Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich
1 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement
413.252.4 Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich (vom 4. Juni 2007)
1 Der Bildungsrat beschliesst:
Gegenstand
§ 1.
3 Dieses Reglement regelt die Abschlüsse an den Fachmittel schulen. Diese sind: a. der Fachmittelschulausweis und b. die Fachmaturität. A. Fachmittelschulausweis
Massgebende
Fächer
§ 2.
1 Der Abschluss mit Fachmittelschulausweis umfasst die No ten der selbstständigen Arbeit und folgender Fächer:
11 a. Deutsch, b. Französisch, c. Englisch, d. Mathematik, e. Informatik, f. ein weiteres Fach oder integrie rtes Fach aus dem Lernbereich Ma thematik, Naturwissenschaften, Informatik, g. ein Fach oder integriertes Fach aus dem Lernbereich Geistes- und Sozialwissenschaften, h. ein Fach oder integriertes Fach aus dem Lernbereich Musische Fä cher, i. ein berufsfeldbezogenes Fach gemäss gewähltem Berufsfeld, das nicht identisch ist mit den Fächern gemäss lit. a–h.
2 Die Schulleitung legt für jedes angebotene Profil die für den Ab schluss massgebende n Fächer fest.
Selbstständige
Arbeit
§ 2
a.
10 Die Einzelheiten zur Einr eichung, Präsentation und Beur teilung der selbstständigen Arbeit sind in Richtlinien der Fachmittel schulen geregelt.
Wechsel des
gewählten
Berufsfeldes
§ 2
b.
10 Der Wechsel des gewählten Berufsfeldes ist bis zum Ende der zweiten Klasse zulässig. Die berufsfeldspezifischen Ausbildungs semester sind zu wiederholen.
2
413.252.4 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement Noten
§ 3.
11 Die Noten für den Erwerb des Fachmittelschulausweises set
- zen sich aus Erfahrungsnoten der Fäch er oder Fachbereiche und in den Fächern, in denen eine Abschlussp rüfung abgelegt wird, aus dem arith
- metischen Mittel aus Erfahrungs note und Prüfungsnote zusammen. Prüfungsfächer
§ 4.
11
1 Die Prüfungen umfa ssen die Fächer: a. Deutsch, b. eine Fremdsprac he (Französisch oder Englisch), c. Mathematik, d. ein berufsfeldbezo genes Fach sowie e. zwei weitere Fächer, wovon eines ein weiteres berufsfeldbezogenes Fach sein kann.
2 . . .
12
3 Die Bedingungen für die Auswahl oder die Zuteilung der Prüfungs
- fächer richten sich nach den von der Schulleitung hi erzu erlassenen Bestimmungen. Zeitpunkt der Prüfungen
§ 5.
11 Die Prüfungen werden in der Regel am Ende der dritten Klasse abgenommen. Zulassung
§ 6.
11 Zu den Prüfungen werden nur Kandidatinnen und Kandida
- ten zugelassen, die an der entsprechenden Schule den Unterricht des dritten Schuljahres besucht haben. Prüfungsart
§ 7.
Die Prüfungen werden in De utsch und einer Fremdsprache schriftlich und mündlich, in Mathemat ik schriftlich, in den übrigen Fächern schriftlich, mündlich oder praktisch durchgeführt. Die Prü
- fungen sind nicht öffentlich. Prüfungsplan und Aufgaben
§ 8.
1 Die Prüfungen finden nach einem von der Schulleitung erlassenen Prüfungsplan statt.
2 Die Aufgaben werden im Einverne hmen mit der Schulleitung von den Fachlehrpersonen gestellt. Hilfsmittel
§ 9.
Die Fachlehrpersonen legen im Einvernehmen mit der Schul
- leitung die Hilfsmittel fest und orientieren die Schülerinnen und Schü
- ler im Voraus. Prüfungsdauer
§ 10.
Eine schriftliche Prüfung daue rt zwei bis vi er Stunden, eine mündliche durchschnittlich 15 Minut en pro Kandidatin oder Kandidat. Die Dauer einer praktisc hen Prüfung richtet sich nach den Erforder
- nissen des Faches und wird vo n der Schulleitung festgelegt.
3 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement
413.252.4
Beurteilung
§ 11.
1 Die Prüfungen werden durch die Fachlehrpersonen unter Beizug einer Expertin oder eines Experten ab genommen. Auf das Ver ständnis der Zusammenhänge wird me hr Gewicht gelegt als auf den Umfang der erworbenen Ke nntnisse. Der sprachliche Ausdruck ist ange messen zu berücksichtigen.
