Gesetz über die Volksschule (412.4)
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Gesetz über die Volksschule

Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) vom 27. März 2023 (Stand 1. August 2023) Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 36 und 37 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995 1 ) , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz dient der Regelung von Bildung und Erziehung in der Volks - schule.
2 Es bildet die Grundlage für weitere Bildungs- und Erziehungsangebote, welche die Angebote der Volksschule ergänzen.

Art. 2 Bildungs- und Erziehungsziele

1 Die Volksschule orientiert sich an humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen. Sie unterstützt die Lernenden darin, zu lebensbejahen - den, verantwortungsbewussten, eigenständigen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten heranzuwachsen.
2 Die Volksschule vermittelt grundlegende Kenntnisse und Kompetenzen. Sie weckt und fördert die Freude am Lernen und die schöpferischen Kräfte als Grundlage zu lebenslangem Lernen. Die Lernenden sollen befähigt wer - den, auf ihrem Lebensweg kulturelle, soziale und wirtschaftliche Leistungen zu erbringen.
1) bGS 111.1 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
3 Die Volksschule setzt sich für Chancengerechtigkeit ein. Die individuellen Fähigkeiten und Begabungen der Lernenden werden beachtet.

Art. 3 Recht auf Schulbesuch

1 Alle schulpflichtigen Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt im Kanton haben das Recht, die öffentliche Volksschule unentgeltlich zu besuchen.
2 Sie haben das Recht, auf eigene Kosten eine Privatschule zu besuchen, in der die Schulpflicht erfüllt werden kann. Die Schulpflicht kann unter Wahrung der gesetzlichen Voraussetzungen auch durch Privatunterricht erfüllt wer - den.

Art. 4 Schulpflicht

1 Kinder, die bis zum 30. April eines Jahres das vierte Altersjahr vollenden, werden auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig.
2. Abschnitt: Öffentliche Volksschule (2.) I. Grundsätzliches (2.1.)

Art. 5 Schulträger

1 Die Gemeinden sind Träger der Volksschule. Sie sorgen für die Bereitstel - lung der notwendigen Infrastruktur und den Betrieb der Schule.
2 Sie können zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben mit anderen Gemein - den oder mit privaten Organisationen zusammenarbeiten.
3 Der Regierungsrat kann die Gemeinden zur Zusammenarbeit verpflichten, wenn dies zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben erforderlich ist.

Art. 6 Schulort

1 Die Lernenden besuchen die Volksschule in der Gemeinde, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
2 Der Gemeinderat kann im Einverständnis mit dem aufnehmenden Schulträ - ger für bestimmte Lernende den auswärtigen Schulbesuch anordnen, insbe - sondere bei unzumutbaren Schulwegen, aus pädagogischen Gründen oder um vorgegebene Richtgrössen zu erreichen. Die beteiligten Gemeinden re - geln die Kostenabgeltung.
3 Bei Unterbringung in einer sozialpädagogischen Institution für Kinder und Jugendliche oder in einer Pflegefamilie übernimmt im innerkantonalen Ver - hältnis die Gemeinde am bisherigen Schulort die Schulkosten. Die beteilig - ten Gemeinden können eine abweichende Regelung treffen.

Art. 7 Kantonaler Schulkostenbeitrag

1 Der Kanton leistet jedem Schulträger jährlich einen pauschalen Schulkos - tenbeitrag von 2'125 Franken pro Lernende oder Lernenden.
2 Der Beitrag wird mit dem kantonalen Voranschlag der Besoldungsentwick - lung der Lehrpersonen angepasst.

Art. 8 Kantonale Schulen

1 Der Kanton kann Angebote der Volksschule an kantonalen Schulen führen.
2 Der Regierungsrat regelt die Kostenabgeltung mit den entlasteten Schulträ - gern. II. Schulorgane (2.2.)

Art. 9 Gemeinderat

1 Der Gemeinderat nimmt als oberstes Schulorgan die strategische Führung und die Aufsicht über die Volksschule in der Gemeinde wahr.
2 Er führt die Schule nach den Grundsätzen der Rechtmässigkeit, Wirksam - keit und Wirtschaftlichkeit und legt im Rahmen der kantonalen Vorgaben ihre Organisation fest.

Art. 10 Schulkommission

1 Der Gemeinderat kann seine Aufgaben nach diesem Gesetz an eine Schulkommission delegieren.
2 Führen zwei oder mehrere Gemeinden gemeinsam eine Schule, können sie eine gemeinsame Schulkommission einsetzen.

