Reglement zur Gewährleistung der Integrität von Studienteilnehmenden
Nr. 539p Reglement zur Gewährleistung der Integrität von Studienteilnehmenden (Ethik-Board-Reglement) vom 23. Juni 2023 (Stand 1. August 2023) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 5 Absatz 2 und § 16 Absatz 1n des Universitätsgesetzes vom 17. Januar
2000
1 , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zweck
1 Das Reglement bezweckt, unter Wahrung der Forschungsfreiheit die Menschenwürde und Persönlichkeit von Personen zu schützen, die als Probandinnen und Probanden an Forschungsprojekten der Universität Luzern teilnehmen (Studienteilnehmende). Zu die
- sem Zweck werden ein universitäres Ethik-Board sowie ein Verfahren zur ethischen Überprüfung von Forschungsprojekten eingerichtet.
§ 2
Geltungsbereich
1 Das Reglement gilt für alle Forschungsprojekte im Bereich der humanwissenschaftli
- chen Forschung, die von Angehörigen der Universität Luzern im Rahmen ihrer Anstel
- lung oder ihrer Ausbildung an der Universität durchgeführt werden, soweit die Projekte verbunden sind mit: a. der Bearbeitung (insbesondere Erhebung, Verwendung oder Bekanntgabe) von Personendaten, b. Eingriffen oder Einwirkungen auf den menschlichen Körper oder
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2023-066
2 Nr. 539p c. Belastungen der menschlichen Psyche.
2 Das Reglement ist nicht anwendbar auf Forschungsprojekte, die dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen (Hu
- manforschungsgesetz, HFG)
2 oder dem Geltungsbereich der Tierschutzverordnung vom
23. April 2008 (TSchV)
3 unterstehen.
2 Überprüfung und Stellungnahme
§ 3
Überprüfung und Stellungnahme
1 Forschungsprojekte, die dem Geltungsbereich dieser Richtlinie unterstehen, bedürfen vor ihrer Durchführung einer Überprüfung durch das Ethik-Board, wenn sie verbunden sind mit: a. Eingriffen oder Einwirkungen auf den menschlichen Körper oder b. Belastungen der menschlichen Psyche.
2 Für die übrigen Forschungsprojekte, die dem Geltungsbereich dieser Richtlinie unter
- stehen, kann eine Überprüfung durch das Ethik-Board beantragt werden.
3 Das Ethik-Board nimmt gegenüber den antragstellenden Personen schriftlich oder elek
- tronisch Stellung zur Frage, ob das ihm unterbreitete Forschungsprojekt mit den massge
- benden ethischen Richtlinien vereinbar ist.
4 Die Präsidentin oder der Präsident des Ethik-Boards kann Forschenden im Rahmen ei
- ner Vorabklärung Auskunft darüber geben, ob ein Forschungsprojekt dieser Richtlinie untersteht und einer Überprüfung durch das Ethik-Board bedarf. Sie oder er kann diese Aufgabe in Einzelfällen an andere Mitglieder des Ethik-Boards delegieren.
§ 4
Inhalt der Stellungnahme
1 Je nach Ergebnis der Überprüfung kann die Stellungnahme des Ethik-Boards wie folgt lauten: a. Befürwortung des Forschungsprojekts ohne Auflagen, b. Befürwortung des Forschungsprojekts mit Auflagen, c. Ablehnung des Forschungsprojekts mit der Möglichkeit, das Projekt unter Einhal
- tung bestimmter Auflagen wieder einzureichen, d. Ablehnung des Forschungsprojekts ohne Möglichkeit zur Wiedereinreichung, e. Nichteintreten auf das Überprüfungsgesuch.
2 Das Ethik-Board kann der Rektorin oder dem Rektor beantragen, die Durchführung ei
- nes dieser Richtlinie unterstehenden Forschungsprojekts, das keine befürwortende Stel
- lungnahme erhalten hat, mittels Weisung zu untersagen.
