Verordnung über die Abschlüsse an der Fachmaturitätsschule Basel-Stadt
Abschlussverordnung FMS Verordnung über die Abschlüsse an der Fachmaturitätsschule Basel-Stadt (Abschlussverordnung FMS) Vom 5. April 2005 (Stand 14. August 2023) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 74 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
1 ) , auf Antrag des Erziehungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand
2 )
1 Die Verordnung regelt die Abschlüsse und die Abschlussprüfungen sowie die sonstigen Leistungs - nachweise zur Erlangung der Abschlüsse an der Fachmaturitätsschule Basel-Stadt.
3 )
2
...
4 )
3
...
5 ) II. Abschlussprüfungen, selbstständige Arbeit und Fachmaturitätsarbeit sowie zusätzliche Leistungen für die Fachmaturität
6 )
§ 2 Zeitpunkt der Prüfungen
1 Die Abschlussprüfungen zur Erlangung des Fachmittelschulausweises finden am Ende des 2. Semes - ters der 3. Klasse statt.
2 Vorgezogene Prüfungen zum Fachmittelschulausweis am Ende des 2. Semesters der 2. Klasse sind in Geographie möglich.
§ 2a
7 ) Zulassung
8 )
1 Zu den Abschlussprüfungen werden Schülerinnen und Schüler zugelassen, die den Unterricht der letzten beiden Jahre vor dem Fachmittelschulabschluss regelmässig besucht haben.
2 Die Prüfungsleitung entscheidet über die Nichtzulassung zu den Abschlussprüfungen. Sie kann in be - gründeten Fällen von der Voraussetzung des regelmässigen Unterrichtsbesuchs absehen.
3 Die Nichtzulassung gilt als erster gescheiterter Versuch, den Fachmittelschulabschluss zu erlangen.
4 Schülerinnen und Schüler, die nicht zu den Abschlussprüfungen zugelassen werden, können frühes - tens nach dem erneuten Besuch des zweiten Semesters des dritten Schuljahrs zu den Abschlussprüfun -
§ 3 Prüfungsleitung
1 Die Prüfungsleitung obliegt dem Rektorat. Sie ist für die Durchführung der Prüfungen zuständig, ent - scheidet über die Dispensationen und teilt mit, ob der Fachmittelschulausweis bzw. das Fachmaturi -
1) SG 410.100 .
2) Fassung vom 25. Mai 2021, in Kraft seit 16. August 2021 (KB 29.05.2021)
3) Fassung vom 25. Mai 2021, in Kraft seit 16. August 2021 (KB 29.05.2021) Aufgehoben am 3. März 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 07.03.2015)
5) Aufgehoben am 3. März 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 07.03.2015)
6) Fassung vom 25. Mai 2021, in Kraft seit 16. August 2021 (KB 29.05.2021)
7) Eingefügt am 19. März 2019, in Kraft seit 12. August 2019 (KB 23.03.2019)
8) Fassung vom 25. Mai 2021, in Kraft seit 16. August 2021 (KB 29.05.2021)
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2 Die Prüfungsleitung legt die Modalitäten der Prüfungen, der Praktika, der selbstständigen Arbeit und der Fachmaturitätsarbeit sowie die detaillierten Anforderungen an die zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität in einem Reglement fest.
9 )
§ 4 Examinatorinnen und Examinatoren
1 Die Examinatorinnen und Examinatoren sind die Lehrkräfte der zu prüfenden Fächer an der Fachma - turitätsschule Basel-Stadt oder beigezogene Fachpersonen.
2 Die Examinatorinnen und Examinatoren stellen die Aufgaben für die schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungen und unterbreiten diese zur Genehmigung der Prüfungsleitung.
3 Beigezogene Fachpersonen unterbreiten der Prüfungsleitung ihre Prüfungskriterien.
§ 5 Betreuungspersonen der selbstständigen Arbeiten und Fachmaturitätsarbeiten
1 Die Betreuung einer selbstständigen Arbeit bzw. Fachmaturitätsarbeit wird von der Prüfungsleitung einer geeigneten Fachperson übertragen.
