Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich (Besondere Gebührenverordnung BMEL - BMELBGebV)
BMELBGebV
Ausfertigungsdatum: 13.07.2021
Vollzitat:
"Besondere Gebührenverordnung BMEL vom 13. Juli 2021 (BGBl. I S. 2874), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Juli 2022 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 6.7.2022 I 1102
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.10.2021 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), sowie in Verbindung mit § 33 Absatz 3 des Sortenschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 373 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und § 54 Absatz 3 des Saatgutverkehrsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 372 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) erhoben, die aufgrund der folgenden Vorschriften erbracht werden:
1. Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung,
2. Fleischgesetz,
3. im Bereich Lebensmittelspezialitäten nach
a) dem Lebensmittelspezialitätengesetz, der Lebensmittelspezialitätenverordnung,
b) der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 322 vom 18.12.2018, S. 85) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
c) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17) in der jeweils geltenden Fassung,
4. im Bereich Ökolandbau nach
a) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1; L 300 vom 18.10.2014, S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b) der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
c) der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2020/1693 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
5. im Bereich Seefischerei nach
a) dem Seefischereigesetz, der Seefischereiverordnung,
b) der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1; L 22 vom 26.1.2011, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 202/2011 (ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
c) der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1; L 149 vom 16.6.2015, S. 23), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1241 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
d) der Verordnung (EU) 2016/2336 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
e) der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 685/95 und (EG) Nr. 2027/95 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1), die durch Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
f) der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105; L 231 vom 6.9.2019, S. 31), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2013 (ABl. L 415 vom 10.12.2020, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
g) der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81), die durch die Verordnung (EU) 2020/2227 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
h) der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6), die durch die Verordnung (EU) 2016/2336 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 1) aufgehoben worden ist,
6. im Bereich Tiererzeugnisse-Handelsverbot nach
a) dem Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz,
b) der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
c) der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 36), die durch die Verordnung (EU) 2015/1775 (ABl. L 262 vom 7.10.2015, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
7. Diätverordnung,
8. Gentechnikgesetz,
9. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch,
10. im Bereich Pflanzenschutz nach
a) dem Pflanzenschutzgesetz,
b) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; L 45 vom 18.2.2020, S. 81), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/383 (ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
11. Tabakerzeugnisgesetz,
12. im Bereich Neuartige Lebensmittel nach
a) der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/456 der Kommission vom 19. März 2018 über die Verfahrensschritte bei der Konsultation zur Bestimmung des Status als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 77 vom 20.3.2018, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung,
13. Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/976 (ABl. L 216 vom 18.6.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
14. Tierarzneimittelgesetz, Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17), in der jeweils geltenden Fassung,
15. Tiergesundheitsgesetz, Tierimpfstoff-Verordnung,
16. Saatgutverkehrsgesetz, Sortenschutzgesetz,
17. Fischetikettierungsgesetz, Fischetikettierungsverordnung, Holzhandels-Sicherungs-Gesetz.
§ 2 Höhe der Gebühren und Bestimmung der Auslagen
(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis. Das Verzeichnis bestimmt zudem die Auslagen nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 Bundesgebührengesetz. Es regelt ferner die Tatbestände für eine Gebühren- und Auslagenbefreiung.
(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.
§ 3 Zeitgebühr
Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung die allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung, die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung bestimmt sind.
Abschnitt 2
Besondere Bestimmungen für gebührenpflichtige Leistungen nach dem Saatgutverkehrsgesetz und Sortenschutzgesetz
§ 4 Entstehung der Gebührenschuld bei Entscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes, die Sortenzulassung, die Verlängerung der Sortenzulassung und die Eintragung eines weiteren Züchters
Die Gebührenschuld entsteht mit Eingang des Antrags beim Bundessortenamt bei folgenden Entscheidungen:
1. Entscheidungen über die Erteilung des Sortenschutzes nach § 22 des Sortenschutzgesetzes,
2. Entscheidungen über die Sortenzulassung nach § 42 des Saatgutverkehrsgesetzes,
3. Entscheidungen über die Verlängerung der Sortenzulassung nach § 36 des Saatgutverkehrsgesetzes und
4. Entscheidungen über die Eintragung eines weiteren Züchters nach § 46 des Saatgutverkehrsgesetzes (Nummern 101, 201, 221 und 231 des Abschnitts 16 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Anlage).
§ 5 Prüfungsgebühren
(1) Die Prüfungsgebühren (Nummern 102, 104, 202, 203, 204, 206, 222, 232 und 248 des Abschnitts 16 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Anlage) werden, sofern in diesem nichts anderes bestimmt ist, für jede angefangene Prüfungsperiode erhoben. Hierbei ist der Termin für die Vorlage des Vermehrungsmaterials gleichzeitig der für das Entstehen der Gebührenschuld maßgebende Zeitpunkt, sofern das Bundessortenamt nicht aufgrund artspezifischer Besonderheiten für einzelne Prüfungsperioden und einzelne Pflanzenarten etwas anderes bestimmt.
(2) Hat der Antragsteller für eine Sorte mehr als eine Nutzungsrichtung oder Anbauweise angegeben, so wird die Gebühr für jede Nutzungsrichtung oder Anbauweise erhoben, für die eine besondere Prüfung notwendig ist.
(3) Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden und bei denen das Bundessortenamt die Registerprüfung auf die Erbkomponenten erstreckt, wird für diese Prüfung zusätzlich eine Gebühr nach den Nummern 102 und 202 des Abschnitts 16 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Anlage erhoben.
(4) Keine Gebühren werden erhoben für eine Prüfungsperiode, in der das Bundessortenamt die Prüfung der Sorte oder der Erhaltungszüchtung aus einem vom Antragsteller nicht zu vertretenden Grund nicht begonnen hat.
§ 6 Jahresgebühren, Überwachungsgebühren
(1) Die Gebühren für jedes Schutzjahr (Jahresgebühren, Nummer 110 des Abschnitts 16 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Anlage) oder die Gebühren für die Überwachung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungszüchtung (Überwachungsgebühren, Nummern 210 und 310 des Abschnitts 16 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Anlage) sind während der Dauer des Sortenschutzes, der Zulassung der Sorte oder der Eintragung des weiteren Züchters für jedes angefangene Kalenderjahr zu entrichten, das auf das Jahr der Erteilung des Sortenschutzes, der Zulassung oder der Eintragung folgt. Die Gebührenschuld entsteht mit Ablauf des ersten Tages des jeweils angefangenen Kalenderjahres.
(2) In den Fällen des § 41 Absatz 2 und 3 des Sortenschutzgesetzes werden bei der Einstufung der Jahresgebühren die Jahre mitgerechnet, um die nach diesen Vorschriften die Dauer des Sortenschutzes zu kürzen ist. Bei der erneuten Zulassung einer Sorte werden die Zeiten der früheren Zulassung bei der Einstufung der Überwachungsgebühren mitgerechnet. Für die Einstufung der Gebühr für die Überwachung einer weiteren Erhaltungszüchtung (Nummer 210 des Abschnitts 16 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Anlage) ist der Zeitpunkt der Zulassung der Sorte maßgebend.
(3) Ist für eine Sorte eine Jahresgebühr zu entrichten, wird daneben keine Überwachungsgebühr erhoben.
(4) Sofern der Antragsteller bei der Eintragung als weiterer Züchter einer Sorte von Rebe die Gebühren für die Entscheidung über das Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters und für die Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung (Nummern 231 und 232.2 des Abschnitts 16 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Anlage) zu entrichten hat, wird daneben für die Eintragung des ersten Klons für diesen Antragsteller keine Gebühr nach Nummer 202.13.1 des Abschnitts 16 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Anlage erhoben.
Abschnitt 3
Schlussbestimmungen
§ 7 Übergangsvorschrift
(1) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen in den Fällen der §§ 4 und 5 Absatz 1 Satz 2, bei denen die jeweilige Gebührenschuld vor dem 1. Oktober 2021 entstanden ist, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden.
