Sozialgesetz (831.1)
CH - SO

Sozialgesetz

Sozialgesetz (SG) Vom 31. Januar 2007 (Stand 1. August 2023) GS 102, 14
1
Der Kantonsrat von Solothurn
2
gestützt auf die Artikel 3, 22, 40, 50, 71, 73, 74, 78, 85, 94, 95, 96, 97, 99,
100 Absatz 2, 101, 113, 121 Absatz 1 und 124 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986 1 ) , Artikel 80 des Asylgesetzes (AsylG) vom

26. Juni 1998 2 ) , Artikel 293 Absatz 2 und Artikel 328 des schweizerischen Zi -

vilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 3 ) , Artikel 3 der Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO) vom

19. Oktober 1977 4 ) , Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911

betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) 5 ) , Artikel 119 Absatz 4 des schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 6 ) , Artikel 3 und 16 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) vom 4. Oktober 1991 7 ) , Artikel 34 des Bundesgesetzes über die Be - täubungsmittel (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) vom 3. Oktober 1951 8 ) ,

Artikel 32 und Artikel 41 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Arbeitsver -

mittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) vom 6. Oktober 1989 9 ) , Artikel 57, 79 und 82 des Bundesgesetzes über den Allge - meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 10 ) ,

Artikel 61 und 63 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter -

lassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 11 ) , Artikel 54 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 12 ) ,

Artikel 2 und 21 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergän -

zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) 13 ) , Artikel 61, 73 und 97 des Bundesgesetzes über die berufliche Al - ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 14 ) , Ar - tikel 6, 65 und 89 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 15 ) , Artikel 57, 80, 86, und 98 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 16 ) , Artikel 27 des Bundes - gesetzes über die Militärversicherung (MVG) vom 19. Juni 1992 17 ) , Artikel
16 b ff, 17, 21 Absatz 2, 24 und 33 des Bundesgesetzes über den Erwerbser - satz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG) 18 ) , Artikel 13, 21, und 24 des Bundesgesetzes über die Familienzula - gen in der Landwirtschaft (FLG) vom 20. Juni 1952 19 ) , Artikel 17 Absatz 2,

Artikel 21, 26 und 28b des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom

24. März 2006 (Familienzulagengesetz, FamZG) 20 ) , des Artikel 113 des Bun -

desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die In - solvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) vom
1) BGS 111.1 .
2) SR 142.31 .
3) SR 210 .
4) SR 211.222.338 .
5) SR 220 .
6) SR 311.0 .
7) SR 312.5 .
8) SR 812.121 .
9) SR 823.11 .
10) SR 830.1 .
11) SR 831.10 .
12) SR 831.20 .
13) SR 831.30 .
14) SR 831.40 .
15) SR 832.10 .
16) SR 832.20 .
17) SR 833.1 .
18) SR 834.1 .
19) SR 836.1 .
20) SR 836.2 .
3

25. Juni 1982 1 ) , Artikel 35 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Zuständig -

keit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) vom

24. Juni 1977 2 ) und Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Institutionen zur

Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) vom 6. Okto - ber 2006 nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

12. Juli 2005 (RRB Nr. 2005/1617) *

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Grundlagen und Grundsätze

1.1.1. Zweck und Geltungsbereich

§ 1 Ziel und Zweck

1 Kanton und Einwohnergemeinden verwirklichen die verfassungsmässigen Sozialziele, indem sie a) die Eigenverantwortung stärken, die Selbständigkeit des Menschen erhalten, Armut oder soziale Notlagen verhindern, beheben oder mindern; b) Menschen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen unterstüt - zen; c) Menschen in sozialen Notlagen helfen oder Überlebenshilfe gewäh - ren; d) den Missbrauch von Leistungen nach diesem Gesetz verhindern und bekämpfen.

§ 2 Sachliche Geltung

1 Dieses Gesetz regelt a) * ... a bis ) * die Grundsätze der Prävention sowie das freiwillige Engagement; b) * ... a ter ) * den Vollzug des Sozialversicherungsrechtes des Bundes, soweit die - ser dem Kanton übertragen ist, nämlich in:

1. der Arbeitslosenversicherung (AVIG),

2. der beruflichen Vorsorge (BVG),

3. der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG),

4. der Invalidenversicherung (IVG),

5. dem Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft

(EOG),
1) SR 837.0 .
2) SR 851.1 .
4

6. den Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG),

7. der Unfallversicherung (UVG),

8. der Militärversicherung (MVG),

9. der Krankenversicherung (KVG),

10. den Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft (FamZG);

c) den Vollzug sozialer Ergänzungshilfen soweit dieser dem Kanton übertragen ist, nämlich in:

1. den Ergänzungsleistungen (ELG),

2. der Krankenversicherung (KVG);

3. Alimentenbevorschussung und -inkassohilfe,

d) die Unterstützung und Hilfe von Kanton und Einwohnergemeinden für die folgenden Lebens- und Problemlagen:

1. Familie, Kinder, Jugend und Alter,

2. Integration der ausländischen Wohnbevölkerung,

3. Wohnen und Miete,

4. Arbeitslosenhilfe,

5. Opferhilfe,

6. Suchthilfe,

7. Menschen mit Behinderungen,

8. Pflege,

9. * Bestattung,

10. * Budget- und Schuldenberatung;

e) die Sozialhilfe und Nothilfe durch die Einwohnergemeinden für Menschen in sozialen Notlagen.
2 Dieses Gesetz bezieht sich grundsätzlich nicht auf die Aufgaben des Kantons und der Gemeinden: a) im Gesundheitswesen; b) im Bereich der Bildung; c) * im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht; d) im Straf- und Massnahmenvollzug.

§ 3 Örtliche Geltung

1 Enthält dieses Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Regelung, sind seine Bestimmungen nur auf Personen anwendbar, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einer Einwohnergemeinde des Kantons haben. Die Bestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.
2 Der zivilrechtliche Wohnsitz richtet sich nach den Artikeln 23 - 26 des Zi - vilgesetzbuches 1 ) . Den gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie nicht nur vorübergehend verweilt, sondern während län - gerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist.
3 Der sozialhilferechtliche innerkantonale Unterstützungswohnsitz oder Aufenthaltsort richtet sich analog nach den Bestimmungen des Bundesge - setzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) 2 ) . Als Aufenthalt gilt dabei die tatsächliche Anwesenheit in einer Einwohnerge - meinde.
1) SR 210 .
2) SR 851.1 .
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1.1.2. Massnahmen und Leistungen

§ 4 Soziale Aufgaben

1 Kanton und Einwohnergemeinden erfüllen ihre sozialen Aufgaben, in - dem sie der Bevölkerung Dienstleistungen der sozialen Sicherheit anbieten und individuelle und kollektive Sozialleistungen erbringen.
2 Sie fördern die private soziale Tätigkeit und die Aus-, Fort- und Weiterbil - dung der mit sozialen Aufgaben beauftragten Personen.

§ 5 Dienstleistungen

1 Der Kanton gewährleistet und sorgt mit den Einwohnergemeinden dafür, dass Dienstleistungen der sozialen Sicherheit erbracht, finanziert und voll - zogen werden.
2 Dienstleistungen sind insbesondere präventive Hilfen, Beratung in Lebenslagen und persönliche Hilfen in Problemlagen.

§ 6 Sozialleistungen

1 Der Kanton gewährleistet und sorgt mit den Einwohnergemeinden dafür, dass die Sozialleistungen in den jeweiligen Leistungsfeldern unter Vorbe - halt der Eigenleistungen erbracht, finanziert und vollzogen werden.
2 Individuelle Sozialleistungen werden als Sachleistungen oder als Geldleis - tungen der Sozialversicherungen, des Kantons oder der Einwohnergemein - den erbracht.
3 Kollektive Sozialleistungen werden vom Kanton oder den Einwohnerge - meinden erbracht, indem sie selber soziale Institutionen betreiben oder in - dem sie andere Gemeinwesen oder öffentliche oder private Institutionen durch Subventionen finanziell unterstützen.
4 Subventionen werden als Beiträge, Darlehen, Bürgschaften und Abgel - tungen gewährt.

§ 7 Sachleistungen

1 Sachleistungen sind insbesondere individuelle Vorsorge- und Eingliede - rungsmassnahmen, Heilbehandlungen, Krankenpflege, Krankheits- und Behinderungskosten nach ELG, Transporte, Hilfsmittel und Naturalleistun - gen anstelle von Geldleistungen.

§ 8 Geldleistungen

1 Geldleistungen sind insbesondere Taggelder, Renten, Erwerbsersatzleis - tungen, Mutterschaftsentschädigungen, Familienzulagen, jährliche Ergän - zungsleistungen, Hilflosenentschädigungen, Prämienverbilligungen, indivi - duelle finanzielle Unterstützungen in Lebens- und Problemlagen (Unter - stützungsleistungen) sowie individuelle finanzielle Leistungen der Sozial - hilfe. *
2 Geldleistungen der Sozialversicherungen werden versicherten Personen gewährt, unabhängig ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder sozia - len Lage.
3 Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen richtet sich nach den Bestimmun - gen des ELG, der Anspruch auf Prämienverbilligungen nach dem KVG, da - bei sind das Einkommen und das Vermögen der anspruchsberechtigten Personen zu berücksichtigen.
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4 Unterstützungsleistungen sowie Leistungen der Sozialhilfe werden vom Gemeinwesen Menschen gewährt, deren Eigenleistungen aus Eigenmit - teln, privaten und sozialen Versicherungsleistungen sowie deren Leistun - gen aus familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsverpflichtun - gen unzureichend sind (Bedarfsleistungen).

§ 9 Subsidiarität

1 Eigenleistungen und Sozialversicherungsleistungen gehen Bedarfsleistun - gen vor.
2 Ergänzungsleistungen, Prämienverbilligungen und Unterstützungsleistun - gen gehen den Sozialhilfeleistungen vor.
3 Die Sozialhilfeleistungen sind subsidiär zu den Eigenleistungen und den andern Geldleistungen.

§ 10 Anspruch auf Bedarfsleistungen

1 Auf Bedarfsleistungen haben Menschen einen Rechtsanspruch, wenn a) sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfül - len oder b) sie trotz Eigenmitteln, Privat- und Sozialversicherungsleistungen, die kostendeckenden Taxen oder Gebühren einer notwendigen sozialen Dienst- oder Sachleistung, namentlich von anerkannten Institutio - nen nicht oder nur teilweise bezahlen können.
2 Auf Sozialhilfeleistungen haben Menschen in sozialen Notlagen einen Rechtsanspruch, wenn a) die zumutbaren Eigenleistungen nicht ausreichen; b) unterhalts- und unterstützungspflichtige Familienangehörige nicht rechtzeitig Unterstützung leisten; c) kein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen oder andere Be - darfsleistungen besteht oder deren Leistungen den Lebensbedarf nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig decken.

§ 11 Berechnung, Auszahlung und Zuordnung der Bedarfsleistungen

1 Die Bedarfsleistungen orientieren sich grundsätzlich am individuellen Be - darf, können aber auch pauschaliert werden.
2 Sie können a) als Geldleistung ausbezahlt, bevorschusst oder als Sachleistung gewährt werden; b) von einer Kostengutsprache abhängig gemacht werden; c) zugunsten der anspruchsberechtigten Person direkt derjenigen In - stitution ausbezahlt werden, welche für die anspruchsberechtigte Person Leistungen erbringt. Vorbehalten bleibt Artikel 20 ATSG 1 ) .
3 Es besteht kein Anspruch darauf, dass die erforderliche Leistung in der beantragten Art erbracht wird.

§ 12 Subventionen

1 Kanton und Einwohnergemeinden leisten anderen Gemeinwesen oder sozialen Institutionen Subventionen um a) präventive Massnahmen zu ermöglichen;
1) SR 830.1 .
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b) wirtschaftlich schwächeren Personen den Zugang zu den angebote - nen Dienst- oder Sachleistungen zu verhelfen; c) den Start einer sozialen Institution zu erleichtern; d) gemeinwirtschaftliche Leistungen oder übertragene soziale Aufga - ben abzugelten.
2 Die Subvention ist geknüpft an: a) eine gesetzliche Verpflichtung; b) eine Bewilligung; c) einen Leistungsauftrag oder eine Leistungsvereinbarung.
3 Bürgschaften können eingegangen werden, um sozialen Institutionen In - vestitionen oder die Sicherung der Liquidität zu ermöglichen.

1.1.3. Nachforderung und Rückerstattung von Sozialleistungen

§ 13 Nachforderung nicht bezogener Sozialleistungen

1 Wer eine gesetzlich zustehende Kinderzulage oder eine andere rechtmäs - sig zugesicherte Sozialleistung nicht oder nur teilweise bezogen hat, kann die zustehende Sozialleistung nachfordern.
2 Der Anspruch verjährt nach Ablauf von fünf Jahren.
3 Der Anspruch auf bereits zugesprochene aber unzustellbare Ergänzungs - leistungen erlischt, wenn innert Jahresfrist keine Zahlung verlangt wird.

§ 14 Rückerstattung rechtmässiger Sozialhilfeleistungen *

1 Personen, die Geldleistungen der Sozialhilfe erhalten haben, sind zur Rückerstattung verpflichtet, sofern: * a) * Geldleistungen der Sozialhilfe trotz Vermögen gewährt werden und die betreffenden Vermögenswerte realisiert wurden oder realisier - bar sind; b) * Geldleistungen der Sozialhilfe als Vorschuss im Hinblick auf Leistun - gen einer Sozialversicherung, einer Privatversicherung, haftpflichti - ger Dritter oder anderer Dritter gewährt werden und die betreffen - den Ansprüche realisiert wurden; c) * infolge von Einkünften aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen finan - ziell günstige Verhältnisse gemäss den von der Schweizerischen Kon - ferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien (SKOS-Richtlinien) vorlie - gen; d) * infolge von Einkünften aus eigener Arbeitsleistung derart günstige Verhältnisse vorliegen, dass ein Verzicht auf Rückerstattung als un - billig erscheint.
1bis Sofern Geldleistungen der Sozialhilfe als Vorschuss im Hinblick auf Leis - tungen einer Sozialversicherung, einer Privatversicherung, haftpflichtiger Dritter oder anderer Dritter gewährt worden sind, kann das vorschussleis - tende Gemeinwesen verlangen, dass ihm rückwirkende Leistungen im rückerstattungspflichtigen Umfang direkt ausbezahlt werden. *
1ter Die Rückerstattungsforderungen sind unverzinslich. *
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2 Erben, durch ein Vermächtnis bedachte Personen sowie Begünstigte aus Lebensversicherungen sind zur Rückerstattung der von einer verstorbenen Person bezogenen Geldleistungen der Sozialhilfe verpflichtet, soweit sie aus dem Nachlass oder aus Begünstigungen von Lebensversicherungen geldwerte Leistungen erhalten haben.
3 Der Kanton klärt periodisch die Voraussetzungen der Rückerstattung ab. Die Amtschreiberei zeigt dem Kanton die Inventare über den Vermögens - nachlass an. Sind die Voraussetzungen der Rückerstattung erfüllt, bestehen folgende Möglichkeiten: * a) * Abschluss einer Vereinbarung über die Rückerstattung und deren Modalitäten; b) * Erlass einer Rückerstattungsverfügung.
4 Kindern und Jugendlichen während deren Unmündigkeit und bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung oder während der Dauer der Teilnahme an einer beruflichen oder sozialen Integrationsmassnahme aus - gerichtete oder mit Gegenleistungen abgegoltene Sozialhilfeleistungen sind nicht zurückzuerstatten. *
5 In Härtefällen kann auf die Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. *

§ 14 bis * Rückerstattung rechtmässiger Ergänzungsleistungen für einkom -

mensschwache Familien
1 Personen, denen Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Famili - en als Vorschuss im Hinblick auf Leistungen einer Sozialversicherung, einer Privatversicherung, haftpflichtiger Dritter oder anderer Dritter gewährt worden sind, haben diese zurückzuerstatten, sofern die betreffenden An - sprüche realisiert wurden.
2 Der Kanton klärt periodisch die Voraussetzungen der Rückerstattung ab. Sind die Voraussetzungen erfüllt, bestehen folgende Möglichkeiten: a) Abschluss einer Vereinbarung über die Rückerstattung und deren Modalitäten; b) Erlass einer Rückerstattungsverfügung.
3 Im Übrigen ist § 14 Absätze 1 bis , 1 ter und 5 sinngemäss anwendbar.

§ 15 Verwirkung *

1 Die Pflicht zur Rückerstattung verwirkt nach zehn Jahren seit der letzten Leistungszahlung. Vorbehalten bleibt Artikel 25 Absatz 2 ATSG 1 )
2 Grundpfandlich sichergestellte Forderungen und Ansprüche auf Rücker - stattung verwirken nicht.
3 Die nach § 14 Absatz 2 entstandenen Ansprüche müssen innerhalb von zwei Jahren seit dem Tod der Empfängerin oder des Empfängers der nach

§ 14 Absatz 1 rückerstattungspflichtigen Leistung geltend gemacht wer -

den.
4 Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. Ergibt sich der Rücker - stattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung, für welche das Straf - recht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so gilt diese Frist auch für die Rückerstattung.
1) SR 830.1 .
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1.1.4. Rechte und Pflichten von gesuchstellenden und

leistungsbeziehenden Personen

§ 16 Anhörung und Mitsprache

1 Im Verfahren über die Ausrichtung von Sozialleistungen und über den Entscheid zu Massnahmen sind die betroffenen Menschen anzuhören.
2 Soweit mit Massnahmen, Bedingungen und Auflagen in die Lebensgestal - tung der betroffenen Menschen eingewirkt wird, haben diese ein ange - messenes Recht auf Mitsprache.

§ 17 Mitwirkungspflichten

1 Gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen sowie deren gesetzli - che oder bevollmächtigte Vertretung sind verpflichtet: a) aktiv am Verfahren mitzuwirken, insbesondere über die massgeben - den Verhältnisse alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit möglich zu belegen; b) Einsicht in schriftliche Unterlagen zu gewähren; c) Behörden und Institutionen zu ermächtigen, soweit erforderlich Auskunft zu erteilen; d) Auflagen und Weisungen zu befolgen; d bis ) * Eigenleistungen entsprechend ihrer zumutbaren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erbringen; e) zweckgebundene Leistungen zweckmässig zu verwenden; f) eingetretene Änderungen umgehend mitzuteilen.

§ 18 Auskunftspflichten

1 Gemeinden und soziale Institutionen sind verpflichtet, dem Kanton die für Aufsicht und für die Planung notwendigen Auskünfte zu erteilen, na - mentlich Einsicht in die Betriebs- und Rechnungsführung zu gewähren.
2 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden sowie Personen, die mit der gesuchstellenden oder leistungsbeziehenden Person in einer Hausge - meinschaft leben oder ihr gegenüber unterhalts- oder unterstützungs - pflichtig sind, Arbeitgebende, aktuelle und frühere Vermieter und Vermie - terinnen von Wohnraum sowie Logisgeber und Logisgeberinnen, Sozialver - sicherungsträger und andere Stellen, welche Personen unterstützen, sind gegenüber den jeweiligen Leistungserbringenden verpflichtet, unentgelt - lich diejenigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen einzureichen, die notwendig sind, um die Sozialleistungen festzulegen, zu ändern, sicherzu - stellen, an Dritte auszuzahlen oder zurückzufordern. *

§ 19 Schweigepflicht

1 Personen, die sich mit dem Vollzug dieses Gesetzes befassen, sind gegen - über Dritten verpflichtet, über die ihnen in ihrer Stellung zur Kenntnis ge - langenden Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren.
2 Vorbehalten bleiben Mitwirkungs- und Auskunftspflichten unter Behör - den und Organen nach Artikel 32 ATSG 1 ) sowie anderen an der Durchfüh - rung dieses Gesetzes beteiligten Personen sowie wichtige öffentliche Inter - essen.
1) SR 830.1 .
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3 Im übrigen gilt das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) 1 ) und das Informations- und Datenschutzgesetz 2 ) .

1.2. Wirkungsorientierte Verwaltungsführung

§ 20 Sozialplanung, Sozialprogramme und Sozialbericht

1 Der Regierungsrat legt in Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden die Grundsätze seiner Sozialpolitik nach Artikel 73 der Kantonsverfassung in einer Sozialplanung oder entsprechend den sozialen Leistungsfeldern in Teilplänen fest und passt sie periodisch den veränderten Verhältnissen an.
2 Die Sozialplanung enthält insbesondere Angaben über: a) Ist- und Sollzustand; b) Ziele und Prioritäten; c) Bedarfszahlen und regionale Bedürfnisse; d) Grundangebot und Basisqualität; e) notwendige Trägerschaften; f) weitere notwendige rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Massnahmen.
3 Der Kantonsrat beschliesst die Sozialplanung.
4 Der Regierungsrat und die Einwohnergemeinden setzen die Sozialpla - nung in Sozialprogrammen um.
5 Der Regierungsrat berichtet dem Kantonsrat periodisch in einem Sozial - bericht, ob die Ziele, Resultate und Wirkungen erreicht worden sind und wo die Sozialplanung anzupassen ist. Der Kantonsrat genehmigt den Be - richt.

