PERSONALREGLEMENT für die kantonalen Lehrpersonen
                            PERSONALREGLEMENT  für die kantonalen Lehrpersonen  (PRL)  (vom 15.  April  2008  1  ; Stand am 1.  August  2023)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  74 der Personalverordnung vom 15.  Dezember  1999  (PV)  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1  Dieses Reglement vollzieht die Personalverordnung im Bereich der kanto  -  nalen Lehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit es keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt die Personalver  -  ordnung und das Personalreglement  3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Anstellung
                            1  Die Anstellung erfolgt in der Regel auf den Beginn des Schuljahrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Befristete Anstellungsverhältnisse sind auf das notwendige Minimum zu  beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Aufgaben ausserhalb des beruflichen Auftrags
                            1  Lehrpersonen, die Aufgaben übernehmen, die den Auftrag gemäss Regle  -  ment über den beruflichen Auftrag der kantonalen Lehrpersonen  4   über  -  steigen, haben Anrecht auf eine entsprechende Entschädigung oder  separate Anrechnung an die Arbeitszeit in Form von Anstellungsprozenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Entschädigung der Funktion als Klassenlehrperson wird den  Schulen, der Kantonalen Mittelschule ab der 3. Klasse des Gymnasiums,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 2.  Mai  2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 2.4211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 2.4213
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 10.1219  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pro Schülerin und Schüler ein Betrag von 50 Franken pro Schuljahr zur  Verfügung gestellt. Die Schulleitungen regeln die Entschädigung bzw.  Anrechnung an die Arbeitszeit der Funktion Klassenlehrperson im Einzelfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Entschädigung der Prorektorate bzw. der  Mitglieder der Schulleitung. Er hört vorher die zuständige Schulkommission  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Überschrittene und nicht erreichte Pflichtlektionenzahl
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Lehrpersonen, denen für ein Schuljahr die im Anstellungsvertrag fest  -  gelegten Pflichtlektionen nicht zugeteilt werden konnten, können die  fehlenden Lektionen im kommenden Schuljahr nachholen, sofern der Schul  -  betrieb das erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erteilt die Lehrperson während eines Schuljahrs mehr Lektionen als der  Anstellungsvertrag das vorsieht, kann sie die überzähligen Lektionen in den  kommenden Jahren kompensieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 b) Entschädigung
                            1  Lehrpersonen, die nicht die im Anstellungsvertrag festgelegten Pflichtlek  -  tionen leisten, wird der Lohn entsprechend gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrleistungen, die ein Vollpensum überschreiten und wegen eines redu  -  zierten Pflichtpensums gemäss Artikel  29a Absatz  4 der Personalverord  -  nung (Altersentlastung) entstehen, werden auf der Grundlage der Lohn  -  klasse entschädigt, in der die betroffene Lehrperson eingereiht ist. Massge  -  blich ist aber in jedem Fall die Stufe Minimum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird das Arbeitsverhältnis aufgelöst, bevor die überschrittene oder nicht  erreichte Pflichtlektionenzahl ausgeglichen ist, ist die Differenz zu entschä  -  digen bzw. vom Lohn abzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Ferien
                            1  Die Ferien der Lehrpersonen richten sich grundsätzlich nach den Schul  -  ferien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weiterbildung, Militärdienst, Zivilschutz, Krankheit, Unfall, Mutterschaft  und arbeitsfreie Tage, die in die Schulferien fallen, werden nicht ausgegli  -  chen. In Härtefällen kann die Anstellungsbehörde Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6a 5 Unbezahlte Absenzen
                            1  Der Mittelschulrat bzw. die Schulkommission der Berufsfachschule können  in Ergänzung zu Artikel  25 Absatz  2 des Personalreglements  6   einer Lehr  -  person für maximal zwei Semester einen unbezahlten Urlaub gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es besteht kein Rechtsanspruch auf unbezahlten Urlaub.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Einreihung von Lehrpersonen in eine Lohnklasse