Art. 11 Schulleitung

1 Der Gemeinderat setzt Schulleitungen ein, die für die organisatorische, pädagogische, personelle und finanzielle Führung der Schule verantwortlich sind.
2 Der Regierungsrat regelt die fachlichen Anforderungen und die Aufgaben der Schulleitung. Er setzt Richtwerte für den Stellenumfang und bestimmt die Bandbreite der Besoldung.
3 Die Schulleitung untersteht im Übrigen dem Personalrecht der Gemeinde. III. Schulbetrieb (2.3.)

Art. 12 Grundsatz

1 Der Schulbetrieb orientiert sich am Wohl der Lernenden.
2 Lehr- und Fachpersonen sowie Erziehungsberechtigte arbeiten im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten zusammen.

Art. 13 Einschulung

1 Die Schulleitung kann den Aufschub oder die Vorverlegung der Einschu - lung bewilligen, wenn es dem Kindeswohl dient.

Art. 14 Gliederung und Dauer der Schulzeit

1 Die Schulzeit gliedert sich in drei lehrplanmässige Zyklen: a) der erste Zyklus umfasst zwei Jahre Kindergarten und zwei Jahre Pri - marstufe (1. bis 4. Schuljahr); b) der zweite Zyklus umfasst vier Jahre Primarstufe (5. bis 8. Schuljahr); c) der dritte Zyklus umfasst drei Jahre Sekundarstufe I (9. bis 11. Schul - jahr).
2 Lernende können die lehrplanmässigen Zyklen schneller oder langsamer durchlaufen.
3 Ein freiwilliger Schulaustritt ist möglich, wenn das 10. Schuljahr gemäss Lehrplan absolviert worden ist.

Art. 15 Lehrplan

1 Der Regierungsrat erlässt den Lehrplan mit den Stundentafeln.
2 Der Lehrplan regelt verbindlich die zu erreichenden Lernziele und Kompe - tenzen sowie die grundlegenden Inhalte des Unterrichts.
3 Die Stundentafeln bezeichnen die obligatorischen Fächer und den fakultati - ven Unterricht. Der Regierungsrat kann für den fakultativen Unterricht eine Angebotspflicht festlegen.

Art. 16 Lernmedien und Schulmaterial

1 Lernmedien und Schulmaterial werden den Lernenden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Für ausserordentliche Materialkosten kann ein angemes - sener Beitrag erhoben werden.
2 Das Departement Bildung und Kultur kann die Verwendung bestimmter Lernmedien für verbindlich erklären.
3 Der Kanton kann die Schulträger mit Lernmedien versorgen oder Beiträge an deren Beschaffung leisten. Er kann eigene Lernmedien herausgeben.

Art. 17 Unterrichtsorganisation

1 Der Unterricht findet in der Regel in Klassen, Lerngruppen oder Lernge - meinschaften statt. Andere Formen der Unterrichtsorganisation sind mög - lich.
2 Der Regierungsrat legt Richtgrössen für die Unterrichtsorganisation fest.

Art. 18 Schuljahr und Schulferien

1 Das Schuljahr ist in zwei Semester unterteilt und umfasst dreizehn Wochen Schulferien. Es beginnt nach den Sommerferien.
2 Das Departement Bildung und Kultur legt die jährliche Ferienregelung fest. Es kann die Schulträger ermächtigen, zwei Ferienwochen selbständig zu be - stimmen.

Art. 19 Unterrichtsfreie Halbtage

1 Die Schulträger können pro Schuljahr maximal fünf unterrichtsfreie Halbta - ge bestimmen, insbesondere für Anlässe von lokaler Bedeutung.

Art. 20 Unterrichtszeiten und Schulanlässe

1 Der Unterricht findet von Montag bis Freitag statt. Er wird auf pädagogisch, didaktisch und organisatorisch sinnvolle Einheiten verteilt.
2 Die Schulleitung kann Schulanlässe ausserhalb der regulären Unterrichts - zeiten vorsehen.
3 Für obligatorische Schulanlässe wie Klassenverlegungen, Exkursionen und Lager können Unkostenbeiträge im Umfang durchschnittlicher Lebenshal - tungskosten erhoben werden.

Art. 21 Schulhaus und Schulweg

1 Über die Zuteilung zu einem bestimmten Schulhaus entscheidet der Gemeinderat. Er kann diese Aufgabe an die Schulleitung delegieren.
2 Ist der Schulweg wegen seiner Länge, Gefährlichkeit oder aus anderen Gründen für bestimmte Lernende unzumutbar, sind geeignete Massnahmen zur Abhilfe zu treffen. IV. Fördermassnahmen (2.4.)

