REGLEMENT über die Berufsmaturitätsschule
                            REGLEMENT  über die Berufsmaturitätsschule  (vom 3.  März  2009  1  ; Stand am 1.  August  2023)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  23 Absatz  2 der Verordnung vom 20.  Dezember  2006  über die Berufs- und Weiterbildung (BWV)  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Gegenstand
                            1  Dieses Reglement vollzieht die Verordnung über die Berufsmaturität  (Berufsmaturitätsverordnung)  3  .  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es regelt das Angebot, die Organisation, das Aufnahmeverfahren und die  Promotion an der Berufsmaturitätsschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 5 Zweck
                            Die Berufsmaturitätsschule bereitet auf den Erwerb der eidgenössischen  Berufsmaturität vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Angebot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  3  Die Berufsmaturitätsschule wird als Vollzeitmodell für die Ausrichtung  Technik, Architektur, Life Sciences und für die Ausrichtung Gesundheit und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 20. März 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 70.1103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    SR  412.103.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss RRB vom 30.  Juni  2015, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2015 (AB  vom 10.  Juli  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss RRB vom 25.  Oktober  2016, in Kraft gesetzt auf den 1.  Dezember  2016  (AB vom 4.  November  2016).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Soziales sowie als lehrbegleitender Unterricht für die Ausrichtung Wirtschaft  und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft, angeboten.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 7 Kosten
                            1  Der Unterricht an der Berufsmaturitätsschule ist gemäss Artikel  25  Absatz  4 des Berufsbildungsgesetzes  8   unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Studierende mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Uri wird dem  Wohnortskanton der entsprechende Betrag gemäss Berufsfachschulverein  -  barung in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Studierenden tragen die übrigen Kosten wie jene für Lehrmittel, Schul  -  materialien, Exkursionen, Reisespesen und eine allfällige Maturareise,  Sprachaufenthalte und Sprachdiplome.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Schulträger
                            Schulträger ist die Berufsfachschule Uri. Soweit dieses Reglement nichts  anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen über die Berufsfachschule  sinngemäss auch für die Berufsmaturitätsschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 9 Amt für Berufsbildung
                            Das Amt für Berufsbildung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  übt die Aufsicht über die Berufsmaturitätsschule aus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  stellt dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation  Antrag zur eidgenössischen Anerkennung für die Bildungsgänge der  Berufsmaturität;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sorgt für den notwendigen Kontakt zu den eidgenössischen und regio  -  nalen Berufsmaturitätsgremien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung gemäss RRB vom 30.  Juni  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2015 (AB  vom 10. Juli 2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung gemäss RRB vom 25.  Oktober  2016, in Kraft gesetzt auf den 1.  Dezember  2016  (AB vom 4.  November  2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SR 412.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung gemäss RRB vom 25.  Oktober  2016, in Kraft gesetzt auf den 1.  Dezember  2016  (AB vom 4.  November  2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Schulkommission
                            Die Schulkommission regelt die organisatorische Eingliederung der Berufs  -  maturitätsschule in die Berufsfachschule. Sie wählt die Leitung der Berufs  -  maturitätsschule und auf Antrag der Berufsmaturitätskonferenz die  Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten. Sie übernimmt weitere  Aufgaben, die ihr in diesem Reglement zugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Berufsmaturitätskonferenz
                            1  Pro Angebot wird eine Berufsmaturitätskonferenz gebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Berufsmaturitätskonferenz besteht aus der Leitung der Berufsmaturi  -  tätsschule sowie den prüfenden Fachlehrpersonen des jeweiligen Angebots.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Klassenkonferenzen
                            Die Klassenkonferenzen bestehen aus allen Lehrpersonen, die in den jewei  -  ligen Klassen Unterricht erteilen. Die Leitung der Berufsmaturitätsschule  leitet die Klassenkonferenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Lehrpersonen
                            Die Lehrpersonen verfügen über die in der Berufsmaturitätsverordnung  10  festgelegten beruflichen Qualifikationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten
                            1  Die Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten begutachten die schriftli  -  chen und überwachen den ordnungsgemässen Verlauf der mündlichen  Berufsmaturitätsprüfungen. Sie verfassen ein Prüfungsprotokoll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung richtet sich nach Artikel  11 des Reglements über die  Berufs- und Weiterbildung (BWR)  11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Aufnahmebedingungen
