Lehrpersonalverordnung
                            1 Lehrpersonalverordnung (LPVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.311 Lehrpersonalverordnung (LPVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 (vom 19. Juli 2000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            14 Diese  Verordnung  regelt  den Vollzug  des  Lehrerpersonal gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schuljahr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Anstellungsrechtlich beginnt das Schuljahr am 1. August und endet im Folgej ahr am 31. Juli.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellenplan
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Bildungsdirektion teilt de n Gemeinden Lehrerstellen in  Vollzeiteinheiten  und  Brucht eilen  davon  zu, berechnet  gemäss folgender Formel: Schülerzahl × Sozialindex × Korrekturfaktor Basiswert ×
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Schülerzahl entspricht der Anzahl Schülerinnen und Schüler, die eine Gemeinde am 15. Sept ember des Vorjahres aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Basiswert beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 a.   auf der Kindergar tenstufe 22,41 b.   auf der Primarstufe 17,65 c.   auf der Sekundarstufe 16,88.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der  Korrekturfaktor  verhindert,  dass  sich  die  Gesamtzahl  der zugeteilten  Vollzeiteinheiten  durch eine  Änderung des  durchschnitt lichen  Sozialindexes  von  112,6  er höht  oder  vermindert.  Das  Volks schulamt legt ihn jährlich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Gemeinden melden dem Volkss chulamt bis zum 1. März den Stellenplan für das folgende Schuljahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sozialindex
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Sozialindex ist eine Ke nnzahl für die soziale Belas tung der Gemeinde. Er liegt zwisch en den Werten 100 für die tiefste soziale Belastung und 120 für die höchste soziale Belastung und wird auf eine Stelle nach dem Komma berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.311 Lehrpersonalverordnung (LPVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er wird für jede Gemeinde auf der Grundlage der folgenden Merk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - male festgelegt: a.   Anteil ausländischer Schülerinnen und Schüler, b.   Anteil Kinder oder Jugendliche r aus Familien mit Sozialhilfe, c.   Anteil Einkommensschwacher mi t steuerabzugsberechtigten Kin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Bildungsdirektion erlässt Ri chtlinien für die Festsetzung und Gewichtung der Faktoren. Berechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Bildungsdirektion legt jä hrlich den Sozialindex jeder Gemeinde fest. Für die Zuweisung de r Vollzeiteinheiten an die Gemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den  wird  das  Mittel  der  Sozialindize s  der  drei  vora ngehenden  Jahre verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei der Festlegung des neuesten Sozialindexes stützt sich die Bil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dungsdirektion auf die in den Ge meinden erhobenen aktuellen Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Umfasst das Gebiet einer Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 mehrere politische Gemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den, werden die Sozial indizes der betroffenen politischen Gemeinden nach ihrer Bevölkerungszahl gewichtet. Zusätzliche Vollzeit einheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Bildungsdirektion teilt den Gemeinden für die Schul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leitung folgende zusätzliche Vollzeiteinheiten zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 a.   0,204 in jeder Gemeinde, b.   0,041 pro Vollzeiteinheit, c.   in Gemeinden mit 25 oder mehr Vollzeiteinheiten weitere 0,128 pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Vollzeiteinheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Vollzeiteinheiten für die Sc hulleitungen werden jeweils für drei Jahre zugeteilt. Vorbehalten bleiben grössere Veränderungen der Lehrerstellen, die sich in Vollzeiteinheiten in einer Gemeinde auswirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Schulpflege kann mit einem Teil der Vollzeiteinheiten für die Schulleitungen den Beschäftigungsumfang der Lehrpersonen erhöhen, falls diese Aufgaben der Schulleitungen übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Bildungsdirektion teilt den Gemeinden fü r jede Lehrerstelle in Vollzeiteinheiten zusätzlich 0,02
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Vollzeiteinheiten zu. Diese dienen dazu,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 a.   den Beschäftigungsumfang der Lehr personen für die Erfüllung von Aufgaben gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 a und 10 b zu erhöhen, b.   die Anzahl Vollzeiteinheiten der Schulleitungen zu erhöhen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Lehrpersonalverordnung (LPVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.311 c.   die Anzahl Vollzeiteinheiten fü r den Unterricht zu erhöhen oder vorübergehend zusätzli che Lektionen an eine r Klasse oder in der Integrativen Förder ung einzurichten, d.   Stellvertretungen für Lehrpersone n, die für die Erfüllung von Auf gaben gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 a und 10 b beurlaubt werden, einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Schulpflege regelt auf An trag der Schulleitung Verwendung und Aufteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die  Bildungsdirektion  kann  zusätz liche  Vollzeiteinheiten  zutei len, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 a.   für kleine Gemeinden, b.   für Gemeinden mit bes onderer Siedlungsstruktur, c.   für Gemeinden mit einem überdur chschnittlichen Anteil von Schü lerinnen und Schülern in der Aufnahmeklasse, d.   bei unvorhergesehen en Veränderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einsatz der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Die  Gemeinden  setzen  pro  Vollzeiteinheit  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27,3 Wochenlektionen Unterricht sowie zusätzlich pro Regelklasse der Kindergartenstufe 0,02 Vollzeiteinheiten für Tätigkeiten gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 a,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 b, 10 c und 10 f ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eigene Vollzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gemeinden setzen für jede ihnen auf der Sekundar stufe zugeteilte Vollzeiteinheit 0,011 Vollzeiteinheiten auf eigene Kos ten  für  Koordinationsaufgaben  ei n.  Der  Beschäftigungsumfang  der Lehrpersonen oder der Schulleitun gen wird entsprechend erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinden dürfen auf eigene Kosten zusätzliche Vollzeitein heiten ausschliesslich einsetzen für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 Wahlfächer  und  Wahlpflichtfäch er,  ohne  Wahlpflichtfächer  im Sprachbereich, sowie drei Wochen lektionen aus dem Pflichtbereich der 3. Klassen der Sekundarstufe, b. Freifächer, c. Therapien, d. Aufnahmeunterricht, e. Kompensation von nicht verwe ndeten Vollzeiteinheiten für The rapien gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 , f. die Schulleitung, wenn dieser zu sätzliche Aufgaben übertragen wer den und das Volksschulamt die Erhöhung des Anstellungspensums bewilligt hat, g. den  zusätzlichen  Mittelbedarf aufgrund  des  erhöhten  Ferien anspruchs für Lehrpersonen vom Beginn des Schuljahres an, in dem sie das 50. Alte rsjahr vollenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.311 Lehrpersonalverordnung (LPVO) Zusätzliche Ent schädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gemeinden können die Lehr personen auf eigene Kos
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten für die Erfüllung einzelner Au fgaben im Schulwesen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a zusätzlich entschädigen, wenn a.   die Lehrperson dafür mehr als 50 Stunden einsetzt oder b.   die  Aufgabe  nicht  zwingend  durch eine  Lehrperson  zu  erledigen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Auszahlung der Ents chädigung gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 kann im Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vernehmen mit dem Volksschulamt dur ch das zentrale Personalmanage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ment- und Lohnadministrat ionssystem erfolgen. Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Sieht  das  Gesetz  nichts  ande res  vor,  übt  die  Schulpflege die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Volksschulamt ist zuständig für: a. die Auflösung des Arbeitsverhä ltnisses infolge Invalidität, b. die Ausrichtung einer Abfindung und die Festlegung deren Höhe oder für eine allfällige Verlänger ung des Anstellungsverhältnisses für die Abfindungsdauer, c. die Weiterausrichtung des Lohnes gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und 5 der Vollzugsverordnung zum Personalg esetz vom 19. Mai 1999 (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , d. die Freistellung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Abs. 2 VVO, e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 die  Zuordnung  der  einzelnen  Tä tigkeiten  der  Lehrpersonen  zu den Tätigkeitsbere ichen gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7, 10 a, 10 b, 10 c und 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Volksschulamt fasst die Beschlüsse gemäss Abs. 2 lit. a–d in der Regel nach Rücksprache mit de r Gemeinde. Die Festsetzung einer Abfindung gemäss lit. b erfolgt im Einvernehmen mit dem Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - amt. Meldepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Gemeinden melden dem Volksschulamt unverzüglich alle Änderungen, die sich auf di e Entlöhnung der Lehrpersonen und der Schulleiterinnen und Schulleiter auswirken, sowie die Anstellung und die Beendigung de s Arbeitsverhältnisses von Lehrpersonen und Schulleitungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie verwenden dafür die vom Volk sschulamt zur Verfügung gestell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Formulare.