BKrFQG
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Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz - BKrFQG)

BKrFQG
Ausfertigungsdatum: 26.11.2020
Vollzitat:
"Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 218) geändert worden ist"
Ersetzt G 9231-11 v. 14.8.2006 I 1958 (BKrFQG)
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.8.2023 I Nr. 218
Dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/645 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 29).
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 2.12.2020 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2018/645 (CELEX Nr: 32018L0645) +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 26.11.2020 I 2575 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 dieses G am 2.12.2020 in Kraft getreten. § 7 Abs. 1 u. die §§ 12 bis 26 treten gem. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 am 23.5.2021 in Kraft. § 30 Abs. 9 tritt gem. Art. 4 Abs. 2 Satz 2 am 23.5.2021 außer Kraft. § 1 Abs. 2 Nr. 8 u. Abs. 3 Nr. 1 bis 4 tritt gem. Art. 4 Abs. 3 am 31.12.2025 außer Kraft.

Inhaltsübersicht

 
Anwendungsbereich
§  1Anwendungsbereich
  
 
Abschnitt 2
 
Qualifikation, Weiterbildung
§  2Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation
§  3Mindestalter und Qualifikation der Fahrer
§  4Besitzstand
§  5Weiterbildung
§  6Ausbildungs- und Prüfungsort
§  7Nachweis der Qualifikation
§  8Pflicht zum Mitführen des Nachweises
 
Abschnitt 3
 
Ausbildungsstätten
§  9Anerkennung von Ausbildungsstätten
§ 10Widerruf der Anerkennung, Untersagung der Tätigkeit
§ 11Überwachung anerkannter Ausbildungsstätten
 
Abschnitt 4
 
Berufskraftfahrerqualifikationsregister
§ 12Berufskraftfahrerqualifikationsregister
§ 13Registerführende Behörde
§ 14Inhalt des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters
§ 15Datenübermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises
§ 16Datenerhebung, -speicherung und -verwendung durch den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises
§ 17Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises
§ 18Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden
§ 19Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die zuständigen Stellen und die Ausbildungsstätten
§ 20Überwachungsbefugnis des Kraftfahrt-Bundesamtes
§ 21Datenübermittlung an inländische Behörden und Stellen
§ 22Datenübermittlung an Behörden in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an Behörden in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 23Ausführungsregeln für das automatisierte Verfahren
§ 24Zulässigkeit der Datenübermittlung im automatisierten Verfahren
§ 25Auskunftspflicht gegenüber Fahrern
§ 26Löschung der Daten
 
Abschnitt 5
 
Schlussbestimmungen
§ 27Verordnungsermächtigung
§ 28Bußgeldvorschriften
§ 29(weggefallen)
§ 30Übergangsvorschriften
 
AnlageListe über die Zuordnung der Stadt- und Landkreise zum städtischen oder ländlichen Raum

Abschnitt 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf Fahrer, die
1. deutsche Staatsangehörige sind,
2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind, oder
3. Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beschäftigt oder eingesetzt werden,
soweit sie Beförderungen im Güter- oder Personenkraftverkehr auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist. Für andere Fahrten als Beförderungen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nur, soweit eine Vorschrift dies ausdrücklich bestimmt.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Beförderungen mit
1. Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
2. Kraftfahrzeugen, die eingesetzt werden von
a) der Bundeswehr, der Truppe, dem zivilen Gefolge der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,
b) den Polizeien des Bundes und der Länder,
c) dem Zolldienst,
d) dem Zivil- und Katastrophenschutz oder
e) der Feuerwehr
oder die den Weisungen dieser Dienste unterliegen, wenn die Beförderung im Rahmen der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben ausgeführt wird,
3. Kraftfahrzeugen, die von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten zur Notfallrettung eingesetzt werden,
4. Kraftfahrzeugen, die
a) zur technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
b) in Wahrnehmung von Aufgaben eingesetzt werden, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, oder
c) neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
5. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Materialien, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Berufsausübung verwendet, sofern das Führen des Kraftfahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt,
6. Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb der Fahrerlaubnis oder einer Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 und 2 oder während der Weiterbildung nach § 5 eingesetzt werden,
7. Kraftfahrzeugen zur nicht gewerblichen Beförderung von Gütern oder Personen,
8. Kraftfahrzeugen im ländlichen Raum, wenn
a) die Beförderung zur Versorgung des eigenen Unternehmens des Fahrers erfolgt,
b) das Führen von Kraftfahrzeugen nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt,
c) die Beförderung gelegentlich erfolgt und
d) die Beförderung unter Beachtung der sonstigen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften erfolgt oder
9. Kraftfahrzeugen, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet oder von diesem ohne Fahrer angemietet werden.
(3) Im Sinne des Absatzes 2
1. bezeichnet eine nichtgewerbliche Beförderung eine Beförderung, die keinen Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit aufweist, das heißt, die Beförderung wird nicht durchgeführt, um damit Einnahmen zu erzielen,
2. bestimmt sich der ländliche Raum anhand der Liste über die Zuordnung der Stadt- und Landkreise zum städtischen oder ländlichen Raum, die diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist,
3. erfolgt eine Beförderung zur Versorgung des eigenen Unternehmens, wenn
a) die beförderten Güter im Eigentum des Unternehmens stehen oder von diesem verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sind und
b) die Beförderung der Anlieferung dieser Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dient,
4. erfolgt eine Beförderung gelegentlich, wenn sie häufiger als einmal, jedoch nicht regelmäßig oder dauerhaft erfolgt.

Abschnitt 2

Qualifikation, Weiterbildung

§ 2 Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation

(1) Die Grundqualifikation wird erworben durch
1. das Bestehen einer theoretischen und einer praktischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des § 27 Absatz 1 Nummer 1 oder
2. den Abschluss einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
(2) Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch Teilnahme am Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte und das Bestehen einer theoretischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des § 27 Absatz 1 Nummer 1.
(3) Die Grundqualifikationen und die beschleunigte Grundqualifikation werden jeweils bezogen auf bestimmte Fahrerlaubnisklassen erworben.
(4) Wer im Rahmen des Erwerbs der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt und die für das Führen dieses Kraftfahrzeugs vorgeschriebene Fahrerlaubnis nicht besitzt, muss von einer Person begleitet werden, die Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis nach § 1 des Fahrlehrergesetzes ist. Bei diesen Fahrten gilt die Begleitperson als Führer des Kraftfahrzeugs im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes. Das Fahrzeug muss den Anforderungen eines für die Fahrausbildung zugelassenen Fahrzeugs genügen.

