Verordnung über die Volksschule (412.01)
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Verordnung über die Volksschule

Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) vom 27. Juni 2023 (Stand 1. August 2023) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 69 Abs. 1 des Gesetzes über die Volksschule vom 27. März
2023 1 ) , verordnet:
1. Abschnitt: Öffentliche Volksschule (1.) I. Allgemeines (1.1.)

Art. 1 Vereinbarungen der Schulträger

1 Vereinbarungen der Schulträger über ihre Zusammenarbeit mit öffentlichen oder privaten Organisationen bedürfen der Genehmigung des Departemen - tes Bildung und Kultur.
2 Bestimmungen über besondere Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

Art. 2 Auswärtiger Schulbesuch

1 Der Schulträger kann den auswärtigen Schulbesuch anordnen oder auf Gesuch hin bewilligen, wenn der aufnehmende Schulträger zustimmt.
2 Sofern die beteiligten Schulträger keine abweichende Regelung treffen, übernimmt der entlastete Schulträger die Kosten für den auswärtigen Schul - besuch.
1) Volksschulgesetz (VSG; bGS 412.0 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 3 Vorschulische Unterbringung

1 Werden Kinder vor der Einschulung in einer sozialpädagogischen Instituti - on oder in einer Pflegefamilie untergebracht, ist der Schulträger am Aufent - haltsort für die Erfüllung der Schulpflicht zuständig.
2 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen im interkantonalen Verhält - nis.

Art. 4 Kantonaler Schulkostenbeitrag

1 Der Schulkostenbeitrag wird ausgerichtet für alle Lernenden, die auf Kosten des Schulträgers an einer eigenen oder auswärtigen Schule unter - richtet werden. Massgebend sind jeweils die Verhältnisse am 1. Januar.
2 Kein Anspruch auf Schulkostenbeitrag besteht bei auswärtigem Schulbe - such im Rahmen von separativen Massnahmen 1 ) und beim Besuch einer Schule für Hochbegabte
2 )
.
3 Die Schulkostenbeiträge werden den Schulträgern je zur Hälfte im ersten und im dritten Quartal des Kalenderjahres ausbezahlt. II. Schulbetrieb (1.2.)

Art. 5 Einschulung

1 Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder auf Beginn eines Schuljahres vorzeitig eingeschult werden, sofern sie im selben Kalenderjahr das vierte Altersjahr vollenden.
2 Im Interesse des Kindeswohls kann die Einschulung auf Antrag der Erzie - hungsberechtigten um maximal ein Jahr aufgeschoben werden.

Art. 6 Schulmodelle

1 Die Schule wird bis zum Abschluss der Primarstufe (1. und 2. Zyklus) al - tersdurchmischt oder in Jahrgangsklassen geführt.
1) Vgl. Art. 23 und 24 VSG (bGS 412.0 )
2) Vgl. Art. 25 Abs. 3 VSG (bGS 412.0 )
2 Die Sekundarstufe I (3. Zyklus) wird im kooperativen oder im integrierten Modell geführt: a) Das kooperative Modell unterscheidet Stammklassen mit grundlegen - den und mit erhöhten Anforderungen. Die Lernenden werden darüber hinaus in maximal vier Fächern (Deutsch, Französisch, Englisch, Ma - thematik) in zwei oder drei Niveaugruppen eingeteilt. b) Das integrierte Modell wird mit Stammklassen mit heterogenen Anfor - derungen, Lernlandschaften oder altersdurchmischt geführt. Die Ler - nenden werden darüber hinaus in maximal vier Fächern (Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik) in zwei oder drei Niveaugruppen eingeteilt.
3 Andere Modelle bedürfen einer Bewilligung des Departementes Bildung und Kultur.

Art. 7 Unterrichtsorganisation

1 In der Regelschule wird der Unterricht in Klassen oder anderen Organisati - onsformen mit 16-24 Lernenden erteilt. Der Unterricht bei Aufteilung in Grup - pen umfasst 8-15 Lernende.
2 Für Klassen und andere Organisationsformen sind folgende Lehrpensen vorzusehen: a) im 1. Zyklus 120-140 Prozent; b) im 2. Zyklus 130-140 Prozent; c) im 3. Zyklus 8-10 Prozent pro Lernende oder Lernenden. Davon sind jeweils mindestens 10 Prozent dem Unterricht durch Förderlehr - personen vorbehalten.
3 Wird die Anzahl der Lernenden gemäss Abs. 1 ausnahmsweise unter- oder überschritten, sind die Lehrpensen in der Regel anzupassen.

