Vertrag (0.946.113.32)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vertrag (über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Kirchenweg 8, CH-8032 Zürich, Schweiz, nachfolgend «ERG» genannt, handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Compañía Española de Seguros de Crédito a la Exportación, S.A. Cía de Seguros y Reaseguros, Velázquez 74, E-28001 Madrid, Spanien, nachfolgend «CESCE» genannt, handelnd für den spanischen Staat)

über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Kirchenweg 8, CH-8032 Zürich, Schweiz, (nachfolgend «ERG» genannt), handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Compañía Española de Seguros de Crédito a la Exportación, S.A. Cía de Seguros y Reaseguros, Velázquez 74, E-28001 Madrid, Spanien, (nachfolgend «CESCE» genannt), handelnd für den spanischen Staat Abgeschlossen am 12. November 2002 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 2003² Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 21. Mai 2003 In Kraft getreten am 21. Mai 2003 (Stand am 21. Mai 2003) ¹ Übersetzung des englischen Originaltextes. ² Art. 1 Abs. 1 des BB vom 19. März 2003 ( AS 2003 3435 )
Art. 1 Vertragszweck
1.  CESCE erklärt sich bereit, Kreditversicherungen der ERG, die zugunsten schweizerischer Exporteure oder Dritter (insbesondere von Banken) übernommen werden, anteilig nach Prozenten in Rückversicherung zu nehmen, soweit sie sich auf die Absicherung von Risiken aus der Erbringung von Exportleistungen spanischen Ursprungs beziehen.
2.  ERG erklärt sich bereit, Kreditversicherungen der CESCE, die zugunsten spanischer Exporteure (und spanische Exporte finanzierender Banken) übernommen werden, anteilig nach Prozenten in Rückversicherung zu nehmen, soweit sie sich auf die Absicherungen von Risiken aus der Erbringung von Exportleistungen schweizerischen Ursprungs beziehen.
3.  Die konkrete Rückversicherungszusage wird jeweils auf der Basis einer Einzelfallentscheidung von CESCE oder der ERG übernommen.
Art. 2 Anwendungsfälle
1.  Für Vereinbarungen nach diesem Rückversicherungsabkommen kommen Fälle in Betracht, bei denen der Kreditversicherer im Land eines Exporteurs eine Export­kreditversicherung gewährt und
a) der im Land des einen Kreditversicherers ansässige Exporteur zur Vertragserfüllung Unterlieferanten beizieht, die (unter anderem) im Land des anderen Kreditversicherers ansässig sind, wobei der Exporteur gegenüber dem ausländischen Besteller allein verpflichtet und berechtigt ist, oder
b) Exporteure, die in der Schweiz und in Spanien ansässig sind, miteinander in Zusammenhang stehende Exportverträge mit einem Käufer in einem anderen Land als Spanien oder der Schweiz abgeschlossen haben.
2.  Die Vereinbarung vom 10. November 1977 kann weiterhin angewandt werden, soweit ihre Anwendungsvoraussetzungen vorliegen.
3.  Das Rückversicherungsabkommen findet keine Anwendung, wenn der Versicherer Versicherungsschutz für einen Vertrag über Exportleistungen gewährt, bei dem der Hauptauftragnehmer mit seinem (seinen) Subunternehmer(n) im Land des Rückversicherers eine «If-and-when»-Vereinbarung in bezug auf das zu versichernde Risiko getroffen hat. Das Rückversicherungsabkommen ist jedoch anwendbar, wenn die Exportleistungen aus einem Kredit bezahlt werden, der ein Finanzinstitut dem Käufer gewährt.
Art. 3 Definitionen
Im Rahmen dieses Vertrages haben nachstehende Begriffe folgende Bedeutung:
Arbeitstag bezeichnet einen Tag, an dem beide Kredit­ver-sicherer ihren Geschäftsbetrieb geöffnet haben.
(der/die) Kreditversicherer bezeichnet ERG und CESCE bzw. einen von beiden.
Exportleistungen bezeichnet die Waren und Dienstleistungen, die nach dem Exportvertrag geliefert bzw. erbracht werden sollen.
Versicherer bezeichnet den Kreditversicherer, der die Police ausstellt.
Hauptauftragnehmer bezeichnet den Exporteur, der Vertragspartner des ausländischen Bestellers ist.
Police bezeichnet eine vom Versicherer ausgestellte Versicherungspolice.