§ 3 Mindestalter und Qualifikation der Fahrer

(1) Fahrten im Güterkraftverkehr darf
1. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klasse C oder CE erforderlich ist, nur durchführen, wer
a) das 18. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 erworben hat oder
b) das 21. Lebensjahr vollendet und eine beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 erworben hat;
2. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 oder C1E erforderlich ist, nur durchführen, wer das 18. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 oder eine beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 erworben hat.
(2) Fahrten im Personenkraftverkehr darf
1. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klasse D oder DE erforderlich ist, nur durchführen, wer
a) das 18. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erworben hat oder
b) das 21. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder die beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 erworben hat,
sofern Personen im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometern befördert werden;
2. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klasse D1 oder D1E erforderlich ist, nur durchführen, wer
a) das 18. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erworben hat oder
b) das 21. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder eine beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 erworben hat;
3. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klasse D oder DE erforderlich ist, nur durchführen, wer
a) das 20. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erworben hat,
b) das 21. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 erworben hat oder
c) das 23. Lebensjahr vollendet und eine beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 erworben hat.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a tritt bei Fahrten ohne Fahrgäste an die Stelle des vollendeten 20. Lebensjahres die Vollendung des 18. Lebensjahres.
(4) Der Unternehmer darf Fahrten nach Absatz 1 oder nach Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6, weder anordnen noch zulassen, wenn der Fahrer die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.
(5) Hat ein Fahrer eine innerhalb der in Absatz 1 oder in Absatz 2 genannten Altersgrenzen erforderliche Qualifikation erworben, tritt der Nachweis darüber bei Erreichen der höheren Altersgrenze an die Stelle der dort vorgesehenen Nachweise.
(6) An die Stelle eines in Absatz 1 oder in Absatz 2 genannten Nachweises tritt der Nachweis der Weiterbildung nach § 5 Absatz 1 und 2.
(7) Im Rahmen einer Berufsausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 muss das Mindestalter nicht eingehalten werden; an die Stelle des Nachweises über das Vorliegen einer Grundqualifikation oder einer beschleunigten Grundqualifikation nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 tritt eine Kopie des Ausbildungsvertrages. § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung bleibt unberührt.

§ 4 Besitzstand

Die Regelungen zur Erlangung der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation finden keine Anwendung auf Fahrer, die eine Fahrerlaubnis besitzen oder eine Fahrerlaubnis besessen haben, die ihnen entzogen worden ist, auf die sie verzichtet haben oder deren Geltungsdauer abgelaufen ist, sofern es sich um eine Fahrerlaubnis handelt, die
1. vor dem 10. September 2008 erteilt wurde und für die Klassen D1, D1E, D, DE oder eine gleichwertige Klasse gilt;
2. vor dem 10. September 2009 erteilt wurde und für die Klassen C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse gilt.
Die Pflicht zur Weiterbildung bleibt bestehen.

§ 5 Weiterbildung

(1) Die erste Weiterbildung ist fünf Jahre nach dem Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation abzuschließen. Abweichend von der Frist nach Satz 1 kann die Weiterbildung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden, der mit dem Ende der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE übereinstimmt, soweit die sich dann ergebende Frist nicht kürzer als drei Jahre und nicht länger als sieben Jahre ist.
(2) Jede weitere Weiterbildung ist im Abstand von jeweils fünf Jahren zu absolvieren.
(3) Die Weiterbildung erfolgt durch Teilnahme an einem Unterricht an einer anerkannten Ausbildungsstätte.
(4) Die Weiterbildung dient jeweils dazu, die durch die Grundqualifikation oder die durch die beschleunigte Grundqualifikation vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten. Sie gilt für alle Fahrerlaubnisklassen, für die die Pflicht zur Weiterbildung besteht.
(5) Wer die Grundqualifikation oder die beschleunigte Grundqualifikation erworben oder eine Weiterbildung abgeschlossen hat und danach zeitweilig nicht mehr als Fahrer im Güter- oder Personenkraftverkehr beschäftigt ist, hat eine Weiterbildung abzuschließen, sobald er eine dieser Beschäftigungen wieder aufnimmt und wenn zu diesem Zeitpunkt die Fristen nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgelaufen sind. Dies gilt entsprechend bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis in Fällen des § 4.
(6) Wechselt ein Fahrer zu einem anderen Unternehmen, so ist eine bereits erfolgte Weiterbildung anzurechnen.

§ 6 Ausbildungs- und Prüfungsort

Fahrer, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung in der Bundesrepublik Deutschland haben oder Inhaber einer in der Bundesrepublik Deutschland erteilten Arbeitsgenehmigung-EU oder eines Aufenthaltstitels sind, der erkennen lässt, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist (§ 4a Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), müssen
1. die Grundqualifikation in der Bundesrepublik Deutschland erwerben,
2. die Weiterbildung abschließen
a) in der Bundesrepublik Deutschland,
b) in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem sie beschäftigt sind, oder
c) in der Schweiz, wenn sie dort beschäftigt sind.

§ 7 Nachweis der Qualifikation

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt auf Antrag einen Fahrerqualifizierungsnachweis aus über
1. den Erwerb der Grundqualifikation,
2. den Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation sowie
3. den Abschluss der vorgeschriebenen Weiterbildung.
(2) Dem Fahrerqualifizierungsnachweis nach Absatz 1 gleichgestellt ist der von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
1. ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Muster des Anhangs II der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates, die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/645 (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 29) geändert worden ist, oder
2. erfolgte Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl 95 der Europäischen Union in den Führerschein.
(3) Fahrer im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die Fahrten im Güterkraftverkehr durchführen, können die Grundqualifikation und die Weiterbildung durch eine gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) nachweisen. Auf der Fahrerbescheinigung muss die Schlüsselzahl 95 im Feld „Bemerkungen“ eingetragen sein.
(4) Dem Fahrerqualifizierungsnachweis nach Absatz 1 gleichgestellt ist ein Nachweis, der auf Grundlage des Kapitels III Absatz 2.6 in Verbindung mit Anhang 5 der Qualitätscharta für Beförderungen im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr im Rahmen des multilateralen CEMT-Kontingentsystems vom 5. August 2020 (VkBl. S. 506) ausgestellt worden ist. Dies gilt nur für Beförderungen, die unter Verwendung einer multilateralen Genehmigung nach § 6 Satz 2 Nummer 2 oder 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes durchgeführt werden.