Art. 8 Schulferien und unterrichtsfreie Halbtage

1 Das Departement Bildung und Kultur strebt bei der jährlichen Ferienrege - lung eine Koordination mit den umliegenden Kantonen an.
2 Unterrichtsfreie Halbtage
1 ) dürfen nicht zwecks Verlängerung der Schulferi - en angeordnet werden.
1) Art. 19 VSG (bGS 412.0 )

Art. 9 Unterrichtszeiten

1 Die Schulträger legen unter Beachtung von Blockzeiten die täglichen Un - terrichtszeiten und Pausen fest.
2 Die Blockzeiten umfassen: a) im 1. und 2. Zyklus zwischen 08.00 Uhr und 11.50 Uhr mindestens drei Stunden Unterricht, wobei für alle Schulen des Schulträgers ein - heitliche Blockzeiten gelten; b) im 3. Zyklus frühestens ab 07.30 Uhr mindestens 3 Stunden und 45 Minuten Unterricht.
3 Die Blockzeiten werden in den ersten beiden Schuljahren (Kindergarten) ergänzt durch Auffangzeiten.
4 Im 3. Zyklus stehen den Lernenden geeignete Räume und eine Ansprech - person zu Verfügung, wenn sich ausnahmsweise unterrichtsfreie Zwischen - lektionen ergeben.
5 Das Amt für Volksschule und Sport kann in begründeten Fällen eine abwei - chende Regelung der Unterrichtszeiten bewilligen, insbesondere zur Anpas - sung an Fahrpläne. III. Fördermassnahmen (1.3.)

Art. 10 Besonderer Bildungsbedarf

1 Ein besonderer Bildungsbedarf besteht, wenn Lernende dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht beziehungsweise nicht mehr folgen können oder wenn anderweitig grosse Schwierigkeiten in der Sozialkompetenz sowie im Lern- oder Leistungsvermögen von Lernen - den festgestellt werden.

Art. 11 Fördermassnahmen der Schulträger

1 Der Schulträger erstellt ein Konzept, um Lernende mit besonderem Bil - dungsbedarf im Regelunterricht mit Fördermassnahmen zu unterstützen. Das Konzept sieht zudem Förderangebote vor, die allen Lernenden offenste - hen.
2 Das Konzept bedarf der Genehmigung des Departementes Bildung und Kultur. Das Departement erlässt Weisungen zu den Fördermassnahmen und zur Ausgestaltung des Konzepts.
3 Über Fördermassnahmen im Regelunterricht entscheidet die Schulleitung auf Antrag der zuständigen Lehrperson oder der Erziehungsberechtigten. Die Schulleitung hört die Beteiligten an und kann zusätzliche Abklärungen durch Fachpersonen veranlassen.
4 Die Fördermassnahmen sind zu befristen und unter Einbezug der Beteilig - ten periodisch zu überprüfen.

Art. 12 Verstärkte Massnahmen

1 Über verstärkte Massnahmen für Lernende mit besonderem Bildungsbe - darf entscheidet das Amt für Volksschule und Sport.
2 Der individuelle Bedarf wird auf Antrag der Schulleitung oder der Erzie - hungsberechtigten in einem standardisierten Abklärungsverfahren durch Fachpersonen ermittelt. Die Kosten des Abklärungsverfahrens trägt der Kanton.
3 Mit der Kostengutsprache werden Art und Dauer der verstärkten Massnah - men und die verantwortliche Durchführungsstelle festgelegt.
4 Die verstärkten Massnahmen sind unter Einbezug der Beteiligten peri - odisch zu überprüfen.