(2) Für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der neuen gebührenrechtlichen Regelungen erhoben werden, soweit sich die gebührenerhebende Behörde unter Hinweis auf eine bevorstehende Änderung dieser Verordnung eine solche Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten hat.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2878 - 2903)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV),
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
Abschnitt 2
Fleischgesetz (FlG)
Abschnitt 3
Lebensmittelspezialitätengesetz (LSpG),
Lebensmittelspezialitätenverordnung (LSpV),
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014
Abschnitt 4
Verordnung (EG) Nr. 834/2007,
Verordnung (EU) 2017/625, Verordnung (EU) 2018/848
Abschnitt 5
Seefischereigesetz (SeeFischG), Seefischereiverordnung (SeefiV),
Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, Verordnung (EG) Nr. 1224/2009,
Verordnung (EU) 2016/2336, Verordnung (EG) Nr. 1954/2003,
Verordnung (EU) 2019/1241, Verordnung (EU) 2017/2403, Verordnung (EG) Nr. 2347/2002
Abschnitt 6
Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG),
Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, Verordnung (EG) Nr. 1007/2009
Abschnitt 7
Diätverordnung (DiätV)
Abschnitt 8
Gentechnikgesetz (GenTG)
Abschnitt 9
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Abschnitt 10
Pflanzenschutzgesetz (PflSchG), Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
Abschnitt 11
Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
Abschnitt 12
Verordnung (EU) 2015/2283, Durchführungsverordnung (EU) 2018/456
Abschnitt 13
Verordnung (EG) Nr. 396/2005
Abschnitt 14
Tierarzneimittelgesetz (TAMG), Verordnung (EU) 2019/6
Abschnitt 15
Tiergesundheitsgesetz (TierGesG), Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV)
Abschnitt 16
Saatgutverkehrsgesetz (SaatG), Sortenschutzgesetz (SortG)
Abschnitt 17
Weitere Gebührenbefreiungen nach Fischetikettierungsgesetz,
Fischetikettierungsverordnung, Holzhandels-Sicherungs-Gesetz
Abschnitt 1
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV),
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
---|---|---|
1 | Vorläufige Anerkennung einer Zertifizierungsstelle nach § 43 BioSt-NachV, § 41 Biokraft-NachV | 1 100 bis 1 700 |
2 | Endgültige Anerkennung einer Zertifizierungsstelle nach § 28 BioSt-NachV, § 26 Biokraft-NachV | 2 200 bis 11 000 |
3 | Überwachung einer Zertifizierungsstelle nach § 40 Absatz 1 BioSt-NachV, § 38 Absatz 1 Biokraft-NachV | |
3.1 | Basisbetrag pro Kontrolle einer Zertifizierungsstelle (Office-Audit) | 3 700 |
3.2 | Basisbetrag pro Kontrolle einer Vor-Ort-Kontrolle einer Zertifizierungsstelle in einer Schnittstelle, einem Betrieb oder einer Betriebsstätte, auch im Falle einer Fernbegutachtung (Witness-Audit) | 720 |
3.3 | zuzüglich je angefangenem Prüfungstag | 290 bis 1 100 |
Abschnitt 2
Fleischgesetz (FlG)
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
---|---|---|
1 | Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Absatz 1 FlG | 290 |
2 | Vor-Ort-Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Absatz 1 FlG | |
2.1 | Basisbetrag pro Vor-Ort-Prüfung | 290 bis 630 |
2.2 | zuzüglich je angefangenem Prüfungstag | 810 |
3 | Verlängerung der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Absatz 2 FlG | 140 |
4 | Feststellung des Erlöschens der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Absatz 3 FlG | 74 |
Abschnitt 3
Lebensmittelspezialitätengesetz (LSpG), Lebensmittelspezialitätenverordnung (LSpV),
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
---|---|---|
1 | Bearbeitung eines Antrags auf Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 49 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, § 2 Absatz 1 Nummer 1 LSpG, §§ 1 und 2 LSpV | 800 |
2 | Bearbeitung eines Einspruchs gegen die Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 49 Absatz 3, Absatz 4 Unterabsatz 1 bis 3, Absatz 5 und 6, Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 3, Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, § 2 Absatz 1 Nummer 2 LSpG, § 1 Absatz 3 und 4 LSpV (nationaler Einspruch) | 220 |
3 | Bearbeitung eines Einspruchs gegen die Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität aus einem anderen Staat gemäß Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 und 3, Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, § 2 Absatz 1 Nummer 2 LSpG, § 1 Absatz 3 und 4, § 3 LSpV (zwischenstaatlicher Einspruch) | 300 |
4 | Bearbeitung eines Antrags auf Änderung der Produktspezifikation einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 LSpG, § 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 bis 4, §§ 2 und 3 LSpV und in Verbindung mit
| 210 |
5 | Bearbeitung eines Antrags auf Löschung einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 664/2014 in Verbindung mit den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, § 2 Absatz 1 Nummer 3 LSpG, § 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 bis 4, §§ 2 und 3 LSpV | 130 |
Abschnitt 4
Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Verordnung (EU) 2017/625, Verordnung (EU) 2018/848
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
---|---|---|
1 | Zulassung einer privaten Kontrollstelle nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 | |
1.1 | Erteilung der Zulassung einer privaten Kontrollstelle | 2 200 bis 14 400 |
1.2 | Änderung oder Verlängerung der Zulassung | 74 bis 7 200 |
1.3 | Nachträgliche Zulassung oder Abmeldung von Kontrollstellenpersonal oder Änderung des Tätigkeitsumfangs | 32 bis 640 |
2 | Genehmigung der Verwendung einer Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/848 | |
2.1 | Erteilung einer vorläufigen Genehmigung zur Verwendung einer nichtökologischen Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs | 73 bis 700 |
2.2 | Änderung oder Verlängerung der Genehmigung | 36 bis 360 |
Abschnitt 5
Seefischereigesetz (SeeFischG), Seefischereiverordnung (SeefiV),
Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, Verordnung (EG) Nr. 1224/2009,
Verordnung (EU) 2016/2336, Verordnung (EG) Nr. 1954/2003, Verordnung (EU) 2019/1241,
Verordnung (EU) 2017/2403, Verordnung (EG) Nr. 2347/2002
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
---|---|---|
1 | Erteilung einer schriftlichen Auskunft über Inhalte der nationalen Verstoßdatei nach § 14a oder § 14b SeeFischG | 17 |
2 | Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für Fischereierzeugnisse aus Drittstaaten auf Grundlage einer Anmeldung gemäß Artikel 12 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 | 18 |
3 | Erteilung von speziellen Fangerlaubnissen für Baumkurrenliste I oder I + II gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang V Teil C Nummer 2.4. der Verordnung (EU) 2019/1241 | nach Zeitaufwand |
4 | Erteilung einer speziellen Fangerlaubnis für Fischereiaufwand in den westlichen Gewässern gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 | nach Zeitaufwand |
5 | Erteilung einer Fangerlaubnis für gezielte Tiefseefischerei gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2336 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 | nach Zeitaufwand |
6 | Erteilung einer Beifanggenehmigung für Tiefseefischerei gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2336 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 | nach Zeitaufwand |
7 | Erteilung einer Fangerlaubnis für pelagische Fischerei in Schutzgebieten für empfindliche Tiefsee-Habitate gemäß Anhang II Teil A, Nummer 2, 1. Spiegelstrich der Verordnung (EU) 2019/1241 | nach Zeitaufwand |
8 | Erteilung einer speziellen Fangerlaubnis für den Zugang zu internationalen Gewässern gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Kapiteln II und IV der Verordnung (EU) 2017/2403 | nach Zeitaufwand |
9 | Erteilung einer Ausnahmengenehmigung zur Befreiung vom Siebnetz gemäß § 14 Absatz 5 SeefiV | nach Zeitaufwand |
10 | Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 SeefiV für
| nach Zeitaufwand |
11 | Erteilung einer Fangerlaubnis für die Tiefseefischerei im NEAFC-Bereich gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2336 und in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 | nach Zeitaufwand |
12 | Die Erteilung einer Fangerlaubnis nach § 3 SeeFischG ist gebührenfrei. |
13 | Die Erteilung einer Fangerlaubnis für wissenschaftliche Zwecke nach § 7 SeefiV in Verbindung mit Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ist gebührenfrei. |
Abschnitt 6
Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG),
Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, Verordnung (EG) Nr. 1007/2009
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
---|---|---|
1 | Entscheidung über die Zulassung der Ein- oder Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, nach Artikel 3 auch in Verbindung mit im Rahmen der Artikel 4 und 5 erlassenen Rechtsakte, der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 | nach Zeitaufwand |
2 | Entscheidung über die Zulassung der Einfuhr von Robbenerzeugnissen zum Zeitpunkt oder am Ort der Einfuhr nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a und 2, jeweils auch in Verbindung mit im Rahmen des Absatzes 4, 5 oder 6 erlassenen Rechtsakten, der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 | nach Zeitaufwand |
3 | Entscheidung über Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 TierErzHaVerbG, die erforderlich sind zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes oder der Verhütung künftiger Verstöße | nach Zeitaufwand |
4 | Entscheidung über Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 TierErzHaVerbG, die erforderlich sind zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes oder zur Verhütung künftiger Verstöße | nach Zeitaufwand |
Abschnitt 7
Diätverordnung (DiätV)
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
---|---|---|
1 | Prüfung der Diäteignung eines Lebensmittels im Falle einer erstmaligen Anzeige nach § 4a Absatz 4 DiätV | |
1.1 | Prüfung der Diäteignung eines Lebensmittels, das nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist, nach § 4a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 DiätV | 1 000 |
1.2 | Prüfung der Diäteignung eines Lebensmittels, das bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist, nach § 4a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 DiätV | 150 bis 1 000 |
2 | Prüfung der Diäteignung eines Lebensmittels im Falle einer Änderungsanzeige nach § 4a Absatz 4 DiätV | bis zur Hälfte der in Nummer 1 für die jeweilige Leistung vorgesehenen Gebühr |
