Sozialgesetz
                            Sozialgesetz (SG)  Vom 31. Januar 2007 (Stand 1. August 2023)  GS 102, 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Der Kantonsrat von Solothurn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestützt auf die Artikel 3, 22, 40, 50, 71, 73, 74, 78, 85, 94, 95, 96, 97, 99,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 Absatz 2, 101, 113, 121 Absatz 1 und 124 der Verfassung des Kantons  Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986  1  )  , Artikel 80 des Asylgesetzes (AsylG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                26. Juni 1998 2 ) , Artikel 293 Absatz 2 und Artikel 328 des schweizerischen Zi -
                            vilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907  3  )  , Artikel 3 der Verordnung  über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                19. Oktober 1977 4 ) , Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911
                            betreffend  die Ergänzung  des  Schweizerischen  Zivilgesetzbuches (Fünfter  Teil:   Obligationenrecht,   OR)  5  )  ,   Artikel   119   Absatz   4   des   schweizerischen  Strafgesetzbuches (StGB)  vom  21.   Dezember  1937  6  )  ,  Artikel  3  und 16  des  Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz,  OHG) vom 4. Oktober 1991  7  )  , Artikel 34 des Bundesgesetzes über die Be  -  täubungsmittel   (Betäubungsmittelgesetz,   BetmG)   vom   3.   Oktober   1951  8  )  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 32 und Artikel 41 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Arbeitsver -
                            mittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) vom 6.  Oktober 1989  9  )  , Artikel 57, 79 und 82 des Bundesgesetzes über den Allge  -  meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000  10  )  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 61 und 63 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter -
                            lassenenversicherung   (AHVG)   vom   20.   Dezember   1946  11  )  ,   Artikel   54   des  Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959  12  )  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 und 21 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergän -
                            zungsleistungen   zur   Alters-,   Hinterlassenen-   und   Invalidenversicherung  (ELG)  13  )  , Artikel 61, 73 und 97 des Bundesgesetzes über die berufliche Al  -  ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982  14  )  , Ar  -  tikel 6, 65 und 89 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG)  vom 18. März 1994  15  )  , Artikel 57, 80, 86, und 98 des Bundesgesetzes über  die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981  16  )  , Artikel 27 des Bundes  -  gesetzes über die Militärversicherung (MVG) vom 19. Juni 1992  17  )  , Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 b ff, 17, 21 Absatz 2, 24 und 33 des Bundesgesetzes über den Erwerbser  -  satz   für   Dienstleistende   und   bei   Mutterschaft   (Erwerbsersatzgesetz,  EOG)  18  )  , Artikel 13, 21, und 24 des Bundesgesetzes über die Familienzula  -  gen in der Landwirtschaft (FLG) vom 20. Juni 1952  19  )  , Artikel 17 Absatz 2,
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21, 26 und 28b des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom
24. März 2006 (Familienzulagengesetz, FamZG) 20 ) , des Artikel 113 des Bun -
                            desgesetzes   über   die   obligatorische   Arbeitslosenversicherung   und  die   In  -  solvenzentschädigung     (Arbeitslosenversicherungsgesetz,     AVIG)     vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  142.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  211.222.338  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SR  311.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SR  312.5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  SR  812.121  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  SR  823.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  SR  830.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  SR  831.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  SR  831.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  SR  831.30  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  SR  831.40  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  SR  832.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  SR  832.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  SR  833.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  SR  834.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  SR  836.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)  SR  836.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                25. Juni 1982 1 ) , Artikel 35 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Zuständig -
                            keit   für   die   Unterstützung   Bedürftiger   (Zuständigkeitsgesetz,   ZUG)   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                24. Juni 1977 2 ) und Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Institutionen zur
                            Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) vom 6. Okto  -  ber 2006  nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                12. Juli 2005 (RRB Nr. 2005/1617) *
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Grundlagen und Grundsätze
1.1.1. Zweck und Geltungsbereich
§ 1 Ziel und Zweck
                            1  Kanton und Einwohnergemeinden verwirklichen die verfassungsmässigen  Sozialziele, indem sie  a)  die Eigenverantwortung stärken, die Selbständigkeit des Menschen  erhalten,   Armut   oder   soziale   Notlagen   verhindern,   beheben   oder  mindern;  b)  Menschen   in   wirtschaftlich   bescheidenen   Verhältnissen   unterstüt  -  zen;  c)  Menschen in sozialen Notlagen helfen oder Überlebenshilfe gewäh  -  ren;  d)  den Missbrauch von Leistungen nach diesem Gesetz verhindern und  bekämpfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Sachliche Geltung
                            1  Dieses Gesetz regelt  a)  *  ...  a  bis  )  *  die Grundsätze der Prävention sowie das freiwillige Engagement;  b)  *  ...  a  ter  )  *  den Vollzug des Sozialversicherungsrechtes des Bundes, soweit die  -  ser dem Kanton übertragen ist, nämlich in:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. der Arbeitslosenversicherung (AVIG),
2. der beruflichen Vorsorge (BVG),
3. der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG),
4. der Invalidenversicherung (IVG),
5. dem Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft
                            (EOG),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  837.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  851.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                6. den Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG),
7. der Unfallversicherung (UVG),
8. der Militärversicherung (MVG),
9. der Krankenversicherung (KVG),
10. den Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft (FamZG);
                            c)  den   Vollzug   sozialer   Ergänzungshilfen   soweit   dieser   dem   Kanton  übertragen ist, nämlich in:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. den Ergänzungsleistungen (ELG),
2. der Krankenversicherung (KVG);
3. Alimentenbevorschussung und -inkassohilfe,
                            d)  die Unterstützung und Hilfe von Kanton und Einwohnergemeinden  für die folgenden Lebens- und Problemlagen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Familie, Kinder, Jugend und Alter,
2. Integration der ausländischen Wohnbevölkerung,
3. Wohnen und Miete,
4. Arbeitslosenhilfe,
5. Opferhilfe,
6. Suchthilfe,
7. Menschen mit Behinderungen,
8. Pflege,
9. * Bestattung,
10. * Budget- und Schuldenberatung;
                            e)  die   Sozialhilfe   und   Nothilfe   durch   die   Einwohnergemeinden   für  Menschen in sozialen Notlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses   Gesetz   bezieht   sich   grundsätzlich   nicht   auf   die   Aufgaben   des  Kantons und der Gemeinden:  a)  im Gesundheitswesen;  b)  im Bereich der Bildung;  c)  *  im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht;  d)  im Straf- und Massnahmenvollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Örtliche Geltung
                            1  Enthält dieses Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Regelung, sind seine  Bestimmungen   nur   auf   Personen   anwendbar,   die   ihren   zivilrechtlichen  Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einer Einwohnergemeinde des  Kantons haben. Die Bestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der zivilrechtliche Wohnsitz richtet sich nach den Artikeln 23 - 26 des Zi  -  vilgesetzbuches  1  )  .   Den   gewöhnlichen  Aufenthalt  hat  eine  Person   an  dem  Ort, an dem sie nicht nur vorübergehend verweilt, sondern während län  -  gerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   sozialhilferechtliche   innerkantonale   Unterstützungswohnsitz   oder  Aufenthaltsort richtet sich analog nach den Bestimmungen des Bundesge  -  setzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG)  2  )  . Als  Aufenthalt gilt dabei die tatsächliche Anwesenheit in einer Einwohnerge  -  meinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  851.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1.2. Massnahmen und Leistungen
§ 4 Soziale Aufgaben
                            1  Kanton   und   Einwohnergemeinden   erfüllen   ihre   sozialen   Aufgaben,   in  -  dem sie der Bevölkerung Dienstleistungen der sozialen Sicherheit anbieten  und individuelle und kollektive Sozialleistungen erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie fördern die private soziale Tätigkeit und die Aus-, Fort- und Weiterbil  -  dung der mit sozialen Aufgaben beauftragten Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Dienstleistungen
                            1  Der Kanton gewährleistet und sorgt mit den Einwohnergemeinden dafür,  dass Dienstleistungen der sozialen Sicherheit erbracht, finanziert und voll  -  zogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dienstleistungen   sind   insbesondere   präventive   Hilfen,   Beratung   in  Lebenslagen und persönliche Hilfen in Problemlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Sozialleistungen
                            1  Der Kanton gewährleistet und sorgt mit den Einwohnergemeinden dafür,  dass die Sozialleistungen in den jeweiligen Leistungsfeldern unter Vorbe  -  halt der Eigenleistungen erbracht, finanziert und vollzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Individuelle Sozialleistungen werden als Sachleistungen oder als Geldleis  -  tungen der Sozialversicherungen, des Kantons oder der Einwohnergemein  -  den erbracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kollektive Sozialleistungen werden vom Kanton oder den Einwohnerge  -  meinden erbracht, indem sie selber soziale Institutionen betreiben oder in  -  dem sie andere Gemeinwesen oder öffentliche oder private Institutionen  durch Subventionen finanziell unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Subventionen   werden   als   Beiträge,   Darlehen,   Bürgschaften   und   Abgel  -  tungen gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Sachleistungen
                            1  Sachleistungen   sind   insbesondere   individuelle   Vorsorge-   und   Eingliede  -  rungsmassnahmen,   Heilbehandlungen,   Krankenpflege,   Krankheits-   und  Behinderungskosten nach ELG, Transporte, Hilfsmittel und Naturalleistun  -  gen anstelle von Geldleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Geldleistungen
                            1  Geldleistungen   sind   insbesondere   Taggelder,   Renten,   Erwerbsersatzleis  -  tungen,  Mutterschaftsentschädigungen, Familienzulagen, jährliche Ergän  -  zungsleistungen, Hilflosenentschädigungen, Prämienverbilligungen, indivi  -  duelle   finanzielle   Unterstützungen   in   Lebens-   und   Problemlagen   (Unter  -  stützungsleistungen)  sowie  individuelle  finanzielle  Leistungen  der  Sozial  -  hilfe.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geldleistungen   der   Sozialversicherungen   werden   versicherten   Personen  gewährt, unabhängig ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder sozia  -  len Lage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen richtet sich nach den Bestimmun  -  gen des ELG, der Anspruch auf Prämienverbilligungen nach dem KVG, da  -  bei   sind   das   Einkommen   und   das   Vermögen   der   anspruchsberechtigten  Personen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Unterstützungsleistungen   sowie   Leistungen  der   Sozialhilfe   werden  vom  Gemeinwesen   Menschen   gewährt,   deren   Eigenleistungen   aus   Eigenmit  -  teln,   privaten  und sozialen  Versicherungsleistungen  sowie  deren  Leistun  -  gen   aus   familienrechtlichen   Unterhalts-   und   Unterstützungsverpflichtun  -  gen unzureichend sind (Bedarfsleistungen).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Subsidiarität
                            1  Eigenleistungen und Sozialversicherungsleistungen gehen Bedarfsleistun  -  gen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ergänzungsleistungen, Prämienverbilligungen und Unterstützungsleistun  -  gen gehen den Sozialhilfeleistungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sozialhilfeleistungen sind subsidiär zu den Eigenleistungen und den  andern Geldleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Anspruch auf Bedarfsleistungen
                            1  Auf Bedarfsleistungen haben Menschen einen Rechtsanspruch, wenn  a)  sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfül  -  len oder  b)  sie trotz Eigenmitteln, Privat- und Sozialversicherungsleistungen, die  kostendeckenden Taxen oder Gebühren einer notwendigen sozialen  Dienst-   oder   Sachleistung,   namentlich   von   anerkannten   Institutio  -  nen nicht oder nur teilweise bezahlen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf   Sozialhilfeleistungen   haben   Menschen   in   sozialen   Notlagen   einen  Rechtsanspruch, wenn  a)  die zumutbaren Eigenleistungen nicht ausreichen;  b)  unterhalts-   und   unterstützungspflichtige   Familienangehörige   nicht  rechtzeitig Unterstützung leisten;  c)  kein   Anspruch   auf   Sozialversicherungsleistungen   oder   andere   Be  -  darfsleistungen   besteht   oder   deren   Leistungen   den   Lebensbedarf  nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Berechnung, Auszahlung und Zuordnung der Bedarfsleistungen
                            1  Die Bedarfsleistungen orientieren sich grundsätzlich am individuellen Be  -  darf, können aber auch pauschaliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können  a)  als   Geldleistung   ausbezahlt,   bevorschusst   oder   als   Sachleistung  gewährt werden;  b)  von einer Kostengutsprache abhängig gemacht werden;  c)  zugunsten   der   anspruchsberechtigten   Person   direkt   derjenigen   In  -  stitution   ausbezahlt   werden,   welche   für   die   anspruchsberechtigte  Person Leistungen erbringt. Vorbehalten bleibt Artikel 20 ATSG  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es   besteht  kein  Anspruch  darauf,   dass   die   erforderliche   Leistung  in  der  beantragten Art erbracht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Subventionen
                            1  Kanton   und   Einwohnergemeinden   leisten   anderen   Gemeinwesen   oder  sozialen Institutionen Subventionen um  a)  präventive Massnahmen zu ermöglichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  830.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wirtschaftlich schwächeren Personen den Zugang zu den angebote  -  nen Dienst- oder Sachleistungen zu verhelfen;  c)  den Start einer sozialen Institution zu erleichtern;  d)  gemeinwirtschaftliche   Leistungen   oder   übertragene   soziale   Aufga  -  ben abzugelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Subvention ist geknüpft an:  a)  eine gesetzliche Verpflichtung;  b)  eine Bewilligung;  c)  einen Leistungsauftrag oder eine Leistungsvereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bürgschaften können eingegangen werden, um sozialen Institutionen In  -  vestitionen oder die Sicherung der Liquidität zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1.3. Nachforderung und Rückerstattung von Sozialleistungen
§ 13 Nachforderung nicht bezogener Sozialleistungen
                            1  Wer eine gesetzlich zustehende Kinderzulage oder eine andere rechtmäs  -  sig zugesicherte Sozialleistung nicht oder nur teilweise bezogen hat, kann  die zustehende Sozialleistung nachfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anspruch verjährt nach Ablauf von fünf Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Anspruch auf bereits zugesprochene aber unzustellbare Ergänzungs  -  leistungen erlischt, wenn innert Jahresfrist keine Zahlung verlangt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Rückerstattung rechtmässiger Sozialhilfeleistungen *
                            1  Personen,   die   Geldleistungen   der   Sozialhilfe   erhalten   haben,   sind   zur  Rückerstattung verpflichtet, sofern:  *  a)  *  Geldleistungen der Sozialhilfe trotz Vermögen gewährt werden und  die  betreffenden   Vermögenswerte   realisiert   wurden  oder  realisier  -  bar sind;  b)  *  Geldleistungen der Sozialhilfe als Vorschuss im Hinblick auf Leistun  -  gen  einer  Sozialversicherung,   einer  Privatversicherung,   haftpflichti  -  ger Dritter oder anderer Dritter gewährt werden und die betreffen  -  den Ansprüche realisiert wurden;  c)  *  infolge von Einkünften aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen  nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen finan  -  ziell günstige Verhältnisse gemäss den von der Schweizerischen Kon  -  ferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien (SKOS-Richtlinien) vorlie  -  gen;  d)  *  infolge von Einkünften aus eigener Arbeitsleistung derart günstige  Verhältnisse vorliegen, dass ein Verzicht auf Rückerstattung als un  -  billig erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Sofern Geldleistungen der Sozialhilfe als Vorschuss im Hinblick auf Leis  -  tungen   einer   Sozialversicherung,   einer   Privatversicherung,   haftpflichtiger  Dritter oder anderer Dritter gewährt worden sind, kann das vorschussleis  -  tende   Gemeinwesen   verlangen,   dass   ihm   rückwirkende   Leistungen   im  rückerstattungspflichtigen Umfang direkt ausbezahlt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter  Die Rückerstattungsforderungen sind unverzinslich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erben, durch ein Vermächtnis bedachte Personen sowie Begünstigte aus  Lebensversicherungen sind zur Rückerstattung der von einer verstorbenen  Person   bezogenen   Geldleistungen   der   Sozialhilfe   verpflichtet,   soweit   sie  aus   dem   Nachlass   oder   aus   Begünstigungen   von   Lebensversicherungen  geldwerte Leistungen erhalten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton klärt periodisch die Voraussetzungen der Rückerstattung ab.  Die Amtschreiberei zeigt dem Kanton die Inventare über den Vermögens  -  nachlass an. Sind die Voraussetzungen der Rückerstattung erfüllt, bestehen  folgende Möglichkeiten:  *  a)  *  Abschluss   einer   Vereinbarung   über   die   Rückerstattung   und   deren  Modalitäten;  b)  *  Erlass einer Rückerstattungsverfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kindern   und   Jugendlichen   während   deren   Unmündigkeit   und   bis   zum  Abschluss   der   ordentlichen   Erstausbildung   oder   während   der   Dauer   der  Teilnahme an einer beruflichen oder sozialen Integrationsmassnahme aus  -  gerichtete   oder   mit   Gegenleistungen   abgegoltene   Sozialhilfeleistungen  sind nicht zurückzuerstatten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In Härtefällen kann auf die Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 bis * Rückerstattung rechtmässiger Ergänzungsleistungen für einkom -