Art. 13 Förderung besonderer Begabungen

1 Das Departement Bildung und Kultur erlässt Weisungen über die Förde - rung von Lernenden mit besonderer Begabung.
2 Die Einführung von Talentklassen setzt ein vom Departement Bildung und Kultur bewilligtes Konzept voraus.
3 Das Departement Bildung und Kultur entscheidet über die Anerkennung spezifischer Ausbildungsgänge für Hochbegabte. Es meldet der Geschäfts - stelle der EDK die anerkannten Ausbildungsgänge 1 ) .
1) Vgl. Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angebo - ten für Hochbegabte (bGS 411.10 )
IV. Lernende und Erziehungsberechtigte (1.4.)

Art. 14 Beurteilung und Promotion

1 Die regelmässige Beurteilung dient der Förderung der Lernenden und der Information der Erziehungsberechtigten. Es findet mindestens einmal pro Jahr ein Beurteilungsgespräch statt.
2 Über die Promotion der Lernenden in das nächsthöhere lehrplanmässige Schuljahr entscheidet auf Antrag der zuständigen Lehrperson die Schullei - tung. Die Erziehungsberechtigten sind frühzeitig einzubeziehen, falls die Promotion gefährdet erscheint.
3 Die Schulleitung entscheidet auf der Grundlage einer Beurteilung und Empfehlung der zuständigen Lehrperson über die Zuteilung im 3. Zyklus. Beurteilung und Empfehlung sind vorgängig mit den Lernenden und den Er - ziehungsberechtigten in einem Übertrittsgespräch zu besprechen.
4 Das Departement Bildung und Kultur regelt die Einzelheiten der Beurtei - lung und Promotion der Lernenden.

Art. 15 Absenzen

1 Die Erziehungsberechtigten orientieren die zuständige Lehrperson unver - züglich, wenn ihr Kind nicht am Unterricht oder an einer Pflichtveranstaltung teilnehmen kann. Sie haben Absenzen nach Vorgabe der Schulleitung zu bestätigen.
2 Als entschuldigt gelten Absenzen wegen Krankheit, Unfall, Arztbesuch, fa - miliärer Ereignisse oder zwecks Teilnahme an einer berufswahl- oder talent - orientierten Veranstaltung und dergleichen. Die zuständige Lehrperson kann ein ärztliches Zeugnis oder eine andere schriftliche Bestätigung einfordern.
3 Die zuständige Lehrperson führt eine Kontrolle, in der alle Absenzen einge - tragen werden.

Art. 16 Dispensationen

1 Die Schulleitung kann Lernende im Interesse ihres individuellen Bildungs - bedarfs von bestimmten Fächern, Unterrichtsstunden und Pflichtveranstal - tungen dispensieren.
2 Dispensationen können insbesondere erteilt werden für: a) therapeutische Massnahmen;
b) Massnahmen der sprachlichen Integration; c) angemessene Zeit zur Förderung einer besonderen Begabung; d) Schnupperlehren, sofern diese nicht in der unterrichtsfreien Zeit ge - macht werden können.

Art. 17 Urlaub

1 Die Schulleitung kann Lernende auf Gesuch hin für ein Quartal vom Unter - richt beurlauben, sofern eine Vermittlung des Unterrichtsstoffs garantiert ist und die Erreichung der Bildungs- und Lernziele gewährleistet bleibt.
2 Das Gesuch ist vor Beginn des Quartals einzureichen.

Art. 18 Weisungsrecht der Lehrpersonen

1 Lernende unterstehen in schulischen Belangen dem Weisungsrecht der Lehrpersonen und haben deren Anordnungen Folge zu leisten.
2 Die Lehrpersonen begegnen disziplinarischen Schwierigkeiten situations - gerecht mit pädagogisch sinnvollen Massnahmen. Diese können in be - schränktem Mass auch ausserhalb der Unterrichtszeiten angeordnet wer - den; die Lernenden sind dabei zu beaufsichtigen.

