Mittelschulverordnung
                            1 Mittelschulverordnung (MSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.211 Mittelschulverordnung (MSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 (vom 26. Januar 2000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Schulkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die  Bildungsdirektion  bestellt für  jede  kantonale  Mittel schule eine Schulkommissi on. Diese umfasst in der Regel sieben bis elf Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Schulkommission gehören insb esondere Persönlichkeiten aus den Bereichen Wirtschaft, Kultur , Volksschule und Hochschule an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Mittelschul-  und  Berufsbild ungsamt  sucht  auf  Beginn  einer Legislatur mittels Ausschreibung in öffentlichen Publikationsorganen und  direkter  Anfrage  Ersatz  für  au sscheidende  Mitglieder.  Auf  die öffentliche Ausschreibung kann verz ichtet werden, wenn im Laufe der Legislatur Vakanzen zu besetzen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Präsidium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die  Bildungsdirektion  bestimmt die  Präsiden tin  oder  den Präsidenten der Schulkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Schulkommission wähl t aus ihrem Kreis eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Präsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            konferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Präsidentinnen und Präs identen der Schulkommissio nen bilden die Präsidentenkonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese  wählt  aus  ihrem  Kreis  im Einvernehmen  mit  dem  Mittel schul- und Berufsbildungsamt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzen den sowie eine Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Präsidentenkonferenz obliegt di e Koordination zwischen den Schulkommissionen. Die Vo rsitzende oder der Vo rsitzende vertritt die Präsidentenkonferenz gegenüber de m Mittelschul- und Berufsbildungs amt und der Bildungsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schweigepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Mitglieder der Schulkomm ission sind verpflichtet, über vertrauliche  Informationen,  die ihnen  bei  der  Ausübung  ihrer  Funk tion zur Kenntnis gelangen, Vers chwiegenheit zu bewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Schweigepflicht  gilt  auch  fü r  weitere  an  den  Sitzungen  der Schulkommission teilne hmende Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die  Mitglieder  der  Schulkom mission  haben  Antrags-  und Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.211 Mittelschulverordnung (MSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Schulkommission  ist beschlussfähig,  wenn die  Mehrheit  der Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschl üsse mit dem einfachen Mehr  der  Stimmen.  Bei  Stimmengle ichheit  hat  die  Präsidentin  oder der Präsident den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Präsidentin  oder  der  Präs ident  kann  über  weniger  wichtige oder dringliche Geschäfte entscheiden oder die Beschlussfassung auf dem  Zirkularweg  anordnen.  Für  ei nen  Zirkularbeschluss  ist  die  Zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stimmung der Mehrheit der Mitglieder erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Schulkommission legt fest, in welcher Form über Beschlüsse und Präsidialverfügungen informiert wird. Protokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das insbeson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dere die Beschlüsse enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Protokoll  wird  den  Mitglied ern  der  Schulkom mission,  der Schulleitung,  der  Vertreterin  oder  dem  Vertreter  der  Lehrerschaft sowie dem Mittelschul- und Be rufsbildungsamt zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Sekretariat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Das Sekretariat wird du rch die Schule geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Sekretariat  trifft  die  admini strativen  und  organisatorischen Massnahmen  zur  Vorber eitung  und  Erledigung der  Geschäfte  der Schulkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Schulleitung Ernennung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Der  Gesamtkonvent  kann  Bewe rberinnen  und  Bewerber, die von der Schulkommission in di e engste Wahl einbezogen wurden, anhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Gesamtkonvent  unterbreitet der  Schulkommission  seinen Antrag,  in  den  weitere  Bewerber innen  und  Bewerber  aufgenommen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Schulkommission stellt dem Mittelschul- und Berufsbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - amt zuhanden der Bildungsdirektion und des Regierungsrates Antrag auf Ernennung der Mitglieder der Schulleitung. Die Schulkommission würdigt dabei den Antr ag des Gesamtkonvents.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei Erneuerungswahlen werden die Stellen nicht öffentlich ausge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schrieben. Die Schulkommission holt die Stellungnahme des Gesamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - konvents ein und stellt dem Mittel schul- und Berufsbildungsamt zuhan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den der Bildungsdirektion und de s Regierungsrates Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mittelschulverordnung (MSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rektorin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Rektor
