Volksschulgesetz (413.111)
CH - SO

Volksschulgesetz

Volksschulgesetz (VSG) Vom 26. Januar 2022 (Stand 1. August 2023) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf die Artikel 104, 105, 107, 108, 109 und 113 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986 1 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

4. Mai 2021 (RRB Nr. 2021/627)

beschliesst:

1. Grundlagen

§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Bildung und Erziehung auf Volksschulstufe.
2 Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen, und wo aufgeführt, für die Privatschulen und den Privatunterricht, in denen oder in dem die Schul - pflicht erfüllt wird.

§ 2 Bildungsziele

1 Die solothurnische Volksschule unterstützt die Familie in der Erziehung der Kinder zu Menschen, die sich vor Gott und gegenüber dem Nächsten verantwortlich wissen und nach dieser Verantwortung handeln. Sie entfal - tet die seelischen, geistigen und körperlichen Kräfte in harmonischer Wei - se, erzieht zu selbständigem Denken und Arbeiten und vermittelt die grundlegenden Kenntnisse zur Bewährung im Leben.
2 Die Volksschule a) trägt durch die Förderung der Sach-, Selbst- und Sozialkompetenz zur ganzheitlichen Entwicklung der Schüler und Schülerinnen bei und fordert von ihnen Leistungsbereitschaft; b) fördert die Selbständigkeit im Denken, Werten und Handeln und trägt zur Gemeinschaftsbildung bei; c) fördert Verantwortungswillen, Leistungsbereitschaft, Urteils- und Kritikvermögen sowie Dialogfähigkeit; d) erfüllt ihren Bildungsauftrag in Zusammenarbeit mit den Eltern und Erziehungsberechtigten und unterstützt diese in ihrem Erziehungs - auftrag; e) berücksichtigt individuelle Begabungen und Neigungen; f) vermittelt jene Kenntnisse und Fertigkeiten, welche die Grundlage für die berufliche Ausbildung, für den Besuch weiterführender Schu - len und für das lebenslange Lernen darstellen.
1) BGS 111.1 . GS 2022, 3
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§ 3 Unentgeltlichkeit

1 An den öffentlichen Schulen ist der obligatorische Unterricht unentgelt - lich.
2 An den öffentlichen Schulen ist die Verwendung von Lernmedien und Schulmaterial sowie die Nutzung von Apparaten unentgeltlich.
3 Von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten können Beiträge erhoben werden: a) an die Kosten der Verpflegung in den öffentlichen Schulen, auf mehrtägigen Schulreisen und in Klassenlagern; b) an die Aufwendungen, die über den obligatorischen Teil hinausge - hen.

§ 4 Bearbeitung von Daten für die Bildungsstatistik

1 Der Kanton führt zur Steuerung und Entwicklung des Bildungswesens eine Bildungsstatistik.
2 Der Regierungsrat bestimmt die zu erhebenden Daten über die Schüler und Schülerinnen, die Bildungsabschlüsse, das Schulpersonal und die Bil - dungsausgaben.
3 Die öffentlichen und privaten Schulträger übermitteln dem Kanton die erforderlichen Daten.

§ 5 Bearbeitung sozio-ökonomischer Daten

1 Der Kanton kann über Schüler und Schülerinnen Daten erheben, welche die Darstellung von Testergebnissen nach der Sozio-ökonomischen Her - kunft ermöglichen. Die Beantwortung von Fragen zur sozio-ökonomischen Herkunft ist freiwillig und die Auswertung der Daten erfolgt anonymisiert.
2 Der Regierungsrat bestimmt, bei welchen Erhebungen Daten zur sozio- ökonomischen Herkunft erhoben werden.
3 Die öffentlichen und privaten Schulträger übermitteln dem Kanton die erforderlichen Daten.

§ 6 Bearbeitung von Schülerdaten

1 Die kommunalen und kantonalen Behörden bearbeiten diejenigen Daten von Schülerinnen und Schülern, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benö - tigen. Dazu gehören insbesondere: a) Identifizierende Daten; b) Daten für die Leistungsbeurteilung und Daten über die Promotion; c) Daten für die Beurteilung von Massnahmen der Speziellen Förde - rung, von Massnahmen der Sonderpädagogik und der weiteren kantonalen Spezialangebote; d) Daten für die Bildungsstatistik; e) Daten über Absenzen und Dispensationen; f) Daten über Disziplinarmassnahmen; g) Gesundheitsdaten, sofern sie für den Schulbetrieb zwingend erfor - derlich sind.
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§ 7 Weitergabe von Schülerdaten

1 Die identifizierenden Daten von Schülerinnen und Schülern dürfen zwi - schen den abgebenden und aufnehmenden Schulen weitergegeben wer - den, soweit dies erforderlich ist.
2 Die Daten für die Leistungsbeurteilung von Schülerinnen und Schülern dürfen zwischen den abgebenden und aufnehmenden Schulen weiterge - geben werden, soweit sie für die laufende Promotion relevant sind.
3 Nach einem Schulübertritt oder Schulwechsel ist die frühere Schulleitung berechtigt, die nachfolgende Schulleitung zu informieren, wenn ein Schü - ler oder eine Schülerin wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das sich im schulischen Umfeld zugetragen hat, rechtskräftig verurteilt worden ist.
4 Die weiteren schulrelevanten Daten von Schülerinnen und Schülern dür - fen zwischen den abgebenden und aufnehmenden Schulen weitergegeben werden, soweit diese Daten für die Aufgabenerfüllung nötig sind. Beson - ders schützenswerte Daten dürfen nur weitergegeben werden, soweit dies für die Aufgabenerfüllung unentbehrlich ist.

§ 8 Meldung von Vorfällen an die kantonale Aufsichtsbehörde

1 Die Schulleitung ist berechtigt, die kantonale Aufsichtsbehörde über Vor - fälle an der Schule zu informieren, sofern a) eine Intervention der Polizei oder anderer Behörden erforderlich ist; b) andere geeignete Vorkehren zur Abwehr einer Gefahr getroffen werden müssen; c) eine Untersuchung der Strafverfolgungsbehörden eingeleitet wird.

§ 9 Bildungs-Identität (Bildungs-ID)

1 Die Bildungs-Identität (Bildungs-ID) ist eine eindeutige und unveränderli - che Nutzer-Identität.
2 Die Bildungs-ID bezweckt: a) die sichere Authentisierung der Nutzer und Nutzerinnen von digita - len Dienstleistungen in der Volksschule; b) den sicheren Zugang zu digitalen Dienstleistungen in der Volksschu - le.
3 Der Kanton sorgt dafür, dass Schüler und Schülerinnen, Lehrpersonen, Schulleiter und Schulleiterinnen sowie weiteres Schulpersonal über eine Bildungs-ID verfügen. Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung, wel - che weiteren Nutzer und Nutzerinnen mit einer Bildungs-ID ausgestattet werden dürfen.
4 Der Regierungsrat stellt sicher, dass die Datenhoheit über die mit der Bil - dungs-ID erfassten Daten bei den Nutzerinnen und Nutzern verbleibt.
5 Zur Förderung von digitalen Bildungs-Identitäten kann der Regierungsrat zusammen mit anderen Kantonen eine gemeinsame Organisation bezeich - nen.

§ 10 Beiträge an die Tätigkeit von Organisationen des Volksschulwe -

sens
1 Der Kanton kann die Tätigkeit von Organisationen, die im Volksschulwe - sen tätig sind, in folgenden Bereichen mit Kantonsbeiträgen unterstützen: a) Beratung und Unterstützung von Schulleitungen und Lehrpersonen in schwierigen Situationen;
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b) Erhaltung, Stärkung und Förderung der physischen und psychischen Gesundheit von Lehrpersonen; c) Organisation und Entwicklung innovativer Projekte.

2. Öffentliche Volksschulen

2.1. Schulträger

§ 11 Schulträger

1 Als Schulträger gelten in diesem Gesetz die Einwohnergemeinden, die Schulkreise sowie der Kanton.
2 Jede Einwohnergemeinde ist verpflichtet, für sich oder in Verbindung mit anderen öffentlichen Schulträgern die Regelschule zu führen.
3 Der Kanton ist Schulträger der Heilpädagogischen Schulzentren und zu - ständig für die kantonalen Spezialangebote.

§ 12 Progymnasiale Ausbildung

1 Die progymnasiale Ausbildung ist Teil der Sekundarstufe I (vgl. § 25). Sie wird durch einen kommunalen oder kantonalen Schulträger geführt.
2 Der Regierungsrat bestimmt nach dem Gebot der Ressourcenoptimierung die Schulträger, die Standorte und das Einzugsgebiet der einzelnen Schu - len.

