Verordnung über die Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen an den öffentlichen Schulen (410.401)
CH - SH

Verordnung über die Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen an den öffentlichen Schulen

3 des Personalgesetzes Allgemeine Bestimmungen - chu- Gegenstand und Geltungsbereich

§ 2 Soweit das kantonale Recht keine Regelung enthält, ist das Erzie-

hungsdepartement für alle personalrechtlichen Entsche ide zustän- dig.
2. Abschnitt: Entstehung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 3
1 Zu besetzende Stellen sind in der Regel im Schulblatt und in der Stellenbörse des Erziehungsdepartements zu veröffentlichen.
2 Keine Veröffentlichung ist in begründeten Ausnahmefällen erfor- derlich, insbesondere wenn: a) die Anstellung für weniger als ein Schulsemester erfolgen soll; b) die Stelle kurzfristig besetzt werden muss; c) die Stelle durch Berufung besetzt wird.
3 Eine Stelle, die infolge von Krankheit oder Unfall der stelleninha- benden Lehrperson von einer Stellvertretung besetzt ist, kann in der Regel erst nach Ablauf der Lohnzahlungspflicht wieder definitiv be- setzt werden.

§ 4 Es werden folgende Anstellun gsarten unterschieden:

a) befristete und unbefristete Anstellung; b) befristete und unbefristete Anstellung im Lehrauftragsverhältnis; c) Anstellung als Stellvertretung.
§ 5
1 An Schulen, deren Träger die Gemeinden sind, rekrutiert die Schul- behörde bzw. Schulleitung die Lehrpersonen. Das Erziehungsdepar- tement legt den Lohn fest und unterzeichnet den Arbeitsvertrag zu- sammen mit der Schulbehörde bzw. Schulleitung. 4)
2 An Schulen, deren Träger der Kanton ist, ist für die Anstellung und die Lohnfestlegung die jeweilige Schul - bzw. die Geschäftsleitung zuständig.
3 An der Kantonsschule ist für die Anstellung und die Lohnfestlegung der Rektorinnen und Rektoren der Regierungsrat zus tändig. Das Er- ziehungsdepartement stellt die übrigen Schulleitungsmitglieder an und legt den Lohn fest.
5) Subsidiäre Zuständigkeit Besetzung von Stellen Anstellungs - arten Anstellungs - und Lohnfest - legungsbefugnis
- und Sekundarstufe I resp. an - bzw. die zichtet werden. - bzw. Fachlehrdiplom, eine zufriedenstel- kann von den Voraussetzungen für eine Vertrauens - ärztliche Untersuchung Befristete un d unbefristete Anstellung Befristete und unbefristete Anstellung im Lehrauftrags - verhältnis Anstellung als Stellvertretung Probezeit
2 In begründeten Fällen kann auf eine Probezeit verzichtet oder es kann eine kürzere Probezeit vereinbart werden.
§ 11
1 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit ei- ner Frist von sieben Tagen gekündigt werden.
2 Nach Ablauf der Probezeit können die befristete und die unbefris- tete Anstellung im Lehrauftragsverhältnis s owie die befristete Anstel- lung unter Einhaltung einer dreimonatigen und die unbefristete An- stellung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist je- weils auf Ende eines Schulsemesters gekündigt werden.