Rückversicherungsanteil bezeichnet den vom Rückversicherer in Rück-deckung genommenen, als Prozentsatz ausgedrückten Wert der versicherten Exportleistungen.
Rückversicherer bezeichnet den Kreditversicherer, der dem Ve­r­sicherer für ein bestimmtes Geschäft eine Rückversicherung zur Verfügung stellt.
Art. 4 Leistungsursprung
Die Kreditversicherer gehen grundsätzlich davon aus, dass die aus dem Land des Rückversicherers stammenden Exportleistungen ihren Ursprung im Land des Rückversicherers haben. Wenn der Versicherer in einem bestimmten Geschäft Gründe hat, daran zu zweifeln, informiert er den anderen Kreditversicherer unverzüglich über seine Zweifel; die Kreditversicherer arbeiten bei der Ermittlung des Leistungsursprungs zusammen und informieren sich gegenseitig über ihre jeweiligen Ermittlungsergebnisse.
Art. 5 Deckungsformen, für die dieser Vertrag gilt
Die von ERG und CESCE bereitgestellten Versicherungen und Deckungsformen, für die dieser Vertrag gilt, sind in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Vertrag dargestellt. Jeder der beiden Kreditversicherer wird den jeweils anderen schriftlich darüber informieren, wenn sich eine seiner Versicherungen bzw. Deckungsformen ändert.
Art. 6 Bestimmung des Versicherers
In der Regel tritt jener Kreditversicherer als Versicherer auf, aus dessen Land der wertmässig grössere Anteil an Exportleistungen des zur Deckung angetragenen Geschäfts stammt. Mit Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles können die Kreditversicherer den Versicherer im gegenseitigen Einvernehmen durchaus auch von dieser Regel abweichend festlegen; sie können insbesondere den Kreditversicherer jenes Landes als Versicherer bestimmen, in dem der Hauptauftragnehmer ansässig ist, obwohl der kleinere Anteil der Exportleistungen ihren Ursprung in diesem Land hat.
Art. 7 Rückversicherungsanteil
1.  Der Rückversicherungsanteil wird nach Massgabe des rückzuversichernden schweizerischen oder spanischen Anteils an den Exportleistungen aufgrund der Angaben des Antragstellers festgelegt. Massgeblich ist das Verhältnis von Exportleistungen schweizerischen und spanischen Ursprungs und der Rückversicherungsanteil wird wie in Anhang A errechnet.
2.  Grundsätzlich wird der Rückversicherungsanteil auch dann wie in Absatz 1 festgelegt errechnet, wenn das zu versichernde Geschäft Exportleistungen aus einem oder mehreren Drittländern enthält, wobei auch das Bestellerland als Drittland gilt (siehe Anhang A, Beispiel 2). Die Kreditversicherer können sich jedoch über eine andere Festlegung des Rückversicherungsanteils einigen. Unter anderem können sie den Rückversicherungsanteil danach errechnen, welchem Anteil der Exportleistungen die Drittlandsleistung funktional zuzuordnen ist. Namentlich wenn die Drittlandsleistung ausschliesslich dem schweizerischen oder dem spanischen Anteil zuzuordnen ist (siehe Anhang A, Beispiel 3).
Art. 8 Verpflichtungen des Rückversicherers
1.  Übernimmt der Rückversicherer eine Rückversicherungsverpflichtung, hat er dem Versicherer den vereinbarten Rückdeckungsbetrag zu leisten, wenn der Ver­sicherer aus der Police zu Entschädigungsleistungen verpflichtet ist.
2.  Sofern nichts anderes vereinbart wird, übernimmt der Rückversicherer für den ihm als Rückversicherer zugewiesenen Anteil Rückdeckung mit derselben Deckungsquote, die der Versicherer in seiner Police festgesetzt hat. Der Rückver­sicherer ist jedoch nicht verpflichtet, Rückversicherung über seine maximale Deckungsquote hinaus zur Verfügung zu stellen.
3.  Der Rückversicherer verpflichtet sich, dem Versicherer einen Betrag zu zahlen, der dem für den Rückversicherer bestimmten prozentualen Teil an der vom Ver­sicherer erbrachten oder noch zu erbringenden Entschädigungsleistung aus der jeweiligen Police entspricht. Diese Zahlung ist 30 Arbeitstage nachdem der Rückversicherer vom Versicherer die Mitteilung erhalten hat, dass dieser eine Entschädigung geleistet hat, fällig.