2 Die Betreuungspersonen vereinbaren mit der Schülerin oder dem Schüler das Thema der selbstständi - gen Arbeit bzw. Fachmaturitätsarbeit und unterbreiten dieses zur Genehmigung der Prüfungsleitung. Zur Bewertung der Leistungen der selbstständigen Arbeit bzw. Fachmaturitätsarbeit erstellen sie einen Beurteilungskommentar.
§ 6 Expertinnen und Experten
1 Die Prüfungsleitung überträgt das Amt einer Prüfungsexpertin oder eines -experten auf geeignete Fachpersonen, insbesondere aus dem Kreise der Lehrkräfte anderer Mittelschulen, der Lehrkräfte an Höheren Fachschulen, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und weiteren Ausbildungsstät - ten, auf welche die Fachmaturitätsschule Basel-Stadt mit ihren Fachrichtungen hinführt.
2 Die Prüfungsexpertinnen und -experten nehmen Einblick in die Aufgabestellungen der schriftlichen Arbeiten, sind an den ganzen mündlichen Prüfungen und mindestens an Teilen der praktischen Prüfun - gen anwesend. Sie sind mitverantwortlich für den korrekten Ablauf der Prüfungen und die korrekte Bewertung der Leistungen.
3 Über den Verlauf der mündlichen Prüfungen bzw. die Resultate der praktischen Prüfungen erstellen die Prüfungsexpertinnen und -experten ein Protokoll.
4 Die Prüfungsleitung überträgt das Amt einer Expertin oder eines Experten für selbstständige Arbeiten bzw. Fachmaturitätsarbeiten geeigneten Fachpersonen aus dem Lehrkörper der Fachmaturitätsschule Basel-Stadt bzw. der Praktikumsorte.
§ 7 Notensetzung und -bekanntgabe
1 Die Examinatorinnen und Examinatoren legen die Noten der schriftlichen, mündlichen und prakti - schen Prüfungen, die Betreuungspersonen die Noten für die selbstständige Arbeit bzw. die Fachmatu - ritätsarbeit fest. Die Expertinnen und Experten geben ihr Einverständnis zur Bewertung. Ist eine Eini - gung nicht möglich, entscheidet die Prüfungsleitung.
2 Die Noten der Prüfungen dürfen mit Ausnahme der vorgezogenen Prüfungen den Kandidatinnen und Kandidaten erst nach der Abschlusskonferenz mitgeteilt werden.
3 Die Noten der selbstständigen Arbeit bzw. der Fachmaturitätsarbeit dürfen erst zum von der Prü -
§ 8 Prüfungsfächer
1 In allen Fachrichtungen werden sechs Fächer geprüft, aus allen fünf Lernbereichen «Sprachen», «Mathematik, Naturwissenschaften, Informatik», «Geistes- und Sozialwissenschaften», «Musische Fä - )
9) Fassung vom 25. Mai 2021, in Kraft seit 16. August 2021 (KB 29.05.2021)
10) Fassung vom 25. Mai 2021, in Kraft seit 14. August 2023 (KB 29.05.2021)
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2 Die Prüfung umfasst in allen Fachrichtungen: Deutsch, eine weitere mindestens zwei Jahre belegte Sprache, Mathematik, ein berufsfeldbezogenes Fach und zwei weitere Fächer, wovon eines ein weite - res berufsfeldbezogenes Fach gemäss der Liste der Prüfungsfächer im Anhang sein kann.
11 )
§ 9 Prüfungsart
1 Die Fächer Deutsch, Französisch, Englisch, Italienisch, Spanisch und Türkisch werden schriftlich und mündlich geprüft.
12 )
2 Die Fächer Anwendungen der Mathematik, Betriebswirtschaftslehre, Biologie, Ernährungslehre, Ge - sundheitsfragen, Mathematik, Physik/Chemie, Naturwissenschaftliches Arbeiten, Recht und Gesell - schaft (in der Fachrichtung Soziale Arbeit), Pädagogik/Psychologie, Umweltbildung und Visuelle Kommunikation werden schriftlich geprüft.
13 )
3 Die Fächer Philosophie/Ethik, Politische Bildung, Psychologie sowie Recht und Gesellschaft (ausser in der Fach - richtung Soziale Arbeit) werden mündlich geprüft.
14 )
4 Die Fächer - sches Gestalten, Informatikprojekte, Körper/Stimme/Bewegung, Medienwissen, Musik, Räumliches Gestalten, Sport, Tanz, Textiles Gestalten, Theater Werkstatt, Trainingslehre sowie der individuelle Unterricht in Musik oder Tanz oder Theater werden praktisch geprüft.