§ 21 Bewilligung und Aufsicht

1 Das Departement bewilligt und beaufsichtigt das Erbringen von sozialen Aufgaben und den Betrieb sozialer Institutionen, die a) Leistungen nach diesem Gesetz erbringen oder b) Beiträge der öffentlichen Hand erhalten.
2 ... *
3 Die Bewilligung wird als Betriebsbewilligung, Anerkennung oder Berufs - ausübungsbewilligung erteilt. *
4 Das Departement kann in einzelnen sozialen Leistungsfeldern die Oberämter oder die Sozialorgane der Einwohnergemeinden ermächtigen, Bewilligungen oder Anerkennungen zu erteilen.

§ 22 Voraussetzungen für die Bewilligung und sinngemässe Anwen -

dung der Gesundheitsgesetzgebung
1 Die Bewilligung oder Anerkennung setzt voraus, dass a) der Bedarf entsprechend der Sozialplanung nachgewiesen ist; b) ein Grundangebot in geforderter Basisqualität erbracht wird; c) ein Betriebskonzept oder Leistungsauftrag vorliegt;
1) SR 235.1 .
2) BGS 114.1 .
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d) die soziale Aufgabe wirtschaftlich erbracht, die soziale Institution wirtschaftlich geführt, die eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angemessen berücksichtigt wird, die Finanzierung gesichert ist und angemessene Betriebsreserven gebildet werden; e) * die Bereitschaft zur Zusammenarbeit (Vernetzung) besteht; f) * die Voraussetzungen gemäss § 22 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 19. Dezember 2018 1 ) sinngemäss erfüllt sind, sofern es sich um eine soziale Institution handelt, die gemäss der Krankenversiche - rungsgesetzgebung zur Gruppe der Leistungserbringer zählt.
2 Jede Bewilligung ist befristet und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, namentlich über: a) die Eignung des Personals in fachlicher und persönlicher Hinsicht; b) die Begleitung, Betreuung und Behandlung der betroffenen Men - schen; c) die bauliche Gestaltung; d) die Betriebsführung und Organisation; e) die Taxgestaltung; f) * die Versicherungen; g) * ...
2bis Auf soziale Institutionen, die gemäss der Krankenversicherungsgesetz - gebung zur Gruppe der Leistungserbringer zählen, gelangen folgende Vor - schriften des GesG 2 ) sinngemäss zur Anwendung: * a) § 23 (Erlöschen der Bewilligung); b) § 25 (Ergänzende Vorschriften); c) §§ 26 ff. (Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen); d) §§ 59 ff. (Aufsicht); e) § 64 (Strafbestimmungen); f) § 65 (Übergangsbestimmungen); g) § 66 (Ausführungsbestimmungen).
3 Die Bewilligung von sozialen Institutionen, die gemäss der Krankenversi - cherungsgesetzgebung nicht zur Gruppe der Leistungserbringer zählen, kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchsta - ben a-e nicht mehr erfüllt sind. *
4 Die Bewilligung ist insbesondere zu überprüfen, wenn Investitionen getä - tigt werden, die eine vom Departement bestimmte Höhe überschreiten.

§ 22 bis Aus- und Weiterbildung

1 Wohnheime und Tagesstätten gemäss § 141, ambulante und teilstatio - näre Dienste gemäss § 142 und Pflegeheime gemäss § 144, die über eine Betriebsbewilligung gemäss § 21 verfügen, sind verpflichtet, sich angemes - sen an der Aus- und Weiterbildung der nicht-universitären Gesundheitsbe - rufe zu beteiligen.
2 Der Umfang der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung wird unter Be - rücksichtigung der Grösse und des Angebots des Betriebes, der Kosten der Aus- und Weiterbildungen sowie im Verhältnis zum Bedarf festgelegt.
1) BGS 811.11 .
2) BGS 811.11 .
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3 Gesundheitlich eingeschränkten Personen sind nach Möglichkeit zweck - mässige Aus- und Weiterbildungsplätze anzubieten. Wohnheime und Ta - gesstätten, ambulante und teilstationäre Dienste und Pflegeheime streben diesbezüglich eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen IV-Stellen an.
4 Von der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung ausgenommen sind Betriebe, die aufgrund ihrer Grösse nicht in der Lage sind, Ausbildungs - plätze anzubieten und die sich keinem Ausbildungsverbund anschliessen können.
5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung und kann in dieser Richtlinien von Fachorganisationen oder Branchenverbänden für verbindlich erklären.

§ 22 ter * Vollzug der Aus- und Weiterbildung

1 Der Regierungsrat kann den Vollzug und die damit verbundene Verfü - gungskompetenz zur Festlegung und Überprüfung der Aus- und Weiterbil - dungsverpflichtung an Fachorganisationen oder Branchenverbände dele - gieren. Er schliesst mit diesen eine Leistungsvereinbarung ab, welche die Pflichten und die Berichterstattung regelt.

§ 23 Leistungsvereinbarungen und Controlling

1 Der Regierungsrat kann in den kantonalen, die Einwohnergemeinden können in den kommunalen Leistungsfeldern Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen.
2 In den Leistungsvereinbarungen ist sicherzustellen, dass a) die Wirkungsziele und Resultate überprüfbar sind und evaluiert wer - den; b) die geforderte Qualität erreicht wird; c) die Mittel wirtschaftlich eingesetzt werden; d) der Rechtsschutz gewährleistet ist.
3 Die beauftragende Stelle überprüft, ob die Vorgaben eingehalten wer - den.
4 Werden die Vorgaben nicht erreicht, ist die Leistungsvereinbarung anzu - passen oder aufzulösen. Vorbehalten bleiben vertraglich festgelegte Sank - tionen.
5 Der Einwohnergemeindeverband kann in den kommunalen Leistungsfel - dern mit Branchenorganisationen Rahmenvereinbarungen aushandeln und deren Anwendung für Leistungsvereinbarungen zwischen Einwohnerge - meinden und Dritten empfehlen. Kommt eine Rahmenvereinbarung in zwei Drittel der Einwohnergemeinden zur Anwendung, kann der Regie - rungsrat diese nach Konsultation des Einwohnergemeindeverbandes und der betreffenden Branchenorganisation für alle Einwohnergemeinden zum verbindlichen Standard erklären. *

§ 24 Statistik

1 Kanton, Einwohnergemeinden und die nach diesem Gesetz mit Aufgaben betrauten Institutionen erheben und liefern nach Vorgabe des Bundes und der kantonalen Departemente unentgeltlich alle relevanten statistischen Daten, um eine aussagekräftige Sozialstatistik und einen Sozialbericht, die Sozialforschung und wissenschaftliche Arbeiten zu ermöglichen.
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1.3. Organisation

1.3.1. Kanton und Gemeinden

§ 25 Aufgaben des Kantons

1 Der Kanton stellt im Rahmen der Sozialplanung die sozialen Aufgaben si - cher, indem er a) das Grundangebot und die Basisqualität gewährleistet; b) den Betrieb sozialer Institutionen bewilligt und beaufsichtigt; c) Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliesst; d) von der Bundesgesetzgebung vorgeschriebene Listen über zugelas - sene inner- und ausserkantonale soziale Institutionen und Heime er - stellt; e) Resultate und Wirkungen evaluiert und prüft; f) den Rechtsschutz und die Gleichbehandlung garantiert; g) Bundesregelungen, interkantonale Regelungen und internationale Übereinkommen vollzieht.
2 Er sorgt dafür, dass die sozialen Aufgaben in folgenden Leistungsfeldern erfüllt und im Rahmen dieses Gesetzes finanziert werden: a) Vollzug der Sozialversicherungen nach Bundesrecht; b) * Familienzulagen nach Bundesrecht sowie kantonalem Recht; c) * Ergänzungsleistungen zur Invalidenversicherung und für einkom - mensschwache Familien; d) Prämienverbilligung in der Krankenversicherung; e) Wohnen-Miete; f) Opferhilfe; g) * Menschen mit einer Behinderung; h) * Aufnahme und Unterbringung von unmündigen Personen ausser - halb des Elternhauses (Pflegekinder); i) * Elternbildung.
3 Er kann konkrete soziale Projekte unterstützen.
4 Wenn es das öffentliche Interesse erfordert und geeignete Institutionen fehlen, kann der Kanton eigene Institutionen schaffen.

§ 26 Aufgaben der Einwohnergemeinden

1 Die Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass die sozialen Aufgaben in folgenden Leistungsfeldern erfüllt und im Rahmen dieses Gesetzes finan - ziert werden: a) Familie, Kinder, Jugend und Alter; b) Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe; c) Integration der ausländischen Wohnbevölkerung; d) Arbeitslosenhilfe; e) Suchthilfe; f) ambulante und stationäre Betreuung und Pflege; g) Sozialhilfe;
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h) * Bestattung; i) * Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung; j) * Freiwilliges Engagement; k) * Schulden- und Budgetberatung.
2 Sie können konkrete soziale Projekte unterstützen.

§ 27 Sozialregionen

1 Die Einwohnergemeinden erbringen die ihnen zugewiesenen Aufgaben der Sozialhilfe, der institutionellen Zusammenarbeit sowie des Kindes- und Erwachsenenschutzes in Sozialregionen. *
2 Eine Sozialregion muss mindestens 12'000 Einwohner und Einwohnerin - nen umfassen. Der Regierungsrat kann mit Rücksicht auf die regionalen Verhältnisse Sozialregionen mit einer geringeren Einwohnerzahl zulassen.
3 Die Einwohnergemeinden können weitere soziale Aufgaben grundsätz - lich nur jener Sozialregion übertragen, welcher sie für die Sozialhilfe ange - hören. Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilli - gen.
4 Sozialregionen können sich zusammenschliessen, um soziale Aufgaben gemeinsam zu erfüllen.

§ 28 Sozialkommission, Vormundschaftsbehörde und Sozialdienst

1 Die Sozialregion a) * wählt eine Sozialkommission, die

1. grundsätzliche Fragestellungen der sozialen Sicherheit beur -

teilt,

2. insbesondere die Sozialhilfe plant, den Bedarf erfasst, die

Qualität sichert und darüber entscheidet, ob eine Sozialleis - tung oder eine Dienstleistung gewährt wird,

3. * ...

b) führt einen Sozialdienst, der

1. * im Einzelfall die Entscheidgrundlagen für die Sozialleistungen

sowie die Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes liefert,

2. mit Klienten und Klientinnen individuelle Ziele vereinbart und

die Massnahmen vollzieht und überprüft.
2 Die Einwohnergemeinden können eigene Sozialkommissionen bestim - men. *

1.3.2. Ausgleichskasse und IV-Stelle

§ 29 Aufgaben

1 Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO) vollzieht a) das Bundesrecht über die

1. Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG),

2. Invalidenversicherung (IVG) nach Artikel 60 IVG 1 ) ,

1) SR 831.20 .
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3. Erwerbsersatzleistungen für Dienstleistende und bei Mutter -

schaft (EOG),

4. * Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG),

5. * Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft (FamZG);

b) das kantonale Recht über die

1. Ergänzungsleistungen (ELG),

2. * Familienzulagen,

3. die individuelle Prämienverbilligung (KVG).

2 Der Regierungsrat kann der Ausgleichskasse mit Zustimmung der Bundes - organe weitere Aufgaben übertragen.
3 Die IV-Stelle führt die Versicherung nach IVG in Zusammenarbeit mit den Organen der Alters- und Hinterlassenenversicherung durch.

§ 30 Rechtsform und Bundesaufsicht

1 Die Ausgleichskasse und die IV-Stelle sind von der kantonalen Verwaltung unabhängige Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersön - lichkeit. Deren Verwaltungsrat bestimmt ihren Sitz.
2 Die Ausgleichskasse steht unter fachlicher Aufsicht des Bundes und erfüllt ihre Aufgaben gestützt auf die Bundesgesetzgebung und die Weisungen der Bundesorgane.
3 Die IV-Stelle steht unter fachlicher, administrativer und wirtschaftlicher Aufsicht des Bundes und erfüllt ihre Aufgaben gestützt auf die Bundesge - setzgebung und die entsprechenden Weisungen der Bundesorgane.
4 Die Ausgleichskasse und die IV-Stelle verkehren in ihren Zuständigkeits - bereichen direkt mit den Bundesbehörden.

§ 31 Verwaltungsrat

1 Der Regierungsrat wählt für die Ausgleichskasse und die IV-Stelle einen gemeinsamen Verwaltungsrat und dessen Präsidenten oder Präsidentin.
2 Der Verwaltungsrat besteht aus 5-7 Mitgliedern. Die Leiter oder Leiterin - nen von Ausgleichskasse und IV-Stelle nehmen an den Sitzungen des Ver - waltungsrates mit beratender Stimme teil.
3 Der Verwaltungsrat a) erlässt ein Organisations- und Geschäftsreglement; b) beschliesst den Stellenplan und das Organigramm der Ausgleichskas - se und der IV-Stelle; Organigramm und Stellenplan der IV-Stelle sind vom Bundesamt zu genehmigen; c) schlägt die Geschäftsleiter oder Geschäftsleiterinnen der Ausgleichs - kasse und der IV-Stelle vor; d) wählt die Revisionsstelle der AKSO und IVSTSO; e) beaufsichtigt die Ausgleichskasse, IV-Stelle und Familienausgleichs - kassen und überwacht deren Geschäftsführung; f) genehmigt Voranschläge, Jahresrechnungen und Jahresberichte der Ausgleichskasse und der kantonalen Familienausgleichskasse; g) berät die Geschäfte, die vom Regierungsrat oder Kantonsrat zu be - schliessen sind; h) behandelt Aufsichtsbeschwerden gegen Ausgleichskasse, IV-Stelle und die kantonale Familienausgleichskasse;
16
i) setzt die Beiträge an die Verwaltungskosten der Ausgleichskasse und ihrer Zweigstellen und die Vergütungen an die Zweigstellen fest; j) kann der Leitung der Ausgleichskasse und der IV-Stelle Weisungen erteilen.

§ 32 Geschäftsleitung

1 Die Befugnisse und Pflichten der Geschäftsleitung der Ausgleichskasse und der Geschäftsleitung der IV-Stelle werden im Organisations- und Ge - schäftsreglement geregelt.
2 Der Regierungsrat regelt insbesondere die Grundzüge der Kassenorgani - sation und der Zusammenarbeit zwischen Ausgleichskasse und IV-Stelle in einer Verordnung.

§ 33 Zweigstellen

1 Die Ausgleichskasse führt Zweigstellen, erteilt ihnen Weisungen und be - aufsichtigt sie.
2 Sie kann mit Sozialregionen vereinbaren, dass diese eine Zweigstelle füh - ren.

§ 34 Revisionsstelle und Arbeitgeberkontrolle

1 Die Revisionsstelle prüft periodisch die Geschäftstätigkeit der Ausgleichs - kasse und der IV-Stelle nach den Vorschriften der Bundesgesetzgebung. Sie orientiert den Verwaltungsrat.
2 Die Ausgleichskasse nimmt eine Kontrolle der Arbeitgebenden vor oder bestimmt Kontrollstellen.

§ 35 Verwaltungskostenbeiträge

1 Die Ausgleichskasse erhebt für die bundesrechtlichen Aufgaben von den ihr angeschlossenen Arbeitgebenden, Selbstständigerwerbenden und Nich - terwerbstätigen Verwaltungskostenbeiträge, welche ihren Verwaltungs - aufwand, einschliesslich der Vergütungen für die Aufgaben ihrer Zweig - stellen sowie die Revisions- und Kontrollkosten decken.
2 Der Kanton vergütet der Ausgleichskasse die Verwaltungskosten für die ihr vom Kanton übertragenen Aufgaben.

§ 36 Haftung des Kantons

1 Die Haftung des Kantons für den Vollzug der bundesrechtlichen Aufga - ben richtet sich ausschliesslich nach der Bundesgesetzgebung.
2 Bei den vom Kanton der Ausgleichskasse übertragenen Aufgaben gilt das Verantwortlichkeitsgesetz 1 ) .
1) BGS 124.21 .
17

1.3.3. Familienausgleichskassen

§ 37 Durchführung *

1 Die Familienausgleichskassen haben die Familienzulagen nach eidgenössi - schem und kantonalem Recht festzusetzen und auszuzahlen sowie die Bei - träge der Arbeitgebenden, Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender, Selbständigerwerbenden und nichterwerbstätigen Perso - nen zu erheben. *
2 Die Familienausgleichskassen a) * müssen mindestens die im Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG) vorgeschriebenen Kinder- und Ausbil - dungszulagen ausrichten und gewährleisten, dass sie ihre Tätigkeit geordnet und im Einklang mit dem Bundesgesetz, diesem Gesetz und mit ihren eigenen Vorschriften ausüben; b) * können die Auszahlung der Familienzulagen für Arbeitnehmende den Arbeitgebenden übertragen.
3 Die Familienausgleichskassen sind von kantonalen und kommunalen Steuern befreit.

§ 37 bis Weitere Aufgaben

1 Die Familienausgleichskassen haben die Beiträge zur Finanzierung der Er - gänzungsleistungen für Familien bei den Beitragspflichtigen zu erheben.
2 Die Familienausgleichskassen stellen die erhobenen Beiträge nach Abzug der ausgewiesenen Verwaltungskosten der jeweiligen Vollzugsbehörde zur Verfügung.

§ 38 Private Familienausgleichskassen

1 Als private Familienausgleichskassen werden Familienausgleichskassen schweizerischer und kantonaler Berufsverbände von Arbeitgebenden so - wie kantonaler zwischenberuflicher Verbände von Arbeitgebenden aner - kannt, sofern sie folgenden Bedingungen entsprechen: a) beschränkt sich der Tätigkeitsbereich der Familienausgleichskasse auf den Kanton Solothurn, so müssen ihr wenigstens 50 Arbeitge - bende oder wenigstens 500 Arbeitnehmende angehören; b) * erstreckt sich der Tätigkeitsbereich der Familienausgleichskasse auf mehrere Kantone oder auf die ganze Schweiz, so müssen ihr in min - destens zwei Kantonen wenigstens 50 Arbeitgebende und 500 Arbeitnehmende oder, ohne Rücksicht auf die Zahl der Arbeitgeben - den, wenigstens 1000 Arbeitnehmende angehören.
2 Für Familienausgleichskassen, welche von Verbandsausgleichskassen der AHV geführt werden, sind die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 sowie die Absätze 3 und 4 nicht anwendbar. Diese Familienausgleichskassen melden sich beim Regierungsrat für die Registrierung. *
3 Der Regierungsrat anerkennt selbstständige Familienausgleichskassen, wenn diese die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. *
4 Er entzieht die Anerkennung, wenn die Familienausgleichskasse die ge - setzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt und sie trotz Aufforderung innert angemessener Frist den gesetzmässigen Zustand nicht wieder her - stellt. *
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5 Die Bestimmung der Begriffe Arbeitgebende und Arbeitnehmende richtet sich sinngemäss nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlasse - nenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG) 1 ) . *

§ 39 Kantonale Familienausgleichskasse

1 Der Kanton führt eine kantonale Familienausgleichskasse als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt. Er überträgt die Geschäftsführung der Aus - gleichskasse des Kantons Solothurn.
2 Die kantonale Familienausgleichskasse a) * kontrolliert die Beitragspflicht der ihr angeschlossenen Arbeitgeben - den, Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender, Selbständigerwerbenden und nichterwerbstätigen Personen; b) * erhebt die Beiträge für die Familienzulagen von den beitragspflichti - gen Unternehmen und Personen; c) vergütet der Ausgleichskasse die Verwaltungskosten; d) * vollzieht das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Land - wirtschaft (FLG) sowie das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG).

§ 40 Kassenzugehörigkeit

1 Arbeitgebende, die Mitglieder eines Berufsverbandes mit eigener privater Familienausgleichskasse sind, haben dieser beizutreten.
2 Beitragspflichtige, die sowohl einem Berufsverband als auch einem zwi - schenberuflichen Verband angehören, werden nach freier Wahl der Famili - enausgleichskasse einer der beiden Verbände angeschlossen.
3 Der kantonalen Familienausgleichskasse haben all diejenigen beizutreten, die keiner privaten Familienausgleichskasse angehören.
4 Die Bestimmungen des AHVG 2 ) über die Kassenzugehörigkeit und den Kassenwechsel sind sinngemäss anwendbar.

§ 41 Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen

1 Die Familienausgleichskassen sind periodisch zu revidieren.
2 Die den Familienausgleichskassen angeschlossenen Arbeitgebenden sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hin zu kontrollieren.
3 Die Bestimmungen des AHVG über die Kassenrevisionen und die Arbeit - geberkontrollen sind sinngemäss anwendbar.