Abschnitt 8
Gentechnikgesetz (GenTG)
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
---|---|---|
1 | Genehmigung eines Antrags nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 GenTG | |
1.1 | Prüfung und Genehmigung des Antrags | 6 400 bis 25 800 |
1.2 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden | nach Zeitaufwand |
1.3 | Stellungnahme des Friedrich-Loeffler-Instituts, soweit gentechnisch veränderte Wirbeltiere oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die an Wirbeltieren angewendet werden, betroffen sind | nach Zeitaufwand |
2 | Genehmigung eines Antrags nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 GenTG | |
2.1 | Prüfung und Genehmigung des Antrags | 16 700 bis 61 900 |
2.2 | Stellungnahme des Friedrich-Loeffler-Instituts, soweit gentechnisch veränderte Wirbeltiere oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die an Wirbeltieren angewendet werden, betroffen sind | nach Zeitaufwand |
3 | Anordnung einer nachträglichen Auflage nach § 19 Satz 3 GenTG | bis zu einem Viertel der erhobenen Gebühr nach den Nummern 1 oder 2 |
4 | Einstweilige Einstellung einer Freisetzung oder eines Inverkehrbringens nach § 20 GenTG | bis zur Hälfte der erhobenen Gebühr nach den Nummern 1 oder 2 |
5 | Erteilung eines Feststellungsbescheids zur Genehmigungsbedürftigkeit im Sinne des § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 31 Satz 2 GenTG | |
5.1 | Prüfung und Erteilung des Feststellungsbescheids | 4 900 bis 17 400 |
5.2 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden | nach Zeitaufwand |
5.3 | Stellungnahme des Friedrich-Loeffler-Instituts, soweit gentechnisch veränderte Wirbeltiere oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die an Wirbeltieren angewendet werden, betroffen sind | nach Zeitaufwand |
6 | Nicht einfache schriftliche Auskunft | nach Zeitaufwand |
7 | Bei den Gebührentatbeständen dieses Abschnitts sind neben den Gebühren die Kosten für Bescheinigungen als Auslagen zu erheben. | |
8 | Als gemeinnützig anerkannte Forschungseinrichtungen sind nach diesem Abschnitt gebühren- und auslagenbefreit. |
Abschnitt 9
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
---|---|---|
1 | Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 LFGB | 630 bis 15 800 |
2 | Verlängerung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 5 LFGB | 610 bis 4 700 |
3 | Änderung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 LFGB | 610 bis 6 000 |
4 | Erweiterung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 LFGB | 570 bis 4 800 |
Abschnitt 10
Pflanzenschutzgesetz (PflSchG), Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
Unterabschnitt 1:
Gebühren des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
---|
1 | Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist | |
1.1 | Erstmalige Zulassung | |
1.1.1 | Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von der Gebührennummer 1.1.2 erfasst wird | 53 900 bis 230 000 |
1.1.2 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 24 000 bis 106 000 |
1.2 | Erneuerung einer Zulassung gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | |
1.2.1 | Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1.2.2 erfasst wird | 42 000 bis 154 000 |
1.2.2 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 19 200 bis 72 400 |
2 | Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist | |
2.1 | Erstmalige Zulassung | |
2.1.1 | Sofern es nicht durch die Gebührennummer 2.1.2 erfasst wird | 39 800 bis 130 000 |
2.1.2 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 19 500 bis 63 600 |
2.2 | Erneuerung einer Zulassung gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | |
2.2.1 | Sofern es nicht durch die Gebührennummer 2.2.2 erfasst wird | 17 800 bis 50 700 |
2.2.2 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 8 500 bis 24 200 |
3 | Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sofern es zumindest einen Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthält, der noch nicht in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist | |
3.1 | Erstmalige Zulassung | |
3.1.1 | Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von der Gebührennummer 3.1.2 erfasst wird | 58 100 bis 247 000 |
3.1.2 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 26 400 bis 115 000 |
4 | Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sofern es zumindest einen Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthält, der noch nicht in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe, Safener und Synergisten gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist | |
4.1 | Erstmalige Zulassung | |
4.1.1 | Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von der Gebührennummer 4.1.2 erfasst wird | 40 600 bis 133 000 |
4.1.2 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 19 400 bis 63 000 |
5 | Gegenseitige Anerkennung nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 10 300 bis 70 600 |
6 | Änderungen der Zulassungen nach Artikel 44 oder Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 |
6.1 | Änderung der Zulassung von Amts wegen nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 180 bis 4 300 |
6.2 | Änderung der Zulassung nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Anordnung des Ruhens einer Zulassung nach § 39 Absatz 4 PflSchG | 880 bis 2 100 |
6.3 | Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Bezeichnung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels, der Änderung des Inhabers der Zulassung oder der Änderung des Vertriebsunternehmens bzw. der Vertriebserweiterung | 230 bis 730 |
6.4 | Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Formulierung | |
6.4.1 | Im Antragsverfahren | 1 600 bis 9 900 |
6.4.2 | Im Anzeigeverfahren | 370 bis 1 200 |
6.5 | Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Produktion des technischen Wirkstoffs | 320 bis 10 200 |
6.6 | Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Aufnahme von zusätzlichen oder geänderten Anwendungsgebieten/Anwendungen oder Anwendungsbestimmungen/Auflagen | 6 600 bis 51 800 |
6.7 | Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Verpackung | 400 bis 1 400 |
6.8 | Aufhebung der Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 470 bis 2 000 |
7 | Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | |
7.1 | Gegenseitige Anerkennung einer Ausweitung der Zulassung auf geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 3 200 bis 16 000 |
7.2 | Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 |
7.2.1 | Erstmalige Zulassung und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist | 3 000 bis 20 100 |
7.2.2 | Erneuerung einer Zulassung und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist | 2 600 bis 14 100 |
7.2.3 | Erstmalige Zulassung und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist | 2 800 bis 17 500 |
7.2.4 | Erneuerung einer Zulassung und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist | 2 500 bis 11 500 |
8 | Zusätzliche Prüfungen, die im Rahmen bestimmter Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren erforderlich sind | |
8.1 | Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rückstandshöchstgehaltes nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 | 1 600 bis 6 100 |
8.2 | Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen gentechnisch veränderten Organismus enthält nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | nach Zeitaufwand |
8.3 | Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen Wirkstoff enthält, der als Substitutionskandidat nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen ist | 3 800 bis 21 400 |
8.4 | Prüfung zur Vermeidung von Doppelversuchen nach Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | nach Zeitaufwand |
8.5 | Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 1 400 bis 10 600 |
8.6 | Bewertung eines Berichts nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | nach Zeitaufwand |
8.7 | Bewertung der Eignung eines Pflanzenschutzmittels zur Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PflSchG | 4 600 bis 9 900 |
8.8 | Bewertung der Eignung eines Pflanzenschutzmittels zur Anwendung mit Luftfahrzeugen nach § 18 Absatz 3 Nummer 1 PflSchG | 1 900 bis 15 600 |
9 | Genehmigungsverfahren/sonstige Verfahren |
9.1 | Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 190 bis 910 |
9.2 | Genehmigung des Inverkehrbringens oder Genehmigung oder Bearbeitung der Anzeige der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels für Versuche zu Forschungs- und Entwicklungszwecken nach Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und § 20 Absatz 3 Satz 3 PflSchG | 240 bis 2 700 |
9.3 | Vollständige oder teilweise Untersagung der Durchführung von Versuchen nach § 20 Absatz 3 Satz 4 PflSchG | 200 bis 530 |
9.4 | Zulassung des Inverkehrbringens oder der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels in Notfallsituationen nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 510 bis 8 000 |
9.5 | Ausstellung von Bescheinigungen über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für die Ausfuhr nach § 58 Absatz 1 Nummer 4 PflSchG, sowie das Erstellen von Ausfertigungen und Kopien, soweit diese Kosten betreffen, die nicht nach den Auslagentatbeständen der Nr. 14 abgerechnet werden. | 29 bis 600 |
9.6 | Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf nach § 51 PflSchG | nach Zeitaufwand |
9.7 | Genehmigung des Inverkehrbringens, des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels zur Anwendung an Befallsgegenständen, die für die Ausfuhr bestimmt sind, sofern für diese abweichende Anforderungen gelten oder die Pflanzenschutzmittel im Bestimmungsland für diese Anwendung zugelassen sind nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 PflSchG | 880 bis 8 200 |
9.8 | Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 2 PflSchG | 10 200 bis 23 500 |
9.9 | Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels mit Luftfahrtzeugen nach § 18 Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 PflSchG | 7 700 bis 27 900 |
9.10 | Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 1 400 bis 10 000 |
10 | Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern, Synergisten, wenn Deutschland Berichterstatter ist, Genehmigung von Grundstoffen | |
10.1 | Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung oder Änderung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 227 000 bis 606 000 |
