Reglement über den Zertifikatslehrgang CAS «Rehabilitation Management and Clinical Reha... (546h)
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Reglement über den Zertifikatslehrgang CAS «Rehabilitation Management and Clinical Rehabilitation» der Universität Luzern, des Schweizer Paraplegiker Zentrums und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt

Nr. 546h Reglement über den Zertifikatslehrgang CAS «Rehabilitation Management and Clinical Rehabilitation» der Universität Luzern, des Schweizer Paraplegiker Zentrums und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 23. Juni 2023 (Stand 1. August 2023) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zweck und Lernziele
1 Das universitäre Weiterbildungsangebot CAS «Rehabilitation Management and Clini
- cal Rehabilitation» ist ein Zertifikatslehrgang der Fakultät für Gesundheitswissenschaf
- ten und Medizin der Universität Luzern (Fakultät) in Zusammenarbeit mit dem Schwei
- zer Paraplegiker Zentrum (SPZ) und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva).
2 Ziel dieses Zertifikatslehrgangs ist es, qualifizierte Personen aus Gesundheitsversor
- gung, Management, Forschung und Lehre auf wissenschaftlich hohem Niveau und pra
- xisorientiert im Bereich des Managements in der Rehabilitation und im Bereich der kli
- nischen Rehabilitation mit den Schwerpunkten Rehabilitation im Gesundheitssystem, Funktionsfähigkeit und interdisziplinäre und interprofessionelle Versorgung weiterzubil
- den.
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2023-070
2 Nr. 546h
3 Der erfolgreiche Abschluss befähigt Absolvierende, eine aktive und führende Rolle als Spezialistin oder Spezialist im Management in der Rehabilitation und in der klinischen Rehabilitation in einem interprofessionellen Rehabilitationssetting verantwortungsvoll einzunehmen.

§ 2

Gegenstand
1 Dieses Reglement regelt die Zulassung zum Zertifikatslehrgang, die Organisation und die Voraussetzungen zur Titelverleihung.
2 Einzelheiten können in der Wegleitung zum Zertifikatslehrgang geregelt werden.
3 Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, gilt das Rahmenreglement für das Weiterbildungsangebot der Universität Luzern
2 .
2 Organisation und Zulassung

§ 3

Akademische Aufsicht
1 Die Fakultät übt die akademische Aufsicht über den Zertifikatslehrgang aus.

§ 4

Studienleitung
1 Die Studienleitung des Zertifikatslehrgangs setzt sich paritätisch aus je einer Person der Universität Luzern, des SPZ und der Suva zusammen. Die Mitglieder der Studienlei
- tung werden von der Fakultätsversammlung für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zu
- lässig. Die Studienleitung kann weitere Mitglieder als Beisitzerinnen oder Beisitzer er
- nennen.
2 Die Studienleitung konstituiert sich selbst. Das Präsidium der Studienleitung wird durch die Universität Luzern gestellt.
3 Die Studienleitung hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Ausrichtung, Weiterentwicklung und wissenschaftliche Qualitätssicherung des Zertifikatlehrgangs, b. Entscheid über den Zertifikatslehrgang und über die Anrechnung und Zuordnung von ECTS-Punkten, c. Zulassung von Teilnehmenden, d. Genehmigung des Budgets, der Honorare für die Dozierenden, der Jahresrech nung, des Jahresberichts zuhanden des SPZ, der Suva und der Fakultät sowie Be
- willigung von Ausgaben ausserhalb des Budgets, e. Entscheid bei Unkorrektheiten bei Leistungsnachweisen, f. Antrag an die Fakultät zur Verleihung der Titel, g. Vorschlag an die Fakultät für die Wahl der Mitglieder der Studienleitung,
2 SRL Nr.
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3 h. Bestellung der Programmleitung.
4 Die Studienleitung ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständig
- keit anderer Organe fallen.
5 Die Studienleitung setzt ein Advisory Board ein; bei der Auswahl der Mitglieder des Advisory Boards wird eine ausgewogene Vertretung aller am Zertifikatlehrgang betei
- ligten Professionen angestrebt. Die Mitglieder unterstützen den Zertifikatlehrgang durch konzeptuelle Beratung, mit ihrem Netzwerk und gegebenenfalls als Dozierende.

