Reglement über Organisation und Aufgaben des Parlamentsdienstes
Grosser Rat · Ombudsfrau · Ombudsmann Reglement über Organisation und Aufgaben des Parlamentsdienstes Vom 7. Juni 2023 (Stand 1. August 2023) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 19 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) vom 29. Juni
2006
1 ) , nach Einsichtnahme in den Bericht des Ratsbüros Nr. 23.5224.01 vom 17. April 2023, beschliesst:
§ 1 Aufgaben
1 Der Parlamentsdienst unterstützt den Grossen Rat, das Ratsbüro und die Kommissionen und erledigt die administrativen, juristischen und organisatorischen Aufgaben.
2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben: die Vorbereitung und Durchführung der Sessionen des Grossen Rates und die Sitzungen des Ratsbüros und der Kommissionen; die Protokollführung im Grossen Rat, im Ratsbüro und in den Kommissionen; die Unterstützung der Ratsmitglieder, insbesondere der Präsidien, in Verfahrens-, Rechts- und Sachfragen; die Medien- und Öffentlichkeitsarbeit sowie die politische Bildung; die Betreibung der Webseite grosserrat.bs.ch mit der Grossratsdatenbank; die Archivierung von Daten und Dokumenten des Grossen Rates, des Ratsbüros und der Kommissionen.
§ 2 Leitung
1 Die Wahl des Leiters oder der Leiterin des Parlamentsdienstes erfolgt auf Antrag des Ratsbüros durch den Grossen Rat.
2 Die Leitung koordiniert die Arbeiten des Parlamentsdienstes. Priorität haben Aufträge des Präsidi - ums, des Ratsbüros und der Kommissionen.
§ 3 Organisation
1 Der Parlamentsdienst ist dem Ratsbüro unterstellt und befolgt dessen Weisungen.
2 Der Parlamentsdienst erstellt sein Budget selbständig. Das Budget wird vom Ratsbüro genehmigt.
3 Der Parlamentsdienst organsiert sich selbst nach den ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen. Wichtige Veränderungen müssen durch das Ratsbüro genehmigt werden.
§ 4 Mitarbeitende des Parlamentsdienstes
1 Das Ratsbüro genehmigt auf Antrag der Leitung des Parlamentsdienstes die Personalkosten und die Einreihung der Mitarbeitenden. Die Einreihung und Entlöhnung erfolgt nach der kantonalen Lohnge - setzgebung.
2 Aufgaben und Befugnisse der Mitarbeitenden richten sich nach den vom Ratsbüro zu genehmigenden Stellenbeschreibungen und Pflichtenheften.
3 Die Anstellung der Mitarbeitenden wird auf Antrag der Leitung des Parlamentsdienstes vom Ratsbü -
1) SG 152.100
1
Grosser Rat · Ombudsfrau · Ombudsmann Schlussbestimmung Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am 1. August 2023 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement über Organisation und Aufgaben des Parlamentsdienstes vom 19. März 2003 auf - gehoben.
2
Feedback