Art. 22 Fördermassnahmen der Schulträger

1 Die Schulträger bieten im Rahmen der ordentlichen Unterrichtsorganisation Förderangebote an, deren Besuch allen Lernenden offensteht.
2 Lernende mit besonderem Bildungsbedarf haben Anspruch auf zusätzliche Förderung. Sie wird als einfache Massnahme im Rahmen des Regelunter - richts durchgeführt, insbesondere als heilpädagogische oder sozialpädago - gische Unterstützung.
3 Über die zusätzliche Förderung entscheidet die Schulleitung. Sie kann Ler - nenden eine Lernzielanpassung bewilligen.

Art. 23 Verstärkte Massnahmen

a) Anordnung
1 Reichen die Fördermassnahmen des Schulträgers nicht aus, um dem be - sonderen Bildungsbedarf einer Lernenden oder eines Lernenden Rechnung zu tragen, sind verstärkte Massnahmen 1 ) zu prüfen.
2 Die Massnahmen orientieren sich am Wohl und den Entwicklungsmöglich - keiten der Lernenden und berücksichtigen das schulische Umfeld. Integrati - ve Lösungen in der Regelschule sind separativen Massnahmen vorzuzie - hen.
3 Über die erforderlichen Massnahmen entscheidet die zuständige kantonale Stelle auf der Grundlage eines standardisierten Abklärungsverfahrens. Sie erteilt die Kostengutsprache.
4 Separative Massnahmen werden längstens bis zum Ende des Schuljahres gewährt, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird.

Art. 24 b) Kosten

1 Der Kanton trägt 75 Prozent, der betroffene Schulträger 25 Prozent der Kosten der verstärkten Massnahmen.
2 Der Kostenanteil für separative Massnahmen wird dem Schulträger jährlich mit einer Pauschale in Rechnung gestellt, die auf den durchschnittlichen Kosten pro Lernende und Lernenden im kantonalen Gesamtaufwand beruht.
3 Für die Verpflegung und Betreuung in Tagesstrukturen und stationären Einrichtungen können angemessene Kostenbeiträge erhoben werden.

Art. 25 Förderung besonderer Begabungen

1 Lernende mit besonderer Begabung werden soweit möglich im Rahmen der ordentlichen Unterrichtsorganisation gefördert.
2 Die Schulträger können mit Bewilligung des Departementes Bildung und Kultur besondere Talentklassen führen. Der Unterricht kann von den Stun - dentafeln abweichen, sofern die Erreichung der Bildungs- und Erziehungs - ziele gewährleistet bleibt.
1) Vgl. Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik (bGS 411.10.1 )
3 Können Lernende mit hoher Begabung in der Volksschule nicht oder nicht ausreichend gefördert werden, kann das Departement Bildung und Kultur den Besuch einer Schule für Hochbegabte bewilligen. Der Kanton trägt 75 Prozent, der betroffene Schulträger 25 Prozent des Schulgeldes.

Art. 26 Unterstützende Dienste

1 Der Kanton führt interdisziplinäre Dienste mit Fachpersonen, insbesondere aus den Bereichen schulische Heilpädagogik, Schulpsychologie, Logopädie, Psychomotorik und Lehrpersonenberatung.
2 Die unterstützenden Dienste beraten und unterstützen Schulträger und Betroffene im Bereich der Fördermassnahmen. V. Lernende (2.5.)

Art. 27 Rechte

1 Die Lernenden haben das Recht auf Unterricht und Bildung nach dem ak - tuellen Wissensstand und dem geltenden Lehrplan.
2 Sie werden in die sie betreffenden Entscheidungsprozesse angemessen einbezogen.

Art. 28 Beurteilung und Promotion

1 Die fachlichen und überfachlichen Kompetenzen sowie der Stand der Lern - entwicklung der Lernenden werden regelmässig beurteilt.
2 Ab dem zweiten lehrplanmässigen Zyklus werden Noten vergeben.
3 Die Gesamtbeurteilung einer Lernenden oder eines Lernenden bildet die Grundlage für den Entscheid über die Promotion.

