Reglement der Handelsmittelschulen (413.106)
CH - VS

Reglement der Handelsmittelschulen

der Handelsmittelschulen (RHMS) vom 19.04.2023 (Stand 01.08.2023) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember
2002 (BBG); eingesehen die Bundesverordnung über die Berufsbildung vom 19. Novem - ber 2003 (BBV); eingesehen das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbil - dung vom 13. Juni 2008 (EGBBG); eingesehen die Verordnung zum Einführungsgesetz des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 9. Februar 2011 (VOEGBBG); eingesehen die Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität vom
24. Juni 2009 (Berufsmaturitätsverordnung, BMV); eingesehen den Rahmenlehrplan des Staatssekretariats für Bildung, For - schung und Innovation (nachfolgend: SBFI) für die Berufsmaturität vom 18. Dezember 2012 (RLP-BM); eingesehen die kantonale Verordnung über die Organisation der Berufsma - turität vom 10. September 2014; eingesehen den Plan d’études romand pour la maturité professionnelle (PER-MP) vom 18. September 2014; eingesehen die Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 16. August 2021; eingesehen den Bildungsplan zur Verordnung des SBFI vom 16. August
2021 über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössi - schem Fähigkeitszeugnis (EFZ) der Schweizerischen Konferenz der kauf - männischen Ausbildungs- und Prüfungsbranchen (nachfolgend: SKKAB) vom 24. Juni 2021; eingesehen den Nationalen Lehrplan Berufsfachschule Kauffrau/Kaufmann EFZ, Fokus SOG EFZ mit BM der SKKAB vom 6. Mai 2022; auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements, * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
verordnet: 1 )
1 Allgemeines

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Das vorliegende Reglement definiert die Aufgabe der Handelsmittelschulen des Kantons Wallis.
2 Es legt die organisatorischen Bestimmungen fest und beschreibt die Be - sonderheiten dieser Ausbildungsrichtung, die zum gleichzeitigen Erwerb ei - nes eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Kauffrau/Kaufmann (EFZ) und eines Berufsmaturitätszeugnisses Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft führt.

Art. 2 Definition

1 Die Handelsmittelschulen sind berufsbildende Schulen der Sekundarstufe II, die: a) basierend auf der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbil - dung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) eine schulisch organisierte berufliche Grundbildung (SOG) mit der in Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a genannten Option "Finanzen" vermitteln; b) im Rahmen der Variante SOG EFZ in 4 Jahren mit Berufsmaturität (BM) und Langzeitpraktikum, sprich 3 Jahre Vollzeit-Schule und ein Jahr Berufspraktikum in einem Betrieb, eine BM Wirtschaft und Dienst - leistungen, Typ Wirtschaft anbieten. In Sport-Kunst-Ausbildungsstruk - turen (SKA) ist der schulische Teil der Ausbildung auf 4 Jahre verteilt; c) auf das Studium an Fachhochschulen (FH) und höheren Fachschulen (HF) sowie auf Bildungsgänge der höheren Berufsbildung vorbereiten; d) nach Abschluss der Ausbildung einen direkten Zugang zum Arbeits - markt ermöglichen; e) die Entwicklung der Persönlichkeit fördern, indem die sozialen und persönlichen Kompetenzen gestärkt werden.
1) Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau.

Art. 3 Ausgestellte Abschlüsse

1 Die Handelsmittelschulen stellen ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Kauffrau/Kaufmann EFZ und ein eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis, Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft aus, die den diesbezüglichen eidgenössischen Bestimmungen entsprechen.
2 Der Erwerb des Berufsmaturitätszeugnisses ist an das Bestehen des EFZ gekoppelt.

Art. 4 Eröffnung eines Ausbildungsganges

1 Das für die Bildung zuständige Departement (nachfolgend: das Departe - ment) entscheidet über die Eröffnung eines Bildungsgangs, der zur Berufs - maturität Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft, führt, eines zwei - sprachigen Bildungsganges oder eines Bildungsganges für Sportler und Künstler (SKA).

