Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich
                            1 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.252.4 Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich (vom 4. Juni 2007)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Bildungsrat beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            3 Dieses Reglement regelt die Abschlüsse an den Fachmittel schulen. Diese sind: a.   der Fachmittelschulausweis und b.   die Fachmaturität. A. Fachmittelschulausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Massgebende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fächer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Der Abschluss mit Fachmittelschulausweis umfasst die No ten der selbstständigen Arbeit und folgender Fächer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 a.   Deutsch, b.   Französisch, c.   Englisch, d.   Mathematik, e.   Informatik, f.    ein weiteres Fach oder integrie rtes Fach aus dem Lernbereich Ma thematik, Naturwissenschaften, Informatik, g.   ein Fach oder integriertes Fach aus dem Lernbereich Geistes- und Sozialwissenschaften, h.   ein Fach oder integriertes Fach aus dem Lernbereich Musische Fä cher, i. ein berufsfeldbezogenes Fach gemäss gewähltem Berufsfeld, das nicht identisch ist mit den Fächern gemäss lit. a–h.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Schulleitung legt für jedes angebotene Profil die für den Ab schluss massgebende n Fächer fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Selbstständige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Die Einzelheiten zur Einr eichung, Präsentation und Beur teilung der selbstständigen Arbeit sind in Richtlinien der Fachmittel schulen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wechsel des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gewählten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufsfeldes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Der Wechsel des gewählten Berufsfeldes ist bis zum Ende der zweiten Klasse zulässig. Die berufsfeldspezifischen Ausbildungs semester sind zu wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.252.4 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement Noten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            11 Die  Noten  für  den  Erwerb  des  Fachmittelschulausweises  set
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zen sich aus Erfahrungsnoten der Fäch er oder Fachbereiche und in den Fächern, in denen eine Abschlussp rüfung abgelegt wird, aus dem arith
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - metischen Mittel aus Erfahrungs note und Prüfungsnote zusammen. Prüfungsfächer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Prüfungen umfa ssen die Fächer: a.   Deutsch, b.   eine Fremdsprac he (Französisch oder Englisch), c.   Mathematik, d.   ein berufsfeldbezo genes Fach sowie e.   zwei weitere Fächer, wovon eines ein weiteres berufsfeldbezogenes Fach sein kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Bedingungen für die Auswahl oder die Zuteilung der Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fächer  richten  sich  nach  den  von der  Schulleitung  hi erzu  erlassenen Bestimmungen. Zeitpunkt der Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            11 Die Prüfungen werden in der Regel am Ende der dritten Klasse abgenommen. Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            11 Zu den Prüfungen werden nur Kandidatinnen und Kandida
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten zugelassen, die an der entsprechenden Schule den Unterricht des dritten Schuljahres besucht haben. Prüfungsart
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die Prüfungen werden in De utsch und einer Fremdsprache schriftlich  und  mündlich,  in  Mathemat ik  schriftlich,  in  den  übrigen Fächern  schriftlich, mündlich  oder  praktisch durchgeführt.  Die  Prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fungen sind nicht öffentlich. Prüfungsplan und Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die  Prüfungen  finden  nach  einem  von  der  Schulleitung erlassenen Prüfungsplan statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Aufgaben werden im Einverne hmen mit der Schulleitung von den Fachlehrpersonen gestellt. Hilfsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die Fachlehrpersonen legen im Einvernehmen mit der Schul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leitung die Hilfsmittel fest und orientieren die Schülerinnen und Schü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ler im Voraus. Prüfungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Eine schriftliche Prüfung daue rt zwei bis vi er Stunden, eine mündliche durchschnittlich 15 Minut en pro Kandidatin oder Kandidat. Die Dauer einer praktisc hen Prüfung richtet sich nach den Erforder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nissen des Faches und wird vo n der Schulleitung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.252.