Vertrag (über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Kirchenweg 8, CH-8032 Zürich, Schweiz, nachfolgend «ERG» genannt, handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Compañía Española de Seguros de Crédito a la Exportación, S.A. Cía de Seguros y Reaseguros, Velázquez 74, E-28001 Madrid, Spanien, nachfolgend «CESCE» genannt, handelnd für den spanischen Staat)
Art. 1 Vertragszweck
Art. 2 Anwendungsfälle
Art. 3 Definitionen
Art. 4 Leistungsursprung
Art. 5 Deckungsformen, für die dieser Vertrag gilt
Art. 6 Bestimmung des Versicherers
Art. 7 Rückversicherungsanteil
Art. 8 Verpflichtungen des Rückversicherers
Art. 9 Verpflichtungen des Versicherers
Art. 10 Prämienberechnung und -verteilung
Art. 11 Änderung des Leistungsursprungs
Art. 12 Regressmassnahmen
Art. 13 Verfahrensregeln
Art. 14 Umschuldung
Art. 15 Währung
Art. 16 Schiedsverfahren
Art. 17 Kündigung und Vertragsänderung
Handelnd für die Peter W. Silberschmidt | Handelnd für den spanischen Staat: Javier Valero Artola |
Anlage 1
Einzelheiten zu den Fazilitäten von CESCE
Fazilität | Deckungssatz (max.) | Gedeckte Risiken | Versicherungs-nehmer | Karenzfrist | Bemerkungen | |
Wirtschaftliches Risiko | Politisches Risiko | |||||
Lieferanten-kredit | 94 % | 99 % | Fabrikationsrisiko: Deckt den Netto-Verlust des Exporteurs als Folge einer Vertragsaufhebung wegen politischen Risiken (Krieg oder kriegsähnliche Situation, Massnahmen der Regierung des Käufer-/Kreditnehmerlandes oder der spanischen Regierung, Nicht-Erfüllung des Vertrags durch einen öffentlichen Käufer) oder wegen wirtschaftlichen Risiken (Vertragsaufhebung wegen Vertragsverletzungen privater Käufer). | Exporteur | Fabrikations-risiko: 6 Monate | Fabrikationsrisiko: Deckung nur in EUR. Die Deckung wird für einen garantierten Betrag gewährt, der in jeder Police einzeln festgelegt wird. |
Kreditrisiko: Unterscheidung zwischen politischem (Transferrisiko, Krieg, Unmöglichkeit der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen wegen Massnahmen ausländischer oder der spanischen Regierung, Verzug des öffentlichen Käufers) und wirtschaftlichem Risiko (gerichtlich oder aussergerichtlich erklärte Insolvenz des ausländischen Käufers, andauernder Verzug) | Kreditrisiko: Wirtschaftliche Risiken: In jeder Police einzeln festgelegt Politisches Risiko: 100 Tage | Kreditrisiko: Deckung in ausländischer Währung. Die Deckung umfasst den Kreditbetrag und Zinsen gemäss Kreditvertrag. | ||||
Käuferkredit | 94 % | 99 % | Kreditrisiko: Deckt die Nicht-Rückzahlung von Krediten, die eine Bank einem Käufer gewährt hat. Politisches Risiko (Transferrisiko, Krieg, Unmöglichkeit der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen wegen Massnahmen ausländischer oder der spanischen Regierung, Verzug des öffentlichen Käufers) oder wirtschaftliches Risiko (gerichtlich oder aussergerichtlich erklärte Insolvenz des ausländischen Käufers, andauernder Verzug) | Bank | 100 Tage | Deckung in ausländischer Währung. Die Deckung umfasst den Kreditbetrag und Zinsen gemäss Kreditvertrag sowie Verzugszinsen. |
Widerrechtliche Inanspruchnahme von Garantien von Exporteuren | 99 % | 99 % | Diese Police deckt die widerrechtliche Inanspruchnahme von Garantien. Diese Police deckt das politische und das wirtschaftliche Risiko. | Exporteure | 150 Tage bei politischen Risiken, ausser wenn ein öffentlicher Begünstigter eine Garantie widerrechtlich in Anspruch nimmt 30 Tage bei anderen Risiken | Deckung in ausländischer Währung |