4.  Der Rückversicherer hat eine Zahlung nach Massgabe des Rückversicherungsanteils auch bei einem Fabrikationsschadenfall zu erbringen, wenn eine entsprechende Versicherung übernommen wurde. Die Höhe der Zahlung bestimmt sich dabei nicht nach den in den jeweiligen Lieferanteilen entstandenen Selbstkosten, sondern richtet sich allein nach dem Rückversicherungsanteil an dem auf der Grundlage der Selbstkosten berechneten Gesamtschaden.
5.  Der Rückversicherer verpflichtet sich, keine Einwendungen gegen seine Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung gestützt auf die Police zu erheben, soweit die Police inhaltlich mit den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen und jenen Informationen übereinstimmt, die der Rückversicherer vom Versicherer im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 13 erhalten hat.
6.  Der Rückversicherer verpflichtet sich, den Versicherer bei allen ihm zur Kenntnis gelangenden Problemen zu benachrichtigen, die sich auf die Erfüllung des Liefervertrages oder der daran gekoppelten Kreditverträge auswirken könnten.
Art. 9 Verpflichtungen des Versicherers
1.  Der Versicherer hat den Rückversicherer über jede Änderung des Deckungs­dokumentes, des Umfangs und der Art des Exportkreditgeschäftes oder der daran gekoppelten vertraglichen Regelungen zu unterrichten, sofern sie Auswirkungen auf das von der Police gedeckte Risiko haben könnte.
2.  Der Versicherer hat den Rückversicherer zu konsultieren, bevor er verbindlich entscheidet, welche Massnahmen zu ergreifen bzw. welche Anweisungen dem Versicherungsnehmer zu erteilen sind, wenn gefahrerhöhende Umstände eingetreten sind oder ein Schadenfall droht.
3.  Der Versicherer hat dem Rückversicherer innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang den ihm nach Massgabe des Rückversicherungsanteils zustehenden Anteil an Zahlungseingängen zu überweisen, die vom Versicherer nach Entschädigungszahlung als Rückfluss eingezogen oder einbehalten wurden.
4.  Der Versicherer hat den Rückversicherer unverzüglich zu informieren, wenn ihm mitgeteilt wird, dass ein Schuldner eine fällige Zahlung für die Tilgung einer von der Police gedeckten Forderung nicht geleistet hat.
5.  Der Versicherer hat dem Rückversicherer auf Anforderung Kopien aller in seinem Besitz befindlichen und geschäftsrelevanten Dokumente zur Verfügung zu stellen.
6.  Der Versicherer hat den Rückversicherer zu informieren, sobald seine Verpflichtungen aus der Police beendet sind.
Art. 10 Prämienberechnung und -verteilung
1.  Der Rückversicherer hat Anspruch auf eine Rückversicherungsprämie, welche
a) dem Rückversicherungsanteil an der Prämie entspricht oder
b) zwischen den Kreditversicherern im Einzelfall vereinbart wurde, damit der Rückversicherer eine Prämie erhält, die nach seinem Entgeltsystem erforderlich ist, um das in Rückversicherung zu nehmende Risiko zu decken.
Von den Beträgen gemäss Buchstaben a) und b) behält der Versicherer einen Abzugsbetrag in Höhe von 10 % als Entgelt für seine Bearbeitungskosten ein.
2.  Die Rückversicherungsprämie ist innerhalb von 30 Arbeitstagen fällig, nachdem der Versicherer die Prämie erhalten hat.
3.  Wenn der Versicherte eine Prämienrückerstattung durch den Versicherer erhält, ist der Rückversicherer grundsätzlich verpflichtet, dem Versicherer auf Anforderung den Anteil an der rückgezahlten Prämie zu erstatten, der dem an ihn gezahlten Prämienanteil – unter Berücksichtigung des als Verwaltungskosten einbehaltenen Prämienanteils – entspricht. Der Rückversicherer hat sich an Prämienrückerstattungen nur zu beteiligen, wenn der für die Rückerstattung massgebliche Grund auch für den rückversicherten Teil gilt.
Art. 11 Änderung des Leistungsursprungs
1.  Wenn sich nach endgültiger Rückversicherungsübernahme die Zusammensetzung des Ursprungs der Exportleistungen wertmässig ändert oder wenn sich die Anteile der Exportleistungen des Hauptauftragnehmers im Verhältnis zu jenen des Unterlieferanten wertmässig verschieben, wird der Versicherer den Rückversicherer darüber informieren; jede der beiden Parteien kann dann die Anpassung des Rückversicherungsanteils verlangen.