15 )
5 Schriftliche Prüfungen werden unter ständiger Aufsicht geschrieben.
6 Die Prüfungsleitung legt vor Beginn des Prüfungssemesters fest, unter welchen Rahmenbedingungen und in welchen Fächern Gruppenprüfungen zulässig sind, und sorgt für die rechtzeitige Bekanntgabe dieser Festlegung.
§ 10 Prüfungsinhalte
1 In der Aufgabenstellung und Bewertung der Prüfungen soll Einheitlichkeit angestrebt werden.
§ 11 Prüfungsdauer
1 Die schriftlichen Prüfungen dauern mindestens 1 Stunde, maximal 4 Stunden. Die mündlichen Prü - fungen dauern pro Kandidatin oder Kandidat mindestens 15, maximal 20 Minuten. Die praktischen Prüfungen dauern mindestens 1 Stunde, maximal 4 Stunden.
2 Die Prüfungsleitung legt die Prüfungsdauer für die einzelnen Fächer fest.
3 Der zeitliche Rahmen für die Erstellung der selbstständigen Arbeit bzw. der Fachmaturitätsarbeit wird von der Prüfungsleitung festgelegt und rechtzeitig bekanntgegeben.
§ 12 Leistungsbewertung
1 Die Noten der Abschlussprüfungen, die Noten im Fachmittelschulausweis und im Fachmaturitäts - zeugnis werden durch ganze Noten (6 = sehr gut; 5 = gut; 4 = genügend; 3 = ungenügend, 2 = schlecht; 1 = sehr schlecht) und durch halbe Noten (5,5; 4,5; 3,5; 2,5; 1,5) bewertet. Noten unter 4 ste - hen für ungenügende Leistungen.
2 Bei Besonderen Schulanlässen ohne notenmässige Beurteilung (Projektwoche, Kulturprojekt, Studi - enreise, fachrichtungsspezifisches Praktikum) lauten die Bewertungen: «mit Auszeichnung erfüllt», «erfüllt» oder «nicht erfüllt». Das Prädikat «nicht erfüllt» steht für ungenügende Leistungen.
3 Das berufsfeldbezogene Praktikum der 2. Klasse wird mit dem Prädikat «absolviert» bestätigt. Fassung vom 25. Mai 2021, in Kraft seit 14. August 2023 (KB 29.05.2021)
12) Fassung vom 25. Mai 2021, in Kraft seit 14. August 2023 (KB 29.05.2021)
13) Fassung vom 25. Mai 2021, in Kraft seit 14. August 2023 (KB 29.05.2021)
14) Fassung vom 25. Mai 2021, in Kraft seit 14. August 2023 (KB 29.05.2021)
15) Fassung vom 25. Mai 2021, in Kraft seit 14. August 2023 (KB 29.05.2021)
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§ 13 Noten der geprüften Fächer im Fachmittelschulausweis
1 Die Noten im Fachmittelschulausweis der Fächer, in denen eine Prüfung stattfindet, errechnen sich aus dem arithmetischen Mittel der Erfahrungsnote und der Prüfungsnote des betreffenden Faches.
2 Für die geprüften Fächerkombinationen wird im Fachmittelschulausweis eine Note pro Fächerkombi - nation eingetragen.
3 Die geprüften Fächer und Fächerkombinationen werden im Fachmittelschulausweis gekennzeichnet.
§ 14 Zustandekommen der Noten der geprüften Fächer
16 )
1 Die Erfahrungsnote eines geprüften Faches ist das ungerundete arithmetische Mittel aus den letzten beiden Zeugnisnoten des betreffenden Faches. Bei geprüften Fächerkombinationen ist die Erfahrungs - note das ungerundete arithmetische Mittel der jeweils zwei letzten Zeugnisnoten beider Fächer.
2 Die Prüfungsnote ist die Note der praktischen Prüfung, der schriftlichen Prüfung oder das ungerunde - te arithmetische Mittel aus der schriftlichen und mündlichen Prüfung.
3 Ergibt die Berechnung der Note im Fachmittelschulausweis ein arithmetisches Mittel von ,25 bzw. ,75, wird auf die nächste halbe bzw. ganze Note aufgerundet.
