Verkehrsversicherungsverordnung (741.31)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verkehrsversicherungsverordnung (VVV 1)

(VVV)¹ vom 20. November 1959 (Stand am 1. Januar 2024) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1980 , in Kraft seit 1. Jan. 1981 ( AS 1980 1511 ). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Einschaltartikel «bis» mit kleinen Buchstaben «a» numeriert.
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 25, 64, 67 Absatz 3, 70 Absatz 3, 72 Absatz 1, 74 Absatz 3, 76 Absätze 5 und 7, 76 a Absatz 5, 76 b Absatz 5, 79 a Absätze 2 und 3, 89 Absätze 1 und 2, 106 Absatz 1 sowie 108 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958² (SVG),³
verordnet:
² SR 741.01 ³ Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 356 ).

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Motorfahrzeuge ⁴
¹ Die im SVG und in dieser Verordnung enthaltenen Haftpflicht- und Versicherungsbestimmungen für Motorfahrzeuge gelten, unter Vorbehalt der Artikel 34–38, für alle Motorfahrzeuge.⁵
² Die besondern Vorschriften des Bundesgesetzes vom 29. März 1950⁶ über die Trolleybusunternehmungen bleiben vorbehalten.
⁴ Gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 wurden im ganzen Erlass die Randtitel in Sachüberschriften umgewandelt ( AS 2011 4933 ).
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4933 ).
⁶ SR 744.21
Art. 2 Losgelöste Motorfahrzeug-Anhänger
¹ Wird ein Schaden durch einen Anhänger verursacht, der nicht mit einem Motorfahrzeug verbunden ist, so trifft die Haftung gemäss Artikel 69 SVG den Halter des Anhängers. Hat jedoch eine andere Person in ihrer Eigenschaft als Motorfahrzeughalter den Anhänger zur Zeit des Unfalles oder unmittelbar vorher verwendet, so obliegt diesem Motorfahrzeughalter die Haftung für den durch den Anhänger verursachten Schaden.
² Hält der Haftpflichtige mehrere für das Ziehen des Anhängers geeignete Motorfahrzeuge, die bei verschiedenen Versicherern versichert sind, so obliegt die Versicherungsleistung dem Versicherer des Motorfahrzeugs, an dem der Anhänger zur Zeit des Unfalles oder unmittelbar vorher verwendet wurde. Besteht kein solcher Zusammenhang zwischen dem Anhänger und einem bestimmten Zugfahrzeug, so haften die verschiedenen Versicherer dem Geschädigten solidarisch für die Ersatzleistung. Diese wird unter die Versicherer verteilt nach der Zahl der bei jedem von ihnen versicherten Zugfahrzeuge.
³ Wird ein Schaden von einem Anhängewagen verursacht, der nicht für die Verwendung an Motorfahrzeugen bestimmt ist, so findet Artikel 69 SVG nur Anwendung, wenn der Anhängewagen zur Zeit des Unfalles oder unmittelbar vorher an einem Motorfahrzeug verwendet wurde.

2. Teil: Haftpflichtversicherung der Motorfahrzeuge

1. Abschnitt: Mindestversicherung und gemeinsame Bestimmungen ⁷

⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 ( AS 1975 1857 ).