Art. 5 Unterrichtssprache

1 Die Sprache, in der an der Schule offiziell unterrichtet wird, gilt als erste Landessprache.
2 Die andere Amtssprache, also Französisch oder Deutsch, ist zwingend die zweite Landessprache, die unterrichtet wird.
3 Vorbehalten bleibt die Umsetzung in Klassen mit mehrsprachigem Unter - richt.
2 Organisation der Ausbildung

Art. 6 Dauer der Ausbildung

1 Für den gleichzeitigen Erwerb des EFZ und der BM Wirtschaft und Dienst - leistungen, Typ Wirtschaft ist eine Ausbildungsdauer von 4 Jahren vorgese -
2 Für den gleichzeitigen Erwerb des EFZ und der BM Wirtschaft und Dienst - leistungen, Typ Wirtschaft ist für Sportler und Künstler, die in einer SKA- Struktur aufgenommen wurden, eine Ausbildungsdauer von 5 Jahren vorge - sehen. Wird das Praktikum auf 2 Jahre verteilt, sind es deren 6.
3 Die Ausbildungsjahre müssen aufeinanderfolgend und ohne Unterbre - chung absolviert werden, unter Vorbehalt medizinischer Gründe oder einer von der für das Unterrichtswesen zuständigen Dienststelle (nachfolgend: DU) gewährten Ausnahme.

Art. 7 Lehrvertrag

1 Zwischen dem Lernenden und der Handelsmittelschule muss ein Lehrver - trag abgeschlossen werden, den die für die Berufsbildung zuständige Dienststelle (nachfolgend: DB) zu genehmigen hat.
2 Damit verpflichten sich die Vertragsparteien für die Dauer der Ausbildung.

Art. 8 Lehrplan

1 Die Ausbildung wird in einem kantonalen Lehrplan geregelt, der von der DU genehmigt wird und für alle Handelsmittelschulen gilt.
2 Der kantonale Lehrplan beinhaltet den “Plan d’études romand pour la ma - turité professionnelle“ (PER-MP), der dem RLP-BM entspricht und vom SBFI anerkannt wird.
3 Er richtet sich ausserdem nach: a) dem Bildungsplan zur Verordnung des SBFI über die berufliche Grund - bildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) der SKKAB; b) dem Nationalen Lehrplan Berufsfachschule Kauffrau/Kaufmann EFZ, Fokus SOG EFZ mit BM der SKKAB.
4 Die Lektionentafel, mit der der Lehrplan umgesetzt werden kann, wird vom Departement auf Vorschlag der DU validiert.

Art. 9 Schulischer Unterricht und Bildung in beruflicher Praxis

1 Der schulische Unterricht erfolgt gemäss Lehrplan, welcher in Artikel 8 des vorliegenden Reglements behandelt wird.
2 Die Ziele und Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössi - schem Fähigkeitszeugnis (EFZ) werden in Form von Handlungskompeten - zen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen (nachfolgend: HKB), fol - gendermassen festgelegt: A Handeln in agilen Arbeits- und Organisationsformen; B
C Koordinieren von unternehmerischen Arbeitsprozessen; D Gestalten von Kunden- oder Lieferantenbeziehungen; E Einsetzen von Technologien der digitalen Arbeitswelt.
3 In den Handelsmittelschulen erfolgt die Vermittlung der Berufskenntnisse in den HKB B bis D in den HKB-bezogenen Trainingseinheiten und in den schulischen Praxisaufträgen.
4 Die Vermittlung des HKB E richtet sich nach den Leistungszielen des Bil - dungsplans zur Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) der SKKAB.
5 Bei einem Bildungsgang mit lehrbegleitender BM gelten die Ziele des HKB A als durch das Programm der BM abgedeckt und die Lernenden sind vom entsprechenden Teil der Abschlussprüfung EFZ befreit.
6 Die Bildung in beruflicher Praxis wird in einem betrieblichen Langzeitprakti - kum sowie in überbetrieblichen Kursen vermittelt.

Art. 10 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse (üK) werden von den Berufsverbänden der an - erkannten Ausbildungs- und Prüfungsbranchen organisiert.
2 Diese Kurse dienen der Vermittlung von Grundfertigkeiten und fachspezifi - schen Kenntnissen der Ausbildungs- und Prüfungsbranche. Sie ergänzen die Bildung in beruflicher Praxis oder die schulische Bildung und bereiten die Lernenden auf die praktische Arbeit im Qualifikationsverfahren vor.
3 Während der Ausbildung sind zwischen 10 und 16 Tage für die überbe - trieblichen Kurse vorgesehen.

