersuchten Staat entscheidet über die Anträge auf Voll­streckbarerklärung, ohne die Parteien anzuhören. Sie beschränkt sich darauf zu prü­fen, ob die erforderlichen Schriftstücke vorgelegt worden sind. Auf Ersuchen des Antragstellers bestimmt sie die Höhe der Kosten von Bescheinigungen, Übersetzun­gen und Beglaubigungen; sie gelten als Kosten des Rechtsstreits. Eine Beglaubigung oder eine ähnliche Förmlichkeit darf nicht verlangt werden.
Die Parteien können gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde nur die nach dem Recht des ersuchten Staates zulässigen Rechtsmittel einlegen.

Kapitel III: Registerauszüge und Abschriften gerichtlicher Entscheidungen

Art. 18
In Zivil- oder Handelssachen können Angehörige eines Vertragsstaats und Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat haben, in jedem anderen Vertragsstaat unter den gleichen Voraussetzungen wie dessen Staatsangehörige Auszüge aus öffentlichen Registern und Abschriften von gerichtlichen Entscheidun­gen erhalten und sie, falls erforderlich, beglaubigen lassen.

Kapitel IV: Personalhaft und freies Geleit

Art. 19
In Zivil- oder Handelssachen darf die Personalhaft als Mittel der Zwangsvollstre­ckung oder auch nur als Sicherungsmassnahme gegen Angehörige eines Vertrags­staats oder gegen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertrags­staat haben, nur in Fällen angewendet werden, in denen sie auch gegen eigene Staatsangehörige anwendbar wäre. Eine Tatsache, derentwegen ein sich gewöhnlich im Inland aufhaltender eigener Staatsangehöriger die Aufhebung der Personalhaft beantragen könnte, kann von Personen, die Angehörige eines anderen Vertragsstaats sind oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat haben, mit der­selben Wirkung geltend gemacht werden, selbst wenn die Tatsache im Ausland ein­getreten ist.
Art. 20
Wird ein Zeuge oder Sachverständiger, der Angehöriger eines Vertragsstaats ist oder der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat hat, von einem Gericht eines anderen Vertragsstaats oder von einer Partei mit Genehmigung dieses Gerichts wegen eines dort anhängigen Verfahrens namentlich vorgeladen, so darf er wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Einreise in den ersuchenden Staat dort weder verfolgt noch in Haft gehalten noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.
Der in Absatz 1 vorgesehene Schutz beginnt sieben Tage vor dem für die Verneh­mung des Zeugen oder Sachverständigen festgesetzten Zeitpunkt; er endet nach Ablauf von sieben Tagen, nachdem der Zeuge oder Sachverständige durch die Justizbehörden davon unterrichtet wurde, dass seine Anwesenheit nicht mehr erfor­der­lich ist, vorausgesetzt, dass er während der genannten Frist die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet zu verlassen, er aber dort geblieben oder nach Verlassen dieses Gebiets freiwillig dorthin zurückgekehrt ist.