Art. 29 Pflichten, Schulbesuch und Absenzen

1 Die Lernenden beteiligen sich aktiv am Schulbetrieb. Sie besuchen den Unterricht und die Pflichtveranstaltungen und übernehmen altersgemäss Verantwortung für den eigenen Lernerfolg.
2 Sie verhalten sich respektvoll gegenüber anderen Lernenden, Lehrperso - nen sowie weiteren in der Schule tätigen Personen.
3 Der Regierungsrat regelt das Absenzenwesen, den Urlaub und die Dispen - sationen von einzelnen Fächern und vom Unterricht.

Art. 30 Disziplinarwesen

a) Grundsatz
1 Disziplinarische Schwierigkeiten werden soweit möglich durch die Lehrper - son gelöst. Ist dies nicht möglich oder das pflichtwidrige Verhalten erheblich, können disziplinarische Massnahmen angeordnet werden.
2 Disziplinarische Massnahmen haben erzieherischen Charakter. Sie dienen dem schulischen Fortschritt der Lernenden, der Aufrechterhaltung eines un - gestörten Schulbetriebs und dem Schutz der Schulbeteiligten.

Art. 31 b) Disziplinarische Massnahmen

1 Die Schulleitung kann folgende Massnahmen ergreifen: a) schriftlicher Verweis; b) vorübergehende Wegweisung vom Unterricht für längstens vier Wo - chen; c) Versetzung in eine andere Klasse, Lerngruppe oder Lerngemein - schaft; d) vorzeitige Entlassung im letzten Schuljahr.
2 Der Gemeinderat kann folgende Massnahmen ergreifen: a) Versetzung in eine andere Schule; b) teilweiser oder vollständiger Schulausschluss, wenn eine schwerwie - gende Belastung des Schulbetriebs nicht anders behoben werden kann.
3 Die Lernenden sowie die Erziehungsberechtigten sind vorgängig anzuhö - ren.

Art. 32 c) Begleitende Massnahmen

1 Bei einer vorübergehenden Wegweisung vom obligatorischen Unterricht sowie bei einem teilweisen oder vollständigen Schulausschluss ordnet der Schulträger die notwendigen Begleitmassnahmen an.
VI. Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten (2.6.)

Art. 33 Erziehungsberechtigte

1 Erziehungsberechtigte nach diesem Gesetz sind Personen, welche die el - terliche Sorge über eine Lernende oder einen Lernenden unmittelbar oder stellvertretend ausüben.

Art. 34 Mitwirkung im Schulbetrieb

1 Die Erziehungsberechtigten wirken mit, wenn wichtige Entscheidungen für ihr Kind zu treffen sind. Sie können verpflichtet werden, an schulischen Ge - sprächen und Anlässen teilzunehmen.
2 Sie können nach vorgängiger Absprache mit der Lehrperson den Unterricht besuchen. Der Schulbetrieb darf nicht beeinträchtigt werden.

Art. 35 Verantwortung für den Unterrichtsbesuch

1 Die Erziehungsberechtigten sind verantwortlich dafür, dass ihr Kind der Schulpflicht nachkommt und den Unterricht besucht.
2 Sie können ihr Kind an maximal vier Halbtagen pro Schuljahr ohne Begrün - dung vom Unterricht dispensieren lassen.

Art. 36 Informationsaustausch

1 Die Erziehungsberechtigten haben Anspruch auf regelmässige Information über das Verhalten und die Leistungen ihres Kindes in der Schule.
2 Sie informieren die Lehrpersonen oder die Schulleitung über besondere Er - eignisse und das Verhalten ihres Kindes ausserhalb der Schule, soweit es für die Schule und den Schulalltag von Bedeutung ist.

Art. 37 Sanktionen

1 Erziehungsberechtigte, die ihre Pflichten nach diesem Gesetz verletzen, werden durch die Schulleitung verwarnt.
2 Bei wiederholter oder schwerwiegender Pflichtverletzung kann der Gemeinderat eine Busse bis zu 2'000 Franken verfügen.
3. Abschnitt: Lehrpersonen (3.) I. Allgemeines (3.1.)

Art. 38 Unterrichtsberechtigung

1 Lehrpersonen sind zum Unterrichten berechtigt, wenn sie über ein von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) an - erkanntes Lehrdiplom 1 ) verfügen, das dem erteilten Unterricht entspricht.
2 Das Departement Bildung und Kultur kann andere Personen zum Unter - richten berechtigen, wenn sie dafür ausreichend qualifiziert sind.