Art. 11 Langzeitpraktikum

1 Im 4. Ausbildungsjahr wird in einem Ausbildungsbetrieb ein Langzeitprakti - kum von 12 Monaten mit 5 Wochen Ferien absolviert. Für Personen, die ihre Ausbildung beim Bildungsgang für Sportler und Künstler (SKA) absolvieren, wird dieses Praktikum im 5. Ausbildungsjahr absolviert und kann auf 2 Jahre aufgeteilt werden.
2 Das Langzeitpraktikum absolvieren können nur jene Lernende, die auch das Qualifikationsverfahren der BM bestanden haben, ohne jedoch zu die - sem Zeitpunkt die interdisziplinäre Projektarbeit (IDPA) zu berücksichtigen. Beim zweiten Nichtbestehen der BM-Abschlussprüfungen hat der Lernende die Möglichkeit, das Praktikum zu absolvieren, um so das EFZ zu erwerben.
3 Zwischen der Handelsmittelschule, dem Lernenden oder seinem gesetzli - chen Vertreter und dem Ausbildungsbetrieb muss ein Praktikumsvertrag ge - schlossen werden, den die DB bewilligt.
4 Die Schulen achten darauf, eine ausreichende Anzahl Praktikumsplätze zur Verfügung zu stellen. Es liegt jedoch in der Verantwortung des Lernen - den, einen Praktikumsplatz in einem von der DB anerkannten Ausbildungs - betrieb zu finden.
5 Für die Praktikumsbetriebe gelten die Bestimmungen und Anforderungen, die gemäss der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) für die Lehrbetriebe gelten.
6 Das Departement kann die Regeln für das Praktikum in Weisungen näher festlegen.
3 Aufnahmen und Übertritte

Art. 12 Aufnahmen

1 Die Lernenden werden zu den in Artikel 6 der kantonalen Verordnung über die Organisation der Berufsmaturität festgelegten Bedingungen in die Han - delsmittelschule aufgenommen.
2 In Sport-Kunst-Ausbildungsstrukturen (SKA) regeln zusätzliche Bedingun - gen, die in den entsprechenden Weisungen des Departements beschrieben sind, die Aufnahme.

Art. 13 Übertritte

1 Übertritte zwischen den allgemeinen Mittelschulen, den Berufsfachschulen und den Handelsmittelschulen sind möglich.
2 Die Bedingungen sind in den Weisungen des Departements betreffend die Promotionsbestimmungen und Übertritte von Handelsmittelschulen zum dualen System oder in den Weisungen des Departements betreffend den Übertritt zwischen den verschiedenen Ausbildungswegen der allgemeinen Mittelschulen festgelegt.
4 Bedingungen für die Semesterpromotion

Art. 14 Notenskala

1 Der Wert jeder schriftlichen und mündlichen Prüfung ist auf eine Dezimal - stelle gerundet in den folgenden Noten auszudrücken: a) 4.0 bis 6.0 für genügende Leistungen; b) 1.0 bis 3.9 für ungenügende Leistungen.
2 Die Note 1 wird gegeben, wenn keine Antwort erteilt wird oder Betrug vor - liegt.

Art. 15 Bewertung der Leistungen und Notengebung

1 Die Berechnung der von den Lernenden erzielten Noten und Ergebnisse wird in Artikel 16 der eidgenössischen Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) und in der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidge - nössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) geregelt.
2 Die Vermittlung in Trainingseinheiten, die sich auf die HKB B bis D sowie den HKB E beziehen, wird mit Noten bewertet. Im Semesterzeugnis wird für jeden unterrichteten HKB eine Note ausgewiesen, die als Richtwert gilt und weder für die Promotion noch für die Qualifikationsverfahren berücksichtigt wird.

Art. 16 Semesterpromotion

1 Für das nächste Semester promoviert ist jener Lernende, der für die im Stundenplan aufgeführten Berufsmaturitätsfächer folgende kumulativen Be - dingungen erfüllt: a) die Gesamtnote beträgt mindestens 4,0; b) es sind höchstens zwei Fachnoten ungenügend; c) die Differenz der ungenügenden Fachnoten zur Note 4,0 übersteigt ge - samthaft den Wert 2,0 nicht.
2 Erfüllt ein Lernender die Bedingungen für die Semesterpromotion nicht, wird er provisorisch promoviert. Erfüllt er die Bedingungen während seines schulischen Teils ein zweites Mal nicht, wird er, unter Vorbehalt von Absatz
3 des vorliegenden Artikels, von der Ausbildung an der Handelsmittelschule ausgeschlossen.
3 Besteht ein Lernender die ersten beiden Semester nicht, muss er das Jahr wiederholen, wenn er die Fortsetzung der Ausbildung wünscht und sofern er nicht in mehr als 3 Maturitätsfächern eine Note unter 4,0 hat. Wenn ein Ler - nender in mehr als drei Maturitätsfächern eine Note unter 4,0 hat, wird er von der Ausbildung an der Handelsmittelschule ausgeschlossen.
4 Der Lernende, der das 1. Jahr unter den im dritten Absatz erwähnten Vor - aussetzungen wiederholt, gilt als provisorisch promoviert. Wird ein Semester erneut nicht bestanden, führt dies zum Ausschluss aus der Ausbildung.
5 Für alle Semester der Ausbildung wird ein Notenblatt ausgestellt. Wenn es nicht möglich ist, ein gültiges Semesterzeugnis auszustellen, kann die Aus - bildung nicht fortgesetzt werden. Vorbehalten sind Sonderfälle, namentlich aus medizinisch attestierten Gründen, die von der DU behandelt werden.