§ 12
1 Die Pensionierung erfolgt frühestens auf Ende des Schulsemes- ters, in welchem die Lehrperson Anspruch auf eine Rente der Pen- sionskasse hat, und spätestens auf das Ende desjenigen Schulse- mesters, in welchem sie Anspruch auf eine AHV -Rente hat.
2 Das Erziehungsdepartement kann A usnahmen über die Alters- grenze hinaus bewilligen.
§ 13
1 Dauert die ganze oder teilweise Arbeitsaussetzung einer Lehrper- son wegen Krankheit oder Unfall länger als drei Monate und ist der Zeitpunkt der vollständigen Wiederaufnahme der Arbeit ungewiss, so erstattet die Schulbehörde bzw. Schulleitung der Dienststelle Pri- mar - und Sekundarstufe I unter Beilage der bisherigen Arztzeug- nisse schriftlich Bericht.
4)
2 Lehrpersonen, die Anspruch auf Leistungen der Pensionsk heben, haben der Dienststelle Primar - und Sekundarstufe I zeitig ein schriftliches Gesuch zuhanden der Kasse einzureichen. Bei einer Pensionierung invaliditätshalber lei tet die Dienststelle Pri- mar - und Sekundarstufe I
3) das Gesuch mit einem Antrag und mit einem A rztzeugnis an die Kasse weiter.
3 Die Schulbehörde bzw. Schulleitung kann in Absprache mit der Dienststelle Primar - und Sekundarstufe I nötigenfalls von sich aus eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen. Ergibt sich aus dem vertrauensärztlichen Beric ht, dass die Lehrperson voraussicht- lich die volle Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht wieder erlangt, so ist die Angelegenheit der Dienststelle Primar - und Sekundarstufe I zu unterbreiten. Diese stellt der Pensionskasse Antrag.
4)
4 An Schulen mit k antonaler Trägerschaft ist für die in Abs. 2 und 3 umschriebenen Aufgaben der Schulbehörde bzw. Schulleitung oder Kündigungs - fristen und -termine Pensionierung Invalidität
- und Sekundarstufe I die jeweilige Schul -
4) Allgemeine Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis weiten %: Anrechnung der Dienstjahre zu einem Drittel; % bis 67 %: Anrechung der Dienstjahre zu zwei Drit- %: volle Anrechnung der Dienstjahre; - stjahre; Personal - gespräch Beginn und Ende des Besoldungs - anspruchs Anfangs - besoldung
3 Anrechnungen gemäss Abs. 2 lit. a bis d können innerhalb des glei- chen Zeitraums nur einmal erfolgen, wobei die für die anzustellende Lehrperson günstigere Variante anzuwenden ist.
4 Bei Wiedereintritt in den Schuldienst des Kantons Schaffhausen innerhalb zweier Jahre erfolgt die Einreihung in eine Bandposition innerhalb des Lohnbandes mindestens so, wie sie im Zeitpunkt des Austritts gewesen ist. Zusätzliche Dienstjahre können nur für den Zeitraum nach dem Austritt aus dem Schuldienst des Kantons Schaffhausen angerechnet werden.
§ 17
1 Die Besoldungsansätze der Lehrpersonen sind funktionsbezogen und werden im Anhang geregelt.
11)
2
...
12)
3
... 12)
4
... 12)
5 Über speziell e Fälle entscheidet die Dienststelle Primar - und Se- kundarstufe I
3) resp. an Schulen mit kantonaler Trägerschaft die Schul - bzw. die Geschäftsleitung.