§ 15 Noten der nicht geprüften Fächer im Fachmittelschulausweis
1 Die Leistungsbewertungen der nur in der 1. und/oder 2. Klasse besuchten, nicht geprüften Promoti - onsfächer werden im Fachmittelschulausweis nicht eingetragen.
2 Alle Promotionsfächer der 3. Klasse, die nicht geprüft werden, werden im Fachmittelschulausweis eingetragen.
3 Als Note wird in den nicht geprüften Fächern die Erfahrungsnote des entsprechenden Faches in den Fachmittelschulausweis eingetragen.
§ 16 Zustandekommen der Noten der nicht geprüften Fächer
17 )
1 Die Erfahrungsnote ist das arithmetische Mittel der beiden letzten Zeugnisnoten im betreffenden Fach.
2 Ergibt die Berechnung der Note für den Fachmittelschulausweis ein arithmetisches Mittel von ,25 bzw. ,75, wird auf die nächste halbe bzw. ganze Note aufgerundet.
§ 17 Erfahrungsnote und Noten im Fachmittelschulausweis bei Dispensation
1 Ist eine Schülerin oder ein Schüler während des ganzen Schuljahres oder im 2. Semester des ab - schliessenden Unterrichtes eines Faches oder von den Besonderen Schulanlässen (Projektwoche, Kul - turprojekt, Studienreise) dispensiert, erfolgt keine Leistungsbewertung. Der Eintrag im Fachmittel - schulausweis lautet: dispensiert.
2 Ist eine Schülerin oder ein Schüler nur während des 1. Semesters des abschliessenden Unterrichtes eines Faches oder einer Fächerkombination dispensiert, wird bei nicht geprüften Fächern die letzte Zeugnisnote im betreffenden Fach als Note in den Fachmittelschulausweis gesetzt. Bei geprüften Fä - chern wird die letzte Zeugnisnote im betreffenden Fach zur Erfahrungsnote.
§ 18 Selbstständige Arbeit/Fachmaturitätsarbeit
1 Im Laufe der 2. und 3. Klasse erstellen alle Schülerinnen und Schüler eine schriftlich kommentierte selbstständige Arbeit, welche zu präsentieren ist. Der Kommentar erläutert den Entstehungsprozess der Arbeit.
2 aus einem schriftlichen/praktischen Teil und einer mündlichen Präsentation besteht.
18 )
16) Fassung vom 25. Mai 2021, in Kraft seit 16. August 2021 (KB 29.05.2021)
17) Fassung vom 25. Mai 2021, in Kraft seit 16. August 2021 (KB 29.05.2021)
18) Fassung vom 3. März 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 07.03.2015)
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3 Die selbstständige Arbeit bzw. die Fachmaturitätsarbeit kann alleine oder bei einem geeigneten The - ma zu zweit erstellt werden. Über die Zulassung der gemeinsamen Erstellung einer selbstständigen Arbeit bzw. Fachmaturitätsarbeit entscheidet die Prüfungsleitung.
4 Die weiteren Rahmenbedingungen, insbesondere bezüglich der Wahl des Themas und der Betreu - ungsperson sowie die Bewertungskriterien werden von der Prüfungsleitung festgelegt.
5 Die Schülerinnen und Schüler haben mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass die selbstständige Arbeit bzw. die Fachmaturitätsarbeit selbstständig, ohne Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, unter korrekter Angabe der benutzten Quellen und unter Nennung der beigezogenen Auskunftspersonen er - stellt wurde.
§ 19 Bewertung der selbstständigen Arbeit/Fachmaturitätsarbeit
1 Die selbstständige Arbeit bzw. die Fachmaturitätsarbeit wird mit einer Note bewertet. Die Note der Fachmaturitätsarbeit setzt sich zusammen aus je einer Note für den schriftlichen/praktischen Teil so - wie für die Präsentation.
19 )
2 Bei Teamarbeiten vereinbaren Prüfungsleitung und Teammitglieder vor Arbeitsbeginn schriftlich, ob die selbstständige Arbeit bzw. die Fachmaturitätsarbeit individuell bewertet wird, oder ob alle Team - mitglieder die gleiche Note und den gleichen Beurteilungskommentar erhalten. Bei Uneinigkeit ent - scheidet die Prüfungsleitung.