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            33 Personal kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Volksschulamt ernennt ei ne Personalkommission, die in Lehrpersonalfragen bera tende Funktionen wahrnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es regelt die Zuständigkeit, die Zusammensetzung und die Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weise der Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Lehrpersonalverordnung (LPVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.311 II. Arbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für den Tätigkeitsbereich Unterricht gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 des Lehr personalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 werden pro Wochenlektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 Stunden als Arbeitszeit angerechne t. Der Tätigkei tsbereich umfasst insbesondere: a.   die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Lektionen, b.   die Nachbereitung und Auswert ung der Lektionen sowie die Kor rekturarbeit, c.   die Planung, Vorbereitung, Du rchführung und Nachbereitung von Exkursionen, Schulreisen, Proj ektwochen und anderen besonde ren Anlässen sowie die Durc hführung von Kl assenlagern, d.   das Führen der Absenzenliste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 a.   die Pausen zwischen zwei aufe inanderfolgenden Un terrichtslektio nen und b.   die begleiteten Pausen und die Au ffangzeit in der Regelklasse der Kindergartenstufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine Lektion dauert 45 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Lehrpersonen in der Berufseinführung gemä ss der Verordnung über die Berufseinführung der Lehrpersonen der Volksschule vom 1. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 wird pro Wochenlektion jährlich pauschal eine zusätzliche Arbeits zeit von 1,5 Stunden angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Auf Kinder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gartenstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Lehrpersonen  an  Regelklassen  der  Kindergarten stufe erteilen in der Regel an de n Vormittagen je vier Lektionen und an zwei Nachmittagen je zwei Lektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Teilen  sich  zwei  Lehrpersonen das  ganze  Pensum einer  Regel klasse, können sie im Ei nverständnis mit der Sc hulleitung den Unter richt  am  Mittwoch  abwechslungsweise  erteilen.  Der  Beschäftigungs grad wird als Durchschnitt von zwei Wochen bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilpensen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            34 Teilbeschäftigte Lehrpersone n sowie Schulleiterinnen und Schulleiter können nicht zur Erhöhung ihres Pensums verpflichtet wer den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschäftigungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            grad der Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            personen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Schulleitungen legen den Beschäftigungsgrad der Lehr personen im Rahmen des bewi lligten Stellenplans fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Beschäftigungsgrad  einer  Le hrperson  bestimmt  die  zu  leis tende Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.311 Lehrpersonalverordnung (LPVO) Arbeitszeit der Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Schulleitungen teilen den Lehrpersonen das Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richtspensum  zu,  legen  bei  Bedarf eine  abweichende  Arbeitszeit  pro Wochenlektion  fest  und  bestimmen  den  zeitlichen  Aufwand  für  die Tätigkeitsbereiche gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 a–10 c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Lehrpersonen erfüllen die Ar beitsleistung innerhalb der fest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gelegten Arbeitszeit. Sie weisen de n erfassten Zeitaufwand für die Tätig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keitsbereiche gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 a–10 c am Ende des Schuljahres gegenüber der Schulleitung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Absenzen von mehr als eine m Monat wird die anrechenbare Arbeitszeit für jeden ganzen Monat um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            118–134 VVO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 sind nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53 Einsatz der festgelegten Arbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei  einem  Beschäftigungsgrad  von  100%  beträgt  die Arbeitszeit einer Lehrperson für den Tätigkeitsbe reich gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a LPG jährlich 60 Stunden. Bei tieferem Beschäftigungsgrad verringert sich der Stundenauf wand anteilmässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere: a.   die pädagogische Mitg estaltung der Schule, b.   die Zusammenarbeit im Koll egium, mit Schulbehörden und Amts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellen, c.   die Mitarbeit bei Qualitätss icherung und -entwicklung, d.   die Teilnahme an Sitzungen der Schulkonferenz, e.   die Übernahme von Aufgaben für die Schule. b. Tätigkeits bereich gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 b LPG
§ 10
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei  einem  Beschäftigungsgrad  von  100%  beträgt  die Arbeitszeit einer Lehrperson für den Tätigkeitsbereich gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b LPG jährlich 50 Stunden. Bei tieferem Beschäftigungsgrad verringert sich der Stundenauf wand anteilmässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere: a.   die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler, deren Lern- und Lauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bahnberatung sowie die Teilnahme an Beurteilungs- und Übertritts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesprächen, b.   die Besprechung mit Erziehungsberechtigten, c.   die Zusammenarbeit mit andere n Lehrpersonen, Therapeutinnen und Therapeuten, weiteren Fachpe rsonen im schulischen Umfeld, Schulen  und  Betrieben,  in  welc he  die  Schülerinnen  und  Schüler übertreten, sowie weiteren Amts- und Fachstellen. c. Tätigkeits bereich gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            c LPG
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei  einem  Beschäftigungsgrad  von  100%  beträgt  die Arbeitszeit einer Lehrperson für den Tätigkeitsbe reich gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c LPG jährlich 30 Stunden. Bei tieferem Beschäftigungsgrad verringert sich der Stundenauf wand anteilmässig. a. Tätigkeits- bereich gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 18 a LPG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Lehrpersonalverordnung (LPVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.311
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere: a.   die  Weiterbildung  in  Form  vo n  gemeindeeigener  Weiterbildung, Kursen  und  Zertifikatslehrgänge n  sowie  im  Rahmen  der  Berufs einführung, b.   die  professionell  be gleitete  Reflexion  de r  eigenen  Tätigkeit  und Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Finden  gemeindeeigene  Weiterbildungen  während  der  Unter richtszeit statt, können sie nicht di esem Tätigkeitsbe reich zugerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Weitere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anrechenbare
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tätigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 Das Volksschulamt kann aus sc hulorganisatorischen oder pädagogischen  Gründen  weitere  Täti gkeiten  festlegen,  die  beim  Be schäftigungsgrad berü cksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e. Zeitliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Tätigkeiten gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 a und 10 b finden in der unterrichtsfreien  Zeit  statt.  Di e  Schulleitungen  können  dafür  höchs tens eine Woche während der Schulferien, allenfalls aufgeteilt in zwei Teile, festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die gemeindeeigene Weiterbildung fällt mindestens zur Hälfte in die unterrichtsfreie Zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Schulleitungen legen mit der Jahresplanung di e gemeinsamen Sitzungs- und Arbeitstermine fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f. Tätigkeit als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Klassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lehrperson