I. Versicherungsnachweis

Art. 3 ⁸ Mindestversicherung
¹ Die Versicherung muss die Ersatzrechte der Geschädigten mindestens bis zum Betrag von 5 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen decken.
² Bei Motorwagen und Anhängerzügen, mit denen Personen befördert werden, erhöht sich die Mindestversicherung für das Unfallereignis bei einer Platzzahl von 10 bis 50 Personen auf 10 Millionen Franken und bei einer Platzzahl ab 51 Personen auf 20 Millionen Franken.
⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 1975 ( AS 1975 1857 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 649 ).
Art. 3 a ⁹ Erfordernis
¹ Motorfahrzeuge und zur Personenbeförderung bestimmte Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, ausgenommen Fahrzeuge des Bundes und der Kantone, werden zum Verkehr nur zugelassen, wenn der Behörde ein Versicherungsnachweis vorliegt.
² Ein neuer Versicherungsnachweis ist der Behörde zu übermitteln, wenn ein Fahrzeug im Verkehr belassen oder erneut zum Verkehr zugelassen werden soll:
a. nach der Übernahme durch einen andern Halter;
b. nach der Verlegung des Standortes in einen andern Kanton;
c. nach der Hinterlegung der Kontrollschilder bei der zuständigen Behörde (Art. 68 Abs. 3 SVG);
d. nach der Meldung des Versicherers über Aussetzen oder Aufhören der Versicherung (Art. 68 Abs. 2 SVG);
e. bei der Ersetzung des Kontrollschildes durch ein solches mit anderer Nummer.
³ Der Versicherer kann den Geschädigten in den Fällen gemäss Absatz 2 Buchstaben a und b das Fehlen des neuen Versicherungsnachweises nicht entgegenhalten, solange das Fahrzeug mit dem bisherigen Fahrzeugausweis versehen ist.
⁴ Die Zulassungsbehörden melden dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) nach den Vorschriften von Anhang 1:¹⁰
a. die Zulassung des Fahrzeuges (Kontrollmeldung);
b. die Ausserverkehrsetzung des Fahrzeuges.
⁵ Das ASTRA¹¹ gibt die Daten nach Absatz 4 dem Versicherer, der den Versicherungsnachweis ausgestellt hat, weiter.
⁹ Ursprünglich Art. 3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 83 ).
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3839 ).
¹¹ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3839 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 4 Inhalt und Form
¹ Der Versicherungsnachweis enthält die erforderlichen Angaben über das Fahrzeug, den Halter und den Versicherer sowie über die für die Anwendung dieser Verordnung erheblichen Bedingungen des Versicherungsvertrages und bezeichnet den Tag, an dem die Versicherungsdeckung beginnt.
² Bedingungen des Versicherungsnachweises, inbegriffen Beschränkungen und Befristungen, die in dieser Verordnung nicht vorgesehen sind, gelten als nicht vorhanden.
³ Die Versicherungsnachweise müssen in elektronischer Form ausgestellt und vom Versicherer an das Informationssystem Verkehrszulassung übermittelt werden. Die Ausgestaltung und die Übermittlung der Versicherungsnachweise richten sich nach Anhang 1.¹²
¹² Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 7 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4997 ).
Art. 5 Ausstellung der Nachweise
¹ Versicherungsnachweise können ausgestellt werden:
a. von Versicherungsunternehmungen, die nach der Bundesgesetzgebung über die Versicherungsaufsicht zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der Schweiz zugelassen sind;
b.¹³
von der Bundesverwaltung und der Schweizerischen Post für die nicht bei einer Versicherungsunternehmung versicherten Fahrzeuge des Bundes.
² Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht¹⁴ teilt den kantonalen Behörden die Liste der Unternehmungen nach Absatz 1 Buchstabe a mit und gibt ihnen die eintretenden Änderungen bekannt.¹⁵
³ Versicherungsnachweise, die für den Versicherten auf den Beginn eines Monats ausgestellt werden, sind so zu übermitteln, dass die kantonale Behörde das Fahrzeug an den letzten beiden Arbeitstagen des Vormonats zum Verkehr zulassen kann.¹⁶
⁴ Internationale Versicherungsausweise (Grüne Karten) werden vom nationalen Versicherungsbüro oder, mit dessen Genehmigung, von in der Schweiz zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherern abgegeben.¹⁷
¹³ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 23. Febr. 2005 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen, in Kraft seit 1. März 2005 ( AS 2005 1167 ).
¹⁴ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 5465 ).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 83 ).
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 5465 ).
Art. 6 Prüfung, Aufbewahrung
¹ Die Behörde weist den Versicherungsnachweis zurück, wenn die darin enthaltenen Angaben unvollständig oder unzutreffend sind. In Zweifelsfällen veranlasst sie die erforderlichen Erhebungen oder benachrichtigt den Versicherer. Dies gilt sinngemäss, wenn anzunehmen ist, dass die im Nachweis festgehaltenen Tatsachen nachträglich eine Änderung erfahren haben.
² Versicherungsnachweise werden vom ASTRA während ihrer Gültigkeit und danach noch drei Jahre lang elektronisch aufbewahrt.¹⁸
³ …¹⁹
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 83 ).
¹⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, mit Wirkung seit 1. Aug. 1992 ( AS 1992 1338 ).