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die  Rektorin  oder  der  Rektor  steht  der  Schulleitung  vor und trägt die Gesamtverant wortung für die Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Rektorin oder der Rektor be stimmt ihre oder seine Stellver tretung aus dem Kreis der Pror ektorinnen oder Prorektoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Konvente der Lehrerschaft a. Gesamtkonvent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Alle  Lehrpersonen  der  Schule  sind  zur  Teilnahme  am Gesamtkonvent berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur Teilnahme mit Antrags- und Stimmrecht sind verpflichtet: a.   Lehrpersonen mit besonde ren Aufgaben gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abs. 1 lit. c der Mittel- und Berufsschullehrerverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , b.   Lehrpersone n gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abs. 1 lit. a und b der Mittel- und Berufs schullehrerverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , sofern sie für ein Pensum von mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20% angestellt sind und insgesamt mindestens zwöl f Jahreslektio nen (Normallektionen) an der Schule unterrichtet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Schulkommission kann für be sondere Lehrerkategorien, wie Instrumental- und Sologesangslehrkr äfte, Sonderregelu ngen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vertretung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schülerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die  Schülerschaft  kann  zwei bis  fünf  Vertreterinnen  und Vertreter  in  den  Gesamtkonvent entsenden.  Die  Schulkommission legt entsprechend der Grösse der Schule die Anzahl fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Vertreterinnen und Vertreter der Schülerschaft werden durch die Vollversammlung oder die De legiertenversamml ung der Schüler organisation oder, wenn keine Schüler organisation besteht, durch die Schülerschaft in einer Urabstimmung für mindestens ein Jahr gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Präsidium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Der Gesamtkonvent wählt aus den stimmberechtigten Lehr personen,  einschli esslich  der  Mitglieder  der Schulleitung,  eine  Präsi dentin oder einen Präsid enten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten. Die Wahl erfolgt für eine Dauer von höchstens vier Jahren; Wiederwahl ist zweimal möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Der  Gesamtkonvent  beschliesst  insbesondere  über  den Schulbetrieb betreffende Regelungen, sofern diese nicht in die Kom petenzen  der  Schulleitung,  der Schulkommission  ode r  anderer  über geordneter Behörden eingreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.211 Mittelschulverordnung (MSV) Sitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die  Präsidentin  ode r  der  Präsident  beruft  in  Absprache mit der Schulleitung den Gesamtk onvent ein und legt die Traktanden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liste fest. Die Einladung zur Sitz ung erfolgt mindestens zehn Tage im Voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Schulleitung  oder  mindestens ein  Fünftel  der  stimmberech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigten Mitglieder könne n die Einberufung eine r Sitzung und die Trak
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tandierung von Geschäften verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die Schweigepflicht gilt sinngemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Beschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Der Gesamtkonvent ist beschlus sfähig, wenn die Mehrheit der  stimmberechtigten  Mitglieder anwesend  ist.  Er  fasst  seine  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schlüsse mit dem einfachen Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid. Beizug weiterer Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Die  Präsidentin  oder  der  Präs ident  kann  für  einzelne  Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schäfte dem Gesamtkonvent nicht an gehörende Fachleute beiziehen. b. Klassenkonvent Zusammen setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Den Klassenkonvent bilden alle Lehrpersonen der Klasse, die  obligatorische  und  mi t  Zeugnisnoten  bewert ete  Fächer  erteilen, sowie  ein  Mitglied  der  Schulleit ung.  Weitere  Lehrkr äfte  der  Klasse können mit beratender Stim me zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Den  Vorsitz  führt  die  Klassenleh rperson  oder  das Mitglied  der Schulleitung. Beschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Der  Klassenkonvent  entscheidet  insbesondere  über  Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmen am Ende der Probez eit sowie über Promotionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Stimmberechtigt  sind diejenigen  Lehrpersonen,  die  die  betref