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 Den  Klassenlehrpersonen  werden  zusätzlich  jährlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 Stunden pro Klasse als Arbeitsz eit insbesondere angerechnet für: a.   die Organisation von Klassenlagern, b.   die  Organisation,  Vorbereitung  und  Durchführung  von  Eltern abenden, c.   die Organisation, Vorbereitung und Leitung von Zeugnis-, Stand ort- und Übertrittsgesprächen, d.   die Vermittlung in Konflikten, e.   die Vertretung der Klasse in der Schule, f.    das Verfassen der Zeugnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            saldo für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ein  positiver  Arbeitszeitsaldo  kann  beim  Schuljahres wechsel auf das nächste Schu ljahr übertragen werden, wenn: a.   die  Schulleitung  der  Lehrperson zusätzliche  Unte rrichtslektionen oder Aufgaben übergibt, b.   die Lehrperson in Bezug auf di e Tätigkeitsbereiche gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 a und 10 b ausserordentliche, nicht vorgesehene Leistungen erbrin gen muss und darüber die Schulleit ung innert zweier Wochen infor miert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Übertragung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf das nächste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schuljahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.311 Lehrpersonalverordnung (LPVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Übertragen werden: a.   bei einem positiven Arbeitsz eitsaldo höchstens 300 Stunden, b.   bei einem negativen Arbeitsz eitsaldo höchstens 50 Stunden. b. Vergütung und Verrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Übersteigt  ein  positiver  Arbeitszeitsaldo  300  Stunden, verfallen die darüber hi naus geleisteten Stunde n Ende Schuljahr. Ein positiver Arbeitszeitsaldo kann ausn ahmsweise vergütet werden, wenn er die der Gemeinde zugeteilten Vo llzeiteinheiten nicht übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  einem  negativen  Ar beitszeitsaldo  von  me hr  als  50  Stunden wird eine Lohnkürzung vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei der Auflösung des Ar beitsverhältnisses wird a.   ein positiver Arbeitszeitsal do ohne Zuschlag vergütet, b.   ein negativer Arbeitszeits aldo mit dem Lohn verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Gemeinde beantragt dem Volksschulamt Vergütung, Lohn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kürzung oder Verrechnung. Diese erfolg en zulasten bzw. zugunsten der Gemeinde. Die Vergütung eines posi tiven Arbeitszeitsaldos oder von zusätzlichen, das Vollpensum übersteigenden Lektionen durch die Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meinde ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Ferien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Lehrpersonen  beziehen ihre  Ferien  während  der Schulferien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            81–83 VVO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 sind nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der in §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79 VVO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 geregelte Ferienanspruch gilt ab Beginn des Schuljahres, in dem das jewei lige Altersjahr vollendet wird. III. Lohn Einreihung und Lohn- kategorien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Lehrpersonen werden aufgrund ihrer Unterrichtstätig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keit in folgende Lohnkategorien gemäss Anhang eingereiht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 Kategorie I: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 Kategorie II:   . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 Kategorie III:  a.  Lehrpersonen in Regelklassen auf der Kindergarten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stufe, b.  Förderlehrpersonen auf de r Kindergartenstufe ohne Lehrdiplom in Schuli scher Heilpädagogik, c.  Lehrpersonen in Regel- und Aufnahmeklassen auf der Primarstufe, d.  Fachlehrpersonen auf der Primarstufe,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Lehrpersonalverordnung (LPVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.311 e.  Förderlehrpersonen und Le hrpersonen in Einschu lungs- und Kleinklassen auf der Primarstufe ohne Lehrdiplom in Schuli scher Heilpädagogik; Kategorie IV:  a.  Lehrpersonen in Regel- und Aufnahmeklassen auf der Sekundarstufe, b.  Fachlehrpersonen auf der Sekundarstufe, c.  Förderlehrpersonen auf de r Kindergartenstufe sowie Förderlehrpersonen und Lehrpersonen in Einschu lungs- und Kleinklassen au f der Primarstufe mit Lehr diplom in Schulischer Heilpädagogik, d.  Förderlehrpersonen und Lehrpersonen in Kleinklas sen auf der Sekundarstufe ohne Lehrdiplom in Schu lischer Heilpädagogik; Kategorie V:    Förderlehrpersonen und Lehrpersonen in Kleinklassen auf der Sekundarstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit dem Lohn wird die Erfüllung aller Berufspflichten abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Lohn wird entsprechend dem Beschäftigungsgrad ausgerich tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ein Wechsel in der Lohnkatego rie erfolgt auf Beginn des Schul jahres  oder  des  Monats nach  Erhalt  des  Fähi gkeitszeugnisses  oder Diploms.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterrichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tätigkeit in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verschiedenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kategorien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Üben Lehrpersonen Unterrichtstätigkeiten verschiedener Lohnkategorien aus, erhalten sie de n Lohn in der Regel anteilmässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einstufung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Neu  in  den  Schuldienst  eint retende  Lehrpersonen  wer den  in  Stufe  1  eingestuft,  sofern  nicht  die  Anrechnung  von  Unter richts- und Berufstäti gkeiten zu einer höheren Einstufung führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Unterrichts-, Schulleitungs- und a ndere Berufstätigkeiten werden ab dem vollendeten 23. (Kindergarte n- und Primarstufe) oder dem voll endeten 24. Altersjahr (Sekundarstufe) gegen schriftlichen Nachweis wie folgt angerechnet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 : a. zu 100%: Unterrichtstätigkeiten in Klassen und als Förderlehr personen sowie Schulleitungstätigke it an der Volksschule, an Pri vatschulen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68 VSG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 , an Sonderschulen oder in Sonder schulheimen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.311 Lehrpersonalverordnung (LPVO) b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 zu 75%: anderweitige Unterrichtstätigkeit, einschliesslich des auf der Volksschulstufe erteilten Un terrichts an einer Mittelschule (Langgymnasium), oder schulisc he Therapietätigkeiten mit Schü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lerinnen und Schülern der Volksschulstufe oder der Sekundar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stufe II sowie Unterrichtstätigkei t in der Lehrerbildung, sofern dieselbe Zeitspanne nicht bereit s unter lit. a angerechnet wurde, c. zu 50%: anderweitige Berufstäti gkeit, Aus- und Weiterbildung sowie Haus-, Erziehungs- und Betr euungsarbeit, sofern dieselbe Zeitspanne nicht bereits unter li t. a oder b angerechnet wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Unterrichts-  und  Berufstätigkei ten  müssen  vor  dem  Eintritt  in den  Schuldienst  geltend  gemacht werden.  Spätere  Eingaben  werden nicht mehr berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Beim Wechsel der Geme inde oder beim Wieder eintritt in den Zür
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - cher Schuldienst innert einer Frist v on drei Jahren zuzüglich eines Tages wird die bisherige Einstufung der kantonalen Anstellu ng übernommen. Bei einem späteren Wiedereintritt wird mindestens die bisherige Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stufung der kantonalen Anstellung gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Eine Anrechnung von Tätigkeiten gemäss Abs. 2 erfolgt höchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tens bis zur Stufe, in der die Lehrperson eingestuft wäre, wenn sie wäh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rend der anrechenbaren Zeit unterri chtet hätte. Fachlehrpersonen und nach Massgabe des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Verei nbarung über die Anerke nnung von Ausbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - abschlüssen vom 22. September 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 nicht stufengerecht ausgebildete Lehrpersonen werden tiefer eingestu ft. Die Bildungsdirektion legt die Einstufungen in einer Tabelle fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Lohnanspruch bei Anstellun gen ohne Lehr diplom für die Volksschule
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 Lehrpersonen ohne Lehrdiplom für die Volksschule erhal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten den monatlichen Lohn a. zu 100% mit Lehrdiplom für die Sekundarstufe II, b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 zu 90% nach erfolgreichem Abschluss des Basisstudiums als Volks
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schullehrperson und positiver Beurteilung der Eignung, c. zu 80% in den übrigen Fällen. Lohnzahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter, die auf Beginn eines Schuljahres angest ellt werden, beziehen den Lohn ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. August. Bei der Beendigung des Ar beitsverhältnisses auf Ende eines Schuljahres wird der Lohn bis 31. Juli ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Anstellung oder Auflösung de s Arbeitsverhältnisses während des  Schuljahres  beginnt  oder  ende t  das  Anstellungsverhältnis  der Lehrperson mit dem ersten oder letzten Schultag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Lehrpersonalverordnung (LPVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.311