§ 18 Eine Lohnerhöhung kann sowohl im befristeten als auch im unbefris-

teten Arbeitsverhältnis gewährt werden.
§ 19

§ 42 Abs. 4 der Personalverordnung gilt nur für Lehrpersonen, deren Arbeitsverhältnis für weniger als ein Jahr befristet ist. Für die übrigen

befristet angestellten Lehrpersonen gelten die Bestimmungen der Personalverordnung üb er die Lohnzahlung bei Krankheit oder Unfall im unbefristeten Arbeitsverhältnis entsprechend.

§ 20 Die während der Erfüllung der Dienstpflichten gemäss § 45 der Per-

sonalverordnung ausgerichtete Erw erbsausfallentschädigung fällt bis zur Höhe der Lohnzahlung an den Kanton resp. die Gemeinde im Verhältnis ihrer Anteile an der Lehrerpersonenbesoldung.
§ 21
1 Die Bewilligung zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung gemäss

§ 28 der P ersonalverordnung wird auf schriftliches Gesuch hin vom

Erziehungsdepartement im Einvernehmen mit der Schulbehörde Besold ungs - ansätze Lohnerhöhung Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall im befristeten Arbeits - verhältnis Lohnzahlung während Militär - und anderen Dienstpflichten Nebenbe - schäftigungen
- bzw. der Geschäftsleitung erteilt.
4) ende Unterrichtszeit ist nachzuholen. Ist dies nicht mög- -
4) - bzw. der Geschäftsleitung, wenn die Gefahr eines
4) zt. Für die 15 Tage über stei- vollendetem 57. Altersjahr wird die Altersentlas- Ausnahmen können vom Erziehungsdepartement in - bzw. der Ge-
.
4) Annahme eines öffentlichen Amtes Altersentlastung
4. Abschnitt: Unterrichtszeit, Überstunden, Stellvertretungen, Feiertage, Ferien und Urlaub
§ 24
1 Die im Rahmen des Stundenplans festgesetzten Unterrichtszei sind einzuhalten.
2 Lehrpersonen, die mehr als drei Viertel eines Vollpensums unter- richten, haben sich für die Stundenplanung an allen Schultagen für den Schulunterricht und nach Notwendigkeit für Schulveranstaltun- gen zur Verfügung zu halten. Für Lehr personen, die weniger als drei Viertel eines Vollpensums unterrichten, gilt dies anteilsmässig.
3 Ausserordentlicher vorzeitiger oder späterer Schulschluss ist den Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler des Kinder- gartens sowie der Primar - und Orientierungsschule wenn immer möglich frühzeitig mitzuteilen.
§ 25
1 Unterrichtslektionen werden als Überstunden entschädigt, wenn die maximale wöchentliche Unterrichtsverpflichtung gemäss § 44 o- der § 44a des Schuldekretes überschritten wi rd.
2 Überstunden dürfen nur mit Bewilligung des Erziehungsdeparte- ments in Absprache mit der Schulbehörde bzw. Schulleitung resp. an Schulen mit kantonaler Trägerschaft nur mit Bewilligung der je- weiligen Schul - bzw. der Geschäftsleitung erteilt werden.
4)
3 Von einer Lehrperson dürfen in der Regel an der eigenen und an anderen Schulen insgesamt nicht mehr als drei Überstunden pro Woche erteilt werden.
4 Die Lehrperson hat nur Anspruch auf Entschädigung der von ihr effektiv erteilten Überstunden.
5 Die Za hl der Überstunden ist an den Kindergärten sowie den Pri- mar - und Orientierungsschulen pro Semester von der Schulbehörde und an Schulen mit kantonaler Trägerschaft pro Schuljahr durch das Rektorat festzustellen. Die entsprechende Entschädigung wird am Ende des Semesters bzw. des Schuljahres abgerechnet.
§ 26
1 Feiertage, die in die Schulferien fallen, können nicht nachbezogen werden.
2 Vor Feiertagen richtet sich der Schulschluss nach dem Stunden- plan. Unterrichts - zeiten Überstunden Feiertage
ihre Ferien ausschliesslich während der - bzw. der Geschäftsl eitung verpflich- -, Sport - und Ferienlager zu leiten, an schulischen Ver- andlung der 13. Monatsrate in den Bezug von zusätzli- rlaub für Weiterbildung oder sonstige im Interesse der - und Orientierungsschulen das Erziehungsde- für Lehrpersonen an Schulen mit kantonaler Trägerschaft - bzw. die Geschäftsleitung zuständig.
4) zug gemäss § 40 Abs. 1 lit. f der Personalverordnung Ferien Verpflichtung während der Schulferien bzw. der unterrichtsfreien Zeit Umwandlung
13. Monatsrate Urlaub Kurzurlaub
§ 31a
6)
1 Die Lehrperson, welche im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes des- sen rechtlicher Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Mo- nate wird, hat Anspruch auf einen bezahlten Vaterschaftsurlaub.
2 Der Vaterschaftsurlaub entspricht dem doppelten wöchentlic Pensum der Lehrperson zum Zeitpunkt der Geburt.
3 Der Vaterschaftsurlaub muss innert sechs Monaten nach der Ge- burt des Kindes bezogen werden. Er kann wochen- oder tageweise bezogen werden. Ein nicht bezogener Vaterschaftsurlaub verfällt entschädigungsl os.