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fende Schülerin oder den betreffenden Schüler unterrichten. Bei Ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheiden über Promotionen und Au fnahmen am Ende der Probezeit sind sie zur Stimmabgabe verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Beschlüsse werden mit Zustimm ung der Mehrheit der anwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den stimmberechtigten Lehrpersonen ge fasst. Bei St immengleichheit hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Eltern Zusammen arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Eltern volljähriger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Schülerinnen und Schüler werden auch ohne  deren  Zustimmung  über  wich tige  Schulangelegenheiten  infor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - miert,  sofern  sie  für  den  Unterh alt  dieser  Schülerinnen  und  Schüler aufkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Mittelschulverordnung (MSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Schulbetrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schultypen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Der Kanton führt folgende Schultypen: a.   Langgymnasium, b.   Kurzgymnasium, c.   Fachmittelschule, d.   Handelsmittelschule, e.   Informatikmittelschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gymnasiale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maturitäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            profile
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton bietet folgende gymnasialen Maturitätspro file an: a.   Altsprachliches Profil, b.   Neusprachliches Profil, c.   Mathematisch-naturwiss enschaftliches Profil, d.   Wirtschaftlich-rechtliches Profil, e.   Musisches Profil, f.    Philosophisch-pädagogischpsychologisches Profil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Schülerinnen und Schüler wähl en auf Beginn des 11. Schuljah res ein Profil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterrichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sprache
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Unterrichtssprache an den Lang- und Kurzgymnasien ist die Standardsprache. Vorbehalten bleibt der Fremdsprachenunterricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Lang- und Kurzgymnasien könne n zusätzlich Angebote führen, in denen ein Teil des Un terrichts in einer Frem dsprache erteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Schulen, die überbelegt oder ma ngelhaft ausgelastet sind, sorgen  durch  die  Umteilung  v on  Schülerinnen  und  Schülern  unter einander für den not wendigen Ausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Mittelschul-  und  Berufsbild ungsamt  entscheidet  über  die Umteilung,  wenn  keine  Einigung erzielt  werden  kann.  Massgebend sind dabei Kriterien wie das gewählte Profil, die Verbindungen mit öf fentlichen Verkehrsmitteln oder das Alter der Schülerinnen und Schü ler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über Umteilungen, die das Liceo arti stico betreffen, entscheidet die Schulleitung des Liceo artistico insbesondere aufgrund der künstleri schen Eignung der Schülerinnen und Sc hüler. Die Schulleitung bestimmt die einzureichenden Un terlagen. Das Mi ttelschul- und Berufsbildungs amt entscheidet über die Umteilung, wenn keine Einigung erzielt wer den kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.211 Mittelschulverordnung (MSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Absenzen, Dispensationen und Jokertage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            22–35 gelten nicht für die Kantona le Maturitätsschule für Erwachsene. Absenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Eine Abwesenheit gilt als Ab senz, wenn eine Schülerin oder ein Schüler dem Unterricht ganz oder teilweise fernbleibt: a.   aus unvorhersehbaren Gründen, b.   bei einer nicht gewährten Dispensation, c.   bei einem abgelehnten Jokertag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als entschuldigt gilt eine Absenz, für welche die Schülerin oder der Schüler einen Entschuldi gungsgrund nachweisen kann. b. Entschuldi gungsgründe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als Entschuldigungsgründe gelten: a.   eine Krankheit oder ein Unfall, b.   aussergewöhnliche Ereignis se im persönlichen Umfeld, c.   besondere Ereignisse ausserhalb des Einflussbereichs der Schülerin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen und Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Schulleitung kann im Einzelfa ll weitere beso ndere Umstände als Entschuldigung sgründe anerkennen. Dispensationen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Möchte eine Schülerin oder ein Schüler dem Unterricht aus vorhersehbaren Gründen fernbleibe n, ersucht sie oder er vorgängig um Dispensation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Schulleitung oder die von ih r bezeichnete Stelle dispensiert Schülerinnen und Schüler bei Vorlie gen eines Dispensationsgrunds für einen bestimmten Zeitraum vom Besu ch des Unterrichts, eines Fachs oder Teilen davon. Sie berücksichtigt dabei die persönlichen, familiären und schulischen Verhältnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine vollständige Dispensation vo n promotionsrelevanten Fächern ist nicht zulässig. b. Dispensa tionsgründe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als Dispensationsgründe gelten: a.   vorhersehbare Abwesenheiten im Zusammenhang mit einer Krank
