Vereinbarung (0.425.41)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung

zwischen bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumforschungsorganisation und der Europäischen Weltraumforschungsorganisation über die Durchführung eines meteorologischen Satellitenprogramms Abgeschlossen in Neuilly‑sur‑Seine am 12. Juli 1972 Von der Bundesversammlung genehmigt am 25. September 1974¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 29. April 1975 In Kraft getreten für die Schweiz am 29. April 1975 (Stand am 1. April 1983) ¹ AS 1975 2062
Präambel
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland, des Königreichs Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im folgenden «die Teilnehmer» genannt), die gleichzeitig Regierungen von Vertragsstaaten des am 14. Juni 1962² zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Weltraumforschungsorganisation (im folgenden «das Übereinkommen» genannt) sind,
und
die Europäische Weltraumforschungsorganisation (im folgenden «die Organisation» genannt),
Im Hinblick auf die von der Meteorologischen Weltorganisation und vom Internationalen Rat wissenschaftlicher Vereinigungen (ICSU) ausgearbeiteten Ziele für die Weiterentwicklung der Meteorologie im Rahmen des Weltwetterwacht‑Programms und des Globalen Atmosphärischen Forschungsprogramms (GARP), die eine Verbesserung der meteorologischen Dienste durch internationale Koordination und durch die Anwendung moderner Techniken bezwecken, und im Hinblick auf das von den europäischen meteorologischen Institutionen bekundete Interesse für eine Beteiligung Europas an der Verwirklichung dieser Ziele,
In dem Wunsch, zu diesem Zweck ein europäisches Programm für den Entwurf, die Entwicklung, den Bau, das Verbringen auf Umlaufbahn, den Betrieb und die Überwachung eines präoperationellen meteorologischen Satelliten sowie für die Entwicklung und Errichtung der benötigten Anlagen auf dem Boden durchzuführen und ausserdem in Europa die Fachtechnologie weiterzuentwickeln,
Angesichts des Vorteils einer bestmöglichen Nutzung aller verfügbaren Mittel und namentlich der in Europa auf dem Gebiet der meteorologischen Satelliten gewonnenen Erfahrung, und besonders in Erwägung des Angebotes, das der Organisation auf der 39. Tagung ihres Rates von der Französischen Regierung gemacht wurde,
Eingedenk der von den Vertretern der obengenannten Regierungen im Rat der Organisation abgegebenen Erklärung vom 9. Mai 1972,
Eingedenk der vom Rat der Organisation auf der 47. Tagung angenommenen Entschliessung über die Annahme des Antrages auf Durchführung dieses Programms im Rahmen der Organisation,
Sind wie folgt übereingekommen:
² [ AS 1966 1246 , 1970 888 . SR 0.425.09 Art. XXI Abs. 2]. Dem genannten Überein­kommen entspricht heute das Übereink. vom 30. Mai 1975 zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation ( SR 0.425.09 ).
Art. 1
Die Teilnehmer nehmen ein Programm in Angriff mit dem Ziel, einen präoperationellen meteorologischen Satelliten (Meteosat) zu entwerfen, zu entwickeln, zu bauen, auf Umlaufbahn zu bringen, zu betreiben und zu überwachen sowie die benötigten Anlagen auf dem Boden zu entwickeln und zu errichten, wie es in Anlage A dieser Vereinbarung umschrieben ist.
Art. 2
1.  Die Organisation führt das in Artikel 1 dieser Vereinbarung genannte Programm gemäss Artikel VIII³ des Übereinkommens nach dem Zeitplan und den Bestimmungen in Anlage A dieser Vereinbarung durch.
2.  Zur Durchführung dieses Programms benützt die Organisation die Ergebnisse der Studien, die schon zuvor im Rahmen des französischen Nationalprogramms unternommen wurden, sowie gewisse Hilfsmittel und Personal des «Centre National d’Etudes Spatiales» Frankreichs (im folgenden «CNES» genannt). Die Bedingungen und Modalitäten der Mitwirkung des CNES und der Benützung seiner Dienste durch die Organisation werden in einem zwischen der Organisation und dem CNES zu schliessenden Abkommen festgelegt.