§ 13 Bildung eines Schulkreises

1 Zwei oder mehrere Einwohnergemeinden können sich zur Führung von Schulstufen oder Fächern zu einem Schulkreis zusammenschliessen.
2 Der Zusammenschluss kann durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag oder durch Errichten eines Zweckverbandes erfolgen.
3 Im öffentlich-rechtlichen Vertrag oder in den Zweckverbandsstatuten sind die Schulorte, die Rechte und Pflichten der Schulortsgemeinden und der übrigen Einwohnergemeinden, die Organisation der Schule und die Finan - zierung festzulegen.
4 Der öffentlich-rechtliche Vertrag bedarf der Genehmigung durch das De - partement.
5 Die Zweckverbandsstatuten bedürfen der Genehmigung durch den Regie - rungsrat (§ 166 Abs. 3 des Gemeindegesetzes [GG] vom 16. Februar 1992 1 ) ).

§ 14 Anordnung der Schulkreisbildung

1 Der Regierungsrat kann die Einwohnergemeinden zur Bildung eines Schulkreises verpflichten und bestehende Schulkreise abändern, sofern eine vernünftige Schulplanung diese Massnahmen erfordert.
2 Sind sich die Einwohnergemeinden über die Bildung eines Schulkreises ei - nig, können sich jedoch über die Modalitäten des künftigen Schulkreises nicht einigen, bestimmt der Regierungsrat die Modalitäten.
1) BGS 131.1 .
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§ 15 Vertragliche Zusammenarbeit ohne Schulkreisbildung

1 Eine Einwohnergemeinde kann die Führung einzelner Schulstufen oder Fächer durch öffentlich-rechtlichen Vertrag einem anderen Schulträger übertragen, ohne dass ein Schulkreis gebildet wird.
2 Der Vertrag bedarf der Genehmigung durch das Departement.

§ 16 Übertragung von Staatsaufgaben an Dritte

1 Der Regierungsrat kann die Durchführung kantonaler Spezialangebote an öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Organisationen wie Sonder - schulzentren, Schulheime oder Spitalschulen übertragen, wenn: a) die fachkundige Leitung sichergestellt ist; b) die fachlich angemessene, dem Zweck entsprechende Leistungser - bringung gewährleistet ist; c) die baulichen und betrieblichen Verhältnisse der vorgesehenen Ver - wendung entsprechen; d) die Kosten aus den Anstellungsverhältnissen des Personals die Höchstgrenze bei staatlicher Führung gemäss den Regelungen des Gesamtarbeitsvertrags (GAV) vom 25. Oktober 2004 1 ) nicht über - schreiten; e) die Rechnungsführung gemäss den Vorgaben des Regierungsrates erfolgt.
2 Für einzelne Kinder und Jugendliche mit einer schweren Behinderung kann die kantonale Aufsichtsbehörde die Durchführung der Spezialange - bote einem Dritten übertragen. Die zu erbringenden Leistungen sowie die Abgeltung durch den Kanton werden in einer Leistungsvereinbarung gere - gelt.
3 Die privatrechtlichen Organisationen sind berechtigt, bei der Wahrneh - mung der übertragenen Aufgaben hoheitlich zu handeln und Verfügun - gen zu erlassen. Die Verfügungen der privatrechtlichen Organisationen können innert zehn Tagen mit Beschwerde an das Departement weiterge - zogen werden.
4 Die Aufsicht obliegt der kantonalen Aufsichtsbehörde.

§ 17 Meldepflicht für Schülerdaten

1 Die öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Institutionen, denen der Regierungsrat Staatsaufgaben übertragen hat (§ 16), melden den kommu - nalen und kantonalen Behörden jene Daten über Schüler und Schülerin - nen, die die Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

§ 18 Öffentlich-privates Partnerschaftsmodell (Public Private Partner -

ship, PPP)
1 Kanton und Einwohnergemeinden können zwecks Planung, Finanzie - rung, Bau und Betrieb einer Infrastruktur oder einer Dienstleistung eine öffentlich-private Zusammenarbeit (Public Private Partnership, PPP) verein - baren.
2 Die Ausgabenbewilligung richtet sich nach der WoV-Gesetzgebung.
1) BGS 126.3 .
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2.2. Volksschulangebot

2.2.1. Allgemeines

§ 19 Bildungszyklen

1 Die Volksschule besteht aus drei Zyklen und gliedert sich in die Primarstu - fe und die Sekundarstufe I.
2 Die Primarstufe dauert acht Jahre und setzt sich aus dem Kindergarten und der Primarschule zusammen. Die Zyklen umfassen: a) 1. Zyklus: zwei Jahre Kindergarten sowie erste und zweite Klasse der Primarschule; b) 2. Zyklus: dritte bis sechste Klasse der Primarschule.
3 Die Sekundarstufe I schliesst an die Primarstufe an. Sie dauert in der Re - gel drei Jahre und bildet den dritten Zyklus. Der Regierungsrat kann die Sekundarstufe I durch Verordnung in höchstens drei verschiedene Anfor - derungsniveaus unterteilen.
4 Die Zeit für das Durchlaufen der Schulstufen ist im Einzelfall von der indi - viduellen Entwicklung der Schülerin oder des Schülers abhängig.

§ 20 Lehrplan

1 Der Lehrplan regelt verbindlich die Bildungsziele und die grundlegenden Inhalte des Unterrichts.
2 Lernmedien dienen zur Erreichung der Ziele des Lehrplans.

§ 21 Festlegung des Volksschulangebots

1 Der Kanton schliesst mit allen Schulträgern Vereinbarungen über die Volksschulangebote ab.
2 Die Vereinbarungen umschreiben für alle kommunalen und kantonalen Volksschulangebote die zu erbringenden Leistungen und die damit ver - bundenen finanziellen Mittel sowie die Verantwortlichkeiten und die Mit - wirkungs- und Kontrollrechte der Trägerschaften.
3 Die kantonale Aufsichtsbehörde schliesst die Vereinbarung ab: a) für die Regelschule: mit der zuständigen kommunalen Aufsichtsbe - hörde; b) für die kantonalen Spezialangebote: mit den Organisationen, denen der Regierungsrat Aufgaben überträgt.
4 Die kantonale Aufsichtsbehörde stellt das Controlling der Vereinbarun - gen sicher.

§ 22 Leistungsbeurteilung der Schüler und Schülerinnen

1 Die Schüler und Schülerinnen der Primar- und Sekundarstufe I werden re - gelmässig schriftlich beurteilt. Berücksichtigt werden insbesondere die Leis - tung, die Lernentwicklung und die überfachlichen Kompetenzen.
2 Ab dem zweiten Zyklus werden Zeugnisse ausgestellt.
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3 Das Departement bestimmt den Inhalt und die Form der schriftlichen Be - urteilung, die Notengebung für die Zeugnisse und die Bedingungen für die Aufnahme, die Beförderung und den Übertritt in die einzelnen Schulstu - fen.

2.2.2. Kommunale Volksschulangebote (Regelschule)

§ 23 Regelschule

1 Die Regelschule umfasst die Primarstufe und die Sekundarstufe I.

§ 24 Angebot Primarstufe

1 Der Kindergarten unterstützt und fördert die individuelle Entwicklung der Kinder und schafft die Grundlagen für ein zielgerichtetes und gesteu - ertes Lernen an der Primarschule.
2 Die Primarschule vermittelt den Schülerinnen und Schülern die Grundla - gen der elementaren Grundkompetenzen Lesen, Schreiben, Rechnen und Informatische Bildung. Sie ist auf eine ausgewogene Bildung der menschli - chen Fähigkeiten bedacht und bereitet auf den Besuch der Sekundarstufe I vor.

§ 25 Angebot Sekundarstufe I

1 Die Sekundarstufe I vermittelt den Schülerinnen und Schülern eine nive - auspezifische Ausbildung, die ihnen den Eintritt in eine berufliche Grund - bildung oder eine allgemein bildende Schule der Sekundarstufe II ermög - licht. Sie fördert die Handlungsfähigkeit und das Verantwortungsbewusst - sein.

§ 26 Angebot Spezielle Förderung

1 Die Spezielle Förderung umfasst Massnahmen für Schüler und Schülerin - nen mit a) einer besonderen Begabung; b) einer Lernbeeinträchtigung oder einem Lernrückstand; c) einer Verhaltensauffälligkeit.
2 Sie hilft, die Fähigkeiten der Schüler und Schülerinnen innerhalb der Re - gelschule mit Angeboten zu entwickeln, die namentlich: a) die besondere kognitive Leistungsfähigkeit fördern; b) die Lernbeeinträchtigungen und Lernrückstände mindern; c) die Sprachentwicklung, Kommunikation und Bewegung fördern; d) die Integration von fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern un - terstützen; e) zugezogene Schüler und Schülerinnen im Bereich der Frühfremd - sprachen unterstützen.
3 Die Spezielle Förderung erfolgt integrativ im Regelunterricht der Primar - stufe bzw. der Sekundarstufe I. Die Schulträger können für einzelne Schü - ler und Schülerinnen temporäre und separative Schulungsformen einset - zen.