                            mensschwache Familien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Personen, denen Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Famili  -  en als Vorschuss im Hinblick auf Leistungen einer Sozialversicherung, einer  Privatversicherung,   haftpflichtiger   Dritter   oder   anderer   Dritter   gewährt  worden sind, haben diese zurückzuerstatten, sofern die betreffenden An  -  sprüche realisiert wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton klärt periodisch die Voraussetzungen der Rückerstattung ab.  Sind die Voraussetzungen erfüllt, bestehen folgende Möglichkeiten:  a)  Abschluss   einer   Vereinbarung   über   die   Rückerstattung   und   deren  Modalitäten;  b)  Erlass einer Rückerstattungsverfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen ist §  14 Absätze 1  bis  , 1  ter   und 5 sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Verwirkung *
                            1  Die Pflicht zur Rückerstattung verwirkt nach zehn Jahren seit der letzten  Leistungszahlung. Vorbehalten bleibt Artikel 25 Absatz 2 ATSG  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundpfandlich sichergestellte  Forderungen  und  Ansprüche auf  Rücker  -  stattung verwirken nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die nach §  14 Absatz  2  entstandenen Ansprüche müssen innerhalb  von  zwei Jahren seit dem Tod der Empfängerin oder des Empfängers der nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Absatz 1 rückerstattungspflichtigen Leistung geltend gemacht wer -
                            den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. Ergibt sich der Rücker  -  stattungsanspruch   aus   einer   strafbaren   Handlung,   für   welche   das   Straf  -  recht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so gilt diese Frist auch für die  Rückerstattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  830.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1.4. Rechte und Pflichten von gesuchstellenden und
                            leistungsbeziehenden Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Anhörung und Mitsprache
                            1  Im   Verfahren   über   die   Ausrichtung   von   Sozialleistungen   und   über   den  Entscheid zu Massnahmen sind die betroffenen Menschen anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit mit Massnahmen, Bedingungen und Auflagen in die Lebensgestal  -  tung  der   betroffenen   Menschen  eingewirkt   wird,   haben   diese   ein  ange  -  messenes Recht auf Mitsprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Mitwirkungspflichten
                            1  Gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen sowie deren gesetzli  -  che oder bevollmächtigte Vertretung sind verpflichtet:  a)  aktiv am Verfahren mitzuwirken, insbesondere über die massgeben  -  den Verhältnisse alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und  vollständig zu erteilen und soweit möglich zu belegen;  b)  Einsicht in schriftliche Unterlagen zu gewähren;  c)  Behörden   und   Institutionen   zu   ermächtigen,   soweit   erforderlich  Auskunft zu erteilen;  d)  Auflagen und Weisungen zu befolgen;  d  bis  )  *  Eigenleistungen   entsprechend   ihrer   zumutbaren   wirtschaftlichen  Leistungsfähigkeit zu erbringen;  e)  zweckgebundene Leistungen zweckmässig zu verwenden;  f)  eingetretene Änderungen umgehend mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Auskunftspflichten
                            1  Gemeinden  und   soziale   Institutionen   sind   verpflichtet,   dem   Kanton  die  für Aufsicht und für die Planung notwendigen Auskünfte zu erteilen, na  -  mentlich Einsicht in die Betriebs- und Rechnungsführung zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörden des Kantons und der Gemeinden sowie Personen, die mit  der gesuchstellenden oder leistungsbeziehenden Person in einer Hausge  -  meinschaft   leben   oder   ihr   gegenüber   unterhalts-   oder   unterstützungs  -  pflichtig sind, Arbeitgebende, aktuelle und frühere Vermieter und Vermie  -  terinnen von Wohnraum sowie Logisgeber und Logisgeberinnen, Sozialver  -  sicherungsträger   und  andere  Stellen,   welche Personen   unterstützen,  sind  gegenüber den jeweiligen Leistungserbringenden verpflichtet, unentgelt  -  lich   diejenigen   Auskünfte   zu   erteilen   und   Unterlagen   einzureichen,   die  notwendig sind, um die Sozialleistungen festzulegen, zu ändern, sicherzu  -  stellen, an Dritte auszuzahlen oder zurückzufordern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Schweigepflicht
                            1  Personen, die sich mit dem Vollzug dieses Gesetzes befassen, sind gegen  -  über Dritten verpflichtet, über die ihnen in ihrer Stellung zur Kenntnis ge  -  langenden Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten  bleiben  Mitwirkungs-  und  Auskunftspflichten  unter  Behör  -  den und Organen nach Artikel 32 ATSG  1  )   sowie anderen an der Durchfüh  -  rung dieses Gesetzes beteiligten Personen sowie wichtige öffentliche Inter  -  essen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  830.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im übrigen gilt das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG)  1  )    und das  Informations- und Datenschutzgesetz  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2. Wirkungsorientierte Verwaltungsführung
§ 20 Sozialplanung, Sozialprogramme und Sozialbericht
                            1  Der Regierungsrat legt in Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden  die Grundsätze seiner Sozialpolitik nach Artikel 73 der Kantonsverfassung  in einer Sozialplanung oder entsprechend den sozialen Leistungsfeldern in  Teilplänen fest und passt sie periodisch den veränderten Verhältnissen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sozialplanung enthält insbesondere Angaben über:  a)  Ist- und Sollzustand;  b)  Ziele und Prioritäten;  c)  Bedarfszahlen und regionale Bedürfnisse;  d)  Grundangebot und Basisqualität;  e)  notwendige Trägerschaften;  f)  weitere notwendige rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische  Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kantonsrat beschliesst die Sozialplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Regierungsrat   und   die   Einwohnergemeinden   setzen   die   Sozialpla  -  nung in Sozialprogrammen um.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat berichtet dem Kantonsrat periodisch in einem Sozial  -  bericht, ob die Ziele, Resultate und Wirkungen erreicht worden sind und  wo die Sozialplanung anzupassen ist. Der Kantonsrat genehmigt den Be  -  richt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Bewilligung und Aufsicht
                            1  Das Departement bewilligt und beaufsichtigt das Erbringen von sozialen  Aufgaben und den Betrieb sozialer Institutionen, die  a)  Leistungen nach diesem Gesetz erbringen oder  b)  Beiträge der öffentlichen Hand erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung wird als Betriebsbewilligung, Anerkennung oder Berufs  -  ausübungsbewilligung erteilt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das   Departement   kann   in   einzelnen   sozialen   Leistungsfeldern   die  Oberämter oder die Sozialorgane der Einwohnergemeinden ermächtigen,  Bewilligungen oder Anerkennungen zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Voraussetzungen für die Bewilligung und sinngemässe Anwen -
                            dung der Gesundheitsgesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bewilligung oder Anerkennung setzt voraus, dass  a)  der Bedarf entsprechend der Sozialplanung nachgewiesen ist;  b)  ein Grundangebot in geforderter Basisqualität erbracht wird;  c)  ein Betriebskonzept oder Leistungsauftrag vorliegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  235.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  114.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die   soziale   Aufgabe   wirtschaftlich   erbracht,   die   soziale   Institution  wirtschaftlich geführt, die eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit  angemessen berücksichtigt wird, die Finanzierung gesichert ist und  angemessene Betriebsreserven gebildet werden;  e)  *  die Bereitschaft zur Zusammenarbeit (Vernetzung) besteht;  f)  *  die   Voraussetzungen   gemäss   §   22   des   Gesundheitsgesetzes   (GesG)  vom 19.  Dezember 2018  1  )    sinngemäss erfüllt sind, sofern es sich um  eine   soziale   Institution   handelt,   die   gemäss   der   Krankenversiche  -  rungsgesetzgebung zur Gruppe der Leistungserbringer zählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Bewilligung ist befristet und kann mit Bedingungen und Auflagen  verbunden werden, namentlich über:  a)  die Eignung des Personals in fachlicher und persönlicher Hinsicht;  b)  die   Begleitung,   Betreuung   und   Behandlung   der   betroffenen   Men  -  schen;  c)  die bauliche Gestaltung;  d)  die Betriebsführung und Organisation;  e)  die Taxgestaltung;  f)  *  die Versicherungen;  g)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Auf  soziale  Institutionen,   die  gemäss  der  Krankenversicherungsgesetz  -  gebung zur Gruppe der Leistungserbringer zählen, gelangen folgende Vor  -  schriften des GesG  2  )   sinngemäss zur Anwendung:  *  a)  § 23 (Erlöschen der Bewilligung);  b)  § 25 (Ergänzende Vorschriften);  c)  §§ 26 ff. (Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen);  d)  §§ 59 ff. (Aufsicht);  e)  § 64 (Strafbestimmungen);  f)  § 65 (Übergangsbestimmungen);  g)  § 66 (Ausführungsbestimmungen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung von sozialen Institutionen, die gemäss der Krankenversi  -  cherungsgesetzgebung   nicht   zur   Gruppe   der   Leistungserbringer   zählen,  kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchsta  -  ben a-e nicht mehr erfüllt sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bewilligung ist insbesondere zu überprüfen, wenn Investitionen getä  -  tigt werden, die eine vom Departement bestimmte Höhe überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 bis Aus- und Weiterbildung
                            1  Wohnheime   und   Tagesstätten   gemäss   §   141,   ambulante   und   teilstatio  -  näre Dienste gemäss § 142 und Pflegeheime gemäss § 144, die über eine  Betriebsbewilligung  gemäss § 21 verfügen, sind verpflichtet, sich angemes  -  sen an der Aus- und Weiterbildung der nicht-universitären Gesundheitsbe  -  rufe zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Umfang   der   Aus-   und   Weiterbildungsverpflichtung   wird   unter   Be  -  rücksichtigung der Grösse und des Angebots des Betriebes, der Kosten der  Aus- und Weiterbildungen sowie im Verhältnis zum Bedarf festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  811.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  811.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesundheitlich  eingeschränkten   Personen   sind   nach  Möglichkeit  zweck  -  mässige Aus- und Weiterbildungsplätze anzubieten.  Wohnheime und Ta  -  gesstätten, ambulante und teilstationäre Dienste und Pflegeheime streben  diesbezüglich  eine  enge  Zusammenarbeit   mit  den  zuständigen  IV-Stellen  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Von   der   Aus-   und   Weiterbildungsverpflichtung   ausgenommen   sind  Betriebe,   die   aufgrund  ihrer   Grösse   nicht   in  der   Lage   sind,   Ausbildungs  -  plätze   anzubieten   und   die   sich   keinem   Ausbildungsverbund   anschliessen  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung und kann  in dieser Richtlinien von Fachorganisationen oder Branchenverbänden für  verbindlich erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 ter * Vollzug der Aus- und Weiterbildung
                            1  Der   Regierungsrat   kann  den  Vollzug  und   die   damit  verbundene   Verfü  -  gungskompetenz  zur Festlegung und Überprüfung der Aus- und Weiterbil  -  dungsverpflichtung   an   Fachorganisationen   oder   Branchenverbände   dele  -  gieren.  Er schliesst mit diesen eine Leistungsvereinbarung ab,  welche die  Pflichten und die Berichterstattung regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Leistungsvereinbarungen und Controlling
                            1  Der   Regierungsrat   kann   in   den   kantonalen,   die   Einwohnergemeinden  können in den kommunalen Leistungsfeldern Leistungsvereinbarungen mit  Dritten abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Leistungsvereinbarungen ist sicherzustellen, dass  a)  die Wirkungsziele und Resultate überprüfbar sind und evaluiert wer  -  den;  b)  die geforderte Qualität erreicht wird;  c)  die Mittel wirtschaftlich eingesetzt werden;  d)  der Rechtsschutz gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   beauftragende   Stelle  überprüft,   ob  die  Vorgaben   eingehalten   wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden die Vorgaben nicht erreicht, ist die Leistungsvereinbarung anzu  -  passen oder aufzulösen. Vorbehalten bleiben vertraglich festgelegte Sank  -  tionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Einwohnergemeindeverband kann in den kommunalen Leistungsfel  -  dern mit Branchenorganisationen Rahmenvereinbarungen aushandeln und  deren   Anwendung   für   Leistungsvereinbarungen   zwischen   Einwohnerge  -  meinden   und   Dritten   empfehlen.   Kommt   eine   Rahmenvereinbarung   in  zwei   Drittel   der   Einwohnergemeinden  zur  Anwendung,   kann   der   Regie  -  rungsrat   diese   nach  Konsultation  des   Einwohnergemeindeverbandes  und  der betreffenden Branchenorganisation für alle Einwohnergemeinden zum  verbindlichen Standard erklären.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Statistik
                            1  Kanton, Einwohnergemeinden und die nach diesem Gesetz mit Aufgaben  betrauten Institutionen erheben und liefern nach Vorgabe des Bundes und  der   kantonalen   Departemente   unentgeltlich   alle   relevanten   statistischen  Daten, um eine aussagekräftige Sozialstatistik und einen Sozialbericht, die  Sozialforschung und wissenschaftliche Arbeiten zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3. Organisation
1.3.1. Kanton und Gemeinden
§ 25 Aufgaben des Kantons
                            1  Der Kanton stellt im Rahmen der Sozialplanung die sozialen Aufgaben si  -  cher, indem er  a)  das Grundangebot und die Basisqualität gewährleistet;  b)  den Betrieb sozialer Institutionen bewilligt und beaufsichtigt;  c)  Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliesst;  d)  von der Bundesgesetzgebung vorgeschriebene Listen über zugelas  -  sene inner- und ausserkantonale soziale Institutionen und Heime er  -  stellt;  e)  Resultate und Wirkungen evaluiert und prüft;  f)  den Rechtsschutz und die Gleichbehandlung garantiert;  g)  Bundesregelungen,   interkantonale   Regelungen   und   internationale  Übereinkommen vollzieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er sorgt dafür, dass die sozialen Aufgaben in folgenden Leistungsfeldern  erfüllt und im Rahmen dieses Gesetzes finanziert werden:  a)  Vollzug der Sozialversicherungen nach Bundesrecht;  b)  *  Familienzulagen nach Bundesrecht sowie kantonalem Recht;  c)  *  Ergänzungsleistungen   zur   Invalidenversicherung   und   für   einkom  -  mensschwache Familien;  d)  Prämienverbilligung in der Krankenversicherung;  e)  Wohnen-Miete;  f)  Opferhilfe;  g)  *  Menschen mit einer Behinderung;  h)  *  Aufnahme   und   Unterbringung   von   unmündigen   Personen   ausser  -  halb des Elternhauses (Pflegekinder);  i)  *  Elternbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann konkrete soziale Projekte unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn es das öffentliche Interesse erfordert und geeignete Institutionen  fehlen, kann der Kanton eigene Institutionen schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Aufgaben der Einwohnergemeinden
                            1  Die   Einwohnergemeinden   sorgen   dafür,   dass   die   sozialen   Aufgaben   in  folgenden Leistungsfeldern erfüllt und im Rahmen dieses Gesetzes finan  -  ziert werden:  a)  Familie, Kinder, Jugend und Alter;  b)  Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe;  c)  Integration der ausländischen Wohnbevölkerung;  d)  Arbeitslosenhilfe;  e)  Suchthilfe;  f)  ambulante und stationäre Betreuung und Pflege;  g)  Sozialhilfe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  *  Bestattung;  i)  *  Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung;  j)  *  Freiwilliges Engagement;  k)  *  Schulden- und Budgetberatung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können konkrete soziale Projekte unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Sozialregionen
                            1  Die  Einwohnergemeinden erbringen die ihnen zugewiesenen  Aufgaben  der Sozialhilfe, der institutionellen Zusammenarbeit sowie des Kindes- und  Erwachsenenschutzes in Sozialregionen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine  Sozialregion muss mindestens 12'000 Einwohner und  Einwohnerin  -  nen   umfassen.   Der   Regierungsrat   kann   mit   Rücksicht   auf   die   regionalen  Verhältnisse Sozialregionen mit einer geringeren Einwohnerzahl zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Einwohnergemeinden   können   weitere   soziale   Aufgaben   grundsätz  -  lich nur jener Sozialregion übertragen, welcher sie für die Sozialhilfe ange  -  hören. Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilli  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sozialregionen   können   sich   zusammenschliessen,   um   soziale   Aufgaben  gemeinsam zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Sozialkommission, Vormundschaftsbehörde und Sozialdienst
                            1  Die Sozialregion  a)  *  wählt eine Sozialkommission, die
                        