Kapitel V: Allgemeine Bestimmungen

Art. 21
Unter Vorbehalt des Artikels 22 ist dieses Übereinkommen nicht so auszulegen, als schränke es in Bezug auf Angelegenheiten, die durch das Übereinkommen geregelt sind, die Rechte einer Person ein, die ihr nach den Gesetzen eines Vertragsstaats oder nach einer anderen Übereinkunft zustehen, deren Vertragspartei dieser Staat ist oder wird.
Art. 22
Dieses Übereinkommen ersetzt zwischen den Staaten, die es ratifiziert haben, die Artikel 17–24 der am 17. Juli 1905² in Den Haag unterzeichneten beziehungsweise die Artikel 17–26 der am 1. März 1954³ in Den Haag unterzeichneten Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht, soweit diese Staaten Vertragsparteien einer dieser Übereinkünfte sind, und zwar auch dann, wenn ein Vorbehalt nach Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c angebracht wird.
² [BS 12 277. AS 2009 7101 ]
³ SR 0.274.12
Art. 23
Zusatzvereinbarungen zu den Übereinkünften von 1905 und 1954, die zwischen Vertragsstaaten geschlossen wurden, sind auch auf das vorliegende Übereinkommen anzuwenden, soweit sie mit diesem vereinbar sind, es sei denn, dass die beteiligten Staaten sich auf etwas anderes einigen.
Art. 24
Jeder Vertragsstaat kann durch eine Erklärung eine oder mehrere andere als die in den Artikeln 7 und 17 vorgesehenen Sprachen bezeichnen, die für die Abfassung oder die Übersetzung der an seine zentrale Behörde gerichteten Schriftstücke ver­wendet werden können.
Art. 25
Ein Vertragsstaat mit mehreren Amtssprachen, der aus Gründen seines innerstaat­lichen Rechts die in den Artikeln 7 und 17 genannten Schriftstücke nicht für sein gesamtes Hoheitsgebiet in einer dieser Sprachen entgegennehmen kann, bezeichnet durch eine Erklärung die Sprache, die für die Abfassung oder die Übersetzung der Schriftstücke zur Vorlage in bestimmten Teilen seines Hoheitsgebiets verwendet werden muss.
Art. 26
Ein Vertragsstaat, der aus zwei oder mehr Gebietseinheiten besteht, in denen für die in diesem Übereinkommen behandelten Angelegenheiten unterschiedliche Rechts­systeme gelten, kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Ge­nehmigung oder dem Beitritt erklären, dass das Übereinkommen auf alle seine Ge­bietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere davon erstreckt wird; er kann diese Erklärung durch Abgabe einer neuen Erklärung jederzeit ändern.
Jede derartige Erklärung wird dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande unter ausdrücklicher Bezeichnung der Gebietseinheiten notifiziert, auf die das Übereinkommen angewendet wird.
Art. 27
Hat ein Vertragsstaat eine Staatsform, aufgrund derer die vollziehende, die recht­sprechende und die gesetzgebende Gewalt zwischen zentralen und anderen Organen innerhalb des betreffenden Staates aufgeteilt sind, so hat die Unterzeichnung oder Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder der Beitritt zu dem Übereinkommen oder die Abgabe einer Erklärung nach Artikel 26 keinen Einfluss auf die Aufteilung der Gewalt innerhalb dieses Staates.
Art. 28
Jeder Vertragsstaat kann sich bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der An­nahme, der Genehmigung oder dem Beitritt das Recht vorbehalten, Artikel 1 nicht auf Personen anzuwenden, die, ohne Angehörige eines Vertragsstaats zu sein, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen als dem den Vorbehalt anbringenden Vertragsstaat haben oder früher dort hatten; dies gilt jedoch nur, wenn zwischen dem den Vorbehalt anbringenden Staat und dem Staat, dessen Angehöriger die unent­geltliche Rechtspflege beantragt, keine Gegenseitigkeit besteht.
Jeder Vertragsstaat kann sich bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der An­nahme, der Genehmigung oder dem Beitritt das Recht vorbehalten, folgendes auszu­schliessen:
a) die Verwendung des Englischen oder Französischen oder beider Sprachen nach Artikel 7 Absatz 2;
b) die Anwendung des Artikels 13 Absatz 2;
c) die Anwendung des Kapitels II;
d) die Anwendung des Artikels 20.
Hat ein Staat
e) durch einen Vorbehalt nach Absatz 2 Buchstabe a die Verwendung sowohl der englischen als auch der französischen Sprache ausgeschlossen, so kann jeder andere von dem Vorbehalt betroffene Staat gegenüber dem den Vor­be­halt anbringenden Staat entsprechend verfahren;
f) einen Vorbehalt nach Absatz 2 Buchstabe b angebracht, so kann es jeder andere Staat ablehnen, Artikel 13 Absatz 2 auf Personen anzuwenden, die An­gehörige des den Vorbehalt anbringenden Staates sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
g) einen Vorbehalt nach Absatz 2 Buchstabe c angebracht, so kann es jeder andere Staat ablehnen, Kapitel II auf Personen anzuwenden, die Angehörige des den Vorbehalt anbringenden Staates sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.
Jeder Vertragsstaat kann einen von ihm angebrachten Vorbehalt jederzeit zurück­nehmen. Die Rücknahme wird dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande notifiziert. Die Wirkung des Vorbehalts endet am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach dieser Notifikation.
Art. 29
Jeder Vertragsstaat teilt dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt die in den Artikeln 3, 4 und 16 vorgesehenen Behörden mit.
Er teilt gegebenenfalls auf gleiche Weise folgendes mit:
a) die Erklärungen nach den Artikeln 5, 9, 16, 24, 25, 26 und 33;
b) jede Rücknahme oder Änderung der vorstehend erwähnten Behörden­be­zeich­nungen und Erklärungen;
c) jede Rücknahme eines Vorbehalts.
Art. 30
Die diesem Übereinkommen beigefügten Muster können durch Beschluss einer Spe­zialkommission geändert werden, die vom Generalsekretär der Haager Konferenz einberufen wird und zu der alle Vertragsstaaten und alle Mitgliedstaaten dieser Konferenz eingeladen werden. Der Vorschlag, die Muster zu ändern, wird auf die der Einberufung beigefügte Tagesordnung gesetzt.
Änderungen werden von der Spezialkommission mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten angenommen; sie treten für alle Vertragsstaaten am ersten Tag des siebenten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem der Generalsekretär die Änderungen allen Vertragsstaaten mitgeteilt hat.
Während der in Absatz 2 vorgesehenen Frist kann jeder Vertragsstaat durch eine an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande gerichtete schriftliche Notifikation einen Vorbehalt zu der betreffenden Änderung anbringen. Ein Staat, der einen solchen Vorbehalt angebracht hat, wird bezüglich dieser Änderung bis zur Rücknahme des Vorbehalts wie ein Staat behandelt, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist.