§ 27 Anordnung der Speziellen Förderung

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1 Die Schulleitung ordnet die Spezielle Förderung an. Dauern die Förder - massnahmen insgesamt länger als zwei Jahre, holt die Schulleitung vor ei - ner Verlängerung bei der vom Kanton bezeichneten Fachstelle einen Ab - klärungsbericht ein.
2 Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sind in die Fördermassnahmen einzubeziehen.

2.2.3. Kantonale Volksschulangebote (kantonale Spezialangebote)

2.2.3.1. Art und Zweck der kantonalen Spezialangebote

§ 28 Kantonale Spezialangebote

1 Die kantonalen Spezialangebote umfassen: a) die zeitlich befristeten Spezialangebote (SpezA); b) die sonderschulischen Angebote.

§ 29 Zweck der kantonalen Spezialangebote

1 Für Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf sorgt der Kanton für zeitlich befristete Spezialangebote (SpezA) und sonderschuli - sche Angebote.
2 Der Aufenthalt in einem zeitlich befristeten Spezialangebot ist einmalig und dient der Integration bzw. Reintegration in die Regelschule. Der Un - terricht richtet sich nach den Zielen und Inhalten der Regelschule.
3 Die sonderschulischen Angebote richten sich nach der Sonderpädagogik aus und orientieren sich, soweit möglich, an den Zielen und Inhalten der Regelschule. Sie ermöglichen die gesellschaftliche Integration und fördern die Persönlichkeitsentwicklung und selbständige Lebensführung.

2.2.3.2. Zeitlich befristete Spezialangebote

§ 30 Vorbereitungsklassen (SpezA VK)

1 In die Vorbereitungsklassen (SpezA VK) werden Kinder im Alter von vier bis acht Jahren aufgenommen, die schwere Auffälligkeiten im Bereich Ver - halten oder Sprache und Kommunikation zeigen. Ziel der SpezA VK ist es, diese Kinder auf den Übertritt in die Regelschule vorzubereiten.
2 Der Unterricht basiert auf der systematischen Zusammenarbeit der Fach- und Lehrpersonen und dem intensiven Einbezug der Eltern bzw. Erzie - hungsberechtigten.
3 Die Schulleitung der Regelschule beantragt die Aufnahme in die SpezA VK bei der kantonalen Aufsichtsbehörde.
4 Voraussetzungen für die Aufnahme in die SpezA VK sind: a) Abklärung durch die vom Kanton bezeichnete Fachstelle; b) Regelung der Modalitäten in einer Zielvereinbarung mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten; c) Kapazität des Angebots.
5 Kommt keine Zielvereinbarung mit den Eltern zustande, wird ein Verfah - ren um Sonderschulung eingeleitet.
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6 Der Aufenthalt in den SpezA VK dauert zwei Jahre. Anschliessend erfolgt ein Wechsel in die Regelschule der Wohngemeinde oder in eine Sonder - schule.

§ 31 Klassen für Kinder mit massiven Verhaltensauffälligkeiten (SpezA

Verhalten)
1 In die Klassen für Kinder mit massiven Verhaltensauffälligkeiten (SpezA Verhalten) werden Schüler und Schülerinnen mit massiven Verhaltensauf - fälligkeiten ab der dritten Primarschulklasse aufgenommen. Der Aufent - halt dauert nicht länger als ein Jahr. In besonderen Fällen kann der Auf - enthalt um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden.
2 Die Schulleitung der Regelschule beantragt die Aufnahme in die SpezA Verhalten bei der kantonalen Aufsichtsbehörde.
3 Voraussetzungen für die Aufnahme in die SpezA Verhalten sind: a) Abklärung durch die vom Kanton bezeichnete Fachstelle; b) Regelung der Modalitäten in einer Zielvereinbarung mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten; c) Kapazität des Angebots.
4 Kommt keine Zielvereinbarung mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtig - ten zustande, entscheidet das Departement über die Aufnahme in die SpezA Verhalten. Vor dem Entscheid hört das Departement die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und die Schulleitung der Regelschule an.

§ 32 Klassen für Kinder aus Durchgangszentren (SpezA Sprache/Kultur)

1 Bei Bedarf, insbesondere bei starker Zunahme von Flucht und Migration, kann der Kanton für die Phase der Unterbringung zusätzliche Klassen für Kinder aus Durchgangszentren (SpezA Sprache/Kultur) errichten.
2 Der Aufenthalt dauert nicht länger als ein Jahr. In besonderen Fällen kann der Aufenthalt um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden.
3 Bei Bedarf kann der Regierungsrat diese schulischen Angebote befristet mit spezialisierten unterstützenden Diensten ergänzen.

§ 33 Spezialangebot bei Hospitalisierung (SpezA Med)

1 Das Spezialangebot bei Hospitalisierung (SpezA Med) richtet sich an Schü - ler und Schülerinnen mit längerem Spitalaufenthalt.
2 Das SpezA Med setzt eine Kostengutsprache der kantonalen Aufsichtsbe - hörde voraus. Diese wird erteilt, wenn: a) die Spitalschule über eine Leistungsvereinbarung mit dem Kanton Solothurn gemäss § 16 verfügt und b) der Spitalaufenthalt länger als zwei Wochen dauert oder über einen längeren Zeitraum wiederkehrende Spitalaufenthalte notwendig sind.
3 Kann der Unterricht nach einem Spitalaufenthalt nicht ordentlich besucht werden, kann das Departement Einzelbeschulungen zu Hause gemäss den Vorgaben für die Spitalschulung anordnen.

2.2.3.3. Sonderschulische Angebote

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§ 34 Sonderschulangebot

1 Das Sonderschulangebot für Kinder und Jugendliche mit einer Behinde - rung umfasst insbesondere: a) Unterricht in Sonderschulen; b) integrative sonderpädagogische Massnahmen (ISM); c) heilpädagogische und therapeutische Stützmassnahmen; d) behinderungsbedingte ausserschulische Betreuung; e) behinderungsbedingte Schulheimaufenthalte (Internate); f) behinderungsbedingte Schülertransporte; g) bedarfsweise Einzelfalllösungen; h) bedarfsweise ausserkantonale Schulung.
2 Das Angebot beginnt mit dem Schuleintritt und dauert bis zum Abschluss der Volksschule.
3 Das Angebot kann in begründeten Fällen längstens bis zum 20. Altersjahr ausgedehnt werden.

§ 35 Anspruch auf Sonderschulung

1 Die vom Kanton bezeichnete Fachstelle klärt den Anspruch auf Sonder - schulung ab.
2 Das Departement ordnet die Sonderschulung auf Antrag der Fachstelle an.
3 Das Departement hört zuvor die kommunale Aufsichtsbehörde, die Schul - leitung und die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten an.
4 Die Verfügung erfolgt in der Regel zeitlich befristet und mit dem Auf - trag, die verfügte Massnahme vor Ablauf der Frist zu überprüfen.

2.2.4. Freiwillige Angebote der Schulträger

§ 36 Wahlangebote

1 Die Einwohnergemeinden können zusätzlich zum obligatorischen Unter - richt des zweiten und dritten Zyklus freiwillige Wahlangebote für Schüler und Schülerinnen einrichten.
2 Für den Besuch dieser Wahlangebote können die Einwohnergemeinden einen Beitrag der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten verlangen. Die Einwohnergemeinden bestimmen die Tarife in einem rechtssetzenden Re - glement.

§ 37 Freiwilliger Musikunterricht und freiwilliger Schulsport

1 Die Einwohnergemeinden können freiwilligen Musikunterricht und frei - willigen Schulsport anbieten.
2 Sie bestimmen die Tarife in einem rechtsetzenden Reglement.

§ 38 Aufgabenhilfe

1 Die Einwohnergemeinden können betreute Aufgabenhilfe anbieten.
2 Sie bestimmen die Tarife in einem rechtsetzenden Reglement.
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3 In besonderen Fällen, insbesondere bei längerer Absenz, kann die Schul - leitung einen Schüler oder eine Schülerin für eine zeitlich befristete Dauer zum Besuch der betreuten Aufgabenhilfe verpflichten. In diesen Fällen ist das Angebot unentgeltlich.

§ 39 Schulische Betreuungsangebote

1 Die Einwohnergemeinden können freiwillige Betreuungsangebote anbie - ten.
2 Sie bestimmen die Tarife in einem rechtsetzenden Reglement.