2 Expertin oder Experte und prüfe nde Lehrperson setzen die Prü fungsnote gemeinsam fest . Falls keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die Rektor in oder der Rektor.
Ermittlung
der Noten
§ 12.
Die Noten werden wie folgt ermittelt:
11 – In den Fächern, in denen Prüfun gen abgelegt werden, entspricht die Note dem arithmetischen Mittel aus Erfahrungsnote und Prü fungsnote. Sie wird auf ganze und halbe Noten gerundet. In den Fächern, in denen keine Prüfungen abgelegt werden, entspricht die Note der auf ganze und halbe Noten gerundeten Erfahrungsnote. – In allen für das Abschlusszeugnis zählenden Fächern oder Fach bereichen wird eine Erfahrungsnot e gebildet. Sie ist entweder die Zeugnisnote des letzten Schuljahres oder das ungerundete Mittel der Zeugnisnoten der beiden letz ten Semester, in denen das Fach oder die Fächer des Fachbereichs unterrichtet wurden. – Für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden ganze und halbe Noten erteilt. Als Prüfungsno te gilt das ungerundete arithme tische Mittel aus den beiden Note n. In Fächern mit einer schrift lichen, einer praktischen und einer mündlichen Prüfung gilt das ungerundete arithmetische Mitte l der Noten als Prüfungsnote.
Bedingungen
für die Erteilung
des Fachmittel
-
schulausweises
§ 13.
Der Fachmittelschulausweis wird erteilt, wenn gleichzeitig a. der Durchschnitt aus allen ma ssgebenden Fachnoten mindestens
4,0 erreicht, b. höchstens drei Fachno ten ungenügend sind und c. die Summe der Notena bweichungen von 4,0 nach unten nicht mehr als 2,0 Punkte beträgt.
Entscheid über
das Bestehen
der Prüfung
§ 14.
Der Entscheid über das Bestehen der Prüfung wird auf Antrag der Rektorin oder des Re ktors durch die Schulkommission gefällt.
Wiederholung
der Prüfungen
§ 15.
11 Wer die Prüfungen für den Fa chmittelschulausweis gemäss
§ 13 nicht besteht, kann sie nach Wi
ederholung des dritten Schuljahres ein zweites Mal ablegen.
4
413.252.4 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement Unregelmässig keiten
§ 16.
1 Die Benützung unerlaubter Hi lfsmittel während der Prü
- fungen sowie jede andere Unredlic hkeit kann den Ausschluss von der entsprechenden Prüfung, die Verwei gerung der Erteilung oder Ungül
- tigkeitserklärung des Fa chmittelschulausweises zur Folge haben. Über den Ausschluss entscheidet die Sc hulleitung, über die Verweigerung oder Ungültigkeitserklärung des Fachmittelschulausweises die Schul
- kommission. Die Pr üfung gilt in diesen Fä llen als nicht bestanden.
2 Bei Nichterscheinen zu einer Prüfung ohne wichtigen Grund gilt diese ebenfalls als nicht bestanden.
3 Kandidatinnen und Kandidaten, deren Leistungen aus den in Abs. 1 genannten Gründen nicht bewe rtet werden, haben in der Regel alle Fächer zu wiederholen und können erst zur folgenden ordent
- lichen Prüfung wieder zugelassen werden. Über Ausnahmen entschei
- det die Schulleitung.
4 In schweren Fällen kann der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Wiederholung der Prüfung dur ch Beschluss der Schulkommission verweigert werden.
5 Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor den Prüfungen auf diese Bestimmungen aufmerksam zu machen. Inhalt des Fachmittelschul ausweises
§ 17.
Der Fachmittelschulausweis enthält: a. die Bezeichnung der Schule mit der Aufschrift «Kanton Zürich», b. Name, Vorname, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburt sort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers, c. den Vermerk «gesamtschweizeris ch anerkannter Fachmittelschul
- ausweis», d.
10 die Bezeichnung de s Berufsfeldes, e. die Bestätigung und Bewertung de r Fächer der Allgemeinbildung, f. die Bestätigung und Bewertung der berufsfeldbezogenen Fächer, g. das Thema und die Bewertung der selbstständigen Arbeit, h. die Unterschrift der zuständigen kantonalen Behörde und der Rek
- torin oder des Rektors der Schule sowie i. den Ort und das Datum der Ausstellung.