§ 8 Pflicht zum Mitführen des Nachweises

Fahrer haben den Nachweis über den Erwerb der jeweiligen Qualifikation nach § 7 bei jeder Fahrt mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Abschnitt 3

Ausbildungsstätten

§ 9 Anerkennung von Ausbildungsstätten

(1) Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung müssen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt sein.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde erkennt eine Ausbildungsstätte auf Antrag an, wenn sie über die personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt. Dies ist der Fall, wenn
1. sie im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Aus- und Weiterbildungsteilnehmer ausreichendes Lehrpersonal beschäftigt,
2. geeignete Unterrichtsräume sowie für jeden Teilnehmer geeignete und ausreichende Lehrmittel für die Durchführung des Unterrichts vorhanden sind,
3. eine fortlaufende Fortbildung des Lehrpersonals gewährleistet wird und
4. keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen.
(3) Der Unterricht darf nur in den in dem Anerkennungsbescheid aufgeführten Unterrichtsräumen durchgeführt werden.
(4) Ausbildungsstätten, die nicht anerkannt sind, dürfen Unterricht zur beschleunigten Grundqualifikation oder zur Weiterbildung weder anbieten noch durchführen.

§ 10 Widerruf der Anerkennung, Untersagung der Tätigkeit

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Anerkennung einer Ausbildungsstätte widerrufen, wenn durch Handlungen einer verantwortlichen Person in grober Weise gegen die Pflichten dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nach § 27 verstoßen wurde. Verwaltungsrechtliche Vorschriften über den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Anerkennung einer Ausbildungsstätte zu widerrufen, wenn eine verantwortliche Person der Ausbildungsstätte wiederholt Einträge in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister zum Nachweis der Teilnahme der Fahrer an der beschleunigten Grundqualifikation oder einer Weiterbildung vorgenommen hat, obwohl
1. der Unterricht nicht in der Form oder nicht in dem Umfang stattgefunden hat, wie in dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister angegeben, oder
2. der in dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister erfasste Teilnehmer nicht in dem Umfang am Unterricht teilgenommen hat, wie in dem Registereintrag angegeben.
(3) Verantwortliche Personen sind alle zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Personen sowie alle zur Durchführung von Unterricht eingesetzten Personen.
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Ausübung von Tätigkeiten an einer Ausbildungsstätte untersagen, wenn Unterricht angeboten oder durchgeführt wird, ohne dass die hierfür erforderliche Anerkennung erfolgt ist.
(5) In Fällen der Absätze 1, 2 und 4 haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung.

§ 11 Überwachung anerkannter Ausbildungsstätten

(1) Die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten obliegt der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Sie kann zu diesem Zweck alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere verlangen, dass ihre Vertreter zu den Büro- und Geschäftszeiten der jeweiligen Ausbildungsstätte Unterrichts- und Geschäftsräume betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen durchführen und am Unterricht teilnehmen können.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann sich zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die Überprüfung des Unterrichts ist ohne vorherige Ankündigung durchzuführen. Eine alleinige Überprüfung der Räume ist mindestens zwei Tage im Voraus anzukündigen.
(3) Eine Überprüfung vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Diese Frist kann von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind.
(4) Ausbildungsstätten haben bis spätestens fünf Werktage vor Durchführung eines Unterrichts zur beschleunigten Grundqualifikation oder zu einer Weiterbildung der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Folgendes anzuzeigen:
1. die Anschrift des Ortes, an dem der Unterricht stattfinden soll,
2. das Datum,
3. den Beginn und das Ende der geplanten Unterrichtseinheiten,
4. den Gegenstand des Unterrichts nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und
5. den verantwortlichen Unterrichtsleiter.
Diese Angaben sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde und von den zur Durchführung der Überwachung beauftragten Personen oder Stellen spätestens sechs Jahre nach Abschluss des Unterrichts zu löschen.

Abschnitt 4

Berufskraftfahrerqualifikationsregister

§ 12 Berufskraftfahrerqualifikationsregister

Das Berufskraftfahrerqualifikationsregister ist ein Register zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind, um feststellen zu können,
1. ob der Fahrer im Besitz eines Fahrerqualifizierungsnachweises ist und von welcher Behörde dieser ausgestellt wurde,
2. für welche Fahrerlaubnisklasse die Pflicht zur Grundqualifikation, beschleunigten Grundqualifikation und Weiterbildung erfüllt wurde,
3. welche nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung vorgeschriebenen Unterkenntnisbereiche dem Fahrer im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiterbildung vermittelt wurden und in welchem Umfang und in welcher Ausbildungsstätte die Vermittlung erfolgte,
4. ob eine Anrechnung anderer abgeschlossener spezieller Maßnahmen im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation oder im Rahmen der Weiterbildung stattgefunden hat,
5. ob, wann und wo der Fahrer eine Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation abgelegt hat und
6. ob nachträglich Tatsachen bekannt wurden, auf deren Grundlage Einträge in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister verändert oder Fahrerqualifizierungsnachweise zurückgenommen wurden.

§ 13 Registerführende Behörde

Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Berufskraftfahrerqualifikationsregister.

§ 14 Inhalt des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters

Das Kraftfahrt-Bundesamt ist befugt, zur Führung des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters folgende Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:
1. Daten des Fahrerqualifizierungsnachweises von Fahrern:
a) Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Inhabers des Fahrerqualifizierungsnachweises,
b) Tag der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit des Fahrerqualifizierungsnachweises,
c) die den Fahrerqualifizierungsnachweis ausstellende Behörde,
d) Status des Fahrerqualifizierungsnachweises mit Angabe zum Statusdatum,
e) die den Status eines ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweises mitteilende Behörde,
f) Führerscheinnummer des zum Zeitpunkt der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises gültigen Führerscheins einschließlich Ausgabestaat des Führerscheins,
g) Seriennummer des Fahrerqualifizierungsnachweises,
h) Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
i) Fahrerlaubnisklassen, für die die Schlüsselzahl 95 Gültigkeit hat,
2. Daten zur Grundqualifikation von Fahrern:
a) Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Teilnehmers,
b) Name und Anschrift der prüfenden Stelle,
c) Tag der erfolgreichen Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung,
d) die Art der Prüfung, nämlich
aa) Regelprüfung,
bb) Umsteigerprüfung,
cc) Quereinsteigerprüfung,
dd) Prüfung zum Abschluss der Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder
ee) Prüfung zum Abschluss der Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb,
e) Fahrerlaubnisklassen, für die die Grundqualifikation erworben wurde,
3. Daten zur beschleunigten Grundqualifikation von Fahrern:
a) Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und Überwachungsbehörde sowie das Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides,
b) Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Teilnehmers,
c) Zeitraum des Unterrichts und tatsächliche Dauer der Unterrichtsteilnahme,
d) Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbereichen nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und zu anderen abgeschlossenen speziellen Maßnahmen im Sinne des § 12 Nummer 4,
e) Name und Anschrift der prüfenden Stelle,
f) Tag der erfolgreichen Ablegung der theoretischen Prüfung,
g) die Art der Prüfung, nämlich
aa) Regelprüfung,
bb) Umsteigerprüfung oder
cc) Quereinsteigerprüfung,
h) Fahrerlaubnisklassen, für die die beschleunigte Grundqualifikation erworben wurde, und
4. Daten zur Weiterbildung von Fahrern:
a) Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und Überwachungsbehörde sowie das Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides,
b) Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Teilnehmers,
c) Zeitraum des Unterrichts und tatsächliche Dauer der Unterrichtsteilnahme,
d) Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbereichen nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und zum Vorliegen anderer abgeschlossener spezieller Maßnahmen im Sinne des § 12 Nummer 4,
e) Seriennummer des aktuell gültigen Fahrerqualifizierungsnachweises, soweit ein solcher bereits ausgestellt wurde.

