Verordnung über die Schulleitung in der Volksschule
                            Verordnung  über die Schulleitung in der Volksschule  (Schulleitungsverordnung; SLV)  vom 27. Juni 2023 (Stand 1. August 2023)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art. 11 Abs. 2 und Art. 69 Abs. 1 des Gesetzes über die Volks  -  schule vom 27. März 2023  1  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung regelt Aufgaben und Organisation der Schulleitung in  den Schulen der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie legt die Rahmenbedingungen für die Anstellung von Schulleiterinnen  und Schulleitern fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Unterstellung und Pflichtenheft
                            1  Das oberste Schulorgan der Gemeinde regelt die organisatorische Unter  -  stellung der Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es erlässt im Rahmen der kantonalen Vorgaben ein Pflichtenheft für die  Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Fachliche Anforderungen
                            1  Voraussetzungen für die Anstellung als Schulleiterin oder Schulleiter sind:  a)  eine pädagogische Grundausbildung;  b)  Unterrichtserfahrung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Volksschulgesetz (VSG; bGS  412.0  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine anerkannte Ausbildung als Schulleiterin oder Schulleiter gemäss  dem Profil der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie  -  hungsdirektoren (EDK)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmen bedürfen einer Genehmigung des Departementes Bildung und  Kultur.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufgaben
                            1  Die Schulleitung trägt die Verantwortung für die operative Führung der  Schule. Ihr obliegen sämtliche organisatorischen, pädagogischen, personel  -  len und finanziellen Führungsaufgaben, sofern sie nicht kraft besonderer Be  -  stimmung einem anderen Schulorgan vorbehalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den Aufgaben der Schulleitung gehören insbesondere:  a)  Organisation und Führung der Schuladministration;  b)  Planung und Organisation des Schuljahres (Unterrichtsorganisation,  Pensen, Stundenpläne, Schulanlässe);  c)  Einschulung, Promotions- und Disziplinarentscheide, Fördermass  -  nahmen für Lernende;  d)  Entwicklung und Sicherung der Schul- und Unterrichtsqualität, Um  -  setzung von Schulentwicklungsprojekten;  e)  Personalgewinnung und Personalführung, Beurteilung der Lehr- und  Fachpersonen;  f)  Planung und Verwaltung der Schulfinanzen;  g)  Zusammenarbeit mit anderen Verwaltungsstellen und Öffentlichkeits  -  arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulleitung unterstützt die übergeordneten Schulorgane bei der Erfül  -  lung ihrer Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Stellenumfang
                            1  Der Stellenumfang der Schulleitung richtet sich nach der Grösse und Kom  -  plexität der geleiteten Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Profil für Zusatzausbildungen Schulleitung vom 29. Oktober 2009 (Rechtssammlung  EDK, Nr. 4.2.2.7.3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Minimum hat die Schulleitung über folgende Stellenprozente zu verfü  -  gen:  a)  Sockelpensum:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  40 Stellenprozente, wenn nicht alle lehrplanmässigen Zyklen  angeboten werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  45 Stellenprozente, wenn alle lehrplanmässigen Zyklen  angeboten werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  50 Stellenprozente, wenn mehr als eine Schule oder eine  Schule mehrerer Gemeinden geführt wird.  b)  Zusätzlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  2.5 Stellenprozente pro Lehr- oder Fachperson;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  1 Stellenprozent pro Mitarbeitende in anderen Bereichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Stellenumfang ist regelmässig zu überprüfen und gegebenenfalls den  Erfordernissen anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Besoldung
                            1  Die Bandbreite für die Besoldung der Schulleiterinnen und Schulleiter ent  -  spricht der Gehaltsklasse 15 gemäss Anhang  1 der Besoldungsverord  -  nung  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Innerhalb der Bandbreite ist die Besoldung nach der Grösse und Komplexi  -  tät der geleiteten Schule sowie nach den individuellen Eigenschaften der  Schulleiterinnen und Schulleiter wie namentlich Aus- und Weiterbildung und  Berufserfahrung festzulegen. Das Departement Bildung und Kultur erlässt  Empfehlungen dazu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Unterrichtstätigkeit
                            1  Soweit die Funktion der Schulleitung nicht beeinträchtigt wird, können  Schulleiterinnen und Schulleiter als Lehrpersonen unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Tätigkeit als Lehrperson ist ein separater Arbeitsvertrag abzu  -  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BVO (bGS  142.211  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Unterstützung durch Lehrpersonen
                            1  Die Schulleitung kann Lehrpersonen mit organisatorischen und pädagogi  -  schen Aufgaben betrauen, die der Unterstützung der Schulleitung dienen.  Entscheidbefugnisse und Belange der Personalführung dürfen nicht dele  -  giert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die übertragenen Aufgaben und die Form ihrer Abgeltung sind schriftlich  festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Aufsicht
                            1  Das Departement Bildung und Kultur kann Weisungen zu den Aufgaben  der Schulleitungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann die Teilnahme an Weiterbildungsanlässen für obligatorisch erklä  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Übergangsbestimmung
                            1  Der Stellenumfang der Schulleitung ist bis zum 1. August 2024 an die Vor  -  gaben gemäss Art. 5 Abs. 2 anzupassen.