5 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement
413.252.4 B. Fachmaturität I. Allgemein
5
Zulassung
zum Lehrgang
§ 17
a.
10 Zum Lehrgang zur Fachmaturität werden Schülerinnen und Schüler zugelassen, die am En de des vorangegangenen Schuljahres den Fachmittelschulausweis erworb en haben. In begründeten Fällen kann der Lehrgang bis lä ngstens drei Jahre nach dem Erwerb des Fach mittelschulausweises angetreten werden. Über die Zulassung entschei det die Schulleitung.
Voraussetzung
zur Erlangung
der Fach
-
maturität
8
§ 18.
1 Die Fachmaturität ist bestande n, wenn der Fachmittelschul ausweis vorliegt und die zusätzlic hen Leistungen gemäss dem Regle ment über die Anerkennung der Abschl üsse von Fachmittelschulen vom
25. Oktober 2018 der EDK sowie die Fachmaturitätsarbeit mindestens mit der Note 4 bzw. als «bestanden» bewertet werden.
11
2 Für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädago gik gelten zusätzlich die §§
27 ff.
8
Zusätzliche
Leistungen
§ 19.
11
1 Die Fachmittelschulen beglei ten und validieren die zusätz lichen praktischen Leistungen in Zusammenarbeit mit den für die zu sätzlichen Leistungen zu ständigen Institutionen.
2 Die Fachmittelschulen re geln die Einzelheiten.
Fachmaturitäts
-
arbeit
§ 19
a.
10
1 Die Fachmaturitätsarbeit wird von der Fachmittelschule unter Beizug einer Expertin oder ei nes Experten bewertet. Die Expertin oder der Experte und die Lehrperson, welche die Fachmaturitätsarbeit betreut, setzen die Note für die Fachmaturitätsarbeit gemeinsam fest. Falls keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die Rektorin oder der Rektor.
2 Die Fachmittelschulen regeln die Einzelheiten zur Einreichung, Präsentation und Be urteilung der Fach maturitätsarbeit.
Entscheid
§ 20.
Der Entscheid über die Erteil ung des Fachmaturitätszeug nisses wird auf Antrag der Rektor in oder des Rektors durch die Schul kommission gefällt.
Wiederholung
§ 21.
1 Die Fachmaturität kann einmal wiederholt werden. Dabei sind nur diejenigen Teile im Sinne von §
18 zu wiederholen, in denen eine ungenügende Leist ung erzielt worden ist.
2 Die Wiederholung der Fachmaturitä t Pädagogik richtet sich nach
§ 27
n.
7
6
413.252.4 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement Unregelmässig keiten
§ 22.
Die nicht rechtzeitige Abgabe der Fachmaturitätsarbeit, das Nichtbeenden der praktischen Le istungen oder di e Benützung uner
- laubter Hilfsmittel kann die Nichta bnahme der Fachma turitätsarbeit, die Nichtbenotung der praktischen Leistungen oder die Ungültigkeits
- erklärung der Fachmaturität zur Fo lge haben. Über die Nichtabnahme der Fachmaturitätsarbe it und die Nichtbeurteilung der praktischen Leistungen entscheide t die Schulleitung, über die Ungültigkeitserklä
- rung der Fachma turität die Schulkommission. Inhalt des Fachmaturitäts zeugnisses
§ 23.
Das Fachmaturitäts zeugnis umfasst: a. die Bezeichnung der Schule mit der Aufschrift «Kanton Zürich», b. Name, Vorname, Heimatort (f ür Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburt sort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers, c. den Vermerk «gesamtschweizeris ch anerkanntes Fachmaturitäts
- zeugnis», d.
10 die Bezeichnung de s Berufsfeldes, e. die Bestätigung und Bewertung de r Fächer der Allgemeinbildung, f. die Bestätigung und Bewertung der belegten berufsfeldbezogenen Fächer, g. das Thema und die Bewertung der selbstständigen Arbeit, h.
10 Bestätigung und Beurteilung de r zusätzlichen Leistungen, i. das Thema und die Beurteilun g der Fachmaturitätsarbeit, j. die Unterschrift der zuständigen kantonalen Behörde und der Rek
- torin oder des Rektors der Schule sowie k. den Ort und das Datum der Ausstellung.
§§
24–27.
4 II. Berufsfeld Pädagogik
5 Voraussetzung zur Erlangung der Fachmaturi tät im Berufs feld Pädagogik
§ 27.