§ 15 Datenübermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln dem Hersteller im automatisierten Verfahren
1. die Daten, die für die Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises erforderlich sind, und
2. die Daten, die für die Übermittlung an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister erforderlich sind.

§ 16 Datenerhebung, -speicherung und -verwendung durch den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises

(1) Der Hersteller ist ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs des Fahrerqualifizierungsnachweises befugt, folgende Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:
1. die Seriennummer,
2. die ausstellende Behörde und
3. den Tag des Versandes.
(2) Die Erhebung, Speicherung und Verwendung der übrigen im Fahrerqualifizierungsnachweis enthaltenen Daten beim Hersteller ist zulässig, soweit und solange sie ausschließlich der Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises und der Datenübermittlung an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister dient.
(3) Die Daten nach Absatz 2 sind vom Hersteller nach der Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt zur dortigen Speicherung in dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister unverzüglich zu löschen.

§ 17 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises

Der Hersteller übermittelt nach der Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises dem Kraftfahrt-Bundesamt im automatisierten Verfahren unverzüglich die vom Kraftfahrt-Bundesamt im Berufskraftfahrerqualifikationsregister nach § 14 Nummer 1 zu speichernden Daten, die dem Hersteller nach § 15 von den nach Landesrecht zuständigen Behörden zuvor zur Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises übermittelt worden sind.

§ 18 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln dem Kraftfahrt-Bundesamt im automatisierten Verfahren unverzüglich die Daten zu Fahrerqualifizierungsnachweisen, die nach § 14 Nummer 1 im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu speichern sind oder die zu einer Änderung einer Eintragung nach § 14 Nummer 1 führen, soweit diese Daten nicht bereits vom Hersteller an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt worden sind.
(2) Im Fall einer Anrechnung anderer abgeschlossener Maßnahmen im Sinne des § 12 Nummer 4 übermitteln die nach Landesrecht zuständigen Behörden dem Kraftfahrt-Bundesamt im automatisierten Verfahren unverzüglich die von diesem nach § 14 Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 Buchstabe d zu speichernden Daten.
(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 9 Absatz 1 teilt dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich alle in ihrem Zuständigkeitsbereich anerkannten Ausbildungsstätten mit, damit diese zur Übermittlung von Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zugelassen werden. Änderungen hinsichtlich der anerkannten Ausbildungsstätten teilt die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich mit.
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern teilt dem Kraftfahrt-Bundesamt alle in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Industrie- und Handelskammern mit, damit diese zur Übermittlung von Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zugelassen werden. Änderungen hinsichtlich der Industrie- und Handelskammern teilt die nach Landesrecht zuständige Behörde unverzüglich mit. Eine Mitteilung erfolgt nur, wenn die Industrie- und Handelskammer Prüfungen nach § 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 7 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung sowie nach § 71 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes durchführt.

§ 19 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die zuständigen Stellen und die Ausbildungsstätten

Die für die Prüfungen zuständigen Industrie- und Handelskammern nach § 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 7 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und nach § 71 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes sowie die anerkannten Ausbildungsstätten haben dem Kraftfahrt-Bundesamt im automatisierten Verfahren unverzüglich die Daten zu übermitteln, die nach § 14 Nummer 2 bis 4 im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu speichern sind oder die zu einer Änderung einer Eintragung nach § 14 Nummer 2 bis 4 führen.

§ 20 Überwachungsbefugnis des Kraftfahrt-Bundesamtes

Das Kraftfahrt-Bundesamt ist befugt, außerhalb des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters die Kontaktdaten der in den §§ 17 und 18 genannten Behörden, Stellen und Ausbildungsstätten zu erheben, zu speichern und zu verwenden, um die Zulässigkeit der Übermittlung der in den §§ 17 und 18 genannten Daten zu kontrollieren.

§ 21 Datenübermittlung an inländische Behörden und Stellen

Die im Berufskraftfahrerqualifikationsregister gespeicherten Daten dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren an die Behörden und Stellen übermittelt werden, die zuständig sind für
1. Verwaltungsmaßnahmen gegenüber Fahrern auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften,
2. die Durchführung der Aus- und Weiterbildung sowie für die Prüfung von Fahrern auf Grund dieses Gesetzes oder der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften,
3. die Überwachung der anerkannten Ausbildungsstätten von Fahrern,
4. Verkehrs-, Grenz- oder Straßenkontrollen gegenüber Fahrern,
5. die Verfolgung von Straftaten, die von Fahrern verübt worden sind, sowie die Vollstreckung oder den Vollzug von Strafen gegenüber Fahrern oder
6. die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, die von Fahrern verübt worden sind, sowie die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden gegen Fahrer und ihre Nebenfolgen nach diesem Gesetz.
Die Daten dürfen übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist.

§ 22 Datenübermittlung an Behörden in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an Behörden in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(1) Die im Berufskraftfahrerqualifikationsregister nach § 14 gespeicherten Daten dürfen vom Kraftfahrt-Bundesamt an die zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an die zuständigen Behörden in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist
1. zum Austausch über Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen von Fahrern im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiterbildung oder
2. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes sowie auf Grund der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen die in § 21 Satz 1 Nummer 4 genannten Behörden die in Absatz 1 erster Halbsatz genannten Daten an die zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an die zuständigen Behörden in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übermitteln.
(3) Die zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die zuständigen Behörden in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind darauf hinzuweisen, dass sie die übermittelten Daten nur zu dem Zweck erheben, speichern und verwenden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt werden.
(4) Die Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige Interessen des betroffenen Fahrers beeinträchtigt würden.