2.  Erfolgt eine Anpassung des Rückversicherungsanteils, werden auch die Beträge entsprechend angepasst, welche sich der Versicherer und der Rückversicherer gegenseitig in Form von Prämien, Ansprüchen auf und Beteiligungen an Entschädigungsleistungen, Rechtsverfolgungskosten oder Kosten der Schadensminderung oder -verhinderung schulden.
Art. 12 Regressmassnahmen
1.  Der Versicherer wird den Rückversicherer konsultieren, bevor er Massnahmen der Rechtsverfolgung ergreift oder Regressansprüche geltend macht, deren Kosten insgesamt mehr als 10 % des ausstehenden Betrages ausmachen.
Der Rückversicherer ist verpflichtet, sich nach Massgabe des Rückversicherungsanteils an Aufwendungen des Versicherers zur Erlangung von Rückflüssen oder zur Führung von gerichtlichen Verfahren zu beteiligen, sofern der Versicherer gemäss seiner Police gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Kostentragung oder ‑erstattung verpflichtet ist. Die Zahlung soll innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Datum der Mitteilung über die Kostenentstehung erfolgen.
2.  Will der Versicherer Forderungen, die ihm nach Entschädigungsleistung wirtschaftlich oder rechtlich zustehen, verkaufen, erlassen oder abschreiben, hat er die Zustimmung des Rückversicherers einzuholen.
Art. 13 Verfahrensregeln
Die Verfahrensregeln für die Abwicklung der einzelnen Rückversicherungsgeschäfte sind in Anlage 3 festgelegt.
Art. 14 Umschuldung
1.  Wenn ein Umschuldungsantrag aus dem Besteller- bzw. Schuldnerland eingeht, beraten die Vertragsparteien darüber, wie Probleme, die sich daraus ergeben, gelöst werden sollen. Die endgültige Entscheidung trifft jedoch der Versicherer.
2.  Ist die versicherte Forderung Gegenstand eines Umschuldungsabkommens, konsultiert der Versicherer den Rückversicherer, wenn er diese Forderung verkaufen oder erlassen möchte. Auf Verlangen des Rückversicherers tritt der Versicherer den rückversicherten Teil der Forderung dem Rückversicherer ab.
3.  Der Versicherer hat das Recht, Entschädigungszahlungen zu den vertraglichen Fälligkeiten zu leisten, ohne eine Karenzfrist zu berücksichtigen, welche für die Auszahlung einer Entschädigung üblicherweise vorgesehen ist.
Art. 15 Währung
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind alle Zahlungen im Rahmen der einzelnen Rückversicherungsgeschäfte in der vom Versicherer für das Geschäft verwendeten Währung zu leisten.
Art. 16 Schiedsverfahren
1.  Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einvernehmlich zu lösen.
2.  Streitigkeiten, die nicht einvernehmlich gelöst werden können, werden durch ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht entschieden. Jede Vertragspartei benennt einen Schiedsrichter, und diese wiederum bestimmen den vorsitzenden Schiedsrichter.
Das Schiedsgericht hat seinen Sitz am Ort des jeweiligen Versicherers; das ist im Fall von CESCE Madrid, und im Fall der ERG Zürich. Das Verfahren wird in englischer Sprache geführt. Im übrigen legt das Schiedsgericht das Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen fest.
Art. 17 Kündigung und Vertragsänderung
1.  Dieser Vertrag wird von beiden Vertragsparteien unterschrieben und tritt an dem Tag in Kraft, an dem die ERG CESCE mitteilt, dass die verfassungsmässigen Vorschriften des schweizerischen Rechts für den Abschluss und das Inkrafttreten dieses Vertrages erfüllt sind (Ratifikation).
2.  Jede Vertragspartei hat das Recht, diesen Vertrag zum Ende eines jeden Kalendermonats zu kündigen. Die Kündigung muss mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erfolgen. Eine solche Kündigung hat keine Auswirkungen auf Verpflichtungen, die vor der Beendigung des Vertrags eingegangen wurden.
3.  Die Vertragsparteien könne diesen Vertrag jederzeit ändern. Anlage 3 und sämtliche Anhänge können mit schriftlicher Zustimmung von ERG und CESCE jederzeit geändert werden.
Dieser Vertrag wird in zwei Originalen, eines für jede Vertragspartei, in englischer Sprache abgefasst.