§ 42 Berichterstattung und Aufsicht

1 Die Familienausgleichskassen haben dem Verwaltungsrat der Ausgleichs - kasse des Kantons Solothurn (Verwaltungsrat) den Geschäftsbericht ein - schliesslich des Revisionsberichtes der Kontrollstelle einzureichen. *
1) SR 831.10 .
2) SR 831.10 .
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1bis Der Geschäftsbericht oder die zusätzliche besondere Berichterstattung müssen insbesondere je getrennt die Höhe der Beitragssätze und die Sum - me der Beiträge, das Total der beitragspflichtigen Lohnsummen der die - sem Gesetz unterstellten Arbeitgebenden, das Total der Familienzulagen an deren Arbeitnehmende, das Total der Beitragseinnahmen von Seiten der Selbständigerwerbenden und der nichterwerbstätigen Personen sowie das Total der Familienzulagen an Selbständigerwerbende und an nichter - werbstätige Personen enthalten. Der Verwaltungsrat kann die Einzelheiten der Berichterstattung näher umschreiben. *
2 Der Verwaltungsrat der Ausgleichskasse übt die Aufsicht aus. Er a) entscheidet über Streitigkeiten zwischen den Familienausgleichskas - sen; b) * genehmigt den Geschäftsbericht der kantonalen Familienausgleichs - kasse; c) * berät die Familienausgleichskassen und das Departement.

1.3.4. Fachstelle Arbeitslosenversicherung

§ 43 Arbeitslosenversicherung; Aufgaben des Kantons

1 Der Kanton betreibt eine öffentliche Arbeitslosenkasse. Er bezeichnet eine Amtsstelle und führt regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV) so - wie eine Logistik-Stelle (LAM), um arbeitsmarktliche Massnahmen bereit - zustellen.
2 Der Regierungsrat kann Aufgaben der kantonalen Amtsstelle nach Arti - kel 85 AVIG 1 ) an die RAV und das LAM übertragen.
3 Für die RAV setzt der Kanton als tripartite Kommission die Kommission für kantonale Arbeitsmarktpolitik (KAP) ein.

§ 44 Aufgaben der Einwohnergemeinden

1 Jede Einwohnergemeinde führt auf ihre Kosten ein Gemeindearbeitsamt oder delegiert diese Aufgaben an die RAV oder eine andere regionale Stel - le.
2 Der Regierungsrat kann den Gemeindearbeitsämtern weitere Aufgaben übertragen, die mit der Anmeldung zur öffentlichen Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung zusam - menhängen.

§ 45 Finanzierung

1 Die Finanzierung der Verwaltungskosten der AVIG-Vollzugsstellen und der arbeitsmarktlichen Massnahmen richtet sich nach der Bundesgesetzge - bung.
1) SR 837.0 .
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1.3.5. Zusammenarbeit

§ 46 Interkantonale Zusammenarbeit und Anerkennung

1 Der Regierungsrat kann Verträge mit andern Kantonen abschliessen, um soziale Aufgaben gemeinsam zu erbringen und die Kosten gemeinsam zu tragen.
2 Der Kanton anerkennt in der Regel ausserkantonale soziale Institutionen, wenn der Träger- oder Standortkanton den Betrieb aufgrund interkanto - naler Vereinbarungen oder bundesgesetzlich vorgeschriebener Listen be - willigt hat.
3 Kanton und Einwohnergemeinden ermöglichen den Besuch oder Aufent - halt in ausserkantonalen Institutionen, wenn a) kantonal entsprechende Institutionen oder Plätze fehlen; b) die Institution besser geeignet oder erreichbar ist; c) andere wichtige Gründe vorliegen.

§ 47 Innerkantonale Partnerschaft

1 Kanton, Einwohnergemeinden, Sozialversicherungsträger und soziale In - stitutionen arbeiten partnerschaftlich zusammen.
2 Kanton und Einwohnergemeinden können mit Bürger- und Kirchgemein - den sowie mit privaten Organisationen oder Einzelpersonen zusammenar - beiten, um soziale Aufgaben zu erfüllen.
3 Die Einwohnergemeinden können einzelne soziale Aufgaben oder Leis - tungsfelder an den Kanton oder an soziale Institutionen oder Privatperso - nen übertragen.

§ 48 Interinstitutionelle Zusammenarbeit

1 Kanton, Einwohnergemeinden und Sozialversicherungsträgerinnen er - richten gemeinsam Anlaufstellen (Intake) und eine Institution zur Fallfüh - rung (Case-Management), um soziale Aufgaben zu erfüllen.
2 Sie können dafür mit Dritten Leistungsvereinbarungen abschliessen oder die Aufgaben den Sozialregionen übertragen.

§ 49* ...

§ 50 Fachkommissionen

1 Der Regierungsrat kann in einzelnen sozialen Leistungsfeldern Fachkom - missionen einsetzen.
2 Für die interinstitutionelle Zusammenarbeit ernennt der Regierungsrat ein Leitungsorgan aus Vertretungen der Arbeitslosenversicherung, der Ausgleichskasse, der Invalidenversicherungs-Stelle und des Verbandes solo - thurnischer Einwohnergemeinden, das für Intake und Case-Management die strategischen Ziele festlegt und bei Bedarf steuernd eingreift.
21

1.4. Finanzierung durch Kanton und

Einwohnergemeinden

§ 51 Leistungsvergütung durch Taxen

1 Die Gemeinwesen und die anerkannten sozialen Institutionen stellen ihre an Einzelpersonen erbrachten Leistungen gestützt auf eine von ihnen fest - gelegte Taxordnung in Rechnung. Die Taxen berücksichtigen die vollen Kosten der erbrachten Leistungen.
2 Kapitalfolgekosten (Zinsen und Abschreibungen) anrechenbarer Investi - tionen sowie Rückstellungen für zukünftige Investitionen (Errichtung, Aus - bau, Erneuerung und Einrichtung) gelten als Betriebsaufwand. Der Regie - rungsrat legt die Höhe der anrechenbaren Kapitalfolgekosten und Rück - stellungen fest.
3 Leistungen der Gemeinwesen an anerkannte Institutionen werden grund - sätzlich als leistungsbezogener Beitrag an die Taxen festgelegt (Subjektfi - nanzierung). Sie werden direkt der Institution ausgerichtet und vermin - dern die in Rechnung gestellten Taxen entsprechend.
4 Das Gesetz kann auch Subventionen vorsehen, welche nicht leistungsbe - zogen ausgerichtet werden (Objektfinanzierung).

§ 52 Genehmigung der Taxen

1 Der Regierungsrat legt für anerkannte Institutionen generelle Höchstta - xen fest.
2 Das Departement bewilligt die massgebenden individuellen Taxen.
3 In streitigen Fällen legt das Departement die individuellen Taxen fest.
4 Vorbehalten bleiben Regelungen interkantonaler Vereinbarungen.

§ 53 Übernahme der Taxen

1 Schuldner oder Schuldnerin der Taxen sind grundsätzlich diejenigen Per - sonen, welche die Leistungen beziehen.
2 Das Gemeinwesen oder die Sozialversicherung vergütet den anspruchsbe - rechtigten Personen die Taxen ganz oder teilweise durch individuelle Sozi - alleistungen nach diesem Gesetz. Werden die Taxen durch die Sozialleis - tungen nicht vollständig gedeckt, muss die Differenz durch den Bezüger oder die Bezügerin der Leistung getragen werden.

§ 54 Kostentragung durch Kanton und Einwohnergemeinden

1 Kanton und Einwohnergemeinden kommen in den ihnen zugeordneten Leistungsfeldern für die finanziellen Verpflichtungen nach diesem Gesetz auf. *
2 Der Kanton leistet die nach dem Bundesrecht verlangten kantonalen Bei - träge an die Sozialversicherungen des Bundes.
3 ... *
4 ... *
5 Die Infrastruktur- und Betriebskosten (Verwaltungskosten) der interinsti - tutionellen Zusammenarbeit werden wie folgt getragen: a) Intake über

1. die Abgeltung der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn an

die Zweigstellen (AHV),
22

2. den Abgeltungsanteil des Kantons an die Zweigstellen (EL),

3. Beiträge der Einwohnergemeinden;

b) Case-Management über

1. 40% von der Arbeitslosenversicherung,

2. 20% von der Invalidenversicherung im Rahmen des

administrativen Durchführungskosten,

3. 40% von den Einwohnergemeinden.

§ 55 Lastenausgleich unter den Einwohnergemeinden

1 Folgende Leistungen unterliegen unter den Einwohnergemeinden dem Lastenausgleich: a) Beiträge an die Ergänzungsleistungen; b) Beiträge an die interinstitutionelle Zusammenarbeit; c) Alimentenbevorschussung; d) Arbeitslosenhilfe, soweit sie nicht über die Arbeitslosenversicherung finanziert werden; e) Suchthilfe; f) * Sozialhilfe; g) * Pflegekostenbeiträge nach § 144 ter . h) * Betreuungsbeiträge nach § 143 bis und § 143 ter .
2 Der Lastenausgleich umfasst alle Geldleistungen und Rückerstattungen beziehungsweise nicht eingebrachten Forderungen, einschliesslich der mit dem Inkasso verbundenen Betreibungs- und Prozesskosten.
3 Die Kosten des Sozialdienstes und der Sozialadministration trägt die je - weilige Einwohnergemeinde unter Vorbehalt von Absatz 4 selber.
4 Die Verwaltungskosten der Sozialregionen fallen in den Lastenausgleich unter den Einwohnergemeinden, wenn a) die Sozialregion die gesetzlichen Vorgaben erfüllt und die vom Re - gierungsrat festgelegten quantitativen, qualitativen, personellen und wirtschaftlichen Anforderungen der Leistungserbringung erfüllt und b) Sozialdienst und Sozialadministration mit mindestens 2.5 vollen Stel - len geführt werden.
5 Der Kanton vollzieht den Lastenausgleich.
6 Die in den Lastenausgleich fallenden Geldleistungen und Verwaltungs - kosten werden im Verhältnis der Einwohnerzahl nach der aktuellen kanto - nalen Bevölkerungsstatistik auf die Gesamtheit der Einwohnergemeinden verteilt.
7 Der Regierungsrat kann den Verteilschlüssel nach Absatz 6 ergänzen, um für die Einwohnergemeinden und die Sozialregionen Anreize für eine effi - zientere Organisation der dem Lastenausgleich unterliegenden Aufgaben zu schaffen.

§ 56 Ausgabenbewilligungen

1 Der Kantonsrat bewilligt a) die erforderlichen jährlich wiederkehrenden Ausgaben im Voran - schlag endgültig; b) neue einmalige Ausgaben im Rahmen der verfassungsmässigen Kompetenzordnung;
23
c) * die Erhöhung des Kantonsanteils in der Prämienverbilligung nach §
93 Absatz 3 bis zu einem Höchstbetrag von 30 Millionen Franken endgültig.
2 Der Regierungsrat a) beschliesst jährlich wiederkehrende oder einmalige Ausgaben für Ersatzvornahmen bis zu einer Million Franken endgültig; b) gewährt kantonale Bürgschaften bis zu fünf Millionen Franken im Einzelfall.
3 Die Einwohnergemeinden beschliessen die Ausgaben nach den Regelun - gen der Gemeindeordnung.
4 Die Verwendung von Mitteln aus dem Lotteriefonds und anderen Fonds bleibt ausdrücklich vorbehalten.

§ 57 Gebührentarif

1 Kantonale Gebühren werden nach dem Gebührentarif 1 ) erhoben.
2 Kommunale Gebühren sind in rechtsetzenden Reglementen der Einwohnergemeinde festzulegen.

2. Prävention

2.1 Grundsätze

*

§ 57 bis Ziel und Zweck

1 Kanton und Einwohnergemeinden fördern Rahmenbedingungen, die vor sozialen Gefährdungen und Notlagen schützen und ein eigenständiges, verantwortungsbewusstes Leben begünstigen.
2 Sie stärken die Kompetenzen der Menschen, unabhängig von ihrem sozialen Status und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verantwor - tungsvoll zu handeln und befähigen diese, ein eigenständiges, verantwor - tungsbewusstes Leben zu führen.

§ 58 Verhältnisprävention

1 Der Kanton bekämpft die Ursachen einer sozialen Gefährdung oder Not - lage bei den einzelnen sozialen Verhältnissen, indem er a) Massnahmen in der Spezialgesetzgebung trifft; b) soziale Problemlagen thematisiert, darüber informiert und kommu - niziert, sowie Kampagnen in den jeweiligen Lebenswelten durch - führt; c) Fachstellen errichtet oder unterstützt.

§ 59 Verhaltensprävention

1 ... *
1) BGS 615.11 .
24
2 Kanton und Einwohnergemeinden fördern in den ihnen nach dem Gesetz zugewiesenen Leistungsfeldern die Prävention mit geeigneten Massnah - men, indem sie a) die individuellen Kompetenzen im sozialen Verhalten durch Erstbe - ratung, durch Vermittlung von Dienstleistungen sowie durch Mass - nahmen der Ausbildung und durch Angebote des Trainings stärken; b) Menschen durch Beratung, Unterstützung zur Selbsthilfe und Beglei - tung befähigen, sich einer sozialen Gefährdung zu entziehen oder aus einer sozialen Notlage zu befreien.

§ 59 bis * Bundes- und Drittmittel

1 Der Regierungsrat verwendet Bundes- und weitere Finanzmittel, insbe - sondere den Alkoholzehntel und den kantonalen Fonds für die Prävention und Bekämpfung der Spielsucht, für Projekte der Vor- und Nachsorge im Sozial- und im Gesundheitsbereich.
2 Der Kanton kann das Gewähren von Beiträgen in kommunalen Leistungs - feldern an Auflagen knüpfen.

§ 60* ...

2.2. Freiwilliges Engagement

*

§ 59 ter * Freiwilliges Engagement

1 Die Einwohnergemeinden fördern das freiwillige Engagement im Interes - se der Allgemeinheit; namentlich in den Leistungsfeldern Alter, Pflege, Sozialhilfe und Integration.
2 Sie koordinieren und vernetzen die Angebote sowie Projekte untereinan - der und sorgen dafür, dass ihr Engagement bezahlte Arbeit nicht konkur - renziert.

3. Sozialversicherungen und Ergänzungshilfen

3.1. Sozialversicherungen nach Bundesrecht

§ 61 Ziel und Zweck

1 Ziel und Zweck der bundesrechtlichen Sozialversicherungen ergeben sich aus dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs - rechts (ATSG) 1 ) und der jeweiligen Spezialgesetzgebung des Bundes.

§ 62 Berufliche Vorsorge; Aufsicht

1 Das Departement führt die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen nach

Artikel 48 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenvorsorge (BVG) 2 ) .
1) SR 830.1 .
2) SR 831.40 .
25

§ 63 Erlass von Mindestbeiträgen an die AHV, IV und EO

1 Die Ausgleichskasse beschliesst über Gesuche zum Erlass von Mindestbei - trägen an die AHV, IV und EO. Der Kanton ist vor dem Erlass anzuhören.
2 Der Kanton trägt erlassene Mindestbeiträge.

§ 64 Vollzug der obligatorischen Krankenpflegeversicherung durch

den Kanton
1 Die Erstellung der Spitalplanung und der Spitalliste im Sinne des Bundes - gesetzes über die Krankenversicherung (KVG) 1 ) richtet sich nach den Be - stimmungen des Spitalgesetzes 2 ) . Der Regierungsrat erstellt die Planung und die Liste der für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zuge - lassenen Pflegeheime.
2 Die Prämienverbilligung im Sinne des KVG richtet sich nach den §§ 89 bis

94.

3 Das Departement nimmt die übrigen dem Kanton nach der Gesetzgebung des Bundes dem Kanton übertragenen Aufgaben im Bereich der obligato - rischen Krankenpflegeversicherung wahr, soweit diese nach § 65 nicht den Einwohnergemeinden übertragen sind. Es ist ermächtigt a) die notwendigen Weisungen zu erlassen; b) über bundesrechtliche Ausnahmen von der Versicherungspflicht zu entscheiden.

§ 64 bis ...

§ 64 ter * Übernahme der Verlustscheine und gleichgesetzte Rechtstitel

1 Die Revisionsstellen der Versicherer bestätigen die Angaben der Versiche - rer bezüglich der Verlustscheine.
2 Meldet der Versicherer dem Departement, dass er eine Betreibung einge - leitet hat, zeigt das Departement dem Versicherer an, ob die betriebenen Forderungen wegen Sozialhilfe- oder Ergänzungsleistungsbezugs bereits vor Ausstellung eines Verlustscheines vergütet werden. Die schriftliche Mit - teilung des Departments gilt als Rechtstitel, der einem Verlustschein gleich - gesetzt ist. Betreibungskosten, welche nach Meldung des Departements entstanden sind, werden nicht vergütet.

§ 65 Vollzug durch die Einwohnergemeinden

1 Die Einwohnergemeinden a) sorgen dafür und kontrollieren, dass ihre Einwohner und Einwohne - rinnen die Versicherungspflicht einhalten; b) informieren die Bevölkerung situativ über die Versicherungspflicht; c) können von jeder Person in der Einwohnergemeinde einen Ver - sicherungsnachweis verlangen; neu zuziehende Personen haben den Nachweis innert 14 Tagen nach der Anmeldung bei der Einwohner - kontrolle zu erbringen; d) weisen versicherungspflichtige Personen ohne nachgewiesenen Ver - sicherungsschutz direkt einem Versicherer der sozialen Krankenversi - cherung zu.
1) SR 832.10 .
2) BGS 817.11 .
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3.2. Familienzulagen

*

3.2.1. Grundsatz

§ 66* Ziel und Zweck

1 Die Familienzulagen bezwecken, anspruchsberechtigte Familien zu unter - stützen und zu fördern.

3.2.2. Verfahren *

§ 67* ...

§ 68* ...

§ 69* ...

§ 70* ...

§ 71* Unterstellung und Beitragspflicht nichterwerbstätiger Personen

1 Nichterwerbstätige Personen gehören der Familienausgleichskasse derje - nigen AHV-Ausgleichskasse an, der sie die AHV-Beiträge entrichten. Wenn diese in ihrem Wohnsitzkanton keine Familienausgleichskasse führt, ist die kantonale Familienausgleichskasse zuständig. *

§ 71 bis * Unterstellung und Beitragspflicht Selbständigerwerbender

1 Selbständigerwerbende gehören der Familienausgleichskasse derjenigen AHV-Ausgleichskasse an, der sie die AHV-Beiträge entrichten. Wenn diese im Kanton des Sitzes ihres Unternehmens oder, wenn ein solcher fehlt, in ihrem Wohnsitzkanton keine Familienausgleichskasse führt, ist die kanto - nale Familienausgleichskasse zuständig.

§ 72* Finanzierung der Familienausgleichskassen

1 Die Beiträge an die Familienausgleichskassen werden in Prozenten der AHV-pflichtigen Lohnsumme erhoben.
2 Von nichterwerbstätigen Personen, deren AHV-Beitrag den Mindestbei - trag nach Artikel 10 AHVG übersteigt, werden Beiträge in Prozenten des AHV-Beitrags erhoben. Der Regierungsrat setzt den Prozentsatz einheitlich für alle Familienausgleichskassen, die das vorliegende Gesetz vollziehen, fest.
2bis Von Selbständigerwerbenden werden Beiträge in Prozenten des AHV- pflichtigen Einkommens erhoben. *
2ter Die Familienausgleichskassen legen die Höhe der Beiträge auf den AHV- pflichtigen Lohnsummen und auf den AHV-pflichtigen Einkommen der Selbständigerwerbenden in Prozenten fest. *
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3 Die Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse werden vom Ver - waltungsrat festgesetzt und sind für die ihr angeschlossenen Beitrags - pflichtigen der Gruppen der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender einerseits und der Selbständigerwer - benden andererseits gleich hoch. *
4 Die Beiträge dienen dazu, die Familienzulagen zu finanzieren, die Ver - waltungskosten der Familienausgleichskassen abzugelten, eine angemesse - ne Schwankungsreserve zu bilden und allfällige Zahlungen an die Lasten - ausgleiche zu finanzieren. *

§ 73* Lastenausgleich betreffend Familienzulagen an Arbeitnehmende

1. Durchführung

1 Unter den zugelassenen Familienausgleichskassen wird für jedes Kalen - derjahr ein Lastenausgleich durchgeführt.
2 Die kantonale Familienausgleichskasse führt das Lastenausgleichsverfah - ren durch. Die daraus entstehenden Kosten werden ihr vergütet und durch einen Zuschlag auf den Beitragszahlungen in den Lastenausgleich finan - ziert.
3 Die Revisionsstelle der kantonalen Familienausgleichskasse erstellt zu Handen des Verwaltungsrats einen Bericht über die gesetzeskonforme Durchführung des Ausgleichsverfahrens.