11 Zur Erlangung der Fachmaturitä t im Berufsfeld Pädagogik müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss §
18 Abs. 1 die Vo
- raussetzungen in den Richtlinien über die zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik vom 25. Oktober 2018 der EDK unter Vorbehalt der nachfolge nden Bestimmungen erfüllt sein.
7 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement
413.252.4
Dauer des
Lehrgangs
§ 27
a.
11 Der Lehrgang zur Fachmaturität Pädagogik dauert zwei Semester.
Zulassung zum
Lehrgang
§ 27
b.
5 Zum Lehrgang der Fachmaturität Pädagogik werden Schü lerinnen und Schüler zugelassen, di e über den Fachmittelschulausweis im Berufsfeld Pä dagogik verfügen.
Prüfungsfächer
§ 27
c.
5 Die Prüfungen umfa ssen die Fächer: a. Deutsch, b. Fremdsprachen, bestehend aus Französisch und Englisch, c. Mathematik, d. Naturwissenschaften, bestehend aus Biologie, Chemie und Physik, e. Geistes- und Sozialwissenschafte n, bestehend aus Geschichte und Geografie.
Zeitpunkt der
Prüfungen
§ 27
d.
11 Die Prüfungen werden in der Regel am Ende des Lehr gangs zur Fachmaturität Pädagogik abgenommen.
Zulassung zu
den Prüfungen
§ 27
e.
5 Für eine Zulassung zu den Prüfungen muss die Fachmatu ritätsarbeit mindestens mit der Note 4 bewertet sein.
Prüfungs
-
modalitäten
§ 27
f.
5
1 Die Prüfungen orientieren sich an einem Kompetenz modell, das aus Wissen und Kenntni ssen, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie Einstellungen besteht. Di ese Kompetenzen werden anhand exemplarisch ausgewählter Themen geprüft.
2 Gegenstand der mündlichen Prüfungen können auch persönliche Arbeits- und Lernportfolios sein.
3 Für die mündlichen Prüfungen kann eine Vorbereitungszeit von
15 Minuten gewährt werden.
Prüfungsplan
und Aufgaben
§ 27
g.
5
1 Die Prüfungen finden nach einem von der Schulleitung erlassenen Prüfungsplan statt.
2 Die Aufgaben werden im Einverne hmen mit der Schulleitung von den Fachlehrpersonen gestellt.
Hilfsmittel
§ 27
h.
5 Die Fachlehrperson en legen im Einv ernehmen mit der Schulleitung die Hilfsmittel fest und orientieren die Schülerinnen und Schüler im Voraus.
8
413.252.4 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement Prüfungsfächer,teile und -dauer
§ 27
i.
8 Prüfungsfach Unterrichtsfa ch Prüfungsteile und Dauer Deutsch Deutsch
1. 180 Minuten schriftlich
2.
15 Minuten mündlich Fremdsprachen Französisch
1.
120 Minuten schriftlich
2.
15 Minuten mündlich Englisch
1. 120 Minuten schriftlich
2.
15 Minuten mündlich Mathematik Mathematik
1. 120 Minuten schriftlich
2.
15 Minuten mündlich Naturwissenschaften Biologi e
15 Minuten mündlich oder
60 Minuten schriftlich Chemie
15 Minuten mündlich oder
60 Minuten schriftlich Physik
15 Minuten mündlich oder
60 Minuten schriftlich Geistes- und Geschichte
15 Minuten mündlich oder Sozialwissenschaften
60 Minuten schriftlich Geografie
15 Minuten mündlich oder
60 Minuten schriftlich Bewertung
§ 27
j.
8
1 In den 13 Prüfungsteilen werden jeweils ganze oder halbe Noten gesetzt.
2 setzen sich aus dem Durchschnitt der Noten der jeweiligen Prüfungs
- teile zusammen.
3 Die Noten der fünf Prüfungsfäch er werden auf ganze oder halbe Noten gerundet. Sie setzen sich aus dem Durchschnitt der Noten der jeweiligen Unterrichtsfächer zusammen.
4 Wer in einer zweiten Landessprache oder in Englisch ein interna
- tional anerkanntes Sprachzertifikat auf mindestens Niveau B2 GER erworben hat, kann auf Antrag in diesem Fach vom Unterricht und von der Prüfung befreit werden. Die Umrechnung der im Sprachzertifikat nachgewiesenen Leistungen in die Pr üfungsnote erfolgt nach Ziff. 4.2 der Richtlinien über die zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik vom 25. Oktober 2018 der EDK.