2 SR
810.30
3 SR
455.1
Nr. 539p
3
§ 5
Grundlagen für die Überprüfung
1 Das Ethik-Board beachtet bei der Überprüfung von Forschungsprojekten die Grund
- rechte der Studienteilnehmenden, den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz sowie die im jeweiligen Wissenschaftsbereich international anerkannten ethischen Richtlinien. Dazu gehören insbesondere: a. Grundrechte der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV)
4 , b. der Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB)
5 c. «Ethical Principles of Psychologists and Code of Conduct» der «American Psychological Association (APA)», d. «Code of Ethics» der «American Sociological Association (ASA)», e. «Economic Science Association Ethical Guidelines» (ESA Ethical Guidelines).
3 Organe und Verfahren
§ 6
Ethik-Board
1 Das Ethik-Board ist eine ständige Kommission der Universität Luzern.
2 Es besteht aus drei bis sechs Professorinnen und Professoren oder habilitierten Mitglie
- dern aus verschiedenen Fakultäten, einer Vertreterin oder einem Vertreter des Mittel
- baus sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter der Studierenden.
3 Der Senat wählt die Mitglieder des Ethik-Boards auf Vorschlag der Fakultäten sowie der Mittelbauorganisation (MOL) und der Studierendenorganisation (SOL) für eine Amtsdauer von vier Jahren. Wiederwahl ist möglich.
4 Das Ethik-Board konstituiert sich selbst. Es wählt eine Präsidentin oder einen Präsiden
- ten für eine Amtszeit von zwei Jahren. Einmalige Wiederwahl ist möglich.
§ 7
Wissenschaftliches Sekretariat
1 Die Arbeit des Ethik-Boards wird soweit notwendig durch ein wissenschaftliches Se
- kretariat unterstützt. Dieses bereitet die Stellungnahmen des Ethik-Boards vor, führt Sta
- tistiken über dessen Tätigkeiten und berät Forschende im Hinblick auf die Einreichung von Anträgen.
2 Das wissenschaftliche Sekretariat ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Ethik- Boards unterstellt.
4 SR
101
5 SR
210
4 Nr. 539p
§ 8
Anträge
1 Anträge an das Ethik-Board sind elektronisch mit allen für die Beurteilung erforderli
- chen Unterlagen und Dokumente einzureichen. Das Ethik-Board stellt die dafür erfor
- derlichen Vorlagen und lnstruktionen bereit.
§ 9
Überprüfungsverfahren
1 Das Ethik-Board beschliesst im Regelfall auf dem Weg der elektronischen Aktenzirku
- lation über Stellungnahmen sowie über Anträge an die Rektorin oder den Rektor gemäss
§ 4. Die Präsidentin oder der Präsident kann Sitzungen einberufen.
2 Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Mehrheit der Mitglieder. Vorbehalten blei
- ben Präsidialbeschlüsse gemäss Absatz 5 Buchstabe d.
3 Mitglieder, die als Forschende, Betreuungspersonen oder in anderer Weise an einem Forschungsprojekt beteiligt sind, treten in Bezug auf die Überprüfung dieses Projekts in den Ausstand.
4 Stellungnahmen erfolgen in der Regel innerhalb von 30 Tagen, nachdem der Antrag vollständig eingegangen ist.
5 Im Übrigen regelt das Ethik-Board das Überprüfungsverfahren. Es kann unter Berück
- sichtigung des Gefährdungspotenzials von Forschungsprojekten insbesondere folgende Verfahrenserleichterungen vorsehen: a. Gruppenüberprüfungen, die sich auf ein bestimmtes Forschungsdesign oder eine bestimmte Untersuchungsmethode beziehen, b. Formularverfahren mit Selbstdeklaration der Forschenden, c. Anerkennung einer Bestätigung von Betreuerinnen und Betreuern studentischer Abschlussarbeiten, dass die ethische Überprüfung erfolgreich vorgenommen wur
- de, d. Delegation von Beschlüssen über Stellungnahmen zu Forschungsprojekten, die of
- fensichtlich den Grundrechten und den anerkannten ethischen Richtlinien entspre
- chen, an die Präsidentin oder den Präsidenten (Präsidialbeschlüsse).
Nr. 539p
5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
23.06.2023
01.08.2023 Erstfassung G 2023-066
6 Nr. 539p Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
23.06.2023
01.08.2023 Erlass Erstfassung G 2023-066
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