                            1  Die Einreihung von Lehrpersonen in eine Lohnklasse richtet sich nach der  Lohntabelle im Anhang, der Bestandteil dieses Reglements ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lehrpersonen mit entsprechender Ausbildung, aber ohne Diplom, sind in  die Anlaufstufen der entsprechenden Lohnklasse einzureihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Gleichwertigkeit ausländischer Diplome entscheidet die Anstel  -  lungsbehörde nach Rücksprache mit der Bildungs- und Kulturdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei einer Neuanstellung sind die bisherige Erfahrung im Schuldienst und,  bei den Fachlehrpersonen der Berufsfachschule, die Berufserfahrung im  entsprechenden Bereich angemessen zu berücksichtigen. Tätigkeiten in der  Pädagogik verwandten Bereichen wie Betreuung von Lernenden sind zur  Hälfte anzurechnen. Pro Jahr anderweitige Berufserfahrung sowie Familien  -  arbeit ist ein Vierteljahr anzurechnen. Die Einreihung ist mit dem Amt für  Personal zu koordinieren.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Absatz  4 findet keine Anwendung für die Zeitdauer der Ausbildungs- und  Studienzeit.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Besondere Anstellungsverhältnisse
                            1  Für Lehrpersonen, die nicht während eines ganzen Schuljahrs unter  -  richten, reduziert sich der Lohn pro fehlende Schulwoche um  1  ⁄40.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Teilpensen bemisst sich der Lohn nach dem Grad der Anstellung.  Schwankt die Zahl der erteilten Lektionen während dem Schuljahr stark, ist  die Zahl der erteilten Lektionen pro Monat bei der Lohnzahlung zu berück  -  sichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Eingefügt durch RRB vom 27.  Januar  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015  (AB  vom 6.  Februar  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   RB 2.4213
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung gemäss RRB vom 11.  Dezember  2012, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2013  (AB vom 21.  Dezember  2012).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Eingefügt durch RRB vom 11.  Dezember  2012, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2013  (AB vom 21.  Dezember  2012).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei befristeten Anstellungsverhältnissen bis und mit fünf Monaten richtet  sich der Lohn nach pauschalen Ansätzen pro erteilte Lektion. Dabei gelten  folgende Ansätze:  Lohn-  klasse  Lehrpersonen mit Diplom  ohne Diplom  1.-7. Dienstjahr  ab 8. Dienstjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fr.64.00  Fr.81.00  Fr.51.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fr. 66.00  Fr.84.00  Fr.53.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Fr. 71.00  Fr.91.00  Fr.57.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Fr. 75.00  Fr.95.00  Fr.60.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Fr. 80.00  Fr.102.00  Fr.64.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Fr. 89.00  Fr.113.00  Fr.71.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ansätze entsprechen dem Indexstand der Konsumentenpreise von  100 Punkten gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Mai  1993. Die Ansätze werden jährlich der Teuerung so angepasst, wie  der Regierungsrat das für die kantonalen Angestellten beschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Kantonale Mittelschule Uri
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Pflichtlektionen
                            1  Als Untergymnasium im Sinne von Artikel  29a Absatz  2 Buchstabe  a der  Personalverordnung gelten die 1. bis und mit 2. Gymnasialklasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abweichend von Artikel  29a Absatz  2 der Personalverordnung betragen  die Pflichtlektionen an der Kantonalen Mittelschule Uri:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in den Fächern technisches Gestalten, Hauswirtschaft und Tastatur  -  schreiben in der 1. bis und mit 3. Klasse: 27 Lektionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Instrumentalunterricht: 40 Lektionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sport: 25 Lektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 9 Entschädigung für besondere Aufgaben
                            1  Pro begleitete Maturaarbeit wird eine Entschädigung von 1  000 Franken  ausgerichtet. Wenn zwei Lehrpersonen die gleiche Arbeit begleiten, beträgt  die Entschädigung pro Person 750 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nimmt eine Lehrperson im Rahmen einer Maturaarbeit ein Koreferat wahr,  ohne die Arbeit zu begleiten, wird ihr pro Koreferat eine Entschädigung von  250 Franken ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung gemäss RRB vom 11.  Dezember  2012, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2013  (AB vom 21.  Dezember  2012).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Kantonale Berufsfachschule Uri
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Pflichtlektionen
                            In Abweichung von Artikel  29a Absatz  2 der Personalverordnung betragen  die Pflichtlektionen für das Fach Sport an der Kantonalen Berufsfachschule  Uri 25 Lektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Entschädigung für besondere Aufgaben