                        
                    
                    
                    
                1. grundsätzliche Fragestellungen der sozialen Sicherheit beur -
                            teilt,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. insbesondere die Sozialhilfe plant, den Bedarf erfasst, die
                            Qualität   sichert   und   darüber   entscheidet,   ob   eine   Sozialleis  -  tung oder eine Dienstleistung gewährt wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                3. * ...
                            b)  führt einen Sozialdienst, der
                        
                        
                    
                    
                    
                1. * im Einzelfall die Entscheidgrundlagen für die Sozialleistungen
                            sowie die Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes  liefert,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. mit Klienten und Klientinnen individuelle Ziele vereinbart und
                            die Massnahmen vollzieht und überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Einwohnergemeinden   können   eigene   Sozialkommissionen   bestim  -  men.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3.2. Ausgleichskasse und IV-Stelle
§ 29 Aufgaben
                            1  Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO) vollzieht  a)  das Bundesrecht über die
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG),
2. Invalidenversicherung (IVG) nach Artikel 60 IVG 1 ) ,
                            1)  SR  831.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Erwerbsersatzleistungen für Dienstleistende und bei Mutter -
                            schaft (EOG),
                        
                        
                    
                    
                    
                4. * Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG),
5. * Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft (FamZG);
                            b)  das kantonale Recht über die
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Ergänzungsleistungen (ELG),
2. * Familienzulagen,
3. die individuelle Prämienverbilligung (KVG).
                            2  Der Regierungsrat kann der Ausgleichskasse mit Zustimmung der Bundes  -  organe weitere Aufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die IV-Stelle führt die Versicherung nach IVG in Zusammenarbeit mit den  Organen der Alters- und Hinterlassenenversicherung durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Rechtsform und Bundesaufsicht
                            1  Die Ausgleichskasse und die IV-Stelle sind von der kantonalen Verwaltung  unabhängige Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersön  -  lichkeit. Deren Verwaltungsrat bestimmt ihren Sitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausgleichskasse steht unter fachlicher Aufsicht des Bundes und erfüllt  ihre Aufgaben gestützt auf die Bundesgesetzgebung und die Weisungen  der Bundesorgane.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   IV-Stelle   steht   unter   fachlicher,   administrativer   und   wirtschaftlicher  Aufsicht des Bundes und erfüllt ihre Aufgaben gestützt auf die Bundesge  -  setzgebung und die entsprechenden Weisungen der Bundesorgane.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ausgleichskasse und die IV-Stelle verkehren in ihren Zuständigkeits  -  bereichen direkt mit den Bundesbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Verwaltungsrat
                            1  Der Regierungsrat wählt für die Ausgleichskasse und die IV-Stelle einen  gemeinsamen Verwaltungsrat und dessen Präsidenten oder Präsidentin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verwaltungsrat besteht aus 5-7 Mitgliedern. Die Leiter oder Leiterin  -  nen von Ausgleichskasse und IV-Stelle nehmen an den Sitzungen des Ver  -  waltungsrates mit beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Verwaltungsrat  a)  erlässt ein Organisations- und Geschäftsreglement;  b)  beschliesst den Stellenplan und das Organigramm der Ausgleichskas  -  se und der IV-Stelle; Organigramm und Stellenplan der IV-Stelle sind  vom Bundesamt zu genehmigen;  c)  schlägt die Geschäftsleiter oder Geschäftsleiterinnen der Ausgleichs  -  kasse und der IV-Stelle vor;  d)  wählt die Revisionsstelle der AKSO und IVSTSO;  e)  beaufsichtigt   die   Ausgleichskasse,   IV-Stelle  und  Familienausgleichs  -  kassen und überwacht deren Geschäftsführung;  f)  genehmigt Voranschläge, Jahresrechnungen und Jahresberichte der  Ausgleichskasse und der kantonalen Familienausgleichskasse;  g)  berät die Geschäfte, die vom Regierungsrat oder Kantonsrat zu be  -  schliessen sind;  h)  behandelt   Aufsichtsbeschwerden   gegen   Ausgleichskasse,   IV-Stelle  und die kantonale Familienausgleichskasse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  setzt   die   Beiträge   an   die   Verwaltungskosten   der   Ausgleichskasse  und   ihrer   Zweigstellen   und   die   Vergütungen   an   die   Zweigstellen  fest;  j)  kann der Leitung der Ausgleichskasse und der IV-Stelle Weisungen  erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Geschäftsleitung
                            1  Die   Befugnisse   und   Pflichten   der   Geschäftsleitung   der   Ausgleichskasse  und der Geschäftsleitung der IV-Stelle werden im Organisations- und Ge  -  schäftsreglement geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt insbesondere die Grundzüge der Kassenorgani  -  sation und der Zusammenarbeit zwischen Ausgleichskasse und IV-Stelle in  einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Zweigstellen
                            1  Die Ausgleichskasse führt Zweigstellen, erteilt ihnen Weisungen und be  -  aufsichtigt sie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann mit Sozialregionen vereinbaren, dass diese eine Zweigstelle füh  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Revisionsstelle und Arbeitgeberkontrolle
                            1  Die Revisionsstelle prüft periodisch die Geschäftstätigkeit der Ausgleichs  -  kasse und der IV-Stelle nach den Vorschriften der Bundesgesetzgebung. Sie  orientiert den Verwaltungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausgleichskasse nimmt eine Kontrolle der Arbeitgebenden vor oder  bestimmt Kontrollstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Verwaltungskostenbeiträge
                            1  Die Ausgleichskasse erhebt für die bundesrechtlichen Aufgaben von den  ihr angeschlossenen Arbeitgebenden, Selbstständigerwerbenden und Nich  -  terwerbstätigen   Verwaltungskostenbeiträge,   welche   ihren   Verwaltungs  -  aufwand,   einschliesslich   der   Vergütungen   für   die  Aufgaben   ihrer   Zweig  -  stellen sowie die Revisions- und Kontrollkosten decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton vergütet der Ausgleichskasse die Verwaltungskosten für die  ihr vom Kanton übertragenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Haftung des Kantons
                            1  Die Haftung des Kantons für den Vollzug der bundesrechtlichen Aufga  -  ben richtet sich ausschliesslich nach der Bundesgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei den vom Kanton der Ausgleichskasse übertragenen Aufgaben gilt das  Verantwortlichkeitsgesetz  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  124.21  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3.3. Familienausgleichskassen
§ 37 Durchführung *
                            1  Die Familienausgleichskassen haben die Familienzulagen nach eidgenössi  -  schem und kantonalem Recht festzusetzen und auszuzahlen sowie die Bei  -  träge   der   Arbeitgebenden,   Arbeitnehmenden   nicht   beitragspflichtiger  Arbeitgebender, Selbständigerwerbenden und nichterwerbstätigen Perso  -  nen zu erheben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Familienausgleichskassen  a)  *  müssen mindestens die im Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die  Familienzulagen   (FamZG)   vorgeschriebenen   Kinder-   und   Ausbil  -  dungszulagen ausrichten und gewährleisten, dass sie ihre Tätigkeit  geordnet   und   im   Einklang   mit   dem   Bundesgesetz,   diesem   Gesetz  und mit ihren eigenen Vorschriften ausüben;  b)  *  können   die   Auszahlung   der   Familienzulagen   für   Arbeitnehmende  den Arbeitgebenden übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Familienausgleichskassen   sind   von   kantonalen   und   kommunalen  Steuern befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 bis Weitere Aufgaben
                            1  Die Familienausgleichskassen haben die Beiträge zur Finanzierung der Er  -  gänzungsleistungen für Familien bei den Beitragspflichtigen zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Familienausgleichskassen stellen die erhobenen Beiträge nach Abzug  der ausgewiesenen Verwaltungskosten der jeweiligen Vollzugsbehörde zur  Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Private Familienausgleichskassen
                            1  Als   private   Familienausgleichskassen   werden   Familienausgleichskassen  schweizerischer   und   kantonaler   Berufsverbände   von   Arbeitgebenden   so  -  wie  kantonaler  zwischenberuflicher  Verbände  von Arbeitgebenden   aner  -  kannt, sofern sie folgenden Bedingungen entsprechen:  a)  beschränkt   sich   der   Tätigkeitsbereich   der   Familienausgleichskasse  auf  den Kanton  Solothurn,   so  müssen  ihr  wenigstens  50  Arbeitge  -  bende oder wenigstens 500 Arbeitnehmende angehören;  b)  *  erstreckt sich der Tätigkeitsbereich der Familienausgleichskasse  auf  mehrere Kantone oder auf die ganze Schweiz, so müssen ihr in min  -  destens   zwei   Kantonen   wenigstens   50   Arbeitgebende   und   500  Arbeitnehmende oder, ohne Rücksicht auf die Zahl der Arbeitgeben  -  den, wenigstens 1000 Arbeitnehmende angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   Familienausgleichskassen,   welche   von   Verbandsausgleichskassen   der  AHV geführt werden, sind die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 sowie die  Absätze 3 und 4 nicht anwendbar. Diese Familienausgleichskassen melden  sich beim Regierungsrat für die Registrierung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Regierungsrat   anerkennt   selbstständige   Familienausgleichskassen,  wenn diese die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er entzieht die  Anerkennung,  wenn die Familienausgleichskasse die ge  -  setzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt und sie trotz Aufforderung  innert angemessener  Frist den gesetzmässigen Zustand nicht wieder her  -  stellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Bestimmung der Begriffe Arbeitgebende und Arbeitnehmende richtet  sich sinngemäss nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlasse  -  nenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG)  1  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Kantonale Familienausgleichskasse
                            1  Der Kanton führt eine kantonale Familienausgleichskasse als selbständige  öffentlich-rechtliche   Anstalt.   Er   überträgt   die   Geschäftsführung   der   Aus  -  gleichskasse des Kantons Solothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Familienausgleichskasse  a)  *  kontrolliert die Beitragspflicht der ihr angeschlossenen Arbeitgeben  -  den,   Arbeitnehmenden   nicht   beitragspflichtiger   Arbeitgebender,  Selbständigerwerbenden und nichterwerbstätigen Personen;  b)  *  erhebt die Beiträge für die Familienzulagen von den beitragspflichti  -  gen Unternehmen und Personen;  c)  vergütet der Ausgleichskasse die Verwaltungskosten;  d)  *  vollzieht   das   Bundesgesetz   über   die   Familienzulagen   in   der   Land  -  wirtschaft   (FLG)   sowie   das   Bundesgesetz   über   die   Familienzulagen  (FamZG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Kassenzugehörigkeit
                            1  Arbeitgebende, die Mitglieder eines Berufsverbandes mit eigener privater  Familienausgleichskasse sind, haben dieser beizutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beitragspflichtige, die sowohl einem Berufsverband als auch einem zwi  -  schenberuflichen Verband angehören, werden nach freier Wahl der Famili  -  enausgleichskasse einer der beiden Verbände angeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der kantonalen Familienausgleichskasse haben all diejenigen beizutreten,  die keiner privaten Familienausgleichskasse angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Bestimmungen   des   AHVG  2  )    über   die   Kassenzugehörigkeit   und   den  Kassenwechsel sind sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen
                            1  Die Familienausgleichskassen sind periodisch zu revidieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die den Familienausgleichskassen angeschlossenen Arbeitgebenden  sind  periodisch   auf   die   Einhaltung   der   gesetzlichen   Vorschriften   hin   zu  kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen des AHVG über die Kassenrevisionen und die Arbeit  -  geberkontrollen sind sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Berichterstattung und Aufsicht
                            1  Die Familienausgleichskassen haben dem Verwaltungsrat der Ausgleichs  -  kasse   des   Kantons   Solothurn   (Verwaltungsrat)   den   Geschäftsbericht   ein  -  schliesslich des Revisionsberichtes der Kontrollstelle einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  831.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  831.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Der   Geschäftsbericht  oder  die  zusätzliche  besondere   Berichterstattung  müssen insbesondere je getrennt die Höhe der Beitragssätze und die Sum  -  me der  Beiträge,   das  Total   der  beitragspflichtigen  Lohnsummen  der die  -  sem  Gesetz   unterstellten  Arbeitgebenden,  das  Total  der  Familienzulagen  an   deren   Arbeitnehmende,   das   Total   der   Beitragseinnahmen   von   Seiten  der Selbständigerwerbenden   und der nichterwerbstätigen Personen sowie  das Total der Familienzulagen an Selbständigerwerbende und an nichter  -  werbstätige Personen enthalten. Der Verwaltungsrat kann die Einzelheiten  der Berichterstattung näher umschreiben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verwaltungsrat der Ausgleichskasse übt die Aufsicht aus. Er  a)  entscheidet über Streitigkeiten zwischen den Familienausgleichskas  -  sen;  b)  *  genehmigt den Geschäftsbericht der kantonalen Familienausgleichs  -  kasse;  c)  *  berät die Familienausgleichskassen und das Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3.4. Fachstelle Arbeitslosenversicherung
§ 43 Arbeitslosenversicherung; Aufgaben des Kantons
                            1  Der   Kanton   betreibt   eine   öffentliche   Arbeitslosenkasse.   Er   bezeichnet  eine Amtsstelle und führt regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV) so  -  wie eine Logistik-Stelle (LAM),   um  arbeitsmarktliche Massnahmen bereit  -  zustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann Aufgaben der kantonalen Amtsstelle nach Arti  -  kel 85 AVIG  1  )   an die RAV und das LAM übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die RAV  setzt der Kanton als tripartite  Kommission die Kommission  für kantonale Arbeitsmarktpolitik (KAP) ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Aufgaben der Einwohnergemeinden
                            1  Jede Einwohnergemeinde führt auf ihre Kosten ein Gemeindearbeitsamt  oder delegiert diese Aufgaben an die RAV oder eine andere regionale Stel  -  le.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  kann  den  Gemeindearbeitsämtern  weitere  Aufgaben  übertragen,   die   mit   der   Anmeldung   zur   öffentlichen   Arbeitsvermittlung  und   zum   Bezug   von   Leistungen   der   Arbeitslosenversicherung   zusam  -  menhängen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Finanzierung
                            1  Die   Finanzierung   der   Verwaltungskosten   der   AVIG-Vollzugsstellen   und  der arbeitsmarktlichen Massnahmen richtet sich nach der Bundesgesetzge  -  bung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  837.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3.5. Zusammenarbeit
§ 46 Interkantonale Zusammenarbeit und Anerkennung
                            1  Der Regierungsrat kann Verträge mit andern Kantonen abschliessen, um  soziale Aufgaben gemeinsam zu erbringen und die Kosten gemeinsam zu  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton anerkennt in der Regel ausserkantonale soziale Institutionen,  wenn der Träger- oder Standortkanton den Betrieb aufgrund interkanto  -  naler  Vereinbarungen   oder  bundesgesetzlich  vorgeschriebener  Listen  be  -  willigt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kanton und Einwohnergemeinden ermöglichen den Besuch oder Aufent  -  halt in ausserkantonalen Institutionen, wenn  a)  kantonal entsprechende Institutionen oder Plätze fehlen;  b)  die Institution besser geeignet oder erreichbar ist;  c)  andere wichtige Gründe vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Innerkantonale Partnerschaft
                            1  Kanton, Einwohnergemeinden, Sozialversicherungsträger und soziale In  -  stitutionen arbeiten partnerschaftlich zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kanton und Einwohnergemeinden können mit Bürger- und Kirchgemein  -  den sowie mit privaten Organisationen oder Einzelpersonen zusammenar  -  beiten, um soziale Aufgaben zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Einwohnergemeinden  können  einzelne  soziale  Aufgaben  oder  Leis  -  tungsfelder an den Kanton oder an soziale Institutionen oder Privatperso  -  nen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Interinstitutionelle Zusammenarbeit
                            1  Kanton,   Einwohnergemeinden   und   Sozialversicherungsträgerinnen   er  -  richten gemeinsam Anlaufstellen (Intake) und eine Institution zur Fallfüh  -  rung (Case-Management), um soziale Aufgaben zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können dafür mit Dritten Leistungsvereinbarungen abschliessen oder  die Aufgaben den Sozialregionen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49* ...
§ 50 Fachkommissionen
                            1  Der Regierungsrat kann in einzelnen sozialen Leistungsfeldern Fachkom  -  missionen einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   die   interinstitutionelle   Zusammenarbeit   ernennt   der   Regierungsrat  ein   Leitungsorgan   aus   Vertretungen   der   Arbeitslosenversicherung,   der  Ausgleichskasse, der Invalidenversicherungs-Stelle und des Verbandes solo  -  thurnischer   Einwohnergemeinden,   das   für   Intake   und   Case-Management  die strategischen Ziele festlegt und bei Bedarf steuernd eingreift.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                1.4. Finanzierung durch Kanton und
                            Einwohnergemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Leistungsvergütung durch Taxen
                            1  Die Gemeinwesen und die anerkannten sozialen Institutionen stellen ihre  an Einzelpersonen erbrachten Leistungen gestützt auf eine von ihnen fest  -  gelegte   Taxordnung   in   Rechnung.   Die   Taxen   berücksichtigen   die   vollen  Kosten der erbrachten Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kapitalfolgekosten   (Zinsen   und   Abschreibungen)   anrechenbarer   Investi  -  tionen sowie Rückstellungen für zukünftige Investitionen (Errichtung, Aus  -  bau, Erneuerung und Einrichtung) gelten als Betriebsaufwand. Der Regie  -  rungsrat  legt die  Höhe  der  anrechenbaren  Kapitalfolgekosten   und Rück  -  stellungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Leistungen der Gemeinwesen an anerkannte Institutionen werden grund  -  sätzlich als leistungsbezogener Beitrag an die Taxen festgelegt (Subjektfi  -  nanzierung).   Sie   werden   direkt   der   Institution   ausgerichtet   und   vermin  -  dern die in Rechnung gestellten Taxen entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Gesetz kann auch Subventionen vorsehen, welche nicht leistungsbe  -  zogen ausgerichtet werden (Objektfinanzierung).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Genehmigung der Taxen
                            1  Der Regierungsrat legt für anerkannte Institutionen generelle Höchstta  -  xen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement bewilligt die massgebenden individuellen Taxen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In streitigen Fällen legt das Departement die individuellen Taxen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleiben Regelungen interkantonaler Vereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Übernahme der Taxen
                            1  Schuldner oder Schuldnerin der Taxen sind grundsätzlich diejenigen Per  -  sonen, welche die Leistungen beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gemeinwesen oder die Sozialversicherung vergütet den anspruchsbe  -  rechtigten Personen die Taxen ganz oder teilweise durch individuelle Sozi  -  alleistungen  nach  diesem  Gesetz.   Werden die Taxen  durch die Sozialleis  -  tungen  nicht vollständig gedeckt,  muss die Differenz   durch den  Bezüger  oder die Bezügerin der Leistung getragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Kostentragung durch Kanton und Einwohnergemeinden
                            1  Kanton und Einwohnergemeinden kommen in den ihnen zugeordneten  Leistungsfeldern für die finanziellen Verpflichtungen nach diesem Gesetz  auf.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton leistet die nach dem Bundesrecht verlangten kantonalen Bei  -  träge an die Sozialversicherungen des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Infrastruktur- und Betriebskosten (Verwaltungskosten) der interinsti  -  tutionellen Zusammenarbeit werden wie folgt getragen:  a)  Intake über
                        