³ Heute: Art. IX
Art. 3
1.  Ein aus Vertretern der Teilnehmer bestehendes Programmdirektorium ist für das Programm verantwortlich und fasst alle dieses Programm betreffenden Beschlüsse nach Massgabe dieser Vereinbarung.
2.  In Fragen, die mehr als ein Programm der Organisation betreffen, berät das Programmdirektorium den Rat der Organisation, an den es diesbezüglich alle erforderlichen Empfehlungen richtet.
3.  Es ist auch Aufgabe des Programmdirektoriums, enge Beziehungen mit den nationalen und internationalen meteorologischen Institutionen zu unterhalten und Vorschriften für die Benützung des Systems aufzustellen.
4.  Das Programmdirektorium kann beratende Organe einsetzen, soweit ihm dies zur ordnungsgemässen Durchführung des Programms erforderlich erscheint.
Art. 4
Sofern diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, fasst das in Artikel 3 genannte Programmdirektorium seine Beschlüsse nach Massgabe der Geschäftsordnung des Rates der Organisation, die entsprechend Anwendung findet.
Art. 5
Sofern diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, führt die Organisation das Programm nach den in der Organisation geltenden Vorschriften und Verfahrens­regeln durch. Soweit erforderlich, konsultiert sie das CNES hinsichtlich der Gebiete, in denen das in Artikel 2 Absatz 2 dieser Vereinbarung erwähnte Abkommen eine Zusammenarbeit vorsieht.
Art. 6
1.  Die Teilnehmer tragen die Ausgaben für die Durchführung des Programms durch die Organisation gemäss dieser Vereinbarung nach den in Anlage B dieser Verein­barung aufgeführten Modalitäten bis zur Höhe eines globalen Finanzplafonds von einhundertfünfzehn Millionen Rechnungseinheiten (Preisbasis Mitte 1971).
2.  Die Jahreshaushaltspläne für das Programm werden vom Programmdirektorium im Rahmen des in Absatz 1 dieses Artikels genannten oder nach Artikel 7 berichtigten Finanzplafonds mit Zweidrittelmehrheit verabschiedet.
Art. 7
1.  Die Teilnehmer kommen überein, für die Berichtigung des im vorangehenden Artikel genannten Finanzplafonds bei Änderungen des Preisniveaus das zu diesem Zeitpunkt in der Organisation geltende Verfahren anzuwenden.
2.  Muss der Finanzplafond aus anderen Gründen als Änderungen des Preisniveaus berichtigt werden, so gilt folgendes:
(a) Beträgt die Kostenüberschreitung beim Abschluss des Programms insgesamt nicht mehr als 20 Prozent des in Art. 6 Absatz 1 genannten Finanzplafonds, beschliesst das Programmdirektorium die Mehrausgaben mit Zweidrittelmehrheit der Teilnehmer.
(b) Beträgt die Kostenüberschreitung beim Abschluss des Programms insgesamt mehr als 20 Prozent dieses Finanzplafonds, so können die Teilnehmer, die dies wünschen, vorbehaltlich des Artikels 17 vom Programm zurücktreten. Diejenigen Teilnehmer, die das Programm fortzusetzen wünschen, konsultieren einander und legen die Bedingungen für die Weiterführung des Programms fest. Sie berichten darüber dem Rat der Organisation, der alle erforderlichen Massnahmen beschliesst.
Art. 8
Rechte des geistigen Eigentums, die sich aus der Durchführung des Programms ergeben, sowie der Zugang zu den dabei gewonnenen technischen Informationen bleiben den Teilnehmern vorbehalten; die Organisation hat jedoch das Recht, sie unentgeltlich für ihre gesamte Tätigkeit zu nutzen.
Art. 9
1.  Die Teilnehmer ermächtigen die Organisation, die für die Durchführung des Programms erforderlichen Verträge gemäss den Vorschriften und Verfahrensregeln der Organisation zu schliessen. Bei der Vergabe von Verträgen und Unterverträgen für die Durchführung des Programms ist jedoch soweit wie möglich der Durchführung der Arbeiten im Hoheitsgebiet der Teilnehmer Vorrang zu geben, wobei die Beschlüsse des Rates in bezug auf Industriepolitik und Arbeitsverteilung zu berücksichtigen sind.