Art. 17 Jahrespromotion für die Schüler der Sport-Kunst-Ausbildungs -

struktur (SKA)
1 Für das nächste Jahr promoviert ist jener Lernende, der für die im Stun - denplan aufgeführten Maturitätsfächer folgende kumulativen Bedingungen erfüllt: a) die Gesamtnote beträgt mindestens 4,0; b) es sind höchstens zwei Fachnoten ungenügend; c) die Differenz der ungenügenden Fachnoten zur Note 4,0 übersteigt ge - samthaft den Wert 2,0 nicht.
2 Besteht ein Lernender das 1. Jahr nicht, muss er das Jahr wiederholen, wenn er die Fortsetzung der Ausbildung wünscht und sofern er nicht in mehr als 3 Maturitätsfächern eine Note unter 4,0 hat. Wenn er in mehr als 3 Matu - ritätsfächern eine Note unter 4,0 hat, wird er von der Ausbildung an der Han - delsmittelschule ausgeschlossen.
3 Der Lernende, der das Jahr unter den im zweiten Absatz erwähnten Vor - aussetzungen wiederholt, gilt als provisorisch promoviert. Wird das Jahr er - neut nicht bestanden, führt dies zum Ausschluss aus der Ausbildung.
4 Werden die Promotionsbestimmungen während der schulischen Ausbil - dung ein zweites Mal nicht erfüllt, wird der Kandidat von der Ausbildung an der Handelsmittelschule ausgeschlossen.
5 Für alle Ausbildungsjahre wird ein Notenblatt ausgestellt. Wenn es nicht möglich ist, ein gültiges Jahreszeugnis auszustellen, kann die Ausbildung nicht fortgesetzt werden. Vorbehalten sind Sonderfälle, namentlich aus me - dizinisch attestierten Gründen, die von der DU behandelt werden.

Art. 18 Fächer, die zur Semesterpromotion bzw. für die Absolventen ei -

ner SKA-Struktur zur Jahrespromotion zählen
1
1 Bei der Semesterpromotion respektive der Jahrespromotion für die Ab - solventen einer SKA-Struktur werden nur folgende im Stundenplan enthalte - nen Fächer berücksichtigt: a) Grundlagenbereich:
1. erste Landessprache (Deutsch/Französisch),
2. zweite Landessprache (Französisch/Deutsch),
3. Englisch,
4. Mathematik; b) Schwerpunktbereich:
1. Finanz- und Rechnungswesen,
2. Wirtschaft und Recht; c) Ergänzungsbereich:
1. Geschichte und Politik,
2. Technik und Umwelt.
5 Qualifikationsverfahren

Art. 19 Prüfungssessionen

1 Die Abschlussprüfungen der Berufsmaturität finden am Ende des letzten schulischen Ausbildungsjahres vor dem Praktikum statt. Die IDPA wird wäh - rend des Praktikumsjahres verfasst. Die Prüfungen werden auf kantonaler Ebene vorbereitet und von der DU validiert; sie müssen innerhalb einer Sprachregion identisch sein.
2 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung über die berufliche Grundbildung findet gegen Ende des Schuljahres statt, in dem das Prakti - kum endet. Die Prüfungen werden auf nationaler Ebene verfasst und organi - siert.

Art. 20 Zulassungsbedingungen

1 Zu den BM-Abschlussprüfungen werden nur jene Lernenden zugelassen, die die Ausbildung gemäss vorliegendem Reglement und den gesetzlichen Grundlagen, von denen das Reglement abhängt, besucht haben.
2 Zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung über die berufliche Grundbildung werden nur jene Lernenden zugelassen, die zudem über einen Praktikumsvertrag verfügen, der nach den Bestimmungen des vorlie - genden Reglements und den Weisungen des Departements erfüllt wird.