§ 23 Ausführungsregeln für das automatisierte Verfahren

Das Kraftfahrt-Bundesamt erstellt nach dem jeweiligen Stand der Technik Ausführungsregeln für das automatisierte Verfahren zur Sicherstellung einer rechtskonformen und einheitlichen Datenübermittlung. Es gibt diese Ausführungsregelungen den jeweils betroffenen Verfahrensbeteiligten in geeigneter Form bekannt.

§ 24 Zulässigkeit der Datenübermittlung im automatisierten Verfahren

(1) Die Einrichtung von Anlagen für die Datenübermittlung im automatisierten Verfahren ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass
1. dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten, wobei bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze Verschlüsselungsverfahren anzuwenden sind, und
2. die Zulässigkeit der Verfahren durch Aufzeichnungen nach Maßgabe des Absatzes 2 oder 3 kontrolliert werden kann.
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat über die übermittelten Daten Aufzeichnungen anzufertigen, die Folgendes enthalten müssen:
1. die übermittelten Daten,
2. den Tag und die Uhrzeit der Übermittlung,
3. die Kennung der übermittelnden Stelle und
4. den Übermittlungsanlass.
Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlung verwertet werden. Sie sind durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gegen zweckfremde Verwendung und gegen Missbrauch zu sichern. Am Ende des Kalenderhalbjahres, das dem Halbjahr der Übermittlung folgt, sind die Aufzeichnungen zu löschen oder zu vernichten.
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat über die Datenübermittlung und die Abrufe Aufzeichnungen anzufertigen, die Folgendes enthalten müssen:
1. die bei der Durchführung der Datenübermittlung oder der Abrufe verwendeten Daten,
2. den Tag und die Uhrzeit der Datenübermittlung oder der Abrufe,
3. die Kennung der die Daten erhaltenden Dienststelle oder die Kennung der abrufenden Dienststelle und
4. die übermittelten oder die abgerufenen Daten.
Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Datenschutzkontrolle, zur Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ohne ihre Verwendung die Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, dürfen die Aufzeichnungen auch für diesen Zweck verwendet werden, sofern das Ersuchen der Strafverfolgungsbehörde unter Verwendung von Daten eines bestimmten Fahrers gestellt wird. Die Aufzeichnungen sind durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gegen zweckfremde Verwendung und gegen Missbrauch zu sichern. Sie sind nach sechs Monaten zu löschen.
(4) Bei Abrufen aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister sind vom Kraftfahrt-Bundesamt weitere Aufzeichnungen anzufertigen, die sich auf den Anlass des Abrufs erstrecken und die Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Personen ermöglichen.
Fußnote
(+++ § 24 Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 +++)

§ 25 Auskunftspflicht gegenüber Fahrern

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt dem Fahrer auf schriftlichen oder elektronischen Antrag über den ihn betreffenden Inhalt des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters unentgeltlich Auskunft. Bei einem elektronischen Antrag muss der Fahrer seine Identität unter Nutzung eines elektronischen Identifizierungsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes nachweisen.
(2) Die Auskunft ist schriftlich zu erteilen. Auf Verlangen des Fahrers kann die Auskunft elektronisch erteilt werden. Im Fall der elektronischen Auskunftserteilung gilt § 24 Absatz 3 entsprechend.

§ 26 Löschung der Daten

(1) Die Daten zu den Fahrerqualifizierungsnachweisen werden sechs Jahre nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrerqualifizierungsnachweises aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister gelöscht.
(2) Die Daten zu der Grundqualifikation, der beschleunigten Grundqualifikation und den Weiterbildungen werden elf Jahre nach Abschluss der jeweiligen Grundqualifikations- oder Weiterbildungsmaßnahme automatisiert aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister gelöscht.
(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 sind die im Berufskraftfahrerqualifikationsregister gespeicherten Daten mit Vollendung des 110. Lebensjahres der betroffenen Person zu löschen.

Abschnitt 5

Schlussbestimmungen

§ 27 Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu treffen über
1. die näheren Einzelheiten des Erwerbs der Grundqualifikation, der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiterbildung, insbesondere über
a) die Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen, die Inhalte von Unterricht und Prüfungen und die Anforderungen an Lehr- und Lernmittel, Unterrichtsräume und Ausbilder,
b) die Art und Weise des Unterrichts und der Prüfungen und die Ausstellung, Aufbewahrung und Vorlage von Bescheinigungen;
2. die örtliche Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern;
3. die näheren Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung;
4. die Überwachung der anerkannten Ausbildungsstätten und das Überwachungsverfahren;
5. die Fahrerqualifizierungsnachweise;
6. Ausnahmen von diesem Gesetz oder den auf Grund der Nummern 1 bis 5 erlassenen Rechtsverordnungen, soweit die Ausnahmen zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union zur Bewältigung krisenhafter Situationen erforderlich sind.
(2) Die Industrie- und Handelskammern regeln das Prüfungsverfahren durch Satzung, die der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

§ 28 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 Absatz 4 eine Fahrt anordnet oder zulässt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Absatz 6, eine Fahrt durchführt,
2. entgegen § 8 oder § 30 Absatz 8 einen Nachweis nicht mitführt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aushändigt,
3. entgegen § 9 Absatz 4 Unterricht anbietet oder durchführt,
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 4 zuwiderhandelt,
5. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
6. entgegen § 19 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
7. einer Rechtsverordnung nach
a) § 27 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder
b) § 27 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 3 und 7 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(4) Soweit eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 Nummer 1 oder 2 bei einer Kontrolle des Bundesamtes für Logistik und Mobilität festgestellt wird oder in einem Unternehmen begangen wird, das seinen Sitz im Ausland hat, ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

§ 29 (weggefallen)