II. Aussetzen und Aufhören der Versicherung

Art. 7 Meldung des Versicherers
¹ Der Versicherer darf das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung frühestens an dem Tag melden, an dem die vertragsgemässe Versicherungsdeckung endet. Veranlasst der Versicherer das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung, so hat er dem Versicherungsnehmer die bevorstehende Meldung und deren Folgen anzukündigen.
² Nach Eingang der Meldung entzieht die Behörde unverzüglich den Fahrzeugausweis gemäss Artikel 16 Absatz 1 SVG und beauftragt die Polizei, Fahrzeugausweis und Kontrollschilder einzuziehen.
³ Der Entzug des Fahrzeugausweises fällt dahin, wenn der Behörde ein neuer Versicherungsnachweis vorliegt.²⁰
⁴ Liegt kein neuer Versicherungsnachweis vor und sind die Kontrollschilder am 30. Tag nach Ablauf der vertragsgemässen Versicherungsdeckung nicht bei der Behörde eingetroffen, so werden sie zum Einzug im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) ausgeschrieben.²¹
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 83 ).
²¹ Fassung gemäss Ziff. I 16 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 ( AS 2008 4943 ).
Art. 7 a ²² Konkurs eines Versicherers
¹ Wird über einen Versicherer der Konkurs eröffnet, so macht die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht den kantonalen Zulassungsbehörden davon unverzüglich Anzeige.
² Die kantonale Behörde fordert die Fahrzeughalter unverzüglich auf, ihr innerhalb von vier Wochen einen neuen Versicherungsnachweis zu übermitteln oder die Kontrollschilder zu hinterlegen.²³
³ Liegt auf diesen Zeitpunkt kein neuer Versicherungsnachweis vor oder sind die Kontrollschilder nicht bei der Behörde eingetroffen, so verfügt sie unverzüglich den Entzug des Fahrzeugausweises nach Artikel 16 Absatz 1 SVG, beauftragt die Polizei, Fahrzeugausweis und Kontrollschilder einzuziehen, und schreibt letztere zum Einzug im RIPOL aus.²⁴
²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 5465 ).
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 83 ).
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 83 ).
Art. 8 Hinterlegung von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern
¹ Der Halter, der die Versicherung ruhen lassen will, hat die Kontrollschilder bei der zuständigen Behörde zu hinterlegen (Art. 68 Abs. 3 SVG). Nimmt er das Fahrzeug nicht mehr in Betrieb, so hat er auch den Fahrzeugausweis abzugeben. Andernfalls kann die kantonale Behörde die Kontrollschilder für die erforderliche Dauer sperren.²⁵
² Ausweis und Kontrollschilder können jederzeit der Behörde abgegeben oder ihr durch die Post zugestellt werden. Die Versicherung ruht von dem auf die Abgabe oder Versendung folgenden Tag an. Die für die Entgegennahme zuständigen Stellen führen ein Verzeichnis der hinterlegten Ausweise und Kontrollschilder, aus dem hervorgeht, von welchem Tage an die Versicherung ruht.
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4691 ).