2.  Die Beträge, welche die Organisation dem CNES für die Ausgaben in Zusammenhang mit dem ihr zur Verfügung gestellten Personal und den auf ihre Rechnung durchgeführten Versuchen entrichtet, werden bei der Berechnung des Anteils Frankreichs in Hinsicht auf die geographische Verteilung der Verträge der Organisation einbezogen.
Art. 10
Die Organisation, die im Namen der Teilnehmer handelt, ist Eigentümer des im Rahmen des Programms entwickelten Satelliten sowie der zur Durchführung des Programms bis zum Ende der präoperationellen Phase erworbenen Anlagen und Einrichtungen.
Art. 11
1.  Die Teilnehmer stellen die Organisation von jeglicher Haftung frei, die sich ergeben kann, wenn sie infolge der Durchführung des Programms als internationale Organisation haftbar gemacht wird.
2.  Alle von der Organisation im Rahmen des Programms empfangenen Entschädigungsbeträge werden in den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Jahreshaushaltsplänen des Programms als Einnahmen verbucht.
Art. 12
1.  Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Teilnehmern oder zwischen einem oder mehreren Teilnehmern und der Organisation über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung, die nicht gütlich beigelegt werden kann, wird auf Antrag einer der Streitparteien einem einzigen Schiedsrichter vorgetragen, der vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt wird. Der Schiedsrichter darf nicht Angehöriger eines an der Streitigkeit beteiligten Staates sein.
2.  Die an der Streitigkeit nicht beteiligten Parteien dieser Vereinbarung können dem Verfahren beitreten; die Entscheidung des Schiedsrichters ist für alle Teilnehmer und die Organisation bindend, gleichgültig ob sie dem Verfahren beigetreten sind oder nicht.
Art. 13
1.  Diese Vereinbarung liegt bis zum 30. September 1972 zur Unterzeichnung durch die Teilnehmer auf.
2.  Die Staaten werden Vertragsparteien dieser Vereinbarung,
– indem sie sie ohne Vorbehalt der Ratifizierung oder Genehmigung unterzeichnen,
– indem sie eine Ratifikations‑ oder Genehmigungsurkunde bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegen, falls die Vereinbarung mit einem Ratifizierungs‑ oder Genehmigungsvorbehalt unterzeichnet wurde.
3.  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von der Organisation unterzeichnet worden ist und sobald Staaten, die nach dem Schlüssel in Anlage B zwei Drittel der Gesamtbeiträge aufbringen, gemäss Absatz 2 dieses Artikels Vertragsparteien der Vereinbarung geworden sind.
4.  Die Hinterlegung einer Erklärung bei der Verwahrregierung, in der die Absicht bekundet wird, die Vereinbarung vorläufig anzuwenden und eine möglichst baldige Ratifizierung oder Genehmigung anzustreben, gilt im Sinne von Absatz 3 dieses Artikels als Hinterlegung einer Ratifikations‑ bzw. Genehmigungsurkunde.
5.  Regierungen von Mitgliedstaaten der Organisation, die die Vereinbarung nicht bis zum 30. September 1972 unterzeichnen, können der Vereinbarung nach ihrem Inkrafttreten beitreten, sofern die übrigen Vertragsregierungen der Vereinbarung damit einverstanden sind. In diesem Fall müssen die betreffenden Regierungen eine Beitrittsurkunde bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegen.
6.  Sofern das Programmdirektorium nicht einstimmig etwas anderes beschliesst, zahlen Regierungen, die dieser Vereinbarung nach ihrem Inkrafttreten beitreten, den gleichen Betrag, wie wenn sie bei Inkrafttreten der Vereinbarung Vertragspartei gewesen wären; dieser Beitrag wird den übrigen Vertragsparteien im Verhältnis ihrer Beiträge zum Programmhaushalt gutgeschrieben.
Art. 14