§ 30 Übergangsvorschriften

(1) Die bis zum 2. Dezember 2020 nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist, gesetzlich anerkannten Ausbildungsstätten gelten bis zu ihrer Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde als anerkannt im Sinne des § 9 Absatz 1, längstens jedoch bis zum 2. Dezember 2022.
(2) Der Eintrag der Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung in einem deutschen Führerschein zum Nachweis der Grundqualifikation, der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiterbildung behält bis zu seinem Ablauf seine Gültigkeit.
(3) § 10 Absatz 2 Nummer 2 findet bis zur Inbetriebnahme der Schnittstelle für die anerkannten Ausbildungsstätten zum Berufskraftfahrerqualifikationsregister mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Einträge in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister die Ausstellung von Teilnahmebescheinigungen tritt.
(4) § 7 Absatz 1 findet bis zur Inbetriebnahme des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters mit der Maßgabe Anwendung, dass durch die nach Landesrecht zuständige Behörde statt der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises der Eintrag der Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung in den Führerschein vorgenommen wird, sofern ein deutscher Führerschein erteilt werden kann.
(5) Bescheinigungen zum Nachweis der Grundqualifikation, der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiterbildung nach dem Muster der Anlage 3 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, für Fahrer im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die Fahrten im Personenkraftverkehr durchführen, behalten ihre Gültigkeit.
(6) Fahrerbescheinigungen, auf denen die Schlüsselzahl 95 nicht eingetragen ist und die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72), insbesondere gemäß dessen Absatz 7, bis zum 2. Dezember 2020 zum Nachweis der Grundqualifikation und der Weiterbildung ausgestellt wurden, werden bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit anerkannt.
(7) Vor dem 2. Dezember 2020 ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweise gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit.
(8) Fahrer haben die Nachweise nach den Absätzen 5 bis 7 bei der Durchführung von Fahrten mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(9) (weggefallen)

Anlage (zu § 1 Absatz 3 Nummer 2) Liste über die Zuordnung der Stadt- und Landkreise zum städtischen oder ländlichen Raum