Kapitel VI: Schlussbestimmungen

Art. 31
Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten zur Unterzeichnung auf, die zum Zeit­punkt der Vierzehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Mitglied der Konferenz waren, sowie für Nichtmitgliedstaaten, die eingeladen waren, an der Ausarbeitung des Übereinkommens mitzuwirken.
Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Ministerium für Auswärtige An­gelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt.
Art. 32
Jeder andere Staat kann dem Übereinkommen beitreten.
Die Beitrittsurkunde wird beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt.
Der Beitritt wirkt nur in den Beziehungen zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang der in Artikel 36 Ziffer 2 erwähnten Notifikation keinen Einspruch gegen den Beitritt erhoben haben. Ein solcher Einspruch kann von einem Mitgliedstaat auch dann erhoben werden, wenn er das Übereinkommen nach einem Beitritt ratifiziert, annimmt oder geneh­migt. Jeder derartige Einspruch wird dem Ministerium für Auswärtige Angelegen­heiten des Königreichs der Niederlande notifiziert.
Art. 33
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass sich das Übereinkommen auf alle oder auf einzelne der Hoheitsgebiete erstreckt, deren internationale Beziehungen er wahr­nimmt. Eine solche Erklärung wird wirksam, sobald das Übereinkommen für den betreffenden Staat in Kraft tritt.
Eine solche Erklärung sowie jede spätere Erstreckung wird dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande notifiziert.
Art. 34
Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach der in den Artikeln 31 und 32 vorgesehenen Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Danach tritt das Übereinkommen in Kraft
1. für jeden Staat, der es später ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder der ihm später beitritt, am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach Hinter­le­gung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitritts­­ur­kunde;
2. für jedes Hoheitsgebiet oder jede Gebietseinheit, auf die es nach Artikel 26 oder 33 erstreckt worden ist, am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach der in dem betreffenden Artikel vorgesehenen Notifikation.
Art. 35
Das Übereinkommen bleibt für die Dauer von fünf Jahren in Kraft, vom Tag seines Inkrafttretens nach Artikel 34 Absatz 1 an gerechnet, und zwar auch für die Staaten, die es später ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder die ihm später bei­getreten sind.
Die Geltungsdauer des Übereinkommens verlängert sich, ausser im Fall der Kündi­gung, stillschweigend um jeweils fünf Jahre.
Die Kündigung wird spätestens sechs Monate vor Ablauf der fünf Jahre dem Mini­s­terium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande notifi­ziert. Sie kann sich auf bestimmte Hoheitsgebiete oder Gebietseinheiten beschrän­ken, auf die das Übereinkommen angewendet wird.
Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der sie notifiziert hat. Für die anderen Ver­tragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.
Art. 36
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande notifiziert den Mitgliedstaaten der Konferenz sowie den Staaten, die nach Artikel 32 beigetreten sind,
1. jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung nach Arti­kel 31;
2. jeden Beitritt und jeden Einspruch gegen einen Beitritt nach Artikel 32;
3. den Tag, an dem das Übereinkommen nach Artikel 34 in Kraft tritt;
4. jede Erklärung nach Artikel 26 oder 33;
5. jeden Vorbehalt und jede Rücknahme von Vorbehalten nach den Artikeln 28 und 30;
6. jede Mitteilung nach Artikel 29;
7. jede Kündigung nach Artikel 35.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Über­einkommen unterschrieben.
Geschehen in Den Haag am 25. Oktober 1980 in französischer und englischer Spra­che, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung des Königreichs der Niederlande hinterlegt wird und von der jedem Staat, der während der Vierzehnten Tagung der Haager Konferenz für Inter­nationales Privatrecht Mitglied der Konferenz war, sowie jedem anderen Staat, der auf dieser Tagung an der Ausarbeitung des Übereinkommens mitgewirkt hat, auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird.
(Es folgen die Unterschriften)

