Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung
                            Interkantonale Vereinbarung  über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der  beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung,  BFSV)  Vom 22. Juni 2006 (Stand 1. August 2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
                            Art.  1  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung regelt die Abgeltung der Vereinbarungskantone an die Kosten  des beruflichen Unterrichts sowie an die Kosten der beruflichen Vollzeitausbildun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie benennt die Bereiche, für die gesonderte Verfahren gelten, und regelt die Zu  -  ständigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie trägt damit zu einer koordinierten Berufsbildungspolitik bei.  Art.  2  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Vereinbarung   gilt   für   den   Bereich   der   beruflichen   Grundbildung   gemäss  Art.  12–25   des   Bundesgesetzes   vom   13.   Dezember   2002   über   die   Berufsbildung  (Berufsbildungsgesetz, BBG)  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie umfasst die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, den gesamten schu  -  lischen Unterricht sowie die beruflichen Vollzeitausbildungen der dem Bundesge  -  setz über die Berufsbildung unterstellten Ausbildungsgänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zwei oder mehrere Kantone können von dieser Vereinbarung abweichende Rege  -  lungen treffen.  Art.  3  Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Vereinbarungskantone   entrichten   für   Lernende   an   ausserkantonalen   Ausbil  -  dungsstätten für den beruflichen Unterricht sowie für berufliche Vollzeitausbildun  -  gen je einheitliche Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  412.10  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Zuordnung   von   Ausbildungsgängen   zu   den   Bereichen   Vollzeitschulen   oder  beruflichen Unterricht im dualen System wird im Anhang vermerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Standortkantone gewähren den Lernenden, deren Schulbesuch dieser Verein  -  barung untersteht, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Lernenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Vereinba  -  rung   sinngemäss   angewendet   werden,   wenn   Lernende   der   Vereinbarungskantone  Schulen   besuchen,   die   von   Gemeinden,   Gemeindeverbänden,   Berufsverbänden,  Betrieben oder gemeinnützigen Organisationen geführt werden.  Art.  4  Zahlungspflichtiger Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für den beruflichen Unterricht an Berufsfachschulen ist der Lehrortskanton zah  -  lungspflichtig. Dieser entscheidet im Einvernehmen mit dem Schulortskanton über  eine Zuweisung zu einer ausserkantonalen Berufsfachschule. Die Anmeldung erfolgt  gemäss Praxis des Schulortskantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Lernenden von Vollzeitschulen und von Berufsmaturitätsschulen nach der Leh  -  re ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns zahlungspflichtig,  sofern er den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungsstätte bewilligt. Die Bewil  -  ligung hat mit der Anmeldung vorzuliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Wohnsitzkanton von Lernenden gilt:  a)  der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Aus  -  land wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen: bei mehreren Heimatkan  -  tonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, vorbehalten bleibt lit. d,  b)  der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die eltern  -  los sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, vorbehalten bleibt lit. d,  c)  der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und  Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehal  -  ten bleibt lit. d,  d)  der Kanton, in dem mündige Lernende mindestens zwei Jahre ununterbrochen  gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unab  -  hängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Fa  -  milienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst, und  e)  in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich der zivilrechtliche Wohnsitz  der   Eltern   befindet   beziehungsweise   der   Sitz   der   zuletzt   zuständigen   Vor  -  mundschaftsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Beiträge