4 Nach Möglichkeit ist der Vaterschaftsurlaub bis zum Austritt des Arbeitsverhältnisses zu beziehen. Es erfolgt keine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses um nicht bezogene Vaterschaftsurlaubstage und es werden auch keine Urlaubstage ausbezahlt.
5 Ta ggeldleistungen der EO fallen dem Arbeitgeber zu.
6 Die Einzelheiten regelt das Erziehungsdepartement in einem Reg- lement.
§ 31b
7)
1 Hat die Lehrperson Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung nach den Art. 16i -16m EOG, weil ihr Kind wegen Krankheit oder Un- fall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, so hat sie Anspruch auf einen bezahlten Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen.
2 Der Betreuungsurlaub entspricht höchstens dem vierzehnfachen wöchentlichen Pensum der Lehrperson zum Zeitpunkt des Beginns der Rahmenfrist.
3 Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Mo- naten zu beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird.
4 Sind beide Eltern Lehrpersonen, so hat jeder Elternteil Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens dem siebenfachen wö- chentlichen Pensum der einzelnen Lehrperson. Sie können eine ab- weichende Aufteilung des Urlaubs wählen.
5 Der Urlaub kann am Stück oder tageweise bezogen werden.
6 Der Arbeitgeber ist über die Modalitäten des Urlaubsbezuges sowie über Änderungen unverzüglich zu informieren.
7 Taggeldleistungen der EO fallen dem Arbeitgeber zu. Vaterschafts - urlaub Urlaub für die Betreuung eines wegen Krank - heit oder Unfall gesundheitlich schwer beein - trächtigten Kindes
t: Entschädigungen im Erziehungs - wesen
9) aktuellen
10) Stellvertretung beim Kanton Schaffhausen als Lehrper-
10)
9) Allgemeines Sitzungsgelder Stell - vertretungen
§ 35
1 Expertinnen bzw. Experten an der Kantonsschule, die für Prüfun- gen von ausserhalb der Schule beigezogen werden, erhalten für ihre Tätigkeit bei den mündlichen und schriftlichen Abschlussprüfungen eine Entsc hädigung. 5)
2 Die Lehrpersonen der Kantonsschule haben unentgeltlich als Prü- fungsexaminatorinnen bzw. -examinatoren an den Aufnahme-, Zwi- schen - und Abschlussprüfungen mitzuwirken. Diese Pflicht hat in ei- nem angemessenen Verhältnis zur erteilten Lektionenzahl zu ste- hen.
5)
3 Geht die Mitwirkung als Prüfungsexaminatorin bzw. -examinator an den Aufnahme- , Zwischen- und Abschlussprüfungen über ein ange- messenes Verhältnis zur erteilten Lektionenzahl hinaus, so erhalten die Lehrpersonen eine Entschädigung, die derjenigen der Prüfungs- expertinnen bzw. -experten entspricht.
4 Die Einzelheiten der Entschädigung werden von der Schulleitung in einem Reglement geregelt, welches vom Erziehungsdepartement genehmigt wird.
5)
§ 36
1 Lehrpersonen an der Kindergarten- , Primar- und Orientierungs stufe, die eine oder mehrere Studierende der Pädagogischen Hoch- schule betreuen, erhal ten pro Praxistag oder – halbtag bzw. pro Praktikumswoche eine Entschädigung. In der Entschädigung inbe- griffe n sind Vorbereitungs - und Auswertungsveranstaltungen, Aus- bildungs - und Weiterbildungsveranstaltungen sowie die schriftliche Berichterstattung.
2 Lehrpersonen der Kindergarten-, Primar- und Orientierungsstufe, die eine Schülerin bzw. einen Schüler oder mehrere Schülerinnen bzw. Schüler der Kantonschule oder der Diplommittelschule be- treuen, erhalten für Praktika von einer bis zwei Wochen eine Ent- schädigung. In der Entschädigung inbegriffen sind Vorbereitungs- veranstaltungen sowie die schriftliche Berichtersta ttung.
3 Die Einzelheiten der Entschädigung werden von der Hochschullei- tung der Pädagogischen Hochschule in einem Reglement geregelt, welches vom Erziehungsdepartement genehmigt wird.
5)
§ 37
1 Lehrpersonen an der Kantonsschule erhalten für die Instruktion und Betreuung von neu angestellten Lehrpersonen pro Schulsemester eine Entschädigung.
5) Diese ist aus dem der Schule zur Verfügung stehenden Lektionenpool zu leisten. Mitwirkung an Prüfungen, Prüfungs - experten Praxis - ausbildung von Studierenden Mentorate
r- und Orient ierungsschulen wird von der Dienststelle Pri-
3) in einem Reglement geregelt, welches ment. - und Sekundarstufe I 3) - oder Haus- Weiterbildung sondere durch - und vereine für die berufliche Fortbil- ützt werden. h separate Verordnung geregelt. Haus - wirtschaftliche Weiterbildung Schulleitung Förderung der Weiterbildung
7. Abschnitt: Verfahrens - und Formvor - schriften