                            1  In die Berufsmaturitätsschule wird aufgenommen, wer die Aufnahmeprü  -  fung bestanden hat oder prüfungsfrei zugelassen worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   SR 412.103.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11    RB  70.1105  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufnahme in das Vollzeitmodell bedingt den vorgängigen Abschluss in  einer beruflichen Grundbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufnahme in das lehrbegleitende Modell bedingt einen gültigen Lehr  -  vertrag für eine berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeits  -  zeugnis (EFZ).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Aufnahmeprüfung
                            1  Die Aufnahmeprüfung findet in schriftlicher Form statt. Die Schulkom  -  mission legt die Prüfungsfächer und die zu verwendenden Prüfungsunter  -  lagen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Berufsbildung kann Studierende, die eine lehrbegleitende  Berufsmatura ausserhalb des Kantons Uri erwerben wollen, zur Aufnahme  -  prüfung zuweisen.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufnahmeprüfung wird durch die Leitung und durch Lehrpersonen der  Berufsmaturitätsschule durchgeführt und beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Aufnahmeprüfung gilt als bestanden, wenn der Durchschnitt aller  Fachnoten mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als eine Fachnote unter  4,0 liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Prüfungsergebnis bleibt zwei Jahre gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 13 Prüfungsfreie Aufnahme
                            1  Prüfungsfrei ins lehrbegleitende Modell wird aufgenommen, wer im Durch  -  schnitt der Fächer Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik im 5.  Semester der Oberstufe eine 5,0 erreicht und in allen Fächern die höchste  Niveaustufe besucht hat. Massgebend für die Berechnung des Durch  -  schnitts sind die Noten im Zeugnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Prüfungsfrei ins Vollzeitmodell wird aufgenommen, wer innerhalb der  letzten zwei Kalenderjahre vor Eintritt in den Berufsmaturitätsunterricht das  eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) mit einer Gesamtnote von mindes  -  tens 5,0 erlangt hat. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für berufsbeglei  -  tende Teilzeitmodelle des Berufsmaturitätsunterrichts für Personen mit  abgeschlossenem EFZ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Liegt im Zeitpunkt des Entscheids über die prüfungsfreie Zulassung das  EFZ noch nicht vor, weil die Lernenden sich noch in der Lehre befinden,  wird von der Berufsfachschule eine Zulassungsnote berechnet. Diese auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Fassung gemäss RRB vom 25.  Oktober  2016, in Kraft gesetzt auf den 1.  Dezem  -  ber  2016 (AB vom 4. November 2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Fassung gemäss RRB vom 24.  Januar  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2023  (AB vom 3.  Februar  2023).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Dezimale gerundete Zulassungsnote muss mindestens 5,0 betragen.  Sie errechnet sich analog zum Qualifikationsverfahren aus den Noten der  beruflichen Grundbildung bis zum Ende des ersten Semesters des letzten  Schuljahrs. Die Zulassungsnote gilt im Jahr des Erlangens und solange kein  EFZ vorliegt. Danach gilt die Gesamtnote im Notenausweis zum EFZ  gemäss Absatz  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Analog zu Absatz  2 und 3 gilt die Möglichkeit zur prüfungsfreien Aufnahme  auch für Personen, die den Berufsmaturitätsunterricht an einer ausserkanto  -  nalen Schule besuchen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für die Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen können spezielle  Aufnahmebedingungen gelten, die durch die jeweiligen Kantone und Berufs  -  fachschulen mit dem entsprechenden Angebot dieser Ausrichtung definiert  werden. Auch in dieser Ausrichtung ist aber eine prüfungsfreie Aufnahme  möglich, wenn die entsprechenden Aufnahmebedingungen erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für die Ausrichtung Gestaltung und Kunst ist ein gestalterisches  Eignungsverfahren zu absolvieren, das die anbietenden Kantone und  Berufsfachschulen definieren. Auch in dieser Ausrichtung ist aber eine  prüfungsfreie Aufnahme möglich, wenn die entsprechenden Aufnahmebe  -  dingungen erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Bei Unklarheiten entscheidet das Amt für Berufsbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Anmeldung
                            1  Die Anmeldung für die Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule ist an  diese zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Vollzeitmodell hat die Anmeldung zu enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine Bestätigung, dass die Aufnahmeprüfung für die Berufsmaturitäts  -  schule bestanden wurde oder eine Bescheinigung über die prüfungsfreie  Aufnahme;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei Studierenden nach Artikel  4 Absatz  2 den Nachweis der Kostengut  -  sprache durch den Wohnkanton oder, sofern dieser nicht beizubringen  ist, die Zusicherung, die Kosten selber zu übernehmen.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Unterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 14 Unterricht