§ 40 Kantonale Schulträger

1 Die §§ 36 bis 39 gelten für die kantonalen Schulträger sinngemäss.

2.2.5. Angebote ausserschulischer Institutionen

§ 41 Kirchlicher Religionsunterricht

1 Die öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften (Landeskir - chen) können den ihnen angehörenden Schülerinnen und Schülern in der öffentlichen Volksschule auf eigene Kosten kirchlichen Religionsunterricht erteilen. Die Schulträger stellen den Landeskirchen dafür die Schulräum - lichkeiten zur Verfügung.
2 Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten können die Schüler und Schüle - rinnen vor Schuljahresbeginn schriftlich vom kirchlichen Religionsunter - richt abmelden. Haben die Schüler und Schülerinnen das 16. Altersjahr zu - rückgelegt, entscheiden sie selbständig über die Abmeldung vom kirchli - chen Religionsunterricht.

§ 42 Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur

1 Ausserschulische Institutionen können Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur (HSK) anbieten.
2 Die Schulträger stellen den ausserschulischen Institutionen dafür die Schulräumlichkeiten zur Verfügung.
3 Der Besuch der HSK-Kurse kann in der schriftlichen Beurteilung (§ 22 Abs. 2) vermerkt werden.

2.2.6. Recht auf Schulbesuch, Schulpflicht und Schulort

§ 43 Recht auf Schulbesuch

1 Alle Kinder mit Aufenthaltsort im Kanton Solothurn haben das Recht auf Besuch der öffentlichen Volksschule.

§ 44 Schulpflicht

1 Alle Kinder mit Aufenthaltsort im Kanton Solothurn haben die Pflicht, die öffentliche Volksschule zu besuchen.
2 Die Schulpflicht dauert elf Jahre und beginnt mit dem Eintritt in ein schweizerisches oder ein gleichwertiges ausländisches Schulsystem.
3 Die Schulpflicht endet mit dem 16. Altersjahr.
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§ 45 Eintritt und Austritt

1 Die Schüler und Schülerinnen treten mit dem vollendeten vierten Alters - jahr in den Kindergarten bzw. in den ersten Zyklus ein. Stichtag ist der

31. Juli.

2 Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten können nach Rücksprache mit der Schulleitung entscheiden, ob ihr Kind ausnahmsweise ein Jahr später ein - geschult werden soll. Eine frühere Einschulung ist ausgeschlossen.
3 Schülerinnen und Schüler, die das 16. Altersjahr vollendet haben, dürfen die besuchte Schulstufe beenden.
4 Das Departement kann auf begründetes Gesuch hin bewilligen, dass ein überdurchschnittlich begabter Schüler oder eine überdurchschnittlich be - gabte Schülerin die Schulpflicht beschleunigt absolvieren bzw. die Schul - pflicht ausserhalb der Volksschule erfüllen kann.
5 Zugezogene Kinder, die ihren früheren Schulbesuch nicht nachweisen können, werden so eingeschult, dass sie mit erfüllen der Schulpflicht die Sekundarstufe I absolviert haben.

§ 46 Befreiung von der Schulpflicht

1 Das Departement kann einen Schüler oder eine Schülerin von der Schul - pflicht an der öffentlichen Volksschule befreien, wenn er oder sie einen der öffentlichen Volksschule gleichwertigen Unterricht in einer anderen öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Schule besucht, ein ande - res Angebot im Rahmen der vertikalen Durchlässigkeit im Berufsbildungs - wesen in Anspruch nimmt oder eine gleichwertige Bildung erfährt.
2 Nach der Befreiung von der Schulpflicht an der öffentlichen Volksschule tragen die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten die Verantwortung für eine ausreichende Grundbildung des Kindes.

§ 47 Reduktion des Unterrichtspensums

1 Die Schulleitung kann einem Schüler oder einer Schülerin auf Gesuch hin für eine befristete Dauer eine Reduktion des Unterrichtspensums gestat - ten, wenn gesundheitliche Gründe dies rechtfertigen. Dem Gesuch muss ein aussagekräftiges Arztzeugnis beigelegt werden.

§ 48 Schulort

1 Die Schulpflicht ist beim Schulträger des Aufenthaltsortes zu erfüllen.
2 Das Departement kann für einzelne Schüler und Schülerinnen den Schul - besuch an einem anderen Ort bewilligen: a) aus schulorganisatorischen Gründen; b) bei einem verhältnismässig weiten, beschwerlichen oder gefährli - chen Schulweg; c) aus gesundheitlichen, familiären oder sozialen Gründen.

2.3. Schuldienste

§ 49 Schulpsychologischer Dienst

1 Der Kanton unterhält einen schulpsychologischen Dienst.
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2 Dem schulpsychologischen Dienst obliegen insbesondere folgende Aufga - ben: a) Beratung der Schüler und Schülerinnen, der Eltern bzw. Erziehungs - berechtigten, der Lehrpersonen sowie der Schulleitung bei auftre - tenden Schul- und Erziehungsproblemen (Beratungsstelle); b) Abklärung bei individuellen Problemlagen, Beurteilung von Förder - bedarf und Begutachtung externer Fachberichte (Fachstelle); c) Vermittlung bei Gruppenproblemen zwischen Schülerinnen und Schülern, Lehrpersonen und Eltern bzw. Erziehungsberechtigten (Coaching); d) Unterstützung und Institutionsberatung bei ausserordentlichen Er - eignissen und in Krisenlagen (Interventionsteam).
3 Der Regierungsrat regelt die Wirkungsziele, die Finanzierung und die Ein - zelheiten der Organisation durch Verordnung.

§ 50 Schulärztlicher Dienst und Schulzahnpflege

1 Aufgaben, Organisation und Finanzierung des schulärztlichen Dienstes und der Schulzahnpflege richten sich nach der Gesundheitsgesetzgebung.

§ 51 Schulsozialarbeit

1 Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Schulsozialarbeit richten sich nach der Sozialgesetzgebung.

2.4. Schulorganisation

§ 52 Geleitete Schulen

1 Die Schule ist eine durch eine Schulleitung geführte pädagogische und betriebliche Handlungseinheit, die im Wesentlichen die Schulleitung, die Lehrpersonen, das übrige Schulpersonal sowie die Schüler und Schülerin - nen umfasst.
2 Sie umfasst sämtliche Schulhäuser eines Schulträgers.
3 Sie gibt sich ein Leitbild und nimmt ihre Aufgaben nach Massgabe dieses Gesetzes wahr.

§ 53 Schuljahr

1 Das Schuljahr beginnt administrativ am 1. August. Es umfasst 38 Unter - richtswochen bei 52 Kalenderwochen und 39 Unterrichtswochen bei 53 Ka - lenderwochen.
2 Der Regierungsrat bestimmt: a) die Dauer der unterrichtsfreien Zeit; b) die Verteilung der Ferien auf das Schuljahr.
3 Die kommunalen Aufsichtsbehörden legen in regionaler Zusammenarbeit die Ferien fest.

§ 54 Unterrichtszeiten

1 Das Departement bestimmt die Unterrichts- bzw. Obhutszeit.
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§ 55 Schülerzahlen

1 Der Regierungsrat setzt Richtzahlen für die Klassenbestände und Lern - gruppen der einzelnen Schulstufen fest.

2.5. Schüler und Schülerinnen sowie Eltern bzw.

Erziehungsberechtigte

2.5.1. Rechte und Pflichten

§ 56 Rechte der Schüler und Schülerinnen

1 Die Schüler und Schülerinnen a) erhalten einen alters- und stufengerechten sowie ihren geistigen und körperlichen Fähigkeiten entsprechenden Unterricht, welcher den Professionsstandards folgt; b) haben Anspruch auf Achtung ihrer Persönlichkeit; c) erhalten von ihren Lehrpersonen und der Schulleitung angemessen Auskunft über sie betreffende schulische Fragen; d) haben das Recht, an Evaluationen über die Qualität ihrer Schulen und Ausbildungen mitzuwirken.

§ 57 Pflichten der Schüler und Schülerinnen

1 Die Schüler und Schülerinnen a) besuchen den Unterricht und die Schulveranstaltungen lückenlos. Abwesenheiten sind zu begründen; b) tragen mit ihrer Leistungsbereitschaft und ihrem Verhalten zum Er - folg des Unterrichts sowie der Klassen- und Schülergemeinschaft bei; c) sind ihrem Alter und ihrer Schulstufe entsprechend für ihren Bil - dungsprozess mitverantwortlich; d) halten die Regeln der Schule für einen geordneten Schulbetrieb ein; e) halten die Anordnungen und Weisungen der Lehrpersonen, des üb - rigen Schulpersonals und der Behörden ein; f) tragen Sorge zu den Lehrmitteln, den Lernmedien, dem Schulmateri - al und den Apparaten.