Art. 39 Entzug und Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung

1 Das Departement Bildung und Kultur kann die Unterrichtsberechtigung ent - ziehen, wenn eine Lehrperson ihre Berufspflichten wiederholt oder schwer verletzt hat, die Eignung für die Lehrtätigkeit nicht oder nicht mehr gegeben ist oder ihre Vertrauenswürdigkeit schwer beeinträchtigt erscheint.
2 Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse kann die Unterrichtsberechti - gung wiedererteilt werden.
3 Schulträger, die Kenntnis von einem möglichen Grund für den Entzug der Unterrichtsberechtigung haben, melden dies umgehend dem Departement Bildung und Kultur.
4 Das Departement Bildung und Kultur teilt den Entzug und die Wiederertei - lung der Unterrichtsberechtigung der EDK mit
2 )
. II. Lehrpersonen der öffentlichen Volksschule (3.2.)

Art. 40 Berufsauftrag

1 Die Lehrpersonen sind verpflichtet, die Lernenden entsprechend den Ziel - setzungen und Vorgaben dieses Gesetzes und des Lehrplanes zu unterrich - ten und zu fördern. Sie haben das Recht, den Unterricht im Rahmen dieser Zielsetzungen und Vorgaben frei zu gestalten.
1) Vgl. Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüs - sen (bGS 411.3 )
2) Vgl. Art. 12 bis Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungs - abschlüssen (bGS 411.3 )
2 Der Berufsauftrag umfasst als weitere Hauptaufgaben: a) die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie weitere Arbeiten im Unterrichtsverband; b) die Beteiligung an der Gestaltung, Organisation und Weiterentwick - lung der Schule; c) die berufliche Fort- und Weiterbildung.

Art. 41 Anstellungsbehörde

1 Die Anstellung von Lehrpersonen erfolgt durch den Gemeinderat. Er kann diese Aufgabe ganz oder teilweise an die Schulleitung delegieren.
2 Die Anstellungsbehörde achtet darauf, dass sie Lehrpersonen anstellt, die dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Volksschule entsprechen.
3 Sie verlangt von Bewerberinnen und Bewerbern mindestens einen Sonderprivatauszug aus dem Strafregister 1 ) . Sie kann über sie Auskünfte bei der EDK einholen.

Art. 42 Anwendbares Personalrecht und berufliche Vorsorge

1 Die Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen sind öffentlich-rechtlich.
2 Soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält, ist das kanto - nale Personalgesetz 2 ) sinngemäss anwendbar.
3 Die Lehrpersonen sind bei der Pensionskasse AR versichert.

Art. 43 Probezeit

1 Die Probezeit kann im befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnis ver - traglich wegbedungen werden.

Art. 44 Besoldung

1 Der Kantonsrat regelt die Besoldung der Lehrpersonen.
1) Vgl. Art. 25c f. VOSTRA-Verordnung (SR 331 )
2) PG (bGS 142.21 )

Art. 45 Arbeitszeit

1 Die Netto-Gesamtarbeitszeit beträgt im vollen Pensum 1‘940 Stunden pro Schuljahr.
2 Der Regierungsrat regelt die Verteilung der Arbeitszeit auf die Aufgaben des Berufsauftrags. Er kann nach Kategorien und Funktionen unterschiedli - che Verteilungen vorsehen.

Art. 46 Altersbedingte Ansprüche

1 Lehrpersonen haben nach Vollendung des 55. Altersjahres Anspruch auf eine Reduktion der Netto-Gesamtarbeitszeit im Umfang von 6.67 Prozent pro Schuljahr.
2 Die Reduktion der Netto-Gesamtarbeitszeit wird auf Beginn des nächsten Schuljahres gewährt.

Art. 47 Variabler Beschäftigungsgrad

1 Der Arbeitsvertrag kann im unbefristeten Arbeitsverhältnis einen variablen Beschäftigungsgrad vorsehen, der sich innerhalb einer Bandbreite von höchstens 10 Prozent eines vollen Pensums bewegt.
2 Die Anstellungsbehörde legt den Beschäftigungsgrad jeweils für ein Schul - jahr semesterweise innerhalb der vertraglich vereinbarten Bandbreite fest.
3 Die Anpassung von Beschäftigungsgrad und Besoldung ist der Lehrperson spätestens einen Monat vor Beginn des Schuljahres schriftlich mitzuteilen.

Art. 48 Präsenzpflicht während der Schulferien

1 Lehrpersonen können während der Schulferien für Aufgaben im Rahmen des Berufsauftrags zur Präsenz verpflichtet werden. Die Präsenzpflicht um - fasst maximal 10 Tage pro Schuljahr.