10.2 | Bearbeitung und Bewertung zusätzlicher oder bestätigender Informationen im Nachgang zur Erstellung des Entwurfs des Bewertungsberichts für die Genehmigung eines Wirkstoffs gemäß Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 133 000 bis 309 000 |
10.3 | Bearbeitung und Bewertung eines Antrags für die Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 216 000 bis 616 000 |
10.4 | Bearbeitung und Bewertung zusätzlicher oder bestätigender Informationen im Nachgang zur Erstellung des Entwurfs des Bewertungsberichts für die Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 44 400 bis 178 000 |
10.5 | Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung von Safenern und Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 227 000 bis 556 000 |
10.6 | Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung von Safenern und Synergisten gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 227 000 bis 556 000 |
10.7 | Beantragung der Genehmigung eines Grundstoffs nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bei der Kommission auf Veranlassung eines Dritten | 65 000 bis 106 000 |
11 | Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten, wenn Deutschland Mitberichterstatter ist | |
11.1 | Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung oder Änderung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 122 000 bis 353 000 |
11.2 | Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 122 000 bis 353 000 |
11.3 | Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung von Safenern und Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 101 000 bis 290 000 |
11.4 | Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung von Safenern und Synergisten gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 101 000 bis 290 000 |
12 | Zusätzliche Prüfungen/sonstige Verfahren | |
12.1 | Zusätzliche Prüfung und Bewertung eines Antrags nach Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 1 800 bis 5 300 |
12.2 | Prüfungen und Bewertungen im Rahmen einer Stellungnahme oder wissenschaftliche/technische Unterstützung gegenüber der Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 560 bis 119 000 |
13 | Zusatzstoffe und Pflanzenstärkungsmittel nach den §§ 42, 45 PflSchG | |
13.1 | Genehmigung eines Zusatzstoffes nach § 42 Absatz 2 PflSchG | 1 500 bis 6 200 |
13.2 | Zusätzlich zur Gebührennummer 13.1, wenn eine weitergehende Prüfung des Zusatzstoffes nach Anforderung von Unterlagen und Proben nach § 42 Absatz 3 Satz 4 PflSchG erfolgt | 100 bis 9 200 |
13.3 | Änderung der Formulierung oder Kennzeichnung eines nach § 42 Absatz 2 PflSchG genehmigten Zusatzstoffes | 100 bis 6 500 |
13.4 | Aufnahme in die Liste der Pflanzenstärkungsmittel nach § 45 Absatz 3 Satz 2 PflSchG auf der Grundlage einer Mitteilung | 1 800 bis 3 500 |
13.5 | Änderungen der Formulierung oder Kennzeichnung des Pflanzenstärkungsmittels gemäß § 45 Absatz 3 Satz 3 PflSchG | 1 300 |
13.6 | Untersagung des Inverkehrbringens eines Pflanzenstärkungsmittels nach § 45 Absatz 4 PflSchG | 3 900 |
13.7 | Anordnung der Änderung einer Kennzeichnung eines Pflanzenstärkungsmittels nach § 45 Absatz 5 Satz 1 PflSchG | 2 200 |
14 | Bei den Gebührentatbeständen dieses Abschnitts sind neben den Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben: | |
14.1 | Aufwendungen im Zusammenhang mit der Zulassung oder Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln | |
14.1.1 | Aufwendungen für die Pacht von Versuchsflächen und den Kauf von Pflanzen | |
14.1.2 | Aufwendungen für die Entseuchung von Böden | |
14.1.3 | Aufwendungen für den Einsatz von Pflanzenschutzgeräten |
14.1.4 | Aufwendungen für den Ausgleich von Mindererträgen oder von nicht oder nicht voll verwertbaren Erträgen auf den Versuchsflächen | |
14.1.5 | Aufwendungen für die Beseitigung oder den Ausgleich von Pflanzen-, Boden- und sonstigen Sachschäden | |
14.1.6 | Aufwendungen für Verbrauchsmaterial | |
14.1.7 | Aufwendungen für die Beschaffung und Entsorgung von Proben | |
14.2 | Aufwendungen im Zusammenhang mit der Prüfung und Bewertung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen für | |
14.2.1 | Aufwendungen für die Beschaffung zusätzlicher Unterlagen oder Informationen bei dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat | |
14.2.2 | Aufwendungen für die Entsorgung überzähliger, nicht geforderter Exemplare von Unterlagen | |
14.2.3 | Aufwendungen für Verbrauchsmaterial | |
14.3 | Aufwendungen im Zusammenhang mit der Prüfung von Pflanzenschutzgeräten | |
14.3.1 | Versuche, die nach Beginn der Prüfung notwendig werden |
14.3.2 | Aufwendungen für Betriebsstoffe | |
14.3.3 | Aufwendungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Hilfsstoffen | |
14.3.4 | Aufwendungen für den Einsatz von Luftfahrzeugen sowie besonderen Geräten und Maschinen | |
14.3.5 | Aufwendungen für die Herstellung der Prüffähigkeit |
15 | Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen dieses Abschnitts (1) Die nach den Nummern 1, 2, 3, 4, 5, 6.5, 7, 8.7, 9.4, 9.8, 10, 11 zu erhebenden Gebühren sind auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr zu ermäßigen, wenn ein öffentliches Interesse an der Zulassung oder der Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels, der Aufnahme des Wirkstoffs in die Verordnung über genehmigte Wirkstoffe nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder der Genehmigung der Anwendung des Pflanzenschutzmittels auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, besteht und ein angemessener wirtschaftlicher Nutzen für den Antragsteller nicht zu erwarten ist. (2) Von der Erhebung der nach der Nummer 7 vorgesehenen Gebühr ist auf Antrag des Gebührenschuldners abzusehen, wenn ein öffentliches Interesse an der Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels besteht und kein oder nur ein besonders geringer wirtschaftlicher Nutzen für den Antragsteller zu erwarten ist. Wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gemäß Satz 1 gebührenfrei ist, werden Auslagen nicht erhoben. (3) Ein öffentliches Interesse im Sinne der Absätze 1 und 2 liegt in der Regel vor, wenn das Pflanzenschutzmittel oder der Wirkstoff
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Unterabschnitt 2
Gebühren des Julius Kühn-Instituts
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
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1 | Freiwillige Prüfung von Pflanzenschutzgeräten nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG | |
1.1 | Allgemeine Bearbeitung des Antrags | 97 bis 350 |
1.2 | Anbaugeräte, Geräte für das Verteilen von Pellets sowie Granulaten und Stäuben, Selbstfahrgeräte für das Verteilen flüssiger Pflanzenschutzmittel (einschließlich 1 Satz Düsen oder 1 Verteileinrichtung) | 2 300 bis 18 600 |
1.3 | Anhänge- und Aufbaugeräte sowie Selbstfahrgeräte, die in ihren Abmessungen oder Flächenleistungen wesentlich über denjenigen der üblichen Geräte liegen (einschließlich 1 Satz Düsen) | 2 600 bis 27 800 |
1.4 | Rückentragbare Motorgeräte | 1 300 bis 8 600 |
1.5 | Tragbare Nebelgeräte | 1 100 bis 5 900 |
1.6 | Handbetätigte rücken- oder schultertragbare Geräte, einschließlich tragbarer Geräte für geschlossene Räume (z. B. Kleinnebler und -verdampfer) | 900 bis 4 900 |
1.7 | Handtragbare Geräte für das Ausbringen fester oder flüssiger Pflanzenschutzmittel | 1 000 bis 4 700 |
1.8 | Beizgeräte für Saatgut | 2 600 bis 18 600 |
1.9 | Spritzgeräte für Luftfahrzeuge | 2 300 bis 21 600 |
1.10 | Spritzgeräte für Schienenfahrzeuge | 2 600 bis 29 300 |
1.11 | Sonstige Geräte (z. B. Geräte für Bodenentseuchung, Begasung, Nagetierbekämpfung) | 900 bis 18 300 |
2 | Freiwillige Prüfung von Geräteteilen von Pflanzenschutzgeräten nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG | |
2.1 | Spritzgestänge oder Gebläse (einschließlich 1 Düsensatz oder 1 Düsenbogen) | 2 400 bis 9 800 |
2.2 | Düsenmundstück, Düsenplättchen- oder Düsenfiltersätze | 1 500 bis 6 000 |
2.3 | Schläuche | 480 bis 2 300 |
2.4 | Pumpen | 590 bis 3 200 |
2.5 | Andere Geräteteile | 420 bis 5 500 |
3 | Prüfung einer Variante des Gerätetyps der in den Gebührennummern 1 und 2 genannten Geräte oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG | 270 bis 10 200 |
4 | Prüfung der Mängelbeseitigung der in den Gebührennummern 1 und 2 genannten Geräte und Geräteteile nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG | 210 bis 10 200 |
5 | Erneute Prüfung der in den Gebührennummern 1 und 2 genannten Geräte oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG | 210 bis 2 700 |
6 | Prüfung für jeden weiteren Einsatzbereich eines Gerätes oder Geräteteiles der Gebührennummern 1 und 2 nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG | 690 bis 17 700 |
7 | Freiwillige Prüfung auf das Vorliegen besonderer Anforderungen nach § 16 Absatz 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG | 100 bis 300 |
8 | Freiwillige Prüfung der Abdriftminderung im Rahmen der Prüfung nach § 52 PflSchG | 340 bis 1 000 |
9 | Freiwillige Prüfung der Pflanzenschutzmitteleinsparung im Rahmen der Prüfung nach § 52 PflSchG | 340 bis 1 000 |
10 | Anerkennung einer Prüfstelle nach § 52 Absatz 3 PflSchG | 340 bis 4 700 |
11 | Aufnahme in die Liste der Saatgutbehandlungseinrichtungen mit Qualitätssicherungssystemen zur Staubminderungen nach § 57 Absatz 3 PflSchG | 59 bis 620 |
12 | Prüfung von Sägeräten nach § 57 Absatz 3 PflSchG | |
12.1 | Allgemeine Bearbeitung des Antrags | 59 bis 400 |
12.2 | Messung der Staubabdrift im Freiland auf Grundlage des Antrags nach Gebührennummer 12.1 | 1 200 bis 7 200 |
12.3 | Bewertung und Listung | 190 bis 680 |
13 | Die Untersuchung von Bienen auf Schäden durch Pflanzenschutzmittel nach § 57 Absatz 2 Nummer 11 PflSchG ist gebührenfrei. |
Abschnitt 11
Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
---|---|---|
1 | Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 TabakerzG | |
1.1 | Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 Absatz 1 TabakerzG | 8 500 bis 11 200 |
1.2 | Änderung der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 Absatz 1 TabakerzG | 530 bis 9 500 |
1.3 | Erweiterung der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 Absatz 1 TabakerzG | 550 bis 9 500 |
2 | Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 TabakerzG |
2.1 | Erstmalige Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1 TabakerzG | 2 300 bis 4 800 |
2.2 | Verlängerung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 5 TabakerzG | 610 bis 4 000 |
2.3 | Änderung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1 TabakerzG | 530 bis 4 500 |
2.4 | Erweiterung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1 TabakerzG | 550 bis 4 300 |