11
9 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement
413.252.4
Beurteilung
§ 27
k.
5 Die Beurteilung er folgt gemäss §
11 dieses Reglements. Die Expertin oder der Experte soll vorzugsweise von der Pädago gischen Hochschule Zürich stammen.
Bedingungen
für die Erteilung
des Fachmaturi
-
tätszeugnisses
§ 27
l.
8 Das Fachmaturitätszeugni s wird erteilt, wenn a. der Durchschnitt aller fünf Noten der Prüfungsfächer und der Fach maturitätsarbeit mindestens 4,0 beträgt, b. höchstens zwei No ten der Prüfungsfäche r ungenügend sind und c. die Summe der Notenabweichunge n der fünf Prüfungsfächer von
4,0 nach unten nicht mehr als 1,0 Punkte beträgt.
Entscheid über
das Bestehen
der Prüfung
§ 27
m.
5 Der Entscheid über das Bestehen der Prüfung wird auf Antrag der Rektorin oder des Re ktors durch die Schulkommission gefällt.
Wiederholung
§ 27
n.
8
1 Wer die Fachmaturität nicht bestanden hat, kann die Prüfungen einmal an der nächst en Prüfungssession wiederholen.
2 Es müssen sämtliche Prüfungsteil e der Unterrichtsfächer, in denen eine ungenügende Leistu ng erzielt worden ist, wiederholt werden. Fa kultativ kann der Unterricht dieser Fächer erneut besucht werden. C. Rechtsmittel
3
Rekurs
§ 28.
Der Rechtsmittelweg richtet sich nach §
39 Abs.
1 des Mit telschulgesetzes vom 13. Juni 1999
2 . D. Schlussbestimmung
3
§ 29.
Dieses Reglement tritt auf Schuljahresbeginn 2007/2008 (20. August 2007) in Kraft.
Übergangs
-
bestimmung
§ 30.
5 In Abweichung von §
27 b dieses Reglements werden auch Schülerinnen und Schüler zum Lehrga ng der Fachmaturität Pädagogik zugelassen, die E nde Schuljahr 2013/14 sowi e Ende Schulja hr 2014/15 den Fachmittelschulausweis in de n Berufsfeldern Kommunikation und Information, Gesundheit und Natu rwissenschaften sowie Musik und Theater erhalten.
10
413.252.4 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. März 2023 ( OS 78, 151 ) Für Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildung vor dem Schul
- jahr 2023/2024 begonnen haben, richte n sich die für den Abschluss mit dem Fachmittelschulausweis ma ssgebenden Fächer nach §
2 in der Fas
- sung vom 22. August 2011.
1 OS 62, 410 .
2 LS 413.21 .
3 Fassung gemäss Beschluss des B ildungsrates vom
20. Juni 2011 ( OS 66, 506
; ABl 2011, 1995 ). In Kraft seit 22. August 2011.
4 Aufgehoben durch Beschluss des B ildungsrates vom 20. Juni 2011 ( OS 66, 506
; ABl 2011, 1995 ). In Kraft seit 22. August 2011.
5 Eingefügt durch Beschluss des Bildung srates vom 9. De zember 2013 (
OS 69,
246 ; ABl 2013-12-20 ). In Kraft seit 18. August 2014.
6 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 9. Dezember 2013 (
OS 69,
246 ; ABl 2013-12-20 ). In Kraft seit 18. August 2014.
7 Eingefügt durch Beschluss des Bildungsrates vom 26. Juni 2017 ( OS 72, 424
; ABl 2017-07-07 ). In Kraft seit 21. August 2017.
8 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 26. Juni 2017 ( OS 72, 424
; ABl 2017-07-07 ). In Kraft seit 21. August 2017.
9 Erlasssammlung EDK, Ziff. 4.2.1.2.2.
10 Eingefügt durch Beschluss des B ildungsrates vom 6. März 2023 ( OS 78, 151
; ABl 2023-03-10 ). In Kraft seit 1. August 2023.
11 Fassung gemäss Beschluss des B ildungsrates vom 6. März 2023 ( OS 78, 151
; ABl 2023-03-10 ). In Kraft seit 1. August 2023.
12 Aufgehoben durch Beschluss des B ildungsrates vom 6. März 2023 ( OS 78, 151
; ABl 2023-03-10 ). In Kraft seit 1. August 2023.
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