Berufungsreglement der Universität Luzern (539d)
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Berufungsreglement der Universität Luzern

Nr. 539d Berufungsreglement der Universität Luzern vom 10. April 2002 (Stand 1. August 2023) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1e des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , beschliesst:

§ 1

Allgemeines
1 Dieses Reglement gilt für Berufungsverfahren in allen Fakultäten.
1bis Bei der Besetzung von Professuren ist auf eine ausgewogene nationale und vielfältige internationale Herkunft zu achten. *
2 Ordentliche und ausserordentliche Professorinnen der Universität Luzern werden in der Regel auf Grund eines Verfahrens unter Mitwirkung einer Berufungskommission ange
- stellt. *
3 Von einem Verfahren nach Absatz 2 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Berufung einer Persönlichkeit mit herausragendem Ausweis in Forschung und Lehre nur auf dem Wege der Direktberufung möglich ist. *
4 Die Berufungskommission soll in der Regel mindestens 1,5 Jahre vor einer fälligen Emeritierung eingesetzt werden und das Berufungsverfahren einleiten. Wird eine Profes
- sur aus anderen Gründen frei, so ist ebenfalls für die rechtzeitige Einsetzung der Beru
- fungskommission zu sorgen.
5 Die Berufungskommission ist gehalten, zügig zu arbeiten, um eine rasche Besetzung der ausgeschriebenen Stelle zu gewährleisten.
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2002 169
2 Nr. 539d

§ 2

Voraussetzungen für die Berufung
1 In der Regel bilden Promotion und Habilitation oder ein gleichwertiger Leistungsaus
- weis sowie ausgewiesene Lehrbefähigung und Sozialkompetenz die entscheidenden Berufungsvoraussetzungen.
2 Über die Gleichwertigkeit wissenschaftlicher Leistungen von nicht habilitierten Bewer
- berinnen und Bewerbern hat die Kommission zu befinden und im Falle des Antrags für die Liste eine Begründung zu liefern.
3 Im Fall der Berufung von Persönlichkeiten, die bei Eröffnung des Berufungsverfahrens an der Universität Luzern angestellt sind und die nie während einer angemessenen Dauer auf postdoktoralem Niveau an einer anderen Universität oder einer akademisch ver gleichbaren Einrichtung gelehrt oder geforscht haben, ist die Anstellung in der Regel mit der Verpflichtung zu verbinden, vor dem Antritt der Professur einen entsprechenden Forschungsaufenthalt von mindestens einem halben Jahr zu absolvieren. *
4 Bei Berufungsanträgen ist auf den Bedarf der Fakultäten nach Professorinnen und Pro
- fessoren zu achten, die über Leitungserfahrung und die Bereitschaft zur Übernahme von Leitungsaufgaben verfügen. *

§ 3

Einsetzung und Auflösung der Berufungskommission
1 Die Berufungskommission wird durch die Versammlung derjenigen Fakultät einge
- setzt, in der die vorzunehmende Berufung ansteht.
2 Mit der erfolgreich abgeschlossenen Berufung wird die Berufungskommission aufge
- löst.

§ 4

Zusammensetzung der Berufungskommission
1 Der Berufungskommission gehören in der Regel drei Professorinnen oder Professoren an, von denen zwei aus der berufenden Fakultät stammen müssen, sowie ausser in be
- gründeten Ausnahmefällen eine Fachvertretung aus der Professorenschaft einer anderen Universität. Diese Kommissionsmitglieder werden von der Fakultätsversammlung er
- nannt; diese bestimmt auch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Kommission.
*
2 Der Kommission gehören ausserdem je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Assistie
- renden und der Studierenden an, die oder der auf Vorschlag der entsprechenden Grup
- pierung von der Fakultätsversammlung ernannt wird, sowie eine Chancengleichheitsde
- legierte oder ein Chancengleichheitsdelegierter, die oder der aus einer Liste mit entspre
- chend qualifizierten Personen, die durch die Gleichstellungskommission geführt wird, von der Fakultätsversammlung ernannt wird. *
Nr. 539d
3
3 In die Berufungskommission wird eine fakultätsfremde Senatsberichterstatterin oder ein fakultätsfremder Senatsberichterstatter entsandt, die oder den die Rektorin oder der Rektor ernennt. Sie oder er hat kein Stimmrecht und ist zur Berichterstattung gegenüber dem Senat verpflichtet und gegebenenfalls zur kritischen Beurteilung der Ausschussar
- beit berechtigt. * a. * ... b. * ...
4 Stehen nicht genügend Fachvertreterinnen und Fachvertreter der berufenden Fakultät zur Verfügung, kann die Fakultätsversammlung bis zu drei fakultätsfremde Fachvertre
- terinnen oder Fachvertreter in die Kommission ernennen. Diese Personen sind stimmbe
- rechtigte Mitglieder der Kommission.
5 Amtsvorgängerinnen oder Amtsvorgänger beziehungsweise Emeriti können grundsätz
- lich nicht als Mitglieder der Berufungskommission ernannt werden. Sie können aber im Verlaufe der Sitzungsperiode der Kommission beratend beigezogen werden.
5bis Soll eine Professur im Hinblick auf eine enge Zusammenarbeit mit einer Partnerinsti
- tution der Universität Luzern («Brückenprofessur») auf dem Weg eines Berufungsver
- fahrens besetzt werden, kann die Partnerinstitution ein Mitglied mit beratender Stimme in die Berufungskommission entsenden. Diese Regelung ist für gestiftete Professuren nicht anwendbar. *
6 Sämtliche Mitglieder der Berufungskommission haben – unabhängig vom Stimm
- recht – Einsicht in die Akten.