                        
                    
                    
                    
                1. die Abgeltung der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn an
                            die Zweigstellen (AHV),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                2. den Abgeltungsanteil des Kantons an die Zweigstellen (EL),
3. Beiträge der Einwohnergemeinden;
                            b)  Case-Management über
                        
                        
                    
                    
                    
                1. 40% von der Arbeitslosenversicherung,
2. 20% von der Invalidenversicherung im Rahmen des
                            administrativen Durchführungskosten,
                        
                        
                    
                    
                    
                3. 40% von den Einwohnergemeinden.
§ 55 Lastenausgleich unter den Einwohnergemeinden
                            1  Folgende   Leistungen   unterliegen   unter   den   Einwohnergemeinden   dem  Lastenausgleich:  a)  Beiträge an die Ergänzungsleistungen;  b)  Beiträge an die interinstitutionelle Zusammenarbeit;  c)  Alimentenbevorschussung;  d)  Arbeitslosenhilfe, soweit sie nicht über die Arbeitslosenversicherung  finanziert werden;  e)  Suchthilfe;  f)  *  Sozialhilfe;  g)  *  Pflegekostenbeiträge nach § 144  ter  .  h)  *  Betreuungsbeiträge nach § 143  bis   und § 143  ter  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Lastenausgleich   umfasst   alle   Geldleistungen   und   Rückerstattungen  beziehungsweise nicht eingebrachten Forderungen, einschliesslich der mit  dem Inkasso verbundenen Betreibungs- und Prozesskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten des Sozialdienstes und der Sozialadministration trägt die je  -  weilige Einwohnergemeinde unter Vorbehalt von Absatz 4 selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verwaltungskosten der Sozialregionen fallen in den Lastenausgleich  unter den Einwohnergemeinden, wenn  a)  die Sozialregion die gesetzlichen Vorgaben erfüllt und die vom Re  -  gierungsrat   festgelegten   quantitativen,   qualitativen,   personellen  und wirtschaftlichen Anforderungen der Leistungserbringung erfüllt  und  b)  Sozialdienst und Sozialadministration mit mindestens 2.5 vollen Stel  -  len geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Kanton vollzieht den Lastenausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die   in   den   Lastenausgleich   fallenden   Geldleistungen   und   Verwaltungs  -  kosten werden im Verhältnis der Einwohnerzahl nach der aktuellen kanto  -  nalen Bevölkerungsstatistik auf die Gesamtheit der Einwohnergemeinden  verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der Regierungsrat kann den Verteilschlüssel nach Absatz 6 ergänzen, um  für die Einwohnergemeinden und die Sozialregionen Anreize für eine effi  -  zientere Organisation der dem Lastenausgleich unterliegenden Aufgaben  zu schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Ausgabenbewilligungen
                            1  Der Kantonsrat bewilligt  a)  die   erforderlichen   jährlich   wiederkehrenden   Ausgaben   im   Voran  -  schlag endgültig;  b)  neue   einmalige   Ausgaben   im   Rahmen   der   verfassungsmässigen  Kompetenzordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  die Erhöhung des Kantonsanteils in der Prämienverbilligung nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93   Absatz   3   bis   zu  einem   Höchstbetrag   von   30   Millionen   Franken  endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat  a)  beschliesst   jährlich   wiederkehrende   oder   einmalige   Ausgaben   für  Ersatzvornahmen bis zu einer Million Franken endgültig;  b)  gewährt  kantonale  Bürgschaften  bis  zu fünf  Millionen Franken  im  Einzelfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einwohnergemeinden beschliessen die Ausgaben nach den Regelun  -  gen der Gemeindeordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verwendung von Mitteln aus dem Lotteriefonds und anderen Fonds  bleibt ausdrücklich vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Gebührentarif
                            1  Kantonale Gebühren werden nach dem Gebührentarif  1  )   erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommunale   Gebühren   sind   in   rechtsetzenden   Reglementen   der  Einwohnergemeinde festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Prävention
2.1 Grundsätze
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 bis Ziel und Zweck
                            1  Kanton und Einwohnergemeinden fördern Rahmenbedingungen, die vor  sozialen   Gefährdungen   und   Notlagen   schützen   und   ein   eigenständiges,  verantwortungsbewusstes Leben begünstigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   stärken   die   Kompetenzen   der   Menschen,   unabhängig   von   ihrem  sozialen   Status   und   ihrer   wirtschaftlichen   Leistungsfähigkeit   verantwor  -  tungsvoll zu handeln und befähigen diese, ein eigenständiges, verantwor  -  tungsbewusstes Leben zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Verhältnisprävention
                            1  Der Kanton bekämpft die Ursachen einer sozialen Gefährdung oder Not  -  lage bei den einzelnen sozialen Verhältnissen, indem er  a)  Massnahmen in der Spezialgesetzgebung trifft;  b)  soziale Problemlagen thematisiert, darüber informiert und kommu  -  niziert,   sowie   Kampagnen   in   den   jeweiligen   Lebenswelten   durch  -  führt;  c)  Fachstellen errichtet oder unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Verhaltensprävention
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  615.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kanton und Einwohnergemeinden fördern in den ihnen nach dem Gesetz  zugewiesenen   Leistungsfeldern   die   Prävention   mit   geeigneten   Massnah  -  men, indem sie  a)  die individuellen Kompetenzen im sozialen Verhalten durch Erstbe  -  ratung, durch Vermittlung von Dienstleistungen sowie durch Mass  -  nahmen der Ausbildung und durch Angebote des Trainings stärken;  b)  Menschen durch Beratung, Unterstützung zur Selbsthilfe und Beglei  -  tung befähigen, sich einer sozialen Gefährdung zu entziehen oder  aus einer sozialen Notlage zu befreien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 bis * Bundes- und Drittmittel
                            1  Der   Regierungsrat   verwendet   Bundes-   und   weitere   Finanzmittel,   insbe  -  sondere den Alkoholzehntel und den kantonalen Fonds für die Prävention  und Bekämpfung der Spielsucht, für Projekte der Vor- und Nachsorge im  Sozial- und im Gesundheitsbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann das Gewähren von Beiträgen in kommunalen Leistungs  -  feldern an Auflagen knüpfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60* ...
2.2. Freiwilliges Engagement
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 ter * Freiwilliges Engagement
                            1  Die Einwohnergemeinden fördern das freiwillige Engagement im Interes  -  se   der   Allgemeinheit;   namentlich   in   den   Leistungsfeldern   Alter,   Pflege,  Sozialhilfe und Integration.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie koordinieren und vernetzen die Angebote sowie Projekte untereinan  -  der und sorgen dafür, dass ihr Engagement bezahlte Arbeit nicht konkur  -  renziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Sozialversicherungen und Ergänzungshilfen
3.1. Sozialversicherungen nach Bundesrecht
§ 61 Ziel und Zweck
                            1  Ziel und Zweck der bundesrechtlichen Sozialversicherungen ergeben sich  aus dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs  -  rechts (ATSG)  1  )   und der jeweiligen Spezialgesetzgebung des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Berufliche Vorsorge; Aufsicht
                            1  Das Departement führt die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 48 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
                            und Invalidenvorsorge (BVG)  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  830.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  831.40  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Erlass von Mindestbeiträgen an die AHV, IV und EO
                            1  Die Ausgleichskasse beschliesst über Gesuche zum Erlass von Mindestbei  -  trägen an die AHV, IV und EO. Der Kanton ist vor dem Erlass anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton trägt erlassene Mindestbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Vollzug der obligatorischen Krankenpflegeversicherung durch
                            den Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Erstellung der Spitalplanung und der Spitalliste im Sinne des Bundes  -  gesetzes   über   die   Krankenversicherung   (KVG)  1  )    richtet   sich   nach   den   Be  -  stimmungen   des   Spitalgesetzes  2  )  .   Der   Regierungsrat   erstellt   die   Planung  und die Liste der für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zuge  -  lassenen Pflegeheime.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prämienverbilligung im Sinne des KVG richtet sich nach den §§ 89 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                94.
                            3  Das Departement nimmt die übrigen dem Kanton nach der Gesetzgebung  des Bundes dem Kanton übertragenen Aufgaben im Bereich der obligato  -  rischen Krankenpflegeversicherung wahr, soweit diese nach § 65 nicht den  Einwohnergemeinden übertragen sind. Es ist ermächtigt  a)  die notwendigen Weisungen zu erlassen;  b)  über  bundesrechtliche  Ausnahmen von der Versicherungspflicht  zu  entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 bis ...
§ 64 ter * Übernahme der Verlustscheine und gleichgesetzte Rechtstitel
                            1  Die Revisionsstellen der Versicherer bestätigen die Angaben der Versiche  -  rer bezüglich der Verlustscheine.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Meldet der Versicherer dem Departement, dass er eine Betreibung einge  -  leitet hat, zeigt das Departement dem Versicherer an, ob die betriebenen  Forderungen   wegen   Sozialhilfe-   oder   Ergänzungsleistungsbezugs   bereits  vor Ausstellung eines Verlustscheines vergütet werden. Die schriftliche Mit  -  teilung des Departments gilt als Rechtstitel, der einem Verlustschein gleich  -  gesetzt   ist.   Betreibungskosten,   welche   nach   Meldung   des   Departements  entstanden sind, werden nicht vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Vollzug durch die Einwohnergemeinden
                            1  Die Einwohnergemeinden  a)  sorgen dafür und kontrollieren, dass ihre Einwohner und Einwohne  -  rinnen die Versicherungspflicht einhalten;  b)  informieren die Bevölkerung situativ über die Versicherungspflicht;  c)  können   von   jeder   Person   in   der   Einwohnergemeinde   einen   Ver  -  sicherungsnachweis verlangen; neu zuziehende Personen haben den  Nachweis innert 14 Tagen nach der Anmeldung bei der Einwohner  -  kontrolle zu erbringen;  d)  weisen versicherungspflichtige Personen ohne nachgewiesenen Ver  -  sicherungsschutz direkt einem Versicherer der sozialen Krankenversi  -  cherung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  832.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  817.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Familienzulagen
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.1. Grundsatz
§ 66* Ziel und Zweck
                            1  Die Familienzulagen bezwecken, anspruchsberechtigte Familien zu unter  -  stützen und zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.2. Verfahren *
§ 67* ...
§ 68* ...
§ 69* ...
§ 70* ...
§ 71* Unterstellung und Beitragspflicht nichterwerbstätiger Personen
                            1  Nichterwerbstätige Personen  gehören der  Familienausgleichskasse derje  -  nigen AHV-Ausgleichskasse an, der sie die AHV-Beiträge entrichten. Wenn  diese in ihrem Wohnsitzkanton keine Familienausgleichskasse führt, ist die  kantonale Familienausgleichskasse zuständig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 bis * Unterstellung und Beitragspflicht Selbständigerwerbender
                            1  Selbständigerwerbende   gehören   der   Familienausgleichskasse   derjenigen  AHV-Ausgleichskasse an, der sie die AHV-Beiträge entrichten. Wenn diese  im Kanton des Sitzes ihres Unternehmens oder, wenn ein solcher fehlt, in  ihrem Wohnsitzkanton keine Familienausgleichskasse führt, ist die kanto  -  nale Familienausgleichskasse zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72* Finanzierung der Familienausgleichskassen
                            1  Die   Beiträge   an   die   Familienausgleichskassen   werden   in   Prozenten   der  AHV-pflichtigen Lohnsumme erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von  nichterwerbstätigen   Personen,   deren   AHV-Beitrag   den   Mindestbei  -  trag nach Artikel 10 AHVG übersteigt, werden Beiträge in Prozenten des  AHV-Beitrags erhoben. Der Regierungsrat setzt den Prozentsatz einheitlich  für   alle   Familienausgleichskassen,   die   das   vorliegende   Gesetz   vollziehen,  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Von   Selbständigerwerbenden   werden   Beiträge   in   Prozenten   des  AHV-  pflichtigen Einkommens erhoben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2ter  Die Familienausgleichskassen legen die Höhe der Beiträge auf den AHV-  pflichtigen   Lohnsummen   und   auf   den   AHV-pflichtigen   Einkommen   der  Selbständigerwerbenden in Prozenten fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse werden vom Ver  -  waltungsrat   festgesetzt   und   sind   für   die   ihr   angeschlossenen   Beitrags  -  pflichtigen der Gruppen der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden nicht  beitragspflichtiger   Arbeitgebender   einerseits   und   der   Selbständigerwer  -  benden andererseits gleich hoch.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Beiträge   dienen   dazu,   die  Familienzulagen  zu  finanzieren,   die  Ver  -  waltungskosten der Familienausgleichskassen abzugelten, eine angemesse  -  ne Schwankungsreserve zu bilden und allfällige Zahlungen an die Lasten  -  ausgleiche zu finanzieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73* Lastenausgleich betreffend Familienzulagen an Arbeitnehmende
1. Durchführung
                            1  Unter   den   zugelassenen   Familienausgleichskassen   wird   für   jedes   Kalen  -  derjahr ein Lastenausgleich durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Familienausgleichskasse führt das Lastenausgleichsverfah  -  ren durch. Die daraus entstehenden Kosten werden ihr vergütet und durch  einen  Zuschlag   auf   den  Beitragszahlungen   in   den   Lastenausgleich   finan  -  ziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Revisionsstelle   der   kantonalen   Familienausgleichskasse   erstellt   zu  Handen   des   Verwaltungsrats   einen   Bericht   über   die   gesetzeskonforme  Durchführung des Ausgleichsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74* 2. Ermittlung des Lastenausgleichs- und Risikosatzes
                            1  Der Lastenausgleich basiert auf einem Lastenausgleichssatz und einem Ri  -  sikosatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der in Prozenten ausgedrückte Lastenausgleichssatz ergibt sich aus dem  Verhältnis zwischen den von allen Familienaugleichskassen im gesetzlichen  Umfang   ausgerichteten   Familienzulagen   und   der   AHV-pflichtigen   Lohn  -  summe aller Familienausgleichskassen.   Die  Familienzulagen nichterwerbs  -  tätiger Personen werden dabei nicht berücksichtigt. Der Risikosatz in Pro  -  zenten berechnet sich auf die gleiche Weise wie der Lastenausgleichssatz,  bezieht   sich   aber   auf   das   Verhältnis  der   geleisteten   Familienzulagen   zur  beitragspflichtigen Lohnsumme der einzelnen Familienausgleichskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Risikosatz der einzelnen Familienausgleichskasse ergibt sich aufgrund  der gleichen Berechnung bezogen auf die betreffende Familienausgleichs  -  kasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75* 3. Ausgleichsverfahren
                            1  Familienausgleichskassen, deren eigener Risikosatz unter dem Lastenaus  -  gleichssatz liegt,  zahlen den entsprechenden Differenzbetrag in den Las  -  tenausgleich ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Familienausgleichskassen,  deren eigener Risikosatz  über dem Lastenaus  -  gleichssatz liegt, erhalten einen entsprechenden Differenzbetrag aus dem  Lastenausgleich ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76* Lastenausgleich betreffend Finanzierung der Familienzulagen an
                            nichterwerbstätige Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Unter den Familienausgleichskassen nach den §§ 38 und 39 wird für jedes  Kalenderjahr ein besonderer Lastenausgleich betreffend Finanzierung der  Familienzulagen an nichterwerbstätige Personen durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Familienausgleichskasse  führt das  Lastenausgleichsverfah  -  ren durch. Die daraus entstehenden Kosten werden ihr aus den Lastenaus  -  gleichszahlungen vergütet. Der Kanton übernimmt einen allfälligen Fehl  -  betrag der Durchführungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Familienausgleichskassen,  deren  Beitragseinnahmen von nichterwerbstä  -  tigen Personen höher sind als die an nichterwerbstätige Personen ausge  -  richteten gesetzlichen Familienzulagen einschliesslich der Verwaltungskos  -  ten, zahlen den Überschuss in diesen Lastenausgleich. Familienausgleichs  -  kassen, deren Beitragseinnahmen von nichterwerbstätigen Personen tiefer  sind   als   die   an   nichterwerbstätige   Personen   ausgerichteten   gesetzlichen  Familienzulagen einschliesslich der Verwaltungskosten, erhalten den Fehl  -  betrag aus dem Lastenausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Reichen   die   Überschusszahlungen   in   den   besonderen   Lastenausgleich  nicht aus, um die Fehlbeträge zu decken, trägt der Kanton die Differenz.  Resultiert   nach   den   Ausgleichszahlungen   ein   Überschuss   im   besonderen  Lastenausgleich, wird er zur Finanzierung der Ausgleichszahlungen in Fol  -  gejahren verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 bis * Ergänzendes Recht
                            1  Die   Bestimmungen   des   Bundesgesetzes   über   den   Allgemeinen   Teil   des  Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG)  1  )   und des AHVG fin  -  den Anwendung, soweit das FamZG, die Verordnung über die Familienzu  -  lagen (FamZV)  2  )    das Sozialgesetz und die kantonalen Vollzugsvorschriften  keine Regelung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere sind die Bestimmungen des AHVG und die entsprechenden  Ausführungsbestimmungen anwendbar auf  a)  die Kassenrevision und die Kontrolle der Arbeitgebenden;  b)  die   Festsetzung   und   den   Bezug   der   Beiträge   samt   Verzugszinsen.  Dies gilt ebenfalls für die Beiträge an die Lastenausgleiche nach den  §§ 73 bis 76.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 ter * Verwendung der AHV-Versichertennummer
                            1  Alle   nach   Sozialgesetz   anerkannten   Familienausgleichskassen   sind   be  -  rechtigt, die AHV-Versichertennummer systematisch zu verwenden, um die  Familienzulagenregelung durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3.3. ... *
§ 77* ...
§ 78* ...
§ 79* ...
§ 80* ...
                            1)  SR  830.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  836.21  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3. Ergänzungsleistungen
3.3.1. Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
                            Invalidenversicherung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 Ziel und Zweck
                            1  Personen   mit   zivilrechtlichem   Wohnsitz   oder   gewöhnlichem   Aufenthalt  im Kanton Solothurn haben im Rahmen der Bundesvorschriften Anspruch  auf Ergänzungsleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 Bundesvorgaben und kantonale Bemessungsgrundlagen
                            1  Die Leistungen richten sich grundsätzlich nach den Vorgaben des Bundes  -  gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali  -  denversicherung (ELG)  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit die Kantone nach ELG  2  )   dazu ermächtigt sind, bestimmt der Regie  -  rungsrat insbesondere:  a)  die  persönlichen  Auslagen  der  Heimbewohner  und Heimbewohne  -  rinnen;  b)  die Begrenzung der Kosten, die wegen eines Aufenthalts in einem  Heim berücksichtigt werden, soweit dadurch keine Sozialhilfe bean  -  sprucht werden muss;  c)  die   Begrenzung   der   Vergütung   von   Kosten,   die   wegen   Krankheit  oder   Behinderung   entstehen   im   Rahmen   der   wirtschaftlichen   und  zweckmässigen Leistungserbringung;  d)  den anrechenbaren Vermögensverzehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Grundstücke,   die  nicht  zu  eigenen  Wohnzwecken  der  leistungsbeziehe  -  den oder einer in die EL-Berechnung eingeschlossenen Person dienen, wer  -  den zum Verkehrswert in die Berechnung eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 Anmeldung
                            1  Anmeldungen zum Bezug einer Ergänzungsleistung sind der AHV-Zweig  -  stelle einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 Durchführung
                            1  Die Ausgleichskasse  entscheidet über  das Begehren  nach Artikel  49 Ab  -  satz 1 ATSG  3  )   in der Regel mit einer Verfügung und zahlt die Ergänzungs  -  leistungen in der Regel monatlich aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausgleichskasse führt über die Aufwendungen für Ergänzungsleistun  -  gen und die ihr erwachsenen Verwaltungskosten je eine besondere Rech  -  nung, macht über das Departement die Bundes-, Kantons- und Gemeinde  -  beiträge geltend und rechnet nach Abschluss des Rechnungsjahres ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen zum Vollzug der AHV und IV (Organisation, Geschäfts  -  führung, Aufsicht, Verantwortlichkeit sowie Revision) sind sinngemäss an  -  zuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  831.30  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  831.30  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  830.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 Verwaltungskosten
                            1  Kanton   und   Einwohnergemeinden   vergüten   der   Ausgleichskasse   die  Kosten, die ihr durch die übertragene Aufgabe erwachsen, entsprechend  dem auf die Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenenversiche  -  rung beziehungsweise auf die Ergänzungsleistungen zur Invalidenversiche  -  rung entfallenden Anteil.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3.2. Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien *
§ 85 bis * Anspruchsberechtigte
                            1  Personen haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen für Familien, wenn  sie folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:  a)  sie haben Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Kanton Solo  -  thurn und erfüllen diese Voraussetzungen ununterbrochen während
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jahren unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Ergän  -  zungsleistung für Familien verlangt wird;  b)  sie leben in häuslicher Gemeinschaft mit Kindern unter 6 Jahren;  c)  sie erzielen ein Bruttoeinkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. bei Familien mit mindestens einem Kind unter 3 Jahren und
                            entweder einer erwachsenen Person von mehr als 7‘500 Fran  -  ken   oder   zwei   erwachsenen   Personen   von   mehr   als   30'000  Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. bei Familien ohne Kinder unter 3 Jahren und entweder einer
                            erwachsenen   Personen   von   mehr   als   15'000   Franken   oder  zwei erwachsenen Personen von mehr als 30'000 Franken;  d)  die   anerkannten   Ausgaben   nach   §   85  quinquies    übersteigen   die   anre  -  chenbaren Einnahmen nach §  85  sexies  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Kinder im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b gelten:  a)  Kinder, zu denen ein Kindsverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches  besteht;  b)  Stiefkinder;  c)  Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung  aufgenommen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lebt ein Elternteil mit einem Partner oder einer Partnerin ohne gemeinsa  -  me Kinder länger als zwei Jahre in häuslicher Gemeinschaft, so werden de  -  ren Einkommen zusammengezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 ter * Anspruchskonkurrenz
                            1  Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur AHV und zur IV  schliesst den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für Familien aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat mehr als eine Person für das gleiche Kind Anspruch auf Ergänzungs  -  leistungen   für   Familien,   so   steht   der   Anspruch   in   folgender   Reihenfolge  der Person zu, welche:  a)  die Obhut inne hat;  b)  die elterliche Sorge innehat und sofern diese gemeinsam ausgeübt  wird, der Mutter;  c)  dauernd und unentgeltlich für das Kind aufkommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 quater * Berechnung und Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung
                            1  Die jährliche Ergänzungsleistung für Familien entspricht dem Betrag, um  den die anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen,  darf   aber   im   Kalenderjahr   das   Doppelte   des   jährlichen   Mindestbetrages  der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 AHVG nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zählt die Familie mehr als zwei Kinder, wird der Höchstbetrag im Sinne  von Absatz 1 um 5'000 Franken für jedes weitere Kind hinaufgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besteht der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für Familien nicht wäh  -  rend   eines   ganzen   Jahres,   so   wird   der   Höchstbetrag   nach   Massgabe   der  Anspruchsdauer begrenzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   anerkannten   Ausgaben   und   anrechenbaren   Einnahmen   der   Familie  werden zusammengerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Zur Familie gehören:  a)  die anspruchsberechtigte Person;  b)  die Kinder nach § 85  bis  ;  c)  der Ehegatte, wenn die Ehe nicht gerichtlich getrennt ist;  d)  andere Personen, die zu den Kindern im Sinne von § 85  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                1. ein Verwandtschafts- oder Pflegeverhältnis haben und mit ih -
                            nen in häuslicher Gemeinschaft leben;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. kein Verwandtschafts- oder Pflegeverhältnis haben, aber mit
                            ihnen länger als zwei Jahre in häuslicher Gemeinschaft leben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 quinquies * Anerkannte Ausgaben
                            1  Mit Ausnahme der Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversiche  -  rung richten sich die anerkannten Ausgaben nach Artikel 10 ELG  1  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Bei den Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung wer  -  den die Prämien der Grundversicherung berücksichtigt, maximal jedoch die  kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversi  -  cherung. Diese Leistungen gelten als Prämienverbilligung und werden di  -  rekt dem Krankenversicherer ausbezahlt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter  Zusätzlich berücksichtigt werden die nachgewiesenen Kosten für die ex  -  terne Betreuung von Kindern unter 6 Jahren bis maximal 6'000 Franken je  Kind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann den Betrag für den Lebensbedarf und den Betrag  für die Mietzinsausgaben jeweils um maximal 20 Prozent vermindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 sexies * Anrechenbare Einnahmen
                            1  Folgende   Beträge   werden   pro   Jahr   immer   als   Nettoerwerbseinkommen  angerechnet:  a)  bei Familien mit mindestens einem Kind unter 3 Jahren und
                        