Anhang zu dem Übereinkommen

Formular zur Übermittlung eines Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege

Übereinkommen über den internationalen Zugang zur Rechtspflege, unterzeichnet in Den Hag am 25. Oktober 1980

  Name und Adresse

  Adresse der zentralen

  der Übermittlungsbehörde






  Empfangsbehörde

Die unterzeichnete Übermittlungsbehörde beehrt sich, der zentralen Empfang­s­behörde den beigefügten Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege sowie dessen Anhang (Erklärung über die wirtschaftliche Lage des Antragstellers) zu weiteren Ver­anlas­sung nach Kapitel I des oben genannten Übereinkommens zu übermitteln.
Allfällige Bemerkungen, die sich auf den Antrag und die Erklärung beziehen:
Sonstige Bemerkungen

Ausgefertigt in ..................................... , am...................

Unterschrift und/oder Stempel

Formular zu dem Übereinkommen

Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege

Übereinkommen über den internationalen Zugang zur Rechtspflege, unter­zeichnet in Den Haag am 25. Oktober 1980
1. Name und Adresse des Antragstellers
2. Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll (falls bekannt) 3. a)Gegenstand (Gegenstände) des Rechtsstreits; gegebenenfalls Höhe des Streitwertes
b) Aufzählung allfälliger Beweisurkunden für das bereits eingeleitete oder in Aussicht genommene Verfahren⁴
c) Name und Adresse der Gegenpartei⁵
4. Alle das Verfahren betreffenden Fristen oder Termine, die für den Antrag­steller rechtliche Folgen haben und eine besonders dringliche Bearbeitung des Antrags geboten erscheinen lassen⁵
5. Jede weitere zweckdienliche Auskunft⁵
6.

Ausgefüllt in ....................................................................... , am ...................

7.

Unterschrift des Antragstellers

⁴ Unzutreffendes streichen

Anhang zu dem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege

Erklärung über die wirtschaftliche Lage des Antragstellers

I. Persönliche Verhältnisse
8. Name (gegebenenfalls Geburtsname)
9. Vorname(n)
10. Tag und Ort der Geburt
11. Staatsangehörigkeit 12. a)gewöhnlicher Aufenthalt (Tag des Beginns)
b) Früherer gewöhnlicher Aufenthalt (Tag des Beginns und der Beendigung)
13. Familienstand (ledig, verheiratet, verwitwet, geschieden, getrennt)
14. Name und Vorname(n) des Ehegatten
15. Name, Vorname(n) und Geburtsdatum der unterhaltsberechtigten Kinder des Antragstellers
16. Andere unterhaltsberechtigte Person
17. Ergänzende Angaben über die Familienverhältnisse
II. Finanzielle Lage
18. Ausgeübter Beruf
19. Name und Adresse des Arbeitgebers oder Ort, an dem der Beruf ausgeübt wird

des Antragstellers

des Ehegatten

der unterhalts­berechtigten
Personen

20. Einkommen

a)