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2585 - 2595)
Zugrunde liegt die Zuordnung, die das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung nach § 22 Raumordnungsgesetz zum Stand 31. Dezember 2017 vorgenommen hat.
Name des Stadt- und LandkreisesStädtischer/Ländlicher Raum
Baden-Württemberg
Alb-Donau-KreisLändlicher Raum
Baden-Baden, StadtStädtischer Raum
BiberachLändlicher Raum
BöblingenStädtischer Raum
BodenseekreisStädtischer Raum
Breisgau-HochschwarzwaldStädtischer Raum
CalwStädtischer Raum
EmmendingenStädtischer Raum
EnzkreisStädtischer Raum
EsslingenStädtischer Raum
Freiburg im Breisgau, StadtStädtischer Raum
FreudenstadtLändlicher Raum
GöppingenStädtischer Raum
Heidelberg, StadtStädtischer Raum
HeidenheimStädtischer Raum
Heilbronn, StadtStädtischer Raum
Heilbronn, LandkreisStädtischer Raum
HohenlohekreisLändlicher Raum
KarlsruheStädtischer Raum
Karlsruhe, StadtStädtischer Raum
KonstanzStädtischer Raum
LörrachStädtischer Raum
LudwigsburgStädtischer Raum
Main-Tauber-KreisLändlicher Raum
Mannheim, StadtStädtischer Raum
Neckar-Odenwald-KreisLändlicher Raum
OrtenaukreisStädtischer Raum
OstalbkreisStädtischer Raum
Pforzheim, StadtStädtischer Raum
RastattStädtischer Raum
RavensburgStädtischer Raum
Rems-Murr-KreisStädtischer Raum
ReutlingenStädtischer Raum
Rhein-Neckar-KreisStädtischer Raum
RottweilStädtischer Raum
Schwäbisch HallLändlicher Raum
Schwarzwald-Baar-KreisStädtischer Raum
SigmaringenLändlicher Raum
Stuttgart, StadtStädtischer Raum
TübingenStädtischer Raum
TuttlingenStädtischer Raum
Ulm, StadtStädtischer Raum
WaldshutLändlicher Raum
ZollernalbkreisStädtischer Raum
Bayern
Aichach-FriedbergLändlicher Raum
AltöttingStädtischer Raum
Amberg, StadtLändlicher Raum
Amberg-SulzbachLändlicher Raum
Ansbach, StadtLändlicher Raum
Ansbach, LandkreisLändlicher Raum
Aschaffenburg, StadtStädtischer Raum
Aschaffenburg, LandkreisStädtischer Raum
Augsburg, StadtStädtischer Raum
Augsburg, LandkreisStädtischer Raum
Bad KissingenLändlicher Raum
Bad Tölz-WolfratshausenLändlicher Raum
Bamberg, StadtLändlicher Raum
Bamberg, LandkreisLändlicher Raum
Bayreuth, StadtLändlicher Raum
Bayreuth, LandkreisLändlicher Raum
Berchtesgadener LandLändlicher Raum
ChamLändlicher Raum
Coburg, StadtLändlicher Raum
Coburg, LandkreisLändlicher Raum
DachauStädtischer Raum
DeggendorfLändlicher Raum
Dillingen a. d. DonauLändlicher Raum
Dingolfing-LandauLändlicher Raum
Donau-RiesLändlicher Raum
EbersbergStädtischer Raum
EichstättLändlicher Raum
ErdingLändlicher Raum
Erlangen, StadtStädtischer Raum
Erlangen-HöchstadtStädtischer Raum
ForchheimLändlicher Raum
FreisingStädtischer Raum
Freyung-GrafenauLändlicher Raum
FürstenfeldbruckStädtischer Raum
Fürth, StadtStädtischer Raum
Fürth, LandkreisStädtischer Raum
Garmisch-PartenkirchenLändlicher Raum
GünzburgLändlicher Raum
HaßbergeLändlicher Raum
Hof, StadtLändlicher Raum
Hof, LandkreisLändlicher Raum
Ingolstadt, StadtStädtischer Raum
Kaufbeuren, StadtLändlicher Raum
KelheimLändlicher Raum
Kempten (Allgäu), StadtLändlicher Raum
KitzingenLändlicher Raum
KronachLändlicher Raum
KulmbachLändlicher Raum
Landsberg am LechLändlicher Raum
Landshut, StadtLändlicher Raum
Landshut, LandkreisLändlicher Raum
LichtenfelsLändlicher Raum
Lindau (Bodensee)Städtischer Raum
Main-SpessartLändlicher Raum
Memmingen, StadtLändlicher Raum
MiesbachLändlicher Raum
MiltenbergStädtischer Raum
Mühldorf a. InnLändlicher Raum
München, StadtStädtischer Raum
München, LandkreisStädtischer Raum
Neuburg-SchrobenhausenLändlicher Raum
Neumarkt i. d. OPf.Ländlicher Raum
Neustadt a. d. Aisch-Bad WindsheimLändlicher Raum
Neustadt a. d. WaldnaabLändlicher Raum
Neu-UlmStädtischer Raum
Nürnberg, StadtStädtischer Raum
Nürnberger LandStädtischer Raum
OberallgäuLändlicher Raum
OstallgäuLändlicher Raum
Passau, StadtLändlicher Raum
Passau, LandkreisLändlicher Raum
Pfaffenhofen a. d. IlmLändlicher Raum
RegenLändlicher Raum
Regensburg, StadtStädtischer Raum
Regensburg, LandkreisLändlicher Raum
Rhön-GrabfeldLändlicher Raum
Rosenheim, StadtStädtischer Raum
Rosenheim, LandkreisStädtischer Raum
RothLändlicher Raum
Rottal-InnLändlicher Raum
Schwabach, StadtLändlicher Raum
SchwandorfLändlicher Raum
Schweinfurt, StadtLändlicher Raum
Schweinfurt, LandkreisLändlicher Raum
Straubing, StadtLändlicher Raum
Starnberg, LandkreisStädtischer Raum
Straubing-BogenLändlicher Raum
TirschenreuthLändlicher Raum
TraunsteinLändlicher Raum
UnterallgäuLändlicher Raum
Weiden i. d. OPf., StadtLändlicher Raum
Weilheim-SchongauLändlicher Raum
Weißenburg-GunzenhausenLändlicher Raum
Wunsiedel i. FichtelgebirgeLändlicher Raum
Würzburg, StadtStädtischer Raum
Würzburg, LandkreisStädtischer Raum
Berlin
Berlin, StadtStädtischer Raum
Brandenburg
BarnimLändlicher Raum
Brandenburg an der Havel, StadtLändlicher Raum
Cottbus, StadtLändlicher Raum
Dahme-SpreewaldLändlicher Raum
Elbe-ElsterLändlicher Raum
Frankfurt (Oder), StadtLändlicher Raum
HavellandLändlicher Raum
Märkisch-OderlandLändlicher Raum
OberhavelLändlicher Raum
Oberspreewald-LausitzLändlicher Raum
Oder-SpreeLändlicher Raum
Ostprignitz-RuppinLändlicher Raum
Potsdam, StadtStädtischer Raum
Potsdam-MittelmarkLändlicher Raum
PrignitzLändlicher Raum
Spree-NeißeLändlicher Raum
Teltow-FlämingLändlicher Raum
UckermarkLändlicher Raum
Bremen
Bremen, StadtStädtischer Raum
Bremerhaven, StadtStädtischer Raum
Hamburg
Hamburg, StadtStädtischer Raum
Hessen
BergstraßeStädtischer Raum
Darmstadt, StadtStädtischer Raum
Darmstadt-DieburgStädtischer Raum
Frankfurt am Main, StadtStädtischer Raum
FuldaLändlicher Raum
GießenStädtischer Raum
Groß-GerauStädtischer Raum
Hersfeld-RotenburgLändlicher Raum
HochtaunuskreisStädtischer Raum
Kassel, StadtStädtischer Raum
Kassel, LandkreisStädtischer Raum
Lahn-Dill-KreisStädtischer Raum
Limburg-WeilburgStädtischer Raum
Main-Kinzig-KreisStädtischer Raum
Main-Taunus-KreisStädtischer Raum
Marburg-BiedenkopfLändlicher Raum
OdenwaldkreisStädtischer Raum
Offenbach am Main, StadtStädtischer Raum
Offenbach, LandkreisStädtischer Raum
Rheingau-Taunus-KreisStädtischer Raum
Schwalm-Eder-KreisLändlicher Raum
VogelsbergkreisLändlicher Raum
Waldeck-FrankenbergLändlicher Raum
Werra-Meißner-KreisLändlicher Raum
WetteraukreisStädtischer Raum
Wiesbaden, StadtStädtischer Raum
Mecklenburg-Vorpommern
Landkreis RostockLändlicher Raum
Ludwigslust-ParchimLändlicher Raum
Mecklenburgische SeenplatteLändlicher Raum
NordwestmecklenburgLändlicher Raum
Rostock, StadtStädtischer Raum