Art. 19 Disziplinarische Massnahmen

1 Die Schulleitung prüft, ob disziplinarische Massnahmen anzuordnen sind, wenn Lernende in der Schule durch ein erhebliches Fehlverhalten auffallen.
2 Disziplinarische Massnahmen können insbesondere angeordnet werden bei: a) Missachtung von Anordnungen der zuständigen Lehrpersonen; b) Verstössen gegen die Schul- oder Hausordnung; c) mutwilligen Sachbeschädigungen in der Schule; d) ungebührlichem Verhalten gegenüber anderen Schulbeteiligten; e) anderweitigen Störungen des Schulbetriebs.
3 Die Massnahmen sind auf die gesetzlichen Ziele hin auszurichten und ha - ben den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren.
4 Bei Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b VSG
1 ) ist unter Beizug von Fachpersonen zu prüfen, welche Begleitmassnahmen anzuord - nen sind, damit Bildungs- und Lernziele nach Möglichkeit erreichbar bleiben.
5 Disziplinarische Massnahmen sind den Betroffenen und ihren Erziehungs - berechtigten mit Verfügung und Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Verfü - gungen mit Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 VSG sind gleichzeitig dem Departement Bildung und Kultur zur Kenntnis zu bringen.

Art. 20 Mitwirkung der Erziehungsberechtigten

1 Die Erziehungsberechtigten sind mitverantwortlich dafür, dass die Schule ihren Auftrag erfüllen kann. Sie üben ihre gesetzlichen Rechte und Pflichten im Sinne der Bildungs- und Erziehungsziele
2 ) aus.
2 Die Schulleitung informiert die Erziehungsberechtigten über relevante The - men und Entwicklungen in der Schule.

Art. 21 Sanktionen

1 Bussen nach Art. 37 Abs. 2 VSG
3 ) werden auf Antrag der Schulleitung durch das oberste Schulorgan verfügt.
2 Die Erziehungsberechtigten sind vorgängig anzuhören. V. Lehrpersonen (1.5.)

Art. 22 Berufsauftrag

1 Lehrpersonen erfüllen ihren Berufsauftrag zum Wohle der ihnen anvertrau - ten Lernenden. Sie respektieren die körperliche, seelische und geistige Inte - grität der Lernenden und achten ihre Privatsphäre.
2 Die Lehrpersonen tragen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und des Lehrplans die Verantwortung für die Gestaltung des Unterrichts und die Er - reichung der Bildungs- und Erziehungsziele.
3 Das Departement Bildung und Kultur kann Weisungen zum Berufsauftrag erlassen.
1) bGS 412.0
2) Vgl. Art. 2 VSG (bGS 412.0 )
3) bGS 412.0

Art. 23 Lehrpensum

1 Die Unterrichtszeit pro Woche beträgt im Vollpensum für: a) Lehrpersonen allgemein 22.5 Stunden b) Förderlehrpersonen ohne Klassenverantwortung 20.25 Stunden
2 Für Lehrpersonen mit Klassenverantwortung reduziert sich die Unterrichts - zeit im Vollpensum um 60 Stunden im Jahr.

Art. 24 Aufteilung der Arbeitszeit

1 Die einzelnen Aufgaben des Berufsauftrags haben in der Regel folgenden Anteil an der jährlichen Netto-Gesamtarbeitszeit 2 ) a) Unterrichten 870-970 Stunden (45-50 %) b) Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie weitere Arbeiten im Unterrichtsverband 680-780 Stunden (35-40 %) c) Beteiligung an der Gestaltung, Organisation und Weiterentwicklung der Schule 190 Stunden (10 %) d) berufliche Fort- und Weiterbildung 100 %) Die Anteile gemäss lit. a und b entsprechen zusammen 85 Prozent der Netto-Gesamtarbeitszeit.
2 Die Schulleitung kann eine abweichende Aufteilung der Netto-Gesamtar - beitszeit anordnen. Sie berücksichtigt dabei die persönlichen Umstände der Lehrperson und die Interessen der Schule.

Art. 25 Sonderaufgaben

1 Die Abgeltung von Aufgaben, die zeitlich oder anderweitig über den Berufs - auftrag hinausgehen, ist schriftlich zu vereinbaren.

