Verordnung über die Schulleitung in der Volksschule (412.03)
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Verordnung über die Schulleitung in der Volksschule

Verordnung über die Schulleitung in der Volksschule (Schulleitungsverordnung; SLV) vom 27. Juni 2023 (Stand 1. August 2023) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 11 Abs. 2 und Art. 69 Abs. 1 des Gesetzes über die Volks - schule vom 27. März 2023 1 ) , verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt Aufgaben und Organisation der Schulleitung in den Schulen der Gemeinden.
2 Sie legt die Rahmenbedingungen für die Anstellung von Schulleiterinnen und Schulleitern fest.

Art. 2 Unterstellung und Pflichtenheft

1 Das oberste Schulorgan der Gemeinde regelt die organisatorische Unter - stellung der Schulleitung.
2 Es erlässt im Rahmen der kantonalen Vorgaben ein Pflichtenheft für die Schulleitung.

Art. 3 Fachliche Anforderungen

1 Voraussetzungen für die Anstellung als Schulleiterin oder Schulleiter sind: a) eine pädagogische Grundausbildung; b) Unterrichtserfahrung;
1) Volksschulgesetz (VSG; bGS 412.0 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
c) eine anerkannte Ausbildung als Schulleiterin oder Schulleiter gemäss dem Profil der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie - hungsdirektoren (EDK)
2 )
.
2 Ausnahmen bedürfen einer Genehmigung des Departementes Bildung und Kultur.

Art. 4 Aufgaben

1 Die Schulleitung trägt die Verantwortung für die operative Führung der Schule. Ihr obliegen sämtliche organisatorischen, pädagogischen, personel - len und finanziellen Führungsaufgaben, sofern sie nicht kraft besonderer Be - stimmung einem anderen Schulorgan vorbehalten sind.
2 Zu den Aufgaben der Schulleitung gehören insbesondere: a) Organisation und Führung der Schuladministration; b) Planung und Organisation des Schuljahres (Unterrichtsorganisation, Pensen, Stundenpläne, Schulanlässe); c) Einschulung, Promotions- und Disziplinarentscheide, Fördermass - nahmen für Lernende; d) Entwicklung und Sicherung der Schul- und Unterrichtsqualität, Um - setzung von Schulentwicklungsprojekten; e) Personalgewinnung und Personalführung, Beurteilung der Lehr- und Fachpersonen; f) Planung und Verwaltung der Schulfinanzen; g) Zusammenarbeit mit anderen Verwaltungsstellen und Öffentlichkeits - arbeit.
3 Die Schulleitung unterstützt die übergeordneten Schulorgane bei der Erfül - lung ihrer Aufgaben.

Art. 5 Stellenumfang

1 Der Stellenumfang der Schulleitung richtet sich nach der Grösse und Kom - plexität der geleiteten Schule.
2) Profil für Zusatzausbildungen Schulleitung vom 29. Oktober 2009 (Rechtssammlung EDK, Nr. 4.2.2.7.3)
2 Im Minimum hat die Schulleitung über folgende Stellenprozente zu verfü - gen: a) Sockelpensum:
1. 40 Stellenprozente, wenn nicht alle lehrplanmässigen Zyklen angeboten werden;
2. 45 Stellenprozente, wenn alle lehrplanmässigen Zyklen angeboten werden;
3. 50 Stellenprozente, wenn mehr als eine Schule oder eine Schule mehrerer Gemeinden geführt wird. b) Zusätzlich:
1. 2.5 Stellenprozente pro Lehr- oder Fachperson;
2. 1 Stellenprozent pro Mitarbeitende in anderen Bereichen.
3 Der Stellenumfang ist regelmässig zu überprüfen und gegebenenfalls den Erfordernissen anzupassen.

Art. 6 Besoldung

1 Die Bandbreite für die Besoldung der Schulleiterinnen und Schulleiter ent - spricht der Gehaltsklasse 15 gemäss Anhang 1 der Besoldungsverord - nung 1 ) .
2 Innerhalb der Bandbreite ist die Besoldung nach der Grösse und Komplexi - tät der geleiteten Schule sowie nach den individuellen Eigenschaften der Schulleiterinnen und Schulleiter wie namentlich Aus- und Weiterbildung und Berufserfahrung festzulegen. Das Departement Bildung und Kultur erlässt Empfehlungen dazu.

Art. 7 Unterrichtstätigkeit

1 Soweit die Funktion der Schulleitung nicht beeinträchtigt wird, können Schulleiterinnen und Schulleiter als Lehrpersonen unterrichten.
2 Für die Tätigkeit als Lehrperson ist ein separater Arbeitsvertrag abzu - schliessen.
1) BVO (bGS 142.211 )

Art. 8 Unterstützung durch Lehrpersonen

1 Die Schulleitung kann Lehrpersonen mit organisatorischen und pädagogi - schen Aufgaben betrauen, die der Unterstützung der Schulleitung dienen. Entscheidbefugnisse und Belange der Personalführung dürfen nicht dele - giert werden.
2 Die übertragenen Aufgaben und die Form ihrer Abgeltung sind schriftlich festzuhalten.

Art. 9 Aufsicht

1 Das Departement Bildung und Kultur kann Weisungen zu den Aufgaben der Schulleitungen erlassen.
2 Es kann die Teilnahme an Weiterbildungsanlässen für obligatorisch erklä - ren.

Art. 10 Übergangsbestimmung

1 Der Stellenumfang der Schulleitung ist bis zum 1. August 2024 an die Vor - gaben gemäss Art. 5 Abs. 2 anzupassen.
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