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die Prüfungen werden durch die Fachlehrpersonen unter Beizug einer Expertin oder eines Experten ab genommen. Auf das Ver ständnis  der  Zusammenhänge  wird  me hr  Gewicht  gelegt  als  auf  den Umfang der erworbenen Ke nntnisse. Der sprachliche Ausdruck ist ange messen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Expertin oder Experte und prüfe nde Lehrperson setzen die Prü fungsnote gemeinsam fest . Falls keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die Rektor in oder der Rektor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ermittlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Noten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Die Noten werden wie folgt ermittelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 – In  den  Fächern,  in  denen  Prüfun gen  abgelegt  werden,  entspricht die Note dem arithmetischen Mittel aus Erfahrungsnote und Prü fungsnote.  Sie  wird  auf  ganze  und halbe  Noten  gerundet.  In  den Fächern, in denen keine Prüfungen abgelegt werden, entspricht die Note der auf ganze und halbe Noten gerundeten Erfahrungsnote. – In allen für das Abschlusszeugnis zählenden Fächern oder Fach bereichen wird eine Erfahrungsnot e gebildet. Sie ist entweder die Zeugnisnote des letzten Schuljahres oder das ungerundete Mittel der Zeugnisnoten der beiden letz ten Semester, in denen das Fach oder die Fächer des Fachbereichs unterrichtet wurden. – Für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden ganze und halbe Noten erteilt. Als Prüfungsno te gilt das ungerundete arithme tische  Mittel  aus  den  beiden  Note n.  In  Fächern  mit  einer  schrift lichen,  einer  praktischen  und  einer  mündlichen  Prüfung  gilt  das ungerundete arithmetische Mitte l der Noten als Prüfungsnote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Erteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Fachmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schulausweises
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Der Fachmittelschulausweis wird erteilt, wenn gleichzeitig a.   der  Durchschnitt  aus  allen  ma ssgebenden  Fachnoten  mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4,0 erreicht, b.   höchstens drei Fachno ten ungenügend sind und c.   die Summe der Notena bweichungen von 4,0 nach unten nicht mehr als 2,0 Punkte beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entscheid über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Bestehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Der  Entscheid  über  das  Bestehen  der  Prüfung  wird  auf Antrag  der  Rektorin  oder  des  Re ktors  durch  die  Schulkommission gefällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            11 Wer die Prüfungen für den Fa chmittelschulausweis gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 nicht besteht, kann sie nach Wi
                            ederholung des dritten Schuljahres ein zweites Mal ablegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.252.4 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement Unregelmässig keiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Die Benützung unerlaubter Hi lfsmittel während der Prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fungen sowie jede andere Unredlic hkeit kann den Ausschluss von der entsprechenden Prüfung, die Verwei gerung der Erteilung oder Ungül
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigkeitserklärung des Fa chmittelschulausweises zur Folge haben. Über den  Ausschluss  entscheidet  die  Sc hulleitung,  über die  Verweigerung oder Ungültigkeitserklärung des Fachmittelschulausweises die Schul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommission. Die Pr üfung gilt in diesen Fä llen als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Nichterscheinen zu einer Prüfung ohne wichtigen Grund gilt diese ebenfalls als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kandidatinnen  und  Kandidaten,  deren  Leistungen  aus  den  in Abs. 1 genannten Gründen nicht bewe rtet werden, haben in der Regel alle  Fächer  zu  wiederholen  und können  erst  zur  folgenden  ordent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Prüfung wieder zugelassen werden. Über Ausnahmen entschei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - det die Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 In  schweren  Fällen  kann  der Kandidatin  oder  dem  Kandidaten eine Wiederholung der Prüfung dur ch Beschluss der Schulkommission verweigert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor den Prüfungen auf diese Bestimmungen aufmerksam zu machen. Inhalt des Fachmittelschul ausweises
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Der Fachmittelschulausweis enthält: a. die Bezeichnung der Schule mit der Aufschrift «Kanton Zürich», b. Name, Vorname, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburt sort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers, c. den Vermerk «gesamtschweizeris ch anerkannter Fachmittelschul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ausweis», d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 die Bezeichnung de s Berufsfeldes, e. die Bestätigung und Bewertung de r Fächer der Allgemeinbildung, f. die Bestätigung und Bewertung der berufsfeldbezogenen Fächer, g. das Thema und die Bewertung der selbstständigen Arbeit, h. die Unterschrift der zuständigen kantonalen Behörde und der Rek