§ 5

Programmleitung
1 Die Programmleitung ist für die operationelle Umsetzung und Führung des Zertifikats
- lehrgangs verantwortlich. Sie kann durch eine administrative Assistenz unterstützt wer
- den. Die Programmleitung und die administrative Assistenz werden durch die Studien leitung gewählt und durch die Universität Luzern angestellt.
2 Die Programmleitung ist insbesondere verantwortlich für: a. Anleitung und Unterstützung der Dozierenden, b. Leitung der Studienadministration und gegebenenfalls Instruktion und Führung der Assistenz, c. Marketing und Werbung, d. Antrag an die Studienleitung zur Zulassung von Teilnehmenden, e. Beratung der Teilnehmenden für die Anmeldung zu diesem Zertifikatslehrgang, f. Ausarbeitung von Vorschlägen für Massnahmen der betrieblichen Qualitätssiche
- rung zuhanden der Studienleitung, g. Evaluation des Lehrgangs sowie der Lehrleistung der Dozierenden, h. Koordination der Leistungsnachweise in Absprache mit der Modulleitung, i. Erstellung des Budgets und der Rechnungsabschlüsse sowie des Jahresberichts zu
- handen der Studienleitung.
3 Die Programmleitung nimmt an den Sitzungen der Studienleitung mit beratender Stim
- me teil.

§ 6

Lehrkörper
1 Der Lehrkörper besteht sowohl aus Dozierenden der Universität Luzern, des SPZ und der Suva als auch aus beigezogenen Referentinnen und Referenten anderer Universitäten und weiteren Fachpersonen aus dem Bereich Rehabilitation und affinen Bereichen. Die Studienleitung ist für die Auswahl des Lehrkörpers verantwortlich, die nach fachlichen und didaktischen Kriterien erfolgt.
2 Für die Dozierenden der Universität Luzern besteht keine Verpflichtung und kein An
- spruch zur Mitwirkung am Zertifikatslehrgang.
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§ 7

Zulassung
1 Zum Zertifikatslehrgang kann zugelassen werden, wer einen Abschluss an einer aner
- kannten Universität oder Fachhochschule erworben hat und mindestens drei Jahre quali
- fizierte Berufserfahrung im Bereich Rehabilitation oder in einem affinen Bereich nach
- weisen kann.
2 Die Studienleitung kann darüber hinaus Personen «sur dossier» zulassen, wenn sie über einen vergleichbaren Bildungs- und Erfahrungshintergrund verfügen und diesen nach
- weisen können. Personen, die sich «sur dossier» anmelden, sollen mit den Anmeldungs
- unterlagen einen Motivationsbrief sowie eine Referenz einreichen.
3 Die Studienleitung entscheidet über die Zulassung auf Antrag der Programmleitung. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.
4 Einzelne Module oder Teile des ganzen Zertifikatslehrgangs können für weitere inter
- essierte Fachpersonen geöffnet werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht zu ei
- nem Abschluss. Es werden die für das jeweilige Modul entsprechenden ECTS-Punkte vergeben.
5 Pro Zertifikatslehrgang werden in der Regel 15 bis 25 Teilnehmende zugelassen. Bei weniger als 12 zugelassenen Teilnehmenden entscheidet die Studienleitung über die Durchführung des Zertifikatslehrgangs.

§ 8

Anrechnung von Vorleistungen
1 Mit der Zulassung wird entschieden, ob Vorleistungen aus einer anderen Weiter- und/ oder Fortbildung im Umfang von maximal 2 ECTS-Punkten angerechnet werden. Es können keine ECTS-Punkte angerechnet werden, die bereits Teil eines abgeschlossenen Studiums sind.
2 ECTS-Punkte von Abschlussarbeiten aus anderen Weiterbildungslehrgängen und -pro
- grammen können grundsätzlich nicht angerechnet werden.
3 Über die Äquivalenz von Abschlüssen entscheidet die Studienleitung aufgrund der Zu
- lassungsrichtlinien der Universität Luzern nach Rücksprache mit den Studiendiensten.

§ 9

Rückzug der Anmeldung und Abbruch des Zertifikatslehrgangs
1 Der Rückzug der Anmeldung zum Zertifikatslehrgang und dessen vorzeitige Beendi
- gung sind der Programmleitung schriftlich mitzuteilen.
2 Wird die Anmeldung zum Zertifikatslehrgang nach Erhalt der Aufnahmebestätigung zurückgezogen, ist eine Aufwandentschädigung zu entrichten.
3 Wer den Zertifikatslehrgang vorzeitig abbricht oder die Anmeldung innerhalb der zwei Monate vor Beginn des Zertifikatslehrgangs zurückzieht, hat die gesamten Kosten bezie
- hungsweise die Kosten eines Semesters des Zertifikatslehrgangs zu bezahlen. Vorbehal
- ten bleibt ein teilweiser Erlass bei Vorliegen triftiger Gründe.
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5
3 Zertifikatslehrgang

§ 10

Umfang und Struktur des Zertifikatslehrgangs
1 Der Zertifikatslehrgang ist modular aufgebaut. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Wegleitung zum Zertifikatslehrgang beschrieben.
2 Der Zertifikatslehrgang umfasst 12 ECTS-Punkte.
3 Der Zertifikatslehrgang besteht aus Präsenzstunden vor Ort oder online sowie Vor- und Nachbereitungszeit.
4 Zusätzlich zur Absolvierung der Module muss eine schriftliche Arbeit (Zertifikatsar
- beit) verfasst werden.