Abschnitt 12
Verordnung (EU) 2015/2283, Durchführungsverordnung (EU) 2018/456
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
---|---|---|
1 | Durchführung des Konsultationsverfahrens zur Bestimmung des Status als Novel Food nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/456 | 680 bis 7 800 |
Abschnitt 13
Verordnung (EG) Nr. 396/2005
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
---|---|---|
1 | Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Festsetzung oder Änderung von Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 6 bis 10 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 | |
1.1 | Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, der in der EU nicht genehmigt ist | 6 200 bis 45 000 |
1.2 | Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den in der EU die toxikologischen Endpunkte, aber nicht die für die beantragte Kulturgruppe geltende Rückstandsdefinition festgelegt sind oder eine Rückstandsdefinition zu überprüfen ist | 3 300 bis 23 000 |
1.3 | Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den in der EU die toxikologischen Endpunkte und die für die beantragte Kulturgruppe geltende Rückstandsdefinition festgelegt sind | 2 800 bis 25 000 |
1.4 | Im Falle einer Bewertung von bestätigenden Daten im Nachgang zur Überprüfung von Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 12 oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 | 4 300 bis 38 000 |
2 | Bearbeitung und Bewertung eines Verfahrens zur Überprüfung von Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 12 oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 |
2.1 | Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den Deutschland als bewertender Mitgliedstaat zuständig ist | 7 400 bis 54 200 |
2.2 | Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den Deutschland als nicht bewertender Mitgliedstaat zuständig ist | 1 100 bis 5 600 |
3 | Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen dieses Abschnitts (1) Die nach der Nummer 1 zu erhebenden Gebühren sind auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr zu ermäßigen, wenn ein öffentliches Interesse an der Zulassung oder der Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels oder des Wirkstoffs besteht und ein angemessener wirtschaftlicher Nutzen für den Antragsteller nicht zu erwarten ist. Von der Erhebung der in Satz 1 genannten Gebühren ist auf Antrag des Gebührenschuldners abzusehen, wenn ein öffentliches Interesse an der Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels oder des Wirkstoffs besteht und kein oder nur ein besonders geringer wirtschaftlicher Nutzen für den Antragsteller zu erwarten ist. Wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach Satz 2 gebührenfrei ist, werden Auslagen nicht erhoben. (2) Ein öffentliches Interesse nach Absatz 1 liegt in der Regel vor, wenn das Pflanzenschutzmittel oder der Wirkstoff
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Abschnitt 14
Tierarzneimittelgesetz (TAMG), Verordnung (EU) 2019/6
Unterabschnitt 1
Gebühren des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
---|---|---|
1 | Festlegung oder Änderung der Verkaufsabgrenzung |
1.1 | Einstufung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/6 oder § 24 TAMG bzw. Kategorisierung gemäß § 41 Absatz 1 TAMG | 100 bis 400 |
1.2 | Änderung der Einstufung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/6 oder gemäß § 24 TAMG bzw. der Kategorisierung gemäß § 41 Absatz 2 TAMG | 470 |
2 | Genehmigung von Anträgen zur Durchführung einer klinischen Prüfung und einer Rückstandsprüfung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/6 und § 10 Absatz 1 TAMG | 380 bis 4 300 |
3 | Pharmakovigilanz | |
3.1 | Inspektion des Pharmakovigilanz-Systems gemäß Artikel 126 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 und Inspektion der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation gemäß Artikel 126 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand |
3.2 | Inspektion nach Nummer 3.1 betreffend Heimtierarzneimittel, die gemäß § 4 TAMG von der Zulassungspflicht freigestellt sind | nach Zeitaufwand bis höchstens 390 |
3.3 | Maßnahmen gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
3.3.1 | Prüfung und Bewertung weiterer Pharmakovigilanz-Daten über Artikel 73 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 hinaus gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 | 790 |
3.3.2 | Prüfung und Bewertung von Studien zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen (Post-Marketing-Studien) gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 und Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1280 | 1 200 |
4 | Genehmigung des Parallelhandels mit einem Tierarzneimittel gemäß Artikel 102 der Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand |
Unterabschnitt 2
Gebühren des Paul-Ehrlich-Instituts
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
---|---|---|
1 | Klinische Prüfungen | |
1.1 | Genehmigung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/6 und § 10 Absatz 1 TAMG | |
1.1.1 | bei einer klinischen Prüfung mit einem nicht zugelassenen Tierarzneimittel | 500 bis 2 000 |
1.1.2 | bei einer klinischen Prüfung mit einem zugelassenen Tierarzneimittel | 500 bis 2 000 |
1.1.3 | für folgende Produktgruppen:
| die in Nummer 1.1.1 oder Nummer 1.1.2 vorgesehene Gebühr |
1.2 | Bearbeitung genehmigungspflichtiger Änderungen | 50 bis 250 |
1.3 | Bearbeitung sonstiger von Nummer 1.2 nicht erfasster Änderungen je betroffene klinische Prüfung | 50 bis 250 |
1.4 | Anordnung des Ruhens der Genehmigung | nach Zeitaufwand |
2 | Pharmakovigilanz | |
2.1 | Inspektion des Pharmakovigilanz-Systems gemäß Artikel 126 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 und Inspektion der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation gemäß Artikel 126 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 | 2 500 bis 20 000 |
2.2 | Maßnahmen gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 |
2.2.1 | Prüfung und Bewertung weiterer Pharmakovigilanz-Daten über Artikel 73 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 hinaus gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand |
2.2.2 | Prüfung und Bewertung einer Studie zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen (Post-Marketing-Studien) gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 und Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1280 | nach Zeitaufwand |
2.3 | Anordnung geeigneter Maßnahmen nach Artikel 129 der Verordnung (EU) 2019/6 gemäß Artikel 81 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand |
3 | Genehmigung des Parallelhandels mit einem Tierarzneimittel gemäß Artikel 102 der Verordnung (EU) 2019/6 | 1 500 |
4 | Nachweis der Produktqualität, Chargenprüfung | |
4.1 | Durchführung einer dokumentenbasierten Prüfung gemäß Artikel 128 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 127 der Verordnung (EU) 2019/6 | 210 |
4.2 | Durchführung einer experimentellen Prüfung gemäß Artikel 128 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 4.1 | nach Zeitaufwand |
4.3 | Durchführung einer experimentellen Prüfung, wenn das Prüfmuster bereits vor Antragstellung eingereicht wird (sog. Paralleltestung), aber im Nachgang keine Chargenfreigabe beantragt wird | die in Nummer 4.2 vorgesehene Gebühr |
4. 4 | Anerkennung der Prüfergebnisse der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaates gemäß Artikel 128 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/6 | 170 |
4.5 | bei parallel gehandelten Tierarzneimitteln | 120 |
4.6 | Erteilung eines EU-Zertifikates als Official Medicinal Control Laboratory (OMCL) gemäß Artikel 128 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/6 | die in Nummer 4.1 oder Nummer 4.2 vorgesehene Gebühr |
4.6.1 | wenn die beantragte Charge bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben wurde | 160 |
4.6.2 | wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet | 160 |
4.7 | Überprüfung der Verfahren gemäß Artikel 128 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand |
4.8 | die nach Nummer 4.1 zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des Gebührenschuldners zu ermäßigen | |
4.8.1 | wenn für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat durch das Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde | 160 |
4.8.2 | wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet | 160 |
4.9 | die nach Nummer 4.2 zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des Gebührenschuldners zu ermäßigen | |
4.9.1 | wenn für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat durch das Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde | 160 |
4.9.2 | wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet | 160 |
Abschnitt 15
Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) und Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV)
Unterabschnitt 1
Gebühren für
individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
des Friedrich-Loeffler-Instituts im Hinblick auf Mittel, die nicht
zur Anwendung am Tier bestimmt sind, sowie für die Untersuchung von
Tieren und Erzeugnissen von Tieren, die zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
---|
1 | Entscheidung über die Zulassung nach § 11 Absatz 2 TierGesG in Verbindung mit § 23 TierImpfStV | |
1.1 | bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand | 3 000 |
1.2 | bei erhöhtem Aufwand, insbesondere aufgrund umfangreicher Prüfungen oder Mehrfachprüfungen | 4 500 |
2 | Entscheidung über die Verlängerung der Dauer einer Zulassung nach § 26 TierImpfStV | 470 |
3 | Entscheidung über die Zustimmung zu einer Änderung nach § 29a TierImpfStV | |
3.1 | bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand | 100 bis 500 |
3.2 | bei erhöhtem Aufwand, insbesondere aufgrund umfangreicher Prüfungen | 500 bis 1 000 |
4 | Entscheidung über die Freigabe einer Charge nach § 32 Absatz 3 TierImpfStV | |
4.1 | Prüfungsverfahren bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand | 470 |
4.2 | Prüfungsverfahren bei erhöhtem Aufwand, insbesondere aufgrund umfangreicher Prüfungen oder Mehrfachprüfungen | 700 |
5 | Freistellung von der Chargenprüfung nach § 33 Absatz 3 TierImpfStV | 470 |
6 | Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung nach § 11 Absatz 5 TierGesG | 190 |
7 | Untersuchung von Tieren oder Erzeugnissen von Tieren, die zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 TierGesG | |
7.1 | Nachweis von Antikörpern im Mikroneutralisationstest | |