Art. 26 Klassenverantwortung

1 Für eine Klasse trägt in der Regel eine Lehrperson die Hauptverantwortung als Klassenlehrperson.
2 Die Funktion der Klassenlehrperson kann auf zwei Lehrpersonen aufgeteilt werden. In der Regel hat dabei jede Lehrperson ein Teilpensum von mindes - tens 30 Prozent zu übernehmen.
2) Vgl. Art. 45 Abs. 1 VSG (bGS 412.0 )

Art. 27 Klassenassistenz

1 Die Klassenassistenz unterstützt die Klassenlehrperson bei organisatori - schen und administrativen Aufgaben. Sie trägt keine Unterrichts- und Klas - senverantwortung.

Art. 28 Präsenzpflicht

1 Lehrpersonen sind maximal fünf Stunden pro Woche zur Präsenz ausser - halb der Unterrichtszeiten verpflichtet.
2 Die Präsenzpflicht reduziert sich im Teilpensum wie folgt: a) Lehrpensum 25-75 % ½ Präsenzpflicht b) Lehrpensum unter 25 % ¼ Präsenzpflicht
3 Die Schulleitung gibt jeweils zu Beginn des Semesters die Präsenzpflicht für die Unterrichtswochen und die Schulferien bekannt.

Art. 29 Altersbedingte Ansprüche

1 Wird die altersbedingte Reduktion der Netto-Gesamtarbeitszeit in Anspruch genommen, ist das Lehrpensum angemessen zu reduzieren.
2 Die Schulleitung legt die neue Aufteilung der Arbeitszeit in Absprache mit der Lehrperson fest.
3 Der Bezug der altersbedingten Reduktion ist der Schulleitung frühzeitig mit - zuteilen.

Art. 30 Mitarbeitendengespräch

1 Die Schulleitung führt mit der Lehrperson mindestens einmal pro Jahr ein strukturiertes Mitarbeitendengespräch. Sie dokumentiert das Mitarbeitenden - gespräch schriftlich.
2 Das Mitarbeitendengespräch dient der Förderung und Motivation der Lehr - person, der Beurteilung ihrer Leistungen sowie der Vereinbarung und Über - prüfung von Zielen und allfälligen Entwicklungsmassnahmen. Die Lehrper - son hat die Möglichkeit zu einer Vorgesetztenbeurteilung und Gelegenheit, ihre Anliegen vorzubringen.
3 Die Bestimmungen zum Mitarbeitendengespräch im kantonalen Personal - recht sind sinngemäss anwendbar.

Art. 31 Fort- und Weiterbildung

1 Für die eigenständige berufliche Fort- und Weiterbildung ist in der Regel die unterrichtsfreie Zeit zu verwenden. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
2 Die Fortbildung dient dem Erhalt der beruflichen Qualifikationen durch Ver - mittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten zur zeitgemässen Berufsaus - übung. Die Kosten trägt der Schulträger.
3 Die Weiterbildung dient dem Erwerb neuer Kenntnisse und Fertigkeiten und ermöglicht die Übernahme neuer Funktionen und Aufgaben. Die Schul - leitung entscheidet über die Kostenbeteiligung der Schulträger.
4 Für die Kosten externer Fort- und Weiterbildungen ist vorgängig die Ge - nehmigung der Schulleitung einzuholen.
5 Das Departement Bildung und Kultur erlässt Weisungen zur beruflichen Fort- und Weiterbildung.

Art. 32 Obligatorische Veranstaltungen und Kurse

1 Wird der Besuch bestimmter Veranstaltungen oder Kurse für obligatorisch erklärt, trägt das anordnende Gemeinwesen die Kosten.

Art. 33 Kantonale Förderung

1 Das Amt für Volksschule und Sport kann die Fort- und Weiterbildung mit Beiträgen unterstützen, wenn sie im Gesamtinteresse der Volksschule liegt.
2 Es kann eigene Fort- und Weiterbildungen anbieten.