§ 58 Rechte der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten

1 Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten werden a) durch die Schulen am Bildungsprozess ihrer Kinder beteiligt; b) über die ihre Kinder betreffenden Fragen, über die Leistungen, die Lernentwicklung, die überfachlichen Kompetenzen und die Absen - zen ihrer Kinder und die Arbeit in deren Schulen und Klassen infor - miert; c) in die Evaluation der Schulen und des kantonalen Bildungswesens einbezogen; d) auf Verlangen von den für ihre Kinder zuständigen Lehrpersonen und der Schulleitung angehört.
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§ 59 Pflichten der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten

1 Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten a) sind für die Erziehung ihrer Kinder verantwortlich; b) sind für die Bildung ihrer Kinder mitverantwortlich und unterstützen und fördern den schulischen Bildungsprozess ihrer Kinder; c) arbeiten mit den Lehrpersonen und der Schulleitung zusammen und suchen bei offenen Fragen den direkten Kontakt mit ihnen; d) halten ihre Kinder an, die Regeln, Anordnungen und Weisungen der Schule einzuhalten und den Unterricht lückenlos zu besuchen.

§ 60 Zusammenarbeit aller Beteiligten

1 Behörden, Lehrpersonen, Schüler und Schülerinnen sowie Eltern bzw. Er - ziehungsberechtigten arbeiten im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten zu - sammen.

2.5.2. Absenzen und Dispensationen

§ 61 Absenzen und Dispensationen

1 Absenzen und Dispensationen müssen begründet werden. Bei krankheits- oder unfallbedingten Absenzen kann die Schulleitung ein Arztzeugnis ver - langen.
2 Der Regierungsrat regelt die Absenzen- und Dispensationsgründe durch Verordnung.

§ 62 Unbegründete Absenzen

1 Bleiben Schüler und Schülerinnen erstmals unbegründet dem Unterricht fern, werden die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten durch die Lehrperson informiert und aufgefordert, dafür zu sorgen, dass ihre Kinder den Unter - richt lückenlos besuchen.
2 Bleiben Schüler und Schülerinnen wiederholt unbegründet dem Unter - richt fern, meldet die Lehrperson den Namen der Schülerin oder des Schü - lers der Schulleitung. Die Schulleitung verfügt den Schulbesuch schriftlich und droht den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten für das wiederholte un - begründete Fernbleiben ihrer Kinder eine Ordnungsbusse an.

2.5.3. Disziplinarwesen

§ 63 Disziplinarmassnahmen und Ordnungsbussen

1 Gegenüber Schülerinnen und Schülern, deren Verhalten zu Beanstandun - gen Anlass gibt, können die Lehrpersonen und die Schulleitung Disziplinar - massnahmen anordnen. Die Disziplinarmassnahmen müssen erzieherisch sinnvoll sein.
2 Gegenüber Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, die ihre Pflichten verlet - zen, kann die Schulleitung Ordnungsbussen aussprechen.
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§ 64 Massnahmen der Lehrperson

1 Die Lehrperson kann gegenüber Schülerinnen und Schülern insbesondere folgende Massnahmen anordnen: a) zusätzliche Arbeiten innerhalb oder ausserhalb der ordentlichen Un - terrichtszeit; b) zeitlich befristete Wegnahme von Objekten, die dem Schüler oder der Schülerin gehören, insbesondere elektronische Geräte, Waffen oder Spielsachen; c) Wegweisung aus der Lektion oder Veranstaltung; d) Ausschluss von einer Veranstaltung; e) Ausschluss vom Unterricht bis höchsten sieben Tage.
2 Die Lehrperson orientiert bei Disziplinarproblemen frühzeitig die Schul - leitung und zieht eine geeignete Fachstelle bei.

§ 65 Massnahmen der Schulleitung

1 Die Schulleitung kann gegenüber Schülerinnen und Schülern folgende Massnahmen anordnen: a) Versetzung in eine andere Klasse oder in ein anderes Schulhaus. Nö - tigenfalls wird die Versetzung in eine Schule eines anderen Schulträ - gers veranlasst; b) teilweiser oder vollständiger Ausschluss vom Unterricht während höchstens zwölf Wochen pro Schuljahr.
2 Die vom Unterricht ausgeschlossenen Schüler und Schülerinnen dürfen sich ohne Genehmigung der Schulleitung während der Schulzeit nicht auf dem Schulareal aufhalten.
3 Die Schulleitung kann den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten eine Ord - nungsbusse bis zu 1'000 Franken auferlegen: a) für das wiederholte unbegründete Fernbleiben ihrer Kinder vom Un - terricht; b) für die Verweigerung der Zusammenarbeit mit den Lehrpersonen und der Schulleitung; c) sofern die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten den weiteren Pflich - ten gegenüber der Schule nicht nachkommen.

§ 66 Betreuung und Beschäftigung während eines Unterrichtsaus -

schlusses bis zu sieben Tagen
1 Bei einem Unterrichtsausschluss bis zu sieben Tagen sorgen die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten für eine angemessene Betreuung und Be - schäftigung.
2 Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten tragen die Kosten der Betreuung und Beschäftigung.

§ 67 Betreuung und Beschäftigung während eines Unterrichtsaus -

schlusses von mehr als sieben Tagen
1 Dauert der Unterrichtsausschluss länger als sieben Tage, trifft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die nötigen Abklärungen und ord - net die erforderlichen schulexternen Massnahmen an. Die Schulleitung in - formiert die KESB umgehend über den Schulausschluss.
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2 Die Kostentragung für die von der KESB angeordneten Massnahmen rich - tet sich nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10. Dezem - ber 1907 1 ) .
3 Ordnet die KESB keine Massnahmen an, tragen die Eltern bzw. Erzie - hungsberechtigten die Kosten der Betreuung und Beschäftigung.

2.6. Lehrpersonen und übriges Schulpersonal

2.6.1. Ausübung pädagogischer Tätigkeiten

§ 68 Erteilung der Berufsausübungsbewilligung

1 Wer im Kanton Solothurn an der Volksschule als Lehrperson oder pädagogisch-therapeutisch tätig sein will, benötigt eine Berufsausübungs - bewilligung des Departements.
2 Die Berufsausübungsbewilligung wird erteilt, wenn die Person a) über die für die entsprechende Tätigkeit erforderlichen Ausbil - dungsabschlüsse verfügt (fachliche Qualifikation); b) physisch und psychisch Gewähr bietet für eine einwandfreie Berufs - ausübung (persönliche Eignung).

§ 69 Entzug der Berufsausübungsbewilligung

1 Die Berufsausübungsbewilligung wird vom Departement entzogen, wenn die fachliche Qualifikation oder die persönliche Eignung nicht mehr gewährleistet sind, insbesondere wenn: a) die Person ihre Handlungsfähigkeit verloren hat; b) die Person wegen eines Delikts verurteilt worden ist, das sie nach der Art und Schwere der Tat und nach dem Verschulden als nicht vertrauenswürdig beziehungsweise als zur Ausübung der bewilli - gungspflichtigen Tätigkeit ungeeignet erscheinen lässt; c) aufgrund des Verhaltens der Person erhebliche Zweifel an der per - sönlichen Eignung bestehen; d) die Person wiederholt durch ihr Verhalten die Sicherstellung des or - dentlichen Schulbetriebs ernsthaft gefährdet; e) die Person aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die bewilligungspflichtige Tätigkeit auszuüben.

§ 70 Erlöschen der Berufsausübungsbewilligung

1 Die Berufsausübungsbewilligung erlischt: a) mit dem Tod; b) mit dem schriftlichen Verzicht, im Kanton Solothurn tätig zu sein; c) aufgrund eines in einem Strafverfahren rechtskräftig ausgesproche - nen Berufsverbots.
1) SR 210 .
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2.6.2. Meldepflichten

§ 71 Meldungen an das Departement

1 Die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Gerichte mel - den dem Departement sämtliche für ein Verbot oder eine Einschränkung der Berufsausübung erheblichen Vorfälle und Wahrnehmungen.
2 Eine Person, zu deren Lasten eine Meldung gemäss Absatz 1 erfolgt, hat das Recht, eine Richtigstellung zu verlangen, wenn sich die Anschuldigun - gen als ungerechtfertigt erweisen. Die Schulleitung hat in geeigneter Wei - se über die Ergebnisse der Untersuchungen bzw. die ungerechtfertigten Anschuldigungen zu informieren.

§ 72 Meldungen des Departements

1 Das Departement meldet den zuständigen Behörden inner- und ausser - halb des Kantons sämtliche Sachverhalte, die zum Entzug der Berufsaus - übungsbewilligung oder zur Auflösung des Anstellungsverhältnisses füh - ren könnten.