7.1.1 | gegen ein Virus | |
7.1.1.1 | eine Probe | 190 |
7.1.1.2 | jede weitere Probe | 65 |
7.1.1.3 | jede weitere Probe bei vereinfachter Probenerfassung | 20 |
7.1.2 | gegen jedes weitere Virus im gleichen Testsystem, pro Probe zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 7.1.1 | 20 |
7.1.3 | Auswertung eines Mikroneutralisationstests mittels Fluoreszenzverfahren, Immunperoxidasefärbung oder einer ähnlichen Methode, pro Probe zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 7.1.1 und 7.1.2 | 90 |
7.2 | Nachweis von Antikörpern in einem ELISA-System | |
7.2.1 | gegen ein Antigen | |
7.2.1.1 | eine Probe | 160 |
7.2.1.2 | jede weitere Probe | 40 |
7.2.1.3 | jede weitere Probe bei vereinfachter Probenerfassung | 20 |
7.2.2 | gegen jedes weitere Antigen im gleichen Testsystem, pro Probe zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 7.2 | 20 |
7.3 | Nachweis von Antikörpern gegen ein Antigen oder von Antigenen gegen ein Antiserum im Immunopräzipitationstest | |
7.3.1 | eine Probe | 180 |
7.3.2 | jede weitere Probe | 35 |
7.4 | Nachweis von Antikörpern gegen ein Antigen im Immunoblotverfahren | |
7.4.1 | eine Probe | 120 |
7.4.2 | jede weitere Probe | 30 |
7.5 | Nachweis von Antikörpern im Hämagglutinations-Hemmtest | |
7.5.1 | gegen ein Antigen | |
7.5.1.1 | eine Probe | 140 |
7.5.1.2 | jede weitere Probe | 25 |
7.5.2 | gegen jedes weitere Antigen | |
7.5.2.1 | eine Probe | 45 |
7.5.2.2 | jede weitere Probe | 25 |
7.6 | Nachweis von Antikörpern in der Komplement-Bindungsreaktion | |
7.6.1 | eine Probe | 200 |
7.6.2 | jede weitere Probe | 80 |
7.7 | Nachweis von Antikörpern in der Serumlangsamagglutination | |
7.7.1 | eine Probe | 140 |
7.7.2 | jede weitere Probe | 80 |
7.8 | Nachweis von Antikörpern im Rose-Bengal-Test |
7.8.1 | eine Probe | 140 |
7.8.2 | jede weitere Probe | 80 |
7.9 | Virusnachweis in Einschicht-Zellkulturen | 180 |
7.10 | Virusnachweis aus Tiersamen, pro Charge | 340 |
7.11 | Spezifischer Nachweis einer Nukleinsäure | |
7.11.1 | eine Probe | 210 |
7.11.2 | jede weitere Probe | 100 |
7.12 | Nukleinsäurecharakterisierung | 270 |
8 | Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen dieses Abschnitts Die nach den Nummern 1 und 4 zu erhebenden Gebühren sind auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr zu ermäßigen, soweit ein öffentliches Interesse an dem Inverkehrbringen des In-vitro-Diagnostikums aufgrund des Anwendungsgebietes besteht. Ein öffentliches Interesse an dem Inverkehrbringen ist in der Regel dann gegeben, wenn kein zugelassenes In-vitro-Diagnostikum zum Nachweis eines Tierseuchenerregers zur Verfügung steht. |
Unterabschnitt 2
Gebühren des Paul-Ehrlich-Instituts
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
---|---|---|
1 | Nationale Zulassung | |
1.1 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) 2019/6 | 6 000 bis 20 000 |
1.2 | Zulassung nach Nummer 1.1 unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand bis maximal 17 500 |
1.3 | Zulassung nach Nummer 1.1 unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6 | 1 500 bis 5 000 |
1.4 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels für einen begrenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6 | 4 500 bis 15 000 |
1.5 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6 | 3 500 bis 14 000 |
2 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (MRP) gemäß Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Kapitel III Abschnitt 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
2.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durchführung des Verfahrens | 1 500 bis 12 000 |
2.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 7 000 |
2.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 1 500 bis 13 000 |
2.4 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels für einen begrenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
2.4.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durchführung des Verfahrens | 1 500 bis 12 000 |
2.4.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 7 000 |
2.4.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 3 000 bis 10 000 |
2.5 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
2.5.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durchführung des Verfahrens | 1 500 bis 12 000 |
2.5.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 7 000 |
2.5.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 2 000 bis 10 000 |
2.6 | Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
2.6.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durchführung des Verfahrens | 1 500 bis 12 000 |
2.6.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 7 000 |
2.6.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 3 500 bis 13 000 |
2.7 | Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
2.7.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durchführung des Verfahrens | 1 500 bis 6 000 |
2.7.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 2 000 |
2.7.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 500 bis 3 000 |
2.8 | die Gebühr nach den Nummern 2.1 bis 2.7 erhöht sich bei Durchführung des Verfahrens gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/6 |
2.8.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | nach Zeitaufwand |
2.8.2 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | nach Zeitaufwand |
3 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels im dezentralisierten Verfahren (DCP) gemäß Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Kapitel III Abschnitt 3 und 5 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
3.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | 10 000 bis 40 000 |
3.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 7 000 |
3.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 5 000 bis 18 000 |
3.4 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels für einen begrenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
3.4.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | 8 500 bis 25 000 |
3.4.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 7 000 |
3.4.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 3 500 bis 13 000 |
3.5 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
3.5.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | 7 500 bis 24 000 |
3.5.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 7 000 |
3.5.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 2 500 bis 12 000 |
3.6 | Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6 |
3.6.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | nach Zeitaufwand bis maximal 29 500 |
3.6.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 7 000 |
3.6.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 3 500 bis 13 000 |
3.7 | Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
3.7.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | 1 500 bis 6 000 |
3.7.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 2 000 |
3.7.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 500 bis 3 000 |
3.8 | bei einer erneuten Überprüfung des Bewertungsberichts auf Ersuchen des Antragstellers gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2019/6 zusätzlich zur Gebühr nach den Nummern 3.1, 3.4.1, 3.5.1, 3.6.1 oder 3.6.2 | nach Zeitaufwand |
3.9 | Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 3.1 bis 3.8 bei Durchführung des Verfahrens gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
3.9.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | nach Zeitaufwand |
3.9.2 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | nach Zeitaufwand |
4 | Bearbeitung der Änderung einer Zulassung | |
4.1 | bei einer Änderung, die eine Bewertung erfordert, gemäß den Artikeln 62 und 67 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
4.1.1 | wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zugelassen ist | 800 bis 5 000 |
4.1.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | 1 300 bis 8 000 |
4.1.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 700 bis 4 000 |
4.2 | bei einer Änderung, die keine Bewertung erfordert, gemäß den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU) 2019/6 | 360 bis 1 300 |
4.3 | wenn bei einem immunologischen Tierarzneimittel mehrere Änderungen nach Nummer 4.1 gleichzeitig beantragt werden und dadurch ein wesentlich geringerer Aufwand entsteht | |
4.3.1 | für diejenige Änderung, für die nach Nummer 4.1 die höchste Gebühr vorgesehen ist | die in Nummer 4.1 vorgesehene Gebühr |
4.3.2 | für jede weitere Änderung | ein Viertel bis drei Viertel der in Nummer 4.1 vorgesehenen Gebühr |
4.4 | wenn für mehrere immunologische Tierarzneimittel eines pharmazeutischen Unternehmers inhaltlich gleiche Änderungen nach Nummer 4.1 beantragt werden | |
4.4.1 | für diejenige Änderung, für die nach Nummer 4.1 die höchste Gebühr vorgesehen ist | die in Nummer 4.1 vorgesehene Gebühr |
4.4.2 | für jede weitere Änderung | ein Viertel bis drei Viertel der in Nummer 4.1 vorgesehenen Gebühr |
4.5 | Übertragung einer Zulassung auf einen anderen pharmazeutischen Unternehmer | |
4.5.1 | für die Übertragung einer Zulassung | 100 |
4.5.2 | für die Übertragung jeder weiteren Zulassung, wenn sie gleichzeitig mitgeteilt wird | 50 |
4.6 | Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 4.1, 4.3 und 4.4 bei Durchführung des Verfahrens gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
4.6.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | nach Zeitaufwand |
4.6.2 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | nach Zeitaufwand |
5 | weitere individuell zurechenbare Leistungen im Zusammenhang mit der Zulassung |
5.1 | Verlängerung einer Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 oder einer Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
5.1.1 | wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zugelassen ist | 1 900 |
5.1.2 | bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | 3 100 |
5.1.3 | bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 1 800 |
5.2 | Erteilung einer unbefristet gültigen Zulassung gemäß Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 oder Artikel 27 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
5.2.1 | wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zugelassen ist | nach Zeitaufwand |
5.2.2 | bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | nach Zeitaufwand |
5.2.3 | bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | nach Zeitaufwand |
