Verordnung über die kommunalen Musikschulen und die ausserschulische musikalische Talentförderung
Nr. 415 Verordnung über die kommunalen Musikschulen und die ausserschulische musikalische Talentförderung
* vom 27. April 2010 (Stand 1. August 2023) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 56 Absatz 5 und 58 Absatz 3 des Gesetzes über die Volksschulbil
- dung vom 22. März
1999
1 , auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes, * beschliesst:
1 Kommunale Musikschulen *
§ 1
Kommunale Organisation
1 Die zuständige kommunale Behörde bezeichnet ein verantwortliches Gremium für die Belange der Musikschule, erlässt eine Verordnung oder ein Reglement für die Musik
- schule und legt den Leistungsauftrag fest.
2 Jede Musikschule wird von einer Musikschulleitung geführt. Die Musikschule gibt sich ein Leitbild.
§ 2
Anerkennung durch den Kanton
1 Musikschulen, welche die Vorgaben gemäss den §§ 1, 3 und 4 erfüllen und eine sinn
- volle Grösse aufweisen, werden von der Dienststelle Volksschulbildung anerkannt. Die Anerkennung ist Voraussetzung für die Beitragsberechtigung.
1 SRL Nr.
400a * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2010 67
2 Nr. 415
§ 3
Qualitätssicherung und -entwicklung
1 Die Dienststelle Volksschulbildung unterstützt die Musikschulleitungen bei der Quali
- tätssicherung und -entwicklung durch geeignete Instrumente und Weiterbildungskurse. Sie überwacht die Einhaltung der kantonalen Vorgaben.
§ 4
Lehrpersonen
1 Lehrpersonen an kommunalen Musikschulen verfügen in der Regel über eine fachge
- mässe Ausbildung. Ausnahmsweise können Lehrpersonen angestellt werden, welche nicht oder noch nicht über eine fachgemässe Ausbildung verfügen.
2 Die Besoldungseinreihung erfolgt nach der Besoldungsverordnung für die Lehrperso
- nen und die Fachpersonen der schulischen Dienste vom 17. Juni 2005
2 .
§ 5
Kantonsbeiträge
1 Der Kanton leistet den Trägergemeinden an die Betriebskosten der Musikschulen einen gewichteten Kantonsbeitrag von durchschnittlich 975 Franken pro Lernenden oder Ler
- nende und Schuljahr. Bei der Gewichtung werden die Lektionsdauer, die Art des Unter
- richts und die Ausbildung der Lehrpersonen berücksichtigt. *
1bis Die Kantonsbeiträge werden für Lernende bis zum Abschluss einer Ausbildung auf der Sekundarstufe II und längstens bis zur Erfüllung des 20. Altersjahres ausgerichtet.
*
2 Für die Berechnung der Kantonsbeiträge ist die Anzahl Lernender am 1. November des Vorjahres massgebend.
3 Die Dienststelle Volksschulbildung berechnet die Beiträge und zahlt sie jeweils im ers
- ten Quartal des Kalenderjahres aus.
§ 6
Kantonale Musikschulkommission
1 Der Regierungsrat wählt eine kantonale Musikschulkommission mit höchstens sieben Mitgliedern. Diese setzt sich aus mindestens je einem Mitglied des Verbandes Luzerner Gemeinden, der Musikschulen und der Lehrpersonen der Musikschulen sowie einer Ver
- tretung der Hochschule Luzern - Musik zusammen.
2 Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Mitwirkung bei der Erarbeitung der Instrumente zur Qualitätssicherung und ent
- wicklung, b. Mitwirkung bei der Erarbeitung des Weiterbildungsangebotes für Musikschullehr
- personen, c. Unterstützung der Dienststelle Volksschulbildung bei der Anerkennung der Mu
- sikschulen.