Gehalt, Lohn
(ein­schliesslich Natural­lei­stungen)

b)

Ruhegehälter, Invaliden­renten, Unterhaltsbeiträge
Renten, Leibrenten

c)

Arbeitslosenunterstützung

d)

Einkünfte aus unselb­ständiger Tätigkeit

e)

Einkünfte aus Wert­­papieren und beweg­lichem Vermögen

f)

Einkommen aus Grund­stücken

g)

andere Einkommens­quellen

21. Immobilien

(bitte Wert und Belastung
angeben)

22. Andere Vermögenswerte

(Wertpapiere, Gewinn­beteili­gungen, Forderungen, Bank­konten, Geschäfts­vermö­gen usw.)

23. Schulden und andere
finanzielle Belastungen

a)

Darlehen
(bitte den noch zu zahlen­den Betrag so­wie die jährli­chen/monatlichen Rück­zahlungen angeben)

b)

Unterhaltspflichten
(nen­nen Sie die monat­lichen Beträge)

c)

Mieten (einschliesslich Kosten für Heizung, Strom, Gas und Wasser)

d)

Andere regelmässig
an­fallende Kosten

24. Lohn- oder Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge für das ver ­gangene Jahr
25. Bemerkungen des Antragstellers
26. Gegebenenfalls Aufzählung und Belege
27. Ich, der/die Unterzeichnete, bin über die strafrechtlichen Folgen falscher Anga­ben belehrt worden und erkläre hiermit, dass die obigen Angaben voll­ständig und richtig sind.
28.

Ausgefüllt in (Ort)

29.

am

30.

Unterschrift des Antragstellers

Geltungsbereich am 2. Juli 2019 ⁵

⁵ AS 1995 962 , 2002 2822 , 2005 1143 , 2009 3641 , 2015 1289 , 2019 2339 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Albanien*

15. Oktober

2007 B

  1. Januar

2008

Belarus*

18. Dezember

1997 B

  1. März

1998

Bosnien und Herzegowina*

  1. Oktober

1993 N

  6. März

1992

Brasilien*

15. November

2011 B

  1. Februar

2012

Bulgarien*

23. November

1999 B

  1. Februar

2000

Costa Rica*

16. März

2016 B

  1. Juni

2016

Estland*

  2. Februar

1996 B

  1. Mai

1996

Finnland*

13. Juni

1988

  1. September

1988

Frankreich*

22. Dezember

1982

  1. Mai

1988

Kasachstan

29. Januar

2014 B

  1. April

2015

Kroatien*

23. April

1993 N

  8. Oktober

1991

Lettland*

20. Dezember

1999 B

  1. März

2000

Litauen*

  4. August

2000 B

  1. November

2000

Luxemburg*

  6. Februar

2003

  1. Mai

2003

Malta*

24. Februar

2011 B

  1. Mai

2011

Montenegro*

  1. März

2007 N

  3. Juni

2006

Niederlande*

  2. März

1992

  1. Juni

1992

Nordmazedonien*

23. September

1993 N

  8. September

1991

Polen*

10. August

1992 B

  1. November

1992

Rumänien*

21. August

2003 B

  1. November

2003

Schweden*

15. Januar

1987

  1. Mai

1988

Schweiz*

28. Oktober

1994

  1. Januar

1995

Serbien*

26. April

2001 N

27. April

1992

Slowakei*

11. März

2003

  1. Juni

2003

Slowenien*

  8. Juni

1992 N

25. Juni

1991

Spanien*

  8. Februar

1988

  1. Mai

1988

Tschechische Republik*

  3. April

2001

  1. Juli

2001

Zypern*

27. Juli

2000 B

  1. Oktober

2000

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme derjenigen der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Haager Konferenz: www.hcch.net/ > Français > Instruments > Conventions eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