Art. 34 Intensivweiterbildung

1 Die Intensivweiterbildung ist in der Regel vor Vollendung des 58. Altersjah - res anzutreten. Sie kann nur bei unbefristetem und ungekündigtem Arbeits - verhältnis bezogen werden.
2 Lag der Beschäftigungsgrad in den letzten fünf Jahren durchschnittlich un - ter 50 Prozent, wird der Anspruch auf Intensivweiterbildung anteilmässig ge - kürzt.
3 Das Programm der Intensivweiterbildung muss im Zusammenhang mit dem Berufsauftrag stehen und bedarf der Genehmigung durch die Schullei - tung. Die Kosten für Reisen, Verpflegung und Unterkunft gehen zu Lasten der Lehrperson.
4 Die vom Schulträger übernommenen Kosten sind ganz oder teilweise zu - rückzuerstatten, wenn: a) die Lehrperson die Intensivweiterbildung nicht antritt oder ohne trifti - gen Grund nicht zu Ende führt; b) die Lehrperson das Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Jahren seit der Intensivweiterbildung ohne triftigen Grund kündigt; c) der Schulträger das Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Jahren seit der Intensivweiterbildung aus einem durch die Lehrperson begründe - ten Anlass kündigt.
5 Das Departement Bildung und Kultur erlässt Weisungen zur Intensivweiter - bildung. VI. Qualitätssicherung und Schulentwicklung (1.6.)

Art. 35 Qualitätssicherung

1 Die Schulträger sorgen für die fortwährende Entwicklung und Sicherung der Unterrichts- und Schulqualität.
2 Das Departement Bildung und Kultur lässt die Schulen alle vier Jahre in pädagogischer und organisatorischer Hinsicht durch Fachpersonen evaluie - ren. Es erstellt zuhanden des Schulträgers einen Evaluationsbericht mit Empfehlungen zur Qualitätssicherung und zur Schulentwicklung.

Art. 36 Grundlagenschaffung und Bericht

1 Das Departement Bildung und Kultur erhebt die erforderlichen Daten zur Qualitätssicherung und Schulentwicklung, insbesondere zur Schul- und Laufbahnentwicklung der Lernenden.
2 Es kann die Schulen zur Teilnahme an Erhebungen verpflichten und veran - lasst Leistungsvergleiche.
3 Es erstattet dem Regierungsrat alle vier Jahre einen Gesamtbericht über die Volksschule.

Art. 37 Schulversuche

1 Schulversuche sind dem Departement Bildung und Kultur mit einem Projektbeschrieb und den notwendigen Unterlagen betreffend fachliche Be - gleitung, Evaluation, Überwachung und Finanzierung zur Prüfung und Ge - nehmigung zu unterbreiten.
2 Das Departement Bildung und Kultur kann in Absprache mit dem Schulträ - ger eigene Schulversuche durchführen.
2. Abschnitt: Privatschulen, Privatunterricht und Sonderschulen (2.) I. Privatschulen (2.1.)

Art. 38 Betriebsbewilligung

1 Die Betriebsbewilligung für Privatschulen wird jeweils auf Beginn eines Schuljahres 1 ) erteilt.
2 Die erstmalige Erteilung erfolgt für eine Betriebsdauer von zwei Jahren. Das Bewilligungsgesuch ist mindestens ein Jahr vor dem geplanten Schul - beginn einzureichen.
3 Auf Gesuch der Trägerschaft wird die Betriebsbewilligung nach erneuter Prüfung der Voraussetzungen für eine Betriebsdauer von vier Jahren verlän - gert. Das Verlängerungsgesuch ist jeweils sechs Monate vor Ablauf der Betriebsbewilligung dem Departement Bildung und Kultur einzureichen.

Art. 39 Gesuchsunterlagen

1 Mit dem Gesuch um Erteilung oder Verlängerung einer Betriebsbewilligung sind dem Departement Bildung und Kultur folgende Unterlagen einzurei - chen: a) mittel- und langfristiger Businessplan; b) Statuten der Trägerschaft; c) pädagogisches und organisatorisches Schulkonzept; d) Personalangaben zu Trägerschaft und Schulleitung;
1) Vgl. Art. 18 Abs. 1 VSG (bGS 412.0 )
e) Angaben zu den Schulräumlichkeiten; f) Angaben zur Qualitätssicherung und Schulentwicklung.
2 Das Departement Bildung und Kultur kann weitere Unterlagen und Aus - künfte einverlangen.