2 SRL Nr.
75
Nr. 415
3
2 Ausserschulische musikalische Talentförderung
*
§ 6a
* Förderung musikalischer Talente
1 Der Kanton fördert im Rahmen der verfügbaren Mittel Kinder und Jugendliche mit überdurchschnittlichem musikalischem Fähigkeits- und Leistungspotenzial mittels För
- derbeiträgen und durch die Unterstützung von entsprechenden Angeboten.
2 Förderbeiträge können an Kinder und Jugendliche ausgerichtet werden, die a. aufgrund ihrer musikalischen Begabung als Talent eingestuft werden, b. mindestens 4 und höchstens 25 Jahre alt sind und c. deren Wohnsitz oder, bei schweizerischen Staatsangehörigen im Ausland, der Sitz des Leistungserbringers im Kanton Luzern liegt.
3 Die Höhe der Beiträge pro Förderstufe richtet sich nach Artikel 11 Absatz 1 der Ver
- ordnung des EDI über das Förderungskonzept zum Programm «Junge Talente Musik» vom 15. Juni 2022
3 .
4 Die Dienststelle Volkschulbildung entscheidet gestützt auf die Empfehlung von Fach
- expertinnen und -experten über die Einstufung als musikalisches Talent und die Aus
- richtung von Förderbeiträgen. Sie hat weiter folgende Aufgaben: a. Erlass einer Weisung über das Verfahren für die Vergabe von Förderbeiträgen und die Unterstützung von Angeboten von Leistungserbringern, b. Bestimmung der Anforderungen an Fachexpertinnen und -experten, c. Durchführung des Verfahrens für die Vergabe von Förderbeiträgen, d. Entscheid über die Unterstützung von Angeboten von Leistungserbringern und Abschluss der Leistungsvereinbarungen, e. Übernahme der Aufgaben der Koordinationsstelle gemäss Artikel 13 der Verord
- nung des EDI über das Förderungskonzept zum Programm «Junge Talente Mu
- sik»
4 , f. Erlass weiterer notwendiger Anordnungen und Weisungen.
5 Die Dienststelle Volksschulbildung kann die Durchführung des Verfahrens gemäss Absatz 4c ganz oder teilweise Dritten übertragen.
§ 7
Übergangsbestimmung
1 ... *
§ 8
Inkrafttreten
1 ... *
3 SR
442.133
4 SR
442.133
4 Nr. 415 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
27.04.2010
01.08.2010 Erstfassung G 2010 67 Erlasstitel
06.06.2023
01.08.2023 geändert G 2023-055 Ingress
06.06.2023
01.08.2023 geändert G 2023-055 Titel 1
06.06.2023
01.08.2023 eingefügt G 2023-055
§ 5 Abs. 1
17.09.2019
01.01.2020 geändert G 2019-041
§ 5 Abs. 1
bis
10.03.2020
01.08.2020 eingefügt G 2020-017 Titel 2
06.06.2023
01.08.2023 eingefügt G 2023-055
§ 6a
06.06.2023
01.08.2023 eingefügt G 2023-055
§ 7 Abs. 1
06.06.2023
01.08.2023 aufgehoben G 2023-055
§ 8 Abs. 1
06.06.2023
01.08.2023 aufgehoben G 2023-055
Nr. 415
5 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
27.04.2010
01.08.2010 Erlass Erstfassung G 2010 67
17.09.2019
01.01.2020
§ 5 Abs. 1
geändert G 2019-041
10.03.2020
01.08.2020
§ 5 Abs. 1
bis eingefügt G 2020-017
06.06.2023
01.08.2023 Erlasstitel geändert G 2023-055
06.06.2023
01.08.2023 Ingress geändert G 2023-055
06.06.2023
01.08.2023 Titel 1 eingefügt G 2023-055
06.06.2023
01.08.2023 Titel 2 eingefügt G 2023-055
06.06.2023
01.08.2023
§ 6a
eingefügt G 2023-055
06.06.2023
01.08.2023
§ 7 Abs. 1
aufgehoben G 2023-055
06.06.2023
01.08.2023
§ 8 Abs. 1
aufgehoben G 2023-055
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