Handelnd für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Peter W. Silberschmidt

Handelnd für den spanischen Staat:

Javier Valero Artola

Anlage 1

Einzelheiten zu den Fazilitäten von CESCE

Fazilität

Deckungssatz (max.)

Gedeckte Risiken

Versicherungs-nehmer

Karenzfrist

Bemerkungen

Wirtschaftliches Risiko

Politisches Risiko

Lieferanten-kredit

94 %

99 %

Fabrikationsrisiko:

Deckt den Netto-Verlust des Exporteurs als Folge einer Vertragsaufhebung wegen politischen Risiken (Krieg oder kriegsähnliche Situation, Massnahmen der Regierung des Käufer-/Kreditnehmerlandes oder der spanischen Regierung, Nicht-Erfüllung des Vertrags durch einen öffentlichen Käufer) oder wegen wirtschaftlichen Risiken (Vertragsaufhebung wegen Vertragsverletzungen privater Käufer).

Exporteur

Fabrikations-risiko:

6 Monate

Fabrikationsrisiko:

Deckung nur in EUR. Die Deckung wird für einen garantierten Betrag gewährt, der in jeder Police einzeln festgelegt wird.

Kreditrisiko:

Unterscheidung zwischen politischem (Transferrisiko, Krieg, Unmöglichkeit der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen wegen Massnahmen ausländischer oder der spanischen Regierung, Verzug des öffentlichen Käufers) und wirtschaftlichem Risiko (gerichtlich oder aussergerichtlich erklärte Insolvenz des ausländischen Käufers, andauernder Verzug)

Kreditrisiko:

Wirtschaftliche Risiken:

In jeder Police einzeln festgelegt

Politisches Risiko: 100 Tage

Kreditrisiko:

Deckung in ausländischer Währung. Die Deckung umfasst den Kreditbetrag und Zinsen gemäss Kreditvertrag.

Käuferkredit

94 %

99 %

Kreditrisiko:

Deckt die Nicht-Rückzahlung von Krediten, die eine Bank einem Käufer gewährt hat.

Politisches Risiko (Transferrisiko, Krieg, Unmöglichkeit der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen wegen Massnahmen ausländischer oder der spanischen Regierung, Verzug des öffentlichen Käufers) oder wirtschaftliches Risiko (gerichtlich oder ausser­gerichtlich erklärte Insolvenz des aus­ländischen Käufers, andauernder Verzug)

Bank

100 Tage

Deckung in aus­ländischer Währung.

Die Deckung umfasst den Kreditbetrag und Zinsen gemäss Kreditvertrag sowie Verzugszinsen.

Widerrecht­liche Inanspruchnahme von Garantien von Exporteuren

99 %

99 %

Diese Police deckt die widerrechtliche Inanspruchnahme von Garantien.

Diese Police deckt das politische und das wirtschaftliche Risiko.

Exporteure

150 Tage bei politischen Risiken, ausser wenn ein öffentlicher Begünstigter eine Garantie widerrechtlich in Anspruch nimmt

30 Tage bei anderen Risiken

Deckung in aus­ländischer Währung

Widerrecht­liche Inanspruchnahme von Garantien von Garanten

99 %

Diese Police deckt die widerrechtliche Inanspruchnahme von Garantien und die Nicht-Rückerstattung des Garantiebetrags durch den Exporteur, wenn die Garantie rechtmässig in Anspruch genommen wurde.

Banken

30 Tage

Deckung in aus­ländischer Währung

Bauprojekte

94 %

99 %

Diese Police deckt das politische und das wirtschaftliche Risiko.