Regierungen von Nichtmitgliedstaaten der Organisation können beim Rat der Organisation den Beitritt zum Programm beantragen; die Entscheidung des Rates über solche Anträge wird einstimmig und im Einvernehmen mit dem Programmdirektorium gefüllt, das die Beitrittsmodalitäten einstimmig festlegt.
Art. 15
Die Organisation notifiziert den Teilnehmern nach Konsultierung des Programm­direktoriums den Abschluss des Programms gemäss dieser Vereinbarung, die nach Eingang dieser Notifizierung ausser Kraft tritt.
Art. 16
Die Teilnehmer können mit Zweidrittelmehrheit die Einstellung des Programms beschliessen; in dieser Mehrheit müssen die Stimmen von Staaten enthalten sein, deren Beiträge mindestens zwei Drittel der Beiträge zum Programm ausmachen.
Art. 17
1.  Wünscht ein Teilnehmer gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe (b) vom Programm zurückzutreten, so notifiziert er der Organisation seinen Rücktritt. Der Rücktritt wird vorbehaltlich folgender Bestimmungen am Tage der Notifizierung wirksam:
(a) der zurücktretende Teilnehmer ist gehalten, seine Beiträge zum laufenden Jahreshaushaltsplan wie vereinbart zu entrichten;
(b) der zurücktretende Teilnehmer ist gehalten, seinen Anteil an den Ausgabemitteln entsprechend den bis zum Zeitpunkt der Notifizierung seines Rücktrittes bewilligten und in Anspruch genommenen Verpflichtungsermächtigungen zu zahlen;
(c) der zurücktretende Teilnehmer bleibt solange Mitglied des Programmdirektoriums, bis er seine in den Buchstaben (a) und (b) genannten Verpflichtungen erfüllt hat. Er hat nur bei den Fragen ein Stimmrecht, die in direktem Zusammenhang mit diesen Verpflichtungen stehen.
2.  Der zurücktretende Teilnehmer behält die Rechte, die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines Rücktritts erworben werden. Was die nach seinem Rücktritt beschlossenen Massnahmen und Entwicklungen betrifft, so ergeben sich für ihn aus dem Teil des Programms, zu dem er keine Beiträge mehr leistet, keinerlei Rechte und Pflichten mehr, falls und insoweit nichts anderes zwischen ihm und den übrigen Teilnehmern vereinbart wird. Artikel XVII⁴ des Übereinkommens der Organisation findet sinngemäss Anwendung.
3.  Wünscht ein Nichtmitgliedstaat der Organisation, der dem Programm gemäss Artikel 14 beigetreten ist, von diesem zurückzutreten, so findet dieser Artikel sinngemäss Anwendung.
⁴ Heute: Art. XXIV.
Art. 18
Die Anlagen A und B sind Bestandteil dieser Vereinbarung.
Art. 19
1.  Diese Vereinbarung kann auf Antrag eines Teilnehmers oder der Organisation überprüft werden. Änderungen treten in Kraft, sobald alle Parteien der Verwahr­regierung ihre Zustimmung notifiziert haben.
2.  Die Anlagen dieser Vereinbarung können vom Programmdirektorium nach den in diesen Anlagen enthaltenen Änderungsbestimmungen geändert werden.
Art. 20
Die Regierung der Französischen Republik registriert diese Vereinbarung, sobald sie in Kraft getreten ist, nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen bei deren Sekretariat.
Art. 21
Die Regierung der Französischen Republik verwahrt diese Vereinbarung und notifiziert den Teilnehmern und der Organisation den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung und ihrer Änderungen sowie die Hinterlegung der Ratifikations‑, Genehmigungs‑, Beitrittsurkunden und der Absichtserklärungen über die vorläufige Anwendung.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Vertreter diese Vereinbarung unterschrieben.
Geschehen zu Neuilly‑sur‑Seine am zwölften Juli neunzehnhundertzweiundsiebzig in englischer und französischer Sprache, wobei beide Wortlaute gleichermassen verbindlich sind, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird; diese übermittelt allen Teilnehmern und der Organisation beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Anlage A

