Verordnung über die Schulleitung in der Volksschule (412.03)
Verordnung über die Schulleitung in der Volksschule (412.03)
Verordnung über die Schulleitung in der Volksschule
Verordnung über die Schulleitung in der Volksschule (Schulleitungsverordnung; SLV) vom 27. Juni 2023 (Stand 1. August 2023) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 11 Abs. 2 und Art. 69 Abs. 1 des Gesetzes über die Volks - schule vom 27. März 2023 1 ) , verordnet:
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt Aufgaben und Organisation der Schulleitung in den Schulen der Gemeinden.
2 Sie legt die Rahmenbedingungen für die Anstellung von Schulleiterinnen und Schulleitern fest.
Art. 2 Unterstellung und Pflichtenheft
1 Das oberste Schulorgan der Gemeinde regelt die organisatorische Unter - stellung der Schulleitung.
2 Es erlässt im Rahmen der kantonalen Vorgaben ein Pflichtenheft für die Schulleitung.
Art. 3 Fachliche Anforderungen
1 Voraussetzungen für die Anstellung als Schulleiterin oder Schulleiter sind: a) eine pädagogische Grundausbildung; b) Unterrichtserfahrung;
1) Volksschulgesetz (VSG; bGS 412.0 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
c) eine anerkannte Ausbildung als Schulleiterin oder Schulleiter gemäss dem Profil der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie - hungsdirektoren (EDK)
2 )
.
2 Ausnahmen bedürfen einer Genehmigung des Departementes Bildung und Kultur.
Art. 4 Aufgaben
1 Die Schulleitung trägt die Verantwortung für die operative Führung der Schule. Ihr obliegen sämtliche organisatorischen, pädagogischen, personel - len und finanziellen Führungsaufgaben, sofern sie nicht kraft besonderer Be - stimmung einem anderen Schulorgan vorbehalten sind.
2 Zu den Aufgaben der Schulleitung gehören insbesondere: a) Organisation und Führung der Schuladministration; b) Planung und Organisation des Schuljahres (Unterrichtsorganisation, Pensen, Stundenpläne, Schulanlässe); c) Einschulung, Promotions- und Disziplinarentscheide, Fördermass - nahmen für Lernende; d) Entwicklung und Sicherung der Schul- und Unterrichtsqualität, Um - setzung von Schulentwicklungsprojekten; e) Personalgewinnung und Personalführung, Beurteilung der Lehr- und Fachpersonen; f) Planung und Verwaltung der Schulfinanzen; g) Zusammenarbeit mit anderen Verwaltungsstellen und Öffentlichkeits - arbeit.
3 Die Schulleitung unterstützt die übergeordneten Schulorgane bei der Erfül - lung ihrer Aufgaben.
Art. 5 Stellenumfang
1 Der Stellenumfang der Schulleitung richtet sich nach der Grösse und Kom - plexität der geleiteten Schule.
2) Profil für Zusatzausbildungen Schulleitung vom 29. Oktober 2009 (Rechtssammlung EDK, Nr. 4.2.2.7.3)
2 Im Minimum hat die Schulleitung über folgende Stellenprozente zu verfü - gen: a) Sockelpensum:
1. 40 Stellenprozente, wenn nicht alle lehrplanmässigen Zyklen angeboten werden;
2. 45 Stellenprozente, wenn alle lehrplanmässigen Zyklen angeboten werden;
3. 50 Stellenprozente, wenn mehr als eine Schule oder eine Schule mehrerer Gemeinden geführt wird. b) Zusätzlich:
1. 2.5 Stellenprozente pro Lehr- oder Fachperson;
2. 1 Stellenprozent pro Mitarbeitende in anderen Bereichen.
3 Der Stellenumfang ist regelmässig zu überprüfen und gegebenenfalls den Erfordernissen anzupassen.
Art. 6 Besoldung
1 Die Bandbreite für die Besoldung der Schulleiterinnen und Schulleiter ent - spricht der Gehaltsklasse 15 gemäss Anhang 1 der Besoldungsverord - nung 1 ) .
2 Innerhalb der Bandbreite ist die Besoldung nach der Grösse und Komplexi - tät der geleiteten Schule sowie nach den individuellen Eigenschaften der Schulleiterinnen und Schulleiter wie namentlich Aus- und Weiterbildung und Berufserfahrung festzulegen. Das Departement Bildung und Kultur erlässt Empfehlungen dazu.
Art. 7 Unterrichtstätigkeit
1 Soweit die Funktion der Schulleitung nicht beeinträchtigt wird, können Schulleiterinnen und Schulleiter als Lehrpersonen unterrichten.
2 Für die Tätigkeit als Lehrperson ist ein separater Arbeitsvertrag abzu - schliessen.
1) BVO (bGS 142.211 )
Art. 8 Unterstützung durch Lehrpersonen
1 Die Schulleitung kann Lehrpersonen mit organisatorischen und pädagogi - schen Aufgaben betrauen, die der Unterstützung der Schulleitung dienen. Entscheidbefugnisse und Belange der Personalführung dürfen nicht dele - giert werden.
2 Die übertragenen Aufgaben und die Form ihrer Abgeltung sind schriftlich festzuhalten.
Art. 9 Aufsicht
1 Das Departement Bildung und Kultur kann Weisungen zu den Aufgaben der Schulleitungen erlassen.
2 Es kann die Teilnahme an Weiterbildungsanlässen für obligatorisch erklä - ren.
Art. 10 Übergangsbestimmung
1 Der Stellenumfang der Schulleitung ist bis zum 1. August 2024 an die Vor - gaben gemäss Art. 5 Abs. 2 anzupassen.