                            1  Für besondere Aufgaben werden folgende Entschädigungen ausgerichtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Korrektur und Benotung der Vertiefungsarbeit: 150 Franken pro Arbeit;  ist ausnahmsweise eine zweite Korrektur durch eine zweite Lehrperson  notwendig, wird auch für diese eine Entschädigung von 150 Franken  ausgerichtet;  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Korrektur und Benotung der Selbstständigen Arbeit in der Ausbildung zur  Detailhandelsfachfrau bzw. zum Detailhandelsfachmann: 300 Franken  pro Arbeit;  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ...  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Für die Arbeit als Korrektorin bzw. Korrektor bei der selbständigen Arbeit  im Beruf Kauffrau/Kaufmann:zwei Einzellektionen pro Arbeit;  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Betreuung der Inderdisziplinären Arbeit im M Profil Kauffrau/Kaufmann:  fünf Einzellektionen pro Arbeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Für die Arbeit als Korrektorin bzw. Korrektor bei der Inderdisziplinären  Arbeit im M Profil Kauffrau/Kaufmann: zwei Einzellektionen pro Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulkommission regelt die Entschädigung für die Mitarbeit im Qualifi  -  kationsverfahren, wenn sie umfangmässig den Auftrag gemäss Reglement  über den beruflichen Auftrag der kantonalen Lehrpersonen  14   übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung gemäss RRB vom 11.  Dezember  2012, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2013  (AB vom 21.  Dezember  2012).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung gemäss RRB vom 11.  Dezember  2012, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2013  (AB vom 21.  Dezember  2012).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Aufgehoben durch RRB vom 9.  September  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Okto  -  ber  2014 (AB vom 19.  September  2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Fassung gemäss RRB vom 9.  September  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Oktober  2014  (AB vom 19.  September  2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   RB 10.1219  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12a 15 Entschädigung für Kursleitungen im Rahmen der Erwachse
                            -  nenbildung  Die Festlegung der Ansätze für die Entschädigung für Kursleitungen im  Rahmen der Erwachsenenbildung obliegt der Schulkommission. Es gelten  die ordentlichen Finanzkompetenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Zweck
                            1  Die Weiterbildung unterstützt die Lehrperson während der ganzen Dauer  ihrer Berufstätigkeit, um ihre Fach-, Sozial- und Selbstkompetenz im  Hinblick auf die Berufsausübung zu erhalten und zu erweitern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie fördert die Fähigkeit der Lehrperson, Neuerungen in der Schule umzu  -  setzen und mit Lehrpersonen, Schulleitung, Erziehungsberechtigten und  weiteren Ausbildungspartnern zusammenzuarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Umfang und Art
                            1  Der Umfang der schulinternen und individuellen Weiterbildung richtet sich  nach dem Reglement über den beruflichen Auftrag der kantonalen Lehrper  -  sonen  16  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Art und der konkrete Umfang der individuellen Weiterbildung werden  im Gespräch zwischen Lehrperson und Schulleitung festgelegt. In diesem  Rahmen und im Rahmen des entsprechenden Schulbudgets trägt der  Kanton die Kosten der Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulleitung überprüft, ob die Weiterbildungsverpflichtungen erfüllt  werden. Sie kann Weisungen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Intensivfortbildung
                            a) Definition
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Intensivfortbildung ist eine bezahlte Vollzeitfortbildung von längstens  zwölf Wochen Dauer. Davon dürfen höchstens zehn Wochen in die Unter  -  richtszeit fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann mit einer entsprechenden Reduktion des Unterrichtspensums  auch über einen längeren Zeitraum verteilt oder mit unbezahltem Urlaub  verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Fassung gemäss RRB vom 4.  Juli  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2023 (AB  vom 14.  Juli  2023).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   RB 10.1219
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Intensivfortbildung dient:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der umfassenden beruflichen Standortbestimmung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der vertieften Auseinandersetzung mit Schul- und Unterrichtsfragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  dem Ziel, die berufliche Motivation zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 b) Formen