Vorbehalte und Erklärungen

Schweiz ⁶

⁶ Art. 3 Abs. 3 des BB vom 9. Juni 1994 ( AS 1994 2807 )
1.  Zu den Artikeln 3 und 16
Gemäss Artikel 29 Absatz 1 bezeichnet die Schweiz als Zentralbehörden im Sinne der Artikel 3 und 16 des Übereinkommens die nachstehend genannten kantonalen Behörden. Aus dem Ausland stammende Gesuche um Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung oder Anträge auf Vollstreckbarerklärungen von Kostenentscheiden werden nebst den genannten Zentralbehörden auch vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement in Bern entgegengenommen und an die im Einzelfall zuständi­gen Zentralbehörden weitergeleitet.
Sofern die unentgeltliche Prozessführung oder die zu vollstreckenden Kostenent­scheide Verfahren betreffen, die aufgrund der innerstaatlichen Kompetenzordnung oder aufgrund des innerstaatlichen Instanzenzuges vor Behörden des Bundes statt­zufinden haben, leitet das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die ent­sprechenden Gesuche an die zuständigen Bundesbehörden weiter. Werden solche Verfahren betreffende Gesuche bei den kantonalen Zentralbehörden eingereicht, leiten sie diese von Amtes wegen an das Eidgenössische Justiz- und Polizeideparte­ment weiter.
2.  Zu den Artikeln 4 und 16
Gemäss Artikel 29 Absatz 1 erklärt die Schweiz, dass die unter Artikel 3 bezeichne­ten Behörden auch die Aufgaben der Übermittlungsbehörden im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 16 Absatz 1 wahrnehmen.
3.  Zu den Artikeln 5 und 9
Gemäss Artikel 29 Absatz 2 erklärt die Schweiz zu den Artikeln 5 und 9, dass die zentralen Empfangsbehörden in der Schweiz auch Gesuche entgegennehmen, die ihr unmittelbar durch die Post oder durch Vermittlung einer diplomatischen oder kon­sularischen Vertretung übermittelt werden.
4.  Zu Artikel 7 Absatz 2, Artikel 24 und 25
Gemäss Artikel 28 und 29 erklärt die Schweiz zu den Artikeln 7, 24 und 25, dass Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und deren Beilagen in der Sprache der ersuchten Behörde, d. h. auf deutsch, französisch oder italienisch abgefasst oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein müssen, je nachdem in welchem Teil der Schweiz das Gesuch zu erledigen ist (s. nachste­hende Liste der schweizerischen Behörden). Schriftstücke, die in einer anderen als der Sprache der ersuchten Behörde abgefasst oder von einer Übersetzung in eine an­dere als diese Sprache begleitet werden, können auch dann zurückgewiesen werden, wenn eine Übersetzung in die Sprache der ersuchten Behörde im ersuchenden Staat nur schwer erhältlich ist.
5.  Zu Artikel 17 Absatz 1, Artikel 24 und 25
Gemäss Artikel 29 erklärt die Schweiz zu den Artikeln 17 Absatz 1, 24 und 25, dass Gesuche um Vollstreckbarerklärung von Kostenentscheiden und deren Beilagen in der Sprache der ersuchten Behörde, d. h. auf deutsch, französisch oder italienisch abgefasst oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein müssen, je nachdem in welchem Teil der Schweiz das Gesuch zu erledigen ist (s. nachstehende Liste der schweizerischen Behörden).

Liste der schweizerischen Behörden

a)  kantonale Zentralbehörden
Eine aktualisierte Liste der kantonalen Zentralebehörden mit den vollständigen Adressen ist im Internet an folgender Adresse abrufbar: http://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/zivil/behoerden/zentral.html
Die örtlich zuständige schweizerische Behörde kann im Internet auf der Orts- und Gerichtsdatenbank Schweiz ermittelt werden: http:/www.elorge.admin.ch
b)  Bundesbehörden
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), Bundesamt für Justiz, 3003 Bern
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