                        
                    
                    
                    
                1. einer erwachsenen Person 10‘000 Franken
2. zwei erwachsenen Personen 40'000 Franken
                            b)  bei Familien ohne Kinder unter 3 Jahren und
                        
                        
                    
                    
                    
                1. einer erwachsenen Person 20'000 Franken
2. zwei erwachsenen Personen 40'000 Franken
                            1)  SR  831.30  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das tatsächlich erzielte jährliche Nettoerwerbseinkommen, welches über  den Beträgen nach Absatz 1 liegt, wird bis zu nachstehenden Beträgen zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 Prozent angerechnet:  a)  10'000 Franken bei Familien mit einer erwachsenen Person;  b)  20'000 Franken bei Familien mit zwei erwachsenen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vom gesamten Reinvermögen der Familie wird ein Zehntel angerechnet,  soweit es 40‘000 Franken übersteigt; bewohnt die Familie ein Eigenheim,  kommen die Bestimmungen der EL zur AHV/IV zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen ist Artikel 11 ELG anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 septies * Anmeldung und Verfahren *
                            1  Der Regierungsrat bestimmt, wo die Anmeldung zum Bezug von Ergän  -  zungsleistungen für Familien einzureichen ist und wer den Vollzug leistet.  Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach § 84 dieses Gesetzes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 octies * Finanzierung
                            1  Ergänzungsleistungen   für   Familien   werden   einschliesslich   der   Vollzugs  -  kosten   aus   Beiträgen   von   steuerpflichtigen   juristischen   Personen   finan  -  ziert, die der Beitragspflicht an die Familienausgleichskassen unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Beiträge gilt ein separater Beitragssatz von maximal 0.15% der für  die   Familienzulagen   verbindlichen   Lohnsummen.   Der   Regierungsrat   legt  den effektiven Beitragssatz jährlich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verfahren   und   Vollzug   zum   Erheben   der   Beiträge   richten   sich   analog  nach den bundesrechtlichen und kantonalen Bestimmungen zu den Famili  -  enzulagen   und   den   Familienausgleichskassen;   davon   ausgenommen   sind  die Bestimmung betreffend die Lastenausgleiche gemäss § 73 bis §  76.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4. Prämienverbilligung in der Krankenversicherung
3.4.1. Prämienverbilligung
§ 86 Ziel und Zweck
                            1  Die Prämienverbilligung erfolgt in Vollzug des Bundesgesetzes über die  Krankenversicherung.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 Persönliche Anspruchsvoraussetzungen
                            1  Personen,   deren   Aufwendungen   für   die   Prämien   der   obligatorischen  Krankenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgelegten Prozent  -  satz des massgebenden Einkommens übersteigen, haben Anspruch auf Bei  -  träge zur Prämienverbilligung, wenn sie  a)  bei einem vom Bund anerkannten Versicherer für die obligatorische  Krankenpflegeversicherung versichert sind;  b)  am   1.   Januar   des   Anspruchsjahres   im   Kanton   Solothurn   Wohnsitz  hatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  832.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen,   die   gemeinsam   besteuert   werden,   haben   einen   Gesamtan  -  spruch   auf   Prämienverbilligung.   Sie   können   eine   getrennte   Auszahlung  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Massgebend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Ja  -  nuar des Anspruchsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88 Anrechenbare Prämien
                            1  Der   Regierungsrat   legt   generelle   Richtprämien   für   die   Berechnung   des  Anspruches auf Prämienverbilligung fest. Dabei orientiert er sich an kanto  -  nalen   Durchschnittsprämien   der   obligatorischen   Krankenpflegeversiche  -  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89 Berechnung des Anspruches
                            1  Das   massgebende   Einkommen   basiert   auf   Steuerwerten   der   letzten  rechtskräftigen   Steuerveranlagung   nach   kantonalem   Steuergesetz  1  )    und  besteht aus einem korrigierten satzbestimmenden Einkommen und einem  Anteil des satzbestimmenden Vermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat  a)  legt die Parameter, den Anteil des steuerbaren Vermögens und den  Prozentsatz des massgebenden Einkommens fest;  b)  kann die Auszahlung von minimalen Prämienverbilligungsbeiträgen  ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen, welche nach Ermessen steuerlich veranlagt werden, haben kei  -  nen Anspruch auf Prämienverbilligung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90 Sonderfälle
                            1  Der Anspruch auf Prämienverbilligung in Sonderfällen, insbesondere für  Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV oder Sozialhilfe beziehen,  für selbständig besteuerte Personen in Ausbildung, quellenbesteuerte Per  -  sonen, asyl- und schutzsuchende Personen, kann der Regierungsrat abwei  -  chend regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weicht das in einem späteren Zeitpunkt rechtskräftig festgesetzte steuer  -  bare Einkommen wesentlich von dem der Berechnung der Prämienverbilli  -  gung zugrundeliegenden Einkommen ab, kann im Kalenderjahr ein Antrag  auf   Nachvergütung   gestellt   oder   von   Amtes   wegen   eine   Rückerstattung  eingeleitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entsprechen  die  Steuerwerte   der  gesuchstellenden  Person  offensichtlich  nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ist auf diese abzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 Auszahlung
                            1  Die Auszahlung der Prämienverbilligung erfolgt direkt an die Versicherer.  Die Versicherer bringen die so übermittelten Prämienbeiträge von den Prä  -  mien des laufenden Jahres in Abzug und weisen die Prämienverbilligung  gegenüber den Versicherten im Einzelfall aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  614.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92 Drittauszahlung
                            1  Die   von   den   Einwohnergemeinden   übernommenen   Zahlungen   werden  ausgerichtet an:  a)  Behörden, Amtsstellen, Sozialdienste, Angehörige oder Dritte, wel  -  che   Mitgliederleistungen   der   obligatorischen   Krankenpflegeversi  -  cherung von Versicherten bevorschussen;  b)  Versicherer,  bei denen fällige Prämien für die obligatorische Kran  -  kenpflegeversicherung Versicherter ausstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Auszahlung   kann   nur   so   weit   erfolgen,   als   Zahlungen,   Vorschüsse  oder ausstehende Prämien nachgewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4.2. Finanzierung
§ 93 Bundes- und Kantonsbeiträge
                            1  Die Prämienverbilligung wird finanziert mit:  a)  Beiträgen des Bundes;  b)  Beiträgen des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsbeitrag entspricht 80% des Bundesbeitrags.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den   Kantonsbeitrag   legt   der   Kantonsrat   endgültig   fest.   Er   kann   den  Kantonsbeitrag um höchstens 30 Millionen Franken erhöhen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5. Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe
3.5.1. Alimentenbevorschussung
§ 94 Ziel und Zweck
                            1  Die Alimentenbevorschussung bezweckt die Existenzsicherung des Kindes  in   wirtschaftlich   bescheidenen   Verhältnissen,   indem   sein   Unterhaltsan  -  spruch subsidiär und bedarfsgerecht erfüllt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95 Anspruch
                            1  Anspruch auf Bevorschussung haben Kinder, die nicht mit beiden Eltern  zusammenwohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist das Kind, nachdem es mündig geworden ist,  noch in Ausbildung,  so  besteht sein Anspruch auf Bevorschussung so lange, bis die Erstausbildung  ordentlicherweise abgeschlossen werden kann, längstens aber bis zum zu  -  rückgelegten 25. Altersjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bevorschusst werden Unterhaltsbeiträge des Vaters oder der Mutter, die  in  einer vollstreckbaren  Verfügung,  einem  vollstreckbaren Urteil  oder ei  -  nem Unterhaltsvertrag festgelegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorschüsse werden auch gewährt, wenn die Höhe der Unterhaltsbeiträge  noch nicht gerichtlich oder vertraglich festgesetzt ist oder nicht festgestellt  werden konnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vorschüsse werden nur bezahlt für  a)  Unterhaltsbeiträge, die im Zeitpunkt der ersten Gesuchstellung nicht  seit mehr als drei Monaten verfallen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Laufende Unterhaltsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Keine  Vorschüsse  werden  gewährt,  wenn  sich  der  gewöhnliche Aufent  -  halt des Kindes im Ausland befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96 Anspruchsgrenze
                            1  Vorschüsse werden nur geleistet, wenn das jährliche, steuerbare Einkom  -  men  a)  des anspruchberechtigten Kindes 14'000 Franken nicht übersteigt;  b)  des Elternteils oder bei  Wiederverheiratung seiner Familie, bei  der  das Kind lebt, nach Abzug der bevorschussten Alimente 44'000 Fran  -  ken nicht übersteigt;  c)  des Elternteils, bei dem das Kind lebt, und jenes der Partnerin oder  des Partners des Elternteils, nach Abzug der bevorschussten Alimen  -  te zusammen 44‘000 Franken nicht übersteigt, und nach dem Steuer  -  gesetz  1  )   für den Elternteil der Familientarif zur Anwendung gelangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat kann  die  Einkommensgrenzen entsprechend  der Ent  -  wicklung der steuerbaren,  durchschnittlichen  Jahreseinkommen um 10  %  nach oben oder unten anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entsprechen die Steuerwerte offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leis  -  tungsfähigkeit   der   Gesuchstellerin   oder   des   Gesuchstellers,   ist   auf   diese  abzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Keine Vorschüsse werden gewährt, wenn das Kind, der Elternteil oder die  Familie bei der das Kind lebt, steuerbares Vermögen ausweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97 Umfang des Vorschusses
                            1  Der  Vorschuss  entspricht  maximal   dem   gerichtlich,   behördlich  oder   ver  -  traglich festgelegten individuellen Unterhaltsbeitrag, höchstens aber dem  Durchschnitt  der  minimalen  und maximalen  einfachen Waisenrente   nach  dem   Bundesgesetz   über   die   Alters-   und   Hinterlassenenversicherung  (AHVG)  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Regelmässige Teilzahlungen der unterhaltspflichtigen Person werden an  den Vorschuss angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist der Unterhaltsbeitrag noch nicht festgesetzt, so legen die Bevorschus  -  sungs-   und   Inkassostellen   den   Vorschuss   im   Rahmen   der   generellen   Be  -  grenzung einheitlich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98 Verfahren
                            1  Die gesuchstellende Person hat glaubhaft zu machen, dass die Unterhalts  -  beiträge nicht im Umfang der möglichen Bevorschussungshöhe einzubrin  -  gen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorschüsse werden auf Gesuch hin verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bevorschussungs- und Inkassostelle überprüft periodisch, ob die Vor  -  aussetzungen noch erfüllt sind und hebt die Bevorschussung auf, wenn die  Voraussetzungen zur Ausrichtung von Vorschüssen nicht mehr erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  614.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  831.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99 Inkasso in Bevorschussungsfällen
                            1  Die   Bevorschussungs-  und  Inkassostelle   treibt  die  bevorschussten   Unter  -  haltsbeiträge   beim   Unterhaltsschuldner   oder   der   Unterhaltsschuldnerin  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bevorschussungs- und Inkassostelle schöpft alle rechtlichen Möglich  -  keiten aus und erwirkt Zahlungen, indem sie insbesondere:  a)  Rechtshandlungen   nach   dem   Bundesgesetz   über   die   Schuldbetrei  -  bung und den Konkurs  1  )   vornimmt;  b)  Lohnzessionen und Direktzahlungen geltend macht;  c)  Kinderrenten der Sozialversicherungen direkt zusprechen oder über  -  weisen lässt;  d)  Arrestforderungen   von  Vorsorgeguthaben  nach dem   Bundesgesetz  über die berufliche Vorsorge  2  )   stellt;  e)  Sicherheitsleistungen beantragt;  f)  Strafanträge   wegen   Vernachlässigung   der   Unterstützungspflichten  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht  einbringbare   Forderungen  sind  von  den  Einwohnergemeinden  zu  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5.2. Inkassohilfe
§ 100 Ziel und Zweck
                            1  Die   Inkassohilfe  bezweckt,   den  Unterhaltsanspruch  des  Kindes  und  den  Unterhaltsanspruch geschiedener Ehegatten zu vollstrecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101 Inkassoaufträge
                            1  Auf Gesuch hin führt die Bevorschussungs- und Inkassostelle in geeigne  -  ter Weise auch das Inkasso nicht bevorschusster Kinderalimente und ande  -  rer nicht einbringbarer Unterhaltsbeiträge in der Schweiz, die einer unter  -  haltsberechtigten Person persönlich zustehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bevorschussungs- und Inkassostelle bearbeitet auch Gesuche vom und  ins Ausland. Der Regierungsrat bestimmt die kantonale Verbindungsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 102 Kostentragung
                            1  Die   mit   dem   Inkassoauftrag   zusammenhängenden   Vollstreckungs-   und  Verfahrenskosten   werden   von   der   unterhaltsberechtigten   Person   getra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Erwachsenenalimenten wird zur Deckung des Verwaltungsaufwandes  eine Gebühr von 4% des Inkassoerfolges erhoben. In Härtefällen und aus  Billigkeitsgründen kann die Gebühr erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Inkassohilfe für Kinderunterhaltsbeiträge erfolgt unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 103 Einstellung des Inkassoauftrages
                            1  Der Inkassoauftrag wird eingestellt bei Rückzug des Inkassoauftrags und  bei objektiver Uneinbringlichkeit, in jedem Fall aber ein Jahr nach Eingang  der letzten Zahlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  281.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  831.40  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein allfälliger Verlustschein wird der unterhaltsberechtigten Person aus  -  gehändigt, sobald die Betreibungskosten gedeckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 104 Organisation der Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe
                            1  Der  Kanton  gewährt  im  Namen   der  Einwohnergemeinden  die  Hilfeleis  -  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die mit der Hilfeleistung beauftragte kantonale Stelle hört die kommuna  -  len oder regionalen Sozialorgane an.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Unterstützung und Hilfe in Lebens- und
                            Problemlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1. Familie, Kinder, Jugend und Alter
4.1.1. Familie, Kinder und Jugend *
§ 105 Ziel und Zweck
                            1  Kanton   und   Einwohnergemeinden   sorgen   für   Strukturen,   die   Familien  unterstützen und den Zugang zu Angeboten der Frühen Förderung sicher  -  stellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106 Beratungs- und Begleitungsangebot *
                            1  Die Einwohnergemeinden stellen ein niederschwelliges Angebot an Bera  -  tung und Begleitung für Familien zur Verfügung. Dieses bietet allgemeine  und spezifische Hilfestellungen an, um  *  a)  *  Eltern, Erziehungsberechtigte und weitere familiäre Bezugspersonen  in ihren Betreuungs- und Erziehungskompetenzen zu stärken,  b)  *  sie bei Problemen in der Familienarbeit zu unterstützen und  c)  *  die gesunde Entwicklung bei den Kindern zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106 bis * Elternbildung
                            1  Der Kanton bietet Eltern Bildungsmöglichkeiten, die sie in ihren Kompe  -  tenzen für die Familienarbeit stärken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106 ter * Koordination
                            1  Der Kanton koordiniert die Entwicklung und die Angebote für Familien,  der Frühen Förderung und der Elternbildung, indem er:  a)  Gemeinden, öffentliche und private Institutionen fachlich berät;  b)  Projekte unterstützt und fördert;  c)  Angebote   den  Gemeinden  bekannt   macht   und   untereinander   ver  -  netzt;  d)  die Entwicklung beobachtet, auswertet und darüber berichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 107 Förderung familienergänzender Betreuungsangebote
                            1  Die Gemeinden fördern familienergänzende Betreuungsangebote, indem  sie insbesondere Hilfe leisten:  a)  für familien- und schulergänzende Betreuungsangebote, wie Tages  -  schulen, Mittagstische, Aufgabenhilfe;  b)  für familienergänzende Betreuungsangebote wie Spielgruppen, Kin  -  derhorte und Kindertagesstätten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 108 Schulsozialarbeit
                            1  Die   Einwohnergemeinden   können   an   den   öffentlichen   Volksschulen   im  Rahmen der Jugendhilfe für die Schulsozialarbeit sorgen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulsozialarbeit  a)  hilft  mit,   soziale   und   kulturelle   Schwierigkeiten   bei   der  Lebensbe  -  wältigung   von   Schülern   und   Schülerinnen   frühzeitig   zu   erkennen,  zu verhindern oder zu bewältigen;  b)  interveniert in sozialen Krisensituationen sofort und gezielt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulsozialarbeit arbeitet mit den Kindern und Jugendlichen, Eltern  betroffener Kinder und Jugendlichen, Lehrpersonen, schul- und jugendpsy  -  chologischen und –psychiatrischen Diensten sowie sozialen Diensten situa  -  tiv zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 109* ...
§ 110 Pflegekinder
                            1  Der Kanton bewilligt und beaufsichtigt die Aufnahme von unmündigen  Personen   ausserhalb   des   Elternhauses   (Pflegekinder)   und   sorgt   für   eine  Leistungsvergütung nach den Vorgaben  der §§ 51 bis  53.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Pflegekinderaufsicht   erstreckt   sich   über   die   Familienpflege,   Tages  -  pflege und Heimpflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Voraussetzungen der Bewilligung und Aufsicht richten sich nach der  Verordnung des Bundes  über die Aufnahme von Kindern zur Pflege  und  zur Adoption (PAVO)  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten   bleiben   Bestimmungen   für   Institutionen,   die   nach   diesem  Gesetz   oder   der   Spezialgesetzgebung   einer   besonderen   Bewilligungs  -  pflicht und Aufsicht unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 110 bis * Finanzierung der Familien- und Heimpflege
                            1  Der Kanton sichert Kindern, die vorübergehend oder dauerhaft nicht bei  ihren Eltern leben können, in Ergänzung der nach § 9 vorbehaltenen Leis  -  tungen mit Betreuungszulagen den Aufenthalt in  Pflegefamilien und Hei  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die verrechenbaren Kosten der Familien- und Heimpflege setzen sich zu  -  sammen aus:  a)  Hotelleriekosten   (einschliesslich   Unterkunft,   Verpflegung,   Investiti  -  onskostenpauschale, Ausbildungspauschale);  b)  Betreuungskosten in der Regel ohne Schule und Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht übernommen werden Auslagen für die persönliche Ausstattung des  Kindes,   die  individuelle   Freizeitgestaltung  sowie  Fahrtkosten  nach  Hause  oder bei individuellen Ferien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  211.222.238  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Betreuungszulagen   sind   kantonal   getragene   Sozialhilfeleistungen,  die nicht unter den Lastenausgleich nach § 55 fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Betreuungszulagen   werden   direkt   an   die   Pflegefamilien   oder   Hei  -  me  ausgerichtet oder an Behörden, die einen Aufenthalt bevorschusst ha  -  ben.  An Pflegefamilien oder Heime  ohne Betriebs- oder Pflegeplatzbewilli  -  gung werden keine Zulagen geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für den Zugang und die Finanzierung von ausserkantonalen Angeboten  gelten die Vorgaben gemäss § 46 Absatz 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 110 ter * Koordination und Beratung
                            1  Der   Kanton   führt   eine   Fachstelle   für   Angebote   in   der   Familien-   und  Heimpflege mit dem Auftrag,  a)  die Finanzierung von Aufenthalten gemäss § 110  bis   zu regeln;  b)  die   Kindesschutzbehörden   und   Beistandspersonen   über   das   inner-  und ausserkantonale Angebot zu informieren und zu beraten;  c)  das Angebot zu koordinieren, zu evaluieren und gemäss Planung zu  entwickeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kindesschutzbehörden, Sozialregionen, Beistandspersonen und  weite  -  re berechtigte Personen  vollziehen Platzierungen, die durch Betreuungszu  -  lagen finanziert sind,  in Zusammenarbeit mit der Fachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 111 Versicherung für Pflegekinder
                            1  Pflegekinder   in   Heim-   oder   Familienpflege   sind   angemessen   gegen   die  Folgen von Krankheit, Unfall und Haftpflicht zu versichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   Pflegekinder   in   Tagespflege   ist   eine   Haftpflichtversicherung   abzu  -  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1.2. ... *
§ 112* ...
§ 113 Kinder und Jugend *
                            1  Die Einwohnergemeinden fördern die Kinder- und Jugendarbeit, die Kin  -  der- und Jugendkultur sowie die Partizipation von Kindern und Jugendli  -  chen. Sie tun dies, indem sie insbesondere:  *  a)  *  Beiträge an Angebote und Projekte leisten;  b)  *  Raum und Infrastruktur zur Verfügung stellen;  c)  *  Kinder und Jugendliche in Prozesse und Entscheide einbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 114 Anlauf- und Koordinationsstelle für Kinder- und Jugendfragen *
                            1  Der  Kanton  führt  eine  Anlauf-  und  Koordinationsstelle  für  Kinder-   und  Jugendfragen mit dem Ziel  *  a)  Gemeinden,  öffentliche und  private  Institutionen  fachlich  zu  bera  -  ten;  b)  Institutionen und Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen zu un  -  terstützen;  c)  Projekte der Jugendarbeit fachlich zu begleiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Projekte der Jugendkultur zu unterstützen;  e)  *  die Partizipation von Kindern und Jugendlichen zu fördern;  f)  *  die   Angebote   im   Bereich   Kinder-   und   Jugendpolitik   aufeinander  abzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 115 Finanzierung
                            1  Die Einwohnergemeinden legen fest, in welchem Umfang Beiträge aus  -  gerichtet und Raum und Infrastrukturen zur Verfügung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kantonale Beiträge sind subsidiär. Sofern die Voraussetzungen gegeben  sind, richtet der Kanton aus den Erträgen staatlicher Fonds Beiträge aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beiträge können einseitig oder vertraglich an Bedingungen geknüpft,  mit Auflagen oder mit einer Leistungsvereinbarung verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1.3. Alter
§ 116 Ziel und Zweck
                            1  Kanton und Einwohnergemeinden unterstützen die spezifischen Anliegen  älterer Menschen und sorgen dafür, dass die Angebote zielgerichtet koor  -  diniert und die Zusammenarbeit gefördert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 117 Einwohnergemeinden
                            1  Die   Einwohnergemeinden   können   eine   Ansprechstelle   für   Altersfragen  bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie fördern Projekte zum Alter, zur Alterskultur und -partizipation, indem  sie  a)  Beiträge leisten;  b)  Raum und Infrastruktur zur Verfügung stellen;  c)  Kompetenzzentren für ältere Menschen schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 118 Kanton
                            1  Der Kanton führt eine Koordinationsstelle mit dem Ziel  a)  Gemeinden,   öffentliche  und private  Institutionen  fachlich zu bera  -  ten;  b)  Institutionen   und   Aktivitäten   von   älteren   Menschen   zu   unterstüt  -  zen;  c)  Projekte zum Alter, zur Alterskultur und -partizipation zu begleiten  und zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 119 Finanzierung
                            1  Die Einwohnergemeinden legen fest, in welchem Umfang Beiträge aus  -  gerichtet und Raum und Infrastrukturen zur Verfügung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kantonale Beiträge sind subsidiär. Sofern die Voraussetzungen gegeben  sind, richtet der Kanton aus den Erträgen staatlicher Fonds Beiträge aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beiträge können einseitig oder vertraglich an Bedingungen geknüpft,  mit Auflagen oder mit einer Leistungsvereinbarung verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2. Integration der ausländischen Wohnbevölkerung
§ 120 Ziel und Zweck
                            1  Integration bezweckt , zwischen schweizerischen Staatsangehörigen und  ausländischen Staatsangehörigen mit rechtmässig und auf Dauer geregel  -  tem Aufenthaltsstatus  a)  ein   friedliches,   von   gegenseitigem   Respekt   geprägtes   Verständnis  und Zusammenleben zu ermöglichen;  b)  gleichberechtigte   Teilhabe   und   Mitverantwortung   am   wirtschaftli  -  chen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft zu bewirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Integration verlangt von den ausländischen Staatsangehörigen, dass sie  a)  die   geltenden   Grundwerte   und   die   demokratisch-rechtsstaatliche  Ordnung der Schweiz anerkennen;  b)  bereit und  gewillt sind,  sich in  die  Gesellschaft  der  Schweiz  einzu  -  gliedern, indem sie insbesondere die deutsche Sprache erlernen, am  Bildungsangebot   und   dem   Wirtschafts-   und   Arbeitsleben   teilneh  -  men und sich mit der geltenden Kultur auseinandersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Integration verlangt von den schweizerischen Staatsangehörigen, dass sie  sich   mit   andern   Kulturen   auseinandersetzen   und   die   Eingliederung   von  ausländischen Staatsangehörigen unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 121 Einwohnergemeinden
                            1  Die   Einwohnergemeinden   können   eine   Ansprechstelle   für   Integrations  -  fragen bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie fördern die Integration, indem sie insbesondere  a)  ausländische Staatsangehörige mit der deutschen Sprache und den  örtlichen Lebensbedingungen vertraut machen;  b)  Projektbeiträge leisten;  c)  Raum und Infrastruktur zur Verfügung stellen;  d)  die Partizipation der ausländischen Bevölkerung fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 122 Kanton
                            1  Der   Kanton   führt   eine   Anlauf-   und   Koordinationsstelle   für   Integration  und gegen Rassismus mit dem Ziel  a)  *  die  deutsche  Sprache  und  die  Mehrsprachigkeit zur  Integration  an  öffentlichen Schulen zu fördern;  b)  Sprach- und Integrationskurse für ausländische Staatsangehörige zu  unterstützen;  c)  den interkulturellen und interreligiösen Dialog zu fördern, um das  gegenseitige   Verständnis   zwischen   schweizerischer   und   ausländi  -  scher Bevölkerung zu verbessern;  d)  Institutionen und Aktivitäten von und für ausländische Staatsange  -  hörige zu unterstützen;  e)  jegliche   Formen   von   Diskriminierung   und   Fremdenfeindlichkeit   zu  verhindern und zu bekämpfen;  f)  auf die Einbürgerung vorzubereiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                § 123 Verpflichtung zu Sprach- und Integrationskursen
                            1  Die   Erteilung   einer   neuen   Aufenthaltsbewilligung   kann   mit   der   Bedin  -  gung verbunden werden, dass Sprach- oder Integrationskurse besucht wer  -  den. Diese Bedingung gilt auch für Bewilligungsverfahren im Rahmen des  Familiennachzuges.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausländische  Staatsangehörige,   die  bereits   im   Kanton  wohnen,   können  zu Sprach- oder Integrationskursen verpflichtet werden, wenn sie Leistun  -  gen der interinstitutionellen Zusammenarbeit oder Sozialhilfe beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 124 Finanzierung
                            1  Der Kanton und die Einwohnergemeinden gewähren für die Integration  finanzielle Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge können einseitig oder vertraglich an Bedingungen geknüpft,  mit Auflagen oder mit einer Leistungsvereinbarung verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3. Wohnen und Miete
§ 125 Preisgünstiger Wohnraum
                            1  Die Förderung von Wohnraum  für Haushalte  mit geringem  Einkommen  sowie des Zugangs zu Wohneigentum, insbesondere im Interesse von Fami  -  lien, allein erziehenden Personen, Menschen mit Behinderungen, bedürfti  -  gen älteren Menschen und Personen in Ausbildung, richtet sich nach den  Bestimmungen   des   Bundesgesetzes   über   die   Förderung   von   preisgünsti  -  gem Wohnraum  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 126* ...
4.4. Arbeitslosenhilfe und Arbeitsvermittlung
§ 127 Zusätzliche arbeitsmarktliche Massnahmen und öffentliche
                            Arbeitsvermittlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wenn   besondere   regionale   oder   kommunale   Interessen   vorliegen,   kön  -  nen die Einwohnergemeinden die Arbeitsvermittlung der Arbeitslosenver  -  sicherung ergänzend unterstützen und weitere arbeitsmarktliche Massnah  -  men treffen, die nicht oder nur teilweise von der Arbeitslosenversicherung  mit getragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einwohnergemeinden können zu diesem Zweck  a)  die Ergänzungsmassnahmen selber treffen;  b)  Subventionen   an   Trägerschaften   von   Arbeitsvermittlungen   und  arbeitsmarktlichen Massnahmen gewähren;  c)  Kosten für die Arbeitsvermittlung und Kosten und Entschädigungen  aus   arbeitsmarktlichen   Massnahmen,   welche   betroffene   Personen  nicht oder nur teilweise bezahlen können, als Sozialhilfeleistung ver  -  rechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  842  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43
                        
                        
                    
                    
                    
                § 128 Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih
                            1  Der Regierungsrat regelt die Aufsicht über die im Kanton tätigen priva  -  ten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihunternehmungen. Er bezeich  -  net   die   Behörde,   bei   der   das   Bewilligungsgesuch   einzureichen   sowie   die  Stelle, bei der eine zu leistende Kaution zu hinterlegen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.5. Opferhilfe
§ 129 Ziel und Zweck
                            1  Die Opferhilfe bezweckt die Hilfestellung für Menschen, die als Opfer ei  -  ner Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität un  -  mittelbar beeinträchtigt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Opferhilfe   umfasst   Soforthilfe,   längerfristige   Hilfe,   Entschädigung  und Genugtuung sowie Schutz des Opfers und Wahrung seiner Rechte im  Strafverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Massnahmen und Leistungen der Opferhilfe sowie die Zuständigkeit  des Kantons richten sich nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer  von Straftaten (Opferhilfegesetz; OHG)  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 130 Beratungsstellen der Opferhilfe
                            1  Der Kanton sorgt für eine oder mehrere fachlich selbständige öffentliche  oder private Beratungsstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vom  Opfer  gewählte Beratungsstelle  ist  zur  Beratung  und  Hilfeleis  -  tung verpflichtet und bleibt so lange verantwortlich, bis eine andere Stelle  die Beratung übernimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Beratungsstellen   geben   andern   anerkannten   Beratungsstellen   auf  Anfrage Auskunft, ob eine Person von ihnen betreut wird. Die Auskunfts-  und   Schweigepflicht   richtet   sich   dabei   nach   dem   Bundesgesetz   über   die  Hilfe an Opfer von Straftaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 131 Soforthilfe und längerfristige Hilfe
                            1  Die Soforthilfe wird unmittelbar nach der Straftat oder bei akut aufbre  -  chenden Spätfolgen unentgeltlich und zeitlich befristet geleistet. Sie um  -  fasst   Erstberatung,   Notfallunterbringung,   Vermittlung   von  spezialisierten  Diensten und Geldleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die längerfristige Hilfe erfolgt subsidiär sowie bedarfsabhängig und wird  geleistet, solange sie notwendig ist. Sie umfasst Beratungen, Abklärungen  und Behandlungen. Darunter fallen insbesondere medizinische, therapeu  -  tische, soziale und rechtliche Hilfestellungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 132 Entschädigung und Genugtuung
                            1  Kann  die   Täterschaft   die   Entschädigung   und  Genugtuung  nicht  leisten,  setzt das Departement die Beträge oder Vorschüsse fest und richtet sie aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Entschädigungsvorschuss wird an die Schlussentschädigung angerech  -  net.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  312.5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                § 133 Inkasso bei der Täterschaft (Regress)
                            1  Leistet der Kanton eine Entschädigung oder Genugtuung, macht das De  -  partement die Ansprüche des Kantons gegenüber der Täterschaft geltend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton verzichtet von Amtes wegen darauf, seine Ansprüche gegen  -  über   der  Täterschaft   geltend   zu  machen,   wenn   glaubhaft   nachgewiesen  ist, dass der Verzicht für deren Wiedereingliederung notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 134 Schutz und Rechte des Opfers im Strafverfahren
                            1  Schutz   und   Rechte   des   Opfers   im   Strafverfahren   richten   sich   nach   der  Bundesgesetzgebung und der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO)  vom 5. Oktober 2007  1  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                4.6. Suchthilfe
§ 135 Ziel und Zweck
                            1  Einwohnergemeinden und Kanton  a)  fördern eine suchtarme Lebensweise, die auch befähigt, sinnvoll und  vernünftig mit Suchtmitteln umzugehen;  b)  bauen   eine   Suchthilfe   auf,   welche   Abhängigkeiten   vorbeugt   und  süchtig machende Einflüsse eindämmt;  c)  sorgen dafür, dass die individuellen, sozialen und gesundheitlichen  Auswirkungen des Suchtmittelmissbrauchs vermindert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 136 Einwohnergemeinden
                            1  Die Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass  a)  ambulante Suchthilfe angeboten wird mit
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Beratungs- und Unterstützungsangeboten für suchtgefährde -
                            te Menschen,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. flankierenden Massnahmen, insbesondere niederschwelligen
                            Angeboten, welche Schaden und Risiken der Sucht mindern;  b)  teilstationäre   und   stationäre   Suchthilfe   angeboten   wird,   welche  suchtkranke Menschen behandelt und therapiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 137 Kanton
                            1  Der Kanton führt eine Anlauf- und Koordinationsstelle für Suchthilfe mit  dem Ziel  a)  Gemeinden, öffentliche und private Institutionen zu beraten;  b)  Institutionen und Aktivitäten der Suchthilfe zu unterstützen;  c)  Projekte der Suchthilfe fachlich begleiten und zu unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Suchtmittelabhängige   Personen   können   nach   den   Bestimmungen   über  die fürsorgerische Unterbringung  2  )   zwangshospitalisiert oder in eine geeig  -  nete Institution eingewiesen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  312.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  210  ; BGS  211.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45
                        