3 Wer den Abgabetermin aus triftigem Grunde nicht einhalten kann, hat vor Ablauf des Abgabetermins ein Gesuch um Fristverlängerung an die Prüfungsleitung einzureichen. Nicht oder zu spät eingereichte selbstständige Arbeiten bzw. Fachmaturitätsarbeiten werden mit der Note 1 bewertet. Bei zu spät ein - gereichten selbstständigen Arbeiten bzw. Fachmaturitätsarbeiten bleiben begründete Ausnahmen vor - behalten.
4 Wer die Präsentation der Fachmaturitätsarbeit aus triftigen Gründen nicht antreten kann, hat dies der Prüfungsleitung umgehend mitzuteilen und im Falle von gesundheitlichen Gründen umgehend ein Arztzeugnis einzureichen. Ohne triftigen Grund nicht angetretene Präsentationen werden mit der Note
1 bewertet.
20 )
§ 20 Bestehen des Fachmittelschulabschlusses
21 )
1 Der Fachmittelschulausweis wird erteilt, wenn
22 ) :
23 ) der Durchschnitt aus allen Abschlussnoten inkl. der Note der selbstständigen Arbeit 4,0 erreicht höchstens drei Noten ungenügend sind
24 ) die Summe aller Notenabweichungen von 4,0 nach unten nicht mehr als 2,0 beträgt und die Besonderen Schulanlässe (Projektwoche, Land- und Sozialpraktikum, Kulturprojekt, berufsfeldbezogenes Praktikum, Studienreise) absolviert worden sind.
2 Dispensationen haben keinen Einfluss auf das Bestehen.
§ 21
1 die Bedingungen zur Erteilung des Fachmittelschulausweises erfüllt die gemäss Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom
12. Juni 2003 zusätzlichen praktischen Leistungen bzw. die ergänzte Allgemeinbildung
erfolgreich nachgewiesen und
19) Fassung vom 3. März 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 07.03.2015) Eingefügt am 25. Mai 2021, in Kraft seit 16. August 2021 (KB 29.05.2021)
21) Fassung vom 25. Mai 2021, in Kraft seit 16. August 2021 (KB 29.05.2021)
22) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern und -buchstaben.
23) Fassung vom 25. Mai 2021, in Kraft seit 16. August 2021 (KB 29.05.2021)
24) Fassung vom 25. Mai 2021, in Kraft seit 16. August 2021 (KB 29.05.2021)
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25 ) im schriftlichen/praktischen Teil sowie in der Präsentation der Fachmaturitätsarbeit je - weils mindestens die Bewertung genügend erhalten hat.
§ 22 Abschlusskonferenz, Validierung der Noten
26 )
1 Nach der Prüfung führt die Prüfungsleitung mit den Examinatorinnen und Examinatoren, den Exper - tinnen und Experten, den Betreuungspersonen der selbstständigen Arbeiten sowie denjenigen Lehr - kräften, die in den nicht geprüften Fächern den abschliessenden Unterricht erteilt haben, eine Ab - schlusskonferenz durch.
2 An der Abschlusskonferenz werden die Leistungsbewertungen für den Fachmittelschulausweis über - prüft und validiert.
3 Eine Aussprache hat über all jene Kandidatinnen und Kandidaten zu erfolgen, deren Fachmittelschul - abschluss in Frage gestellt ist.
§ 23 Fachmaturitätskonferenz, Validierung der Noten
27 )
1 Nach dem Erbringen der zusätzlichen Leistungen und dem Erstellen der Fachmaturitätsarbeiten führt die Prüfungsleitung mit den Betreuungspersonen und Expertinnen und Experten der Fachmaturitätsar - beiten sowie den Lehrpersonen der erweiterten Allgemeinbildung eine Fachmaturitätskonferenz durch.
28 )
2 An der Fachmaturitätskonferenz werden die Leistungsbewertungen für die Fachmaturität überprüft und validiert.
3 Eine Aussprache hat über all jene Kandidatinnen und Kandidaten zu erfolgen, deren Fachmaturität in Frage gestellt ist.
§ 24 Unerlaubte Hilfsmittel und andere Unredlichkeiten
1 Die erlaubten Hilfsmittel werden von den prüfenden Lehrkräften rechtzeitig bekanntgegeben.
2 Bei der selbstständigen Arbeit bzw. der Fachmaturitätsarbeit und den Abschlussprüfungen können die Benutzung unerlaubter Hilfsmittel, die versuchte Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit zu Massnahmen bis zur Verweigerung des Fachmittelschulausweises bzw. Fach - maturitätszeugnisses führen.
