Reglement über den Passerellen-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung z... (506b)
    CH - LU

    Reglement über den Passerellen-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen

    Nr. 506b Reglement über den Passerellen-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen * vom 16. November 2004 (Stand 1. August 2023) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 36 Absatz 1a des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 12. September 2005
    1 und § 25 Absatz 1a des Gesetzes über die Gymnasialbildung vom 12. Februar 2001
    2 , auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes, * beschliesst:
    1 Allgemeine Bestimmungen

    § 1

    Grundsatz
    1 Der Kanton Luzern bietet Inhaberinnen und Inhabern einer Berufsmaturität oder einer gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturität einen Passerellen-Lehrgang und Ergän
    - zungsprüfungen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen an. *
    2 Der Passerellen-Lehrgang bereitet auf die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen vor. *
    3 Die erfolgreich abgelegten Ergänzungsprüfungen berechtigen zusammen mit einem Berufsmaturitätsausweis oder einem gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitäts
    - ausweis zur Zulassung zu den universitären Hochschulen. *
    1 SRL Nr.
    430
    2 SRL Nr.
    501 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2004 523
    2 Nr. 506b

    § 2

    Organisation und Durchführung
    1 Der Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen richten sich, soweit dieses Reglement kei
    - ne Regelungen trifft, nach der Verordnung über die Ergänzungsprüfung für die Zulas
    - sung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universi
    - tären Hochschulen vom 2. Februar 2011
    3 sowie den Richtlinien der Schweizerischen Maturitätskommission zu Prüfungsinhalten und -verfahren der Passerelle «Berufsmatur – universitäre Hochschulen». *
    2 Lehrgang und Ergänzungsprüfungen werden von der Maturitätsschule für Erwachsene der Kantonsschule Reussbühl organisiert und durchgeführt.
    2 Organe

    § 3

    Maturitätskommission
    1 Die kantonale Maturitätskommission gemäss § 3 des Reglementes über die Maturitäts
    - prüfungen im Kanton Luzern vom 15. April 2008
    4 koordiniert und beaufsichtigt die Er
    - gänzungsprüfungen. *
    2 Die Maturitätskommission überprüft insbesondere die schriftlichen Prüfungen und steht mit einem oder einer Delegierten der Prüfungskonferenz vor.

    § 4

    Prüfungskonferenz
    1 Die Prüfungskonferenz besteht aus allen Fachlehrpersonen, welche in Fächern der Er
    - gänzungsprüfungen Noten erteilen, und der Schulleitung. Sie steht unter dem Vorsitz ei
    - nes oder einer Delegierten der Maturitätskommission.
    2 Sie entscheidet aufgrund der Einzelnoten über das Bestehen oder Nichtbestehen der Er
    - gänzungsprüfungen.

    § 5

    Examinierende sowie Expertinnen und Experten
    1 Die Fachlehrpersonen nehmen als Examinierende die Ergänzungsprüfungen ab und le
    - gen die Noten fest.
    2 Die Expertinnen und Experten begutachten die im Rahmen der schriftlichen Prüfungen abgelegten Prüfungsarbeiten und überwachen den ordnungsgemässen Verlauf der münd
    - lichen Prüfungen.
    3 SR
    413.14
    4 SRL Nr.
    506
    Nr. 506b
    3

    § 6

    Schulleitung
    1 Die Schulleitung der Maturitätsschule für Erwachsene an der Kantonsschule Reussbühl Luzern ist für sämtliche Belange des Passerellen-Lehrgangs und der Ergänzungsprüfun
    - gen zuständig, soweit dieses Reglement keine anderen Zuständigkeiten vorsieht.
    *
    3 Passerellen-Lehrgang

    § 7

    Aufnahme
    1 Voraussetzungen für die Aufnahme in den Passerellen-Lehrgang sind: a. * ein Berufsmaturitätszeugnis oder ein gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmatu
    - ritätszeugnis und b. * die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung.
    2 Die Schulleitung entscheidet gestützt auf die eingereichten Anmeldeunterlagen über die Aufnahme. *
    3 Bei beschränkter Platzzahl sind für die Aufnahme folgende Kriterien massgebend:
    * a. * Wohnort im Kanton Luzern oder in einem Vereinbarungskanton, b. * Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen.

    § 8

    Dauer
    1 Der Passerellen-Lehrgang dauert ein Jahr.

    § 9

    Lernkontrollen
    1 Während des Lehrgangs werden freiwillige Lernkontrollen zur Überprüfung des Leis
    - tungsstandes der Studierenden durchgeführt. Nicht absolvierte Lernkontrollen können nicht nachgeholt werden.