2.6.3. Personalrechtliche Bestimmungen

§ 73 Anwendbares Personalrecht

1 Auf die Anstellungsverhältnisse der Lehrpersonen an den öffentlichen Volksschulen und auf die Anstellungsverhältnisse des übrigen kantonalen Schulpersonals finden die Gesetzgebung über das Staatspersonal und der GAV 1 ) Anwendung.
2 Die Anstellungsverhältnisse des übrigen kommunalen Schulpersonals rich - ten sich nach dem kommunalen Recht.

2.7. Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden

2.7.1. Kommunale Behörden

§ 74 Kommunale Aufsichtsbehörde

1 Der Gemeinderat einer Einwohnergemeinde beziehungsweise der Vor - stand eines Schulkreises ist die kommunale Aufsichtsbehörde im Volks - schulwesen.
2 Der kommunalen Aufsichtsbehörde obliegen insbesondere folgende Auf - gaben: a) sie übt die Aufsicht über die kommunalen Schulen aus; b) sie trifft die strategischen Entscheide; c) sie legt das kommunale Volksschulangebot unter Berücksichtigung der kantonalen Vorgaben fest und stellt die dafür erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen und die Infrastruktur sicher;
1) BGS 126.3 .
18
d) sie stellt die Schulleitung an, beauftragt diese mit der Umsetzung des kommunalen Volksschulangebots und stellt das Controlling si - cher; e) sie erlässt, unter Vorbehalt der gesetzlichen Kompetenzen der übri - gen Gemeindeorgane, eine Schulordnung, die vom Departement ge - nehmigt werden muss; f) sie genehmigt das Schulprogramm.

§ 75 Aufgabenübertragung

1 Die kommunale Aufsichtsbehörde kann Aufgaben an eine Gemeinderats - kommission (§ 71 GG 1 ) ) oder an ein einzelnes Gemeinderatsmitglied (Res - sortsystem gemäss § 72 GG 2 ) ) übertragen, sofern: a) die Aufgabenübertragung in der Gemeindeordnung vorgesehen ist b) und es sich nicht um unübertragbare Befugnisse gemäss § 70 oder § 97 GG 3 ) handelt.

§ 76 Schulleitung

1 Die Schulleitung führt die Schule operativ.
2 Die Schulleitung ist verantwortlich für das Erreichen der von der Gesetz - gebung vorgegebenen und mit dem Kanton vereinbarten Wirkungsziele.
3 Der Schulleitung obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) Führung der Schule im Bereich Administration und Finanzen: Vertre - tung der Schule gegen aussen, Verwaltung der der Schule zugeteil - ten Mittel; b) Führung der Schule im Bereich Personal: Personalselektion, Personal - entwicklung und Personalqualifizierung; c) Führung der Schule im Bereich Pädagogik: Erstellung des Schulpro - gramms, interne Schul- und Qualitätsentwicklung.

2.7.2. Kantonale Behörden

§ 77 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat erlässt den Lehrplan für die Volksschule.
2 Er schliesst Vereinbarungen über den ausserkantonalen Schulbesuch ab.

§ 78 Departement

1 Dem Departement obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) Verantwortung für das Erreichen der von der Gesetzgebung vorge - gebenen Wirkungsziele der Volksschule und der Ziele der einzelnen Schulstufen; b) Weiterentwicklung des Schulsystems und Anpassungen an die aktu - ellen Bedürfnisse; c) Erstellung einer Bildungsstatistik; d) Festsetzung der Lektionentafel;
1) BGS 131.1 .
2) BGS 131.1 .
3) BGS 131.1 .
19
e) Bewilligung von Abweichungen von den rechtlichen und pädagogi - schen Vorgaben für eine zeitlich befristete Dauer im Rahmen eines Schulversuchs; f) Genehmigung der kommunalen Schulordnungen und der öffentlich- rechtlichen Verträge über die Zusammenarbeit der Gemeinden; g) Erteilung und Entzug der nach diesem Gesetz erforderlichen Bewilli - gungen; h) Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der kommunalen Behörden; i) Genehmigung von geringfügigen Anpassungen des Lehrplans.
2 Das Departement erlässt Weisungen über: a) die weiteren Einzelheiten zur Schulorganisation; b) den Inhalt und die Form der schriftlichen Beurteilung der Schüler und Schülerinnen; c) die obligatorisch zu verwendenden Lernmedien in einzelnen Fä - chern; d) die Informations- und Datensicherheit; e) den Einsatz elektronischer Kommunikations- und Austauschplattfor - men; f) die Einzelheiten zu Privatschulen und Privatunterricht; g) weitere Bereiche, die für den Vollzug des Gesetzes erforderlich sind.

§ 79 Amt

1 Das Amt nimmt alle kantonalen Vollzugsaufgaben wahr, die keiner ande - ren Behörde zugewiesen werden.

§ 80 Kantonale Aufsichtsbehörde

1 Das Amt ist die kantonale Aufsichtsbehörde für die gesamte Volksschule.
2 Der kantonalen Aufsichtsbehörde obliegen insbesondere folgende Aufga - ben: a) sie überwacht die Einhaltung der kantonalen Vorgaben; b) sie schliesst die Vereinbarungen über das kommunale Volksschulan - gebot mit den kommunalen Aufsichtsbehörden ab; c) sie erteilt Kostengutsprachen für das Spezialangebot bei Hospitali - sierung; d) sie übt die Aufsicht über die Privatschulen und den Privatunterricht aus; e) sie übt die Aufsicht über die Organisationen, denen der Regierungs - rat Staatsaufgaben übertragen hat, aus.
3 Die kantonale Aufsichtsbehörde kann in ausserordentlichen Situationen, insbesondere zur Bewältigung einer gesundheitlichen oder wirtschaftli - chen Krisensituation, für eine zeitlich befristete Dauer Abweichungen von den pädagogischen, schulorganisatorischen oder finanziellen Bestimmun - gen dieses Gesetzes bewilligen.

§ 81 Weiterbildungsangebot für Lehrpersonen

1 Die kantonale Aufsichtsbehörde stellt das kantonale Weiterbildungsange - bot für Lehrpersonen sicher.
20
2 Die Weiterbildung dient den folgenden Zwecken: a) dem Erhalt und der Erweiterung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Lehrperson; b) der Erneuerung und Vertiefung der Unterrichtskompetenz; c) dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten für besondere Schularten und neue Fächer; d) dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten zur Erfüllung neuer Aufgaben; e) der Qualitätssicherung.
3 Die kantonale Aufsichtsbehörde und die Schulleitungen sorgen dafür, dass die Weiterbildung der Lehrpersonen grundsätzlich während der un - terrichtsfreien Zeit stattfindet. Aus besonderen Gründen, insbesondere bei gesamtkantonalen Veranstaltungen und kollektiven Weiterbildungen, darf die Weiterbildung auch während der Schulzeit stattfinden.
4 Die kantonale Aufsichtsbehörde und die Schulleitungen können die Lehr - personen zur Teilnahme an obligatorischen Weiterbildungskursen und Weiterbildungsveranstaltungen verpflichten.
5 Der Regierungsrat regelt die Kostenverteilung zwischen dem Kanton, den Schulträgern und den Lehrpersonen durch Verordnung.

§ 82 Entscheidbefugnisse bei Uneinigkeit der kommunalen Behörden

1 Besteht in einer kommunalen Angelegenheit unter mehreren beteiligten kommunalen Behörden Uneinigkeit, entscheidet die kantonale Aufsichts - behörde. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Regierungsrates bei der Schulkreisbildung (§ 14).

§ 83 Aufsichtsrechtliche Massnahmen gegenüber kommunalen Behör -

den
1 Der Regierungsrat kann die Staatsbeiträge an die kommunalen Schulträ - ger kürzen oder streichen: a) wenn der ordnungsgemässe Schulbetrieb nicht mehr gewährleistet ist; b) wenn die kommunalen Behörden den Anordnungen der kantonalen Behörden keine Folge leisten; c) bei mehrfachen oder schwerwiegenden Verstössen gegen vertragli - che Vereinbarungen; d) bei wiederholtem Nichterreichen der von der Gesetzgebung vorge - gebenen oder mit dem Kanton vereinbarten Wirkungsziele.
2 Der Regierungsrat kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustan - des auf Kosten der fehlbaren kommunalen Behörde anordnen, wenn die festgestellten Mängel nicht innert Frist behoben werden (Ersatzvornahme).
21

2.8. Finanzierung

2.8.1. Grundsätze der Kostentragung

§ 84 Kosten Regelschule

1 Die kommunalen Schulträger tragen die Kosten für die Regelschule.
2 Der Kanton beteiligt sich mit einer Schülerpauschale an den Kosten der Regelschule.