                            Die Schulkommission bestimmt im Rahmen der Berufsmaturitätsverord  -  nung  15   und auf der Grundlage des Rahmenlehrplans für die Berufsmaturität  (RLP-BM) des Bunds die Unterrichtsfächer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 16 Dispensation vom Unterricht
                            Wer in einem oder mehreren Fächern über die Kenntnisse gemäss  Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität (RLP-BM) verfügt, kann durch die  Rektorin oder den Rektor vom Unterricht im jeweiligen Fach dispensiert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Promotion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Promotion richtet sich nach dem 4. Abschnitt der Berufsmaturitätsver  -  ordnung  17  .  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Klassenkonferenzen entscheiden aufgrund des Zeugnisses über die  Promotion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Abschnitt:  Berufsmaturitätsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 19 Zulassung
                            Zu den Abschlussprüfungen wird zugelassen, wer die Berufsmaturitäts  -  schule besucht hat und die Promotion gemäss Artikel  18 erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Prüfungsorganisation
                            Die Schulkommission bestimmt die Prüfungsorganisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Fassung gemäss RRB vom 25.  Oktober  2016, in Kraft gesetzt auf den 1.  Dezem  -  ber  2016 (AB vom 4.  November  2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   SR 412.103.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Fassung gemäss RRB vom 25.  Oktober  2016, in Kraft gesetzt auf den 1.  Dezem  -  ber  2016 (AB vom 4.  November  2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   SR 412.103.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Fassung gemäss RRB vom 30.  Juni  2015, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2015 (AB  vom 10.  Juli  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Fassung gemäss RRB vom 25.  Oktober  2016, in Kraft gesetzt auf den 1.  Dezem  -  ber  2016 (AB vom 4.  November  2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 20 Prüfungsfächer
                            Die Prüfungsfächer richten sich nach den Bestimmungen der Berufsmaturi  -  tätsverordnung  21   und nach dem Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität  (RLP-BM) des Bunds.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 22 Prüfungsstoff
                            1  Der Prüfungsstoff orientiert sich am Rahmenlehrplan für die Berufsmatu  -  rität (RLP-BM) des Bunds und an den Schullehrplänen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leitung der Berufsmaturitätsschule kann in den Sprachfächern  Diplome gemäss den Vorgaben des Staatssekretariats für Bildung,  Forschung und Innovation für die Berufsmaturitätsprüfung anrechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 23 Zeitpunkt und Form
                            1  Der Zeitpunkt und die Form der Prüfungen orientieren sich am Rahmen  -  lehrplan für die Berufsmaturität (RLP-BM) des Bunds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Falle der lehrbegleitenden Ausbildung können drei Prüfungsfächer am  Ende des vierten Semesters abgeschlossen werden. Die Prüfungsfächer  werden bei Beginn des Studiengangs durch die Schulkommission fest  -  gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen
                            1  Die Lehrpersonen nehmen zusammen mit den Prüfungsexpertinnen und  Prüfungsexperten die Prüfungen ab.  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lehrpersonen und die Prüfungsexpertinnen oder Prüfungsexperten  bestätigen die Richtigkeit der Prüfungsnoten durch ihre Unterschrift auf dem  Notenblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Uneinigkeit zwischen Lehrperson und Prüfungsexpertin oder Prüfungs  -  experte entscheidet die prüfende Lehrperson über die endgültige Note.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Fassung gemäss RRB vom 25.  Oktober  2016, in Kraft gesetzt auf den 1.  Dezem  -  ber  2016 (AB vom 4.  November  2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   SR 412.103.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Fassung gemäss RRB vom 25.  Oktober  2016, in Kraft gesetzt auf den 1.  Dezem  -  ber  2016 (AB vom 4.  November  2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Fassung gemäss RRB vom 25.  Oktober  2016, in Kraft gesetzt auf den 1.  Dezem  -  ber  2016 (AB vom 4.  November  2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Fassung gemäss RRB vom 25.  Oktober  2016, in Kraft gesetzt auf den 1. Dezember  2016 (AB vom 4.  November  2016).  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 25 Verhinderung
                            1  Wer an die Prüfungen oder an Teile davon aus wichtigen Gründen wie  Krankheit oder Unfall nicht antreten oder diese nicht zu Ende führen kann,  hat die Rektorin oder den Rektor umgehend zu informieren und die Absenz  zu begründen, beispielsweise mit einem Arztzeugnis. Liegen wichtige  Gründe vor, kann die Rektorin oder der Rektor besondere Nachprüfungen  anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fehlen wichtige Gründe, gelten die verpassten Teile der Prüfung als nicht  bestanden und werden mit der Note 1 bewertet. Die angemeldete Person  hat die verursachten Kosten zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Unregelmässigkeiten