    § 10

    Wiederholung
    1 Wer die Ergänzungsprüfungen nicht besteht, kann den Lehrgang in allen oder nur in den nicht bestandenen Fächern einmal wiederholen.
    4 Ergänzungsprüfungen

    § 11

    1 Zu den Ergänzungsprüfungen an der Maturitätsschule für Erwachsene werden Studie
    - rende zugelassen, welche den ganzen Lehrgang an der Maturitätsschule für Erwachsene absolviert haben.
    4 Nr. 506b
    5 Kosten und Rechtsmittel

    § 12

    Kosten
    1 Die Studien- und Prüfungsgebühren richten sich nach der Schulgeldverordnung des Kantons Luzern
    5 . Die Studierenden haben daneben für Lehrmittel und Schulmaterial aufzukommen.

    § 13

    Beschwerden
    1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Vorschrif
    - ten des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
    6 beim Bildungs- und Kulturdepartement schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.
    2 Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.
    6 Schlussbestimmung

    § 14

    1 Das Reglement tritt rückwirkend auf den 1. August 2004 in Kraft. Es ist zu veröffentli
    - chen.
    5 SRL Nr.
    544
    6 SRL Nr.
    40
    Nr. 506b
    5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
    16.11.2004
    01.08.2004 Erstfassung G 2004 523 Erlasstitel
    14.02.2017
    01.03.2017 geändert G 2017-038 Ingress
    14.02.2017
    01.03.2017 geändert G 2017-038

    § 1 Abs. 1

    14.02.2017
    01.03.2017 geändert G 2017-038

    § 1 Abs. 2

    14.02.2017
    01.03.2017 geändert G 2017-038

    § 1 Abs. 3

    14.02.2017
    01.03.2017 geändert G 2017-038

    § 2 Abs. 1

    12.06.2012
    01.07.2012 geändert G 2012 130

    § 2 Abs. 1

    14.02.2017
    01.03.2017 geändert G 2017-038

    § 3 Abs. 1

    27.10.2009
    01.08.2010 geändert G 2009 341

    § 6 Abs. 1

    14.02.2017
    01.03.2017 geändert G 2017-038

    § 7 Abs. 1, a.

    14.02.2017
    01.03.2017 geändert G 2017-038

    § 7 Abs. 1, b.

    04.04.2023
    01.08.2023 geändert G 2023-032

    § 7 Abs. 2

    04.04.2023
    01.08.2023 geändert G 2023-032

    § 7 Abs. 3

    14.02.2017
    01.03.2017 geändert G 2017-038

    § 7 Abs. 3

    04.04.2023
    01.08.2023 geändert G 2023-032

    § 7 Abs. 3, a.

    04.04.2023
    01.08.2023 eingefügt G 2023-032

    § 7 Abs. 3, b.

    04.04.2023
    01.08.2023 eingefügt G 2023-032
    6 Nr. 506b Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
    16.11.2004
    01.08.2004 Erlass Erstfassung G 2004 523
    27.10.2009
    01.08.2010

    § 3 Abs. 1

    geändert G 2009 341
    12.06.2012
    01.07.2012

    § 2 Abs. 1

    geändert G 2012 130
    14.02.2017
    01.03.2017 Erlasstitel geändert G 2017-038
    14.02.2017
    01.03.2017 Ingress geändert G 2017-038
    14.02.2017
    01.03.2017

    § 1 Abs. 1

    geändert G 2017-038
    14.02.2017
    01.03.2017

    § 1 Abs. 2

    geändert G 2017-038
    14.02.2017
    01.03.2017

    § 1 Abs. 3

    geändert G 2017-038
    14.02.2017
    01.03.2017

    § 2 Abs. 1

    geändert G 2017-038
    14.02.2017
    01.03.2017

    § 6 Abs. 1

    geändert G 2017-038
    14.02.2017
    01.03.2017

    § 7 Abs. 1, a.

    geändert G 2017-038
    14.02.2017
    01.03.2017

    § 7 Abs. 3

    geändert G 2017-038
    04.04.2023
    01.08.2023

    § 7 Abs. 1, b.

    geändert G 2023-032
    04.04.2023
    01.08.2023

    § 7 Abs. 2

    geändert G 2023-032
    04.04.2023
    01.08.2023

    § 7 Abs. 3

    geändert G 2023-032
    04.04.2023
    01.08.2023

    § 7 Abs. 3, a.

    eingefügt G 2023-032
    04.04.2023
    01.08.2023

    § 7 Abs. 3, b.

    eingefügt G 2023-032
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