3 Über Massnahmen bis zur Verweigerung des Fachmittelschulausweises bzw. des Fachmaturitäts - zeugnisses entscheidet die Prüfungsleitung.
4 In besonders schweren Fällen kann die Schulkommission den definitiven Ausschluss von den Ab - schlussprüfungen verfügen.
29 )
§ 25 Fernbleiben und Rücktritt von den Abschlussprüfungen
1 Die Prüfungsleitung ist über das Fernbleiben oder den Rücktritt einer Schülerin oder eines Schülers von den Abschlussprüfungen umgehend zu benachrichtigen.
2 Kann eine Schülerin oder ein Schüler aus gesundheitlichen Gründen an einer Abschlussprüfung nicht Gründen von dieser zurück, ist umgehend ein ärztliches Zeugnis beizubringen.
30 )
3 Der Fachmittelschulausweis wird verweigert, wenn eine Schülerin oder ein Schüler ohne ausreichen - de Begründung einer Abschlussprüfung fernbleibt oder von einer begonnenen Abschlussprüfung zu - rücktritt.
4 Eine erbrachte Prüfungsleistung kann nicht nachträglich aus gesundheitlichen Gründen für ungültig erklärt werden.
25) Fassung vom 3. März 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 07.03.2015) Fassung vom 25. Mai 2021, in Kraft seit 16. August 2021 (KB 29.05.2021)
27) Fassung vom 25. Mai 2021, in Kraft seit 16. August 2021 (KB 29.05.2021)
28) Fassung vom 25. Mai 2021, in Kraft seit 16. August 2021 (KB 29.05.2021)
29) Fassung vom 19. März 2019, in Kraft seit 12. August 2019 (KB 23.03.2019)
30) Fassung vom 25. Mai 2021, in Kraft seit 16. August 2021 (KB 29.05.2021)
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Abschlussverordnung FMS
§ 26 Wiederholung von Abschlusselementen zur Erlangung des Fachmittelschulauswei -
ses
31 )
1 Wer die Bedingungen für die Erlangung des Fachmittelschulausweises nicht erfüllt hat, kann entwe - der das letzte Schuljahr und die Prüfungen oder nur die Prüfungen oder nur die selbstständige Arbeit wiederholen.
2 Werden nur die Prüfungen wiederholt, werden die letztmaligen Erfahrungsnoten, die Note der selbst - ständigen Arbeit und die Noten der Prüfungsfächer von 5 und besser übernommen.
3 Wird die 3. Klasse wiederholt, sind für die Abschlussnoten die neuen Erfahrungsnoten massgebend. Es ist keine neue selbstständige Arbeit zu erstellen, wenn in der bisherigen mindestens die Note 4 er - reicht wurde.
4 Wird nur die selbstständige Arbeit wiederholt, werden die Erfahrungs- und Prüfungsnoten übernom - men.
5 Zur Erlangung des Fachmittelschulausweises sind nur zwei Versuche zulässig.
6 Erfolgt in der 3. Klasse eine freiwillige Repetition nach dem 1. Semester, so gilt dies als erster ge - scheiterter Versuch, den Fachmittelschulausweis zu erlangen.
§ 27 Wiederholung von Prüfungsleistungen zur Erlangung der Fachmaturität
32 )
1 Wer nach dem Erwerb des Fachmittelschulausweises die Bedingungen für die Erlangung der Fach - maturität nicht erfüllt hat, kann die zusätzlichen Leistungen nochmals erbringen und/oder eine neue Fachmaturitätsarbeit erstellen.