Art. 49 Kündigung

1 Das Arbeitsverhältnis kann von jeder Partei mit einer Kündigungsfrist von vier Monaten auf Ende eines Schulsemesters ordentlich gekündigt werden. Die Kündigung durch die Anstellungsbehörde bedarf eines sachlichen Grun - des.
2 Im befristeten Arbeitsverhältnis kann die ordentliche Kündigung vertraglich ausgeschlossen werden.
3 Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis von jeder Partei mit so - fortiger Wirkung aufgelöst werden. Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, der eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die kündigende Partei un - zumutbar macht.

Art. 50 Fort- und Weiterbildung

1 Lehrpersonen sind zur eigenständigen beruflichen Fort- und Weiterbildung verpflichtet.
2 Das Departement Bildung und Kultur kann den Besuch bestimmter Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen für obligatorisch erklären.
3 Der Regierungsrat regelt die Kostenbeteiligung an Fort- und Weiterbil - dungsmassnahmen.

Art. 51 Intensivweiterbildung

1 Lehrpersonen haben Anspruch auf eine einmalige bezahlte Intensivweiter - bildung von drei Monaten, wenn sie während mindestens fünfzehn Jahren in einer öffentlichen Volksschule im Kanton tätig gewesen sind und davon die letzten fünf Jahre beim gleichen Schulträger angestellt waren.
2 Der Regierungsrat kann ein Höchstalter für den Bezug der Intensivweiter - bildung festlegen.
4. Abschnitt: Kantonale Schulaufsicht und Schulentwicklung (4.) I. Volksschulen (4.1.)

Art. 52 Qualitätssicherung

1 Das Departement Bildung und Kultur überprüft regelmässig die Qualität der Volksschulen und erstattet dem Schulträger Bericht.
2 Es legt Qualitätsstandards fest und trifft mit dem Schulträger bei wesentli - chen Mängeln die notwendigen Massnahmen.
3 Es unterbreitet dem Regierungsrat periodisch einen Gesamtbericht über die Qualität der Volksschulen.

Art. 53 Schulversuche und Projektbeiträge

1 Das Departement Bildung und Kultur kann Schulversuche für bestimmte Schulen oder Schulbereiche bewilligen und die Kosten ganz oder teilweise übernehmen. Die Schulversuche werden befristet und ausgewertet.
2 Im Rahmen der Schulversuche kann von gesetzlichen Vorgaben und Lehr - plan abgewichen werden, sofern die Erreichung der Bildungs- und Lernziele gewährleistet bleibt.
3 Der Kanton kann Projekte der Schulentwicklung mit Beiträgen unterstüt - zen. II. Privatschulen und Privatunterricht (4.2.)

Art. 54 Bewilligungspflicht

1 Einer Bewilligung des Departementes Bildung und Kultur bedürfen: a) das Führen einer Privatschule, in der die Schulpflicht erfüllt werden kann; b) die Erfüllung der Schulpflicht durch Privatunterricht.
2 Die Bewilligung ist zu befristen. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Art. 55 Privatschulen

1 Das Führen einer Privatschule wird bewilligt, wenn: a) die schulpflichtigen Kinder eine der öffentlichen Volksschule gleich - wertige Bildung und Erziehung erhalten und ihnen die Kompetenzen gemäss Lehrplan vermittelt werden; b) die schulpflichtigen Kinder keinen pädagogischen oder weltanschauli - chen Einflüssen ausgesetzt sind, die den Bildungs- und Erziehungs - zielen der Volksschule zuwiderlaufen; c) der Unterricht durch eine ausreichende Zahl von Lehrpersonen mit der erforderlichen Unterrichtsberechtigung erteilt wird; d) die Infrastruktur und die Räumlichkeiten den Erfordernissen des Schulbetriebs entsprechen; e) der Schulbetrieb über eine qualifizierte Leitung verfügt und zweck - mässig organisiert ist; f) die Finanzierung des Schulbetriebs sichergestellt ist.

Art. 56 Privatunterricht

1 Als Privatunterricht gelten der Einzelunterricht und der Unterricht in einer Gruppe von maximal fünf Lernenden.
2 Die Erfüllung der Schulpflicht durch Privatunterricht wird bewilligt, wenn: a) die Voraussetzungen nach Art. 55 lit. a und b erfüllt sind; b) der Unterricht durch eine Lehrperson mit der erforderlichen Unter - richtsberechtigung erteilt oder begleitet wird; c) die soziale Integration der unterrichteten Lernenden gewährleistet ist.