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - torin oder des Rektors der Schule sowie i. den Ort und das Datum der Ausstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.252.4 B. Fachmaturität I. Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zum Lehrgang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Zum Lehrgang zur Fachmaturität werden Schülerinnen und Schüler zugelassen, die am En de des vorangegangenen Schuljahres den Fachmittelschulausweis erworb en haben. In begründeten Fällen kann der Lehrgang bis lä ngstens drei Jahre nach dem Erwerb des Fach mittelschulausweises angetreten werden. Über die Zulassung entschei det die Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Voraussetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Erlangung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Fach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            maturität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Die Fachmaturität ist bestande n, wenn der Fachmittelschul ausweis vorliegt und die zusätzlic hen Leistungen gemäss dem Regle ment  über  die  Anerkennung  der  Abschl üsse  von  Fachmittelschulen  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25. Oktober 2018 der EDK sowie die Fachmaturitätsarbeit mindestens mit der Note 4 bzw. als «bestanden» bewertet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädago gik gelten zusätzlich die §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusätzliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Fachmittelschulen beglei ten und validieren die zusätz lichen praktischen Leistungen in Zusammenarbeit mit den für die zu sätzlichen Leistungen zu ständigen Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Fachmittelschulen re geln die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachmaturitäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Fachmaturitätsarbeit wird von der Fachmittelschule unter Beizug einer Expertin oder ei nes Experten bewertet. Die Expertin oder der Experte und die Lehrperson, welche die Fachmaturitätsarbeit betreut, setzen die Note für die Fachmaturitätsarbeit gemeinsam fest. Falls keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die Rektorin oder der Rektor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Fachmittelschulen regeln die Einzelheiten zur Einreichung, Präsentation und Be urteilung der Fach maturitätsarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Der Entscheid über die Erteil ung des Fachmaturitätszeug nisses wird auf Antrag der Rektor in oder des Rektors durch die Schul kommission gefällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Die Fachmaturität kann einmal wiederholt werden. Dabei sind nur diejenigen Teile im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 zu wiederholen, in denen eine ungenügende Leist ung erzielt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Wiederholung der Fachmaturitä t Pädagogik richtet sich nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.252.4 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement Unregelmässig keiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Die nicht rechtzeitige Abgabe der Fachmaturitätsarbeit, das Nichtbeenden  der  praktischen  Le istungen  oder  di e  Benützung  uner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - laubter Hilfsmittel kann die Nichta bnahme der Fachma turitätsarbeit, die Nichtbenotung der praktischen Leistungen oder die Ungültigkeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erklärung der Fachmaturität zur Fo lge haben. Über die Nichtabnahme der  Fachmaturitätsarbe it  und  die  Nichtbeurteilung  der  praktischen Leistungen entscheide t die Schulleitung, über die Ungültigkeitserklä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung der Fachma turität die Schulkommission. Inhalt des Fachmaturitäts zeugnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Das Fachmaturitäts zeugnis umfasst: a. die Bezeichnung der Schule mit der Aufschrift «Kanton Zürich», b. Name, Vorname, Heimatort (f ür Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburt sort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers, c. den Vermerk «gesamtschweizeris ch anerkanntes Fachmaturitäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeugnis», d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 die Bezeichnung de s Berufsfeldes, e. die Bestätigung und Bewertung de r Fächer der Allgemeinbildung, f. die Bestätigung und Bewertung der belegten berufsfeldbezogenen Fächer, g. das Thema und die Bewertung der selbstständigen Arbeit, h.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Bestätigung und Beurteilung de r zusätzlichen Leistungen, i. das Thema und die Beurteilun g der Fachmaturitätsarbeit, j. die Unterschrift der zuständigen kantonalen Behörde und der Rek
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - torin oder des Rektors der Schule sowie k. den Ort und das Datum der Ausstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            24–27.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 II. Berufsfeld Pädagogik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Voraussetzung zur Erlangung der Fachmaturi tät im Berufs feld Pädagogik