                            1  Bei Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungen wie  Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel, unerlaubte Kommunikation mit Dritten,  nicht selbstständige Erarbeitung von schriftlichen Arbeiten oder Erstellung  von Plagiaten kann die Prüfung in diesem Fach von der Rektorin oder vom  Rektor, je nach Schwere der Verfehlung, als nicht bestanden erklärt  werden.  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rektor oder die Rektorin entscheidet, ob die Prüfung im betreffenden  Fach wiederholt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In besonders schweren Fällen kann der Rektor oder die Rektorin den  Ausschluss für die gesamte Prüfung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 27 Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung
                            Die Berufsmaturitätsprüfung ist bestanden, wenn die Voraussetzungen nach  dem 5. Abschnitt der Berufsmaturitätsverordnung  28   erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung
                            1  Das Verfahren zur Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung richtet sich  nach Artikel  26 der Berufsmaturitätsverordnung  29  .  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Fassung gemäss RRB vom 25.  Oktober  2016, in Kraft gesetzt auf den 1.  Dezem  -  ber  2016 (AB vom 4.  November  2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26    Fassung gemäss RRB vom 25.  Oktober  2016, in Kraft gesetzt auf den 1.  Dezem  -  ber  2016 (AB vom 4.  November  2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Fassung gemäss RRB vom 25.  Oktober  2016, in Kraft gesetzt auf den 1.  Dezem  -  ber  2016 (AB vom 4.  November  2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   SR 412.103.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   SR 412.103.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   Fassung gemäss RRB vom 30.  Juni  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2015 (AB  vom 10.  Juli  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wiederholung findet in der Regel frühestens nach einem Jahr statt.  Über Ausnahmen entscheidet der Rektor oder die Rektorin.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 31 Notenberechnung
                            1  Die Notengebung richtet sich nach der Verordnung über die Berufsbil  -  dung  32   und nach Artikel  16 der Berufsmaturitätsverordnung  33  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berufsmaturitätskonferenz, ergänzt durch die Rektorin oder den  Rektor, bestimmt unter Leitung eines Mitglieds der Schulkommission die  Berufsmaturitätsnoten im Einzelfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Noten des Interdisziplinären Arbeitens werden im Berufsmaturitäts  -  zeugnis ausgewiesen. Sie werden in die Gesamtnote einberechnet.  34
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 Berufsmaturitätszeugnis
                            1  Die Berufsmaturitätsnoten werden vom Rektor oder der Rektorin eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Berufsmaturitätszeugnis wird von der Schulkommission ausgestellt  und vom Rektor oder der Rektorin der Berufsfachschule mit unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Abschnitt:  Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Rechtsschutz richtet sich nach der BWV. Im gleichen Sinn anfechtbar  sind Verfügungen der Schulleitung und des Rektors oder der Rektorin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einsprachentscheide können mit Verwaltungsbeschwerde bei der  Bildungs- und Kulturdirektion angefochten werden. Deren Entscheid unter  -  liegt direkt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   Fassung gemäss RRB vom 30.  Juni  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2015 (AB  vom 10.  Juli  2015). Fassung gemäss RRB vom 25.  Oktober  2016, in Kraft gesetzt auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Dezember  2016 (AB vom 4.  November  2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   SR 412.101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33    SR  412.103.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   Fassung gemäss RRB vom 25.  Oktober  2016, in Kraft gesetzt auf den 1.  Dezem  -  ber  2016 (AB vom 4. November 2016).  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 32 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Reglement der kantonalen Berufsbildungskommission Uri über die  Berufsmaturität im Kanton Uri vom 9. März 1999  35   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 32a 36 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30.
                            Juni  2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, die ihre Berufsmaturi  -  tätsausbildung vor dem 1.  Januar  2015 begonnen haben, gilt das bisherige  Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung findet letztmals 2019 nach  bisherigem Recht statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  April  2009 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Isidor Baumann  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   RB 70.1125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36   Eingefügt durch RRB vom 30.  Juni  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2015 (AB  vom 10.  Juli  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10