Sie versichert gegen die Unmöglichkeit, das Projekt auszuführen, gegen Baustopps und die Nicht-Zahlung von bestätigten Bauabschnitten. Sie deckt auch die Konfiskation von Maschinen und Installationen, die widerrechtliche Inanspruchnahme oder Rückbehaltung von Garantien und die Unmöglichkeit der Übertragung von Garantien, sofern der Versicherungsnehmer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat.

Bau- oder Montage-Gesellschaft

6 Monate

Investitionsversicherung

99 %

Diese Police deckt Verluste des Investors, die verursacht werden durch:

– Enteignung
– Transfer- und Nicht-Konvertibilitätsrisiko
– Krieg und kriegsähnliche Situationen
– Nichterfüllung von Bedingungen von Investitionsverträgen durch Regierungen

Investor

Maximum 12 Monate

Die Höchstdauer der Versicherung ist 20 Jahre, die Mindestdauer 5 Jahre.

Deckung für das Eigenkapital erfolgt immer in der Landeswährung, Deckung für alle anderen Investitionen kann in aus­ländischer Währung erfolgen.

Anlage 2

Einzelheiten zu den Fazilitäten der ERG

I

Fazilität:

Forderungsdeckung

Art:

Garantie

Garantienehmer:

Exporteur oder Dritter (namentlich Bank)

Versicherungsbedingungen:

Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie

Verordnung über die Exportrisikogarantie

Selbstbeteiligung des Exporteurs:

mindestens 5 %

Prozentsatz der Deckung:

maximal 95 %

Berechnungsgrundlage:

Preis der Exportleistungen gemäss Exportvertrag

Gedeckte Risiken:

a) politisches Risiko
Risiko politischer Ereignisse im Ausland wie Krieg, bürgerlicher Unruhen, die dem Abnehmer die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen verunmöglichen oder zum Verlust der noch dem Exporteur gehörenden Ware führen.
b) Transferrisiko
Risiko, dass dem Abnehmer die Bezahlung durch eine devisenrechtliche Massnahme seiner Regierung verunmöglicht wird, nachdem der Abnehmer den Gegenwert in Lokalwährung deponiert hat.
c) wirtschaftliches Risiko:
– von öffentlichen Schuldnern;
– von privaten Schuldnern,
– die einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt gehören, oder
– wenn die Forderung von einem öffentlichen Garanten oder einer ERG-geprüften Bank garantiert wird, oder
– die öffentliche Aufgaben erfüllen, wobei sich das wirtschaftliche Risiko auf die Verpflichtungen staatlicher oder privater Abnehmer beschränkt, die ihrerseits öffentliche Aufgaben erfüllen;
d) Fremdwährungseventualrisiko
Fremwährungsrisiken aus der Ablösung einer Fremdwährungsfinanzierung, eines Devisenterminkontraktes oder ähnlicher Vorkehren nach dem Eintritt eines nach Buchstaben a) bis c) gedeckten Schadens. Keine Absicherung von Wechselkursschwankungen als Primärrisiko.

II

Fazilität:

Fabrikationsrisikodeckung (Risiko vor Lieferung)

Art:

Garantie

Garantienehmer:

Exporteur, grundsätzlich auch Dritter (namentlich Bank)

Versicherungsbedingungen:

Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie

Verordnung über die Exportrisikogarantie

Selbstbeteiligung des Exporteurs:

mindestens 5 %

Prozentsatz der Deckung:

maximal 95 %

Berechnungsgrundlage:

Selbstkosten

Gedeckte Risiken:

Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Lieferung wegen nachträglicher Zunahme des politischen, Transfer- oder wirtschaftlichen Risikos, das gemäss Ziffer I gedeckt werden kann, oder wegen fehlender Transport­möglichkeiten im Ausland.