§ 5

Einleitung des Verfahrens und Ausschreibung *
1 Die Fakultät ist dafür verantwortlich, dass fachrelevante Kriterien für die Besetzung der Professur formuliert werden. Gestützt auf diesen Kriterienkatalog wird die Professur national und in der Regel auch international, unter Einschluss des nicht-deutschsprachi
- gen Auslandes, ausgeschrieben. Die Fakultät muss vor Beschluss des Ausschreibungs
- textes die Chancengleichheitsdelegierte beziehungsweise den Chancengleichheitsdele
- gierten der künftigen Berufungskommission zur Konsultation einladen. Ausschreibun
- gen, die sich nur an ein Geschlecht richten, sind ausnahmsweise zulässig, wenn dies durch eine nicht hinnehmbare Unterrepräsentation in der betroffenen Fakultät gerecht
- fertigt ist. *
1bis Die Fakultät klärt im Vorfeld der Ausschreibung die Gleichstellungssituation im Fach der betreffenden Professur ab. Ist aufgrund dieser Abklärungen eine geschlechtlich un
- ausgeglichene Bewerbungslage zu erwarten, ist die Berufungskommission gehalten, proaktiv nach geeigneten Kandidatinnen beziehungsweise Kandidaten des untervertrete
- nen Geschlechts zu suchen. Die oder der Vorsitzende der Kommission ist verantwortlich für die proaktive Suche und lädt geeignete Kandidatinnen beziehungsweise Kandidaten persönlich zur Bewerbung ein, gegebenenfalls auch nach Ablauf der Bewerbungsfrist.
*
4 Nr. 539d
2 Die Berufungskommission hat die Gewichtung der Evaluationskriterien vor Sichtung der Bewerbungsunterlagen schriftlich festzuhalten, die eingegangenen Bewerbungen und die dazugehörigen Publikationen eingehend zu evaluieren und die Aufgaben der Be
- richterstattung über die in die engere Wahl genommenen Kandidatinnen und Kandidaten zu verteilen. *
3 ... *
4 Die Berufungskommission organisiert die Einladung der in die engere Wahl genomme
- nen Kandidatinnen und Kandidaten. Die Bewerbungsvorträge sind mindestens fakul
- tätsöffentlich; sie können auch im Rahmen einer Lehrveranstaltung erfolgen. Im An schluss an die Bewerbungsvorträge sind in der Regel Anhörungen der Kandidatinnen und Kandidaten durch die Berufungskommission vorzusehen. *

§ 6

Erstellung einer Berufungsliste
1 Auf Grund der Evaluation der Bewerbungen erstellt die Kommission aus dem Kreis der in der engsten Wahl verbliebenen Kandidatinnen und Kandidaten eine Berufungslis
- te. Das Ergebnis dieser Entscheidung wird zusammen mit dem Abstimmungsergebnis der Fakultätsversammlung zur abschliessenden Prüfung übermittelt.
2 ... *

§ 7

Auskunftserteilung
1 Die Auskunftserteilung nach innen und aussen ist ausschliesslich Sache der oder des Kommissionsvorsitzenden.

§ 8

Kosten des Berufungsverfahrens
1 Für die Kosten des Berufungsverfahrens ist im Budget der Fakultät Vorsorge zu tref
- fen.
2 Die Kostenerstattung für die Einladungen an die Bewerberinnen und Bewerber richten sich nach den Vorgaben der Forschungskommission der Universität Luzern. In der Re
- gel sind den eingeladenen Kandidatinnen und Kandidaten die üblichen Kosten für Reise, Unterbringung und Verpflegung zu erstatten. Von Honorarzahlungen ist abzusehen.