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulferien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anteil
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            24 Zur Abgeltung der Schulferien und der Ruhetage werden die Schultage in Kalendertage umgerechnet. Die Erfüllung des Voll pensums  während  einer  Schulwoche entspricht  einem  Wert  von  9,83 Kalendertagen. Die Grundlage der Be rechnung bilden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 Schulwochen und 365 bzw. 366 Kalendertage pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einmalzulage
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Schulpflege gewährt Lehr personen, Schulleiterinnen und Schulleitern auf der Grundlage von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 der Personalver ordnung  vom  16. Dezember 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 eine Einmalzulage in Form eines Geldbetrags. Sie berücksichtigt zusätzlich zu den in §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 VVO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 erwähnten Voraussetzungen insbes ondere die Tätigkeit an mehrklas sigen Klassen und an überdur chschnittlich grossen Klassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Volksschulamt  legt  für  jede Gemeinde  den  Betrag  für  die Einmalzulagen fest. Dieser setzt sich zusammen aus a.   0,35%  des  Lohnes  der  Stufe  1  der  Lohnkategorie  III  für  jede Lehrerstelle in Vollzeiteinheiten und b.   dem auf die Gemeinde entfallende n Anteil der budgetierten Ein malzulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Schulpflege meldet dem Volk sschulamt bis spätestens Ende April die im laufenden Schuljahr zulagenberechtigten Lehrpersonen, Schulleiterinnen und Schulleiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Vikarinnen und Vikare er halten keine Zulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verpflegungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zulage
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Lehrpersonen sowie Schulle iterinnen und Schulleiter erhalten  entsprechend  ihrem  Beschä ftigungsgrad  als Beitrag  an  die Mittagsverpflegung  bei  einem  Vollpensum  eine  monatliche  Zulage von Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100. Die Regelungen des Regierung srates auf der Grundlage von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 Abs. 3 VVO gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vikarinnen und Vikare erhalten die Zulage anteilmässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienstliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auslagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Die  Gemeinden  ersetzen  de n  Lehrpersonen  sowie  den Schulleiterinnen und Sc hulleitern  die  notwendigen  dienstlichen  Aus lagen. Die Auszahlung kann im Ei nvernehmen mit de m Volksschulamt durch  das  zentrale  Personalman agement-  und  Lohnadministrations system erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Volksschulamt kann den Lehr personen, den Schulleiterinnen und  Schulleitern  besondere  Ausl agen  im  Zusammenhang  mit  dem Besuch von obligatorischen Weiter bildungsveranstaltungen ganz oder teilweise vergüten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Es bestimmt die Ansätze; es kann Spesen pauschal abgelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei freiwilligen Weit erbildungsveranstaltung en kann die Gemeinde die Spesen vergüten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.311 Lehrpersonalverordnung (LPVO) Dienstalters geschenk
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Die  Grundlage  für  die  Berechnung  des  Dienstalters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geschenks in Form von Urlaub bi lden 39 Schulwochen pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Bezug des Dienstaltersgesche nks in Form von Urlaub ist nur möglich,  wenn  die  Stellvertretung gesichert  ist. Der  Urlaub  kann  in höchstens zwei Teilen bis zwei Jahr e nach Fälligkeit bezogen werden, wobei ein Teil auch au sbezahlt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gemeinde meldet im Einver nehmen mit der Lehrperson, der Schulleiterin oder dem Schulleite r dem Volksschulamt bis spätestens einen Monat vor Fälligkeit, in welc her Form das Dienstaltersgeschenk bezogen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            22 und 22 a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 IV. Beurteil ungsverfahren Mitarbeiter beurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Alle Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter werden in der Regel jährlich beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im begründeten Einzelfall, insb esondere bei länger dauernder Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wesenheit der Lehrperson, der Schulleiterin oder des Schulleiters, kann die Mitarbeiterbeurteilung erst im folgenden Schuljahr durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die Mitarbeiterbeurteilung können Fachpersonen beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Hat eine Lehrpers on gleichzeitig kantonale Anstellungen in mehre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren Gemeinden, kann eine Gemeinde die Mitarbeiterbeurteilung einer anderen Gemeinde übernehmen. Lohnerhöhung und Rückstufung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In den Lohnstufen 1 und 2 (Anlaufstufen) wird der Lohn auf Beginn des folgenden Kalender jahres um eine Stufe erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  den  Lohnstufen  3,  5,  7,  9,  11  und  12  wird  der  Lohn  auf  den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Juli um eine Stufe erhöht, so fern die Lehrperson vor dem 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Januar angestellt  wurde  und  in  der  Mitarb eiterbeurteilung  mit  «Gut»  quali
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fiziert worden ist. Mit der Qualif ikation «Sehr gut» kann zudem eine Individuelle Lohnerhöhung um eine weitere Stufe gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In den Lohnstufen 4, 6, 8, 10 und 13–22 kann mit der Qualifikation «Gut» auf den 1. Juli eine Indivi duelle Lohnerhöhung um eine Stufe, mit der Qualifikation «Sehr gut» eine solche um eine oder zwei Stufen gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ab Lohnstufe 23 kann mit der Qu alifikation «Sehr gut» auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Juli  eine  Individuell e  Lohnerhöhung  um  eine Lohnstufe  gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Lehrpersonalverordnung (LPVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.311
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Eine Lohnerhöhung gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2–4 wird gestützt auf die im lau fenden Schuljahr durchgeführte Mita rbeiterbeurteilung gewährt. Wurde die Mitarbeiterbeurteilung ausn ahmsweise verschoben, kann die Lohn erhöhung gestützt auf die letztjährige Mitarbeite rbeurteilung der glei chen Gemeinde gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Lehrpersonen sowie Schulleiter innen und Schulleiter, deren Leis tung oder Verhalten mit mangelhaft bzw. unbefriedigend qualifiziert wird, können durch das Volksschulam t auf Antrag der Schulpflege in eine tiefere Stufe zurückversetzt werden. Voraussetzung für die Rück stufung ist eine schriftliche Mahnung , verbunden mit einer Frist zur Ver besserung von längstens drei Monate n. Eine zweite Rückstufung kann frühestens ein Jahr nach der ersten Rückstufung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ergänzende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Individuelle Lohnerhöhungen sind nur im Rahmen der bewilligten Kredite und Quoten zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bildungsdirektion er lässt Weisungen über die Aufteilung der für  Individuelle  Lohnerhöhungen zur  Verfügung  stehenden  Lohn summe auf die Personen, welche die Voraussetzung nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Abs. 2–4 erfüllen. V. Weitere Rechte und Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einhaltung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stundenplans
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Unterricht findet in der Regel gemäss Stundenplan statt. Über Abweichungen vom St undenplan und die Einstellung des Unterrichts  sowie  über den  Abtausch  von  Unte rrichtslektionen  zwi schen Lehrpersonen entscheidet a.   die Schulpflege auf Gesuch ganzer Schulen, b.   die Schulleitung auf Gesu ch einzelner Lehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gesuche sind rechtzeitig vo r der geplanten Abweichung ein zureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fehlt eine Lehrperson unvorherge sehen an einer Klasse, überneh men die anderen Lehrpersonen oder die Schulleitung im Rahmen ihres Pensums die Stellvertretung, bis ein Ersatz zur Verfügung steht. Die Wochenlektionenzahl der betroffene n Klasse kann angemessen einge schränkt werden, sofern di e Betreuungszeiten gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Abs. 3 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 gewährleistet sind. In Aus nahmefällen kann die Geme inde von der Stellver tretung absehen, ins besondere bei Aussenwachtschulen od er nicht in eine Schulanlage inte grierten Kindergärten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Gemeinde sorgt unverzü glich für einen Ersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.311 Lehrpersonalverordnung (LPVO) Bezahlte Abwesenheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zusätzlich  zu  den  im  allgem einen  Personalr echt  in  den