5.3 | Anordnung befristeter Sicherheitsbeschränkungen gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand |
5.4 | Anordnung des Ruhens der Zulassung oder Aufforderung zur Änderung der Zulassungsbedingungen gemäß Artikel 130 der Verordnung (EU) 2019/6(EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand |
6 | Genehmigung des Parallelhandels mit einem immunologischen Tierarzneimittel gemäß Artikel 102 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 | 1 500 |
7 | Klinische Prüfungen | |
7.1 | Genehmigung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
7.1.1 | bei einer klinischen Prüfung mit einem nicht zugelassenen immunologischen Tierarzneimittel | 500 bis 2 000 |
7.1.2 | bei einer klinischen Prüfung mit einem zugelassenen immunologischen Tierarzneimittel | 500 bis 2 000 |
7.2 | Bearbeitung genehmigungspflichtiger Änderungen | 50 bis 250 |
7.3 | Bearbeitung sonstiger von Nummer 7.2 nicht erfasster Änderungen je betroffener klinischer Prüfung | 50 bis 250 |
7.4 | Anordnung des Ruhens der Genehmigung | nach Zeitaufwand |
8 | Pharmakovigilanz | |
8.1 | Inspektion des Pharmakovigilanz-Systems gemäß Artikel 126 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 und Inspektion der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation gemäß Artikel 126 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 | 2 500 bis 20 000 |
8.2 | Maßnahmen gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
8.2.1 | Prüfung und Bewertung weiterer Pharmakovigilanz-Daten über Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 hinaus gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand |
8.2.2 | Prüfung und Bewertung einer Studie zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen (Post-Marketing-Studien) gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 und Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand |
8.3 | Anordnung geeigneter Maßnahmen nach den Artikeln 129 und 130 der Verordnung (EU) 2019/6 gemäß Artikel 81 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand |
9 | Nachweis der Produktqualität, Chargenprüfung | |
9.1 | Durchführung einer dokumentenbasierten Prüfung gemäß Artikel 128 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 127 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
9.1.1 | für monovalente Impfstoffe, Seren, Immunmodulatoren, Tuberkuline und sonstige immunologische Tierarzneimittel | 210 |
9.1.2 | für Impfstoffe mit zwei bis drei Komponenten | 210 |
9.1.3 | für Impfstoffe mit vier bis sechs Komponenten | 250 |
9.1.4 | für Impfstoffe mit sieben und mehr Komponenten | 260 |
9.2 | Durchführung einer experimentellen Prüfung gemäß Artikel 128 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 9.1 | |
9.2.1 | je In-vitro-Test | 1 100 |
9.2.2 | je In-vivo-Test | 2 500 |
9.3 | Durchführung einer experimentellen Prüfung gemäß Artikel 128 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 | 500 bis zu der für eine Zulassung nach Nummer 1 jeweils vorgesehenen Gebühr |
9.4 | aufgrund der Prüfergebnisse der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaates gemäß Artikel 128 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/6 | 170 |
9.5 | bei parallel gehandelten Tierarzneimitteln | 120 |
9.6 | Durchführung einer experimentellen Prüfung, wenn das Prüfmuster bereits vor Antragstellung eingereicht wird (sog. Paralleltestung), aber im Nachgang keine Chargenfreigabe beantragt wird | die in Nummer 9.2 vorgesehene Gebühr |
9.7 | Überprüfung der Verfahren gemäß Artikel 128 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand |
9.8 | Erteilung eines EU-Zertifikates als Official Medicinal Control Laboratory (OMCL) gemäß Artikel 128 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/6 | die in Nummer 9.1 oder Nummer 9.2 vorgesehene Gebühr |
9.8.1 | wenn die beantragte Charge bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben wurde | 160 |
9.8.2 | wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet | 160 |
9.9 | die nach Nummer 9.1 zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des Gebührenschuldners zu ermäßigen | |
9.9.1 | wenn für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat durch das Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde | 160 |
9.9.2 | wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet | 160 |
9.9.3 | wenn mit dem Antrag auf Chargenfreigabe eines Kombinationsimpfstoffes für eine Komponente oder mehrere Komponenten ein EU-Zertifikat oder Chargenfreigabebescheid vorgelegt wurde, aber damit nicht alle Komponenten des Impfstoffs abdeckt werden | 160 bis 210 |
9.10 | die nach Nummer 9.2 zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des Gebührenschuldners zu ermäßigen, | |
9.10.1 | wenn für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat durch das Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde | 160 |
9.10.2 | wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet | 160 |
9.10.3 | wenn mit dem Antrag auf Chargenfreigabe eines Kombinationsimpfstoffes für eine Komponente oder mehrere Komponenten ein EU-Zertifikat oder Chargenfreigabebescheid vorgelegt wurde, aber damit nicht alle Komponenten des Impfstoffs abdeckt werden | 160 bis 210 |
10 | sonstige individuell zurechenbare Amtshandlungen |
10.1 | je Beratung zu den Verfahren nach der Verordnung (EU) 2019/6 des Tiergesundheitsgesetzes und der Tierimpfstoff-Verordnung außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, auch telefonisch, einschließlich der Vor- und Nachbereitung der Beratung, je Beratung sowie jeweils für eine wissenschaftliche Stellungnahme, ein Gutachten oder eine nicht einfache schriftliche Auskunft | 200 bis 6 000 |
10.2 | Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchsverfahren oder ein Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz, dem Verbraucherinformationsgesetz oder dem Umweltinformationsgesetz anhängig | 25 bis 250 |
10.3 | Bescheinigungen und Zweitschriften, auch einschließlich Siegeln, sofern ein amtliches Siegel nicht erforderlich ist, je Ausfertigung | 50 |
10.4 | Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) | 250 |
11 | Ermäßigungen |
11.1 | Ermäßigung der Gebühren nach den Nummern 1 bis 4, 5.1, 5.2 und 7, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt und belegt, dass er einen den Entwicklungs-, Herstellungs-, Zulassungs- oder Genehmigungskosten angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann und dass an dem Inverkehrbringen des Arzneimittels aufgrund des Anwendungsgebietes ein öffentliches Interesse besteht | um 25 Prozent |
11.2 | Ermäßigung der Gebühren nach den Nummern 1 bis 4, 5.1, 5.2 und 7, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Nummer 11.1 die Anwendungsfälle selten sind oder die Zielgruppe, für die das Arzneimittel bestimmt ist, klein ist | um 50 Prozent |
11.3 | Ermäßigung der Gebühren nach Nummer 7, wenn eine klinische Prüfung durchgeführt wird ohne wirtschaftliche Zwecksetzung und ohne finanzielle Beteiligung oder Unterstützung von nichtöffentlichen Stellen und Unternehmen. Der Antragsteller hat die Anspruchsvoraussetzungen durch Einreichung entsprechender Unterlagen darzulegen und nachzuweisen. | um 25 Prozent |
Abschnitt 16
Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) und Sortenschutzgesetz (SortG)
Vorbemerkung
Die aufgeführten Artengruppen werden wie folgt gebildet:
Artengruppe 1
Getreide einschließlich Mais
Unterartengruppe 1.1
Winterweichweizen, Wintergerste, Winterroggen, Wintertriticale, Sommergerste, Mais
Unterartengruppe 1.2
Sommerhafer, Sommerweichweizen
Unterartengruppe 1.3
Sonstige Getreidearten
Artengruppe 2
Futterpflanzen
Unterartengruppe 2.1
Deutsches Weidelgras
Unterartengruppe 2.2
Welsches Weidelgras, Rotschwingel, Ölrettich, Futtererbse
Unterartengruppe 2.3
Sonstige Futterpflanzen
Artengruppe 3
Öl- und Faserpflanzen
Unterartengruppe 3.1
Winterraps
Unterartengruppe 3.2
Sommerraps, Weißer Senf
Unterartengruppe 3.3
Sonstige Öl- und Faserpflanzen
Artengruppe 4
Rüben
Unterartengruppe 4.1
Zuckerrüben
Unterartengruppe 4.2
Runkelrüben
Artengruppe 5
Kartoffel
Artengruppe 6
Reben
Artengruppe 7
Sonstige landwirtschaftliche Arten
Artengruppe 8
Gemüsearten, Arznei- und Gewürzpflanzen
Artengruppe 9
Obstarten
Artengruppe 10
Gehölzarten
Artengruppe 11
Zierpflanzenarten
Unterabschnitt 1
Gebühren für Verfahren nach dem Sortenschutzgesetz
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro | ||
---|---|---|---|---|
100 | Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes | |||
101 | Entscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes nach § 22 SortG | 660 | ||
102 | Registerprüfung nach § 26 Absatz 1 bis 4 SortG in Verbindung mit § 2 BSAVfV | |||
102.1 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 | 1 900 | ||
102.2 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 | 1 500 | ||
102.3 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 | 1 200 | ||
102.4 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 | 1 600 | ||
102.5 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 | 1 300 | ||
102.6 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 | 1 100 | ||
102.7 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 | 1 900 | ||
102.8 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 | 1 500 | ||
102.9 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 | 1 200 | ||
102.10 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 | 1 300 | ||
102.11 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 | 1 200 |
102.12 | bei Sorten der Artengruppe 5 | 1 900 | ||
102.13 | bei Sorten der Artengruppe 6 | 1 700 | ||
102.14 | bei Sorten der Artengruppe 7 | 1 200 | ||
102.15 | bei Sorten der Artengruppe 8 | 1 500 | ||
102.16 | bei Sorten der Artengruppe 9 | 1 700 | ||
102.17 | bei Sorten der Artengruppe 10 | 1 800 | ||
102.18 | bei Sorten der Unterartengruppe 11 | 2 000 | ||
102.19 | bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergebnisse einer anderen Stelle nach § 26 Absatz 2 SortG, einmalig | 400 | ||
103 | Bei den Gebührentatbeständen der Nummer 102 werden neben den Gebühren Kosten anderer Behörden und Dritter als Auslage erhoben, soweit diese nicht bereits durch die Prüfungsgebühren abgedeckt sind. | |||
104 | Prüfung außerhalb des festgelegten Prüfungsrahmens von Sorten der gleichen Art | 100 – 30 000 | ||
110 | Jahresgebühren | Artengruppe | ||
1.1 | 1.2 | 1.3 | ||
2.1 | 2.2 | 2.3 | ||
3.1 | 3.2 | 3.3 | ||
4.1 | 5 | 4.2 | ||
6 | 7 | |||
8 |
9 | ||||
10 | ||||
11 | ||||
110.1 | bei Sorten, für die der Sortenschutz nicht ruht | |||
110.1.1 | 1. Schutzjahr | 400 | 200 | 100 |
110.1.2 | 2. Schutzjahr | 500 | 300 | 150 |