Art. 21 Prüfungsaufsicht

1 In Anwendung der Verordnung zum Einführungsgesetz des Bundesgeset - zes über die Berufsbildung (VOEGBBG) finden die Prüfungen unter der Auf - sicht des Departements statt.
2 Die Experten werden vom Departement ernannt.
3 Die interessierten Berufsverbände können für die Abschlussprüfungen EFZ im Teil "praktische Arbeit" Prüfungsexperten vorschlagen.

Art. 22 Durchführung der Prüfungen

1 Die Prüfungen laufen gemäss den in den eidgenössischen Regelungen über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann und die Berufsmaturi - tät festgehaltenen Modalitäten ab.
2 Die Organisation der Prüfungen des schulischen Teils ist Aufgabe der ein - zelnen Schuldirektionen, unter der Kontrolle der DU.
3 Die Durchführung des betrieblichen Teils des Qualifikationsverfahrens EFZ obliegt den betroffenen Berufsverbänden, die mit den Schuldirektionen zu - sammenarbeiten und unter der Kontrolle des Departements stehen.
4 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Departement auf Antrag der Schuldirektion eine ausserordentliche Prüfungssession durchführen.

Art. 23 Voraussetzungen für das Bestehen des BM-Teils der Ausbil -

dung
1 Die Berechnung der Abschlussnoten in den BM-Fächern wird in Artikel 24 der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) geregelt.
2 Das Qualifikationsverfahren des BM-Teils ist bestanden, wenn folgende Bedingungen in den Endnoten kumulativ erfüllt sind: a) die Gesamtnote, d.h. der Durchschnitt der Endnoten der Fächer der Grundlagen-, Schwerpunkt- und Ergänzungsbereiche gemäss Artikel
18 des vorliegenden Reglements sowie der Endnote der interdiszipli - nären Arbeit einschliesslich der interdisziplinären Arbeiten in den Fä - chern aller Unterrichtsbereiche (IDAF) und der IDPA beträgt 4,0 oder mehr; b) höchstens zwei Endnoten liegen unter 4,0; c) die Differenz der ungenügenden Fachnoten zur Note 4,0 übersteigt ge - samthaft den Wert 2,0 nicht.

Art. 24 Voraussetzungen für das Bestehen des EFZ-Teils der Ausbil -

dung
1 Der Inhalt des Qualifikationsverfahrens für den EFZ-Teil ist in Artikel 23 der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann beschrieben.
2 Die Notenberechnung und die Voraussetzungen für das Bestehen des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung EFZ sind in Artikel 24 der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann festgelegt.

Art. 25 Rückzug vor oder während den Prüfungen

1 Zieht sich ein Kandidat vor Beginn oder während der Prüfungen zurück, hat er nicht bestanden. Vorbehalten bleiben Fälle höherer Gewalt, über die das Departement entscheidet.
2 Arztzeugnisse werden nur dann für den Entscheid in Betracht gezogen, wenn sie vor der Prüfung abgegeben werden, unter Vorbehalt der restrikti - ven Bedingungen, die von der eidgenössischen Rechtsprechung in diesem Bereich zugelassen wurden.

Art. 26 Eröffnung der Ergebnisse

1 Auf Basis der Vorgaben des Artikels 11 Absatz 2 sind die Direktionen der Vertretern die Ergebnisse der BM-Abschlussprüfungen am Ende des schuli - schen Teils der Ausbildung zu kommunizieren.
2 Werden die Abschlussprüfungen nicht bestanden, teilt die Schuldirektion dem Kandidaten die genauen Bedingungen mit, unter denen die Prüfungen wiederholt werden können.