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            84–115 VVO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 genannten Gründen kann auch zur beruflichen Wei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terbildung, für Aufgaben im Schul wesen oder aus anderen wichtigen Gründen bezahlter Urla ub gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Lehrpersonen sowie Schulleiterinne n und Schulleiter, die infolge ansteckender  Krankheiten  in  der  Fa milie  oder  in  der  Schule  an  der Ausübung  ihrer  Tätigkeit  verhinde rt  sind,  erhalten  dieselben  Lohn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leistungen wie im Fa lle eigener Erkrankung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85–90 VVO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 vorgesehenen Urlaube können nicht kompensiert werden, falls sie nicht in die Unterrichtszeit fallen. Ebenso berechtigen  Krankheit,  Unfall,  Mutt erschaftsurlaub,  Militärdienst-, Zivilschutz-  und  Zivildienstleistung en  nicht  zur  Kompensation  wäh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rend der Unterrichtszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fallen  die  letzten  zwei  Woch en  vor  dem  ärztlich  bestimmten Niederkunftstermin in die Schulferien , wird diese Zeit an den Mutter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftsurlaub angerechnet. Ersucht die Lehrerin oder die Schulleiterin nach  der  Niederkunft  um  Entlassung ,  wird  das  Arbeitsverhältnis  auf Ende des bezahlten Schwangerscha fts- und Mutterschaftsurlaubs auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Lehrpersonen müssen den bezahlten Urlaub gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96 a VVO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 wochenweise beziehen. Es besteht kein Anspruch auf unbezahlten Ur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - laub.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 Bezahlter Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Gemeinde  bewilligt  bezahlten  Urlaub  bis  zu  einer Woche. Sie meldet dies en dem Volksschulamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Volksschulamt bewilligt auf Antrag der Gemeinde:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 a.   Urlaub von mehr als einer Woche, b.   Urlaub gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87–90 und 98 VVO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Volksschulamt  entscheidet auf  Antrag  der  Gemeinde  über die Auferlegung der St ellvertretungskosten. Unbezahlter Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  die  Bewilligung  von  unbezahltem  Urlaub  ist  die Gemeinde zuständig. Die Stellver tretung muss gewährleistet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  auf  den  unbezahlten  Urlaub entfallende  Schulferienanteil gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  wird  auf  ganze  Besoldungst age  abgerundet  und  an  die Dauer der Lohnsistierung angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Berufspflicht verletzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Werden im Rahmen einer Fa chaufsicht Berufspflichtver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - letzungen festgestellt, kann das Vo lksschulamt die Erlaubnis zur Fort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - führung oder Aufnahme der Lehrtäti gkeit in einer anderen Gemeinde mit Auflagen versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Lehrpersonalverordnung (LPVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.311 VI. Besondere Bestimmung en für Schulleitungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nicht anwend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bare Bestim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Die §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7, 7 a, 9–13, 15, 16 a, 17 Abs. 2, 18, 21 Abs. 1, 26 und 29 Abs. 2 dieser Verordnung sowie die §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132–134 VVO finden auf die Anstellungen der Schulleiteri nnen und Schulleiter keine Anwen dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Schulleiterinnen  und  Schulleiter  ohne  entsprechende Ausbildung können für höchstens drei Jahre eingesetzt werden, wenn sie während dieser Zeit die Ausbildung absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Volksschulamt bezeichnet die anerkannten Ausbildungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Es  kann  im  Einzelfall  gleich wertige  Ausbildungen  oder  berufs spezifische Aus- und Weiterbildunge n in Kombination mit Berufserfah rung als Schulleiterin oder Schulleit er als genügende Ausbildung aner kennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einreihung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einstufung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Schulleiterinnen  und  Schulle iter  mit  entsprechender Ausbildung werden in der Lohnkat egorie V gemäss Teil A des Anhangs eingereiht. Ohne Ausbildung werden sie in der Lohnkategorie IV ein gereiht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist  eine  Schulleiterin  oder  ein  Sc hulleiter  bisher  als  Lehrperson angestellt, erfolgt der Wechsel in die Lohnkategorie V bzw. IV unter Beibehaltung der bish erigen Einstufung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Tritt eine Schulleiterin oder ein Schulleiter neu in den Schuldienst ein, wird sie oder er gemäss Abs. 1 eingereiht und nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 eingestuft. Verfügt sie oder er nicht über ein Le hrdiplom, wird die Berufstätigkeit ab dem vollendeten 23. Altersjahr angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ausserschulische Führungserfahrung wird bei der Einstufung ge mäss Abs. 2 und 3 angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die gemäss Abs. 2–4 festgelegte Einstufung wird erhöht, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter über a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 ein Lehrdiplom für die Kindergarten- oder für die Primarstufe ver fügt: um eine Lohnstufe, b. ein Lehrdiplom für die Sekundarstufe verfügt: um zwei Lohnstu fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29
                            e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Schulleiterinnen  und  Sc hulleiter  beziehen  ihre Ferien während der Schulferien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.311 Lehrpersonalverordnung (LPVO) Stellvertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29
                            f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei längeren Abwesenheiten kann die Schulpflege die Stellvertretung der Schulleiterin oder des Schulleiter s einer Lehrper
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - son oder einer anderen Schulleiter in oder einem a nderen Schulleiter wie folgt übertragen: a. bei unvorhergesehenen Abwesenhe iten ab der 2. Schulwoche, b. bei  vorhergesehene n  Abwesenheiten  von mehr  als  einer  Schul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - woche bis längstens drei Schulwochen ab der 1. Schulwoche, für höchstens  die  Hälfte  des  Beschä ftigungsumfangs  der  zu  vertre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tenden Schulleiterin oder des zu vertretenden Schulleiters, c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 bei  vorhergesehenen  Abwesenheiten  von  mehr  als  drei  Schul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wochen ab der 1. Schulwoche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Volksschulamt  errichtet  für den  Unterricht  der  Stellvertre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terin  oder  des  Stellvertreters  ein  Vikariat.  Ausnahmsweise  und  mit Bewilligung des Volksschulamts ka nn die Schulpflege eine Aushilfe auf der Grundlage von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161 VVO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 anstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Überzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29
                            g.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 Das  Volksschulamt  kann  Überzeit  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            125  VVO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 auf Antrag der Schulpflege vergüten, wenn diese die Überzeit ausdrück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich angeordnet oder ausnahmswe ise nachträglich genehmigt hat. VII. Besondere Bestimmungen für Vikariate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Arbeits verhältnis der Vikarinnen und Vikare
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Vikariate für voraussichtlich mehr als drei Tage werden durch das Volksschulamt errichtet. Ist mit der Abwesenheit eine Er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - werbsersatzleistung ve rbunden, wird die Vikarin oder der Vikar auch für eine kürzere Dauer abgeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  Abwesenheiten  bis  zu  drei Tagen  kann  die  Gemeinde  auf eigene Kosten ein Vikariat errichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Vikarin oder der Vikar meld et dem Volkssc hulamt die Been
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digung  des  Vikariats  innert  einer  Woche  unter  Angabe  des  letzten Schultags. Lohnanspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Der Lohn wird für die tatsächl ich erteilten Unterrichtslek