§ 74* 2. Ermittlung des Lastenausgleichs- und Risikosatzes

1 Der Lastenausgleich basiert auf einem Lastenausgleichssatz und einem Ri - sikosatz.
2 Der in Prozenten ausgedrückte Lastenausgleichssatz ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen den von allen Familienaugleichskassen im gesetzlichen Umfang ausgerichteten Familienzulagen und der AHV-pflichtigen Lohn - summe aller Familienausgleichskassen. Die Familienzulagen nichterwerbs - tätiger Personen werden dabei nicht berücksichtigt. Der Risikosatz in Pro - zenten berechnet sich auf die gleiche Weise wie der Lastenausgleichssatz, bezieht sich aber auf das Verhältnis der geleisteten Familienzulagen zur beitragspflichtigen Lohnsumme der einzelnen Familienausgleichskasse.
3 Der Risikosatz der einzelnen Familienausgleichskasse ergibt sich aufgrund der gleichen Berechnung bezogen auf die betreffende Familienausgleichs - kasse.

§ 75* 3. Ausgleichsverfahren

1 Familienausgleichskassen, deren eigener Risikosatz unter dem Lastenaus - gleichssatz liegt, zahlen den entsprechenden Differenzbetrag in den Las - tenausgleich ein.
2 Familienausgleichskassen, deren eigener Risikosatz über dem Lastenaus - gleichssatz liegt, erhalten einen entsprechenden Differenzbetrag aus dem Lastenausgleich ausbezahlt.

§ 76* Lastenausgleich betreffend Finanzierung der Familienzulagen an

nichterwerbstätige Personen
1 Unter den Familienausgleichskassen nach den §§ 38 und 39 wird für jedes Kalenderjahr ein besonderer Lastenausgleich betreffend Finanzierung der Familienzulagen an nichterwerbstätige Personen durchgeführt.
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2 Die kantonale Familienausgleichskasse führt das Lastenausgleichsverfah - ren durch. Die daraus entstehenden Kosten werden ihr aus den Lastenaus - gleichszahlungen vergütet. Der Kanton übernimmt einen allfälligen Fehl - betrag der Durchführungskosten.
3 Familienausgleichskassen, deren Beitragseinnahmen von nichterwerbstä - tigen Personen höher sind als die an nichterwerbstätige Personen ausge - richteten gesetzlichen Familienzulagen einschliesslich der Verwaltungskos - ten, zahlen den Überschuss in diesen Lastenausgleich. Familienausgleichs - kassen, deren Beitragseinnahmen von nichterwerbstätigen Personen tiefer sind als die an nichterwerbstätige Personen ausgerichteten gesetzlichen Familienzulagen einschliesslich der Verwaltungskosten, erhalten den Fehl - betrag aus dem Lastenausgleich.
4 Reichen die Überschusszahlungen in den besonderen Lastenausgleich nicht aus, um die Fehlbeträge zu decken, trägt der Kanton die Differenz. Resultiert nach den Ausgleichszahlungen ein Überschuss im besonderen Lastenausgleich, wird er zur Finanzierung der Ausgleichszahlungen in Fol - gejahren verwendet.

§ 76 bis * Ergänzendes Recht

1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) 1 ) und des AHVG fin - den Anwendung, soweit das FamZG, die Verordnung über die Familienzu - lagen (FamZV) 2 ) das Sozialgesetz und die kantonalen Vollzugsvorschriften keine Regelung enthalten.
2 Insbesondere sind die Bestimmungen des AHVG und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen anwendbar auf a) die Kassenrevision und die Kontrolle der Arbeitgebenden; b) die Festsetzung und den Bezug der Beiträge samt Verzugszinsen. Dies gilt ebenfalls für die Beiträge an die Lastenausgleiche nach den §§ 73 bis 76.

§ 76 ter * Verwendung der AHV-Versichertennummer

1 Alle nach Sozialgesetz anerkannten Familienausgleichskassen sind be - rechtigt, die AHV-Versichertennummer systematisch zu verwenden, um die Familienzulagenregelung durchzuführen.

3.3.3. ... *

§ 77* ...

§ 78* ...

§ 79* ...

§ 80* ...

1) SR 830.1 .
2) SR 836.21 .
29

3.3. Ergänzungsleistungen

3.3.1. Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung *

§ 81 Ziel und Zweck

1 Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Kanton Solothurn haben im Rahmen der Bundesvorschriften Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

§ 82 Bundesvorgaben und kantonale Bemessungsgrundlagen

1 Die Leistungen richten sich grundsätzlich nach den Vorgaben des Bundes - gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali - denversicherung (ELG) 1 ) .
2 Soweit die Kantone nach ELG 2 ) dazu ermächtigt sind, bestimmt der Regie - rungsrat insbesondere: a) die persönlichen Auslagen der Heimbewohner und Heimbewohne - rinnen; b) die Begrenzung der Kosten, die wegen eines Aufenthalts in einem Heim berücksichtigt werden, soweit dadurch keine Sozialhilfe bean - sprucht werden muss; c) die Begrenzung der Vergütung von Kosten, die wegen Krankheit oder Behinderung entstehen im Rahmen der wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung; d) den anrechenbaren Vermögensverzehr.
3 Grundstücke, die nicht zu eigenen Wohnzwecken der leistungsbeziehe - den oder einer in die EL-Berechnung eingeschlossenen Person dienen, wer - den zum Verkehrswert in die Berechnung eingesetzt.

§ 83 Anmeldung

1 Anmeldungen zum Bezug einer Ergänzungsleistung sind der AHV-Zweig - stelle einzureichen.

§ 84 Durchführung

1 Die Ausgleichskasse entscheidet über das Begehren nach Artikel 49 Ab - satz 1 ATSG 3 ) in der Regel mit einer Verfügung und zahlt die Ergänzungs - leistungen in der Regel monatlich aus.
2 Die Ausgleichskasse führt über die Aufwendungen für Ergänzungsleistun - gen und die ihr erwachsenen Verwaltungskosten je eine besondere Rech - nung, macht über das Departement die Bundes-, Kantons- und Gemeinde - beiträge geltend und rechnet nach Abschluss des Rechnungsjahres ab.
3 Die Bestimmungen zum Vollzug der AHV und IV (Organisation, Geschäfts - führung, Aufsicht, Verantwortlichkeit sowie Revision) sind sinngemäss an - zuwenden.
1) SR 831.30 .
2) SR 831.30 .
3) SR 830.1 .
30

§ 85 Verwaltungskosten

1 Kanton und Einwohnergemeinden vergüten der Ausgleichskasse die Kosten, die ihr durch die übertragene Aufgabe erwachsen, entsprechend dem auf die Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenenversiche - rung beziehungsweise auf die Ergänzungsleistungen zur Invalidenversiche - rung entfallenden Anteil. *

3.3.2. Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien *

§ 85 bis * Anspruchsberechtigte

1 Personen haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen für Familien, wenn sie folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen: a) sie haben Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Kanton Solo - thurn und erfüllen diese Voraussetzungen ununterbrochen während
2 Jahren unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Ergän - zungsleistung für Familien verlangt wird; b) sie leben in häuslicher Gemeinschaft mit Kindern unter 6 Jahren; c) sie erzielen ein Bruttoeinkommen

1. bei Familien mit mindestens einem Kind unter 3 Jahren und

entweder einer erwachsenen Person von mehr als 7‘500 Fran - ken oder zwei erwachsenen Personen von mehr als 30'000 Franken;

2. bei Familien ohne Kinder unter 3 Jahren und entweder einer

erwachsenen Personen von mehr als 15'000 Franken oder zwei erwachsenen Personen von mehr als 30'000 Franken; d) die anerkannten Ausgaben nach § 85 quinquies übersteigen die anre - chenbaren Einnahmen nach § 85 sexies .
2 Als Kinder im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b gelten: a) Kinder, zu denen ein Kindsverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches besteht; b) Stiefkinder; c) Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
3 Lebt ein Elternteil mit einem Partner oder einer Partnerin ohne gemeinsa - me Kinder länger als zwei Jahre in häuslicher Gemeinschaft, so werden de - ren Einkommen zusammengezählt.

§ 85 ter * Anspruchskonkurrenz

1 Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur AHV und zur IV schliesst den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für Familien aus.
2 Hat mehr als eine Person für das gleiche Kind Anspruch auf Ergänzungs - leistungen für Familien, so steht der Anspruch in folgender Reihenfolge der Person zu, welche: a) die Obhut inne hat; b) die elterliche Sorge innehat und sofern diese gemeinsam ausgeübt wird, der Mutter; c) dauernd und unentgeltlich für das Kind aufkommt.
31

§ 85 quater * Berechnung und Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung

1 Die jährliche Ergänzungsleistung für Familien entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen, darf aber im Kalenderjahr das Doppelte des jährlichen Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 AHVG nicht überschreiten.
2 Zählt die Familie mehr als zwei Kinder, wird der Höchstbetrag im Sinne von Absatz 1 um 5'000 Franken für jedes weitere Kind hinaufgesetzt.
3 Besteht der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für Familien nicht wäh - rend eines ganzen Jahres, so wird der Höchstbetrag nach Massgabe der Anspruchsdauer begrenzt.
4 Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen der Familie werden zusammengerechnet.
5 Zur Familie gehören: a) die anspruchsberechtigte Person; b) die Kinder nach § 85 bis ; c) der Ehegatte, wenn die Ehe nicht gerichtlich getrennt ist; d) andere Personen, die zu den Kindern im Sinne von § 85 bis

1. ein Verwandtschafts- oder Pflegeverhältnis haben und mit ih -

nen in häuslicher Gemeinschaft leben;

2. kein Verwandtschafts- oder Pflegeverhältnis haben, aber mit

ihnen länger als zwei Jahre in häuslicher Gemeinschaft leben.

§ 85 quinquies * Anerkannte Ausgaben

1 Mit Ausnahme der Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversiche - rung richten sich die anerkannten Ausgaben nach Artikel 10 ELG 1 ) . *
1bis Bei den Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung wer - den die Prämien der Grundversicherung berücksichtigt, maximal jedoch die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversi - cherung. Diese Leistungen gelten als Prämienverbilligung und werden di - rekt dem Krankenversicherer ausbezahlt. *
1ter Zusätzlich berücksichtigt werden die nachgewiesenen Kosten für die ex - terne Betreuung von Kindern unter 6 Jahren bis maximal 6'000 Franken je Kind. *
2 Der Regierungsrat kann den Betrag für den Lebensbedarf und den Betrag für die Mietzinsausgaben jeweils um maximal 20 Prozent vermindern.

§ 85 sexies * Anrechenbare Einnahmen

1 Folgende Beträge werden pro Jahr immer als Nettoerwerbseinkommen angerechnet: a) bei Familien mit mindestens einem Kind unter 3 Jahren und

1. einer erwachsenen Person 10‘000 Franken

2. zwei erwachsenen Personen 40'000 Franken

b) bei Familien ohne Kinder unter 3 Jahren und

1. einer erwachsenen Person 20'000 Franken

2. zwei erwachsenen Personen 40'000 Franken

1) SR 831.30 .
32
2 Das tatsächlich erzielte jährliche Nettoerwerbseinkommen, welches über den Beträgen nach Absatz 1 liegt, wird bis zu nachstehenden Beträgen zu
80 Prozent angerechnet: a) 10'000 Franken bei Familien mit einer erwachsenen Person; b) 20'000 Franken bei Familien mit zwei erwachsenen Personen.
3 Vom gesamten Reinvermögen der Familie wird ein Zehntel angerechnet, soweit es 40‘000 Franken übersteigt; bewohnt die Familie ein Eigenheim, kommen die Bestimmungen der EL zur AHV/IV zur Anwendung.
4 Im Übrigen ist Artikel 11 ELG anwendbar.

§ 85 septies * Anmeldung und Verfahren *

1 Der Regierungsrat bestimmt, wo die Anmeldung zum Bezug von Ergän - zungsleistungen für Familien einzureichen ist und wer den Vollzug leistet. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach § 84 dieses Gesetzes. *

§ 85 octies * Finanzierung

1 Ergänzungsleistungen für Familien werden einschliesslich der Vollzugs - kosten aus Beiträgen von steuerpflichtigen juristischen Personen finan - ziert, die der Beitragspflicht an die Familienausgleichskassen unterstehen.
2 Für die Beiträge gilt ein separater Beitragssatz von maximal 0.15% der für die Familienzulagen verbindlichen Lohnsummen. Der Regierungsrat legt den effektiven Beitragssatz jährlich fest.
3 Verfahren und Vollzug zum Erheben der Beiträge richten sich analog nach den bundesrechtlichen und kantonalen Bestimmungen zu den Famili - enzulagen und den Familienausgleichskassen; davon ausgenommen sind die Bestimmung betreffend die Lastenausgleiche gemäss § 73 bis § 76.

3.4. Prämienverbilligung in der Krankenversicherung

3.4.1. Prämienverbilligung

§ 86 Ziel und Zweck

1 Die Prämienverbilligung erfolgt in Vollzug des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung. 1 )

§ 87 Persönliche Anspruchsvoraussetzungen

1 Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgelegten Prozent - satz des massgebenden Einkommens übersteigen, haben Anspruch auf Bei - träge zur Prämienverbilligung, wenn sie a) bei einem vom Bund anerkannten Versicherer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung versichert sind; b) am 1. Januar des Anspruchsjahres im Kanton Solothurn Wohnsitz hatten.
1) SR 832.10 .
33
2 Personen, die gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtan - spruch auf Prämienverbilligung. Sie können eine getrennte Auszahlung verlangen.
3 Massgebend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Ja - nuar des Anspruchsjahres.

§ 88 Anrechenbare Prämien

1 Der Regierungsrat legt generelle Richtprämien für die Berechnung des Anspruches auf Prämienverbilligung fest. Dabei orientiert er sich an kanto - nalen Durchschnittsprämien der obligatorischen Krankenpflegeversiche - rung.

§ 89 Berechnung des Anspruches

1 Das massgebende Einkommen basiert auf Steuerwerten der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung nach kantonalem Steuergesetz 1 ) und besteht aus einem korrigierten satzbestimmenden Einkommen und einem Anteil des satzbestimmenden Vermögens.
2 Der Regierungsrat a) legt die Parameter, den Anteil des steuerbaren Vermögens und den Prozentsatz des massgebenden Einkommens fest; b) kann die Auszahlung von minimalen Prämienverbilligungsbeiträgen ausschliessen.
3 Personen, welche nach Ermessen steuerlich veranlagt werden, haben kei - nen Anspruch auf Prämienverbilligung. *

§ 90 Sonderfälle

1 Der Anspruch auf Prämienverbilligung in Sonderfällen, insbesondere für Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV oder Sozialhilfe beziehen, für selbständig besteuerte Personen in Ausbildung, quellenbesteuerte Per - sonen, asyl- und schutzsuchende Personen, kann der Regierungsrat abwei - chend regeln.
2 Weicht das in einem späteren Zeitpunkt rechtskräftig festgesetzte steuer - bare Einkommen wesentlich von dem der Berechnung der Prämienverbilli - gung zugrundeliegenden Einkommen ab, kann im Kalenderjahr ein Antrag auf Nachvergütung gestellt oder von Amtes wegen eine Rückerstattung eingeleitet werden.
3 Entsprechen die Steuerwerte der gesuchstellenden Person offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ist auf diese abzustellen.

§ 91 Auszahlung

1 Die Auszahlung der Prämienverbilligung erfolgt direkt an die Versicherer. Die Versicherer bringen die so übermittelten Prämienbeiträge von den Prä - mien des laufenden Jahres in Abzug und weisen die Prämienverbilligung gegenüber den Versicherten im Einzelfall aus. *
2 ... *
1) BGS 614.11 .
34

§ 92 Drittauszahlung

1 Die von den Einwohnergemeinden übernommenen Zahlungen werden ausgerichtet an: a) Behörden, Amtsstellen, Sozialdienste, Angehörige oder Dritte, wel - che Mitgliederleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversi - cherung von Versicherten bevorschussen; b) Versicherer, bei denen fällige Prämien für die obligatorische Kran - kenpflegeversicherung Versicherter ausstehen.
2 Die Auszahlung kann nur so weit erfolgen, als Zahlungen, Vorschüsse oder ausstehende Prämien nachgewiesen werden.

3.4.2. Finanzierung

§ 93 Bundes- und Kantonsbeiträge

1 Die Prämienverbilligung wird finanziert mit: a) Beiträgen des Bundes; b) Beiträgen des Kantons.
2 Der Kantonsbeitrag entspricht 80% des Bundesbeitrags. *
3 Den Kantonsbeitrag legt der Kantonsrat endgültig fest. Er kann den Kantonsbeitrag um höchstens 30 Millionen Franken erhöhen. *

3.5. Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe

3.5.1. Alimentenbevorschussung

§ 94 Ziel und Zweck

1 Die Alimentenbevorschussung bezweckt die Existenzsicherung des Kindes in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen, indem sein Unterhaltsan - spruch subsidiär und bedarfsgerecht erfüllt wird.

§ 95 Anspruch

1 Anspruch auf Bevorschussung haben Kinder, die nicht mit beiden Eltern zusammenwohnen.
2 Ist das Kind, nachdem es mündig geworden ist, noch in Ausbildung, so besteht sein Anspruch auf Bevorschussung so lange, bis die Erstausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann, längstens aber bis zum zu - rückgelegten 25. Altersjahr.
3 Bevorschusst werden Unterhaltsbeiträge des Vaters oder der Mutter, die in einer vollstreckbaren Verfügung, einem vollstreckbaren Urteil oder ei - nem Unterhaltsvertrag festgelegt sind.
4 Vorschüsse werden auch gewährt, wenn die Höhe der Unterhaltsbeiträge noch nicht gerichtlich oder vertraglich festgesetzt ist oder nicht festgestellt werden konnte.
5 Vorschüsse werden nur bezahlt für a) Unterhaltsbeiträge, die im Zeitpunkt der ersten Gesuchstellung nicht seit mehr als drei Monaten verfallen sind;
35
b) Laufende Unterhaltsbeiträge.
6 Keine Vorschüsse werden gewährt, wenn sich der gewöhnliche Aufent - halt des Kindes im Ausland befindet.

§ 96 Anspruchsgrenze

1 Vorschüsse werden nur geleistet, wenn das jährliche, steuerbare Einkom - men a) des anspruchberechtigten Kindes 14'000 Franken nicht übersteigt; b) des Elternteils oder bei Wiederverheiratung seiner Familie, bei der das Kind lebt, nach Abzug der bevorschussten Alimente 44'000 Fran - ken nicht übersteigt; c) des Elternteils, bei dem das Kind lebt, und jenes der Partnerin oder des Partners des Elternteils, nach Abzug der bevorschussten Alimen - te zusammen 44‘000 Franken nicht übersteigt, und nach dem Steuer - gesetz 1 ) für den Elternteil der Familientarif zur Anwendung gelangt.
2 Der Regierungsrat kann die Einkommensgrenzen entsprechend der Ent - wicklung der steuerbaren, durchschnittlichen Jahreseinkommen um 10 % nach oben oder unten anpassen.
3 Entsprechen die Steuerwerte offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leis - tungsfähigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, ist auf diese abzustellen.
4 Keine Vorschüsse werden gewährt, wenn das Kind, der Elternteil oder die Familie bei der das Kind lebt, steuerbares Vermögen ausweist.

§ 97 Umfang des Vorschusses

1 Der Vorschuss entspricht maximal dem gerichtlich, behördlich oder ver - traglich festgelegten individuellen Unterhaltsbeitrag, höchstens aber dem Durchschnitt der minimalen und maximalen einfachen Waisenrente nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) 2 ) .
2 Regelmässige Teilzahlungen der unterhaltspflichtigen Person werden an den Vorschuss angerechnet.
3 Ist der Unterhaltsbeitrag noch nicht festgesetzt, so legen die Bevorschus - sungs- und Inkassostellen den Vorschuss im Rahmen der generellen Be - grenzung einheitlich fest.