Art. 57 Meldepflicht

1 Die Erziehungsberechtigten sind gegenüber der zuständigen Gemeindebe - hörde meldepflichtig, wenn ihr Kind die Schulpflicht in einer Privatschule oder durch Privatunterricht erfüllt. Sie reichen der zuständigen Gemeindebe - hörde die erforderlichen Belege für die Erfüllung der Schulpflicht ein.

Art. 58 Aufsicht

1 Das Departement Bildung und Kultur prüft regelmässig, ob die gesetzlichen Vorgaben für Privatschulen und Privatunterricht eingehalten werden. Es trifft nötigenfalls geeignete Massnahmen.
2 Es kann im Rahmen seiner Aufsichtspflicht insbesondere: a) unangekündigte Besuche vor Ort durchführen; b) Einsicht in Akten nehmen betreffend Lehrpersonen, Lernende, Schu - le und Schulbetrieb; c) Berichterstattungen und Meldepflichten festlegen; d) die Unterrichtsberechtigung von Lehrpersonen entziehen; e) eine Bewilligung ganz oder teilweise entziehen.

Art. 59 Kantonale Schulkostenbeiträge

1 Der Kanton kann Schulkostenbeiträge nach Art. 7 an Privatschulen aus - richten, wenn diese dem öffentlichen Interesse entsprechen und dem Gemeinwesen erhebliche Schullasten abnehmen.
III. Sonderschulen (4.3.)

Art. 60 Bewilligungspflicht

1 Auf Sonderpädagogik spezialisierte öffentliche oder private Institutionen für Kinder und Jugendliche (Sonderschulen) bedürfen einer Bewilligung des De - partementes Bildung und Kultur.
2 Das Führen einer Sonderschule wird bewilligt, wenn: a) die schulpflichtigen Kinder eine ihnen angemessene Erziehung und Bildung erhalten und ihnen soweit möglich die Kompetenzen gemäss Lehrplan vermittelt werden; b) die schulpflichtigen Kinder keinen pädagogischen oder weltanschauli - chen Einflüssen ausgesetzt sind, die den Bildungs- und Erziehungs - zielen der Volksschule zuwiderlaufen; c) der Unterricht auf einem geeigneten sonderpädagogischen Schulkon - zept beruht und durch eine ausreichende Zahl von Lehrpersonen mit der erforderlichen Unterrichtsberechtigung erteilt wird; d) die Infrastruktur und die Räumlichkeiten den Erfordernissen des Schulbetriebs entsprechen und die erforderliche Ausrüstung vorhan - den ist; e) der Schulbetrieb über eine qualifizierte Leitung verfügt und zweck - mässig organisiert ist; f) die Finanzierung des Schulbetriebs sichergestellt ist.
3 Die Bewilligung ist zu befristen. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Art. 61 Aufsicht

1 Sonderschulen unterstehen der Aufsicht des Departementes Bildung und Kultur. Art. 58 ist sinngemäss anwendbar.
5. Abschnitt: Ergänzende Bildungs- und Erziehungsangebote (5.)

Art. 62 Frühe Bildung

1 Kanton und Gemeinden können Angebote führen und Projekte unterstüt - zen, die Kinder bereits vor der Einschulung fördern.

Art. 63 Heilpädagogische Früherziehung

1 Kinder mit Wohnsitz im Kanton, deren Entwicklung eingeschränkt oder ge - fährdet ist oder die voraussichtlich dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht werden folgen können, haben Anspruch auf heilpädagogische Früherziehung.
2 Der Kanton trägt die Kosten bis zur Einschulung.

Art. 64 Tagesstrukturen und Tagesschulen

1 Die Gemeinden stellen bedarfsgerechte, auf die üblichen Arbeitszeiten ausgerichtete Tagesstrukturen zur Verfügung, in denen Lernende über die Unterrichtszeit hinaus betreut werden.
2 Sie können Tagesschulen führen, in denen Unterricht und Betreuung durch pädagogische, organisatorische, personelle und räumliche Massnahmen verbunden sind.
3 Der Kanton kann sich an den Kosten von Tagesstrukturen und Tagesschu - len beteiligen oder solche Angebote selber führen.

Art. 65 Sprachliche Integration

1 Die Gemeinden bieten Lernenden, die dem Unterricht in der Volksschule aufgrund ihrer Sprachkenntnisse nicht oder nur ungenügend folgen können, Massnahmen für die sprachliche Integration an. Die Massnahmen dauern so lange wie notwendig, in der Regel jedoch nicht länger als ein Jahr.
2 Der Kanton kann eigene Angebote führen.