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionen ausgerichtet. Die Lektionena nsätze gemäss Teil C des Anhangs enthalten die Vergütungen für Sonn tage, weitere Ruhetage und Ferien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Stufen 1 der Lohnskalen gemäss Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Lektionenansätze  gemäss Anhang  umfassen  die  Vergütung für  sämtliche  Tätigkei tsbereiche  gemäss  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 a,  10 b,  10 c  und  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f. Die Vikarin oder der Vikar mit En tlöhnung auf der Basis des Lektio
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nenansatzes erbringt kein en Arbeitszeitnachweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Lehrpersonalverordnung (LPVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.311
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wird ein Vikariat während in sgesamt 16 Schulwochen ununter brochen an der gleichen Stelle gele istet, richtet das Volksschulamt auf Antrag der Vikarin oder des Vikars oder der Gemeinde den monat lichen Lohn gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14–18 und 19 a aus. Der Antrag ist spätestens innert sechs Monaten nach Abschluss des Vikariats zu stellen. Das Volksschulamt kann den monatlichen Lohn für kürzere Einsätze be willigen. Vikarinnen und Vikare ohne Lehrdiplom für die Volksschule erhalten den monatlichen Lohn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 a.   zu 100% mit Lehrdiplom für die Sekundarstufe II, b.   zu 90% nach erfolgreichem Absc hluss des Basisstudiums als Volks schullehrperson und positiver Beurteilung der Eignung, c.   zu 80% in den übrigen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Steht vor der Abordnung fest, dass das Vikariat länger als 16 Schul wochen  dauern  wird,  kann  ab  B eginn  des  Vikariats  der  Lohn  einer Lehrperson ausbezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 VIII. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            Die Schulpflegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 erlassen bis spätestens Ende 2000 Anstel lungsverfügungen  für ngsbestimmungen  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19. Januar 2000 überführten Lehrpe rsonen. Die bisherigen Pensenver pflichtungen sowie Einreihungen und Einstufungen bleiben unverändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung der §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 und 19 sowie den Teilen A und B des Anhanges durch den Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 am 1. Oktober 2000 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Abs. 1, 9 und 10 treten am 16. August 2001 in Kraft. Für Lehrpersonen mit Geburtsdatum vo r 16. August 1944 gelten die Regeln der  bisherigen  Altersentlastung. Bei  Änderung  de s  Beschäftigungs grads entfällt der Besitzstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 und der Lektionenansatz der
                            Vikariate  gemäss  Anhang  C treten am 1. Januar 2001 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Lehrerbesoldungsv erordnung vom 5. März 1986 wird mit Aus nahme von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33, der bis 15. August 2009 in Kraft bleibt, aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.311 Lehrpersonalverordnung (LPVO) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Dezember 2004 ( OS 59, 509 ) Die  im  Jahr  2005  auszurichten den  Staatsbeiträge  bemessen  sich nach der am 1. Januar 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05 geltenden Rechtslage. Übergangsbestimmung zur Ände rung vom 11. Juli 2007 ( OS 62, 314
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            c Abs. 3 gilt für die Gemeinden der ersten Staffel gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 der Übergangsordnung zum Volkss
                            chulgesetz  vom  28.  Juni  2006 ( LS 412.100.2 ) ab dem Schuljahr 2008/09, für die Gemeinden der zwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten und dritten Staffel ein bzw. zwei Jahre später. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. März 2010 ( OS 65, 187
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Lehrpersonen, die gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 in der Fassung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24. März 2010 eine Änderung ihrer Einstufung begehren, haben bis spätestens  30.  April  2011  beim Volksschulamt  ein  entsprechendes Gesuch  einzureichen.  Die  geleiste ten  Berufstätigkeiten  sind  nachzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sind die Voraussetz ungen für eine höhere Ei nstufung erfüllt, wird diese  auf  Beginn  des  Monats  gewäh rt,  der  dem  Monat  des  Gesuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - eingangs folgt. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Mai 2010 ( OS 65, 885
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) Die bisherigen Stufen 1–3 werden wie folgt aufgehoben: a.   Stufen 1 aller Lohnkategori en per 1. Januar 2011, b.   Stufen 2 aller Lohnkategori en per 1. Januar 2012, c.   Stufen 3 der Lohnkategorien I, II und III per 1. Januar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Lehrpersonalverordnung (LPVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.311 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Februar 2011 ( OS 66, 291 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Alle Lehrpersonen, Schulleite rinnen und Schulleiter sowie Vika rinnen und Vikare im Monats lohn, die am 31. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011 angestellt sind, erhalten  spätestens  Ende  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016  eine  Lohnnachzahlung  für einen  halben  Monat.  Die  Lohnnach zahlung  berechnet  sich  auf  der Grundlage des aktuellen Lohns und de s Beschäftigungsgrads am 31. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011  und  ist  BVK-versichert,  sofern ein  Versicher ungsverhältnis  be steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Zuweisung der Vollzeiteinheiten an die Gemeinden für das Schuljahr 2012/13 werden zu zwei Drit teln die nach bisheriger Methode berechneten Sozialindize s der Jahre 2010 und 2011 einbezogen. Für die Zuweisung der Vollzeiteinheiten an die Gemeinden für das Schuljahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013/14 wird zu einem Drittel der nach bisher iger Methode berechnete Sozialindex 2011 einbezogen. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 27. November 2013 ( OS 68, 522 )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Bei einer Lehrperson, die gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 des Lehrpersonal gesetzes vom 10. Mai 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 gemäss Änderung vom 6. Februar 2012 in ein kantonales Anstellungsverhältni s übergeführt wird, wird die bishe rige betragsmässige Lohneinstufung der kommunalen Anstellung über nommen, wenn a.   ihre  Lohneinstufung  zu  Begi nn  der  kommunalen Anstellung  und die weitere Lohnentwicklung §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16, 24, 25 und Teil A des Anhangs entsprechen und b.   bei ihr spätestens im Schuljahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014/15 eine Mitarbeiterbeurteilung gemäss den kantonalen Vorgaben durchgeführt wurde, die mit einer Gesamtwürdigung «Gut» oder «Seh r gut» abgeschlossen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Hat die Gemeinde die Lehrpers on betragsmässig gegenüber den kantonalen Vorgaben um eine oder zwei Lohnstufen höher eingestuft, wird diese Einstufung übernommen. Hat die Ge meinde die Lehrperson betragsmässig gegenüber den kanton alen Vorgaben um mehr als zwei Lohnstufen  höher  eingestuft,  wird eine  um  zwei  Lohnstufen  höhere Lohneinstufung übernommen. Die we itere Lohnentwicklung wird aus gesetzt, bis die Einstufung den kantonalen Vorgaben entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Hat  die  Gemeinde  ei ne  Lehrperson  gegenüber  den  kantonalen Vorgaben betragsmässig tiefer eingestuft, wird die Lehrperson gemäss den kantonalen Vorgaben eingestuft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.311 Lehrpersonalverordnung (LPVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Lehrpersonen,  die  aufgrund  einer  Pensenerhöhung  bereits  zu einem  früheren  Zeitpunkt  in  ein kantonales  Anstellungsverhältnis hätten  übergeführt  werden  müssen ,  werden  rückwirkend  auf  jenen Zeitpunkt  nach  den  damals  gelte nden  Grundlagen  eingestuft  und  die weitere Lohnentwicklung gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 und 25 vollzogen. Kommunale Dienstjahre werden bei der kantonale n Anstellung nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Schulleiterinnen  und  Schulleiter n  mit  Lehrdiplom  für  die Primarstufe, die am 1. Januar 2014 angestel lt sind und deren Lohnein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stufung nicht höher als jene als Lehrperson ist, werden auf den 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014 mit Wirkung ab 1. Januar 2014 um eine Lohnstufe höher einge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stuft, höchstens aber in Lohnstufe 23.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Schulleiterinnen und Schulleitern mit Lehrdiplom für die Sekun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - darstufe, die am 1. Januar 2014 angestellt sind und deren Lohneinstu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fung nicht höher als jene als Lehrperson ist, werd en auf den 1. Juli 2014 mit Wirkung ab 1. Januar 2014 um zwei Lohnstufen höher eingestuft. Sind sie eine Lohnstufe höher einges tuft, wird die Lohneinstufung um eine Lohnstufe erhöht. Die Einstufung erfolgt in jedem Fall höchstens in Lohnstufe 23.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ist  die  höhere  Lohneinstufung  de r  Schulleiterin  oder  des  Schul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leiters auf die Anrechnung von au sserschulischer Führungserfahrung zurückzuführen, wird die Lohnein stufung nach den Grundsätzen von