                        
                    
                    
                    
                § 138 Finanzierung
                            1  Die Einwohnergemeinden  a)  gewähren   Subventionen   an   Beratungsinstitutionen,   ambulante  Dienste und Projekte, die im Rahmen der Sozialplanung eine aner  -  kannte Suchthilfe anbieten und über eine Bewilligung des Departe  -  mentes verfügen;  b)  verrechnen Kosten für den stationären Aufenthalt, welche betroffe  -  ne Personen nicht oder nur teilweise bezahlen können, als Sozialhil  -  feleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.7. Menschen mit einer Behinderung
§ 139 Ziel und Zweck
                            1  Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass Benachteiligungen von Men  -  schen mit Behinderungen beseitigt oder verringert werden. Sie treffen in  ihren   Zuständigkeitsbereichen   gestützt   auf   das   Behindertengleichstel  -  lungsgesetz   des   Bundes  1  )    Massnahmen,   um   Benachteiligungen   von   Men  -  schen mit Behinderungen zu verringern oder zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kanton und Gemeinden ermöglichen, dass erwachsene Menschen mit ei  -  ner Behinderung in privaten  und öffentlich-rechtlichen  Institutionen und  Heimen   diejenigen   Leistungen   erhalten,   die   ihrer   besonderen   Situation  angepasst sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 140 Früherfassung und Sonderschulung für Kinder und Jugendliche
                            1  Das Volksschulgesetz  2  )    regelt die Massnahmen für die Schulung und die  behinderungsbedingten   Internatsaufenthalte   von   Kindern   und   Jugendli  -  chen mit Behinderungen sowie die Früherfassung von vorschulpflichtigen  Kindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 141 Geschützte Werkstätten, Wohnheime und Tagesstätten für Er -
                            wachsene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton sichert Menschen mit Behinderungen in Ergänzung der nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 vorbehaltenen Leistungen mit Betreuungszulagen den Besuch und Auf -
                            enthalt in geschützten Werkstätten, Wohnheimen und Tagesstätten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Betreuungszulagen für Menschen mit Behinderungen sind keine Sozi  -  alhilfeleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Menschen mit Behinderung gelten Personen, deren Behinderung nach  der   Invalidenversicherungsgesetzgebung  3  )    des   Bundes   einen   Leistungsan  -  spruch   begründet   sowie   Personen   im   Rentenalter   der   AHV,   die   im   Zeit  -  punkt des Heimeintritts einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversi  -  cherung gehabt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  151.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  413.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  831.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                § 141 bis * Alternative Wohnformen
                            1  Der   Kanton   kann  alternative   Wohnformen   für   Menschen   mit   Behinde  -  rung  gestützt  auf   §§   21   und   22   anerkennen   und  Betreuungszulagen   ge  -  mäss § 141 gewähren, wenn damit der Eintritt in ein Wohnheim verhindert  oder der Austritt aus einem Wohnheim ermöglicht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 141 ter * Beratungsstellen
                            1  Der Kanton kann Beratungsangebote von gesamtkantonaler Bedeutung  unterstützen, indem er  a)  Projektbeiträge leistet;  b)  Dienstleistungen vergünstigt;  c)  Raum und Infrastruktur zur Verfügung stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.8. Pflege
§ 142 Ziel und Zweck
                            1  Die Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass  a)  ambulante und teilstationäre Dienste geführt werden, mit dem Ziel
                        
                        
                    
                    
                    
                1. die selbständige Lebensführung von betagten und behinder -
                            ten, sowie kranken und rekonvaleszenten Menschen in ihrer  gewohnten Umgebung zu unterstützen und zu fördern,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. die Familien- und Nachbarschaftshilfe zu unterstützen,
3. die Pflege in Heimen, Wohngemeinschaften und andern In -
                            stitutionen der Langzeitpflege zu ergänzen und zu entlasten;  b)  Heime   für   pflegebedürftige   Personen   betrieben   werden,   mit   dem  Ziel,   den   Bewohnern   und   Bewohnerinnen   ein   ihrer   Persönlichkeit  und  ihrem   Gesundheitszustand  entsprechendes   normales   und  akti  -  ves Leben zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 143 Ambulante Dienste
                            1  Zur Grundversorgung gehören folgende Basisdienste  a)  Grundpflege und Behandlungspflege;  b)  Haushilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ergänzende Dienste können sein:  a)  Mahlzeitendienst;  b)  Transportdienst;  c)  Begleit- und Betreuungsdienst;  d)  Entlastungs- und Vermittlungsdienst;  e)  weitere Dienst- und Sachleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf die Basisdienste hat Anspruch, wer in seiner Selbsthilfe oder Autono  -  mie eingeschränkt ist oder medizinisch behandelt werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 143 bis * Teilstationäre Dienste: Tagesstätten
                            1  Die   Einwohnergemeinden   sichern   in   ihrer   Selbsthilfe   oder   Autonomie  eingeschränkten   Personen   ab   65   Jahren   mit   Wohnsitz   im   Kanton   Solo  -  thurn, die nicht dauernd oder vorübergehend in einem Heim oder Spital  leben oder in einer geschützten Werkstätte arbeiten, den Besuch einer Ta  -  gesstätte im Kanton Solothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Tagesstätten gelten Tages- oder Nachtstrukturen mit einem Leistungs  -  angebot, das entweder ausschliesslich während des Tages oder ausschliess  -  lich während der Nacht erbracht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Tagesstätten   mit   Nachtstrukturen   dürfen   nur   von   Pflegeheimen   betrie  -  ben werden, die eine Betriebsbewilligung gemäss § 22 in Verbindung mit §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            144 vorweisen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 143 ter * Betreuungsbeitrag für den Besuch von Tagesstätten
                            1  Tagesstätten im Kanton Solothurn erhalten bei effektiver Nutzung ihres  Angebotes durch Personen gemäss  § 143  bis   Abs. 1 pro Tag oder Nacht einen  Betreuungsbeitrag. Es kann pro bewilligtem Tages- oder Nachtplatz immer  nur ein Beitrag auf 24 Stunden in Rechnung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An Tagesstätten ohne Betriebsbewilligung werden keine Betreuungsbei  -  träge ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Regierungsrat   legt   den   Betreuungsbeitrag   nach   Anhörung   der  Einwohnergemeinden   fest   und  stuft   diesen   in  der   Höhe   nach   folgenden  Personenkategorien ab:  a)  Personen ohne besondere Auffälligkeiten;  b)  Personen mit psychischer Beeinträchtigung;  c)  Personen mit Demenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Höhe und Abstufung orientiert er sich an den Pflegekostenbeiträgen,  die   den   Leistungserbringern   durch   die   Krankenversicherer   vergütet   wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Zuteilung zu einer Personenkategorie wird durch die Tagesstätte vor  -  genommen. Die Zuteilung zu den Kategorien gemäss Absatz 2 Buchstabe b  und c setzen ein ärtzliches Zeugnis voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Betreuungsbeiträge werden von den Einwohnergemeinden getragen.  Sie gelten nicht als Sozialhilfeleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Das   Departement   erlässt   Vorschriften  zur  Rechnungsstellung,   zur   Zutei  -  lung in die Personenkategorien, überprüft diese und zahlt die Betreuungs  -  beiträge aus. Es kann zur Kontrolle die ärztlichen Zeugnisse gemäss Abs. 5  einverlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Gesamtheit der Einwohnergemeinden leisten dem Kanton via Lasten  -  ausgleich   eine   kostendeckende   Rückvergütung   für   die   Vollzugsaufwen  -  dungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144 Stationäre Pflege
                            1  Die Einwohnergemeinden sichern  pflegebedürftigen Personen  in Ergän  -  zung der nach § 9 vorbehaltenen Leistungen mit Betreuungszulagen den  Besuch und den Aufenthalt in Pflegeheimen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Betreuungszulagen   für   Menschen   in   Pflegeheimen   sind   Sozialhilfe  -  leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Pflegeheime gelten Institutionen, für den dauernden Aufenthalt von  pflegebedürftigen Personen, deren Pflege und Betreuung nicht von der In  -  validenversicherung   oder   vom   Kanton   gestützt   auf   §   141   mitfinanziert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144 bis * Regelung der Finanzierung der häuslichen Pflege
                            1  Die verrechenbaren Kosten der häuslichen Pflege setzen sich zusammen  aus:  a)  *  Kosten   der   nicht-pflegerischen   Leistungen   (gemeinwirtschaftliche  Leistungen   der   Leistungserbringenden,   Betreuungskosten,   Leistun  -  gen nach § 143 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. a-e sowie Aus- und Wei  -  terbildungskosten gemäss § 22  bis  );  b)  Pflegekosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pflegekosten setzen sich zusammen aus:  *  a)  *  Beiträgen der Krankenversicherungen im Rahmen von 40-60%;  b)  *  Patientenbeteiligung   der   versicherten   Person   von   höchstens   20%  nach Artikel 25a Absatz 5 KVG  1  )  ;  c)  *  Pflegekostenbeiträgen   als   Restfinanzierung   der   Einwohnergemein  -  den am zivilrechtlichen Wohnsitz der versicherten Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Patientenbeteiligung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollen  -  deten 18. Altersjahr wird von der Einwohnergemeinde am zivilrechtlichen  Wohnsitz der versicherten Person getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die häusliche Pflege wird nach den Grundsätzen von § 51 bis § 53 finan  -  ziert. Die Einwohnergemeinden handeln dazu mit den Dienstleistern ihrer  Wahl das Angebot gemäss § 143 aus und einigen sich im Rahmen der gel  -  tenden Höchsttaxen auf eine Taxordnung für den vereinbarten Leistungs  -  katalog.   Erbringen   sie   das   Angebot   selbst,   erlassen   sie   eine   Taxordnung  zum geltenden Leistungskatalog.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Beiträge   der   Einwohnergemeinden   an   ambulante   Dienstleister   mit  Grundversorgungsauftrag   berechnen   sich   pro   Leistung   nach   der   Formel  "vereinbarte   Taxe   abzüglich   Krankenkassenbeitrag   und   durchschnittliche  Patientenbeteiligung".   Darin   sind   auch   die   Pflegekostenbeiträge   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25a KVG 2 ) eingeschlossen. *
                            6  Die Pflegekostenbeiträge an ambulante Dienstleister ohne Grundversor  -  gungsauftrag berechnen sich analog Absatz 5 mit einer Kürzung auf den  Rechnungsbetrag um maximal 40%.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Erbringt ein ambulanter Dienstleister für eine Person während eines Auf  -  enthaltes   ausserhalb   des   zivilrechtlichen   Wohnsitzes   Pflegeleistungen,   ist  von der Einwohnergemeinde derjenige Pflegekostenbeitrag zu leisten, der  für den ambulanten Dienstleister am Aufenthaltsort von der öffentlichen  Hand übernommen würde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144 ter * Regelung der Restfinanzierung der Pflegeleistungen für die sta -
                            tionäre Pflege nach Artikel 25a KVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   verrechenbaren   Kosten   der   stationären   Heimpflege   setzen   sich   zu  -  sammen aus:  a)  Hotelleriekosten   (Unterkunft   und   Verpflegung,   Investitionskosten  -  pauschale, Ausbildungspauschale);  b)  Betreuungskosten;  c)  Pflegekosten   (Krankenversicherungsbeitrag,   Patientenbeteiligung,  Pflegekostenbeitrag der Einwohnergemeinden).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pflegekosten setzen sich zusammen aus:  a)  Beiträgen der Krankenversicherung im Rahmen von 40-60%;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  832.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  832.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Patientenbeteiligung   der   versicherten   Person   von   höchstens   20%  nach Artikel 25a Abs. 5 KVG;  c)  Pflegekostenbeiträgen   als   Restfinanzierung   der   Einwohnergemein  -  den am zivilrechtlichen Wohnsitz der versicherten Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erbringen ausserkantonale Leistungserbringende für versicherte Personen  mit Wohnsitz im Kanton Solothurn Pflegeleistungen, werden für die Finan  -  zierung höchstens die für die Leistungserbringenden im Kanton Solothurn  geltenden Kostenansätze angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144 quater * Festlegung der Finanzierungsanteile
                            1  Der Regierungsrat legt bei der stationären Pflege die jeweiligen Anteile  der   Patientenbeteiligung,   der   Pflegekosten   und   der   Betreuungskosten  fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt bei der häuslichen Pflege Höchsttaxen für Leistun  -  gen der Grundversorgung, die Patientenbeteiligung, den Taxzuschlag für  die Ausbildungspflicht und die Wegkosten sowie den Prozentsatz der Kür  -  zung gemäss §  144  bis   Absatz 6 fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat hört die Einwohnergemeinden und die Branchenorga  -  nisationen der Heime und der ambulanten Dienstleister vor dem Festset  -  zen an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ambulante   Dienstleister   und   Heime   legen   zur   Ermittlung   der   Finanzie  -  rungsanteile   dem   Departement   nach   Aufforderung   die   Kostenrechnung  und die dazugehörigen Details offen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Departement erlässt Vorschriften über die Ausstellung der Pflegekos  -  tenausweise und die Rechnungsstellung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144 quinquies * Kontrolle und Auszahlung der Beiträge
                            1  Die ambulanten Dienstleister stellen dem Departement regelmässig eine  Abrechnung über die erbrachten Leistungen zu. Sie legen dabei offen, bei  welchen Personen welche Leistungen erbracht worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement kontrolliert die Abrechnungen und zahlt die Beiträge  im Auftrag der zuständigen Einwohnergemeinde aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird von einem ambulanten Dienstleister ein Aufenthalt mit Pflegever  -  sorgung ausserhalb des zivilrechtlichen Wohnsitzes für eine Person organi  -  siert, ist dies der Einwohnergemeinde und dem Departement unverzüglich  mitzuteilen.   Die   Einwohnergemeinde   kann   Ferienaufenthalte   auf   6   Wo  -  chen pro Kalenderjahr beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung, welche Daten ambulante  Dienstleister bei den Abrechnungen und bei Mitteilungen über Aufenthal  -  te mit Pflegeversorgung ausserhalb des zivilrechtlichen Wohnsitzes offen  -  zulegen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Einwohnergemeinden leisten dem Departement Vorschusszahlungen  zur   Deckung   der   Beiträge   an   die   ambulante   Pflege.   Sie   vergüten   dem  Kanton die Vollzugsaufwendungen in Abhängigkeit der Anzahl Personen,  die ambulante Pflegeleistungen bezogen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                4.9. Bestattung
§ 145 Ziel und Zweck
                            1  Die Einwohnergemeinden gewährleisten eine würdige Bestattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 146 Einwohnergemeinden
                            1  Die Einwohnergemeinden  a)  sorgen für geeignete Bestattungsanlagen;  b)  ermöglichen unterschiedliche Bestattungsarten;  c)  gewährleisten grundsätzlich eine Mindestgrabesruhe von 20 Jahren;  d)  erlassen ein Bestattungs- und Friedhofreglement;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestattungen dürfen erst erfolgen, wenn  a)  ein Arzt oder eine Ärztin den Tod festgestellt hat;  b)  nach dem Hinschied mindestens 48 Stunden verstrichen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine   Exhumierung   erdbestatteter   Personen   ist   von   einem   Organ   der  Einwohnergemeinde zu bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.10 Budget- und Schuldenberatung *
§ 146 bis * Ziel und Zweck
                            1  Die   Einwohnergemeinden   fördern   bei   der   Bevölkerung   den   verantwor  -  tungsbewussten Umgang mit Geld.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 146 ter * Prävention und Beratung
                            1  Sie unterstützen geeignete Angebote zur Schuldenprävention.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stellen den Zugang zu einer Fachstelle oder Organisation sicher, die  Einwohnerinnen und Einwohner bei Fragen zu Budget und Schulden sowie  bei Schuldensanierungen berät und begleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Sozialhilfe
5.1. Grundsätze
§ 147 Ziel und Zweck
                            1  Die Einwohnergemeinden richten die Sozialhilfe an Personen aus, die sich  in   einer   sozialen   Notlage   befinden;   sie   sind   zur   wirksamen   Hilfeleistung  verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sozialhilfe   bezweckt   die   Existenzsicherung,   fördert   die   wirtschaftliche  und persönliche Selbständigkeit und unterstützt die berufliche und gesell  -  schaftliche Integration.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die einschränkenden Bestimmungen dieses Gesetzes  über   asyl-   und   schutzsuchende   Personen   ohne   Aufenthaltsbewilligung,  über  vorläufig  aufgenommene  Personen  sowie über  Personen  mit  einem  rechtskräftigen Nichteintretensentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51
                        
                        
                    
                    
                    
                § 148 Individualisierung und Gegenleistung
                            1  Sozialhilfe wird auf der Basis einer individuellen Zielvereinbarung (Hilfe  -  plan) gewährt und berücksichtigt angemessen die persönlichen Verhältnis  -  se.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sozialhilfe setzt aktive Mitwirkung der hilfesuchenden Person voraus und  beruht auf dem Prinzip der Gegenleistung. Sie kann an Bedingungen und  Auflagen gebunden werden, insbesondere daran,  *  a)  aktiv  eine  Arbeitsstelle  zu  suchen  und  zumutbare  Arbeit anzuneh  -  men;  b)  an Sprach-, Fort- und Weiterbildungskursen teilzunehmen;  c)  sich an der Familienarbeit und Freiwilligenarbeit zu beteiligen;  d)  Beratungsstellen aufzusuchen und sich notwendigen Behandlungen  zu unterziehen;  e)  *  die Geldleistung für einen bestimmten Zweck zu verwenden;  f)  *  sich einer ärztlichen oder einer zahnärztlichen Untersuchung zu un  -  terziehen,   wobei   die   Einwohnergemeinde   eine   entsprechende   Ge  -  sundheitsfachperson   bezeichnen   kann   und   die   Untersuchung   fol  -  genden Zwecken dient:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Abklärung der Fähigkeit der hilfesuchenden Person, eine be -
                            stimmte Auflage zu erfüllen,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Prüfung von Sinn und Nutzen von nicht im Rahmen der medi -
                            zinischen Grundversorgung zu erbringenden, krankheits- und  behinderungsbedingten Auslagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eigen- und Gegenleistungen sind bei der Bemessung der Geldleistungen  angemessen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2. Massnahmen und Leistungen
§ 149 Dienstleistungen
                            1  Präventive und persönliche Hilfen sind für hilfesuchende Personen unent  -  geltlich; dazu gehören auch Integrationsangebote, wie Qualifizierungspro  -  gramme,   Integrationshilfen   in   den   Arbeitsmarkt   und   Beschäftigungspro  -  gramme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 150 Sach- und Geldleistungen
                            1  Sachleistungen   werden   entsprechend   den   Vorgaben   des   Hilfeplanes  angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Geldleistungen   decken   den   Grundbedarf   für   den   Lebensunterhalt  und   ermöglichen   der   hilfesuchenden   Person   die   Teilnahme   am   sozialen  Leben. Vorbehalten bleiben Kürzungen oder Einstellungen der Leistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Geldleistungen  dürfen  weder  gepfändet  noch  abgetreten  noch mit Ge  -  genforderungen der Gemeinde verrechnet oder zur Bezahlung von Schul  -  den verwendet werden. Vorbehalten bleibt §  164 Absatz 2  ter   Buchstabe b.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52
                        
                        
                    
                    
                    
                § 151 Massnahmen aus Strafrecht, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
                            sowie Verhaltensauffälligkeit  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Massnahmen   des   Kindes-   und   Erwachsenenschutzes   sowie   Betreuungs  -  massnahmen   und   Heimaufenthalte   von   verhaltensauffälligen   Menschen  ohne   IV-Anspruch   gelten   unter   Vorbehalt   der   Spezialgesetzgebung   als  Sozialhilfeleistung,   unabhängig   davon,   ob   sie   vom   Kanton   oder   den  Einwohnergemeinden finanziert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten für den Strafvollzug und strafrechtliche Massnahmen werden  vom Kanton getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 152 Richtlinien für die Bemessung
                            1  Die   Bemessung   der   Sozialhilfeleistungen  richtet  sich  grundsätzlich   nach  den  Richtlinien  der  Schweizerischen  Konferenz  für  öffentliche  Sozialhilfe  (SKOS-Richtlinien).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der generellen Anwendbarkeit  der SKOS-Richtlinien festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 153 Abtretung von Ansprüchen und Sicherstellung
                            1  Geldleistungen sind davon abhängig zu machen, dass die hilfesuchende  Person vermögensrechtliche Ansprüche abtritt, soweit sie nicht von Geset  -  zes   wegen   übergehen,   oder   soweit   realisierbare   Vermögenswerte   sich  nicht grundpfandlich oder anders sicherstellen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 154 Unterhaltspflicht- und Verwandtenunterstützungspflicht
                            1  Die Einwohnergemeinde prüft das Vorliegen von Ansprüchen aus der Un  -  terhaltspflicht der Eltern und setzt sie durch, indem sie mit pflichtigen Per  -  sonen eine Vereinbarung über Art und Umfang der Leistung trifft oder die  erforderlichen zivilprozessualen Massnahmen ergreift.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommt   der   Kanton   für   die   Kosten   von   Kindesschutzmassnahmen  auf,  übernimmt die  Fachstelle  mit Auftrag gemäss § 110  ter   die Aufgabe ge  -  mäss Absatz 1.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton prüft Ansprüche aus der Unterstützungspflicht der Verwand  -  ten und setzt sie durch, indem er mit pflichtigen Personen eine Vereinba  -  rung trifft oder die erforderlichen zivilprozessualen Massnahmen ergreift.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                5.3. Leistungen bei Asyl
§ 155 Aufnahme und Zuweisung von asyl- und schutzsuchenden Perso -
                            nen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton nimmt vom Bund zugewiesene asyl- und schutzsuchende Per  -  sonen in regionalen Asylzentren auf und macht sie mit den elementaren  Grundlagen   unserer   Sprache,   unseres   Rechtssystems   und   unserer   Lebens  -  weise vertraut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einwohnergemeinden nehmen die vom Kanton aus den Asylzentren  zugewiesenen asyl- und schutzsuchenden Personen auf. Der Kanton sorgt  im Verhältnis zu den Einwohnerzahlen für eine gleichmässige Verteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einwohnergemeinden betreuen und unterstützen asyl- und schutzsu  -  chende Personen, soweit diese ihren Unterhalt nicht eigenständig bestrei  -  ten können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53
                        