Schwerin, StadtLändlicher Raum
Vorpommern-GreifswaldLändlicher Raum
Vorpommern-RügenLändlicher Raum
Niedersachsen
AmmerlandStädtischer Raum
AurichLändlicher Raum
Braunschweig, StadtStädtischer Raum
CelleLändlicher Raum
CloppenburgLändlicher Raum
CuxhavenLändlicher Raum
Delmenhorst, StadtLändlicher Raum
DiepholzLändlicher Raum
Emden, StadtLändlicher Raum
EmslandLändlicher Raum
FrieslandStädtischer Raum
GifhornLändlicher Raum
GoslarLändlicher Raum
GöttingenStädtischer Raum
Grafschaft BentheimLändlicher Raum
Hameln-PyrmontLändlicher Raum
HarburgStädtischer Raum
HeidekreisLändlicher Raum
HelmstedtLändlicher Raum
HildesheimStädtischer Raum
HolzmindenLändlicher Raum
LeerLändlicher Raum
Lüchow-DannenbergLändlicher Raum
LüneburgLändlicher Raum
Nienburg (Weser)Ländlicher Raum
NortheimLändlicher Raum
Oldenburg (Oldenburg), StadtStädtischer Raum
Oldenburg, LandkreisLändlicher Raum
Osnabrück, LandkreisLändlicher Raum
Osnabrück, StadtStädtischer Raum
OsterholzStädtischer Raum
PeineStädtischer Raum
Region HannoverStädtischer Raum
Rotenburg (Wümme)Ländlicher Raum
Salzgitter, StadtStädtischer Raum
SchaumburgStädtischer Raum
StadeLändlicher Raum
UelzenLändlicher Raum
VechtaLändlicher Raum
VerdenLändlicher Raum
WesermarschLändlicher Raum
Wilhelmshaven, StadtStädtischer Raum
WittmundLändlicher Raum
WolfenbüttelLändlicher Raum
Wolfsburg, StadtStädtischer Raum
Nordrhein-Westfalen
Bielefeld, StadtStädtischer Raum
Bochum, StadtStädtischer Raum
Bonn, StadtStädtischer Raum
BorkenStädtischer Raum
Bottrop, StadtStädtischer Raum
CoesfeldStädtischer Raum
Dortmund, StadtStädtischer Raum
Duisburg, StadtStädtischer Raum
DürenStädtischer Raum
Düsseldorf, StadtStädtischer Raum
Ennepe-Ruhr-KreisStädtischer Raum
Essen, StadtStädtischer Raum
EuskirchenStädtischer Raum
Gelsenkirchen, StadtStädtischer Raum
GüterslohStädtischer Raum
Hagen, StadtStädtischer Raum
Hamm, StadtStädtischer Raum
HeinsbergStädtischer Raum
HerfordStädtischer Raum
Herne, StadtStädtischer Raum
HochsauerlandkreisLändlicher Raum
HöxterLändlicher Raum
KleveStädtischer Raum
Köln, StadtStädtischer Raum
Krefeld, StadtStädtischer Raum
Leverkusen, StadtStädtischer Raum
LippeStädtischer Raum
Märkischer KreisStädtischer Raum
MettmannStädtischer Raum
Minden-LübbeckeStädtischer Raum
Mönchengladbach, StadtStädtischer Raum
Mülheim an der Ruhr, StadtStädtischer Raum
Münster, StadtStädtischer Raum
Oberbergischer KreisStädtischer Raum
Oberhausen, StadtStädtischer Raum
OlpeStädtischer Raum
PaderbornStädtischer Raum
RecklinghausenStädtischer Raum
Remscheid, StadtStädtischer Raum
Rhein-Erft-KreisStädtischer Raum
Rheinisch-Bergischer KreisStädtischer Raum
Rhein-Kreis NeussStädtischer Raum
Rhein-Sieg-KreisStädtischer Raum
Siegen-WittgensteinStädtischer Raum
SoestStädtischer Raum
Solingen, StadtStädtischer Raum
Städteregion AachenStädtischer Raum
SteinfurtStädtischer Raum
UnnaStädtischer Raum
ViersenStädtischer Raum
WarendorfStädtischer Raum
WeselStädtischer Raum
Wuppertal, StadtStädtischer Raum
Rheinland-Pfalz
AhrweilerLändlicher Raum
Altenkirchen (Westerwald)Städtischer Raum
Alzey-WormsStädtischer Raum
Bad DürkheimStädtischer Raum
Bad KreuznachLändlicher Raum
Bernkastel-WittlichLändlicher Raum
BirkenfeldLändlicher Raum
Cochem-ZellLändlicher Raum
DonnersbergkreisLändlicher Raum
Eifelkreis Bitburg-PrümLändlicher Raum
Frankenthal (Pfalz), StadtStädtischer Raum
GermersheimStädtischer Raum
Kaiserslautern, StadtStädtischer Raum
Kaiserslautern, LandkreisStädtischer Raum
Koblenz, StadtStädtischer Raum
KuselLändlicher Raum
Landau in der Pfalz, StadtStädtischer Raum
Ludwigshafen am Rhein, StadtStädtischer Raum
Mainz, StadtStädtischer Raum
Mainz-BingenStädtischer Raum
Mayen-KoblenzStädtischer Raum
Neustadt an der Weinstraße, StadtStädtischer Raum
NeuwiedStädtischer Raum
Pirmasens, StadtLändlicher Raum
Rhein-Hunsrück-KreisLändlicher Raum
Rhein-Lahn-KreisStädtischer Raum
Rhein-Pfalz-KreisStädtischer Raum
Speyer, StadtStädtischer Raum
Südliche WeinstraßeStädtischer Raum
SüdwestpfalzLändlicher Raum
Trier, StadtStädtischer Raum
Trier-SaarburgLändlicher Raum
VulkaneifelLändlicher Raum
WesterwaldkreisStädtischer Raum
Worms, StadtStädtischer Raum
Zweibrücken, StadtLändlicher Raum
Saarland
Merzig-WadernStädtischer Raum
NeunkirchenStädtischer Raum
Regionalverband SaarbrückenStädtischer Raum
SaarlouisStädtischer Raum
Saarpfalz-KreisStädtischer Raum
St. WendelStädtischer Raum
Sachsen
BautzenLändlicher Raum
Chemnitz, StadtStädtischer Raum
Dresden, StadtStädtischer Raum
ErzgebirgskreisStädtischer Raum
GörlitzLändlicher Raum
Leipzig, StadtStädtischer Raum
Leipzig, LandkreisLändlicher Raum
MeißenLändlicher Raum
MittelsachsenLändlicher Raum
NordsachsenLändlicher Raum
Sächsische Schweiz-OsterzgebirgeLändlicher Raum
VogtlandkreisLändlicher Raum
ZwickauStädtischer Raum
Sachsen-Anhalt
Altmarkkreis SalzwedelLändlicher Raum
Anhalt-BitterfeldLändlicher Raum
BördeLändlicher Raum
BurgenlandkreisLändlicher Raum
Dessau-Roßlau, StadtLändlicher Raum
Halle (Saale), StadtStädtischer Raum
HarzLändlicher Raum
Jerichower LandLändlicher Raum
Magdeburg, StadtStädtischer Raum
Mansfeld-SüdharzLändlicher Raum
SaalekreisLändlicher Raum
SalzlandkreisLändlicher Raum
StendalLändlicher Raum
WittenbergLändlicher Raum
Schleswig-Holstein
DithmarschenLändlicher Raum
Flensburg, StadtLändlicher Raum
Herzogtum LauenburgLändlicher Raum
Kiel, StadtStädtischer Raum
Lübeck, StadtStädtischer Raum
Neumünster, StadtLändlicher Raum
NordfrieslandLändlicher Raum
OstholsteinLändlicher Raum
PinnebergStädtischer Raum
PlönLändlicher Raum
Rendsburg-EckernfördeLändlicher Raum
Schleswig-FlensburgLändlicher Raum
SegebergLändlicher Raum
SteinburgLändlicher Raum
StormarnStädtischer Raum
Thüringen
Altenburger LandLändlicher Raum
EichsfeldLändlicher Raum
Eisenach, StadtLändlicher Raum
Erfurt, StadtStädtischer Raum
Gera, StadtStädtischer Raum
GothaLändlicher Raum
GreizStädtischer Raum
HildburghausenLändlicher Raum
Ilm-KreisLändlicher Raum
Jena, StadtStädtischer Raum
KyffhäuserkreisLändlicher Raum
NordhausenLändlicher Raum
Saale-Holzland-KreisLändlicher Raum
Saale-Orla-KreisLändlicher Raum
Saalfeld-RudolstadtLändlicher Raum
Schmalkalden-MeiningenLändlicher Raum
SömmerdaLändlicher Raum
SonnebergLändlicher Raum
Suhl, StadtLändlicher Raum
Unstrut-Hainich-KreisLändlicher Raum
WartburgkreisLändlicher Raum
Weimar, StadtStädtischer Raum
Weimarer LandStädtischer Raum
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