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29
                            d Abs. 5 korrigiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Für Lehrpersonen gilt bis zum Ende des Schuljahres 2014/15 (31. Juli 2015) die minimale Unterrichtsverpflichtung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Abs. 1 lit. a und b dieser Verordnung in der Fassung vom 28. Juni 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine zusätzliche Anstellung v on Schulleiterinnen und Schulleitern als  Lehrperson  erfolgt  im  Schuljah r  2014/15  unabhängig  vom  Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richtspensum nach kantonalem Re cht. Abs. 1 ist nicht anwendbar. Übergangsbestimmung zur Ände rung vom 26. Juni 2013 ( OS 69, 244
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) Im Kalenderjahr 2014 erfolgt die Meldung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Abs. 3 bis Ende Oktober.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Lehrpersonalverordnung (LPVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.311 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. März 2015 ( OS 71, 79 ) Bei  einer  Anstellung  an  Regelkla ssen  der  Kindergartenstufe  vor Inkraftsetzung  der Änderung  vom  18. März  2015  der  Lehrpersonal verordnung wird der Besc häftigungsgrad für das erste nach deren In kraftsetzung fällige Dienstaltersgeschenk zu 87% berücksichtigt. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. März 2022 ( OS 77, 400 ) Auf Rückstufungen, die vor Inkra fttreten der Änderung eingelei tet wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 56, 309 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 177.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 177.111 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 410.4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 412.100 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 412.101 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LS 412.103 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 LS 412.31 . Heute: Lehrpersonalgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 LS 414.41 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 LS 414.416.3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Vom Kantonsrat genehmigt am 25. September 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Fassung gemäss RRB vom 30. Mai 2001 ( OS 56, 585 ). In Kraft seit 16. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Eingefügt durch RRB vom 28. Juni 2006 ( OS 61, 245 ; ABl 2006, 808 ). In Kraft seit 16. August 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Fassung gemäss RRB vom 28. Juni 2006 ( OS 61, 245 ; ABl 2006, 808 ). In Kraft seit 16. August 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Aufgehoben durch RRB vom 28. Juni 2006 ( OS 61, 245 ; ABl 2006, 808 ). In Kraft seit 31. Dezember 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Fassung gemäss RRB vom 28. Juni 2006 ( OS 61, 245 ; ABl 2006, 808 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Fassung gemäss RRB vom 23. April 2008 ( OS 63, 191 ; ABl 2008, 652 ). In Kraft seit 1. Mai 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.311 Lehrpersonalverordnung (LPVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Eingefügt durch RRB vom 11. Juli 2007 ( OS 62, 313 ; ABl 2007, 1407 ). In Kraft seit 16. August 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Eingefügt gemäss RRB vom 13. August 2008 ( OS 63, 479 ; ABl 2008, 1417
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft seit 16. August 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Fassung gemäss RRB vom 20. August 2008 ( OS 63, 485 ; ABl 2008, 1441
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft seit 16. August 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 2010 ( OS 65, 879 ; ABl 2010, 985 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 2010 ( OS 65, 882 ; ABl 2010, 2623 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Eingefügt durch RRB vom 16. Februar 2011 ( OS 66, 291 ; ABl 2011, 731
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft seit 1. Mai 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Fassung gemäss RRB vom 16. Februar 2011 ( OS 66, 291 ; ABl 2011, 731
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft seit 1. Mai 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Eingefügt durch RRB vom 16. Februar 2011 ( OS 66, 291 ; ABl 2011, 731
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. August 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Fassung gemäss RRB vom 16. Februar 2011 ( OS 66, 291 ; ABl 2011, 731
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft seit 1. August 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Aufgehoben durch RRB vom 16. Februar 2011 ( OS 66, 291 ; ABl 2011, 731
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. August 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Eingefügt durch RRB vom 16. Februar 2011 ( OS 66, 291 ; ABl 2011, 731
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Fassung gemäss RRB vom 2. November 2011 ( OS 67, 11 ; ABl 2011, 3236
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Fassung gemäss RRB vom 16. Februar 2011 ( OS 66, 291 ; ABl 2011, 731
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. August 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 ( OS 67, 220 ; ABl 2012, 1053 ). In Kraft seit 1. August 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 Fassung gemäss RRB vom 27. November 2013 ( OS 68, 522 ; ABl 2013-12-06
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Aufgehoben durch RRB vo m 27. November 2013 ( OS 68, 522 ; ABl 2013-12-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06 ). In Kraft seit 1. Januar 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 Fassung gemäss RRB vom 27. November 2013 ( OS 68, 522 ; ABl 2013-12-06
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. August 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 Fassung  gemäss  RRB  vom  26.  Juni  2013  ( OS  69,  244 ; ABl  2013-07-05
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 1. August 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Aufgehoben durch RRB vom 26. Juni 2013 ( OS 69, 244 ; ABl 2013-07-05
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. August 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 Eingefügt durch RRB vom 27. November 2013 ( OS 68, 522 ; ABl 2013-12-06
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. August 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 Fassung gemäss RRB vom 9. Juli 2014 ( OS 69, 386 ; ABl 2014-08-22 ). In Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 Eingefügt durch RRB vom 25. Mai 2016 ( OS 71, 232 ; ABl 2016-06-03 ). In Kraft seit 1. Juli 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Lehrpersonalverordnung (LPVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.311
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 Fassung gemäss RRB vom 26. Oktober 2016 ( OS 71, 454 ; ABl 2016-11-04 ). In Kraft seit 1. Dezember 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Fassung gemäss RRB vom 26. Oktober 2016 ( OS 71, 478 ; ABl 2016-11-04 ). In Kraft seit 1. Januar 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 Eingefügt durch RRB vom 18. März 2015 ( OS 71, 79 ; ABl 2015-03-27 ). In Kraft seit 1. August 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 Fassung gemäss RRB vom 18. März 2015 ( OS 71, 79 ; ABl 2015-03-27 ). In Kraft seit 1. August 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 Aufgehoben  durch  RRB  vom  18. März  2015  ( OS  71,  79 ; ABl  2015-03-27 ).  In Kraft seit 1. August 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 Fassung gemäss RRB vom 22. November 2017 ( OS 73, 71 ; ABl 2017-12-01 ). In Kraft seit 1. August 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 Fassung gemäss RRB vom 24. Oktober 2018 ( OS 74, 6 ; ABl 2018-10-26 ). In Kraft seit 1. Januar 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2018 ( OS 74, 93 ; ABl 2018-12-21 ). In Kraft seit 1. August 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48 Fassung gemäss RRB vom 30. Oktober 2019 ( OS 75, 13 ; ABl 2019-11-08 ). In Kraft seit 1. Januar 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 Fassung gemäss RRB vom 17. April 2019 ( OS 74, 314 ; ABl 2019-04-26 ). In Kraft seit 1. August 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Fassung gemäss RRB vom 21. Oktober 2020 ( OS 75, 570 ; ABl 2020-10-30 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 Aufgehoben durch RRB vom 21. Oktober 2020 ( OS 75, 570 ; ABl 2020-10-30 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52 Eingefügt durch RRB vom 31. März 2021 ( OS 76, 167 ; ABl 2021-04-09 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53 Fassung gemäss RRB vom 31. März 2021 ( OS 76, 167 ; ABl 2021-04-09 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 Fassung gemäss RRB vom 21. Oktober 2020 ( OS 75, 570 ; ABl 2020-10-30 ). In Kraft seit 1. August 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 Fassung gemäss RRB vom 27. Oktober 2021 ( OS 77, 6 ; ABl 2021-11-05 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56 Fassung gemäss RRB vom 16. März 2022 ( OS 77, 400 ; ABl 2022-03-25 ). In Kraft seit 1. Oktober 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 Fassung gemäss RRB vom 31. August 2022 ( OS 77, 466 ; ABl 2022-09-09 ). In Kraft seit 1. Juli 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 Fassung gemäss RRB vom 2. Februar 2022 ( OS 77, 558 ; ABl 2022-03-04 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 Aufgehoben durch RRB vom 2. Februar 2022 ( OS 77, 558 ; ABl 2022-03-04 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 Fassung gemäss RRB vom 21. September 2022 ( OS 78, 21 ; ABl 2022-09-30 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 Fassung gemäss RRB vom 1. März 2023 ( OS 78, 165 ; ABl 2023-03-10 ). In Kraft seit 1. August 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.311 Lehrpersonalverordnung (LPVO) Anhang zur Lehrpersonalverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 A. Lohnskala (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14–29 d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 Stufe Kategorie III Kategorie IV Kategorie V in Franken in Franken in Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Lohnmaximum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            154 639