                        
                    
                    
                    
                § 156 Sozialhilfeleistungen an asyl- und schutzsuchende Personen ohne
                            Aufenthaltsbewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Sozialhilfe an asyl- und schutzsuchende Personen ohne Aufenthalts  -  bewilligung   sowie   an   vorläufig   aufgenommene   Personen   richtet   sich   im  Rahmen der vom Bund gewährten Beiträge nach den Bestimmungen des  Bundesrechts  1  )  . Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über die Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton vergütet die Aufwendungen der Einwohnergemeinden und  entrichtet ihnen einen Pauschalbeitrag an die Verwaltungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 157 Sozialhilfeleistungen an schutzsuchende Personen mit Aufent -
                            haltsbewilligung und an Flüchtlinge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Sozialhilfe   an   schutzsuchende   Personen   mit   Aufenthaltsbewilligung  sowie   an   Flüchtlinge   wird   nach   den   Bestimmungen   über   die   Sozialhilfe  gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.4. Leistungen an Personen mit illegalem Aufenthalt
§ 158 Illegaler Aufenthalt
                            1  Personen   mit   illegalem   Aufenthalt,   insbesondere   auch   Personen   mit  ei  -  nem   rechtskräftigen  Nichteintretensentscheid,   werden  in  Notlage  nur  im  Rahmen einer Nothilfe unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Notlage muss glaubwürdig nachgewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Rechtsschutz
§ 159 Rechtsmittel im Allgemeinen
                            1  Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisa  -  tion  2  )    und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz  3  )  , sofern nicht Bundesrecht  anwendbar ist oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen   erstinstanzliche   Verfügungen   der   Behörden   der   Einwohnerge  -  meinden und der  Sozialregionen kann  innert  zehn  Tagen beim  Departe  -  ment Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen Verfügungen des Departementes und Entscheide des Verwaltungs  -  rates der Ausgleichskasse ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu  -  lässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gegen erstinstanzliche Verfügungen von Dritten, denen Entscheidkompe  -  tenz   übertragen   wurde,   kann   innert   zehn  Tagen   beim   Departement   Be  -  schwerde geführt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  142.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  125.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BGS  124.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54
                        
                        
                    
                    
                    
                § 160 Rechtsmittel bei Sozialversicherungen und Ergänzungsleistungen
                            1  Gegen   Verfügungen  der  Sozialversicherungsträger,   die gestützt  auf  das  Sozialversicherungsrecht des Bundes und das ELG ergehen, kann nach den  Vorschriften des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversi  -  cherungsrechts   (ATSG)  1  )    und   der   Spezialgesetzgebung   des   Bundes   ein  Rechtsmittel erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und ver  -  fahrensleitende Verfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf  Verfügungen  der  Sozialversicherungsträger   über  die  Kinderzulagen  nach   kantonalem   Recht   und   über   die   Prämienverbilligungen   nach   KVG  sind die Bestimmungen des ATSG  2  )   sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen   Einspracheentscheide   und   verfahrensleitende   Verfügungen   der  Sozialversicherungsträger kann beim Versicherungsgericht Beschwerde ge  -  führt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 161 Schiedsgerichte
                            1  Der Kantonsrat setzt die Schiedsgerichte für Streitigkeiten nach Artikel 26  IVG  3  )    Artikel  89   KVG  4  )  ,   Artikel   57  UVG  5  )    und Artikel  27   MVG  6  )    ein.   Er  be  -  zeichnet   für   alle   Schiedsgerichte   einen   gemeinsamen   Obmann   und   ein  gemeinsames Sekretariat. Er bestimmt das Verfahren und die Organisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 162* ...
§ 163* ...
7. Sanktionen
7.1. Massnahmen
§ 164 Rückerstattung unrechtmässiger Leistungen
                            1  Unrechtmässig,   insbesondere   aufgrund   einer   Verletzung   der   Auskunfts-  und Meldepflichten, erwirkte Geldleistungen sind zurückzuerstatten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geldleistungen,   die   trotz   festgelegter   Bedingungen   und   Auflagen   und  nach Mahnung zweckwidrig verwendet werden, sind zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Personen, die in ungerechtfertigter Weise Geldleistungen erhalten ha  -  ben, sind zur Rückerstattung der Bereicherung verpflichtet. Die Artikel 62  Absatz   2   und   Artikel   63-66   des   Obligationenrechts  7  )    sind   sinngemäss   an  -  wendbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  830.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  830.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  831.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  832.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR  832.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SR  833.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2ter  Unrechtmässig   bezogene   Geldleistungen   der   Sozialhilfe   und   unrecht  -  mässig  bezogene  Ergänzungsleistungen  für einkommensschwache  Famili  -  en gemäss den Absätzen 1 und 2  *  a)  sind ab dem Zeitpunkt des Bezugs unter Heranziehung der Ansätze  der kantonalen Steuergesetzgebung zu verzinsen, und  b)  können bei laufender Unterstützung zeitlich befristet mit dieser ver  -  rechnet werden, wobei
                        
                        
                    
                    
                    
                1. bei Geldleistungen der Sozialhilfe der Verrechnungsbetrag
                            30  Prozent des Grundbedarfs nicht überschreiten darf,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. bei Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien
                            der Verrechnungsbetrag 20 Prozent des allgemeinen Lebens  -  bedarfs   gemäss   Artikel   10   Absatz   1   Buchstabe   a   ELG  1  )    nicht  überschreiten darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2quater  Der Kanton klärt periodisch die Voraussetzungen der Rückerstattung  ab. Sind die Voraussetzungen erfüllt, bestehen folgende Möglichkeiten:  *  a)  Abschluss   einer   Vereinbarung   über   die   Rückerstattung   und   deren  Modalitäten;  b)  Erlass einer Rückerstattungsverfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2quinquies  Im   Bereich   der   kommunal   getragenen   Sozialhilfe   sind   die  Einwohnergemeinden   für   die   periodische   Prüfung   der   Voraussetzungen  der Rückerstattung  und die Durchführung des Rückerstattungsverfahrens  zuständig. Das Vorgehen richtet sich nach Absatz 2  quater  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rückerstattung minimaler Beiträge kann ausgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In Härtefällen kann auf die Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Verwirkung richtet sich sinngemäss nach § 15.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 165 Verweigerung, Kürzung oder Einstellung einer Dienstleistung
                            oder Sozialleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine Dienstleistung oder Sozialleistung kann befristet verweigert, gekürzt  oder   in   schweren   Fällen   eingestellt   werden,   wenn   die   Verpflichtungen  nach  §  17   in  unentschuldbarer   Weise  missachtet   werden.   Die  betroffene  Person muss vorher schriftlich auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 166 Entzug einer Bewilligung
                            1  Eine   Bewilligung   kann   entschädigungslos   entzogen   werden,   wenn   die  vorgegebenen Bedingungen und Auflagen missachtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 167 Abschiebeverbot
                            1  Personen, welche um eine Sozialleistung nachsuchen, dürfen weder aktiv  noch passiv veranlasst werden, die Einwohnergemeinde zu verlassen oder  daran gehindert werden, in eine andere Einwohnergemeinde zu ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verstösst   eine   Einwohnergemeinde   gegen   dieses   Verbot,   hat   sie   die  Kosten während längstens fünf Jahren zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 168 Ersatzvornahme
                            1  Erfüllen die Einwohnergemeinden ihre sozialen Aufgaben nicht oder un  -  genügend, sorgt der Regierungsrat dafür, dass die Aufgabe erfüllt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  831.30  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann zu diesem Zweck verbindliche Rahmenbedingun  -  gen und Qualitätsstandards festlegen, Leistungsaufträge an Dritte erteilen  und private oder öffentliche Institutionen zulasten der Einwohnergemein  -  den beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verweigert eine Einwohnergemeinde die rechtzeitige notwendige indivi  -  duelle  Not-,  Notfall-,   Soforthilfe  oder  allgemeine  Hilfeleistung,   sorgt  das  Departement zulasten der Einwohnergemeinde für die erforderliche Hilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 168 bis * Ersatzvornahme bei Ausbildungsverpflichtung
                            1  Erfüllt   ein   gemäss   §   22  bis    zur   Aus-   und   Weiterbildung   verpflichteter  Betrieb die festgelegte Ausbildungsleistung nicht, ordnet das Departement  die Ersatzvornahme an. Es kauft die entsprechenden Leistungen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der säumige Betrieb hat die entstandenen Kosten  (eingekaufte Leistun  -  gen zuzüglich Verwaltungsaufwand)  zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 169 Zuweisung zu einer Sozialregion
                            1  Erbringen Einwohnergemeinden fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Ge  -  setzes die zugewiesenen Aufgaben der Sozialhilfe, der interinstitutionellen  Zusammenarbeit oder des Kindes- und Erwachsenenschutzes noch nicht in  einer Sozialregion, legt der Regierungsrat die Sozialregion fest oder weist  Einwohnergemeinden einer bestehenden Sozialregion zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                7.2. Strafen
§ 170 Strafbestimmungen nach kantonalem Recht
                            1  Mit Busse bis zu 10’000 Franken wird bestraft, wer  a)  durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise  für sich oder einen anderen eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes  erwirkt, die ihm nicht zukommt;  b)  sich durch  unwahre  oder  unvollständige  Angaben  oder  in  anderer  Weise der Beitragspflicht ganz oder teilweise entzieht;  c)  als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn ab zieht, sie  indessen dem vorgesehenen Zwecke entfremdet;  d)  die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführung dieses Geset  -  zes   seine  Stellung  als   Organ   oder   Funktionär   zum   Nachteil   Dritter  oder zum eigenen Vorteil missbraucht;  e)  als Revisor oder Revisionsgehilfe die ihm bei der Durchführung einer  Revision bzw. Kontrolle oder bei Abfassung oder Erstattung des Re  -  visions- bzw. Kontrollberichtes obliegenden Pflichten in grober Wei  -  se verletzt;  f)  die   Auskunftspflicht   verletzt,   indem   er   wissentlich   unwahre   Aus  -  kunft erteilt oder die Auskunft verweigert;  g)  sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle wider  -  setzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht;  h)  die   vorgeschriebenen   Formulare   absichtlich  nicht  oder   nicht   wahr  -  heitsgetreu ausfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57
                        
                        
                    
                    
                    
                § 171 Strafbestimmungen nach Bundesrecht
                            1  Die   Strafbestimmungen   des   Bundesrechtes   bleiben   vorbehalten,   insbe  -  sondere die mit einer höheren Strafe bedrohten Verbrechen oder Verge  -  hen   des   Strafgesetzbuches  1  )    und   die   Bestimmungen   des   Sozialversiche  -  rungsrechtes des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Schlussbestimmungen
§ 172 Verteilschlüssel Ergänzungsleistungen
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 173 Sozialverordnung
                            1  Der Regierungsrat regelt den Vollzug in einer Sozialverordnung. Er erlässt  insbesondere die Einführungs- und Vollzugsbestimmungen zu den bundes  -  rechtlichen Bestimmungen über die soziale Sicherheit nach § 2 Absatz 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 174 Änderung bestehender Gesetze
                            1  Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 175 Änderung von Verordnungen des Kantonsrates
                            1  Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 176 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Alle   diesem   Gesetz   widersprechenden   Bestimmungen   sind   aufgehoben,  insbesondere  a)  das   Gesetz   über   die   Aufgabenreform   "soziale   Sicherheit"   Kanton  und Einwohnergemeinden  2  )  ;  b)  die Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung  3  )  ;  c)  das Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und  Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG  AHV/IV - SO)  )  ;  d)  das Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlas  -  senen- und Invalidenversicherung  5  )  ;  e)  die Verordnung zur Einführung des Opferhilfegesetzes  6  )  f)  das Kinderzulagengesetz  7  )  g)  das Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe  8  )  ;  h)  das Alters- und Pflegeheimgesetz  9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  311.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 94, 473 (BGS 131.81).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 93, 930 (BGS 832.13).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 92, 904 (BGS 831.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  GS 94, 983 (BGS 831.31).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  GS 92, 730 (BGS 321.2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  GS 88, 85 (BGS 833.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  GS 91, 388 (BGS 835.221).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  GS 91, 847 (BGS 838.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  das Gesetz über Vorschüsse für den Unterhalt von Kindern (Alimen  -  tenbevorschussungsgesetz)  10  )  ;  j)  das Suchthilfegesetz  2  )  ;  k)  das   Gesetz   über   die   Säuglingsfürsorge,   Familienfürsorge   und  Schwangerschaftsberatung  3  )  ;  l)  das   Einführungsgesetz   zum   Bundesgesetz   über   die   obligatorische  Arbeitslosenversicherung   und   die   Insolvenzentschädigung   sowie  zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalver  -  leih (EG AVIG/AVG)  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Bestimmungen   des   Gesetzes   über   heilpädagogische   Institutionen  (HIG)  5  )    werden   aufgehoben,   mit   Ausnahme   der   Bestimmungen   über   die  Früherfassung, die Sonderschulung und die behinderungsbedingten Inter  -  natsaufenthalte von Kindern und Jugendlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 177 Inkrafttreten
                            1  Das Gesetz tritt auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt  und nach Genehmigung der einschlägigen Bestimmungen durch den Bun  -  desrat in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 178* Übergangsbestimmung zu den Änderungen vom 27. August 2008
                            1  Bisher   von  der   Unterstellung   unter   die  kantonale   Familienzulagenrege  -  lung befreite Arbeitgebende haben sich mit Wirkung auf das Inkrafttreten  der Änderungen vom 27. August 2008 einer Familienausgleichskasse anzu  -  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitritt ist dem Volkswirtschaftsdepartement bis zum 31. März nach  dem   Inkrafttreten   der   Änderungen   vom   27.   August   2008   schriftlich   be  -  kannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Arbeitgebende,   welche   die   Frist   nach   Absatz   2   unbenutzt   verstreichen  lassen, werden durch das Volkswirtschaftsdepartement der für sie zustän  -  digen Familienausgleichskasse angeschlossen. Beitritt oder Anschluss erfol  -  gen rückwirkend auf den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 179* ...
§ 180* Übergangsbestimmung zu den Änderungen vom 8. Mai 2018
                            1  Einwohnergemeinden und ambulante Dienstleister müssen innert dreier  Jahre ab Inkrafttreten der Gesetzesbestimmungen auf die in § 144 ff. ver  -  ankerte Subjektfinanzierung umgestellt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während der Übergangsfrist gibt der Regierungsrat für die Höchsttaxen  betreffend die Leistungen für die Grundversorgung nur eine unverbindli  -  che Empfehlung ab. Diese ist jedoch für die Berechnung der Pflegekosten  -  beiträge an ambulante Dienstleister ohne Grundversorgungsauftrag unter  Berücksichtigung einer Kürzung um 40% gemäss § 144  bis   Absatz 6 verbind  -  lich, so lange in der einzelnen Einwohnergemeinde noch keine Umstellung  auf die Subjektfinanzierung erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  GS 88, 461 (BGS 212.222).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 92, 895 (BGS 835.41).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 89, 628 (BGS 835.31).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 99, 260 (BGS 834.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  GS 85, 197 (BGS 837.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                § 181* Übergangsbestimmung zu den Änderungen vom 31. August 2021
                            1  Einwohnergemeinden   müssen   innert   zweier   Jahre   ab   Inkrafttreten   der  Paragraphen   146  bis    und   146  ter    die   nötigen   Angebote   der   Prävention   und  Beratung aufgebaut haben.  Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.  Die Referendumsfrist ist am 18. Mai 2007 unbenutzt abgelaufen.  Vom Eidg. Departement des Innern am 10. Mai 2007 genehmigt.  Vom Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (Bestimmungen über Arbeitslo  -  senversicherung) am 30. Mai 2007 genehmigt.  Inkrafttreten am 1. Januar 2008.  §§ 56 Absatz 1 Buchstabe c und 93 in der Fassung vom 27. Juni 2007 (Ände  -  rung des Sozialgesetzes als Gegenvorschlag zur Gesetzesinitiative für eine  wirksame Verbilligung der Krankenkassenprämien, KRB Nr. VI 039/2007)  treten am 15. Oktober 2007 in Kraft.  Die Referendumsfrist ist am 12. Oktober 2007 unbenutzt abgelaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Absatz 4 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
                            Publiziert im Amtsblatt vom 19. Oktober 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                27.06.2007 15.10.2007 § 56 Abs. 1, c) eingefügt -
27.06.2007 15.10.2007 § 93 Abs. 2 geändert -
27.06.2007 15.10.2007 § 93 Abs. 3 eingefügt -
27.08.2008 01.01.2009 § 37 Sachüberschrift
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                27.08.2008 01.01.2009 § 37 Abs. 1 geändert -
27.08.2008 01.01.2009 § 37 Abs. 2, a) geändert -
27.08.2008 01.01.2009 § 38 Abs. 1, b) geändert -
27.08.2008 01.01.2009 § 38 Abs. 2 geändert -
27.08.2008 01.01.2009 § 38 Abs. 3 eingefügt -
27.08.2008 01.01.2009 § 38 Abs. 4 eingefügt -
27.08.2008 01.01.2009 § 38 Abs. 5 eingefügt -
27.08.2008 01.01.2009 § 39 Abs. 2, a) geändert -
27.08.2008 01.01.2009 § 42 Abs. 1 geändert -
27.08.2008 01.01.2009 § 42 Abs. 1
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                27.08.2008 01.01.2009 Titel 3.2. geändert -
27.08.2008 01.01.2009 § 66 totalrevidiert -
27.08.2008 01.01.2009 Titel 3.2.2. geändert -
27.08.2008 01.01.2009 § 67 aufgehoben -
27.08.2008 01.01.2009 § 68 aufgehoben -
27.08.2008 01.01.2009 § 69 aufgehoben -
27.08.2008 01.01.2009 § 70 aufgehoben -
27.08.2008 01.01.2009 § 71 totalrevidiert -
27.08.2008 01.01.2009 § 72 totalrevidiert -
27.08.2008 01.01.2009 § 73 totalrevidiert -
27.08.2008 01.01.2009 § 74 totalrevidiert -
27.08.2008 01.01.2009 § 75 totalrevidiert -
27.08.2008 01.01.2009 § 76 totalrevidiert -
27.08.2008 01.01.2009 § 76
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                27.08.2008 01.01.2009 § 76
                            ter  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                27.08.2008 01.01.2009 Titel 3.3.3. aufgehoben -
27.08.2008 01.01.2009 § 77 aufgehoben -
27.08.2008 01.01.2009 § 78 aufgehoben -
27.08.2008 01.01.2009 § 79 aufgehoben -
27.08.2008 01.01.2009 § 80 aufgehoben -
27.08.2008 01.01.2009 § 178 eingefügt -
17.05.2009 01.01.2009 § 17 Abs. 1,
                            d  bis  )  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.2009 01.01.2009 Titel 3.3.1. eingefügt -
17.05.2009 01.01.2009 Titel 3.3.2. eingefügt -
17.05.2009 01.01.2009 § 85
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.2009 01.01.2009 § 85
                            ter  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.2009 01.01.2009 § 85
                            quater  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.2009 01.01.2009 § 85
                            quinquies  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.2009 01.01.2009 § 85
                            sexies  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.2009 01.01.2009 § 85
                            septies  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.2009 01.01.2009 § 172 Abs. 1,
                            b), 5.  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                10.03.2010 01.01.2011 § 126 aufgehoben -
10.03.2010 01.01.2011 § 162 aufgehoben -
                            61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                10.03.2010 01.01.2011 § 163 aufgehoben -
24.08.2011 01.01.2012 § 22 Abs. 2, f) geändert GS 2011, 21
24.08.2011 01.01.2012 § 22 Abs. 2, g) eingefügt GS 2011, 21
09.11.2011 01.01.2012 § 2 Abs. 1, a) geändert GS 2011, 30
09.11.2011 01.01.2012 § 2 Abs. 1, a),
9.
                            eingefügt  GS 2011, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2011 01.01.2012 § 55 Abs. 1, f) geändert GS 2011, 29
09.11.2011 01.01.2012 § 55 Abs. 1, g) eingefügt GS 2011, 29
09.11.2011 01.01.2012 § 64
                            bis  eingefügt  GS 2011, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2011 01.01.2012 § 64
                            ter  eingefügt  GS 2011, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2011 01.01.2012 § 89 Abs. 3 geändert GS 2011, 30
09.11.2011 01.01.2012 § 91 Abs. 1 geändert GS 2011, 30
09.11.2011 01.01.2012 § 91 Abs. 2 aufgehoben GS 2011, 30
09.11.2011 01.01.2012 § 144
                            bis  eingefügt  GS 2011, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2011 01.01.2012 § 144
                            ter  eingefügt  GS 2011, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2011 01.01.2012 § 144
                            quater  eingefügt  GS 2011, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2011 01.01.2012 § 179 eingefügt GS 2011, 29
25.01.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 2, c) geändert GS 2012, 8
25.01.2012 01.01.2013 § 27 Abs. 1 geändert GS 2012, 8
25.01.2012 01.01.2013 § 28 Abs. 1, a) geändert GS 2012, 8
25.01.2012 01.01.2013 § 28 Abs. 1, a),
3.
                            aufgehoben  GS 2012, 8
                        
                        
                    
                    
                    
                25.01.2012 01.01.2013 § 28 Abs. 1, b),
1.
                            geändert  GS 2012, 8
                        
                        
                    
                    
                    