III

Fazilität:

Deckung für Bietungs- und Erfüllungsgarantien (nur als Deckung neben einer Garantie nach Ziff. I und/oder II)

Art:

Garantie

Garantienehmer:

Exporteur oder Dritter (namentlich Bank)

Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie

Versicherungsbedingungen:

Verordnung über die Exportrisikogarantie

Selbstbeteiligung des Exporteurs:

mindestens 5 %

Prozentsatz der Deckung:

maximal 95 %

Berechnungsgrundlage:

Garantiebetrag der Bietungs- oder Erfüllungsgarantie

Gedeckte Risiken:

– widerrechtliche Inanspruchnahme
– rechtmässige Inanspruchnahme, wenn der Exporteur seine Verpflichtungen wegen Eintritts eines politischen oder Transfer­risikos nicht erfüllen kann

Anlage 3

Verfahrensregeln (Art. 13)

§ 1 Vorbemerkung
Diese Anlage regelt Verfahrensangelegenheiten im Sinne von Artikel 13 des Vertrags über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen CESCE und ERG.
§ 2 Antrag und Antwort
a) Will der potentielle Versicherer eine Exportkreditversicherung ausstellen, teilt er das mit dem Antragsformular (Anhang B) mit.
b) Der potentielle Rückversicherer beantwortet den Antrag innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dessen Empfang mit dem Antwortformular (Anhang C).
c) Nach der Ausstellung der Police wird der Versicherer dem Rückversicherer die Übernahme der Deckung mit dem Policeausstellungsformular (Anhang D) baldmöglichst schriftlich bestätigen.
§ 3 Prämien
Der Rückversicherer hat dem Versicherer spätestens nach Erhalt des Policeausstellungsformulars (Anhang D) ein Konto und eine Rechnungs- oder Referenznummer mitzuteilen, damit der Versicherer die Rückversicherungprämie gemäss Artikel 10 Ziffern 1 und 2 überweisen kann.
§ 4 Schadenfall
Macht der Versicherer im Schadenfall einen Anspruch gegen den Rückversicherer geltend, hat er ihm folgende Angaben zu machen:
– die zugehörige Referenznummer,
– den überfälligen Gesamtbetrag und das Fälligkeitsdatum,
– den Gesamtanspruch, den der Versicherer zu bezahlen hat,
– den Anteil des Rückversicherers an der vom Versicherer gezahlten Entschädigung,
– den Grund für die Entschädigung (eingetretenes Risiko),
– das Datum der Zahlung der Entschädigung.
§ 5 Rückflüsse
Der Versicherer hat dem Rückversicherer im Rückflussfall folgende Angaben zu machen:
– die zugehörige Referenznummer,
– den Gesamtbetrag, der vom Versicherer beigetrieben wurde,
– die Beitreibungsaufwendungen, die der Versicherer gezahlt hat,
– den Anteil des Rückversicherers am Nettorückfluss,
– das Datum des Rückflusses,
– die geltenden Zinssätze,
– die Anzahl der Zinstage,
– (gegebenenfalls) die Wechselkurse.

Anhang A

Kalkulationsbeispiele für den Rückversicherungsanteil

Beispiel 1

Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten
Lieferungen – Land A: 70 Einheiten
Lieferungen – Land B: 50 Einheiten
Deckung durch den Versicherer (A): 99 %
Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 %
Berechnung des Rückversicherungsanteils
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Der Rückversicherungsanteil bezieht sich auf den Gesamtwert von 120 Einheiten.
Der rückversicherte Betrag entspräche daher 47,9 Einheiten.

Beispiel 2

Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten
Lieferungen – Land A: 60 Einheiten
Lieferungen – Land B: 40 Einheiten
Lieferungen – Land C: 20 Einheiten
Deckung durch den Versicherer (A): 99 %
Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 %
Berechnung des Rückversicherungsanteils
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Der Rückversicherungsanteil bezieht sich auf den Gesamtwert von 120 Einheiten.
Der rückversicherte Betrag entspräche daher 46,1 Einheiten.