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heit oder einem Unfall, b.   aussergewöhnliche Ereignis se im persönlichen Umfeld, c.   hohe Feiertage oder be sondere Anlässe reli giöser oder konfessio
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - neller Art, d.   Vorbereitung und aktive Teilnah me an bedeutenden kulturellen und sportlichen Anlässen, e.   aussergewöhnlicher  Förderbedarf  von  besonderen  schulischen, künstlerischen oder s portlichen Begabungen, a. Grundsatz a. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Mittelschulverordnung (MSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.211 f.    Informationsveranstaltungen von Einrichtungen der Tertiärstufe, Schnupperlehren oder ähnliche Anlä sse für die Berufsvorbereitung, g.   Militär-, ziviler Ersatz-, Zi vilschutz- und Feuerwehrdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Schulleitung kann im Einzelfa ll weitere beso ndere Umstände als Dispensationsgründe anerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Schülerinnen und Schüler reichen das Gesuch um Ent schuldigung einer Absenz oder um Dispensation schriftlich und unter zeichnet der Schulleitung oder der von ihr bezeichneten Stelle ein und legen die von der Schulleitung bezeichneten Unterlagen bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie geben im Gesuch den Entsc huldigungs- oder Dispensations grund an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bis zur Volljährigkeit ist das Ge such  durch  die  Inhaberin  oder den Inhaber der elterl ichen Sorge oder andere Erziehungsberechtigte zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. ärztliches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bleiben Schülerinnen und Schül er dem Unterricht wegen Krankheit oder Unfall fern, reichen sie mit dem Gesuch ein ärztliches Zeugnis ein bei a.   einer Abwesenheit von mehr als vier Tagen, b.   kurzen, sich wiederholenden Abwesenheiten, c.   einer Abwesenheit an einer Abschlussprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Schulleitung kann eine Untersuchung bei einer von ihr bezeich neten Vertrauensärztin oder eine m von ihr bezeichneten Vertrauens arzt anordnen, wenn begründete Zwe ifel an der Richtigkeit des ärzt lichen Zeugnisses bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Frist
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            12 Schülerinnen und Schüler reic hen das Gesuch ein bei a.   Absenzen, sobald es die Umstände erlauben, b.   Dispensationen mindestens 14 Tage im Voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            12 Die Schulleitung oder die von ihr bezeichnete Stelle ent scheidet über das Gesuch schriftlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jokertage
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Schülerinnen und Schüler können dem Unterricht wäh rend zweier Tage pro Schuljahr ohne Vorliegen von Dispensationsgrün den fernbleiben (Jokertage).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jeder bezogene Jokertag gilt als ganzer Tag, auch wenn an jenem Tag der Unterricht nur währe nd eines Halbtages stattfindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nicht bezogene Jokertage verfall en am Ende je des Schuljahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Mitteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Schülerinnen und Schüler teilen der Schulleitung oder der von ihr bezeichneten Stelle den Bezug eines Jokertages mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Tage im Voraus schriftlich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Form
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.211 Mittelschulverordnung (MSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bis zur Volljährigkeit ist die Mi tteilung durch die Inhaberin oder den Inhaber der elterlichen Sorge oder andere Erzi ehungsberechtigte zu unterzeichnen. c. Sperrtage
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Schulleitung kann bestimmen, dass bei besonderen Veranstaltungen wie Sporttagen ode r Projektwochen keine Jokertage bezogen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Schülerinnen und Schüler dürfen an Schultagen, an denen sie Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schlussprüfungen ablegen oder ihre Abschlussarbeit präsentieren, keine Jokertage beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Schulleitung teilt die Sperrtage zu Beginn jedes Semesters mit. d. Ablehnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            12 Die Schulleitung oder die von ihr bezeichnete Stelle teilt der Schülerin oder dem Sc hüler eine Ablehnung schriftlich mit. Vermerk im Zeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            12 Das Zeugnis enthält keine An gaben zu Absenzen, Dispen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sationen und Jokertagen. Davon aus genommen ist der Vermerk, dass eine Schülerin oder ein Schüler von einem Fach vollst ändig dispensiert worden ist. Nachholen von Unterrichtsstoff und Leistungs beurteilungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Schülerinnen und Schüler, die den Unterricht