§ 11

Leistungsnachweise und ECTS-Punkte
1 Kreditpunkte werden nur nach bestandenen Leistungsnachweisen vergeben.
2 Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Studienleitung in Absprache mit den zuständigen Dozierenden festgelegt. Jeder Lern- und Bewertungseinheit wird im Voraus eine Anzahl ECTS-Punkte zugeordnet.
3 Die Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg er
- bracht worden ist.
4 Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal wiederholt werden.
5 Teilnehmende, deren Leistungsnachweise als ungenügend bewertet werden, können Einsicht in die Bewertungsunterlagen und eine Besprechung verlangen.
6 Für den erfolgreichen Abschluss ist eine Zertifikatsarbeit zu verfassen. Die Anforde
- rungen an die Zertifikatsarbeit sind in der Wegleitung zum Zertifikatslehrgang beschrie
- ben.

§ 12

Qualitätssicherung und Reporting
1 Der Zertifikatslehrgang wird durch systematische Rückmeldeverfahren und Auswer
- tungen kontrolliert, kontinuierlich evaluiert und weiterentwickelt.
2 Die Studienleitung berücksichtigt die Erkenntnisse aus den Qualitätskontrollen bei der fortlaufenden Planung und Entwicklung sowie bei der Verpflichtung von Dozierenden.
3 Im Curriculum sind die Standards und Qualitätsanforderungen der relevanten Fachge
- sellschaften zu berücksichtigen.
4 Es gelten die Qualitätsstandards der Universität Luzern.
5 Die Studienleitung erstattet der Fakultätsversammlung jährlich einen Qualitätsbericht.
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4 Abschluss und Zertifikat

§ 13

Certificate of Advanced Studies (CAS)
1 Für den Erwerb eines «Certificate of Advanced Studies in Rehabilitation Management and Clinical Rehabilitation der Universität Luzern» muss der erfolgreiche Abschluss des entsprechenden Zertifikatlehrgangs im Umfang von 12 ECTS-Punkten nachgewiesen werden.
2 Ein Diploma Supplement wird mit dem Abschluss ausgestellt; es gibt Aufschluss über Inhalt und Umfang des Studiengangs sowie über die Thematik der schriftlichen Arbeit.

§ 14

Abschlussurkunde
1 Die Abschlussurkunde wird im Namen der Fakultät ausgestellt. Das Zertifikat enthält die Unterschriften aller drei Mitglieder der Studienleitung.
2 Wer den Zertifikatslehrgang endgültig nicht besteht, erhält auf Wunsch einen Ausweis über die bestandenen Leistungsnachweise (Academic Record).
5 Finanzen

§ 15

Finanzierung des Zertifikatslehrgangs
1 Die einzelnen Module sind kostendeckend durchzuführen.
2 Die Studiengebühren werden von der Studienleitung im Rahmen der finanziellen Vor
- gaben der Schulgeldverordnung vom 3. März 2015
3 festgelegt.
3 Die Studiengebühren können durch die Studienleitung auf Antrag teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren bei einem freiwil
- ligen Verzicht der Teilnehmenden auf Leistungen des Studiengangs.
4 Die Höhe der Honorare der Dozierenden wird im Rahmen der durch den Universitäts
- rat verabschiedeten Richtlinie für Honorare im Bereich der Weiterbildung und bei wis
- senschaftlichen Tagungen an der Universität Luzern
4 von der Studienleitung festgelegt.
5 Die beanspruchten Querschnittsleistungen der Universität Luzern im Sinne von § 22 Absatz 4 des Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern
5 wer
- den durch eine Strukturkostenpauschale von 6 Prozent auf den eingenommenen Studien
- gebühren abgegolten, jene des SPZ und der Suva gemäss den entsprechenden Vereinba
- rungen.
3 SRL Nr.
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4 Beschluss des Universitätsrates vom 17. Dezember 2021
5 SRL Nr.
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Nr. 546h
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§ 16

Ertragsüberschuss und Defizit
1 Wird ein Ertragsüberschuss erzielt, werden davon 20 Prozent abgegrenzt und einge
- setzt: a. als Sicherheit bei unterdurchschnittlichem Geschäftsgang bei künftigen Durchfüh
- rungen, b. zur Reinvestition in bestehende und künftige Weiterbildungsangebote, c. für Forschungsprojekte im Zusammenhang mit der Weiterbildung.
2 Der restliche Ertragsüberschuss wird in der Rechnung der Fakultät ausgewiesen.
3 Ein Defizit verbleibt nach Auflösung allfällig verfügbarer Rücklagen in der Rechnung der Fakultät.
6 Schlussbestimmungen

§ 17

Rechtspflege
1 Gegen Verfügungen im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Bestim
- mungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli
1972
6 beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und be
- gründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
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8 Nr. 546h Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
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9 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
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01.08.2023 Erlass Erstfassung G 2023-070
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