1. Ziele des europäischen meteorologischen Satellitenprogramms

Das Programm umfasst den Entwurf, die Entwicklung, den Bau, das Verbringen auf Umlaufbahn, den Betrieb und die Überwachung eines geostationären meteorologischen Satelliten (Meteosat) sowie die Entwicklung und Errichtung der benötigten Anlagen auf dem Boden. Dieses System wird einen Beitrag Europas an das Globale Atmosphärische Forschungsprogramm (GARP) und an die Weltwetterwacht der Meteorologischen Weltorganisation darstellen; gleichzeitig soll es den eigenen Bedarf der europäischen Meteorologen an Wetterbeobachtungsmöglichkeiten im Weltraum erfüllen.

2. Beschreibung des Programms

Das durch die Vereinbarung vorgesehene Programm besteht aus zwei Teilen, die sich auf den Weltraumsektor und den Bodensektor beziehen.
2.1 Weltraumsektor
Dieser Teil des Programms umfasst folgende Elemente:
(a) die Entwicklung eines geostationären Satelliten, der folgende Aufgaben erfüllt: – die Aufnahme von Wolkenbildern im infraroten und im sichtbaren Spektralbereich,
– die Übermittlung dieser Wolkenbilder an die Benutzer,
– das Einsammeln meteorologischer Daten von automatischen Beobachtungsstationen und, wo angezeigt, die Befragung dieser Stationen;
(b) die Herstellung von zwei Flugeinheiten dieses Satelliten und eines Satzes von Ersatzteilen;
(c) den Start einer Flugeinheit, deren Position auf der geostationären Umlaufbahn durch das Programmdirektorium bestimmt werden wird.
2.2 Bodensektor
Dieser Teil des Programms betrifft⁵*:
(a) die Herstellung der benötigten Bodenanlagen, umfassend (i) eine Station für Datenempfang, Fernsteuerung und Bahnverfolgung (DATTS),
(ii) ein Zentrum für die Operationskontrolle (OCC),
(iii) ein Zentrum für die geographische Zuordnung und Datenaufbereitung (DRCC),
(iv) ein Zentrum für die Entnahme meteorologischer Informationen (MIEC),
(v) einen meteorologischen Terminal (MT),
(vi) die Entwicklung eines Prototyps und Ausarbeitung der Spezifikationen für die Herstellung einer primären Datenbenutzungsstation (PDUS) und einer sekundären Datenbenutzungsstation (SDUS),
(vii) die Entwicklung von Prototyp‑Ausrüstungen für die Verbindung der Datensammelplattformen (DCP) mit dem Weltraumsystem und Ausarbeitung der Spezifikationen für diese Ausrüstungen.
Die unter (i) bis (iv) genannten Anlagen werden zusammen als «Boden­anlagen Meteosat» bezeichnet­
(b) die Entwicklung der Software für den Betrieb der Bodenanlagen;
(c)⁶*
die Integrierung der verschiedenen Anlagen des Bodensektors (DATTS, OCC, DRCC, MIEC, meteorologisches Terminal MT, PDUS und SDUS) und den Anlaufbetrieb des zugehörigen Systems.
Im Teil «Bodensektor» sind nicht inbegriffen: – die Verbindung des meteorologischen Terminals (MT) mit den meteorologischen Zentren (MC),
– die Betriebskosten des Bodensektors (Personal, Mieten, Verbrauchs­güter) in der Einsatzphase nach dem Start des Satelliten und der Betriebsüberprüfung des gesamten Systems;
(d)⁷*
die Vorbereitung der Software für das Zentrum zur Entnahme meteorologischer Informationen (MIEC), umfassend die Entwicklung und präoperationelle Erprobung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Software; bei der Entwicklung dieser Software ist der Möglichkeit der Verwendung von Programmen oder Unterprogrammen, die schon für ähnliche Zwecke ausgearbeitet wurden, Rechnung zu tragen. Diese Arbeiten werden sechs Monate nach dem Start des Satelliten beendet.
⁵* Die verwendeten Bezeichnungen sind in der nachfolgenden Tabelle näher umschrieben.
⁶* Durch Beschluss des Programmdirektoriums vom 29. März 1973 wurden die Abschnitte 2.2 (b) und 2.2 (c) geändert und Abschnitt 2.2 (d), der zusätzliche Arbeiten betrifft, neu hinzugefügt.
⁷* Durch Beschluss des Programmdirektoriums vom 29. März 1973 wurden die Abschnitte 2.2 (b) und 2.2 (c) geändert und Abschnitt 2.2 (d), der zusätzliche Arbeiten betrifft, neu hinzugefügt.