§ 98 Verfahren

1 Die gesuchstellende Person hat glaubhaft zu machen, dass die Unterhalts - beiträge nicht im Umfang der möglichen Bevorschussungshöhe einzubrin - gen sind.
2 Vorschüsse werden auf Gesuch hin verfügt.
3 Die Bevorschussungs- und Inkassostelle überprüft periodisch, ob die Vor - aussetzungen noch erfüllt sind und hebt die Bevorschussung auf, wenn die Voraussetzungen zur Ausrichtung von Vorschüssen nicht mehr erfüllt sind.
1) BGS 614.11 .
2) SR 831.10 .
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§ 99 Inkasso in Bevorschussungsfällen

1 Die Bevorschussungs- und Inkassostelle treibt die bevorschussten Unter - haltsbeiträge beim Unterhaltsschuldner oder der Unterhaltsschuldnerin ein.
2 Die Bevorschussungs- und Inkassostelle schöpft alle rechtlichen Möglich - keiten aus und erwirkt Zahlungen, indem sie insbesondere: a) Rechtshandlungen nach dem Bundesgesetz über die Schuldbetrei - bung und den Konkurs 1 ) vornimmt; b) Lohnzessionen und Direktzahlungen geltend macht; c) Kinderrenten der Sozialversicherungen direkt zusprechen oder über - weisen lässt; d) Arrestforderungen von Vorsorgeguthaben nach dem Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge 2 ) stellt; e) Sicherheitsleistungen beantragt; f) Strafanträge wegen Vernachlässigung der Unterstützungspflichten stellt.
3 Nicht einbringbare Forderungen sind von den Einwohnergemeinden zu tragen.

3.5.2. Inkassohilfe

§ 100 Ziel und Zweck

1 Die Inkassohilfe bezweckt, den Unterhaltsanspruch des Kindes und den Unterhaltsanspruch geschiedener Ehegatten zu vollstrecken.

§ 101 Inkassoaufträge

1 Auf Gesuch hin führt die Bevorschussungs- und Inkassostelle in geeigne - ter Weise auch das Inkasso nicht bevorschusster Kinderalimente und ande - rer nicht einbringbarer Unterhaltsbeiträge in der Schweiz, die einer unter - haltsberechtigten Person persönlich zustehen.
2 Die Bevorschussungs- und Inkassostelle bearbeitet auch Gesuche vom und ins Ausland. Der Regierungsrat bestimmt die kantonale Verbindungsstelle.

§ 102 Kostentragung

1 Die mit dem Inkassoauftrag zusammenhängenden Vollstreckungs- und Verfahrenskosten werden von der unterhaltsberechtigten Person getra - gen.
2 Bei Erwachsenenalimenten wird zur Deckung des Verwaltungsaufwandes eine Gebühr von 4% des Inkassoerfolges erhoben. In Härtefällen und aus Billigkeitsgründen kann die Gebühr erlassen werden.
3 Die Inkassohilfe für Kinderunterhaltsbeiträge erfolgt unentgeltlich.

§ 103 Einstellung des Inkassoauftrages

1 Der Inkassoauftrag wird eingestellt bei Rückzug des Inkassoauftrags und bei objektiver Uneinbringlichkeit, in jedem Fall aber ein Jahr nach Eingang der letzten Zahlung.
1) SR 281.1 .
2) SR 831.40 .
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2 Ein allfälliger Verlustschein wird der unterhaltsberechtigten Person aus - gehändigt, sobald die Betreibungskosten gedeckt sind.

§ 104 Organisation der Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe

1 Der Kanton gewährt im Namen der Einwohnergemeinden die Hilfeleis - tung.
2 Die mit der Hilfeleistung beauftragte kantonale Stelle hört die kommuna - len oder regionalen Sozialorgane an.

4. Unterstützung und Hilfe in Lebens- und

Problemlagen

4.1. Familie, Kinder, Jugend und Alter

4.1.1. Familie, Kinder und Jugend *

§ 105 Ziel und Zweck

1 Kanton und Einwohnergemeinden sorgen für Strukturen, die Familien unterstützen und den Zugang zu Angeboten der Frühen Förderung sicher - stellen. *

§ 106 Beratungs- und Begleitungsangebot *

1 Die Einwohnergemeinden stellen ein niederschwelliges Angebot an Bera - tung und Begleitung für Familien zur Verfügung. Dieses bietet allgemeine und spezifische Hilfestellungen an, um * a) * Eltern, Erziehungsberechtigte und weitere familiäre Bezugspersonen in ihren Betreuungs- und Erziehungskompetenzen zu stärken, b) * sie bei Problemen in der Familienarbeit zu unterstützen und c) * die gesunde Entwicklung bei den Kindern zu fördern.

§ 106 bis * Elternbildung

1 Der Kanton bietet Eltern Bildungsmöglichkeiten, die sie in ihren Kompe - tenzen für die Familienarbeit stärken.

§ 106 ter * Koordination

1 Der Kanton koordiniert die Entwicklung und die Angebote für Familien, der Frühen Förderung und der Elternbildung, indem er: a) Gemeinden, öffentliche und private Institutionen fachlich berät; b) Projekte unterstützt und fördert; c) Angebote den Gemeinden bekannt macht und untereinander ver - netzt; d) die Entwicklung beobachtet, auswertet und darüber berichtet.
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§ 107 Förderung familienergänzender Betreuungsangebote

1 Die Gemeinden fördern familienergänzende Betreuungsangebote, indem sie insbesondere Hilfe leisten: a) für familien- und schulergänzende Betreuungsangebote, wie Tages - schulen, Mittagstische, Aufgabenhilfe; b) für familienergänzende Betreuungsangebote wie Spielgruppen, Kin - derhorte und Kindertagesstätten.

§ 108 Schulsozialarbeit

1 Die Einwohnergemeinden können an den öffentlichen Volksschulen im Rahmen der Jugendhilfe für die Schulsozialarbeit sorgen. *
2 Die Schulsozialarbeit a) hilft mit, soziale und kulturelle Schwierigkeiten bei der Lebensbe - wältigung von Schülern und Schülerinnen frühzeitig zu erkennen, zu verhindern oder zu bewältigen; b) interveniert in sozialen Krisensituationen sofort und gezielt.
3 Die Schulsozialarbeit arbeitet mit den Kindern und Jugendlichen, Eltern betroffener Kinder und Jugendlichen, Lehrpersonen, schul- und jugendpsy - chologischen und –psychiatrischen Diensten sowie sozialen Diensten situa - tiv zusammen.

§ 109* ...

§ 110 Pflegekinder

1 Der Kanton bewilligt und beaufsichtigt die Aufnahme von unmündigen Personen ausserhalb des Elternhauses (Pflegekinder) und sorgt für eine Leistungsvergütung nach den Vorgaben der §§ 51 bis 53. *
2 Die Pflegekinderaufsicht erstreckt sich über die Familienpflege, Tages - pflege und Heimpflege.
3 Die Voraussetzungen der Bewilligung und Aufsicht richten sich nach der Verordnung des Bundes über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO) 1 ) .
4 Vorbehalten bleiben Bestimmungen für Institutionen, die nach diesem Gesetz oder der Spezialgesetzgebung einer besonderen Bewilligungs - pflicht und Aufsicht unterstehen.

§ 110 bis * Finanzierung der Familien- und Heimpflege

1 Der Kanton sichert Kindern, die vorübergehend oder dauerhaft nicht bei ihren Eltern leben können, in Ergänzung der nach § 9 vorbehaltenen Leis - tungen mit Betreuungszulagen den Aufenthalt in Pflegefamilien und Hei - men.
2 Die verrechenbaren Kosten der Familien- und Heimpflege setzen sich zu - sammen aus: a) Hotelleriekosten (einschliesslich Unterkunft, Verpflegung, Investiti - onskostenpauschale, Ausbildungspauschale); b) Betreuungskosten in der Regel ohne Schule und Ausbildung.
3 Nicht übernommen werden Auslagen für die persönliche Ausstattung des Kindes, die individuelle Freizeitgestaltung sowie Fahrtkosten nach Hause oder bei individuellen Ferien.
1) SR 211.222.238 .
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4 Die Betreuungszulagen sind kantonal getragene Sozialhilfeleistungen, die nicht unter den Lastenausgleich nach § 55 fallen.
5 Die Betreuungszulagen werden direkt an die Pflegefamilien oder Hei - me ausgerichtet oder an Behörden, die einen Aufenthalt bevorschusst ha - ben. An Pflegefamilien oder Heime ohne Betriebs- oder Pflegeplatzbewilli - gung werden keine Zulagen geleistet.
6 Für den Zugang und die Finanzierung von ausserkantonalen Angeboten gelten die Vorgaben gemäss § 46 Absatz 3.

§ 110 ter * Koordination und Beratung

1 Der Kanton führt eine Fachstelle für Angebote in der Familien- und Heimpflege mit dem Auftrag, a) die Finanzierung von Aufenthalten gemäss § 110 bis zu regeln; b) die Kindesschutzbehörden und Beistandspersonen über das inner- und ausserkantonale Angebot zu informieren und zu beraten; c) das Angebot zu koordinieren, zu evaluieren und gemäss Planung zu entwickeln.
2 Die Kindesschutzbehörden, Sozialregionen, Beistandspersonen und weite - re berechtigte Personen vollziehen Platzierungen, die durch Betreuungszu - lagen finanziert sind, in Zusammenarbeit mit der Fachstelle.

§ 111 Versicherung für Pflegekinder

1 Pflegekinder in Heim- oder Familienpflege sind angemessen gegen die Folgen von Krankheit, Unfall und Haftpflicht zu versichern.
2 Für Pflegekinder in Tagespflege ist eine Haftpflichtversicherung abzu - schliessen.

4.1.2. ... *

§ 112* ...

§ 113 Kinder und Jugend *

1 Die Einwohnergemeinden fördern die Kinder- und Jugendarbeit, die Kin - der- und Jugendkultur sowie die Partizipation von Kindern und Jugendli - chen. Sie tun dies, indem sie insbesondere: * a) * Beiträge an Angebote und Projekte leisten; b) * Raum und Infrastruktur zur Verfügung stellen; c) * Kinder und Jugendliche in Prozesse und Entscheide einbinden.
2 ... *

§ 114 Anlauf- und Koordinationsstelle für Kinder- und Jugendfragen *

1 Der Kanton führt eine Anlauf- und Koordinationsstelle für Kinder- und Jugendfragen mit dem Ziel * a) Gemeinden, öffentliche und private Institutionen fachlich zu bera - ten; b) Institutionen und Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen zu un - terstützen; c) Projekte der Jugendarbeit fachlich zu begleiten;
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d) Projekte der Jugendkultur zu unterstützen; e) * die Partizipation von Kindern und Jugendlichen zu fördern; f) * die Angebote im Bereich Kinder- und Jugendpolitik aufeinander abzustimmen.

§ 115 Finanzierung

1 Die Einwohnergemeinden legen fest, in welchem Umfang Beiträge aus - gerichtet und Raum und Infrastrukturen zur Verfügung gestellt werden.
2 Kantonale Beiträge sind subsidiär. Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, richtet der Kanton aus den Erträgen staatlicher Fonds Beiträge aus.
3 Die Beiträge können einseitig oder vertraglich an Bedingungen geknüpft, mit Auflagen oder mit einer Leistungsvereinbarung verbunden werden.

4.1.3. Alter

§ 116 Ziel und Zweck

1 Kanton und Einwohnergemeinden unterstützen die spezifischen Anliegen älterer Menschen und sorgen dafür, dass die Angebote zielgerichtet koor - diniert und die Zusammenarbeit gefördert werden.

§ 117 Einwohnergemeinden

1 Die Einwohnergemeinden können eine Ansprechstelle für Altersfragen bestimmen.
2 Sie fördern Projekte zum Alter, zur Alterskultur und -partizipation, indem sie a) Beiträge leisten; b) Raum und Infrastruktur zur Verfügung stellen; c) Kompetenzzentren für ältere Menschen schaffen.

§ 118 Kanton

1 Der Kanton führt eine Koordinationsstelle mit dem Ziel a) Gemeinden, öffentliche und private Institutionen fachlich zu bera - ten; b) Institutionen und Aktivitäten von älteren Menschen zu unterstüt - zen; c) Projekte zum Alter, zur Alterskultur und -partizipation zu begleiten und zu fördern.

§ 119 Finanzierung

1 Die Einwohnergemeinden legen fest, in welchem Umfang Beiträge aus - gerichtet und Raum und Infrastrukturen zur Verfügung gestellt werden.
2 Kantonale Beiträge sind subsidiär. Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, richtet der Kanton aus den Erträgen staatlicher Fonds Beiträge aus.
3 Die Beiträge können einseitig oder vertraglich an Bedingungen geknüpft, mit Auflagen oder mit einer Leistungsvereinbarung verbunden werden.
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4.2. Integration der ausländischen Wohnbevölkerung

§ 120 Ziel und Zweck

1 Integration bezweckt , zwischen schweizerischen Staatsangehörigen und ausländischen Staatsangehörigen mit rechtmässig und auf Dauer geregel - tem Aufenthaltsstatus a) ein friedliches, von gegenseitigem Respekt geprägtes Verständnis und Zusammenleben zu ermöglichen; b) gleichberechtigte Teilhabe und Mitverantwortung am wirtschaftli - chen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft zu bewirken.
2 Integration verlangt von den ausländischen Staatsangehörigen, dass sie a) die geltenden Grundwerte und die demokratisch-rechtsstaatliche Ordnung der Schweiz anerkennen; b) bereit und gewillt sind, sich in die Gesellschaft der Schweiz einzu - gliedern, indem sie insbesondere die deutsche Sprache erlernen, am Bildungsangebot und dem Wirtschafts- und Arbeitsleben teilneh - men und sich mit der geltenden Kultur auseinandersetzen.
3 Integration verlangt von den schweizerischen Staatsangehörigen, dass sie sich mit andern Kulturen auseinandersetzen und die Eingliederung von ausländischen Staatsangehörigen unterstützen.

§ 121 Einwohnergemeinden

1 Die Einwohnergemeinden können eine Ansprechstelle für Integrations - fragen bestimmen.
2 Sie fördern die Integration, indem sie insbesondere a) ausländische Staatsangehörige mit der deutschen Sprache und den örtlichen Lebensbedingungen vertraut machen; b) Projektbeiträge leisten; c) Raum und Infrastruktur zur Verfügung stellen; d) die Partizipation der ausländischen Bevölkerung fördern.

§ 122 Kanton

1 Der Kanton führt eine Anlauf- und Koordinationsstelle für Integration und gegen Rassismus mit dem Ziel a) * die deutsche Sprache und die Mehrsprachigkeit zur Integration an öffentlichen Schulen zu fördern; b) Sprach- und Integrationskurse für ausländische Staatsangehörige zu unterstützen; c) den interkulturellen und interreligiösen Dialog zu fördern, um das gegenseitige Verständnis zwischen schweizerischer und ausländi - scher Bevölkerung zu verbessern; d) Institutionen und Aktivitäten von und für ausländische Staatsange - hörige zu unterstützen; e) jegliche Formen von Diskriminierung und Fremdenfeindlichkeit zu verhindern und zu bekämpfen; f) auf die Einbürgerung vorzubereiten.
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§ 123 Verpflichtung zu Sprach- und Integrationskursen

1 Die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung kann mit der Bedin - gung verbunden werden, dass Sprach- oder Integrationskurse besucht wer - den. Diese Bedingung gilt auch für Bewilligungsverfahren im Rahmen des Familiennachzuges.
2 Ausländische Staatsangehörige, die bereits im Kanton wohnen, können zu Sprach- oder Integrationskursen verpflichtet werden, wenn sie Leistun - gen der interinstitutionellen Zusammenarbeit oder Sozialhilfe beziehen.

§ 124 Finanzierung

1 Der Kanton und die Einwohnergemeinden gewähren für die Integration finanzielle Beiträge.
2 Die Beiträge können einseitig oder vertraglich an Bedingungen geknüpft, mit Auflagen oder mit einer Leistungsvereinbarung verbunden werden.

4.3. Wohnen und Miete

§ 125 Preisgünstiger Wohnraum

1 Die Förderung von Wohnraum für Haushalte mit geringem Einkommen sowie des Zugangs zu Wohneigentum, insbesondere im Interesse von Fami - lien, allein erziehenden Personen, Menschen mit Behinderungen, bedürfti - gen älteren Menschen und Personen in Ausbildung, richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Förderung von preisgünsti - gem Wohnraum 1 ) .

§ 126* ...

4.4. Arbeitslosenhilfe und Arbeitsvermittlung

§ 127 Zusätzliche arbeitsmarktliche Massnahmen und öffentliche

Arbeitsvermittlung
1 Wenn besondere regionale oder kommunale Interessen vorliegen, kön - nen die Einwohnergemeinden die Arbeitsvermittlung der Arbeitslosenver - sicherung ergänzend unterstützen und weitere arbeitsmarktliche Massnah - men treffen, die nicht oder nur teilweise von der Arbeitslosenversicherung mit getragen werden.
2 Die Einwohnergemeinden können zu diesem Zweck a) die Ergänzungsmassnahmen selber treffen; b) Subventionen an Trägerschaften von Arbeitsvermittlungen und arbeitsmarktlichen Massnahmen gewähren; c) Kosten für die Arbeitsvermittlung und Kosten und Entschädigungen aus arbeitsmarktlichen Massnahmen, welche betroffene Personen nicht oder nur teilweise bezahlen können, als Sozialhilfeleistung ver - rechnen.
1) SR 842 .
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§ 128 Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih

1 Der Regierungsrat regelt die Aufsicht über die im Kanton tätigen priva - ten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihunternehmungen. Er bezeich - net die Behörde, bei der das Bewilligungsgesuch einzureichen sowie die Stelle, bei der eine zu leistende Kaution zu hinterlegen ist.

4.5. Opferhilfe

§ 129 Ziel und Zweck

1 Die Opferhilfe bezweckt die Hilfestellung für Menschen, die als Opfer ei - ner Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität un - mittelbar beeinträchtigt wurden.
2 Die Opferhilfe umfasst Soforthilfe, längerfristige Hilfe, Entschädigung und Genugtuung sowie Schutz des Opfers und Wahrung seiner Rechte im Strafverfahren.
3 Die Massnahmen und Leistungen der Opferhilfe sowie die Zuständigkeit des Kantons richten sich nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz; OHG) 1 ) .

§ 130 Beratungsstellen der Opferhilfe

1 Der Kanton sorgt für eine oder mehrere fachlich selbständige öffentliche oder private Beratungsstellen.
2 Die vom Opfer gewählte Beratungsstelle ist zur Beratung und Hilfeleis - tung verpflichtet und bleibt so lange verantwortlich, bis eine andere Stelle die Beratung übernimmt.
3 Die Beratungsstellen geben andern anerkannten Beratungsstellen auf Anfrage Auskunft, ob eine Person von ihnen betreut wird. Die Auskunfts- und Schweigepflicht richtet sich dabei nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten.

§ 131 Soforthilfe und längerfristige Hilfe

1 Die Soforthilfe wird unmittelbar nach der Straftat oder bei akut aufbre - chenden Spätfolgen unentgeltlich und zeitlich befristet geleistet. Sie um - fasst Erstberatung, Notfallunterbringung, Vermittlung von spezialisierten Diensten und Geldleistungen.
2 Die längerfristige Hilfe erfolgt subsidiär sowie bedarfsabhängig und wird geleistet, solange sie notwendig ist. Sie umfasst Beratungen, Abklärungen und Behandlungen. Darunter fallen insbesondere medizinische, therapeu - tische, soziale und rechtliche Hilfestellungen.

§ 132 Entschädigung und Genugtuung

1 Kann die Täterschaft die Entschädigung und Genugtuung nicht leisten, setzt das Departement die Beträge oder Vorschüsse fest und richtet sie aus.
2 Ein Entschädigungsvorschuss wird an die Schlussentschädigung angerech - net.
1) SR 312.5 .
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§ 133 Inkasso bei der Täterschaft (Regress)

1 Leistet der Kanton eine Entschädigung oder Genugtuung, macht das De - partement die Ansprüche des Kantons gegenüber der Täterschaft geltend.
2 Der Kanton verzichtet von Amtes wegen darauf, seine Ansprüche gegen - über der Täterschaft geltend zu machen, wenn glaubhaft nachgewiesen ist, dass der Verzicht für deren Wiedereingliederung notwendig ist.

§ 134 Schutz und Rechte des Opfers im Strafverfahren

1 Schutz und Rechte des Opfers im Strafverfahren richten sich nach der Bundesgesetzgebung und der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007 1 ) . *

4.6. Suchthilfe

§ 135 Ziel und Zweck

1 Einwohnergemeinden und Kanton a) fördern eine suchtarme Lebensweise, die auch befähigt, sinnvoll und vernünftig mit Suchtmitteln umzugehen; b) bauen eine Suchthilfe auf, welche Abhängigkeiten vorbeugt und süchtig machende Einflüsse eindämmt; c) sorgen dafür, dass die individuellen, sozialen und gesundheitlichen Auswirkungen des Suchtmittelmissbrauchs vermindert werden.

§ 136 Einwohnergemeinden

1 Die Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass a) ambulante Suchthilfe angeboten wird mit

1. Beratungs- und Unterstützungsangeboten für suchtgefährde -

te Menschen,

2. flankierenden Massnahmen, insbesondere niederschwelligen

Angeboten, welche Schaden und Risiken der Sucht mindern; b) teilstationäre und stationäre Suchthilfe angeboten wird, welche suchtkranke Menschen behandelt und therapiert.