                            1  Die Intensivfortbildung besteht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in der Teilnahme an einem organisierten Angebot einer Pädagogischen  Hochschule oder eines anderen Anbieters, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  aus einem individuellen, bewilligungspflichtigen Projekt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgeschlossen sind Projekte, die auf eine andere schulische Funktion  oder auf eine nicht schulische Tätigkeit vorbereiten oder dem Zweck  gemäss Artikel  15 Absatz  3 nicht genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 c) Voraussetzungen
                            1  Intensivfortbildungen sind frühestens nach zehn Dienstjahren an einer  kantonalen Schule im Kanton Uri möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzen die Bewilligung durch die zuständige Schulkommission voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesuche um Kostenübernahme müssen die persönliche Motivation, die  Zielsetzungen, die inhaltlichen Schwerpunkte, den gewünschten Zeitraum  und ein Budget enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 d) Kosten und Kostenbeteiligung
                            1  Die maximalen Kosten ohne Stellvertretungskosten dürfen die Kosten des  organisierten Angebots einer Pädagogischen Hochschule nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lehrpersonen haben sich mit 15 Prozent an den Kosten der Intensiv  -  fortbildung (ohne Stellvertretungskosten) zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Personalreglement vom 19.  Dezember  2000 für die kantonalen Lehr  -  personen (PRL)  17   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   RB 10.1213  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  August  2008 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Dr. Markus Stadler  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber  Anhang:  –  Einreihung von Lehrpersonen in eine Lohnklasse nach Artikel  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Einreihung von Lehrpersonen in eine Lohnklasse nach Artikel  7  18  Klasse  Kantonale Mittelschule  Kantonale Berufsfachschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  - Lehrperson mit Hochschulab  -  schluss (Lizenziat, Master of Arts  oder Science oder gleichwertige  Ausbildung) und Diplom für das  höhere Lehramt oder einer ande  -  ren fachlichen und pädagogischen  Ausbildung mit gleichem Niveau  - Schulmusikdiplom II  - Sportlehrdiplom II  - Lehrperson für Zeichnen mit Ab  -  schluss für das höhere Lehramt  Lehrperson mit  - Hochschulabschluss (Lizenziat,  Master of Arts oder Science oder  gleichwertige Ausbildung) und  Diplomabschluss EHB (früher  SIBP) oder Diplom für das höhere  Lehramt oder einer anderen fach  -  lichen und pädagogischen Ausbil  -  dung mit  gleichem Niveau  - Sportlehrdiplom II
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  - Lehrperson mit Hochschulab  -  schluss (Lizenziat, Master of Arts  oder Science oder gleichwertige  Ausbildung) ohne Diplom für das  höhere Lehramt  - Lehrperson mit Hochschulab  -  schluss (Stufe Bachelor) und Di  -  plomabschluss EHB oder eine an  -  dere  pädagogische Ausbildung mit  gleichem Niveau  - Lehrperson mit Hochschulab  -  schluss (Lizenziat, Master of Arts  oder Science oder gleichwertige  Ausbildung) ohne Diplomab  -  schluss EHB  - Lehrperson mit Hochschulab  -  schluss (Stufe Bachelor) und Di  -  plom-abschluss EHB oder eine  andere  pädagogische Ausbildung mit  gleichem Niveau  - Sportlehrperson ESSM  - Lehrperson mit höherer Fachprü  -  fung und Diplomabschluss EHB  - Lehrpersonen mit Abschluss für  die Sekundarstufe I und einer  fachspezifischen Zusatzausbil  -  dung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  - Lehrperson mit Abschluss für die  Sekundarstufe I (Master)  - Musiklehrperson mit Schulmusikdi  -  plom I  - Sportlehrperson ESSM  (Unterricht 1. bis 3. Klasse)  - Lehrperson für Zeichnen und Wer  -  ken mit Abschluss nur für diese  Fächer  - Sportlehrperson I  - Lehrperson mit Abschluss für die  Sekundarstufe I (Master)  - Lehrperson mit höherer Fachprü  -  fung und langjähriger Berufserfah  -  rung, ergänzt durch Didaktikkurse  - Sportlehrperson I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  - Lehrperson für technisches Gestal  -  ten und Hauswirtschaft, die beide  Diplome besitzt.  - Lehrpersonen mit höherer Fach  -  prüfung, ergänzt durch Didaktik  -  kurse  - Lehrperson mit Abschluss für die  Primarschulstufe und einer fachs  -  pezifischen Zusatzausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Fassung gemäss RRB vom 4.  Juli  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2023 (AB  vom 14.  Juli  2023).  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  - Lehrperson in Ausbildung mit Ab  -  schluss auf Bachelorstufe  - Lehrperson technisches Gestalten  - Lehrperson Hauswirtschaft  - übrige Lehrpersonen  - Lehrperson in Ausbildung mit Ab  -  schluss auf Bachelorstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  - Lehrperson in Ausbildung  - Lehrperson in Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10