33
2 Zur Erlangung der Fachmaturität sind maximal zwei Versuche zulässig. III. Fachmittelschulausweis
§ 28
1 Der Fachmittelschulausweis enthält: die Bezeichnung der Schule und die gewählte Fachrichtung, den Vermerk «gesamtschweizerisch anerkannter Fachmittelschulausweis», den Namen, Vornamen, Bürgerort/Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum der Absolven - tin oder des Absolventen, die Abschlussnoten der Fächer der Allgemeinbildung, die Abschlussnoten der berufsfeldbezogenen Fächer, den Titel und die Note der selbstständigen Arbeit, die Besonderen Schulanlässe (Projektwoche, Kulturprojekt, Studienreise) mit Prädikat,
34 ) die Bestätigung der absolvierten allgemeinen Praxiswochen, die Bestätigung des berufsfeldbezogenen Praktikums, das Ausstellungsdatum des Fachmittelschulausweises, die Unterschriften der Vorsteherin bzw. des Vorstehers des Erziehungsdepartementes und der Rektorin oder des Rektors der Fachmaturitätsschule. IV. Fachmaturitätszeugnis
§ 29
1 Das Fachmaturitätszeugnis enthält:
35 ) die Bezeichnung der Schule und die gewählte Fachrichtung, den Vermerk «gesamtschweizerisch anerkannter Fachmaturität», Fassung vom 25. Mai 2021, in Kraft seit 16. August 2021 (KB 29.05.2021)
32) Fassung vom 25. Mai 2021, in Kraft seit 16. August 2021 (KB 29.05.2021)
33) Fassung vom 25. Mai 2021, in Kraft seit 16. August 2021 (KB 29.05.2021)
34) Fassung vom 25. Mai 2021, in Kraft seit 16. August 2021 (KB 29.05.2021)
35) Fassung vom 25. Mai 2021, in Kraft seit 16. August 2021 (KB 29.05.2021)
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Abschlussverordnung FMS den Namen, Vornamen, Bürgerort/Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum der Absolven - tin oder des Absolventen, die Abschlussnoten der Fächer der Allgemeinbildung, die Abschlussnoten der berufsfeldbezogenen Fächer, den Titel und die Note der selbstständigen Arbeit, den Titel und die Note der Fachmaturitätsarbeit, die Besonderen Schulanlässe (Projektwoche, Kulturprojekt, Studienreise) mit Prädikat,
36 die Bestätigung der absolvierten allgemeinen Praxiswochen,
37 die Bestätigung und Beurteilung der absolvierten zusätzlichen Leistungen,
38 )
... das Ausstellungsdatum der Fachmaturität, die Unterschriften der Vorsteherin bzw. des Vorstehers des Erziehungsdepartementes und der Rektorin oder des Rektors der Fachmaturitätsschule. V. Rechtsmittel
§ 30
1 Gegen Verfügungen der Prüfungsleitung und der Abschlusskonferenz bzw. der Fachmaturitätskonfe - renz kann nach den allgemeinen Bestimmungen an die zuständige Departementsvorsteherin bzw. den zuständigen Departementsvorsteher rekurriert werden. ) VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 31
1 Durch die vorliegende Verordnung wird die Verordnung über die Diplomprüfungen und die Diplom - arbeit an der Diplommittelschule Basel-Stadt (Diplomprüfungsverordnung DMS) vom 9. Mai 2000 aufgehoben.
2 Für Schülerinnen und Schüler der dreijährigen Diplommittelschule, welche das Diplom in regulärer Schulzeit bis zum Jahre 2006 erreichen können, gilt die bisherige Verordnung weiterhin.
3 Schülerinnen und Schüler, welche die Abschlussprüfungen im Jahre 2007 wiederholen, werden nach der bisherigen Verordnung über die Diplomprüfungen der Diplommittelschule Basel-Stadt vom 9. Mai
2000 geprüft.
4 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf Beginn des Schuljahres 2005/2006 am 15. August
2005 wirksam.
36) Fassung vom 25. Mai 2021, in Kraft seit 16. August 2021 (KB 29.05.2021)
37) Fassung vom 25. Mai 2021, in Kraft seit 16. August 2021 (KB 29.05.2021)
38) Aufgehoben am 25. Mai 2021, in Kraft seit 16. August 2021 (KB 29.05.2021)
39)
§ 30 zweiter Satz aufgehoben durch RRB vom 20. 1. 2009 (wirksam seit 3. 12. 2009).