§ 137 Kanton

1 Der Kanton führt eine Anlauf- und Koordinationsstelle für Suchthilfe mit dem Ziel a) Gemeinden, öffentliche und private Institutionen zu beraten; b) Institutionen und Aktivitäten der Suchthilfe zu unterstützen; c) Projekte der Suchthilfe fachlich begleiten und zu unterstützen.
2 Suchtmittelabhängige Personen können nach den Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung 2 ) zwangshospitalisiert oder in eine geeig - nete Institution eingewiesen werden. *
1) SR 312.0 .
2) SR 210 ; BGS 211.1 .
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§ 138 Finanzierung

1 Die Einwohnergemeinden a) gewähren Subventionen an Beratungsinstitutionen, ambulante Dienste und Projekte, die im Rahmen der Sozialplanung eine aner - kannte Suchthilfe anbieten und über eine Bewilligung des Departe - mentes verfügen; b) verrechnen Kosten für den stationären Aufenthalt, welche betroffe - ne Personen nicht oder nur teilweise bezahlen können, als Sozialhil - feleistung.

4.7. Menschen mit einer Behinderung

§ 139 Ziel und Zweck

1 Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass Benachteiligungen von Men - schen mit Behinderungen beseitigt oder verringert werden. Sie treffen in ihren Zuständigkeitsbereichen gestützt auf das Behindertengleichstel - lungsgesetz des Bundes 1 ) Massnahmen, um Benachteiligungen von Men - schen mit Behinderungen zu verringern oder zu beseitigen.
2 Kanton und Gemeinden ermöglichen, dass erwachsene Menschen mit ei - ner Behinderung in privaten und öffentlich-rechtlichen Institutionen und Heimen diejenigen Leistungen erhalten, die ihrer besonderen Situation angepasst sind.

§ 140 Früherfassung und Sonderschulung für Kinder und Jugendliche

1 Das Volksschulgesetz 2 ) regelt die Massnahmen für die Schulung und die behinderungsbedingten Internatsaufenthalte von Kindern und Jugendli - chen mit Behinderungen sowie die Früherfassung von vorschulpflichtigen Kindern.

§ 141 Geschützte Werkstätten, Wohnheime und Tagesstätten für Er -

wachsene
1 Der Kanton sichert Menschen mit Behinderungen in Ergänzung der nach

§ 9 vorbehaltenen Leistungen mit Betreuungszulagen den Besuch und Auf -

enthalt in geschützten Werkstätten, Wohnheimen und Tagesstätten.
2 Die Betreuungszulagen für Menschen mit Behinderungen sind keine Sozi - alhilfeleistungen.
3 Als Menschen mit Behinderung gelten Personen, deren Behinderung nach der Invalidenversicherungsgesetzgebung 3 ) des Bundes einen Leistungsan - spruch begründet sowie Personen im Rentenalter der AHV, die im Zeit - punkt des Heimeintritts einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversi - cherung gehabt haben.
1) SR 151.3 .
2) BGS 413.111 .
3) SR 831.20 .
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§ 141 bis * Alternative Wohnformen

1 Der Kanton kann alternative Wohnformen für Menschen mit Behinde - rung gestützt auf §§ 21 und 22 anerkennen und Betreuungszulagen ge - mäss § 141 gewähren, wenn damit der Eintritt in ein Wohnheim verhindert oder der Austritt aus einem Wohnheim ermöglicht werden kann.

§ 141 ter * Beratungsstellen

1 Der Kanton kann Beratungsangebote von gesamtkantonaler Bedeutung unterstützen, indem er a) Projektbeiträge leistet; b) Dienstleistungen vergünstigt; c) Raum und Infrastruktur zur Verfügung stellt.

4.8. Pflege

§ 142 Ziel und Zweck

1 Die Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass a) ambulante und teilstationäre Dienste geführt werden, mit dem Ziel

1. die selbständige Lebensführung von betagten und behinder -

ten, sowie kranken und rekonvaleszenten Menschen in ihrer gewohnten Umgebung zu unterstützen und zu fördern,

2. die Familien- und Nachbarschaftshilfe zu unterstützen,

3. die Pflege in Heimen, Wohngemeinschaften und andern In -

stitutionen der Langzeitpflege zu ergänzen und zu entlasten; b) Heime für pflegebedürftige Personen betrieben werden, mit dem Ziel, den Bewohnern und Bewohnerinnen ein ihrer Persönlichkeit und ihrem Gesundheitszustand entsprechendes normales und akti - ves Leben zu ermöglichen.

§ 143 Ambulante Dienste

1 Zur Grundversorgung gehören folgende Basisdienste a) Grundpflege und Behandlungspflege; b) Haushilfe.
2 Ergänzende Dienste können sein: a) Mahlzeitendienst; b) Transportdienst; c) Begleit- und Betreuungsdienst; d) Entlastungs- und Vermittlungsdienst; e) weitere Dienst- und Sachleistungen.
3 Auf die Basisdienste hat Anspruch, wer in seiner Selbsthilfe oder Autono - mie eingeschränkt ist oder medizinisch behandelt werden muss.

§ 143 bis * Teilstationäre Dienste: Tagesstätten

1 Die Einwohnergemeinden sichern in ihrer Selbsthilfe oder Autonomie eingeschränkten Personen ab 65 Jahren mit Wohnsitz im Kanton Solo - thurn, die nicht dauernd oder vorübergehend in einem Heim oder Spital leben oder in einer geschützten Werkstätte arbeiten, den Besuch einer Ta - gesstätte im Kanton Solothurn.
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2 Als Tagesstätten gelten Tages- oder Nachtstrukturen mit einem Leistungs - angebot, das entweder ausschliesslich während des Tages oder ausschliess - lich während der Nacht erbracht wird.
3 Tagesstätten mit Nachtstrukturen dürfen nur von Pflegeheimen betrie - ben werden, die eine Betriebsbewilligung gemäss § 22 in Verbindung mit §
144 vorweisen können.

§ 143 ter * Betreuungsbeitrag für den Besuch von Tagesstätten

1 Tagesstätten im Kanton Solothurn erhalten bei effektiver Nutzung ihres Angebotes durch Personen gemäss § 143 bis Abs. 1 pro Tag oder Nacht einen Betreuungsbeitrag. Es kann pro bewilligtem Tages- oder Nachtplatz immer nur ein Beitrag auf 24 Stunden in Rechnung gestellt werden.
2 An Tagesstätten ohne Betriebsbewilligung werden keine Betreuungsbei - träge ausgerichtet.
3 Der Regierungsrat legt den Betreuungsbeitrag nach Anhörung der Einwohnergemeinden fest und stuft diesen in der Höhe nach folgenden Personenkategorien ab: a) Personen ohne besondere Auffälligkeiten; b) Personen mit psychischer Beeinträchtigung; c) Personen mit Demenz.
4 Bei Höhe und Abstufung orientiert er sich an den Pflegekostenbeiträgen, die den Leistungserbringern durch die Krankenversicherer vergütet wer - den.
5 Die Zuteilung zu einer Personenkategorie wird durch die Tagesstätte vor - genommen. Die Zuteilung zu den Kategorien gemäss Absatz 2 Buchstabe b und c setzen ein ärtzliches Zeugnis voraus.
6 Die Betreuungsbeiträge werden von den Einwohnergemeinden getragen. Sie gelten nicht als Sozialhilfeleistungen.
7 Das Departement erlässt Vorschriften zur Rechnungsstellung, zur Zutei - lung in die Personenkategorien, überprüft diese und zahlt die Betreuungs - beiträge aus. Es kann zur Kontrolle die ärztlichen Zeugnisse gemäss Abs. 5 einverlangen.
8 Die Gesamtheit der Einwohnergemeinden leisten dem Kanton via Lasten - ausgleich eine kostendeckende Rückvergütung für die Vollzugsaufwen - dungen.

§ 144 Stationäre Pflege

1 Die Einwohnergemeinden sichern pflegebedürftigen Personen in Ergän - zung der nach § 9 vorbehaltenen Leistungen mit Betreuungszulagen den Besuch und den Aufenthalt in Pflegeheimen.
2 Die Betreuungszulagen für Menschen in Pflegeheimen sind Sozialhilfe - leistungen
3 Als Pflegeheime gelten Institutionen, für den dauernden Aufenthalt von pflegebedürftigen Personen, deren Pflege und Betreuung nicht von der In - validenversicherung oder vom Kanton gestützt auf § 141 mitfinanziert werden.
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§ 144 bis * Regelung der Finanzierung der häuslichen Pflege

1 Die verrechenbaren Kosten der häuslichen Pflege setzen sich zusammen aus: a) * Kosten der nicht-pflegerischen Leistungen (gemeinwirtschaftliche Leistungen der Leistungserbringenden, Betreuungskosten, Leistun - gen nach § 143 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. a-e sowie Aus- und Wei - terbildungskosten gemäss § 22 bis ); b) Pflegekosten.
2 Die Pflegekosten setzen sich zusammen aus: * a) * Beiträgen der Krankenversicherungen im Rahmen von 40-60%; b) * Patientenbeteiligung der versicherten Person von höchstens 20% nach Artikel 25a Absatz 5 KVG 1 ) ; c) * Pflegekostenbeiträgen als Restfinanzierung der Einwohnergemein - den am zivilrechtlichen Wohnsitz der versicherten Person.
3 Die Patientenbeteiligung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollen - deten 18. Altersjahr wird von der Einwohnergemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der versicherten Person getragen.
4 Die häusliche Pflege wird nach den Grundsätzen von § 51 bis § 53 finan - ziert. Die Einwohnergemeinden handeln dazu mit den Dienstleistern ihrer Wahl das Angebot gemäss § 143 aus und einigen sich im Rahmen der gel - tenden Höchsttaxen auf eine Taxordnung für den vereinbarten Leistungs - katalog. Erbringen sie das Angebot selbst, erlassen sie eine Taxordnung zum geltenden Leistungskatalog. *
5 Die Beiträge der Einwohnergemeinden an ambulante Dienstleister mit Grundversorgungsauftrag berechnen sich pro Leistung nach der Formel "vereinbarte Taxe abzüglich Krankenkassenbeitrag und durchschnittliche Patientenbeteiligung". Darin sind auch die Pflegekostenbeiträge gemäss

Artikel 25a KVG 2 ) eingeschlossen. *

6 Die Pflegekostenbeiträge an ambulante Dienstleister ohne Grundversor - gungsauftrag berechnen sich analog Absatz 5 mit einer Kürzung auf den Rechnungsbetrag um maximal 40%. *
7 Erbringt ein ambulanter Dienstleister für eine Person während eines Auf - enthaltes ausserhalb des zivilrechtlichen Wohnsitzes Pflegeleistungen, ist von der Einwohnergemeinde derjenige Pflegekostenbeitrag zu leisten, der für den ambulanten Dienstleister am Aufenthaltsort von der öffentlichen Hand übernommen würde. *

§ 144 ter * Regelung der Restfinanzierung der Pflegeleistungen für die sta -

tionäre Pflege nach Artikel 25a KVG
1 Die verrechenbaren Kosten der stationären Heimpflege setzen sich zu - sammen aus: a) Hotelleriekosten (Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten - pauschale, Ausbildungspauschale); b) Betreuungskosten; c) Pflegekosten (Krankenversicherungsbeitrag, Patientenbeteiligung, Pflegekostenbeitrag der Einwohnergemeinden).
2 Die Pflegekosten setzen sich zusammen aus: a) Beiträgen der Krankenversicherung im Rahmen von 40-60%;
1) SR 832.10 .
2) SR 832.10 .
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b) Patientenbeteiligung der versicherten Person von höchstens 20% nach Artikel 25a Abs. 5 KVG; c) Pflegekostenbeiträgen als Restfinanzierung der Einwohnergemein - den am zivilrechtlichen Wohnsitz der versicherten Person.
3 Erbringen ausserkantonale Leistungserbringende für versicherte Personen mit Wohnsitz im Kanton Solothurn Pflegeleistungen, werden für die Finan - zierung höchstens die für die Leistungserbringenden im Kanton Solothurn geltenden Kostenansätze angewendet.

§ 144 quater * Festlegung der Finanzierungsanteile

1 Der Regierungsrat legt bei der stationären Pflege die jeweiligen Anteile der Patientenbeteiligung, der Pflegekosten und der Betreuungskosten fest. *
2 Der Regierungsrat legt bei der häuslichen Pflege Höchsttaxen für Leistun - gen der Grundversorgung, die Patientenbeteiligung, den Taxzuschlag für die Ausbildungspflicht und die Wegkosten sowie den Prozentsatz der Kür - zung gemäss § 144 bis Absatz 6 fest. *
3 Der Regierungsrat hört die Einwohnergemeinden und die Branchenorga - nisationen der Heime und der ambulanten Dienstleister vor dem Festset - zen an. *
4 Ambulante Dienstleister und Heime legen zur Ermittlung der Finanzie - rungsanteile dem Departement nach Aufforderung die Kostenrechnung und die dazugehörigen Details offen. *
5 Das Departement erlässt Vorschriften über die Ausstellung der Pflegekos - tenausweise und die Rechnungsstellung. *

§ 144 quinquies * Kontrolle und Auszahlung der Beiträge

1 Die ambulanten Dienstleister stellen dem Departement regelmässig eine Abrechnung über die erbrachten Leistungen zu. Sie legen dabei offen, bei welchen Personen welche Leistungen erbracht worden sind.
2 Das Departement kontrolliert die Abrechnungen und zahlt die Beiträge im Auftrag der zuständigen Einwohnergemeinde aus.
3 Wird von einem ambulanten Dienstleister ein Aufenthalt mit Pflegever - sorgung ausserhalb des zivilrechtlichen Wohnsitzes für eine Person organi - siert, ist dies der Einwohnergemeinde und dem Departement unverzüglich mitzuteilen. Die Einwohnergemeinde kann Ferienaufenthalte auf 6 Wo - chen pro Kalenderjahr beschränken.
4 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung, welche Daten ambulante Dienstleister bei den Abrechnungen und bei Mitteilungen über Aufenthal - te mit Pflegeversorgung ausserhalb des zivilrechtlichen Wohnsitzes offen - zulegen haben.
5 Die Einwohnergemeinden leisten dem Departement Vorschusszahlungen zur Deckung der Beiträge an die ambulante Pflege. Sie vergüten dem Kanton die Vollzugsaufwendungen in Abhängigkeit der Anzahl Personen, die ambulante Pflegeleistungen bezogen haben.
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4.9. Bestattung

§ 145 Ziel und Zweck

1 Die Einwohnergemeinden gewährleisten eine würdige Bestattung.

§ 146 Einwohnergemeinden

1 Die Einwohnergemeinden a) sorgen für geeignete Bestattungsanlagen; b) ermöglichen unterschiedliche Bestattungsarten; c) gewährleisten grundsätzlich eine Mindestgrabesruhe von 20 Jahren; d) erlassen ein Bestattungs- und Friedhofreglement;
2 Bestattungen dürfen erst erfolgen, wenn a) ein Arzt oder eine Ärztin den Tod festgestellt hat; b) nach dem Hinschied mindestens 48 Stunden verstrichen sind.
3 Eine Exhumierung erdbestatteter Personen ist von einem Organ der Einwohnergemeinde zu bewilligen.

4.10 Budget- und Schuldenberatung *

§ 146 bis * Ziel und Zweck

1 Die Einwohnergemeinden fördern bei der Bevölkerung den verantwor - tungsbewussten Umgang mit Geld.

§ 146 ter * Prävention und Beratung

1 Sie unterstützen geeignete Angebote zur Schuldenprävention.
2 Sie stellen den Zugang zu einer Fachstelle oder Organisation sicher, die Einwohnerinnen und Einwohner bei Fragen zu Budget und Schulden sowie bei Schuldensanierungen berät und begleitet.

5. Sozialhilfe

5.1. Grundsätze

§ 147 Ziel und Zweck

1 Die Einwohnergemeinden richten die Sozialhilfe an Personen aus, die sich in einer sozialen Notlage befinden; sie sind zur wirksamen Hilfeleistung verpflichtet.
2 Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und unterstützt die berufliche und gesell - schaftliche Integration.
3 Vorbehalten bleiben die einschränkenden Bestimmungen dieses Gesetzes über asyl- und schutzsuchende Personen ohne Aufenthaltsbewilligung, über vorläufig aufgenommene Personen sowie über Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid.
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§ 148 Individualisierung und Gegenleistung

1 Sozialhilfe wird auf der Basis einer individuellen Zielvereinbarung (Hilfe - plan) gewährt und berücksichtigt angemessen die persönlichen Verhältnis - se.
2 Sozialhilfe setzt aktive Mitwirkung der hilfesuchenden Person voraus und beruht auf dem Prinzip der Gegenleistung. Sie kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden, insbesondere daran, * a) aktiv eine Arbeitsstelle zu suchen und zumutbare Arbeit anzuneh - men; b) an Sprach-, Fort- und Weiterbildungskursen teilzunehmen; c) sich an der Familienarbeit und Freiwilligenarbeit zu beteiligen; d) Beratungsstellen aufzusuchen und sich notwendigen Behandlungen zu unterziehen; e) * die Geldleistung für einen bestimmten Zweck zu verwenden; f) * sich einer ärztlichen oder einer zahnärztlichen Untersuchung zu un - terziehen, wobei die Einwohnergemeinde eine entsprechende Ge - sundheitsfachperson bezeichnen kann und die Untersuchung fol - genden Zwecken dient:

1. Abklärung der Fähigkeit der hilfesuchenden Person, eine be -

stimmte Auflage zu erfüllen,

2. Prüfung von Sinn und Nutzen von nicht im Rahmen der medi -

zinischen Grundversorgung zu erbringenden, krankheits- und behinderungsbedingten Auslagen.
3 Eigen- und Gegenleistungen sind bei der Bemessung der Geldleistungen angemessen zu berücksichtigen.

5.2. Massnahmen und Leistungen

§ 149 Dienstleistungen

1 Präventive und persönliche Hilfen sind für hilfesuchende Personen unent - geltlich; dazu gehören auch Integrationsangebote, wie Qualifizierungspro - gramme, Integrationshilfen in den Arbeitsmarkt und Beschäftigungspro - gramme.

§ 150 Sach- und Geldleistungen

1 Sachleistungen werden entsprechend den Vorgaben des Hilfeplanes angeboten.
2 Die Geldleistungen decken den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und ermöglichen der hilfesuchenden Person die Teilnahme am sozialen Leben. Vorbehalten bleiben Kürzungen oder Einstellungen der Leistung.
3 Geldleistungen dürfen weder gepfändet noch abgetreten noch mit Ge - genforderungen der Gemeinde verrechnet oder zur Bezahlung von Schul - den verwendet werden. Vorbehalten bleibt § 164 Absatz 2 ter Buchstabe b. *
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§ 151 Massnahmen aus Strafrecht, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

sowie Verhaltensauffälligkeit *
1 Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes sowie Betreuungs - massnahmen und Heimaufenthalte von verhaltensauffälligen Menschen ohne IV-Anspruch gelten unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung als Sozialhilfeleistung, unabhängig davon, ob sie vom Kanton oder den Einwohnergemeinden finanziert werden. *
2 Die Kosten für den Strafvollzug und strafrechtliche Massnahmen werden vom Kanton getragen.

§ 152 Richtlinien für die Bemessung

1 Die Bemessung der Sozialhilfeleistungen richtet sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).
2 Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der generellen Anwendbarkeit der SKOS-Richtlinien festlegen.