§ 85 Kosten kantonale Spezialangebote

1 Der Kanton trägt die Kosten der kantonalen Spezialangebote.
2 Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten leisten einen Beitrag an die Ver - pflegungskosten und die ausserschulische Betreuung.
3 Der Regierungsrat legt die Höhe der Beiträge an die Verpflegungskosten und die ausserschulische Betreuung fest.

§ 86 Beschaffung der finanziellen Mittel

1 Der Kantonsrat bewilligt die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendi - gen Ausgaben.
2 Die finanziellen Mittel dürfen zusätzlich beschafft werden durch: a) Beiträge der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten für freiwillige Angebote; b) Fonds, Schenkungen, Spenden und weitere Drittmittel.

2.8.2. Beiträge der Einwohnergemeinden

§ 87 Kostenbeiträge im Schulkreis

1 Die an einem Schulkreis beteiligten Einwohnergemeinden haben an die Kosten der Schulen Beiträge zu leisten.
2 Die Beiträge werden in den Zweckverbandsstatuten oder im öffentlich- rechtlichen Vertrag geregelt.

§ 88 Kostenbeiträge an Schulträger ausserhalb des Schulortes der Schü -

ler und Schülerinnen
1 Für den Besuch einer Schule ausserhalb des Kantons zahlt die entlastete Einwohnergemeinde dem aufnehmenden Schulträger ein Schulgeld, des - sen Höhe im Regionalen Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) vom

23. November 2007 1 ) festgelegt wird.

2 Besuchen einzelne Schüler und Schülerinnen die Schule ausserhalb des Schulortes innerhalb des Kantons, wird kein Schulgeld ausgerichtet.
1) BGS 411.241 .
22
3 Besuchen mehrere Schüler und Schülerinnen aus einem Teil einer Einwohnergemeinde, insbesondere einem Ortsteil, einem Quartier oder ei - nem Weiler, die Schule ausserhalb des Schulorts innerhalb des Kantons, zahlt die entlastete Einwohnergemeinde dem aufnehmenden Schulträger ein Schulgeld. Die entlastete Einwohnergemeinde und der aufnehmende Schulträger legen die Höhe des Schulgeldes vertraglich fest. Das Schulgeld darf die Ansätze des RSA 2009 1 ) nicht überschreiten.

§ 89 Beiträge an die progymnasiale Ausbildung und die Talentförder -

klasse
1 Einwohnergemeinden, die keine eigene progymnasiale Ausbildung oder Talentförderklasse führen, leisten dem aufnehmenden Schulträger ein Schulgeld. Der Regierungsrat setzt die Höhe des Schulgeldes fest.

§ 90 Beiträge an die Unterkunfts- und Verpflegungskosten

1 Bei einem unverhältnismässig weiten oder beschwerlichen Schulweg hat die Einwohnergemeinde einen angemessenen Beitrag an allfällige Kosten für die auswärtige Unterkunft und die auswärtige Verpflegung zu leisten.

2.8.3. Beiträge des Kantons

§ 91 Schülerpauschalen

1 Der Kanton beteiligt sich mit einer Schülerpauschale an den Kosten der Regelschule.

§ 92 Berechnung der Schülerpauschalen

1 Die Schülerpauschale berechnet sich aufgrund der Normkostenanteile pro Schul- und Klassenstufe (Grundpauschale) sowie der Kosten für die über das Grundangebot hinaus zu erteilenden Lektionen (Lektionenpauschale).

§ 93 Berechnung der Grundpauschalen

1 Die Grundpauschale berechnet sich aus: a) dem Grundlohn der funktionalen Lohnklasse gemäss GAV 2 ) ; b) dem durchschnittlichen Erfahrungszuschlag; c) dem wöchentlichen Unterrichtspensum in Lektionen pro Vollzeitstel - le; d) den Unterrichtslektionen gemäss Lektionentafel; e) den Klassenbeständen; f) der Schulleitungspauschale; g) den Lektionen pro 100 Schüler und Schülerinnen für die Spezielle Förderung gemäss § 26 Absatz 2 Buchstabe a, b und c.

§ 94 Berechnung der Lektionenpauschalen

1 Die Lektionenpauschale berechnet sich gemäss § 93 Absatz 1 Buchsta - be a - d und wird ausgerichtet für: a) Lektionen gemäss § 26 Absatz 2 Buchstabe d und e;
1) BGS 411.241 .
2) BGS 126.3 .
23
b) zusätzliche Lektionen gemäss § 26 Absatz 2 Buchstabe a, b und c; c) weitere vom Regierungsrat festgelegte Speziallektionen.

§ 95 Festsetzung

1 Der Regierungsrat legt die Grund- und Lektionenpauschalen in Form von Bruttopauschalen fest.
2 Der Kantonsrat legt auf der Grundlage des Wirksamkeitsberichts gemäss

§ 4 des Gesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnerge -

meinden (Finanz- und Lastenausgleichsgesetz; FILAG EG) vom 30. Novem - ber 2014 1 ) den Beitragsprozentsatz jeweils für vier Jahre fest.
3 Die Schülerpauschalen werden jährlich nach der Formel A des Anhangs 1 berechnet.

§ 96 Auszahlung der Schülerpauschalen

1 Besuchen Schüler und Schülerinnen die Schule ausserhalb des Schulortes, werden die Schülerpauschalen wie folgt ausgerichtet: a) beim innerkantonalen Schulbesuch leistet der Kanton die Schüler - pauschalen an den aufnehmenden Schulträger; b) beim ausserkantonalen Schulbesuch leistet der Kanton die Schüler - pauschalen an den entsendenden Schulträger.
2 Beim innerkantonalen Schulbesuch leistet der Kanton den Beitragspro - zentsatz der Bruttopauschalen.
3 Beim ausserkantonalen Schulbesuch leistet der Kanton den Beitragspro - zentsatz des interkantonalen Schulgeldes.

§ 97 Beiträge an den freiwilligen kommunalen Musikunterricht

1 Der Kanton gewährt den Einwohnergemeinden Beiträge an den Lohn der Lehrpersonen für den freiwilligen kommunalen Musikunterricht in Form einer indexierten Musikschulpauschale pro Fachbelegung.
2 Der Regierungsrat legt die Höhe der Musikschulpauschale jährlich fest.

§ 98 Akontozahlungen

1 Die Vereinbarung des Kantons mit den kommunalen Aufsichtsbehörden bildet die Grundlage für die Finanzplanung und den Voranschlag sowie die Akontozahlungen des Kantons an die kommunalen Schulträger.
2 Kommunale Schulträger, welche durch eigenes Verschulden bis zum fest - gelegten Stichtag keine Planung einreichen, erhalten keine Akontozahlun - gen.

3. Privatschulen und Privatunterricht

3.1. Privatschulen

§ 99 Erteilung der Bewilligung

1 Privatschulen bedürfen einer Bewilligung des Departements.
1) BGS 131.73 .
24
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn a) die erforderlichen Räumlichkeiten und Apparate zur Verfügung ste - hen; b) sich die Schulleitung über die notwendigen fachlichen Qualifikatio - nen ausweist und die Lehrpersonen über die erforderlichen Ausbil - dungsabschlüsse verfügen; c) eine einwandfreie Betriebsführung gewährleistet ist; d) das Bildungsangebot demjenigen der öffentlichen Volksschule (Lehr - plan) entspricht; e) die Privatschule den schulärztlichen Dienst sicherstellt.

§ 100 Entzug der Bewilligung

1 Das Departement entzieht die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr erfüllt sind. Fällt eine der Bewilli - gungsvoraussetzungen weg, ist der Schule vor dem Bewilligungsentzug das rechtliche Gehör zu gewähren und die Gelegenheit zur Beseitigung der Mängel innert angemessener Frist einzuräumen.
2 Das Departement kann die Bewilligung entziehen, wenn Anordnungen der kantonalen Aufsichtsbehörde nicht eingehalten werden.
3 Wird die Bewilligung entzogen, treten die Schüler und Schülerinnen in die öffentliche Volksschule über.

§ 101 Erlöschen der Bewilligung

1 Die Bewilligung erlischt, wenn eine Privatschule ihren Betrieb einstellt.

§ 102 Meldepflichten

1 Bei wesentlichen Veränderungen im Schulbetrieb hat die Privatschule un - verzüglich die kantonale Aufsichtsbehörde zu informieren.

3.2. Privatunterricht

§ 103 Privatunterricht

1 Privatunterricht (Homeschooling) ist Volksschulunterricht, der zu Hause erteilt wird. Es werden ausschliesslich Kinder aus der eigenen Familie un - terrichtet.
2 Durch bewilligten Privatunterricht kann die Schulpflicht erfüllt werden.