§ 9

Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt am 1. Juni 2002 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
Nr. 539d
5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
10.04.2002
01.06.2002 Erstfassung G 2002 169

§ 1 Abs. 1

bis
22.02.2013
01.08.2013 eingefügt G 2013 203

§ 1 Abs. 2

22.02.2013
01.08.2013 geändert G 2013 203

§ 1 Abs. 3

22.02.2013
01.08.2013 geändert G 2013 203

§ 2 Abs. 3

22.02.2013
01.08.2013 geändert G 2013 203

§ 2 Abs. 4

22.02.2013
01.08.2013 eingefügt G 2013 203

§ 4 Abs. 1

22.02.2013
01.08.2013 geändert G 2013 203

§ 4 Abs. 2

06.07.2020
01.08.2020 geändert G 2020-063

§ 4 Abs. 2

05.04.2023
01.08.2023 geändert G 2023-046

§ 4 Abs. 3

19.01.2005
01.02.2005 geändert G 2005 17

§ 4 Abs. 3

06.07.2020
01.08.2020 geändert G 2020-063

§ 4 Abs. 3, a.

06.07.2020
01.08.2020 aufgehoben G 2020-063

§ 4 Abs. 3, b.

06.07.2020
01.08.2020 aufgehoben G 2020-063

§ 4 Abs. 5

bis
05.04.2023
01.08.2023 eingefügt G 2023-046

§ 5

20.09.2006
01.11.2006 Titel geändert G 2006 257

§ 5 Abs. 1

22.02.2013
01.08.2013 geändert G 2013 203

§ 5 Abs. 1

06.07.2020
01.08.2020 geändert G 2020-063

§ 5 Abs. 1

05.04.2023
01.08.2023 geändert G 2023-046

§ 5 Abs. 1

bis
06.07.2020
01.08.2020 eingefügt G 2020-063

§ 5 Abs. 1

bis
05.04.2023
01.08.2023 geändert G 2023-046

§ 5 Abs. 2

06.07.2020
01.08.2020 geändert G 2020-063

§ 5 Abs. 3

05.04.2023
01.08.2023 aufgehoben G 2023-046

§ 5 Abs. 4

05.04.2023
01.08.2023 geändert G 2023-046

§ 6 Abs. 2

22.02.2013
01.08.2013 aufgehoben G 2013 203
6 Nr. 539d Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
10.04.2002
01.06.2002 Erlass Erstfassung G 2002 169
19.01.2005
01.02.2005

§ 4 Abs. 3

geändert G 2005 17
20.09.2006
01.11.2006

§ 5

Titel geändert G 2006 257
22.02.2013
01.08.2013

§ 1 Abs. 1

bis eingefügt G 2013 203
22.02.2013
01.08.2013

§ 1 Abs. 2

geändert G 2013 203
22.02.2013
01.08.2013

§ 1 Abs. 3

geändert G 2013 203
22.02.2013
01.08.2013

§ 2 Abs. 3

geändert G 2013 203
22.02.2013
01.08.2013

§ 2 Abs. 4

eingefügt G 2013 203
22.02.2013
01.08.2013

§ 4 Abs. 1

geändert G 2013 203
22.02.2013
01.08.2013

§ 5 Abs. 1

geändert G 2013 203
22.02.2013
01.08.2013

§ 6 Abs. 2

aufgehoben G 2013 203
06.07.2020
01.08.2020

§ 4 Abs. 2

geändert G 2020-063
06.07.2020
01.08.2020

§ 4 Abs. 3

geändert G 2020-063
06.07.2020
01.08.2020

§ 4 Abs. 3, a.

aufgehoben G 2020-063
06.07.2020
01.08.2020

§ 4 Abs. 3, b.

aufgehoben G 2020-063
06.07.2020
01.08.2020

§ 5 Abs. 1

geändert G 2020-063
06.07.2020
01.08.2020

§ 5 Abs. 1

bis eingefügt G 2020-063
06.07.2020
01.08.2020

§ 5 Abs. 2

geändert G 2020-063
05.04.2023
01.08.2023

§ 4 Abs. 2

geändert G 2023-046
05.04.2023
01.08.2023

§ 4 Abs. 5

bis eingefügt G 2023-046
05.04.2023
01.08.2023

§ 5 Abs. 1

geändert G 2023-046
05.04.2023
01.08.2023

§ 5 Abs. 1

bis geändert G 2023-046
05.04.2023
01.08.2023

§ 5 Abs. 3

aufgehoben G 2023-046
05.04.2023
01.08.2023

§ 5 Abs. 4

geändert G 2023-046
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