Art. 40 Inspektion und Evaluation

1 Das Amt für Volksschule und Sport führt mindestens einmal jährlich eine Inspektion in der Privatschule durch.
2 Es kann Privatschulen durch externe Fachpersonen evaluieren lassen.
3 Es kann Privatschulen zur Teilnahme an schul- und bildungsrelevanten Er - hebungen verpflichten.

Art. 41 Mängel und Bewilligungsentzug

1 Bei Mängeln wird der Trägerschaft eine angemessene Frist für die Behe - bung angesetzt mit der Androhung, dass die Betriebsbewilligung im Säum - nisfall ganz oder teilweise entzogen wird.
2 Der Entzug der Betriebsbewilligung erfolgt in der Regel auf Ende eines Schuljahres.
3 Aus überwiegenden öffentlichen Interessen kann die Betriebsbewilligung jederzeit ganz oder teilweise entzogen werden.
4 Das Departement Bildung und Kultur ordnet bei einem Entzug der Betriebsbewilligung die erforderlichen Massnahmen an, um die Erfüllung der Schulpflicht zu gewährleisten. II. Privatunterricht (2.2.)

Art. 42 Bewilligung

1 Das Amt für Volksschule und Sport erteilt die Bewilligung für Privatunter - richt jeweils für die Dauer von zwei Schuljahren 1 ) .
2 Es kann in besonderen Fällen eine abweichende Bewilligungsdauer vorse - hen.
1) Vgl. Art. 18 Abs. 1 VSG (bGS 412.0 )
3 Die Bewilligung wird nicht erteilt, wenn verstärkte Massnahmen für Lernen - de mit besonderem Bildungsbedarf erforderlich sind.

Art. 43 Gesuche

1 Gesuche um Bewilligung von Privatunterricht sind jeweils bis Ende des Vorjahres dem Amt für Volksschule und Sport einzureichen.
2 Für die erstmalige Bewilligung sind dem Gesuch beizulegen: a) Angaben zur unterrichtsberechtigten Lehrperson und zu anderen Personen, die Unterricht erteilen; b) Angaben zu den Lernenden; c) pädagogisches und organisatorisches Konzept; d) Angaben zu den Schulräumlichkeiten; e) Angaben zur Gewährleistung der sozialen Integration; f) Angaben zur Gewährleistung der Unterrichtsqualität.
3 Mit dem Gesuch um Verlängerung sind dem Amt für Volksschule und Sport unaufgefordert alle Änderungen in den massgeblichen Verhältnissen mitzu - teilen.
4 Das Amt für Volksschule und Sport kann weitere Unterlagen und Auskünfte einverlangen.

Art. 44 Inspektion

1 Das Amt für Volksschule und Sport führt vor der ersten Bewilligung und jährlich mindestens einmal einen Besuch vor Ort durch.
2 Es prüft die Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele und den Stand der sozialen Integration der Lernenden.

Art. 45 Zusätzliche Förderung

1 Lernende mit besonderem Bildungsbedarf können im Privatunterricht zu - sätzliche Förderung im Sinne von Art. 22 Abs. 2 VSG
1 ) beanspruchen. Diese wird durch die unterstützenden Dienste des Kantons geleistet.
2 Über Gesuche entscheidet das Amt für Volksschule und Sport.
1) bGS 412.0

Art. 46 Bewilligungsentzug

1 Die Bewilligung für Privatunterricht kann jederzeit ganz oder teilweise ent - zogen werden, wenn dies zur Gewährleistung eines ausreichenden Grund - schulunterrichts oder aus anderen Gründen im Interesse des Kindeswohls erforderlich erscheint. III. Sonderschulen (2.3.)
Art. 47
1 Für die Bewilligung und den Betrieb von Sonderschulen gelten sinngemäss die Bestimmungen über Privatschulen.
2 Mit dem Gesuch um Erteilung oder Verlängerung einer Betriebsbewilligung sind alle sonderschulspezifischen Unterlagen einzureichen.
3. Abschnitt: Ergänzende Bildungs- und Erziehungsangebote (3.)