                25.01.2012 01.01.2013 § 28 Abs. 2 geändert GS 2012, 8
25.01.2012 01.01.2013 § 109 Abs. 1 geändert GS 2012, 8
25.01.2012 01.01.2013 § 137 Abs. 2 geändert GS 2012, 8
25.01.2012 01.01.2013 § 151 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2012, 8
                        
                        
                    
                    
                    
                25.01.2012 01.01.2013 § 151 Abs. 1 geändert GS 2012, 8
25.01.2012 01.01.2013 § 154 Abs. 2 geändert GS 2012, 8
25.01.2012 01.01.2013 § 154 Abs. 3 eingefügt GS 2012, 8
25.01.2012 01.01.2013 § 169 Abs. 1 geändert GS 2012, 8
30.10.2012 01.01.2013 Ingress geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, a),
8.
                            geändert  GS 2012, 75
                        
                        
                    
                    
                    
                30.10.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, a),
9.
                            geändert  GS 2012, 75
                        
                        
                    
                    
                    
                30.10.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, a),
10.
                            eingefügt  GS 2012, 75
                        
                        
                    
                    
                    
                30.10.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 8 Abs. 1 geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 25 Abs. 2, b) geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 29 Abs. 1, a),
                            geändert  GS 2012, 75
                        
                        
                    
                    
                    
                30.10.2012 01.01.2013 § 29 Abs. 1, a),
5.
                            eingefügt  GS 2012, 75
                        
                        
                    
                    
                    
                30.10.2012 01.01.2013 § 29 Abs. 1, b),
2.
                            geändert  GS 2012, 75
                        
                        
                    
                    
                    
                30.10.2012 01.01.2013 § 37 Abs. 1 geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 37 Abs. 2, b) geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 39 Abs. 2, a) geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 39 Abs. 2, b) geändert GS 2012, 75
                            62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                30.10.2012 01.01.2013 § 39 Abs. 2, d) geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 42 Abs. 1
                            bis  geändert  GS 2012, 75
                        
                        
                    
                    
                    
                30.10.2012 01.01.2013 § 42 Abs. 2, b) geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 42 Abs. 2, c) geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 71 Abs. 1 geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 71
                            bis  eingefügt  GS 2012, 75
                        
                        
                    
                    
                    
                30.10.2012 01.01.2013 § 72 Abs. 2
                            bis  eingefügt  GS 2012, 75
                        
                        
                    
                    
                    
                30.10.2012 01.01.2013 § 72 Abs. 2
                            ter  eingefügt  GS 2012, 75
                        
                        
                    
                    
                    
                30.10.2012 01.01.2013 § 72 Abs. 3 geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 72 Abs. 4 geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 164 Abs. 1 geändert GS 2012, 75
24.06.2014 01.01.2015 Titel 3.3.2. geändert GS 2014, 26
24.06.2014 01.01.2015 § 85
                            quinquies   Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  geändert  GS 2014, 26
                        
                        
                    
                    
                    
                24.06.2014 01.01.2015 § 85
                            quinquies   Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  bis  eingefügt  GS 2014, 26
                        
                        
                    
                    
                    
                24.06.2014 01.01.2015 § 85
                            quinquies   Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ter  eingefügt  GS 2014, 26
                        
                        
                    
                    
                    
                24.06.2014 01.01.2015 § 85
                            septies   Abs. 1  geändert  GS 2014, 26
                        
                        
                    
                    
                    
                12.11.2014 01.03.2015 § 134 Abs. 1 geändert GS 2014, 63
28.06.2016 01.01.2018 Titel 3.3.2. geändert GS 2016, 24
28.06.2016 01.01.2018 § 85
                            septies  Sachüberschrift  geändert  GS 2016, 24
                        
                        
                    
                    
                    
                28.06.2016 01.01.2018 § 85
                            septies   Abs. 1  geändert  GS 2016, 24
                        
                        
                    
                    
                    
                16.11.2016 01.01.2018 § 55 Abs. 1, h) eingefügt GS 2016, 42
16.11.2016 01.01.2018 § 143
                            bis  eingefügt  GS 2016, 42
                        
                        
                    
                    
                    
                16.11.2016 01.01.2018 § 143
                            ter  eingefügt  GS 2016, 42
                        
                        
                    
                    
                    
                05.07.2017 01.01.2018 § 22 Abs. 2, g) aufgehoben GS 2017, 35
05.07.2017 01.01.2018 § 22
                            bis  eingefügt  GS 2017, 35
                        
                        
                    
                    
                    
                05.07.2017 01.01.2018 § 22
                            ter  eingefügt  GS 2017, 35
                        
                        
                    
                    
                    
                05.07.2017 01.01.2018 § 144
                            bis   Abs. 1,  a)  geändert  GS 2017, 35
                        
                        
                    
                    
                    
                05.07.2017 01.01.2018 § 159 Abs. 4 eingefügt GS 2017, 35
05.07.2017 01.01.2018 § 168
                            bis  eingefügt  GS 2017, 35
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 § 23 Abs. 5 eingefügt GS 2018, 11
08.05.2018 01.01.2019 § 55 Abs. 1, g) geändert GS 2018, 11
08.05.2018 01.01.2019 § 144
                            bis   Abs. 2  geändert  GS 2018, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 § 144
                            bis   Abs. 2,  a)  eingefügt  GS 2018, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 § 144
                            bis   Abs. 2,  b)  eingefügt  GS 2018, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 § 144
                            bis   Abs. 2,  c)  eingefügt  GS 2018, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 § 144
                            bis   Abs. 4  eingefügt  GS 2018, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 § 144
                            bis   Abs. 5  eingefügt  GS 2018, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 § 144
                            bis   Abs. 6  eingefügt  GS 2018, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 § 144
                            bis   Abs. 7  eingefügt  GS 2018, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 § 144
                            quater   Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  geändert  GS 2018, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 § 144
                            quater   Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  geändert  GS 2018, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 § 144
                            quater   Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  eingefügt  GS 2018, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 § 144
                            quater   Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  eingefügt  GS 2018, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 § 144
                            quater   Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  eingefügt  GS 2018, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 § 144
                            quinquies  eingefügt  GS 2018, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 § 180 eingefügt GS 2018, 11
19.12.2018 01.09.2019 § 21 Abs. 2 aufgehoben GS 2018, 34
19.12.2018 01.09.2019 § 21 Abs. 3 geändert GS 2018, 34
19.12.2018 01.09.2019 § 22 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2018, 34
                        
                        
                    
                    
                    
                19.12.2018 01.09.2019 § 22 Abs. 1, e) geändert GS 2018, 34
19.12.2018 01.09.2019 § 22 Abs. 1, f) eingefügt GS 2018, 34
19.12.2018 01.09.2019 § 22 Abs. 2
                            bis  eingefügt  GS 2018, 34
                        
                        
                    
                    
                    
                19.12.2018 01.09.2019 § 22 Abs. 3 geändert GS 2018, 34
04.09.2019 01.01.2020 § 25 Abs. 2, c) geändert GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 25 Abs. 2, g) geändert GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 25 Abs. 2, h) eingefügt GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 26 Abs. 1, h) geändert GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 26 Abs. 1, i) eingefügt GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 54 Abs. 1 geändert GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 54 Abs. 3 aufgehoben GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 54 Abs. 4 aufgehoben GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 85 Abs. 1 geändert GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 110 Abs. 1 geändert GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 110
                            bis  eingefügt  GS 2019, 32
                        
                        
                    
                    
                    
                04.09.2019 01.01.2020 § 110
                            ter  eingefügt  GS 2019, 32
                        
                        
                    
                    
                    
                04.09.2019 01.01.2020 § 141
                            bis  eingefügt  GS 2019, 32
                        
                        
                    
                    
                    
                04.09.2019 01.01.2020 § 141
                            ter  eingefügt  GS 2019, 32
                        
                        
                    
                    
                    
                04.09.2019 01.01.2020 § 151 Abs. 1 geändert GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 154 Abs. 2 geändert GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 172 Abs. 1 aufgehoben GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 179 aufgehoben GS 2019, 32
11.09.2019 01.01.2020 § 14 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2019, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 1 geändert GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 1, a) eingefügt GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 1, b) eingefügt GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 1, c) eingefügt GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 1, d) eingefügt GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 1
                            bis  eingefügt  GS 2019, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 1
                            ter  eingefügt  GS 2019, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 3 geändert GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 3, a) eingefügt GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 3, b) eingefügt GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 4 geändert GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 5 geändert GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 14
                            bis  eingefügt  GS 2019, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                11.09.2019 01.01.2020 § 15 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2019, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                11.09.2019 01.01.2020 § 18 Abs. 2 geändert GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 64
                            bis  aufgehoben  GS 2019, 34
                        
                        
                    
                    
                    
                11.09.2019 01.01.2020 § 148 Abs. 2 geändert GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 148 Abs. 2, e) geändert GS 2019, 33
                            64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                11.09.2019 01.01.2020 § 148 Abs. 2, f) eingefügt GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 150 Abs. 3 geändert GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 153 Abs. 2 aufgehoben GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 164 Abs. 1 geändert GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 164 Abs. 2
                            bis  eingefügt  GS 2019, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                11.09.2019 01.01.2020 § 164 Abs. 2
                            ter  eingefügt  GS 2019, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                11.09.2019 01.01.2020 § 164 Abs. 2
                            qua  -  ter  eingefügt  GS 2019, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                11.09.2019 01.01.2020 § 164 Abs. 2
                            quin  -  quies  eingefügt  GS 2019, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                11.09.2019 01.01.2020 § 164 Abs. 4 geändert GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 164 Abs. 5 eingefügt GS 2019, 33
09.02.2020 01.01.2021 § 37
                            bis  eingefügt  GS 2020, 5
                        
                        
                    
                    
                    
                09.02.2020 01.01.2021 § 85
                            octies  eingefügt  GS 2020, 5
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 1, a) aufgehoben GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 1, a
                            bis  )  eingefügt  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 1, a
                            ter  )  eingefügt  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 1, d),
9.
                            geändert  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 1, d),
10.
                            eingefügt  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 § 25 Abs. 2, h) geändert GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 25 Abs. 2, i) eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 26 Abs. 1, i) geändert GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 26 Abs. 1, j) eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 26 Abs. 1, k) eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 49 aufgehoben GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 Titel 2.1 eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 57
                            bis  eingefügt  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 § 59 Abs. 1 aufgehoben GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 59
                            bis  eingefügt  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 § 60 aufgehoben GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 Titel 2.2. eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 59
                            ter  eingefügt  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 Titel 4.1.1. geändert GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 105 Abs. 1 geändert GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 106 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 § 106 Abs. 1 geändert GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 106 Abs. 1, a) eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 106 Abs. 1, b) eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 106 Abs. 1, c) eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 106
                            bis  eingefügt  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 § 106
                            ter  eingefügt  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 § 109 aufgehoben GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 Titel 4.1.2. aufgehoben GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 112 aufgehoben GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 113 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 § 113 Abs. 1 geändert GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 113 Abs. 1, a) eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 113 Abs. 1, b) eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 113 Abs. 1, c) eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 113 Abs. 2 aufgehoben GS 2021, 36
                            65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 § 114 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 § 114 Abs. 1 geändert GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 114 Abs. 1, e) geändert GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 114 Abs. 1, f) eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 Titel 4.10 eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 146
                            bis  eingefügt  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 § 146
                            ter  eingefügt  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 § 181 eingefügt GS 2021, 36
26.01.2022 01.08.2023 § 108 Abs. 1 geändert GS 2022, 3
26.01.2022 01.08.2023 § 122 Abs. 1, a) geändert GS 2022, 3
                            66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Ingress  30.10.2012  01.01.2013  geändert  GS 2012, 75
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1, a) 09.11.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 30
§ 2 Abs. 1, a) 31.08.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 36
§ 2 Abs. 1, a),
8.
30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 2 Abs. 1, a),
9.
09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 30
§ 2 Abs. 1, a),
9.
30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 2 Abs. 1, a),
10.
30.10.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 75
§ 2 Abs. 1, a
                            bis  )  31.08.2021  01.01.2022  eingefügt  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1, b) 30.10.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 75
§ 2 Abs. 1, a
                            ter  )  31.08.2021  01.01.2022  eingefügt  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1, d),
9.
31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36
§ 2 Abs. 1, d),
10.
31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 2 Abs. 2, c) 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 8 Abs. 1 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 14 11.09.2019 01.01.2020 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2019, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 1 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33
§ 14 Abs. 1, a) 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 14 Abs. 1, b) 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 14 Abs. 1, c) 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 14 Abs. 1, d) 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 14 Abs. 1
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 14 Abs. 1
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 14 Abs. 3 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33
§ 14 Abs. 3, a) 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 14 Abs. 3, b) 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 14 Abs. 4 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33
§ 14 Abs. 5 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33
§ 14
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 15 11.09.2019 01.01.2020 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2019, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 1,
                            d  bis  )
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -
§ 18 Abs. 2 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33
§ 21 Abs. 2 19.12.2018 01.09.2019 aufgehoben GS 2018, 34
§ 21 Abs. 3 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 34
§ 22 19.12.2018 01.09.2019 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2018, 34
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Abs. 1, e) 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 34
§ 22 Abs. 1, f) 19.12.2018 01.09.2019 eingefügt GS 2018, 34
§ 22 Abs. 2, f) 24.08.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 21
§ 22 Abs. 2, g) 24.08.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 21
§ 22 Abs. 2, g) 05.07.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 35
§ 22 Abs. 2
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                19.12.2018 01.09.2019 eingefügt GS 2018, 34
                            67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Abs. 3 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 34
§ 22
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                05.07.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 35
§ 22
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                05.07.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 35
§ 23 Abs. 5 08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11
§ 25 Abs. 2, b) 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 25 Abs. 2, c) 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32
§ 25 Abs. 2, g) 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32
§ 25 Abs. 2, h) 04.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 32
§ 25 Abs. 2, h) 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36
§ 25 Abs. 2, i) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 26 Abs. 1, h) 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32
§ 26 Abs. 1, i) 04.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 32
§ 26 Abs. 1, i) 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36
§ 26 Abs. 1, j) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 26 Abs. 1, k) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 27 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 28 Abs. 1, a) 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 28 Abs. 1, a),
3.
25.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 8
§ 28 Abs. 1, b),
1.
25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 28 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 29 Abs. 1, a),
4.
30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 29 Abs. 1, a),
5.
30.10.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 75
§ 29 Abs. 1, b),
2.
30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 37 27.08.2008 01.01.2009 Sachüberschrift
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Abs. 1 27.08.2008 01.01.2009 geändert -
§ 37 Abs. 1 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 37 Abs. 2, a) 27.08.2008 01.01.2009 geändert -
§ 37 Abs. 2, b) 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 37
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                09.02.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 5
§ 38 Abs. 1, b) 27.08.2008 01.01.2009 geändert -
§ 38 Abs. 2 27.08.2008 01.01.2009 geändert -
§ 38 Abs. 3 27.08.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 38 Abs. 4 27.08.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 38 Abs. 5 27.08.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 39 Abs. 2, a) 27.08.2008 01.01.2009 geändert -
§ 39 Abs. 2, a) 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 39 Abs. 2, b) 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 42 Abs. 1 27.08.2008 01.01.2009 geändert -
§ 42 Abs. 1
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                27.08.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 42 Abs. 1
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 42 Abs. 2, b) 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 42 Abs. 2, c) 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 49 31.08.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 36
§ 54 Abs. 1 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32
§ 54 Abs. 3 04.09.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019, 32
§ 54 Abs. 4 04.09.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019, 32
                            68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Abs. 1, f) 09.11.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 29
§ 55 Abs. 1, g) 09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 29
§ 55 Abs. 1, g) 08.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018, 11
§ 55 Abs. 1, h) 16.11.2016 01.01.2018 eingefügt GS 2016, 42
§ 56 Abs. 1, c) 27.06.2007 15.10.2007 eingefügt -
                            Titel 2.1  31.08.2021  01.01.2022  eingefügt  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 59 Abs. 1 31.08.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 36
§ 59
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 60 31.08.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 36
                            Titel 2.2.  31.08.2021  01.01.2022  eingefügt  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 64
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 30
§ 64
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                11.09.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019, 34
§ 64
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 30
                            Titel 3.2.  27.08.2008  01.01.2009  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 27.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
                            Titel 3.2.2.  27.08.2008  01.01.2009  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 68 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 69 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 70 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 71 27.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 71 Abs. 1 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 71
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                30.10.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 75
§ 72 27.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 72 Abs. 2
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                30.10.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 75
§ 72 Abs. 2
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                30.10.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 75
§ 72 Abs. 3 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 72 Abs. 4 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 73 27.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 74 27.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 75 27.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 76 27.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 76
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                27.08.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 76
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                27.08.2008 01.01.2009 eingefügt -
                            Titel 3.3.3.  27.08.2008  01.01.2009  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 78 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 79 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 80 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -
                            Titel 3.3.1.  17.05.2009  01.01.2009  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 Abs. 1 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32
                            Titel 3.3.2.  17.05.2009  01.01.2009  eingefügt  -  Titel 3.3.2.  24.06.2014  01.01.2015  geändert  GS 2014, 26  Titel 3.3.2.  28.06.2016  01.01.2018  geändert  GS 2016, 24
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -
§ 85
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -
§ 85
                            quater
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -
§ 85
                            quinquies
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -
§ 85
                            quinquies   Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                24.06.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 26
§ 85
                            quinquies   Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                24.06.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 26
                            69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85
                            quinquies   Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ter
                        
                        
                    
                    
                    
                24.06.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 26
§ 85
                            sexies
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -
§ 85
                            septies
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -
§ 85
                            septies
                        
                        
                    
                    
                    
                28.06.2016 01.01.2018 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2016, 24
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85
                            septies   Abs. 1  24.06.2014  01.01.2015  geändert  GS 2014, 26
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85
                            septies   Abs. 1  28.06.2016  01.01.2018  geändert  GS 2016, 24
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85
                            octies
                        
                        
                    
                    
                    
                09.02.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 5
§ 89 Abs. 3 09.11.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 30
§ 91 Abs. 1 09.11.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 30
§ 91 Abs. 2 09.11.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 2011, 30
§ 93 Abs. 2 27.06.2007 15.10.2007 geändert -
§ 93 Abs. 3 27.06.2007 15.10.2007 eingefügt -
                            Titel 4.1.1.  31.08.2021  01.01.2022  geändert  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                § 105 Abs. 1 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36
§ 106 31.08.2021 01.01.2022 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106 Abs. 1 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36
§ 106 Abs. 1, a) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 106 Abs. 1, b) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 106 Abs. 1, c) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 106
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 106
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 108 Abs. 1 26.01.2022 01.08.2023 geändert GS 2022, 3
§ 109 31.08.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 36
§ 109 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 110 Abs. 1 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32
§ 110
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                04.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 32
§ 110
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                04.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 32
                            Titel 4.1.2.  31.08.2021  01.01.2022  aufgehoben  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112 31.08.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 36
§ 113 31.08.2021 01.01.2022 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                § 113 Abs. 1 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36
§ 113 Abs. 1, a) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 113 Abs. 1, b) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 113 Abs. 1, c) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 113 Abs. 2 31.08.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 36
§ 114 31.08.2021 01.01.2022 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                § 114 Abs. 1 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36
§ 114 Abs. 1, e) 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36
§ 122 Abs. 1, a) 26.01.2022 01.08.2023 geändert GS 2022, 3
§ 126 10.03.2010 01.01.2011 aufgehoben -
§ 134 Abs. 1 12.11.2014 01.03.2015 geändert GS 2014, 63
§ 137 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 141
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                04.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 32
§ 141
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                04.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 32
§ 143
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                16.11.2016 01.01.2018 eingefügt GS 2016, 42
§ 143
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                16.11.2016 01.01.2018 eingefügt GS 2016, 42
§ 144
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 29
                            70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144
                            bis   Abs. 1,  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                05.07.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 35
§ 144
                            bis   Abs. 2  08.05.2018  01.01.2019  geändert  GS 2018, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144
                            bis   Abs. 2,  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11
§ 144
                            bis   Abs. 2,  b)
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11
§ 144
                            bis   Abs. 2,  c)
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11
§ 144
                            bis   Abs. 4  08.05.2018  01.01.2019  eingefügt  GS 2018, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144
                            bis   Abs. 5  08.05.2018  01.01.2019  eingefügt  GS 2018, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144
                            bis   Abs. 6  08.05.2018  01.01.2019  eingefügt  GS 2018, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144
                            bis   Abs. 7  08.05.2018  01.01.2019  eingefügt  GS 2018, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 29
§ 144
                            quater
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 29
§ 144
                            quater   Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018, 11
§ 144
                            quater   Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018, 11
§ 144
                            quater   Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11
§ 144
                            quater   Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11
§ 144
                            quater   Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11
§ 144
                            quinquies
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11
                            Titel 4.10  31.08.2021  01.01.2022  eingefügt  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                § 146
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 146
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 148 Abs. 2 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33
§ 148 Abs. 2, e) 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33
§ 148 Abs. 2, f) 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 150 Abs. 3 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33
§ 151 25.01.2012 01.01.2013 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2012, 8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 151 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 151 Abs. 1 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32
§ 153 Abs. 2 11.09.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019, 33
§ 154 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 154 Abs. 2 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32
§ 154 Abs. 3 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8
§ 159 Abs. 4 05.07.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 35
§ 162 10.03.2010 01.01.2011 aufgehoben -
§ 163 10.03.2010 01.01.2011 aufgehoben -
§ 164 Abs. 1 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 164 Abs. 1 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33
§ 164 Abs. 2
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 164 Abs. 2
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 164 Abs. 2
                            qua  -  ter
                        
                        
                    
                    
                    
                11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 164 Abs. 2
                            quin  -  quies
                        
                        
                    
                    
                    
                11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 164 Abs. 4 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33
§ 164 Abs. 5 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
                            71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 168
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                05.07.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 35
§ 169 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 172 Abs. 1 04.09.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019, 32
§ 172 Abs. 1,
                            b), 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -
§ 178 27.08.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 179 09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 29
§ 179 04.09.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019, 32
§ 180 08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11
§ 181 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
                            72