Art. 66 Spitalschulen

1 Besuchen Lernende der öffentlichen Volksschule eine Spitalschule, über - nehmen Kanton und Schulträger je die Hälfte der Unterrichtskosten.
2 Für den Besuch der Spitalschule ist vorgängig eine Kostengutsprache des Departementes Bildung und Kultur einzuholen. Andernfalls können finanziel - le Beiträge gekürzt oder verweigert werden.
3 Der Regierungsrat kann Spitalschulen anerkennen und Vereinbarungen für deren Abgeltung abschliessen. Soweit im Rahmen einer solchen Vereinba - rung eine generelle Zahlungsbereitschaft erklärt wird, entfällt die Pflicht zur vorgängigen Einholung einer Kostengutsprache.

Art. 67 Musikschulen

1 Die Gemeinden führen Musikschulen.
2 Der Kanton leistet auf der Grundlage von Leistungsvereinbarungen jährli - che Pauschalbeiträge an die Musikschulen.
3 Die Höhe des Pauschalbeitrags bemisst sich nach der Anzahl der Lernen - den. Er beträgt maximal 10 Prozent der Betriebskosten.

Art. 68 Schulsozialarbeit

1 Die Gemeinden organisieren eine bedarfsgerechte Schulsozialarbeit.
2 Das Departement Bildung und Kultur kann spezifische Empfehlungen zur Schulsozialarbeit insbesondere zur Qualifikation und zum Berufsverständnis erlassen.
6. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen (6.)

Art. 69 Vollzug

1 Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes. Er erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
2 Das Departement Bildung und Kultur sorgt für den Vollzug dieses Geset - zes, soweit keine andere Zuständigkeit vorliegt.
3 Das Departement Bildung und Kultur kann Leistungsvereinbarungen ab - schliessen, die im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den Zugang zu in - ner- und ausserkantonalen Bildungs- und Erziehungsangeboten ermögli - chen.

Art. 70 Datenschutz

1 Schulorgane, Lehr- und Fachpersonen der öffentlichen Volksschule sowie kantonale Vollzugsstellen wahren die Privatsphäre der Lernenden und ihrer Angehörigen. Die Bearbeitung von Personendaten richtet sich nach dem kantonalen Datenschutzgesetz 1 ) und den nachstehenden Bestimmungen.
1) bGS 146.1
2 Besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile dürfen bearbeitet werden, wenn und soweit dies für eine zweckmässige Schulung und Betreuung von Lernenden erforderlich ist, namentlich für die Promotion der Lernenden, zur Abklärung des Förderbedarfs und zur Unter - stützung des Lernerfolgs. Das gilt insbesondere für Daten über die Gesund - heit und über Verfahren und Massnamen im Bereich des Kindesschutzes.
3 Kanton und Gemeinden betreiben zum Zweck der Schuladministration eine gemeinsame Datenbank, die den mit dem Vollzug beauftragten Stellen die Personendaten von Schulbeteiligten im Abrufverfahren zur Verfügung stellt. Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über den Inhalt der Datenbank, den Kreis der zugriffsberechtigten Stellen und die Modalitäten der Datenbe - arbeitung. Die systematische Verwendung der AHV-Versichertenummer (AHVN13) ist zulässig 1 ) .
4 Das Departement Bildung und Kultur kann schulspezifische Empfehlungen zum Datenschutz erlassen. Es konsultiert vorgängig das Datenschutz- Kontrollorgan.

Art. 71 Rechtsweg

1 Gegen Verfügungen der Schulleitung steht der Rekurs an das obere Schul - organ der Gemeinde offen.
2 Verfügungen und Rekursentscheide des obersten Schulorgans der Gemeinde können mit Rekurs beim Departement Bildung und Kultur ange - fochten werden.
3 Im Übrigen richten sich Rechtsweg und Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 2 ) .

Art. 72 Übergangsbestimmungen

1 Altrechtliche Bewilligungen zum Führen einer Privatschule und Bewilligun - gen für den häuslichen Unterricht verlieren vier Jahre nach Inkrafttreten die - ses Gesetzes ihre Gültigkeit.
2 Die Gemeinden führen die Schulsozialarbeit gemäss Art. 68 innert einer Frist von zwei Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes ein.
1) Vgl. Art. 50e Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10 )
2) VRPG (bGS 143.1 )
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