110.1.3 | 3. Schutzjahr | 600 | 400 | 200 |
110.1.4 | 4. Schutzjahr | 700 | 500 | 250 |
110.1.5 | 5. Schutzjahr | 900 | 600 | 300 |
110.1.6 | 6. Schutzjahr und folgende, je Schutzjahr | 1 100 | 750 | 400 |
110.2 | bei Sorten, für die der Sortenschutz ruht und keine Sortenzulassung nach § 30 SaatG besteht, für jedes Jahr des Ruhens des Sortenschutzes nach § 10c SortG | 100 | 100 | 100 |
120 | Sonstige Verfahren | |||
121 | Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes nach § 12 Absatz 1 SortG | 780 | ||
122 | Eintragungen oder Löschungen eines ausschließlichen Nutzungsrechtes nach § 28 Absatz 1 Nummer 5 und § 31 Absatz 1 SortG oder Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenschutzrolle Eingetragenen nach § 28 Absatz 3 SortG | 200 |
123 | Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer anderen Stelle im Ausland nach § 26 Absatz 5 SortG | 400 |
Unterabschnitt 2
Gebühren für Verfahren nach dem Saatgutverkehrsgesetz
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro | ||
---|---|---|---|---|
200 | Verfahren der Sortenzulassung | |||
201 | Entscheidung über die Sortenzulassung nach § 42 SaatG | 520 | ||
202 | Registerprüfung nach § 44 Absatz 1 bis 3 SaatG in Verbindung mit § 2 BSAVfV | |||
202.1 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 | 1 900 | ||
202.2 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 | 1 500 | ||
202.3 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 | 1 200 | ||
202.4 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 | 1 600 | ||
202.5 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 | 1 300 | ||
202.6 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 | 1 100 | ||
202.7 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 | 1 900 | ||
202.8 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 | 1 500 | ||
202.9 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 | 1 200 | ||
202.10 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 | 1 300 | ||
202.11 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 | 1 200 | ||
202.12 | bei Sorten der Artengruppe 5 | 1 900 | ||
202.13 | bei Sorten der Artengruppe 6 | 1 700 | ||
202.13.1 | für jeden weiteren Klon von Reben nach § 42 Absatz 4a SaatG zusätzlich | 200 | ||
202.14 | bei Sorten der Artengruppe 7 | 1 200 | ||
202.15 | bei Sorten der Artengruppe 8 | 1 500 | ||
202.16 | bei Sorten der Artengruppe 9 | 1 700 | ||
202.17 | bei Sorten der Artengruppe 10 | 1 800 | ||
202.18 | bei Sorten der Unterartengruppe 11 | 2 000 | ||
202.19 | bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig | 400 | ||
203 | Wertprüfung nach § 44 Absatz 1 bis 3 SaatG in Verbindung mit § 3 BSAVfV | |||
203.1 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 | 3 700 | ||
203.2 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 | 2 500 | ||
203.3 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 | 1 500 | ||
203.4 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 | 3 700 | ||
203.5 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 | 2 400 | ||
203.6 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 | 1 500 | ||
203.7 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 | 3 900 | ||
203.8 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 | 2 500 | ||
203.9 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 | 1 500 | ||
203.10 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 | 5 300 | ||
203.11 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 | 1 500 | ||
203.12 | bei Sorten der Artengruppe 5 | 280 | ||
203.13 | Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengruppen 1 bis 3 | 1 500 | ||
204 | Prüfung der physiologischen Merkmale bei Reben nach § 30 Absatz 4 SaatG | |||
204.1 | durch gesonderten Anbau | 3 000 | ||
204.2 | durch ergänzenden Anbau zur Registerprüfung | 500 | ||
204.3 | durch Übernahme von Ergebnissen anderer amtlicher oder unter amtlicher Überwachung vorgenommener Prüfungen, einmalig | 650 | ||
205 | Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 202, 203, 204 werden neben den Gebühren Kosten anderer Behörden und Dritter als Auslage erhoben, soweit diese nicht bereits durch die Prüfungsgebühren abgedeckt sind. | |||
206 | Prüfung außerhalb des festgelegten Prüfungsrahmens von Sorten der gleichen Art | 100 bis 30 000 | ||
207 | Gesamtliste der Obstsorten | |||
207.1 | Eintragung einer bereits vor dem 30. September 2012 in den Verkehr gebrachten Sorte in die Gesamtliste nach § 57a Absatz 1 Nummer 5 SaatG | 30 | ||
207.2 | Eintragung einer Amateursorte in die Gesamtliste nach § 57a Absatz 1 Nummer 6 SaatG | 30 | ||
207.3 | Erneuerung der Eintragung nach § 57a Absatz 4 SaatG | 30 | ||
210 | Überwachung der Erhaltung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungszüchtung nach § 37 Satz 2 SaatG | Artengruppe | ||
1.1 | 1.2 | 1.3 | ||
2.1 | 2.2 | 2.3 | ||
3.1 | 3.2 | 3.3 | ||
4.1 | 5 | 4.2 | ||
6 | 8 | |||
9 | ||||
210.1 | 1. Zulassungsjahr | 400 | 200 | 100 |
210.2 | 2. Zulassungsjahr | 500 | 300 | 150 |
210.3 | 3. Zulassungsjahr | 600 | 400 | 200 |
210.4 | 4. Zulassungsjahr | 700 | 500 | 250 |
210.5 | 5. Zulassungsjahr | 900 | 600 | 300 |
210.6 | 6. – 25. Zulassungsjahr, je Zulassungsjahr | 1 100 | 750 | 400 |
210.7 | 26. Zulassungsjahr und folgende, je Zulassungsjahr | 500 | 300 | 150 |
220 | Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung nach § 36 Absatz 2 und 3 SaatG | |||
221 | Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung | 450 | ||
222 | Prüfung auf Anbau- und Marktbedeutung | |||
222.1 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 | 3 700 | ||
222.2 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 | 2 500 | ||
222.3 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 | 1 500 | ||
222.4 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 | 3 700 | ||
222.5 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 | 2 400 | ||
222.6 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 | 1 500 | ||
222.7 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 | 3 900 | ||
222.8 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 | 2 500 | ||
222.9 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 | 1 500 | ||
222.10 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 | 5 300 | ||
222.11 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 | 1 500 | ||
222.12 | bei Sorten der Artengruppe 5 | 280 | ||
222.13 | Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengruppen 1 bis 3 | 1 500 | ||
230 | Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters nach § 46 SaatG | |||
231 | Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters | 450 | ||
232 | Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung | |||
232.1 | Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung außer Artengruppe 6 | 750 | ||
232.2 | Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung bei Artengruppe 6 | 500 | ||
240 | Sonstige Verfahren | |||
241 | Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenliste Eingetragenen nach § 47 Absatz 4 Satz 1 SaatG | 200 | ||
242 | Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte nach § 3 Absatz 2 SaatG | 250 | ||
243 | Feststellung der Anerkennungsfähigkeit | |||
243.1 | bei Sorten von Obst, soweit die Sorten unter eine Rechtsverordnung nach § 14b Absatz 3 SaatG fallen | 80 | ||
243.2 | bei Sorten anderer Arten nach § 55 Absatz 2 Satz 1 SaatG | 250 | ||
244 | Festsetzung einer Auslauffrist für die Anerkennung oder das Inverkehrbringen einer nicht mehr zugelassenen Sorte nach § 36 Absatz 3 und § 52 Absatz 6 SaatG | 410 | ||
245 | Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer anderen Stelle im Ausland nach § 44 Absatz 5 SaatG | 400 | ||
246 | Prüfung oder Registrierung einer Bezeichnung oder Beschreibung von nicht zugelassenen oder geschützten Sorten von Obst und Zierpflanzen nach § 3a Absatz 2 und 3 SaatG | 200 | ||
247 | Registrierung des Hinweises auf die Erhaltungszüchtung nach § 33 Absatz 8 der Saatgutverordnung (SaatV) | 150 | ||
248 | Nachprüfung von Saatgut | |||
248.1 | Nachprüfung von anerkanntem Saatgut nach § 16 SaatV | 180 | ||
248.2 | Nachprüfung von Standardsaatgut nach § 21 Absatz 4 SaatV | 180 | ||
3 | Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) in Verbindung mit der Erhaltungssortenverordnung | |||
300 | Verfahren der Sortenzulassung nach § 41 SaatG | |||
301 | Entscheidung über die Sortenzulassung nach § 42 SaatG in Verbindung mit § 4 der Erhaltungssortenverordnung | 30 | ||
302 | Registerprüfung nach § 44 Absatz 1 bis 3 SaatG in Verbindung mit § 2 Absatz 2 bis 4 der Erhaltungssortenverordnung | |||
302.1 | bei Sorten landwirtschaftlicher Arten und Gemüsearten | 190 | ||
302.2 | bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig | 30 | ||
310 | Überwachung der Erhaltung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungszüchtung nach § 37 Satz 2 SaatG | 30 | ||
320 | Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung nach § 36 Absatz 2 und 3 SaatG | |||
321 | Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung | 30 | ||
330 | Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters nach § 46 SaatG | |||
331 | Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters | 30 | ||
332 | Prüfung des Antrags auf Eintragung als weiterer Züchter aufgrund der Übernahme der Erhaltungszüchtung nach § 48 SaatG | 30 | ||
340 | Sonstige Verfahren | |||
341 | Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenliste Eingetragenen nach § 47 Absatz 4 Satz 1 SaatG, je Sorte | 30 | ||
342 | Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte nach § 3 Absatz 2 SaatG | 30 | ||
343 | Festsetzung einer Auslauffrist für das Inverkehrbringen einer nicht mehr zugelassenen Erhaltungssorte nach § 36 Absatz 3 und § 52 Absatz 6 SaatG | 30 |
Abschnitt 17:
Weitere Gebührenbefreiungen
nach Fischetikettierungsgesetz, Fischetikettierungsverordnung,
Holzhandels-Sicherungs-Gesetz
Nummer | Gebühren- und Auslagenbefreiung |
---|---|
1 | Die Vergabe einer Handelsbezeichnung für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur auf Antrag eines Marktbeteiligten nach § 3 Fischetikettierungsgesetz und § 3 Fischetikettierungsverordnung ist gebührenfrei. |
2 | Die Prüfung der Dokumente nach § 6 Holzhandels-Sicherungs-Gesetz in Umsetzung der in § 1 Absatz 2 Holzhandels-Sicherungs-Gesetz genannten EU-Verordnungen ist gebührenfrei. |
1
Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14; L 86 vom 24.3.2012, S. 25) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
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