Widerrechtliche Inanspruchnahme von Garantien von Garanten | 99 % | Diese Police deckt die widerrechtliche Inanspruchnahme von Garantien und die Nicht-Rückerstattung des Garantiebetrags durch den Exporteur, wenn die Garantie rechtmässig in Anspruch genommen wurde. | Banken | 30 Tage | Deckung in ausländischer Währung | |
Bauprojekte | 94 % | 99 % | Diese Police deckt das politische und das wirtschaftliche Risiko. Sie versichert gegen die Unmöglichkeit, das Projekt auszuführen, gegen Baustopps und die Nicht-Zahlung von bestätigten Bauabschnitten. Sie deckt auch die Konfiskation von Maschinen und Installationen, die widerrechtliche Inanspruchnahme oder Rückbehaltung von Garantien und die Unmöglichkeit der Übertragung von Garantien, sofern der Versicherungsnehmer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat. | Bau- oder Montage-Gesellschaft | 6 Monate | |
Investitionsversicherung | 99 % | Diese Police deckt Verluste des Investors, die verursacht werden durch:
| Investor | Maximum 12 Monate | Die Höchstdauer der Versicherung ist 20 Jahre, die Mindestdauer 5 Jahre. Deckung für das Eigenkapital erfolgt immer in der Landeswährung, Deckung für alle anderen Investitionen kann in ausländischer Währung erfolgen. |
Anlage 2
Einzelheiten zu den Fazilitäten der ERG
I
Fazilität: | Forderungsdeckung |
Art: | Garantie |
Garantienehmer: | Exporteur oder Dritter (namentlich Bank) |
Versicherungsbedingungen: | Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie Verordnung über die Exportrisikogarantie |
Selbstbeteiligung des Exporteurs: | mindestens 5 % |
Prozentsatz der Deckung: | maximal 95 % |
Berechnungsgrundlage: | Preis der Exportleistungen gemäss Exportvertrag |
Gedeckte Risiken: |
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II
Fazilität: | Fabrikationsrisikodeckung (Risiko vor Lieferung) |
Art: | Garantie |
Garantienehmer: | Exporteur, grundsätzlich auch Dritter (namentlich Bank) |
Versicherungsbedingungen: | Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie Verordnung über die Exportrisikogarantie |
Selbstbeteiligung des Exporteurs: | mindestens 5 % |
Prozentsatz der Deckung: | maximal 95 % |
Berechnungsgrundlage: | Selbstkosten |
Gedeckte Risiken: | Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Lieferung wegen nachträglicher Zunahme des politischen, Transfer- oder wirtschaftlichen Risikos, das gemäss Ziffer I gedeckt werden kann, oder wegen fehlender Transportmöglichkeiten im Ausland. |
III
Fazilität: | Deckung für Bietungs- und Erfüllungsgarantien (nur als Deckung neben einer Garantie nach Ziff. I und/oder II) |
Art: | Garantie |
Garantienehmer: | Exporteur oder Dritter (namentlich Bank) Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie |
Versicherungsbedingungen: | |
Verordnung über die Exportrisikogarantie | |
Selbstbeteiligung des Exporteurs: | mindestens 5 % |
Prozentsatz der Deckung: | maximal 95 % |
Berechnungsgrundlage: | Garantiebetrag der Bietungs- oder Erfüllungsgarantie |
Gedeckte Risiken: |
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Anlage 3
Verfahrensregeln (Art. 13)
§ 1 Vorbemerkung
§ 2 Antrag und Antwort
§ 3 Prämien
§ 4 Schadenfall
§ 5 Rückflüsse
Anhang A
Kalkulationsbeispiele für den Rückversicherungsanteil
Beispiel 1
Beispiel 2
Beispiel 3
Politische Risiken: | 95 % |
Wirtschaftliche Vorversandrisiken: | 85 % |
Wirtschaftliche Forderungsrisiken: | 90 % |
Durchschnittssatz: | 90 % |
Anhang B
Antragsformular No
Datum: | Unterschrift: |
Anhang C
Antwortformular No
Datum: | Unterschrift: |
* | Nichtzutreffendes bitte streichen |
Anhang D
Policeausstellungsformular
Fälligkeitsdatum | Betrag | Prämienanteil |
Datum: | Unterschrift: |