Art. 27 Wiederholen nach den Abschlussprüfungen der Berufsmaturität

1 Der Lernende, der am Ende des schulischen Teils die Abschlussprüfungen der Berufsmaturität nicht bestanden hat, ohne jedoch zu diesem Zeitpunkt die IDPA zu berücksichtigen, kann die Prüfung nur einmal gemäss einer der folgenden Alternativen wiederholen: a) der Lernende wiederholt das letzte schulische Ausbildungsjahr, be - sucht während dieses Jahres alle Kurse und wiederholt alle Prüfun - gen. In diesem Fall zählen nur die neuen Schul- und Prüfungsnoten; b) der Lernende wiederholt das letzte schulische Ausbildungsjahr und be - sucht während dieses Jahres nur jene Fächer, in denen er ungenü - gend war. In diesem Fall behalten die Noten der bestandenen Fächer ihre Gültigkeit, während in den wiederholten Fächern nur die neuen Schul- und Prüfungsnoten berücksichtigt werden, oder c) der Lernende entscheidet sich dafür, die Kurse nicht zu besuchen und nur die Abschlussprüfung bei der nächsten Session zu wiederholen.
2 In Fällen, in denen der Lernende sich entscheidet, die Kurse nicht zu besu - chen, sondern nur die Abschlussprüfungen zu wiederholen, finden die Wie - derholungsmodalitäten der Verordnung über die eidgenössische Berufsma - turität Anwendung.
3 Die Wahl der unter Absatz 1 Buchstabe a, b und c des vorliegenden Arti - kels aufgelisteten Möglichkeiten bildet Gegenstand eines formellen schriftli - chen Antrags des Lernenden und seiner gesetzlichen Vertreter zuhanden der Schuldirektion.

Art. 28 Wiederholen nach Abschluss der Qualifikationsverfahren

1 Das Wiederholen des Qualifikationsverfahrens EFZ ist in Artikel 25 der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann geregelt. Das Qualifikationsverfahren EFZ kann nur zweimal wiederholt wer - den.
2 Führt die Note der IDPA dazu, dass die Berufsmaturität nicht bestanden wird, finden die Wiederholungsmodalitäten der Verordnung über die eidge - nössische Berufsmaturität Anwendung.

Art. 29 Betrug

1 Die Verwendung nicht bewilligter Hilfsmittel oder jeglicher Betrug, welche das Einschreiten der Aufsichtsperson oder des Experten zur Folge haben, werden sanktioniert. Solange die Sanktion nicht vom Departement verhängt ist, setzt der Kandidat die Prüfung fort.
2 In allen Fällen von Betrug hat die Aufsichtsperson oder der Experte einen schriftlichen Bericht an die Schuldirektion zu richten. Diese leitet den Bericht zusammen mit einem Strafantrag sofort ans Departement weiter. Das De - partement legt die Strafe fest, die bis zum Ausschluss von der Prüfungsses - sion gehen kann.
3 Die Bestimmungen dieses Artikels und die Liste der bewilligten Hilfsmittel werden den Kandidaten vor der Prüfungssession ausdrücklich mitgeteilt.

Art. 30 Anwesenheit von Drittpersonen

1 Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
2 Erlaubt ist die Anwesenheit von Aufsichtspersonen, Lehrpersonen, Exper - ten, Direktionen der Handelsmittelschulen, Departementsvertretern und Ver - tretern des SBFI.

Art. 31 Erwerb des EFZ und des BM-Zeugnisses Wirtschaft und Dienst -

leistungen, Typ Wirtschaft
1 Das EFZ Kauffrau/Kaufmann wird jenen Kandidaten erteilt, welche die in der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kauf - mann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) festgehaltenen Bestim - mungen erfüllen.
2 Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis Wirtschaft und Dienstleistun - gen, Typ Wirtschaft, wird jenen Kandidaten erteilt, die das EFZ Kauffrau/ Kaufmann erworben haben und zusätzlich die in der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) festgehaltenen Bestimmungen erfül - len.
6 Beschwerdeverfahren

Art. 32 Beschwerde

1 Gemäss Artikel 17 der Verordnung über die Organisation der Berufsmaturi - tät kann gegen die Entscheide der Schule betreffend die Semesternoten, die für die Berufsmaturitätsprüfung übernommen werden, beim Departement in - nert 30 Tagen nach Übergabe des Notenblatts Beschwerde eingereicht wer - den.
2 Der Entscheid des Departementsvorstehers ist im Sinne von Artikel 74 EGBBG endgültig. Im Falle einer Verletzung von verfassungsmässigen Rechten im Sinne von Artikel 116 des Bundesgesetzes über das Bundesge - richt (BGG) ist die Beschwerde ans Kantonsgericht zulässig.
3 Gegen Entscheide des Departements betreffend den Erwerb der Berufs - maturität kann innert 30 Tagen nach deren Eröffnung beim Staatsrat Be - schwerde eingereicht werden.
4 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwal - tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
7 Übergangsbestimmung

Art. 33 Übergangsbestimmung

1 Lernende, welche die Ausbildung bis zum August 2022 begonnen haben, schliessen sie nach dem Reglement über die Handelsmittelschulen vom 19. August 2015 ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2028.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
19.04.2023 01.08.2023 Erlass Erstfassung RO/AGS 2023-047
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 19.04.2023 01.08.2023 Erstfassung RO/AGS 2023-047
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