III. Ersatzfahrzeuge und vorläufige Verkehrsberechtigung ²⁶

²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 ( AS 2004 649 ).
Art. 9 Behördliche Bewilligung
¹ Die Übertragung der Kontrollschilder eines Motorfahrzeugs auf ein Ersatzfahrzeug bedarf in jedem einzelnen Falle einer vorausgehenden schriftlichen Bewilligung der zuständigen Behörde.
² Die Bewilligung wird erteilt, wenn ein mit schweizerischen Kontrollschildern verkehrendes Fahrzeug wegen Beschädigung, Reparatur, Revision, Umbau u. dgl. nicht gebrauchsfähig und das Ersatzfahrzeug betriebssicher ist.²⁷
³ Für die Nachprüfung von Ersatzfahrzeugen gilt Artikel 33 der Verordnung vom 19. Juni 1995²⁸ über die technischen Anforderungen für Strassenfahrzeuge sinngemäss.²⁹
⁴ Als Ersatzfahrzeug kann nur bewilligt werden:
a. für ein Motorrad ein anderes Motorrad und für ein Kleinmotorrad ein anderes Kleinmotorrad;
b. für ein Leichtmotorfahrzeug ein anderes Leichtmotorfahrzeug;
c. für ein dreirädriges Motorfahrzeug ein anderes dreirädriges Motorfahrzeug oder ein Kleinmotorfahrzeug;
d. für ein Kleinmotorfahrzeug ein anderes Kleinmotorfahrzeug oder ein dreirädriges Motorfahrzeug;
e. für einen leichten Motorwagen ein anderer leichter Motorwagen;
f. für einen schweren Personenwagen ein anderer Personenwagen;
g.³⁰
für einen schweren Motorwagen zum Sachentransport ein anderer Motorwagen zum Sachentransport;
h. für einen Gesellschaftswagen ein anderer Gesellschaftswagen, dessen Platzzahl nach Artikel 3 Absatz 2 keine höhere Mindestversicherung bedingt;
i. für einen gewerblichen Traktor ein anderer gewerblicher Traktor;
k.³¹
für ein land- oder forstwirtschaftliches Motorfahrzeug ein anderes land- oder forstwirtschaftliches Motorfahrzeug;
l. für eine schwere oder leichte Arbeitsmaschine eine andere Arbeitsmaschine, für einen Arbeitskarren ein anderer Arbeitskarren;
m. für einen Anhänger ein anderer Anhänger gleicher oder ähnlicher Art; bei Anhängern zur Personenbeförderung gilt Buchstabe h sinngemäss.³²
⁵ Die Behörde kann in begründeten Fällen Abweichungen von Absatz 4 gestatten, sofern für das Ersatzfahrzeug ein Versicherungsnachweis vorliegt; für Anhänger, die nicht der Personenbeförderung dienen, ist kein Versicherungsnachweis erforderlich.³³
⁶ In begründeten Härtefällen kann die Behörde für ein wegen Beschädigung oder Reparatur nicht gebrauchsfähiges leichtes Motorfahrzeug oder einen schweren Personenwagen zum berufsmässigen Personentransport einen Personenwagen oder Kleinbus ohne Fahrtschreiber als Ersatzfahrzeug bewilligen. Das Führen des Arbeitsbuches richtet sich in diesem Fall nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung vom 6. Mai 1981³⁴ über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen sowie nach Artikel 15 Absatz 1 der Chauffeurverordnung vom 19. Juni 1995³⁵.³⁶
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 5. Sept. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 ( AS 1967 1295 ).
²⁸ SR 741.41
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 5465 ).
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1383 ).
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 249 ).
³² Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 83 ).
³⁴ SR 822.222
³⁵ SR 822.221
³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1383 ).
Art. 10 Verfahren, Frist
¹ Die Bewilligung für die Verwendung des Ersatzfahrzeugs wird nur erteilt, wenn der Fahrzeugausweis des Originalfahrzeugs bei der Behörde hinterlegt wird.
² Die Bewilligung ist auf längstens 30 Tage zu befristen.³⁷
³ Die Bewilligung ist nach Ablauf der Frist unverzüglich der Behörde zurückzugeben. Kommt der Halter dieser Pflicht nicht nach, so trifft die Behörde die erforderlichen Massnahmen.
⁴ …³⁸
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 83 ).
³⁸ Eingefügt durch Art. 152 Ziff. 1 der V vom 27. Okt. 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV – AS 1976 2423 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, mit Wirkung seit 1. Juni 2001, mit Wirkung seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1383 ).
Art. 10 a ³⁹ Generelle Ersatzfahrzeugbewilligungen
¹ Die Behörde kann Unternehmen, die über betriebseigene Ersatzfahrzeuge verfügen, generelle Ersatzfahrzeugbewilligungen erteilen. Eine generelle Ersatzfahrzeugbewilligung ist zu erteilen, wenn mehrere Einzelhalter über ein gemeinsames Ersatzfahrzeug verfügen und durch eine gemeinsam genutzte Organisation, beispielsweise eine Taxizentrale, verbunden sind. Die Bewilligung ist auf ein Jahr zu befristen und kann jeweils um ein Jahr verlängert werden.
² Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a. das Ersatzfahrzeug betriebssicher ist; und
b. die letzte amtliche Prüfung des Ersatzfahrzeugs bei der Erteilung oder Verlängerung der Bewilligung nicht weiter zurückliegt als die letzte amtliche Prüfung bei der ordentlichen Immatrikulation.
³ Im Fahrzeugausweis für Ersatzfahrzeuge oder in einem Anhang zum Fahrzeugausweis werden die Kontrollschild-Nummern und die Marke des Fahrzeuges oder der Fahrzeuge eingetragen, die zu ersetzen sind. Bei einem Ersatzfahrzeug mehrerer einzelner Halter ist die Bezeichnung der gemeinsam genutzten Organisation, beispielsweise einer Taxizentrale, einzutragen.
⁴ Der Ersatzfahrzeugausweis ist nur gültig, wenn gleichzeitig der Fahrzeugausweis des nicht gebrauchsfähigen Fahrzeuges mitgeführt wird.
³⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1383 ).
Art. 10 b ⁴⁰ Vorläufige Verkehrsberechtigung
¹ Der Halter darf für Fahrten in der Schweiz ein amtlich geprüftes Fahrzeug, für das der Fahrzeugausweis noch nicht erteilt wurde, mit den Kontrollschildern seines Fahrzeuges verwenden, das ausser Verkehr gesetzt werden soll, wenn:
a. ein gültiger Versicherungsnachweis vorliegt; ausgenommen sind Anhänger, die weder der Personenbeförderung noch dem Transport gefährlicher Güter dienen;
b. die Unterlagen nach Artikel 74 Absatz 1 Buchstaben a und b Ziffer 1 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976⁴¹ (VZV) und der Fahrzeugausweis des Fahrzeuges, das ausser Verkehr gesetzt werden soll, der Zulassungsbehörde oder zu deren Händen der Post übergeben sowie gegebenenfalls zusätzlich die Unterlagen nach Artikel 81 Absatz 3 VZV und Artikel 16 Absatz 2 oder Artikel 15 Absatz 5 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 2000⁴² (SVAV) beigelegt worden sind; und
c. die Erklärung nach Anhang 5 vom Halter ausgefüllt mitgeführt wird.
² Die Berechtigung ist längstens 30 Tage ab Gültigkeitsbeginn des Versicherungsnachweises gültig.
³ Sie gilt für schwere und leichte Motorfahrzeuge und Anhänger unter sich, die gleichartige Kontrollschilder tragen dürfen, sowie für Motorfahrzeuge und Anhänger, die mit Wechselschildern verwendet werden. Sie gilt jedoch nicht für Motorfahrzeuge und Anhänger, die provisorisch immatrikuliert sind oder mit Tagesausweisen verwendet werden.
⁴ Massgeblich für die Ausser- und die Inverkehrsetzung ist das Datum des Poststempels.
⁵ Wurde der Versicherungsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, so erstreckt sich die für das ursprüngliche Fahrzeug geltende Haftpflichtversicherung während höchstens 30 Tagen ab Inverkehrsetzung des neuen Fahrzeuges auch auf dieses. Der Versicherer kann Rückgriff auf den fehlbaren Halter nehmen.⁴³
⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 ( AS 2004 649 ).
⁴¹ SR 741.51
⁴² SR 641.811
⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 83 ).