                            Art.  5  Festsetzung der Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  (Vollzeit/Teilzeit/Einzellektion).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Festlegung der Höhe der Beiträge gelten folgende Grundsätze:  a)  Es werden die durchschnittlichen Ausbildungskosten pro Lernenden und Jahr  ermittelt. Massgeblich für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnittli  -  chen Netto-Ausbildungskosten, das heisst die Betriebs- und Infrastrukturkos  -  ten abzüglich allfälliger Schulgelder und allfälliger Beiträge Dritter. Bei Voll  -  zeitschulen werden zudem die Bundesbeiträge abgezogen.  b)  Für den Infrastrukturaufwand wird ein pauschaler Prozentsatz der Summe der  Nettobetriebskosten gemäss lit. a angerechnet. Dieser wird im Anhang festge  -  legt.  c)  Die Beiträge im Rahmen der Vereinbarung liegen bei 90 Prozent der ermittel  -  ten durchschnittlichen Netto-Ausbildungskosten pro Lernenden und pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anpassung der Beiträge erfolgt jährlich, mit Wirkung auf das übernächste Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Beitrag ist jeweils für ein volles Schuljahr geschuldet. Das Stichdatum für die  Ermittlung der Schülerzahl wird im Anhang festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Abgeltung weiterer Leistungen
                            Art.  6  Verfahren für weitere Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) ist als Fachkonferenz  der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zustän  -  dig  für  die  Antragstellung  an  die  Konferenz  der  Vereinbarungskantone  bezüglich  weiterer Leistungen gemäss Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weitere Leistungen, die zwischen den Kantonen abgegolten werden, sind insbeson  -  dere  a)  überbetriebliche Kurse,  b)  interkantonale Fachkurse,  c)  Qualifikationsverfahren,  d)  Nachholbildung,  e)  individuelle Begleitung in der zweijährigen Grundbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt Grundsätze und Beiträge für die Ab  -  geltung der Leistungen gemäss Absatz 2 fest. Diese werden im Anhang aufgeführt.  Vorbehalten bleibt Absatz 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vereinbarungskantone können die Abgeltung der Leistungen gemäss Absatz 2  auf die im eigenen Kanton geltenden Grundsätze beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Vollzug
                            Art.  7  Konferenz der Vereinbarungskantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Konferenz   der   Vereinbarungskantone   setzt   sich   aus   je   einer   Vertretung   der  Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Der Bund kann sich mit  beratender Stimme vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr obliegen die Aufgaben  a)  die Beiträge gemäss Art. 5 festzulegen, und  b)  Regelungen und Höhe der Beiträge für die Abgeltung von Leistungen nach  Art.  6 Abs. 2 festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beschlüsse gemäss Absatz 2 lit. a und b bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln  der Konferenzmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vorbereitung der Geschäfte für die Konferenz der Vereinbarungskantone ob  -  liegt dem Vorstand der EDK.  Art.  8  Geschäftsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der EDK geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:  a)  die regelmässige Erhebung der Kosten,  b)  die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpassung der  Beiträge,  c)  die Information der Vereinbarungskantone,  d)  Koordinationsaufgaben und  e)  die Regelung von Verfahrensfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung der Anträge an die  Konferenz der Vereinbarungskantone setzt der Vorstand der EDK eine Arbeitsgrup  -  pe ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch die  Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tragen. Sie werden  ihnen jährlich in Rechnung gestellt.  Art.  9  Schiedsinstanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung erge  -  bende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht  eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien be  -  stimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht  durch den Vorstand der EDK bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1969  1  )  finden Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  220.300