3. Zeitplan

Der vorläufige Zeitplan für das Programm ist folgender:
– Beginn der Wettbewerbsphase der Programmdefinition (PDP): Dezember 1972;
– Start des Satelliten: Ende 1976.

4. Änderungsklausel

Die Bestimmungen dieser Anlage können auf einstimmigen Beschluss des Pro­grammdirektoriums geändert werden.

Bezeichnung der Bodenanlagen

Bezeichnung

Engl.
Abkürzung

Wichtigste Aufgaben

(1) Bodenanlagen Meteosat

GFM

Aufgaben (2) bis (5)

(2) Station für Datenempfang, Fernsteuerung und Bahnverfolgung

DATTS

Datenempfang (meteorologische Daten und solche für den Betrieb)
Fernsteuerung
Bahnverfolgung

(3) Zentrum für die Operationskontrolle

OCC

Kontrolle des Satelliten und der
Operationen

(4) Zentrum für die geographische Zuordnung und Datenaufbereitung

DRCC

Phasenjustierung der Radiometerdaten Netzeinteilung und Beschriftung
Bahn‑ und Lageberechnungen
Definitive Gestaltung
Bilddaten

– Korrektur
– Entzerrung
– Informationsumwandlung
(5) Zentrum für die Entnahme meteorologischer Informationen

MIEC

Entnahme meteorologischer Informationen

– Meeresoberflächentemperaturen
– Windfeld
– Wolkenanalyse (Bedeckungsgrad undHöhe der Wolkenoberfläche)
– Strahlungsbilanz
– Definitive Gestaltung
– Verwaltung der von den Datensam­mel­plattformen übermittelten Daten
(6) Meteorologischer Terminal

MT

Für GFM benötigtes Verbindungsglied zum globalen Datenübermittlungssystem (GTS) der Weltwetterwacht (WWW)

(7) Meteorologisches Zentrum

MC

Meteorologische Analyse durch die Benutzer

(8) Primäre Datenbenutzungsstation

PDUS

Empfang der Bilddaten und deren Über­führung in Bildformen unter Beibehaltung der vollen Auflösung in digitaler Form Empfang von Übermittlungen entsprechend dem APT‑Verfahren (in analoger Form)

(9) Sekundäre Datenbenutzungsstation

SDUS

Empfang von Übermittlungen und Über­führung in Bildform entsprechend dem APT‑Verfahren (in analoger Form)

(10) Datensammelplattform

DCP

Einsammeln von meteorologischen Daten und damit zusammenhängenden Angaben

Anlage B

1. Kosten des Programms

Der in Artikel 6 Absatz 1 dieser Vereinbarung festgesetzte globale Finanzplafond von 115 Millionen Rechnungseinheiten basiert auf folgenden Schätzungen:
(a) Die direkten Ausgaben für das Programm während der Periode 1972–1979 werden wie folgt veranschlagt und – noch unverbindlich – zugeordnet:

(In Millionen
Rechnungs­einheiten, Preisbasis Mitte 1971)

(i) Definitionsphase(PDP)

3

(ii) Entwicklung des Satelliten und Herstellung von zwei Flug­einheiten und eines Satzes von Ersatzteilen

53

(iii) Start eines Satelliten (Trägerrakete Thor‑Delta)