wegen einer Absenz, einer Dispensation oder eines Jokertages verpassen, holen den versäumten Unterrichtssto ff selbstständig nach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie holen Leistungsbeurteilungen vor oder nach. Die zuständige Lehrperson kann Ausnahmen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Finanzen Kostenbeitrag der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            6 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Beiträge gemäss § 31 Abs. 2 des Mittelschulgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 werden vom Mittelschul- und Berufs bildungsamt bei den für das Ober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stufenschulwesen zuständigen Gemeinden erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  der  Berechnung  der  Freigren ze  von  5  Prozent  werden  nur Schülerinnen  und  Schüler  der  öffent lichen  Volks-  und  Mittelschulen berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Als in einer Gemeinde wohnha ft gelten Schülerinnen und Schü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ler, deren tatsächlicher Aufent haltsort in der Gemeinde ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Beiträge berechnen sich au fgrund der im September des Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jahres  vorgenommenen  allgemeine n  jährlichen  Datenerhebung  bei den Mittelschulen, bereinigt um die Abgänge nach der Probezeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Bildungsdirektion erlässt Weisungen über die Berechnungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - modalitäten und den Verfahrensablauf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Mittelschulverordnung (MSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            8 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Die Bildungsdirektion regelt die Entschädigung für die Mitwirkung bei den Aufnahme- und Abschlussprüfungen an Mittelschu len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Professortitel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            14 Lehrpersonen kantonaler Mitte lschulen, dene n der Regie rungsrat gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            197 des Unterrichtsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 den Titel einer Pro fessorin oder eines Professors verlie hen hat, können diesen weiterhin führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zugehörigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesamtkonvent
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            14 Bis zur Überführung der Anstellungsverhältnisse der Lehr personen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 der Mittel- und Berufsschullehrerverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 gel ten für die Teilnahme der Lehrperson en die bisherigen Konventsordnun gen der Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschränkung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            14 Die für die Anwendung der Amtszeitbeschränkung mass gebliche Amtszeit beginnt mit dem Frühlingssemester 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            14 Diese Verordnung tritt auf Be ginn des Frühlingssemesters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 56, 58 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 413.111 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 413.21 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss RRB vom 18. Juni 2003 ( OS 58, 152 ). In Kraft seit 1. Juli 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Eingefügt  durch  RRB  vom  11. Dezember  2003  ( OS  58,  374 ).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung  gemäss  RRB  vom  11. Dezember  2003  ( OS  58,  374 ).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Eingefügt  durch  RRB  vom  25. Mai  2005  ( OS  60,  166 ).  In  Kraft  seit  1. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 ( OS 67, 230 ; ABl 2012, 1053 ). In Kraft seit 1. August 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 ( OS 67, 607 ; ABl 2012-11-16 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.211 Mittelschulverordnung (MSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Fassung gemäss RRB vom 29. Mai 2013 ( OS 68, 257 ; ABl 2013-06-07 ). In Kraft seit 19. August 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Eingefügt durch RRB vom 27. Mai 2020 ( OS 75, 349 ; ABl 2020-06-05 ). In Kraft seit 1. August 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Fassung gemäss RRB vom 27. Mai 2020 ( OS 75, 349 ; ABl 2020-06-05 ). In Kraft seit 1. August 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Nummerierung gemäss RRB vom 27. Mai 2020 ( OS 75, 349 ; ABl 2020-06-05
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. August 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Eingefügt durch RRB vom 3. April 2019 ( OS 74, 351 ; ABl 2019-04-12 ). In Kraft seit 1. August 2022 ( OS 76, 266 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Fassung gemäss RRB vom 3. April 2019 ( OS 74, 351 ; ABl 2019-04-12 ). In Kraft seit 1. August 2022 ( OS 76, 266 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Eingefügt durch RRB vom 25. August 2021 ( OS 77, 104 ; ABl 2021-09-03
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. August 2023.