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                            Art.  10  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 15 Kantone beigetreten sind, frühestens  aber auf den Beginn des Schuljahres 2007/08.  Art.  11  Ausserkraftsetzung der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge der  Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der Berufsbildung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                30. August 2001
                            1  Die Konferenz der Vereinbarungskantone der Interkantonalen Vereinbarung über  Beiträge   der   Kantone   an   Schul-   und   Ausbildungskosten   in   der   Berufsbildung  (Berufsschulvereinbarung) vom 30. August 2001  1  )    entscheidet über den Zeitpunkt  der Ausserkraftsetzung dieser genannten Vereinbarung.  Art.  12  Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf  den   30.   September   durch   schriftliche   Erklärung   an   die   Geschäftsstelle   gekündigt  werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.  Art.  13  Weiterdauer der Verpflichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kündigt  ein  Kanton  die  Vereinbarung,  bleiben  seine  Verpflichtungen  aus  dieser  Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen Perso  -  nen bestehen.  Art.  14  Fürstentum Lichtenstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner  eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Verein  -  barungskantons zu.  Bern, 22. Juni 2006  Im Namen der Schweizerischen Konfe  -  renz der kantonalen Erziehungsdirektoren  Der Präsident  Hans Ulrich Stöckling  Staatsschreiber  Hans Ambühl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS 2004 S. 109; aufgehoben mit RRB vom 27. Februar 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten: 13. August 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                26.10.2012 01.08.2014 Anhang 1 Name und Inhalt geän -
                            dert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014/3-05
                        
                        
                    
                    
                    
                25.10.2013 01.08.2015 Anhang 1 Inhalt geändert 2015/2-01
30.10.2014 01.08.2016 Anhang 1 Inhalt geändert 2016/3-01
30.10.2015 01.08.2017 Anhang 1 Inhalt geändert 2017/5-02
28.10.2016 01.08.2018 Anhang 1 Inhalt geändert 2018/4-01
27.10.2017 01.08.2018 Anhang 1 Inhalt geändert 2018/4-04
27.10.2017 01.08.2019 Anhang 1 Inhalt geändert 2019/3-01
26.10.2018 01.08.2020 Anhang 1 Inhalt geändert 2020/9-02
26.10.2018 26.10.2018 Anhang 1 Inhalt geändert 2018/7-13
25.10.2019 01.08.2021 Anhang 1 Inhalt geändert 2021/07-01
30.10.2020 01.08.2022 Anhang 1 Inhalt geändert 2022/10-02
21.10.2021 01.08.2023 Anhang 1 Inhalt geändert 2022/15-02
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Anhang 1  26.10.2012  01.08.2014  Name und Inhalt geän  -  dert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014/3-05  Anhang 1  25.10.2013  01.08.2015  Inhalt geändert  2015/2-01  Anhang 1  30.10.2014  01.08.2016  Inhalt geändert  2016/3-01  Anhang 1  30.10.2015  01.08.2017  Inhalt geändert  2017/5-02  Anhang 1  28.10.2016  01.08.2018  Inhalt geändert  2018/4-01  Anhang 1  27.10.2017  01.08.2018  Inhalt geändert  2018/4-04  Anhang 1  27.10.2017  01.08.2019  Inhalt geändert  2019/3-01  Anhang 1  26.10.2018  01.08.2020  Inhalt geändert  2020/9-02  Anhang 1  26.10.2018  26.10.2018  Inhalt geändert  2018/7-13  Anhang 1  25.10.2019  01.08.2021  Inhalt geändert  2021/07-01  Anhang 1  30.10.2020  01.08.2022  Inhalt geändert  2022/10-02  Anhang 1  21.10.2021  01.08.2023  Inhalt geändert  2022/15-02
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  1  (Stand 1. August 202  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Angebote und Tarife ( Schuljahr 20 23/24 )
                            Angebotsbereich  Umfang  Hinweis  e  Tarif  1  )  pro  Schuljahr  Fr.  Brückenangebote  Schulischer Anteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  –  2,5 Tage  pro  Woche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7'  9  00  Schulischer Anteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  –  5 Tage pro Woche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14'  8  00  Berufsfachschule  2)  Einzeljahreslektion  3)  1  –  7 Jahreslektionen  9  8  0  pro  Jahres  lektion  Teilzeit  4)  Duale Lehre (1  –  2 Ta  -  ge) oder  Nach  -  holbi  l  dung  gemäss  Art. 32 BBV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7'  9  00  Vollzeit  Lehrwerkstätte  n,  HMS, Basislehrjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  4  '  8  00  Berufsmaturität nach  der Lehre  Vollzeit 1 Jahr  5)  1  4  '  8  00  berufsbegleitend,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jahre  5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7'  9  00  überbetriebliche  Kurse (üK)  Pauschale pro üK  -  Teilnehmertag  6)  Reglement zur  Subventionierung  von üK vom
                        
                        
                    
                    
                    
