22011A1029(01)
Luftverkehrsabkommen
Amtsblatt Nr. L 283 vom 29/10/2011 S. 0003 - 0015
Luftverkehrsabkommen
DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA (im Folgenden die "Vereinigten Staaten")
als erste Partei,
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DIE REPUBLIK UNGARN,
MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Parteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden die "Mitgliedstaaten"),
und
DIE EUROPÄISCHE UNION
als zweite Partei,
ISLAND
als dritte Partei und
DAS KÖNIGREICH NORWEGEN (im Folgenden "Norwegen")
als vierte Partei —
IN DEM WUNSCH, ein internationales Luftverkehrssystem auf der Grundlage eines Wettbewerbs am Markt zwischen Luftfahrtunternehmen mit möglichst wenig an staatlichen Eingriffen und staatlicher Regulierung zu fördern,
IN DEM WUNSCH, mehr Möglichkeiten für den internationalen Luftverkehr zu schaffen, auch durch die Schaffung von Luftverkehrsnetzen, die den Bedürfnissen von Fluggästen und Versendern im Hinblick auf angemessene Luftverkehrsdienste entsprechen,
IN DEM WUNSCH, es den Luftfahrtunternehmen zu ermöglichen, Reisenden und Versendern wettbewerbsfähige Preise und Dienstleistungen in offenen Märkten anzubieten,
IN DEM WUNSCH, die Vorteile eines liberal gefassten Abkommens allen Bereichen der Luftverkehrsbranche, auch den Beschäftigten der Luftfahrtunternehmen, zugänglich zu machen,
IN DEM WUNSCH, im internationalen Luftverkehr ein Höchstmaß an Flug- und Luftsicherheit zu gewährleisten und unter Bekundung ihrer tiefen Besorgnis über Handlungen oder Bedrohungen, die sich gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen richten und die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden, den Luftverkehrsbetrieb beeinträchtigen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben,
UNTER VERWEIS auf das Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt wurde,
IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass staatliche Beihilfen den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen beeinträchtigen und die grundlegenden Ziele dieses Abkommens in Frage stellen können,
UNTER BEKRÄFTIGUNG der Bedeutung des Umweltschutzes bei der Entwicklung und Durchführung einer internationalen Luftverkehrspolitik,
UNTER VERWEIS auf die Bedeutung des Verbraucherschutzes, einschließlich der diesbezüglichen Maßnahmen des am 28. Mai 1999 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr,
IN DER ABSICHT, auf dem Rahmen bestehender Vereinbarungen aufzubauen, um den Zugang zu den Märkten zu öffnen und größtmöglichen Nutzen für Verbraucher, Luftfahrtunternehmen, Arbeitskräfte und Gemeinschaften beiderseits des Atlantiks zu erzielen,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung eines verbesserten Zugangs der Luftfahrtunternehmen zu globalen Kapitalmärkten für die Stärkung des Wettbewerbs und die Förderung der Ziele dieses Abkommens,
IN DER ABSICHT, einen Präzedenzfall von globaler Bedeutung für die Vorteile der Liberalisierung in diesem zentralen Wirtschaftsbereich zu schaffen,
IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft am 1. Dezember 2009 die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten ist, deren Rechtsnachfolgerin sie ist, dass sie von diesem Zeitpunkt an alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft ausübt und all ihre Verpflichtungen übernimmt, und dass sämtliche Bezugnahmen auf die Europäische Gemeinschaft in dem von den Vereinigten Staaten von Amerika sowie von der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten am 25. und am 30. April 2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommen als Bezugnahmen auf die Europäische Union gelten —
HABEN FOLGENDES VEREINBART:
Artikel 1
Begriffsbestimmung
Der Begriff "Partei" bezeichnet die Vereinigten Staaten, die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen.
Artikel 2
Anwendung des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung und des Anhangs zu diesem Abkommen
Die Bestimmungen des von den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten am 25. und am 30. April 2007 unterzeichnete Luftverkehrsabkommen (im Folgenden "das Luftverkehrsabkommen"), geändert durch das Protokoll zur Änderung des Luftverkehrsabkommens, das von den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten am 24. Juni 2010 unterzeichnet wurde (im Folgenden "das Protokoll"), die hiermit durch Verweis aufgenommen werden, gelten für alle Parteien dieses Abkommens nach Maßgabe des Anhangs zu diesem Abkommen. Die Bestimmungen des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung finden Anwendung auf Island und Norwegen, als ob diese Mitgliedstaaten der Europäischen Union wären, so dass Island und Norwegen aufgrund dieses Abkommens die gleichen Rechte und Pflichten erhalten wie die Mitgliedstaaten. Die Bestimmungen des Anhangs zu diesem Abkommen sind Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 3
Außerkrafttreten oder Beendigung der vorläufigen Anwendung
(1) Sowohl die Vereinigten Staaten als auch die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten können den anderen drei Parteien auf diplomatischem Wege jederzeit schriftlich mitteilen, dass sie dieses Abkommen kündigen oder seine vorläufige Anwendung gemäß Artikel 5 beenden wollen.