§ 153 Abtretung von Ansprüchen und Sicherstellung

1 Geldleistungen sind davon abhängig zu machen, dass die hilfesuchende Person vermögensrechtliche Ansprüche abtritt, soweit sie nicht von Geset - zes wegen übergehen, oder soweit realisierbare Vermögenswerte sich nicht grundpfandlich oder anders sicherstellen lassen.
2 ... *

§ 154 Unterhaltspflicht- und Verwandtenunterstützungspflicht

1 Die Einwohnergemeinde prüft das Vorliegen von Ansprüchen aus der Un - terhaltspflicht der Eltern und setzt sie durch, indem sie mit pflichtigen Per - sonen eine Vereinbarung über Art und Umfang der Leistung trifft oder die erforderlichen zivilprozessualen Massnahmen ergreift.
2 Kommt der Kanton für die Kosten von Kindesschutzmassnahmen auf, übernimmt die Fachstelle mit Auftrag gemäss § 110 ter die Aufgabe ge - mäss Absatz 1. *
3 Der Kanton prüft Ansprüche aus der Unterstützungspflicht der Verwand - ten und setzt sie durch, indem er mit pflichtigen Personen eine Vereinba - rung trifft oder die erforderlichen zivilprozessualen Massnahmen ergreift. *

5.3. Leistungen bei Asyl

§ 155 Aufnahme und Zuweisung von asyl- und schutzsuchenden Perso -

nen
1 Der Kanton nimmt vom Bund zugewiesene asyl- und schutzsuchende Per - sonen in regionalen Asylzentren auf und macht sie mit den elementaren Grundlagen unserer Sprache, unseres Rechtssystems und unserer Lebens - weise vertraut.
2 Die Einwohnergemeinden nehmen die vom Kanton aus den Asylzentren zugewiesenen asyl- und schutzsuchenden Personen auf. Der Kanton sorgt im Verhältnis zu den Einwohnerzahlen für eine gleichmässige Verteilung
3 Die Einwohnergemeinden betreuen und unterstützen asyl- und schutzsu - chende Personen, soweit diese ihren Unterhalt nicht eigenständig bestrei - ten können.
53

§ 156 Sozialhilfeleistungen an asyl- und schutzsuchende Personen ohne

Aufenthaltsbewilligung
1 Die Sozialhilfe an asyl- und schutzsuchende Personen ohne Aufenthalts - bewilligung sowie an vorläufig aufgenommene Personen richtet sich im Rahmen der vom Bund gewährten Beiträge nach den Bestimmungen des Bundesrechts 1 ) . Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über die Leistungen.
2 Der Kanton vergütet die Aufwendungen der Einwohnergemeinden und entrichtet ihnen einen Pauschalbeitrag an die Verwaltungskosten.

§ 157 Sozialhilfeleistungen an schutzsuchende Personen mit Aufent -

haltsbewilligung und an Flüchtlinge
1 Die Sozialhilfe an schutzsuchende Personen mit Aufenthaltsbewilligung sowie an Flüchtlinge wird nach den Bestimmungen über die Sozialhilfe gewährt.

5.4. Leistungen an Personen mit illegalem Aufenthalt

§ 158 Illegaler Aufenthalt

1 Personen mit illegalem Aufenthalt, insbesondere auch Personen mit ei - nem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid, werden in Notlage nur im Rahmen einer Nothilfe unterstützt.
2 Die Notlage muss glaubwürdig nachgewiesen werden.

6. Rechtsschutz

§ 159 Rechtsmittel im Allgemeinen

1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisa - tion 2 ) und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 3 ) , sofern nicht Bundesrecht anwendbar ist oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2 Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Behörden der Einwohnerge - meinden und der Sozialregionen kann innert zehn Tagen beim Departe - ment Beschwerde geführt werden.
3 Gegen Verfügungen des Departementes und Entscheide des Verwaltungs - rates der Ausgleichskasse ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu - lässig.
4 Gegen erstinstanzliche Verfügungen von Dritten, denen Entscheidkompe - tenz übertragen wurde, kann innert zehn Tagen beim Departement Be - schwerde geführt werden. *
1) SR 142.31 .
2) BGS 125.12 .
3) BGS 124.11 .
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§ 160 Rechtsmittel bei Sozialversicherungen und Ergänzungsleistungen

1 Gegen Verfügungen der Sozialversicherungsträger, die gestützt auf das Sozialversicherungsrecht des Bundes und das ELG ergehen, kann nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversi - cherungsrechts (ATSG) 1 ) und der Spezialgesetzgebung des Bundes ein Rechtsmittel erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und ver - fahrensleitende Verfügungen.
2 Auf Verfügungen der Sozialversicherungsträger über die Kinderzulagen nach kantonalem Recht und über die Prämienverbilligungen nach KVG sind die Bestimmungen des ATSG 2 ) sinngemäss anwendbar.
3 Gegen Einspracheentscheide und verfahrensleitende Verfügungen der Sozialversicherungsträger kann beim Versicherungsgericht Beschwerde ge - führt werden.

§ 161 Schiedsgerichte

1 Der Kantonsrat setzt die Schiedsgerichte für Streitigkeiten nach Artikel 26 IVG 3 ) Artikel 89 KVG 4 ) , Artikel 57 UVG 5 ) und Artikel 27 MVG 6 ) ein. Er be - zeichnet für alle Schiedsgerichte einen gemeinsamen Obmann und ein gemeinsames Sekretariat. Er bestimmt das Verfahren und die Organisation.

§ 162* ...

§ 163* ...

7. Sanktionen

7.1. Massnahmen

§ 164 Rückerstattung unrechtmässiger Leistungen

1 Unrechtmässig, insbesondere aufgrund einer Verletzung der Auskunfts- und Meldepflichten, erwirkte Geldleistungen sind zurückzuerstatten. *
2 Geldleistungen, die trotz festgelegter Bedingungen und Auflagen und nach Mahnung zweckwidrig verwendet werden, sind zurückzuerstatten.
2bis Personen, die in ungerechtfertigter Weise Geldleistungen erhalten ha - ben, sind zur Rückerstattung der Bereicherung verpflichtet. Die Artikel 62 Absatz 2 und Artikel 63-66 des Obligationenrechts 7 ) sind sinngemäss an - wendbar. *
1) SR 830.1 .
2) SR 830.1 .
3) SR 831.20 .
4) SR 832.10 .
5) SR 832.20 .
6) SR 833.1 .
7) SR 220 .
55
2ter Unrechtmässig bezogene Geldleistungen der Sozialhilfe und unrecht - mässig bezogene Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Famili - en gemäss den Absätzen 1 und 2 * a) sind ab dem Zeitpunkt des Bezugs unter Heranziehung der Ansätze der kantonalen Steuergesetzgebung zu verzinsen, und b) können bei laufender Unterstützung zeitlich befristet mit dieser ver - rechnet werden, wobei

1. bei Geldleistungen der Sozialhilfe der Verrechnungsbetrag

30 Prozent des Grundbedarfs nicht überschreiten darf,

2. bei Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien

der Verrechnungsbetrag 20 Prozent des allgemeinen Lebens - bedarfs gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a ELG 1 ) nicht überschreiten darf.
2quater Der Kanton klärt periodisch die Voraussetzungen der Rückerstattung ab. Sind die Voraussetzungen erfüllt, bestehen folgende Möglichkeiten: * a) Abschluss einer Vereinbarung über die Rückerstattung und deren Modalitäten; b) Erlass einer Rückerstattungsverfügung.
2quinquies Im Bereich der kommunal getragenen Sozialhilfe sind die Einwohnergemeinden für die periodische Prüfung der Voraussetzungen der Rückerstattung und die Durchführung des Rückerstattungsverfahrens zuständig. Das Vorgehen richtet sich nach Absatz 2 quater . *
3 Die Rückerstattung minimaler Beiträge kann ausgeschlossen werden.
4 In Härtefällen kann auf die Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. *
5 Die Verwirkung richtet sich sinngemäss nach § 15. *

§ 165 Verweigerung, Kürzung oder Einstellung einer Dienstleistung

oder Sozialleistung
1 Eine Dienstleistung oder Sozialleistung kann befristet verweigert, gekürzt oder in schweren Fällen eingestellt werden, wenn die Verpflichtungen nach § 17 in unentschuldbarer Weise missachtet werden. Die betroffene Person muss vorher schriftlich auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden.

§ 166 Entzug einer Bewilligung

1 Eine Bewilligung kann entschädigungslos entzogen werden, wenn die vorgegebenen Bedingungen und Auflagen missachtet werden.

§ 167 Abschiebeverbot

1 Personen, welche um eine Sozialleistung nachsuchen, dürfen weder aktiv noch passiv veranlasst werden, die Einwohnergemeinde zu verlassen oder daran gehindert werden, in eine andere Einwohnergemeinde zu ziehen.
2 Verstösst eine Einwohnergemeinde gegen dieses Verbot, hat sie die Kosten während längstens fünf Jahren zu tragen.

§ 168 Ersatzvornahme

1 Erfüllen die Einwohnergemeinden ihre sozialen Aufgaben nicht oder un - genügend, sorgt der Regierungsrat dafür, dass die Aufgabe erfüllt wird.
1) SR 831.30 .
56
2 Der Regierungsrat kann zu diesem Zweck verbindliche Rahmenbedingun - gen und Qualitätsstandards festlegen, Leistungsaufträge an Dritte erteilen und private oder öffentliche Institutionen zulasten der Einwohnergemein - den beauftragen.
3 Verweigert eine Einwohnergemeinde die rechtzeitige notwendige indivi - duelle Not-, Notfall-, Soforthilfe oder allgemeine Hilfeleistung, sorgt das Departement zulasten der Einwohnergemeinde für die erforderliche Hilfe.

§ 168 bis * Ersatzvornahme bei Ausbildungsverpflichtung

1 Erfüllt ein gemäss § 22 bis zur Aus- und Weiterbildung verpflichteter Betrieb die festgelegte Ausbildungsleistung nicht, ordnet das Departement die Ersatzvornahme an. Es kauft die entsprechenden Leistungen ein.
2 Der säumige Betrieb hat die entstandenen Kosten (eingekaufte Leistun - gen zuzüglich Verwaltungsaufwand) zu tragen.

§ 169 Zuweisung zu einer Sozialregion

1 Erbringen Einwohnergemeinden fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Ge - setzes die zugewiesenen Aufgaben der Sozialhilfe, der interinstitutionellen Zusammenarbeit oder des Kindes- und Erwachsenenschutzes noch nicht in einer Sozialregion, legt der Regierungsrat die Sozialregion fest oder weist Einwohnergemeinden einer bestehenden Sozialregion zu. *

7.2. Strafen

§ 170 Strafbestimmungen nach kantonalem Recht

1 Mit Busse bis zu 10’000 Franken wird bestraft, wer a) durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt; b) sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Beitragspflicht ganz oder teilweise entzieht; c) als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn ab zieht, sie indessen dem vorgesehenen Zwecke entfremdet; d) die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführung dieses Geset - zes seine Stellung als Organ oder Funktionär zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht; e) als Revisor oder Revisionsgehilfe die ihm bei der Durchführung einer Revision bzw. Kontrolle oder bei Abfassung oder Erstattung des Re - visions- bzw. Kontrollberichtes obliegenden Pflichten in grober Wei - se verletzt; f) die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre Aus - kunft erteilt oder die Auskunft verweigert; g) sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle wider - setzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht; h) die vorgeschriebenen Formulare absichtlich nicht oder nicht wahr - heitsgetreu ausfüllt.
57

§ 171 Strafbestimmungen nach Bundesrecht

1 Die Strafbestimmungen des Bundesrechtes bleiben vorbehalten, insbe - sondere die mit einer höheren Strafe bedrohten Verbrechen oder Verge - hen des Strafgesetzbuches 1 ) und die Bestimmungen des Sozialversiche - rungsrechtes des Bundes.

8. Schlussbestimmungen

§ 172 Verteilschlüssel Ergänzungsleistungen

1 ... *

§ 173 Sozialverordnung

1 Der Regierungsrat regelt den Vollzug in einer Sozialverordnung. Er erlässt insbesondere die Einführungs- und Vollzugsbestimmungen zu den bundes - rechtlichen Bestimmungen über die soziale Sicherheit nach § 2 Absatz 1.

§ 174 Änderung bestehender Gesetze

1 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.

§ 175 Änderung von Verordnungen des Kantonsrates

1 Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.

§ 176 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere a) das Gesetz über die Aufgabenreform "soziale Sicherheit" Kanton und Einwohnergemeinden 2 ) ; b) die Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung 3 ) ; c) das Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHV/IV - SO) ) ; d) das Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlas - senen- und Invalidenversicherung 5 ) ; e) die Verordnung zur Einführung des Opferhilfegesetzes 6 ) f) das Kinderzulagengesetz 7 ) g) das Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe 8 ) ; h) das Alters- und Pflegeheimgesetz 9 )
1) SR 311.0 .
2) GS 94, 473 (BGS 131.81).
3) GS 93, 930 (BGS 832.13).
4) GS 92, 904 (BGS 831.11).
5) GS 94, 983 (BGS 831.31).
6) GS 92, 730 (BGS 321.2).
7) GS 88, 85 (BGS 833.11).
8) GS 91, 388 (BGS 835.221).
9) GS 91, 847 (BGS 838.11).
58
i) das Gesetz über Vorschüsse für den Unterhalt von Kindern (Alimen - tenbevorschussungsgesetz) 10 ) ; j) das Suchthilfegesetz 2 ) ; k) das Gesetz über die Säuglingsfürsorge, Familienfürsorge und Schwangerschaftsberatung 3 ) ; l) das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung sowie zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalver - leih (EG AVIG/AVG) 4 ) .
2 Die Bestimmungen des Gesetzes über heilpädagogische Institutionen (HIG) 5 ) werden aufgehoben, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Früherfassung, die Sonderschulung und die behinderungsbedingten Inter - natsaufenthalte von Kindern und Jugendlichen.

§ 177 Inkrafttreten

1 Das Gesetz tritt auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt und nach Genehmigung der einschlägigen Bestimmungen durch den Bun - desrat in Kraft.

§ 178* Übergangsbestimmung zu den Änderungen vom 27. August 2008

1 Bisher von der Unterstellung unter die kantonale Familienzulagenrege - lung befreite Arbeitgebende haben sich mit Wirkung auf das Inkrafttreten der Änderungen vom 27. August 2008 einer Familienausgleichskasse anzu - schliessen.
2 Der Beitritt ist dem Volkswirtschaftsdepartement bis zum 31. März nach dem Inkrafttreten der Änderungen vom 27. August 2008 schriftlich be - kannt zu geben.
3 Arbeitgebende, welche die Frist nach Absatz 2 unbenutzt verstreichen lassen, werden durch das Volkswirtschaftsdepartement der für sie zustän - digen Familienausgleichskasse angeschlossen. Beitritt oder Anschluss erfol - gen rückwirkend auf den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

§ 179* ...

§ 180* Übergangsbestimmung zu den Änderungen vom 8. Mai 2018

1 Einwohnergemeinden und ambulante Dienstleister müssen innert dreier Jahre ab Inkrafttreten der Gesetzesbestimmungen auf die in § 144 ff. ver - ankerte Subjektfinanzierung umgestellt haben.
2 Während der Übergangsfrist gibt der Regierungsrat für die Höchsttaxen betreffend die Leistungen für die Grundversorgung nur eine unverbindli - che Empfehlung ab. Diese ist jedoch für die Berechnung der Pflegekosten - beiträge an ambulante Dienstleister ohne Grundversorgungsauftrag unter Berücksichtigung einer Kürzung um 40% gemäss § 144 bis Absatz 6 verbind - lich, so lange in der einzelnen Einwohnergemeinde noch keine Umstellung auf die Subjektfinanzierung erfolgt ist.
10) GS 88, 461 (BGS 212.222).
2) GS 92, 895 (BGS 835.41).
3) GS 89, 628 (BGS 835.31).
4) GS 99, 260 (BGS 834.11).
5) GS 85, 197 (BGS 837.11).
59

§ 181* Übergangsbestimmung zu den Änderungen vom 31. August 2021

1 Einwohnergemeinden müssen innert zweier Jahre ab Inkrafttreten der Paragraphen 146 bis und 146 ter die nötigen Angebote der Prävention und Beratung aufgebaut haben. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 18. Mai 2007 unbenutzt abgelaufen. Vom Eidg. Departement des Innern am 10. Mai 2007 genehmigt. Vom Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (Bestimmungen über Arbeitslo - senversicherung) am 30. Mai 2007 genehmigt. Inkrafttreten am 1. Januar 2008. §§ 56 Absatz 1 Buchstabe c und 93 in der Fassung vom 27. Juni 2007 (Ände - rung des Sozialgesetzes als Gegenvorschlag zur Gesetzesinitiative für eine wirksame Verbilligung der Krankenkassenprämien, KRB Nr. VI 039/2007) treten am 15. Oktober 2007 in Kraft. Die Referendumsfrist ist am 12. Oktober 2007 unbenutzt abgelaufen.

§ 55 Absatz 4 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Publiziert im Amtsblatt vom 19. Oktober 2007.
60
* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

27.06.2007 15.10.2007 § 56 Abs. 1, c) eingefügt -

27.06.2007 15.10.2007 § 93 Abs. 2 geändert -

27.06.2007 15.10.2007 § 93 Abs. 3 eingefügt -

27.08.2008 01.01.2009 § 37 Sachüberschrift

geändert -

27.08.2008 01.01.2009 § 37 Abs. 1 geändert -

27.08.2008 01.01.2009 § 37 Abs. 2, a) geändert -

27.08.2008 01.01.2009 § 38 Abs. 1, b) geändert -

27.08.2008 01.01.2009 § 38 Abs. 2 geändert -

27.08.2008 01.01.2009 § 38 Abs. 3 eingefügt -

27.08.2008 01.01.2009 § 38 Abs. 4 eingefügt -

27.08.2008 01.01.2009 § 38 Abs. 5 eingefügt -

27.08.2008 01.01.2009 § 39 Abs. 2, a) geändert -

27.08.2008 01.01.2009 § 42 Abs. 1 geändert -

27.08.2008 01.01.2009 § 42 Abs. 1

bis eingefügt -

27.08.2008 01.01.2009 Titel 3.2. geändert -

27.08.2008 01.01.2009 § 66 totalrevidiert -

27.08.2008 01.01.2009 Titel 3.2.2. geändert -

27.08.2008 01.01.2009 § 67 aufgehoben -

27.08.2008 01.01.2009 § 68 aufgehoben -

27.08.2008 01.01.2009 § 69 aufgehoben -

27.08.2008 01.01.2009 § 70 aufgehoben -

27.08.2008 01.01.2009 § 71 totalrevidiert -

27.08.2008 01.01.2009 § 72 totalrevidiert -

27.08.2008 01.01.2009 § 73 totalrevidiert -

27.08.2008 01.01.2009 § 74 totalrevidiert -

27.08.2008 01.01.2009 § 75 totalrevidiert -

27.08.2008 01.01.2009 § 76 totalrevidiert -

27.08.2008 01.01.2009 § 76

bis eingefügt -

27.08.2008 01.01.2009 § 76

ter eingefügt -

27.08.2008 01.01.2009 Titel 3.3.3. aufgehoben -

27.08.2008 01.01.2009 § 77 aufgehoben -

27.08.2008 01.01.2009 § 78 aufgehoben -

27.08.2008 01.01.2009 § 79 aufgehoben -

27.08.2008 01.01.2009 § 80 aufgehoben -

27.08.2008 01.01.2009 § 178 eingefügt -

17.05.2009 01.01.2009 § 17 Abs. 1,

d bis ) eingefügt -

17.05.2009 01.01.2009 Titel 3.3.1. eingefügt -

17.05.2009 01.01.2009 Titel 3.3.2. eingefügt -

17.05.2009 01.01.2009 § 85

bis eingefügt -

17.05.2009 01.01.2009 § 85

ter eingefügt -

17.05.2009 01.01.2009 § 85

quater eingefügt -

17.05.2009 01.01.2009 § 85

quinquies eingefügt -

17.05.2009 01.01.2009 § 85

sexies eingefügt -

17.05.2009 01.01.2009 § 85

septies eingefügt -

17.05.2009 01.01.2009 § 172 Abs. 1,

b), 5. eingefügt -

10.03.2010 01.01.2011 § 126 aufgehoben -

10.03.2010 01.01.2011 § 162 aufgehoben -

61
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

10.03.2010 01.01.2011 § 163 aufgehoben -

24.08.2011 01.01.2012 § 22 Abs. 2, f) geändert GS 2011, 21

24.08.2011 01.01.2012 § 22 Abs. 2, g) eingefügt GS 2011, 21

09.11.2011 01.01.2012 § 2 Abs. 1, a) geändert GS 2011, 30

09.11.2011 01.01.2012 § 2 Abs. 1, a),

9.

eingefügt GS 2011, 30

09.11.2011 01.01.2012 § 55 Abs. 1, f) geändert GS 2011, 29

09.11.2011 01.01.2012 § 55 Abs. 1, g) eingefügt GS 2011, 29

09.11.2011 01.01.2012 § 64

bis eingefügt GS 2011, 30

09.11.2011 01.01.2012 § 64

ter eingefügt GS 2011, 30

09.11.2011 01.01.2012 § 89 Abs. 3 geändert GS 2011, 30

09.11.2011 01.01.2012 § 91 Abs. 1 geändert GS 2011, 30

09.11.2011 01.01.2012 § 91 Abs. 2 aufgehoben GS 2011, 30

09.11.2011 01.01.2012 § 144

bis eingefügt GS 2011, 29

09.11.2011 01.01.2012 § 144

ter eingefügt GS 2011, 29

09.11.2011 01.01.2012 § 144

quater eingefügt GS 2011, 29

09.11.2011 01.01.2012 § 179 eingefügt GS 2011, 29

25.01.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 2, c) geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 27 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 28 Abs. 1, a) geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 28 Abs. 1, a),

3.

aufgehoben GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 28 Abs. 1, b),

1.

geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 28 Abs. 2 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 109 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 137 Abs. 2 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 151 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 151 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 154 Abs. 2 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 154 Abs. 3 eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 169 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