                16. September 2010
                            https://www.s  bbk.ch/dienstl  eistungen/ueb  erbetriebliche  -  kurse  Interkantonale  Fachkurse (IFK)  Tarif festgelegt  aufgrund  Vorjahresrechnung  Leistungsverein  -  barungen zwischen  Anbieter und SBBK  https://www.s  bbk.ch/dienstl  eistungen/in-  terkantonale  -  kurse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anhang zur Interkantonalen Vereinbarung  über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der  beruflichen   Grundbildung   (Berufsfachschulvereinbarung;   BFSV)   vom   22.   Juni   2006  (SAR  400.562  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Qualifikationsver  -  fahren  7)  Pauschale für  administrativen  Aufwand  Regu  läres Verfahren  gemäss Art. 30 BBV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150 pro  Qualifikations  -  verfahren  Teilpauschale  n  pro  Phase  8  )  Validierungs  -  verfahren gemäss  Art. 31 BBV  Maximal 7'  9  00  pro  Validierungs  -  verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Basis für die Beiträge bilden die Ergebnisse der Erhebung des  SBFI und des BfS  für d  ie  Jahr  e  201  7  bis  20  1  9  . In diesen Beiträgen ist ein pauschaler Infrastrukturaufwand in der Höhe  von 10 % der Nettobetriebskosten enthalten (gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Das schulische Grundangebot der beruflichen Grundbildung ist  vollumfänglich in den  Tarifen enthalten. Dieses umfasst folgende Lei  s  tungen, die für die Lernenden unentgeltlich  zu erbringen sind:  -  lehrbegleitende Berufsmaturität  -  individuelle Begleitung (bei EBA  -  Ausbildungen)  -  ü  K (bei Vollzeitausbildungen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Beim  Besuch von weniger als 8 Lektionen pro Woche kommt der Einzellektionentarif zur  Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  In Fällen, in denen der berufliche und der allgemeinbildende Unterricht an zwei  verschiedenen ausserkantonalen Orten stattfindet, ist maximal der ordentliche Tari  f fällig.  Die Aufteilung wird zwischen den beteiligten Kantonen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Andere Formen: Beitrag je nach Dauer (Gesamtbeitrag über die ganze Dauer Fr.  1  4  '  8  00.  –  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Entscheid  der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 26. Oktober 2007  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Entschei  d der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 26. Oktober 2012,  Inkrafttreten per 1. August 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Gemäss Empfehlung SBBK  -  Vorstand vom 15. März 2012 betreffend interkantonale  Abgeltung von Validierungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Stichdatum
                            Stichdatum  für die Ermittlung der  Schülerzahl  ist der 15. November. Ler-  nende, die nach Auflösung des Lehrvertrags vor dem Stichtag den Berufs-  fachschulunterricht während einer vom Schulortkanton bestimmten Zeit  weiterhin besuchen, werden interkantonal nicht verrechnet  .
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Zahlungspflichtiger Kanton bei einer nicht formalisierten Bildung
                            (ohne Lehrvertrag)  Wird der Weg zum Qualifikationsverfahren im Rahmen einer «nicht forma-  lisierten Bildung» gemäss Art. 17 Abs. 5 BBG bzw. «ausserhalb eines gere-  gelten  Bildungsganges»  gemäss Art. 32 BBV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  (d.h. ohne Lehrvertrag) absol-  viert, gilt für die Angebote und Tarife gemäss Abschnitt 1 in diesem An-  hang derjenige Kanton als zahlungspflichtig, in welchem die Kandidatin/der  Kandidat ihren/seinen aktuellen zivilrechtli  chen Wohnsitz hat. Stichtag ist  der Tag der Zulassung zum Qualifikationsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  «Nicht formalisierte Bildung» bzw. «ausserhalb eines geregelten Bildungsganges» schliesst  per definitionem  die ergänzende Bildung bei der Validierung von Bildungsleistun  gen mit ein.  Dies ist auch der Fall, wenn eine Schule bereits bestehende formalisierte Gefässe benutzt,  um die ergänzende Bildung anzubieten.