Art. 48 Frühe Bildung

1 Das Departement Bildung und Kultur kann Angebote und Projekte, die als vorbereitende Massnahme der Einschulung die Chancengerechtigkeit für Kinder verbessern, mit Beiträgen unterstützen.
2 Voraussetzung für die Unterstützung ist ein pädagogisches Konzept, das den Bildungs- und Erziehungszielen 2 ) der Volksschule entspricht.

Art. 49 Heilpädagogische Früherziehung

1 Die heilpädagogische Früherziehung umfasst die Früherkennung, die För - derung und die Begleitung von Kindern, deren Entwicklung eingeschränkt oder gefährdet ist oder die voraussichtlich dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht werden folgen können.
2 Heilpädagogische Früherziehung wird ab Geburt des Kindes bis zur Ein - schulung gewährt. Sie bietet Abklärung, präventive und erzieherische Unter - stützung sowie angemessene Förderung im familiären Kontext.
2) Vgl. Art. 2 VSG (bGS 412.0 )
3 Über Gesuche entscheidet das Amt für Volksschule und Sport. Es legt die Art und die Dauer der Massnahmen fest. Die Massnahmen sind periodisch auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen.

Art. 50 Tagesstrukturen

1 Der Gemeinderat regelt Organisation und Betrieb der Tagesstrukturen. Er kann die Kompetenz an Schulorgane delegieren.
2 Soweit möglich sind die Tagesstrukturen im Schulgebäude oder in der nä - heren Umgebung davon anzubieten.
3 Der Gemeinderat erlässt einen Tarif für die Tagesstrukturen. Er achtet dar - auf, dass eine regelmässige Benützung der Tagestrukturen für alle Erzie - hungsberechtigten wirtschaftlich tragbar bleibt.
4 Kinder können von der Benützung von Tagestrukturen ausgeschlossen werden, wenn: a) sie trotz Verwarnung wiederholt und in erheblicher Weise gegen die Hausordnung oder gegen Weisungen der aufsichtführenden Perso - nen verstossen; b) die Erziehungsberechtigten trotz wiederholter Mahnung ihren Zah - lungspflichten nicht nachkommen.

Art. 51 Musikschulen

1 Das Departement Bildung und Kultur schliesst Leistungsvereinbarungen mit den Musikschulen ab.
2 Die Erziehungsberechtigten haben sich an den Betriebskosten der Musik - schule angemessen zu beteiligen.

Art. 52 Schulsozialarbeit

1 Angebote der Schulsozialarbeit verfügen über ausgebildete Fachpersonen. Die Leistungen der Schulsozialarbeit sind für die Betroffenen kostenlos.
2 Der Gemeinderat regelt das Nähere. Er berücksichtigt die Empfehlungen des Departementes Bildung und Kultur.
4. Abschnitt: Bildungsrat und Übergangsbestimmungen (4.)

Art. 53 Bildungsrat

1 Der Bildungsrat berät das Departement Bildung und Kultur schulstufen - übergreifend in Schul- und Bildungsfragen.
2 Er setzt sich zusammen aus Vertretungen der Volkschule, der Mittelschule und der Berufsbildung.
3 Der Regierungsrat wählt auf Antrag des Departementes Bildung und Kultur die Mitglieder des Bildungsrates und bestimmt dessen Vorsitz.

Art. 54 Anpassung der Lehrpensen

1 Die Lehrpensen sind bis zum 1. August 2024 an die Vorgaben gemäss

Art. 7 Abs. 2 anzupassen.

Art. 55 Klassenverantwortung 2023/2024

1 Lehrpersonen, die im Schuljahr 2023/2024 keine volle Entlastung nach

Art. 23 Abs. 2 in Anspruch nehmen konnten, erhalten in Absprache mit der

Schulleitung eine angemessene Entschädigung.

Art. 56 Altersbedingte Ansprüche 2023/2024

1 Lehrpersonen, die das 55. Altersjahr vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vollendet haben und ab dem Schuljahr 2024/2025 eine Reduktion der Netto- Gesamtarbeitszeit in Anspruch nehmen, erhalten rückwirkend für das Schul - jahr 2023/2024 eine Lohnzulage von 6.67 Prozent, sofern der Bezug der al - tersbedingten Ansprüche anderweitig nicht möglich war.
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