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            11 Zur Erlangung der Fachmaturitä t im Berufsfeld Pädagogik müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Abs. 1 die Vo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - raussetzungen in den Richtlinien über die zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik vom 25. Oktober 2018 der EDK unter Vorbehalt der nachfolge nden Bestimmungen erfüllt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.252.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dauer des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrgangs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Der Lehrgang zur Fachmaturität Pädagogik dauert zwei Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassung zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrgang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Zum Lehrgang der Fachmaturität Pädagogik werden Schü lerinnen und Schüler zugelassen, di e über den Fachmittelschulausweis im Berufsfeld Pä dagogik verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungsfächer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Prüfungen umfa ssen die Fächer: a.   Deutsch, b.   Fremdsprachen, bestehend aus Französisch und Englisch, c.   Mathematik, d.   Naturwissenschaften, bestehend aus Biologie, Chemie und Physik, e.   Geistes- und Sozialwissenschafte n, bestehend aus Geschichte und Geografie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeitpunkt der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Die Prüfungen werden in der Regel am Ende des Lehr gangs zur Fachmaturität Pädagogik abgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassung zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Für eine Zulassung zu den Prüfungen muss die Fachmatu ritätsarbeit mindestens mit der Note 4 bewertet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            modalitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Prüfungen  orientieren  sich  an  einem  Kompetenz modell, das aus Wissen und Kenntni ssen, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie  Einstellungen  besteht.  Di ese  Kompetenzen  werden  anhand exemplarisch ausgewählter Themen geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gegenstand der mündlichen Prüfungen können auch persönliche Arbeits- und Lernportfolios sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die mündlichen Prüfungen kann eine Vorbereitungszeit von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Minuten gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            g.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Prüfungen finden nach einem von der Schulleitung erlassenen Prüfungsplan statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Aufgaben werden im Einverne hmen mit der Schulleitung von den Fachlehrpersonen gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hilfsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            h.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Fachlehrperson en  legen  im  Einv ernehmen  mit  der Schulleitung die Hilfsmittel fest und orientieren die Schülerinnen und Schüler im Voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.252.4 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement Prüfungsfächer,teile und -dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            i.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Prüfungsfach Unterrichtsfa ch Prüfungsteile und Dauer Deutsch Deutsch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 180 Minuten schriftlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Minuten mündlich Fremdsprachen Französisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120 Minuten schriftlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Minuten mündlich Englisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 120 Minuten schriftlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Minuten mündlich Mathematik Mathematik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 120 Minuten schriftlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Minuten mündlich Naturwissenschaften    Biologi e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Minuten mündlich oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 Minuten schriftlich Chemie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Minuten mündlich oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 Minuten schriftlich Physik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Minuten mündlich oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 Minuten schriftlich Geistes- und Geschichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Minuten mündlich oder Sozialwissenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 Minuten schriftlich Geografie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Minuten mündlich oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 Minuten schriftlich Bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            j.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In den 13 Prüfungsteilen werden jeweils ganze oder halbe Noten gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 setzen sich aus dem Durchschnitt der Noten der jeweiligen Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teile zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Noten der fünf Prüfungsfäch er werden auf ganze oder halbe Noten gerundet. Sie setzen sich aus dem Durchschnitt der Noten der jeweiligen Unterrichtsfächer zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wer in einer zweiten Landessprache oder in Englisch ein interna