§ 104 Erteilung der Bewilligung

1 Privatunterricht bedarf einer Bewilligung des Departements.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn a) die Lehrpersonen über die erforderlichen Ausbildungsabschlüsse ver - fügen; b) das Bildungsangebot demjenigen der öffentlichen Volksschule (Lehr - plan) entspricht.

§ 105 Entzug der Bewilligung

1 Das Departement entzieht die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr erfüllt sind.
25
2 Das Departement kann die Bewilligung entziehen, wenn Anordnungen der kantonalen Aufsichtsbehörde nicht eingehalten werden.
3 Wird die Bewilligung entzogen, treten die Schüler und Schülerinnen in die öffentliche Volksschule über.

§ 106 Erlöschen der Bewilligung

1 Die Bewilligung erlischt mit dem Tod der Lehrperson.

§ 107 Meldepflichten

1 Bei wesentlichen Veränderungen haben die Eltern bzw. Erziehungsbe - rechtigten unverzüglich die kantonale Aufsichtsbehörde zu informieren.
2 Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten haben die Beendigung des Privat - unterrichts auf Ende eines Semesters mindestens sechs Wochen im Voraus der kantonalen Aufsichtsbehörde und der kommunalen Schulleitung zu melden.

3.3. Aufsicht und Staatsbeiträge

§ 108 Aufsicht über Privatschulen und Privatunterricht

1 Die Aufsicht über Privatschulen und Privatunterricht obliegt der kantona - len Aufsichtsbehörde.
2 Die kantonale Aufsichtsbehörde überprüft in regelmässigen Abständen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung noch erfüllt sind.

§ 109 Beiträge an Privatschulen und Privatunterricht

1 Der Kanton leistet keine Beiträge an Privatschulen und Privatunterricht.
2 Die kommunalen Schulträger können sich an den Kosten für Privatschu - len und Privatunterricht beteiligen.
3 Schüler und Schülerinnen, die eine Privatschule besuchen oder privat un - terrichtet werden, haben gegenüber Kanton und Einwohnergemeinden keinen Anspruch auf die für die öffentliche Volksschule unentgeltlich zur Verfügung gestellten Leistungen.

4. Qualitätssicherung und Rechtsschutz

4.1. Qualitätssicherung

§ 110 Durchführung

1 Die Schulen sorgen für die Qualitätssicherung.
2 Die Überprüfung der Schulqualität erfolgt durch die kantonale Aufsichts - behörde. Sie kann dafür eine externe Fachstelle beiziehen.
3 Die kantonale Aufsichtsbehörde a) legt die Qualitätsstandards fest; b) stellt den Schulen ein Instrumentarium für die Qualitätssicherung zur Verfügung;
26
c) kann den Schulen in besonderen Fällen finanzielle Mittel für quali - tätssichernde Massnahmen zur Verfügung stellen.
4 Werden Qualitätsmängel festgestellt, wird dem Schulträger die Gelegen - heit zur Beseitigung der Mängel innert angemessener Frist eingeräumt.
5 Werden wesentliche Qualitätsmängel festgestellt, welche der Schulträger nicht selber beheben kann, sorgt die kantonale Aufsichtsbehörde auf Kosten des Schulträgers für die Durchsetzung der erforderlichen Massnah - men.

§ 111 Leistungsmessungen von Schülerinnen und Schülern

1 Die Leistungsmessungen liefern Informationen über den jeweiligen Leis - tungsstand der Schüler und Schülerinnen. Die Leistungsmessungen werden für die individuelle Leistungsbeurteilung im Sinne von § 22 und den för - derorientierten Unterricht verwendet.
2 Die anonymisierten Ergebnisse der Leistungsmessungen vermitteln a) dem Departement Kenntnisse über die Wirksamkeit des Bildungssys - tems; b) den Schulen Angaben für die interne und externe Evaluation.

4.2. Rechtsschutz

§ 112 Beschwerden gegen Entscheide der kommunalen Behörden

1 Entscheide der kommunalen Schulleitung können innert zehn Tagen an die kommunale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
2 Entscheide der kommunalen Aufsichtsbehörden können innert zehn Ta - gen an das Departement weitergezogen werden.
3 Entscheide der kommunalen Behörden in Leistungs- und Disziplinarsa - chen können innert zehn Tagen an das Departement weitergezogen wer - den.

§ 113 Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Behörden

1 Entscheide der Heilpädagogischen Schulzentren können innert zehn Ta - gen an das Departement weitergezogen werden.
2 Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde können innert zehn Tagen an das Departement weitergezogen werden.

§ 114 Beschwerden gegen Departementsentscheide

1 Genehmigungsentscheide des Departements können innert zehn Tagen an den Regierungsrat weitergezogen werden.
2 Die übrigen Departementsentscheide können innert zehn Tagen an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.

§ 115 Verfahren

1 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Ver - waltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 1970 1 ) und dem Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) vom 13. März 1977 2 ) .
1) BGS 124.11 .
2) BGS 125.12 .
27

§ 116 Streitigkeiten aus dem Anstellungsvertrag

1 Der Rechtsschutz bei Streitigkeiten aus dem Anstellungsvertrag richtet sich nach dem Gesetz über das Staatspersonal vom 27. September 1992 1 ) .

5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

5.1. Übergangsbestimmungen

§ 117 Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen

1 Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen bleiben gül - tig.

§ 118 Weiterausübung des Lehrberufs

1 Die bisherige Wählbarkeit, das bisherige Primarlehrer- und Primarlehre - rinnenpatent und die bisher als gleichwertig anerkannte Lehrberechtigung gelten als ausreichende fachliche Eignung.
2 Den folgenden Lehrpersonen kann eine Berufsausübungsbewilligung er - teilt werden, sofern die persönliche Eignung nachgewiesen wird: a) Lehrpersonen, die vor dem 1. August 2000 die Wählbarkeit nach al - tem Recht erworben haben; b) Lehrpersonen, denen das Primarlehrer- und Primarlehrerinnenpa - tent nach altem Recht erteilt worden ist (also nach der Verordnung zur Überführung der Organisationsstrukturen vom Lehrer- und Leh - rerinnenseminar zur Pädagogischen Fachhochschule des Kantons So - lothurn [Überführungsverordnung PFH] vom 17. Juni 2002 2 ) ); c) Lehrpersonen, deren Lehrberechtigung nach altem Recht als gleich - wertig anerkannt worden ist (also nach der Verordnung über die Anerkennung von Lehrdiplomen vom 4. Juli 2000 3 ) ).

§ 119 Ausweitung der Bewilligungspflicht

1 Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Tätig - keit ausüben, die neu der Bewilligungspflicht unterstellt ist, haben innert einem Jahr seit Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gesuch um eine Berufs - ausübungsbewilligung einzureichen. Wird das Gesuch nicht innert Frist ein - gereicht, ist die weitere Ausübung der Tätigkeit untersagt.

5.2. Schlussbestimmungen

§ 120 Ausführungsbestimmungen

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen durch Verordnung.
1) BGS 126.1 .
2) GS 97, 140.
3) BGS 411.256 .
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KRB Nr. RG 0096/2021 vom 26. Januar 2022. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 13. Mai 2022 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. August 2023. Gemäss KRB Nr. SGB 0133/2021 vom 9. November 2021 gilt § 44 quater Absatz
1 bis des Volksschulgesetz (VSG) vom 14. September 1969 bis am 31. Juli 2026 weiter und lautet wie folgt: Die Einwohnergemeinden beteiligen sich mit einem Schulgeld an den Angeboten gemäss § 37 bis . Publiziert im Amtsblatt vom 26. Mai 2023.
29
1 Anhang 1 Formel A Berechnung der Schülerpauschalen ᡅᡂ け = 㐶 ᠸᠷ ∗ ᠱᡅ ᠸᡗᡣ ∗ ᡇᠸ ᠧᠳ + ᡅᡤᡂ + ᡅᡨᡗᡸᠲ㑀 ∗ ᠨᡂ Dabei gilt: Die Schülerpauschale wird für verschiedene Schul- und Klassenstufen be- rechnet. Es bedeuten: ᡅᡂ け Schülerpauschale für die Schul- und Klassenstufe x ᠸᠷ Lohn gemäss Lohnklasse ᠱᡅ Multiplikationsfaktor für Erfahrungsstufe ᠸᡗᡣ Anzahl Lektionen für ein 100%-Pensum (Normanzahl) ᡇᠸ Unterrichtslektionen ᠧᠳ Abteilungsgrösse (Normgrösse Schulklasse) ᡅᡤᡂ Schulleitungspauschale ᡅᡨᡗᡸᠲ Spezielle Förderung ᠨᡂ Beitragsprozentsatz des Kantons
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