8

(iv) Bodeneinrichtungen, umfassend:
– die Entwicklung und Errichtung der Bodenanlagen Meteo­sat (GFM), bestehend aus einer Station für Datenemp­fang, Fernsteuerung und Bahnverfolgung, einem Zen­trum für die Operationskontrolle, einem Zentrum für die geographische Zuordnung und Datenaufbereitung und einem Zentrum für die Entnahme meteorologischer
Informationen, sowie eines meteorologischen Terminals,
– die Entwicklung eines Prototyps und Ausarbeitung der Spezifikationen für die Herstellung einer primären Datenbenutzungsstation und einer sekundären Daten­be­nutzungsstation,
– die Entwicklung von Prototyp‑Ausrüstungen für die Ver­bindung der Datensammelplattformen mit dem Welt­raumsystem und Ausarbeitung der Spezifikationen für diese Ausrüstungen,
– die Entwicklung der Software für den Betrieb der Boden­anlagen (ausgenommen die Software des Zentrums für die Entnahme meteorologischer Informationen)

14

(v) Reserve für technische Mehrkosten

6

(vi) Direkte interne Kosten der Organisation (Personal, Betriebskosten, Anlagen

6

Insgesamt

90⁸*

(b) Die indirekten Ausgaben, d.h. der auf das Programm entfallende Anteil an den gemeinsamen Kosten und den Unterstützungskosten der Organisation, richten sich nach dem Umfang des Gesamtprogramms der Organisation; dieser Anteil wird zur Zeit auf 22,8 Millionen Rechnungseinheiten geschätzt.
⁸* In diesen Kosten sind nicht inbegriffen: die Betriebskosten des Bodensektors (Personal, Mieten, Verbrauchsgüter) in der Einsatzphase nach dem Start des Satelliten.

2. Beitragsschlüssel

Zu den Ausgaben für die Durchführung des Programms durch die Organisation gemäss dieser Vereinbarung leisten die Teilnehmer Beiträge nach folgendem Schlüssel:

Staaten

Beitragsanteil %

Bundesrepublik Deutschland

25,66

Belgien

4,06

Dänemark

2,41

Frankreich

23,70

Italien

15,07

Vereinigtes Königreich

20,60

Schweden

5,02

Schweiz

1,00

Insgesamt

100,00

3. Berichte der Organisation über die finanzielle und vertragliche Situation

Der Generaldirektor der Organisation erteilt nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen der Finanzordnung der Organisation über die Rechnungsführung (Kapitel III, Abschnitt VI der Finanzordnung) und der vom Rat erlassenen Vorschriften über die ihm regelmässig vorzulegenden Berichte (Dokument ESRO/C/ 306 Add. 2, Rev. 1) die erforderlichen Weisungen für die Vorlage von Berichten über den Stand und die geographische Verteilung der Arbeiten, die Beitragsabrufe, die angefallenen Kosten und die neuesten Schätzungen der Gesamtkosten des Programms.

4. Finanzvorschriften

Die bei der Durchführung des Programms durch die Organisation gemäss dieser Vereinbarung entstehenden direkten Kosten werden in einem Programmhaushalt verbucht, der von der Organisation nach den einschlägigen Bestimmungen ihrer Finanzordnung aufgestellt und verwaltet wird. Der Anteil des Programms an den gemeinsamen Kosten und den Unterstützungskosten der Organisation wird nach den von der Organisation festgelegten einschlägigen Grundsätzen und Verfahren ermittelt und im Programmhaushalt verbucht.

5. Änderungsklausel

Die Abschnitte 1 und 2 dieser Anlage können auf einstimmigen Beschluss des Programmdirektoriums geändert werden. Die Abschnitte 3 und 4 dieser Anlage können auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses des Programmdirektoriums geändert werden.

Geltungsbereich der Vereinbarung am 1. Juli 1980

Vertragsstaaten

Ratifikation

Unterzeichnung ohne Ratifikationsvorbehalt (U)

Inkrafttreten

Dänemark

29. September

1972 U

29. September

1972

Bundesrepublik Deutschland

29. September

1972 U

29. September

1972

Frankreich

24. Juli

1972 U

29. September

1972

Grossbritannien

12. September

1972 U

29. September

1972

Italien

27. Oktober

1975

27. Oktober

1975

Schweden

23. August

1973

23. August

1973

Schweiz

29. April

1975

29. April

1975

Europäische Weltraum-

forschungsorganisation

24. Juli

1972 U

29. September

1972

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