Eine Abschrift dieser Mitteilung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) zu übermitteln. Das Abkommen oder seine vorläufige Anwendung endet um Mitternacht GMT am Ende der IATA-Flugplanperiode, die ein Jahr nach dem Datum der schriftlichen Notifizierung in Kraft ist, es sei denn, die Mitteilung wird vor dem Ende dieses Zeitraums durch Vereinbarung aller Parteien wieder zurückgenommen.
(2) Island oder Norwegen können den anderen Parteien auf diplomatischem Wege jederzeit schriftlich mitteilen, dass sie von diesem Abkommen zurücktreten oder seine vorläufige Anwendung gemäß Artikel 5 beenden wollen. Eine Abschrift dieser Mitteilung ist gleichzeitig der ICAO zu übermitteln. Ein derartiger Rücktritt oder Beendigung der vorläufigen Anwendung wird wirksam um Mitternacht GMT am Ende der IATA-Flugplanperiode, die ein Jahr nach dem Datum der schriftlichen Notifizierung in Kraft ist, es sei denn, die Mitteilung wird vor dem Ende dieses Zeitraums durch Vereinbarung der kündigenden Partei, der Vereinigten Staaten sowie der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten wieder zurückgenommen.
(3) Sowohl die Vereinigten Staaten als auch die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten können Island oder Norwegen auf diplomatischem Wege jederzeit schriftlich mitteilen, dass sie dieses Abkommen in Bezug auf Island oder Norwegen kündigen oder seine vorläufige Anwendung beenden wollen. Abschriften dieser Mitteilung sind gleichzeitig den beiden anderen Parteien dieses Abkommens und der ICAO zu übermitteln. Die Kündigung oder die Beendigung der vorläufigen Anwendung in Bezug auf Island oder Norwegen wird wirksam um Mitternacht GMT am Ende der IATA-Flugplanperiode, die ein Jahr nach dem Datum der schriftlichen Notifizierung in Kraft ist, es sei denn, sie wird vor dem Ende dieses Zeitraums durch Vereinbarung der Vereinigten Staaten, der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten sowie der gekündigten Partei wieder zurückgenommen.
(4) Die in diesem Artikel vorgesehenen diplomatischen Noten, deren Empfänger bzw. Absender die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sind, sind an die Europäische Union bzw. von ihr zu übermitteln.
(5) Ungeachtet anders lautender Bestimmungen dieses Artikels endet im Falle der Kündigung des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung gleichzeitig auch dieses Abkommen.
Artikel 4
Registrierung bei der ICAO
Dieses Abkommen und alle seine Änderungen werden durch das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union bei der ICAO registriert.
Artikel 5
Vorläufige Anwendung
Bis zu seinem Inkrafttreten vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem Tag seiner Unterzeichnung in dem nach den nationalen Rechtsvorschriften zulässigen Umfang vorläufig anzuwenden. Wird das Luftverkehrsabkommen in der durch das Protokoll geänderten Fassung gemäß Artikel 23 gekündigt oder endet seine vorläufige Anwendung gemäß Artikel 25 des Abkommens, oder endet die vorläufige Anwendung des Protokolls gemäß Artikel 9 des Protokolls, so endet gleichzeitig auch die vorläufige Anwendung dieses Abkommens.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am spätesten der folgenden Termine in Kraft:
1. Datum des Inkrafttretens des Luftverkehrsabkommens,
2. Datum des Inkrafttretens des Protokolls, und
3. einen Monat nach dem Datum der letzten Note im Rahmen eines diplomatischen Notenaustausches zwischen den Parteien, mit dem bestätigt wird, dass alle erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen sind.
Für die Zwecke dieses Notenaustausches sind die diplomatischen Noten, deren Empfänger bzw. Absender die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sind, an die Europäische Union bzw. von ihr zu übermitteln. Die diplomatische Note oder diplomatischen Noten der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten enthalten Bestätigungen der einzelnen Mitgliedstaaten, dass ihre erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen sind.
ZU URKUND DESSEN haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Luxemburg am sechzehnten Juni 2011 und zu Oslo am einundzwanzigsten Juni 2011, in vierfacher Ausfertigung.
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For the United States of America
За Европейския съюз
Por la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l’Union européenne
Per l’Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
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Fyrir Ísland
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For Kongeriket Norge
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Voor het Koninkrijk België
Pour le Royaume de Belgique
Für das Königreich Belgien
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Deze handtekening verbindt eveneens het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.
Cette signature engage également la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.
Diese Unterschrift bindet zugleich die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.
За Репyблика Бългaрия
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Za Českou republiku
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For Kongeriget Danmark
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Für die Bundesrepublik Deutschland
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Eesti Vabariigi nimel
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Thar cheann Na hÉireann
For Ireland
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Για την Ελληνική Δημοκρατία
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Por el Reino de España
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Pour la République française
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Per la Repubblica italiana
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Για την Κυπριακή Δημοκρατία
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Latvijas Republikas vārdā –
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Lietuvos Respublikos vardu
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Pour le Grand-Duché de Luxembourg
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A Magyar Köztársaság részéről
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Għal Malta
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Voor het Koninkrijk der Nederlanden
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Für die Republik Österreich
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W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej
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Pela República Portuguesa
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Pentru România
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Za Republiko Slovenijo
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Za Slovenskú republiku
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Suomen tasavallan puolesta
För Republiken Finland
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För Konungariket Sverige
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For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland
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