2. Abschnitt: Besondere Verhältnisse

I. Erhöhte Risiken

Art. 11 Art der Risiken
¹ Der Halter bedarf einer behördlichen Bewilligung, die im Fahrzeugausweis zu vermerken ist, wenn er ein Motorfahrzeug oder einen Anhänger zum Transport von gefährlichen Gütern verwenden will, für das die erhöhte Versicherungsdeckung nach Artikel 12 erforderlich ist. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn das erhöhte Risiko im Versicherungsnachweis vermerkt ist.⁴⁴
² Motorwagen, die mit dem Führersitz mehr als neun Plätze aufweisen, werden zum Verkehr nur zugelassen, wenn im Versicherungsnachweis wenigstens so viele Plätze vermerkt sind, wie das Fahrzeug aufweist.⁴⁵
³ Der Versicherer kann den Geschädigten das Fehlen der vertraglichen Deckung für die in diesem Artikel genannten besondern Risiken nicht entgegenhalten.
⁴⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 ( AS 1998 1188 ).
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 ( AS 1992 1338 ).
Art. 12 Gefährliche Güter
¹ Die Mindestversicherung für Motorfahrzeuge und Anhängerzüge, mit denen gefährliche Güter befördert werden, beträgt je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen 15 Millionen Franken.⁴⁶ Personenschäden sind zuerst zu decken. Werden gefährliche Güter nur auf einem Anhänger befördert, so ist für diesen Anhänger eine Zusatzversicherung erforderlich.⁴⁷
² Sofern der Versicherungsvertrag nichts anderes bestimmt, gilt die erhöhte Versicherungsdeckung gemäss Absatz 1 nur, wenn der Schaden durch die gefährlichen Eigenschaften der beförderten Güter⁴⁸ verursacht wurde.
³ Die Liste der gefährlichen Güter wird vom Bundesrat aufgestellt.
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 649 ).
⁴⁷ Fassung gemäss Art. 29 Abs. 2 Ziff. 4 der V vom 29. Nov. 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 4212 ).
⁴⁸ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 ( AS 1992 1338 ).