8
Anhang
1) Fachrichtung Pädagogik Fachrichtung Soziale Arbeit
1. Sprache – Deutsch – Deutsch
2. Sprache – Französisch
– Englisch – Spanisch – Türkisch – Französisch – Italienisch – Englisch – Spanisch – Türkisch Mathematik Mathematik – Mathematik – Mathematik Berufsfeldbezogene Fächer (Pflicht) – Bildnerisches / Räumliches Gestalten – Musik – Recht und Gesellschaft – Pädagogik / Psychologie Weitere berufsfeld-be- zogene Fächer Ernährungslehre Naturwissenschaftli- ches Arbeiten Informatikprojekte Anwendungen der Ma- thematik Humanbiologie Gesundheitsfragen Umweltbildung Kommunikation Trainingslehre – Biologie – Physik / Chemie – Psychologie – Gesundheitsfragen – Philosophie – Kommunikation – Politische Bildung – Fotografie – Musik – Theater Werkstatt – Bildnerisches Gestalten Weitere Fächer Geschichte Bildnerisches Grafisches Gestalten Theater Werkstatt Politische Bildung Sport – Geografie – Geschichte – Ernährungslehre – Naturwissenschaftliches Arbeiten – Informatikprojekte – Anwendungen der Ma- thematik – Humanbiologie – Gesundheitsfragen – Umweltbildung – Philosophie – Recht und Gesellschaft – Kommunikation – Politische Bildung – Bildnerisches Gestalten – Grafisches Gestalten – Textiles Gestalten – Kunstbetrachtung – Fotografie – Film – Tanz – Theater Werkstatt – Sport – Trainingslehre – Geografie – Geschichte – Physik / Chemie – Ernährungslehre – Naturwissenschaftliches Arbeiten – Informatikprojekte – Anwendungen der Ma- thematik – Humanbiologie – Umweltbildung – Grafisches Gestalten – Textiles Gestalten – Kunstbetrachtung – Film – Tanz - erste Landessprache (Deutsch) - zweite Landessprache oder Fremdsprache - Mathematik - berufsfeldbezogenes Fach - zwei weitere Fächer, wovon eines ein berufsfeldbezogenes Fach sein kann.
Anhang Fachrichtung Musik / Theater Fachrichtung Kommunikation und In- formation
1. Sprache – Deutsch – Deutsch
2. Sprache – Französisch
– Italienisch – Englisch – Spanisch – Türkisch – Französisch – Englisch – Spanisch – Türkisch Mathematik – Mathematik – Mathematik Berufsfeldbezogene Fächer (Pflicht) Gestalten Kommunikation – Musik – Körper / Stimme / Bewegung – Instrumental- / Gesangs- / Tanzunterricht – Medienwissen – Betriebswirtschaftslehre Weitere berufsfeldbe- zogene Fächer Textiles Gestalten Theater Werkstatt Fotografie Film Kunstbetrachtung Grafisches Gestalten – Grafisches Gestalten – Textiles Gestalten – Film – Tanz – Theater Werkstatt – Informatikprojekte – Psychologie – Recht und Gesellschaft – Politische Bildung – Grafisches Gestalten Weitere Fächer Kommunikation Politische Bildung Physik / Chemie Ernährungslehre Naturwissenschaftli- ches Arbeiten Anwendungen der Ma- thematik Humanbiologie Gesundheitsfragen Umweltbildung Musik Tanz Sport Trainingslehre – Geografie – Geschichte – Psychologie – Philosophie – Recht und Gesellschaft – Kommunikation – Politische Bildung – Physik / Chemie – Ernährungslehre – Naturwissenschaftliches Arbeiten – Informatikprojekte – Anwendungen der Ma- thematik – Humanbiologie – Gesundheitsfragen – Umweltbildung – Bildnerisches Gestalten – Kunstbetrachtung – Fotografie – Sport – Trainingslehre – Geografie – Geschichte – Philosophie – Physik / Chemie – Ernährungslehre – Naturwissenschaftliches Arbeiten – Anwendungen der Ma- thematik – Gesundheitsfragen – Humanbiologie – Umweltbildung – Bildnerisches Gestalten – Textiles Gestalten – Kunstbetrachtung – Fotografie – Film – Musik – Tanz – Theater Werkstatt – Sport – Trainingslehre - erste Landessprache (Deutsch) - zweite Landessprache oder Fremdsprache - Mathematik - berufsfeldbezogenes Fach - zwei weitere Fächer, wovon eines ein berufsfeldbezogenes Fach sein kann.
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