Beispiel 3

Der Vertragspreis beläuft sich auf 120 Einheiten
Lieferungen – Land A: 60 Einheiten
Lieferungen – Land B: 40 Einheiten
Lieferungen – Land C: 20 Einheiten
Deckung durch den Versicherer (A): 99 %
Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 %
Berechnung des Rückversicherungsanteils
– Falls die Waren aus Land C ausschliesslich Land A zuzurechnen sind:
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– Falls die Waren aus Land C ausschliesslich Land B zuzurechnen sind:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Der Rückversicherungsanteil bezieht sich auf den Gesamtwert von 120 Einheiten.
Anmerkung:
Wenn Versicherer und Rückversicherer unterschiedliche Deckungsquoten für verschiedene Risiken anbieten, wird zur Berechnung der Deckungsquote ein Durchschnitt der verschiedenen Deckungsquoten zugrundegelegt, zum Beispiel:

Politische Risiken:

95 %

Wirtschaftliche Vorversandrisiken:

85 %

Wirtschaftliche Forderungsrisiken:

90 %

Durchschnittssatz:

90 %

Anhang B

Antragsformular No

Von:
An:
Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom:
Unsere Ref. Nr.:
Ihre Ref. Nr.:
Wir beantragen hiermit für das folgende Geschäft Rückversicherung durch Ihr Unternehmen zu den nachstehend aufgeführten Bedingungen:
Exporteur aus unserem Land:
Exporteur aus Ihrem Land:
Deren Vertragsverhältnis:
Projekt:
Vertrag: unterzeichnet/in Verhandlung
Käufer/Land:
Darlehensnehmer/Land:
Garant/Sicherheiten:
Vertragswert:
Zinsen:
Lieferungsaufstellung (Angabe des Wertes der Waren/Leistungen in Bezug auf den Anteil des betreffenden Landes/Drittlandszulieferungen):
Risikozeitraum
– Herstellung:
– Kredit:
Rückzahlungsbedingungen:
Evtl. besondere Merkmale des Falles:
Art der zu stellenden Deckung(en):
Darlehensbetrag:
Aufstellung des Darlehens:
Zinsen:
Darlehensgeber:
Gesamter gedeckter Betrag:
– Wert der Waren und/oder Leistungen in Bezug auf das Land des Rückversicherers (im Verhältnis zum Wert sämtlicher gelieferten Waren und/oder Leis­tungen)
– vom Versicherer gestellter Deckungsanteil
– Rückversicherungsanteil (Berechnungsaufstellung)
Besondere Bedingungen:
Regressbedingungen:
Betrag der zu zahlenden Prämie:
– an den Versicherer:
– an den Rückversicherer:
(Berechnungsaufstellung)
Die Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem Antragsteller endet voraussichtlich am:
Anmerkungen:

Datum:

Unterschrift:

Anhang C

Antwortformular No

Von:
An:
Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom:
und das Antragsformular vom:
Unsere Ref. Nr.:
Ihre Ref. Nr.:
* Wir akzeptieren hiermit den von Ihnen gestellten Antrag und stellen die von Ihnen gewünschte Rückversicherung gemäss den im Vertrag vom ................ und im Antragsformular vom ................ festgelegten Bedingungen.
* Wir können Ihren Antrag akzeptieren, sofern folgende Aenderungen vorgenommen werden können. Wir bitte Sie um Kommentar und erhalten gerne einen revidierten Antrag.
* Als Rückversicherere wünschen wir folgende Prämien: – Betrag:
– Zu bezahlen bis:
* Wir können Ihrem Antrag auf Rückversicherung nicht entsprechen.
Anmerkungen:
Dieses Einverständnis verliert am .................... (Datum) seine Gültigkeit, sofern bis dahin keine Garantie ausgestellt wurde. Sollten Sie eine Verlängerung benötigen, so bitten wir Sie, uns eine begründete Anfrage zur Verlängerung so früh mich möglich zu senden.

Datum:

Unterschrift:

*

Nichtzutreffendes bitte streichen

Anhang D

Policeausstellungsformular

Von:
An:
Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom:
und Ihr endgültiges Antwortformular vom:
Unsere Ref. Nr.:
Ihre Ref. Nr.:
Wir teilen Ihnen mit, dass am ....................... eine Garantie ausgestellt wurde. Der Deckungsbetrag beläuft sich auf:
Der Rückversicherungsanteil beträgt:
A Die zu zahlende Gesamtprämie beläuft sich auf:
B Davon erhält der Versicherer:
C Davon erhält der Rückversicherer:
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Die Prämie ist an uns wie folgt zu zahlen:

Fälligkeitsdatum

Betrag

Prämienanteil

an Rückversicherer zu zahlender Betrag
Unsere Zahlung an Sie wird innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Empfang erfolgen.
Sonstige Bemerkungen:

Datum:

Unterschrift:

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