II. Wechsel-Kontrollschilder

Art. 13 Allgemeine Bedingungen
¹ Wechselschilder werden auf Ersuchen des Fahrzeughalters nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen erteilt.
² Ein Wechselschild oder Wechselschilderpaar wird nur für Fahrzeuge desselben Halters und mit Standort im gleichen Kanton abgegeben. Wechselschilder werden für höchstens zwei Fahrzeuge erteilt. Diese Einschränkung gilt nicht für Arbeitsmotorwagen und Anhänger. Die Verwendung von mehr als einem Wechselschild oder Wechselschilderpaar an einem Fahrzeug ist nicht gestattet.⁴⁹
³ Ein Wechselschild oder Wechselschilderpaar wird nur für Motorfahrzeuge unter sich und für Anhänger unter sich abgegeben; die Fahrzeuge müssen überdies gleichartige Kontrollschilder tragen können.⁵⁰
⁴ Für jedes Fahrzeug, das mit Wechselschildern verwendet wird, ist ein gesonderter Fahrzeugausweis auszustellen.
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4691 ).
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 5. Sept. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 ( AS 1967 1295 ).
Art. 14 Verwendung
¹ Von den Fahrzeugen, für die ein Wechselschild oder Wechselschilderpaar erteilt wurde, darf stets nur jenes im öffentlichen Verkehr verwendet werden, welches das Schild oder Schilderpaar trägt.
² Werden Widerhandlungen gegen diese Bestimmung festgestellt, so kann dem fehlbaren Halter die Bewilligung zur Verwendung von Wechselschildern zeitweilig oder dauernd entzogen werden.
Art. 15 Versicherung
¹ Für jedes Motorfahrzeug, für das ein Wechselschild oder Wechselschilderpaar erteilt wird, ist ein gesonderter Versicherungsnachweis erforderlich, der besonders gekennzeichnet sein kann.
² Wird ein Fahrzeug, dem ein Wechselschild oder Wechselschilderpaar zugeteilt war, unter Zuteilung eines Kontrollschildes mit anderer Nummer neu immatrikuliert, so ist ein neuer Versicherungsnachweis beizubringen.
³ Der Versicherer kann Geschädigten die unerlaubte gleichzeitige Verwendung von mehr als einem der Motorfahrzeuge nicht entgegenhalten; er kann jedoch in solchen Fällen auf den Halter Rückgriff nehmen.