§ 41 Das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich nach Art. 16 des

Personalgesetzes. Insbesondere ist für den Rechtsweg bei Streitig- keiten aus dem Arbeitsverhältnis das Verwaltungsrechtspflegege- setz anwendbar.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 42
1 Diese Verordnung findet Anwendung auf alle im Zeitpunkt ihres In- Kraft -Tretens bestehenden Arbeitsverhältnisse. Vorbehalten bleiben Abs. 2 und 3.
2 Ausgebildete Lehrpersonen an der Kindergarten-, Primar- entierungsstufe, die nicht über das für die entsprechende Schulstufe bzw. die entsprechenden Unterrichtsfächer notwendige Lehr Fachlehrdiplom verfügen, werden bis zur Auflösung des Arbeitsver- hältnisses weiterhin unbefristet angestellt, wenn sie im Zeitpunkt des In-Kraft -Treten s dieser Verordnung bereits während mindestens zweier Jahre unbefristet angestellt waren.
3 Lehrpersonen an der Kantonsschule und an der Pädagogischen Hochschule mit im Zeitpunkt des In-Kraft -Tretens dieser Verordnung a) bestehendem unbefristetem Arbeitsverhältnis und b) einer Entlöhnung von 100% des Ansatzes gemäss dem jeweili- gen Lohnband werden bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses weiterhin unbe- fristet angestellt und nach den vor dem In-Kraft -Treten dieser Ver- ordnung geltenden Grundsätzen entlöhnt.
4 Die Entlöhnung der Lehrpersonen mit Besoldungsansatz gemäss

§ 17 Abs. 2 dieser Verordnung wird mit dem im Zeitpunkt des In- Kraft -Tretens dieser Bestimmung ausgerichteten Betrag in das je-

weilige Lohnband überführt.

§ 43 Mit dem In-Kraft -Treten dieser Verordnung wird die Verordnung über

die Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen an öffentlichen Schulen (Lehrerverordnung) vom 21. Dezember 2004 aufgehoben. Grundsatz und Rechtsweg Überga ngs - bestimmung Aufhebung des bisherigen Rechts
1) und in die kantonale Ge- gemäss V vom 10. Juli 2007, in Kraft getreten am 1. Januar vom 20. Juni 2017, in Kraft getreten am 1. Au- getreten am
2021 (Amtsblatt 2020, S. 2163); gilt für Kinder, welche nach vom 22. Juni 2021, in Kraft getreten am 1. Juli , in Kraft getreten am ebruar 2023 (Amtsblatt 2022, S. 2009). , in Kraft getreten am
2023 (Amtsblatt 2022, S. 2009). In - Kraft - Treten
Anhang Besoldungsansätze der Lehrpersonen: Besoldungsansätze Primar - und Sekundarstufe I Es wird dabei zwischen folgenden Schulstufen unterschieden: Kin- dergarten, 1. bis 3. Primar -schule, 4. bis 6. Primarschule und Sekun- darstufe I Ansatz Lehrpersonen schulische Heilpä- dagoginnen und Heilpädagogen pädagogisch peutische Fachper- sonen
100 % EDK - anerkanntes Lehrdiplom der entsprechenden oder höheren Schulstufe EDK - anerkannter Hochschulabschluss in Sonderpädagogik mit Vertiefungsrich- tung Schulische Heil- pädagogik EDK - anerkannter Hochschulabschluss in Logopädie oder Psychomotorik
95 % EDK - anerkanntes Lehrdiplom einer unteren Schul- stufe EDK - anerkanntes Lehrdiplom der ent- sprechenden oder höheren Schulstufe ----
90 % In der Schweiz anerkannter höchstmöglicher Fachabschluss im Unterrichts- fach EDK - anerkanntes Lehrdiplom einer un- teren Schulstufe ----
80 % Kein EDK - anerkanntes Lehrdiplom und kein in der Schweiz aner- kannter höchst- möglicher Fach- abschluss im Un- terrichtsfach Kein EDK - anerkanntes Lehrdip- lom und kein EDK - anerkannter Hoch- schulabschluss in Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische Heilpäda- gogik Kein EDK - anerkannter Hoch- schulabschluss in Lo- gopädie oder Psycho- motorik
Lehrpersonen EDK - anerkanntes Lehrdiplom für Maturitätsschulen In der Schweiz anerkannter höchstmöglicher Fachabschluss im Unterrichtsfach Kein EDK - anerkanntes Lehrdiplom für Maturitätsschulen und kein in der Schweiz anerkannter höchstmöglicher Fachab- schluss im Unterrichtsfach
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