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tional anerkanntes Sprachzertifikat auf mindestens Niveau B2 GER erworben hat, kann auf Antrag in diesem Fach vom Unterricht und von der Prüfung befreit werden. Die Umrechnung der im Sprachzertifikat nachgewiesenen Leistungen in die Pr üfungsnote erfolgt nach Ziff. 4.2 der Richtlinien über die zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik vom 25. Oktober 2018 der EDK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.252.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            k.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Beurteilung  er folgt  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  dieses  Reglements. Die  Expertin  oder  der  Experte  soll  vorzugsweise  von  der  Pädago gischen Hochschule Zürich stammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Erteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Fachmaturi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tätszeugnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            l.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Das Fachmaturitätszeugni s wird erteilt, wenn a.   der Durchschnitt aller fünf Noten der Prüfungsfächer und der Fach maturitätsarbeit mindestens 4,0 beträgt, b.   höchstens zwei No ten der Prüfungsfäche r ungenügend sind und c.   die Summe der Notenabweichunge n der fünf Prüfungsfächer von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4,0 nach unten nicht mehr als 1,0 Punkte beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entscheid über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Bestehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der Entscheid über das Bestehen der Prüfung wird auf Antrag  der  Rektorin  oder  des  Re ktors  durch  die  Schulkommission gefällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wer  die  Fachmaturität  nicht  bestanden  hat,  kann  die Prüfungen einmal an der nächst en Prüfungssession wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es müssen sämtliche Prüfungsteil e der Unterrichtsfächer, in denen eine ungenügende Leistu ng erzielt worden ist, wiederholt werden. Fa kultativ kann der Unterricht dieser Fächer erneut besucht werden. C. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Der Rechtsmittelweg richtet sich nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 des Mit telschulgesetzes vom 13. Juni 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . D. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            Dieses  Reglement  tritt  auf  Schuljahresbeginn  2007/2008 (20. August 2007) in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            5 In Abweichung von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 b dieses Reglements werden auch Schülerinnen und Schüler zum Lehrga ng der Fachmaturität Pädagogik zugelassen, die E nde Schuljahr 2013/14 sowi e Ende Schulja hr 2014/15 den Fachmittelschulausweis in de n Berufsfeldern Kommunikation und Information,  Gesundheit  und  Natu rwissenschaften  sowie  Musik  und Theater erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.252.4 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. März 2023 ( OS 78, 151 ) Für Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildung vor dem Schul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jahr 2023/2024 begonnen haben, richte n sich die für den Abschluss mit dem Fachmittelschulausweis ma ssgebenden Fächer nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 in der Fas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sung vom 22. August 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 62, 410 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 413.21 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fassung gemäss Beschluss des B ildungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. Juni 2011 ( OS 66, 506
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ; ABl 2011, 1995 ). In Kraft seit 22. August 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Aufgehoben durch Beschluss des B ildungsrates vom 20. Juni 2011 ( OS 66, 506
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ; ABl 2011, 1995 ). In Kraft seit 22. August 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Eingefügt durch Beschluss des Bildung srates vom 9. De zember 2013 (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            OS 69,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            246 ; ABl 2013-12-20 ). In Kraft seit 18. August 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 9. Dezember 2013 (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            OS 69,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            246 ; ABl 2013-12-20 ). In Kraft seit 18. August 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Eingefügt durch Beschluss des Bildungsrates vom 26. Juni 2017 ( OS 72, 424
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ; ABl 2017-07-07 ). In Kraft seit 21. August 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 26. Juni 2017 ( OS 72, 424
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ; ABl 2017-07-07 ). In Kraft seit 21. August 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Erlasssammlung EDK, Ziff. 4.2.1.2.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Eingefügt durch Beschluss des B ildungsrates vom 6. März 2023 ( OS 78, 151
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ; ABl 2023-03-10 ). In Kraft seit 1. August 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Fassung gemäss Beschluss des B ildungsrates vom 6. März 2023 ( OS 78, 151
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ; ABl 2023-03-10 ). In Kraft seit 1. August 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Aufgehoben durch Beschluss des B ildungsrates vom 6. März 2023 ( OS 78, 151
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ; ABl 2023-03-10 ). In Kraft seit 1. August 2023.