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            165 403
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177 086
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            153 111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            163 772
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175 339
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            151 585
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            162 141
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            173 590
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150 059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            160 509
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            171 843
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Lohnmaximum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            148 532
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            158 878
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170 096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            147 007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            157 243
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            168 348
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            145 483
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            155 611
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            166 602
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            143 956
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            153 978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            164 854
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            142 427
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            152 345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            163 106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            140 903
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150 714
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161 359
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            139 375
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            149 081
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            159 611
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            137 851
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            147 450
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            157 862
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            136 322
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            145 817
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            156 115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            134 798
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            144 186
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            154 368
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            133 273
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            142 554
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            152 621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            131 747
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            140 921
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            130 221
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            139 288
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            149 124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            126 659
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            135 480
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            145 048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            123 098
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            131 670
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            140 968
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            119 536
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            127 861
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            136 893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116 820
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            124 054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132 816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113 260
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120 245
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            128 736
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109 698
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117 280
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            124 659
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106 139
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113 470
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120 583
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102 578
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109 664
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117 345 Anlaufstufen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99 860
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105 853
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113 270
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96 298
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102 043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109 191
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Lehrpersonalverordnung (LPVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.311 B.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 C. Vikariate, Lektionenansatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Vikarinnen und Vikare mit Lehrdiplom erhalten bei einem Ferien anspruch ab Beginn des Schuljahres , in dem sie das 21. Altersjahr voll enden, folgenden Lohn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 Anstellung Lohn pro Unterrichtslektion in Franken a.    Lehrperson an Regelklassen auf der Kinder- gartenstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97.24 b.    Förderlehrperson auf der Kindergartenstufe ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95.00 c.    Förderlehrperson auf der Kindergartenstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100.67 d.    . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 e.    Lehrperson und Fachlehrperson an Regelklassen der Primarstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95.00 f. Lehrperson und Fachlehrperson an Aufnahmeklassen der Primarstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95.00 g.    Förderlehrperson und Lehrperson ohne Lehr- diplom in Schulischer Heilpädagogik sowie Fachlehrperson an Einschulungs- und Klein- klassen der Primarstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95.00 h.    Förderlehrperson und Lehrperson an Ein- schulungs- und Kleinklass en der Primarstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100.67 i. Lehrperson und Fachlehrperson an Regelklassen der Sekundarstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100.67 j. Lehrperson und Fachlehrperson an Aufnahmeklassen der Sekundarstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100.67 k.    Förderlehrperson und Lehrperson ohne Lehr- diplom in Schulischer Heilpädagogik sowie Fach- lehrperson an Kleinklasse n der Sekundarstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100.67 l. Förderlehrperson und Lehrperson an Klein- klassen der Sekundarstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107.72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.311 Lehrpersonalverordnung (LPVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vikarinnen und Vikare ohne Le hrdiplom für die Volksschule er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - halten den Lektionenansatz gemäss Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 a. zu 100% mit Lehrdiplom für die Sekundarstufe II, b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 zu 90% nach erfolgreichem Abschl uss des Basisstudiums als Volks
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schullehrperson und positiver Beurteilung der Eignung, c. zu 80% in den übrigen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ein  zusätzlicher  Ferienanspruch  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  wird  anteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mässig berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 D.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27