30.10.2012 01.01.2013 Ingress geändert GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, a),

8.

geändert GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, a),

9.

geändert GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, a),

10.

eingefügt GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 8 Abs. 1 geändert GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 25 Abs. 2, b) geändert GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 29 Abs. 1, a),

geändert GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 29 Abs. 1, a),

5.

eingefügt GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 29 Abs. 1, b),

2.

geändert GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 37 Abs. 1 geändert GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 37 Abs. 2, b) geändert GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 39 Abs. 2, a) geändert GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 39 Abs. 2, b) geändert GS 2012, 75

62
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

30.10.2012 01.01.2013 § 39 Abs. 2, d) geändert GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 42 Abs. 1

bis geändert GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 42 Abs. 2, b) geändert GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 42 Abs. 2, c) geändert GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 71 Abs. 1 geändert GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 71

bis eingefügt GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 72 Abs. 2

bis eingefügt GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 72 Abs. 2

ter eingefügt GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 72 Abs. 3 geändert GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 72 Abs. 4 geändert GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 164 Abs. 1 geändert GS 2012, 75

24.06.2014 01.01.2015 Titel 3.3.2. geändert GS 2014, 26

24.06.2014 01.01.2015 § 85

quinquies Abs.
1 geändert GS 2014, 26

24.06.2014 01.01.2015 § 85

quinquies Abs.
1 bis eingefügt GS 2014, 26

24.06.2014 01.01.2015 § 85

quinquies Abs.
1 ter eingefügt GS 2014, 26

24.06.2014 01.01.2015 § 85

septies Abs. 1 geändert GS 2014, 26

12.11.2014 01.03.2015 § 134 Abs. 1 geändert GS 2014, 63

28.06.2016 01.01.2018 Titel 3.3.2. geändert GS 2016, 24

28.06.2016 01.01.2018 § 85

septies Sachüberschrift geändert GS 2016, 24

28.06.2016 01.01.2018 § 85

septies Abs. 1 geändert GS 2016, 24

16.11.2016 01.01.2018 § 55 Abs. 1, h) eingefügt GS 2016, 42

16.11.2016 01.01.2018 § 143

bis eingefügt GS 2016, 42

16.11.2016 01.01.2018 § 143

ter eingefügt GS 2016, 42

05.07.2017 01.01.2018 § 22 Abs. 2, g) aufgehoben GS 2017, 35

05.07.2017 01.01.2018 § 22

bis eingefügt GS 2017, 35

05.07.2017 01.01.2018 § 22

ter eingefügt GS 2017, 35

05.07.2017 01.01.2018 § 144

bis Abs. 1, a) geändert GS 2017, 35

05.07.2017 01.01.2018 § 159 Abs. 4 eingefügt GS 2017, 35

05.07.2017 01.01.2018 § 168

bis eingefügt GS 2017, 35

08.05.2018 01.01.2019 § 23 Abs. 5 eingefügt GS 2018, 11

08.05.2018 01.01.2019 § 55 Abs. 1, g) geändert GS 2018, 11

08.05.2018 01.01.2019 § 144

bis Abs. 2 geändert GS 2018, 11

08.05.2018 01.01.2019 § 144

bis Abs. 2, a) eingefügt GS 2018, 11

08.05.2018 01.01.2019 § 144

bis Abs. 2, b) eingefügt GS 2018, 11

08.05.2018 01.01.2019 § 144

bis Abs. 2, c) eingefügt GS 2018, 11

08.05.2018 01.01.2019 § 144

bis Abs. 4 eingefügt GS 2018, 11

08.05.2018 01.01.2019 § 144

bis Abs. 5 eingefügt GS 2018, 11

08.05.2018 01.01.2019 § 144

bis Abs. 6 eingefügt GS 2018, 11

08.05.2018 01.01.2019 § 144

bis Abs. 7 eingefügt GS 2018, 11

08.05.2018 01.01.2019 § 144

quater Abs.
1 geändert GS 2018, 11

08.05.2018 01.01.2019 § 144

quater Abs.
2 geändert GS 2018, 11

08.05.2018 01.01.2019 § 144

quater Abs.
3 eingefügt GS 2018, 11
63
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

08.05.2018 01.01.2019 § 144

quater Abs.
4 eingefügt GS 2018, 11

08.05.2018 01.01.2019 § 144

quater Abs.
5 eingefügt GS 2018, 11

08.05.2018 01.01.2019 § 144

quinquies eingefügt GS 2018, 11

08.05.2018 01.01.2019 § 180 eingefügt GS 2018, 11

19.12.2018 01.09.2019 § 21 Abs. 2 aufgehoben GS 2018, 34

19.12.2018 01.09.2019 § 21 Abs. 3 geändert GS 2018, 34

19.12.2018 01.09.2019 § 22 Sachüberschrift

geändert GS 2018, 34

19.12.2018 01.09.2019 § 22 Abs. 1, e) geändert GS 2018, 34

19.12.2018 01.09.2019 § 22 Abs. 1, f) eingefügt GS 2018, 34

19.12.2018 01.09.2019 § 22 Abs. 2

bis eingefügt GS 2018, 34

19.12.2018 01.09.2019 § 22 Abs. 3 geändert GS 2018, 34

04.09.2019 01.01.2020 § 25 Abs. 2, c) geändert GS 2019, 32

04.09.2019 01.01.2020 § 25 Abs. 2, g) geändert GS 2019, 32

04.09.2019 01.01.2020 § 25 Abs. 2, h) eingefügt GS 2019, 32

04.09.2019 01.01.2020 § 26 Abs. 1, h) geändert GS 2019, 32

04.09.2019 01.01.2020 § 26 Abs. 1, i) eingefügt GS 2019, 32

04.09.2019 01.01.2020 § 54 Abs. 1 geändert GS 2019, 32

04.09.2019 01.01.2020 § 54 Abs. 3 aufgehoben GS 2019, 32

04.09.2019 01.01.2020 § 54 Abs. 4 aufgehoben GS 2019, 32

04.09.2019 01.01.2020 § 85 Abs. 1 geändert GS 2019, 32

04.09.2019 01.01.2020 § 110 Abs. 1 geändert GS 2019, 32

04.09.2019 01.01.2020 § 110

bis eingefügt GS 2019, 32

04.09.2019 01.01.2020 § 110

ter eingefügt GS 2019, 32

04.09.2019 01.01.2020 § 141

bis eingefügt GS 2019, 32

04.09.2019 01.01.2020 § 141

ter eingefügt GS 2019, 32

04.09.2019 01.01.2020 § 151 Abs. 1 geändert GS 2019, 32

04.09.2019 01.01.2020 § 154 Abs. 2 geändert GS 2019, 32

04.09.2019 01.01.2020 § 172 Abs. 1 aufgehoben GS 2019, 32

04.09.2019 01.01.2020 § 179 aufgehoben GS 2019, 32

11.09.2019 01.01.2020 § 14 Sachüberschrift

geändert GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 1 geändert GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 1, a) eingefügt GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 1, b) eingefügt GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 1, c) eingefügt GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 1, d) eingefügt GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 1

bis eingefügt GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 1

ter eingefügt GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 3 geändert GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 3, a) eingefügt GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 3, b) eingefügt GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 4 geändert GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 5 geändert GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 14

bis eingefügt GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 15 Sachüberschrift

geändert GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 18 Abs. 2 geändert GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 64

bis aufgehoben GS 2019, 34

11.09.2019 01.01.2020 § 148 Abs. 2 geändert GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 148 Abs. 2, e) geändert GS 2019, 33

64
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

11.09.2019 01.01.2020 § 148 Abs. 2, f) eingefügt GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 150 Abs. 3 geändert GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 153 Abs. 2 aufgehoben GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 164 Abs. 1 geändert GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 164 Abs. 2

bis eingefügt GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 164 Abs. 2

ter eingefügt GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 164 Abs. 2

qua - ter eingefügt GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 164 Abs. 2

quin - quies eingefügt GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 164 Abs. 4 geändert GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 164 Abs. 5 eingefügt GS 2019, 33

09.02.2020 01.01.2021 § 37

bis eingefügt GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2021 § 85

octies eingefügt GS 2020, 5

31.08.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 1, a) aufgehoben GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 1, a

bis ) eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 1, a

ter ) eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 1, d),

9.

geändert GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 1, d),

10.

eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 25 Abs. 2, h) geändert GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 25 Abs. 2, i) eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 26 Abs. 1, i) geändert GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 26 Abs. 1, j) eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 26 Abs. 1, k) eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 49 aufgehoben GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 Titel 2.1 eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 57

bis eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 59 Abs. 1 aufgehoben GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 59

bis eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 60 aufgehoben GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 Titel 2.2. eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 59

ter eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 Titel 4.1.1. geändert GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 105 Abs. 1 geändert GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 106 Sachüberschrift

geändert GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 106 Abs. 1 geändert GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 106 Abs. 1, a) eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 106 Abs. 1, b) eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 106 Abs. 1, c) eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 106

bis eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 106

ter eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 109 aufgehoben GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 Titel 4.1.2. aufgehoben GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 112 aufgehoben GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 113 Sachüberschrift

geändert GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 113 Abs. 1 geändert GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 113 Abs. 1, a) eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 113 Abs. 1, b) eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 113 Abs. 1, c) eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 113 Abs. 2 aufgehoben GS 2021, 36

65
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

31.08.2021 01.01.2022 § 114 Sachüberschrift

geändert GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 114 Abs. 1 geändert GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 114 Abs. 1, e) geändert GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 114 Abs. 1, f) eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 Titel 4.10 eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 146

bis eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 146

ter eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 181 eingefügt GS 2021, 36

26.01.2022 01.08.2023 § 108 Abs. 1 geändert GS 2022, 3

26.01.2022 01.08.2023 § 122 Abs. 1, a) geändert GS 2022, 3

66
* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Ingress 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75

§ 2 Abs. 1, a) 09.11.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 30

§ 2 Abs. 1, a) 31.08.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 36

§ 2 Abs. 1, a),

8.

30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75

§ 2 Abs. 1, a),

9.

09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 30

§ 2 Abs. 1, a),

9.

30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75

§ 2 Abs. 1, a),

10.

30.10.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 75

§ 2 Abs. 1, a

bis ) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 2 Abs. 1, b) 30.10.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 75

§ 2 Abs. 1, a

ter ) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 2 Abs. 1, d),

9.

31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36

§ 2 Abs. 1, d),

10.

31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 2 Abs. 2, c) 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 8 Abs. 1 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75

§ 14 11.09.2019 01.01.2020 Sachüberschrift

geändert GS 2019, 33

§ 14 Abs. 1 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33

§ 14 Abs. 1, a) 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33

§ 14 Abs. 1, b) 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33

§ 14 Abs. 1, c) 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33

§ 14 Abs. 1, d) 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33

§ 14 Abs. 1

bis

11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33

§ 14 Abs. 1

ter

11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33

§ 14 Abs. 3 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33

§ 14 Abs. 3, a) 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33

§ 14 Abs. 3, b) 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33

§ 14 Abs. 4 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33

§ 14 Abs. 5 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33

§ 14

bis

11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33

§ 15 11.09.2019 01.01.2020 Sachüberschrift

geändert GS 2019, 33

§ 17 Abs. 1,

d bis )

17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -

§ 18 Abs. 2 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33

§ 21 Abs. 2 19.12.2018 01.09.2019 aufgehoben GS 2018, 34

§ 21 Abs. 3 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 34

§ 22 19.12.2018 01.09.2019 Sachüberschrift

geändert GS 2018, 34

§ 22 Abs. 1, e) 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 34

§ 22 Abs. 1, f) 19.12.2018 01.09.2019 eingefügt GS 2018, 34

§ 22 Abs. 2, f) 24.08.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 21

§ 22 Abs. 2, g) 24.08.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 21

§ 22 Abs. 2, g) 05.07.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 35

§ 22 Abs. 2

bis

19.12.2018 01.09.2019 eingefügt GS 2018, 34

67
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 22 Abs. 3 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 34

§ 22

bis

05.07.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 35

§ 22

ter

05.07.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 35

§ 23 Abs. 5 08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11

§ 25 Abs. 2, b) 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75

§ 25 Abs. 2, c) 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32

§ 25 Abs. 2, g) 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32

§ 25 Abs. 2, h) 04.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 32

§ 25 Abs. 2, h) 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36

§ 25 Abs. 2, i) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 26 Abs. 1, h) 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32

§ 26 Abs. 1, i) 04.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 32

§ 26 Abs. 1, i) 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36

§ 26 Abs. 1, j) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 26 Abs. 1, k) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 27 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 28 Abs. 1, a) 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 28 Abs. 1, a),

3.

25.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 8

§ 28 Abs. 1, b),

1.

25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 28 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 29 Abs. 1, a),

4.

30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75

§ 29 Abs. 1, a),

5.

30.10.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 75

§ 29 Abs. 1, b),

2.

30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75

§ 37 27.08.2008 01.01.2009 Sachüberschrift

geändert -

§ 37 Abs. 1 27.08.2008 01.01.2009 geändert -

§ 37 Abs. 1 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75

§ 37 Abs. 2, a) 27.08.2008 01.01.2009 geändert -

§ 37 Abs. 2, b) 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75

§ 37

bis

09.02.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 5

§ 38 Abs. 1, b) 27.08.2008 01.01.2009 geändert -

§ 38 Abs. 2 27.08.2008 01.01.2009 geändert -

§ 38 Abs. 3 27.08.2008 01.01.2009 eingefügt -

§ 38 Abs. 4 27.08.2008 01.01.2009 eingefügt -

§ 38 Abs. 5 27.08.2008 01.01.2009 eingefügt -

§ 39 Abs. 2, a) 27.08.2008 01.01.2009 geändert -

§ 39 Abs. 2, a) 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75

§ 39 Abs. 2, b) 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75

§ 42 Abs. 1 27.08.2008 01.01.2009 geändert -

§ 42 Abs. 1

bis

27.08.2008 01.01.2009 eingefügt -

§ 42 Abs. 1

bis

30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75

§ 42 Abs. 2, b) 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75

§ 42 Abs. 2, c) 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75

§ 49 31.08.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 36

§ 54 Abs. 1 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32

§ 54 Abs. 3 04.09.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019, 32

§ 54 Abs. 4 04.09.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019, 32

68
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 55 Abs. 1, f) 09.11.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 29

§ 55 Abs. 1, g) 09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 29

§ 55 Abs. 1, g) 08.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018, 11

§ 55 Abs. 1, h) 16.11.2016 01.01.2018 eingefügt GS 2016, 42

§ 56 Abs. 1, c) 27.06.2007 15.10.2007 eingefügt -

Titel 2.1 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 57

bis

31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 59 Abs. 1 31.08.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 36

§ 59

bis

31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 60 31.08.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 36

Titel 2.2. 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 59

ter

31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 64

bis

09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 30

§ 64

bis

11.09.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019, 34

§ 64

ter

09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 30

Titel 3.2. 27.08.2008 01.01.2009 geändert -

§ 66 27.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert -

Titel 3.2.2. 27.08.2008 01.01.2009 geändert -

§ 67 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -

§ 68 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -

§ 69 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -

§ 70 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -

§ 71 27.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert -

§ 71 Abs. 1 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75

§ 71

bis

30.10.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 75

§ 72 27.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert -

§ 72 Abs. 2

bis

30.10.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 75

§ 72 Abs. 2

ter

30.10.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 75

§ 72 Abs. 3 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75

§ 72 Abs. 4 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75

§ 73 27.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert -

§ 74 27.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert -

§ 75 27.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert -

§ 76 27.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert -

§ 76

bis

27.08.2008 01.01.2009 eingefügt -

§ 76

ter

27.08.2008 01.01.2009 eingefügt -

Titel 3.3.3. 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -

§ 77 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -

§ 78 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -

§ 79 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -

§ 80 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -

Titel 3.3.1. 17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -

§ 85 Abs. 1 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32

Titel 3.3.2. 17.05.2009 01.01.2009 eingefügt - Titel 3.3.2. 24.06.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 26 Titel 3.3.2. 28.06.2016 01.01.2018 geändert GS 2016, 24

§ 85

bis

17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -

§ 85

ter

17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -

§ 85

quater

17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -

§ 85

quinquies

17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -

§ 85

quinquies Abs.
1

24.06.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 26

§ 85

quinquies Abs.
1 bis

24.06.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 26

69
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 85

quinquies Abs.
1 ter

24.06.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 26

§ 85

sexies

17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -

§ 85

septies

17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -

§ 85

septies

28.06.2016 01.01.2018 Sachüberschrift

geändert GS 2016, 24

§ 85

septies Abs. 1 24.06.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 26

§ 85

septies Abs. 1 28.06.2016 01.01.2018 geändert GS 2016, 24

§ 85

octies

09.02.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 5

§ 89 Abs. 3 09.11.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 30

§ 91 Abs. 1 09.11.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 30

§ 91 Abs. 2 09.11.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 2011, 30

§ 93 Abs. 2 27.06.2007 15.10.2007 geändert -

§ 93 Abs. 3 27.06.2007 15.10.2007 eingefügt -

Titel 4.1.1. 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36

§ 105 Abs. 1 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36

§ 106 31.08.2021 01.01.2022 Sachüberschrift

geändert GS 2021, 36

§ 106 Abs. 1 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36

§ 106 Abs. 1, a) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 106 Abs. 1, b) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 106 Abs. 1, c) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 106

bis

31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 106

ter

31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 108 Abs. 1 26.01.2022 01.08.2023 geändert GS 2022, 3

§ 109 31.08.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 36

§ 109 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 110 Abs. 1 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32

§ 110

bis

04.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 32

§ 110

ter

04.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 32

Titel 4.1.2. 31.08.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 36

§ 112 31.08.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 36

§ 113 31.08.2021 01.01.2022 Sachüberschrift

geändert GS 2021, 36

§ 113 Abs. 1 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36

§ 113 Abs. 1, a) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 113 Abs. 1, b) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 113 Abs. 1, c) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 113 Abs. 2 31.08.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 36

§ 114 31.08.2021 01.01.2022 Sachüberschrift

geändert GS 2021, 36

§ 114 Abs. 1 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36

§ 114 Abs. 1, e) 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36

§ 122 Abs. 1, a) 26.01.2022 01.08.2023 geändert GS 2022, 3

§ 126 10.03.2010 01.01.2011 aufgehoben -

§ 134 Abs. 1 12.11.2014 01.03.2015 geändert GS 2014, 63

§ 137 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 141

bis

04.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 32

§ 141

ter

04.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 32

§ 143

bis

16.11.2016 01.01.2018 eingefügt GS 2016, 42

§ 143

ter

16.11.2016 01.01.2018 eingefügt GS 2016, 42

§ 144

bis

09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 29

70
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 144

bis Abs. 1, a)

05.07.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 35

§ 144

bis Abs. 2 08.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018, 11

§ 144

bis Abs. 2, a)

08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11

§ 144

bis Abs. 2, b)

08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11

§ 144

bis Abs. 2, c)

08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11

§ 144

bis Abs. 4 08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11

§ 144

bis Abs. 5 08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11

§ 144

bis Abs. 6 08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11

§ 144

bis Abs. 7 08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11

§ 144

ter

09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 29

§ 144

quater

09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 29

§ 144

quater Abs.
1

08.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018, 11

§ 144

quater Abs.
2

08.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018, 11

§ 144

quater Abs.
3

08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11

§ 144

quater Abs.
4

08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11

§ 144

quater Abs.
5

08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11

§ 144

quinquies

08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11

Titel 4.10 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 146

bis

31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 146

ter

31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 148 Abs. 2 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33

§ 148 Abs. 2, e) 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33

§ 148 Abs. 2, f) 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33

§ 150 Abs. 3 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33

§ 151 25.01.2012 01.01.2013 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

§ 151 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 151 Abs. 1 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32

§ 153 Abs. 2 11.09.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019, 33

§ 154 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 154 Abs. 2 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32

§ 154 Abs. 3 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 159 Abs. 4 05.07.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 35

§ 162 10.03.2010 01.01.2011 aufgehoben -

§ 163 10.03.2010 01.01.2011 aufgehoben -

§ 164 Abs. 1 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75

§ 164 Abs. 1 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33

§ 164 Abs. 2

bis

11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33

§ 164 Abs. 2

ter

11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33

§ 164 Abs. 2

qua - ter

11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33

§ 164 Abs. 2

quin - quies

11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33

§ 164 Abs. 4 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33

§ 164 Abs. 5 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33

71
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 168

bis

05.07.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 35

§ 169 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 172 Abs. 1 04.09.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019, 32

§ 172 Abs. 1,

b), 5.

17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -

§ 178 27.08.2008 01.01.2009 eingefügt -

§ 179 09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 29

§ 179 04.09.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019, 32

§ 180 08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11

§ 181 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

72
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