III. Provisorische Immatrikulation

Art. 16 Anwendungsfälle
¹ Motorfahrzeuge werden provisorisch immatrikuliert, wenn sich ihr Standort nur oder nur noch für beschränkte Zeit in der Schweiz befindet.⁵¹
² Unverzollte Motorfahrzeuge, deren Halter nicht im Genuss der diplomatischen Vorrechte und Befreiungen stehen, dürfen nur provisorisch und nur mit Zustimmung der Zollbehörden immatrikuliert werden.
³ Die Bestimmungen über die Fahrzeuge, die im internationalen Verkehr mit ausländischen Ausweisen und Kontrollschildern zugelassen sind, bleiben vorbehalten.
⁵¹ Fassung gemäss Art. 152 Ziff. 1 VZV, in Kraft seit 1. Jan. 1977 ( AS 1976 2423 ).
Art. 17 Fahrzeugausweis
¹ Für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge wird ein besonders gekennzeichneter Fahrzeugausweis ausgestellt. Er ist nach Massgabe der folgenden Bestimmungen so zu befristen, dass seine Gültigkeit spätestens an dem im Versicherungsnachweis angegebenen Tage und stets auf das Ende eines Monats abläuft.
² Die Gültigkeit des Ausweises hat spätestens mit dem zwölften auf die Ausstellung folgenden Monat zu enden. Ausweise, die im Oktober oder November ausgestellt werden, können jedoch auf Ende des folgenden Jahres befristet werden. Die Verlängerung eines für kürzere Zeit ausgestellten Ausweises bis zu den vorstehend genannten Fristen ist zulässig.
³ Die provisorische Immatrikulation eines Fahrzeugs kann von der zuständigen Behörde aus zureichenden Gründen verlängert werden. Ist die Gültigkeit der provisorischen Immatrikulation während eines Auslandaufenthaltes abgelaufen, können die Zollbehörden bei einer Wiedereinreise die Verwendung des Fahrzeugs für höchstens 48 Stunden bewilligen; Voraussetzung dazu ist der Abschluss einer Grenzversicherung im Sinne von Artikel 45⁵² dieser Verordnung.⁵³
⁴ Als Standort des Fahrzeugs gilt während der Gültigkeitsdauer der provisorischen Immatrikulation der Ort, der für die Ausstellung des Ausweises massgebend war. Für die Verlängerung ist jedoch der allfällige neue Standortkanton zuständig.⁵⁴
⁵ Die Erteilung des Ausweises kann von der Bezahlung oder Sicherstellung der Gebühren und der für die Gültigkeitsdauer des Ausweises geschuldeten Fahrzeugsteuern abhängig gemacht werden. Weitere Sicherheiten können nicht gefordert werden.
⁵² Heute: Art. 44
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 ( AS 1975 1857 ).
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. April 1987, in Kraft seit 1. Mai 1987 ( AS 1987 628 ).
Art. 18 Kontrollschilder und Kontrollmarke
¹ Für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge werden besondere Kontrollschilder gemäss Anhang 2 Buchstabe A dieser Verordnung abgegeben.⁵⁵ Die Kontrollschilder verlieren ihre Gültigkeit zusammen mit dem Fahrzeugausweis. Sie müssen, wenn die im Fahrzeugausweis festgelegte Dauer der provisorischen Immatrikulation abgelaufen ist, der ausstellenden Behörde nicht zurückgegeben werden, sind jedoch bei missbräuchlicher Verwendung amtlich einzuziehen.
² Jedes Kontrollschild trägt die Kontrollmarke gemäss Anhang 2 Buchstabe B; die Kontrollmarke nennt das Jahr und den Monat, in dem die Gültigkeit der provisorischen Immatrikulation abläuft.⁵⁶
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. April 1987, in Kraft seit 1. Mai 1987 ( AS 1987 628 ).
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 ( AS 1992 1338 ).
Art. 19 Versicherung
¹ Für die provisorische Immatrikulation muss der Behörde ein befristeter Versicherungsnachweis vorliegen.⁵⁷
² Während der im Fahrzeugausweis festgelegten Dauer der provisorischen Immatrikulation wird das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung gegenüber Geschädigten nur wirksam, wenn Ausweis und Kontrollschilder der Behörde zurückgegeben oder amtlich eingezogen werden und frühestens von dem auf die Versendung, Abgabe oder Einziehung folgenden Tage an.
³ Im übrigen endet der Versicherungsschutz für Geschädigte frühestens am 15. Tage nach Ablauf der im Fahrzeugausweis festgelegten Dauer der provisorischen Immatrikulation.
⁴ …⁵⁸
⁵ …⁵⁹
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4691 ).
⁵⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4691 ).
⁵⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, mit Wirkung seit 1. Aug. 1992 ( AS 1992 1338 ).

IV. Tagesausweise

Art. 20 ⁶⁰ Erteilung
¹ Personen mit Wohnsitz in der Schweiz werden auf Gesuch hin Tagesausweise für betriebssichere Motorfahrzeuge oder Anhänger ausgestellt.
² Der Gesuchsteller hat zu bestätigen, dass das Fahrzeug betriebssicher ist. Die Behörde kann die Betriebssicherheit selber überprüfen oder eine Bestätigung einer von ihr anerkannten Reparaturwerkstätte verlangen.
³ Die Behörde kann vom Gesuchsteller verlangen, dass er weitere Dokumente wie den Fahrzeugausweis oder den Prüfungsbericht vorlegt. Sie kann zur Sicherstellung der durch nicht rechtzeitige Rückgabe der Kontrollschilder entstandenen Kosten eine angemessene Kaution verlangen.
⁴ Tagesausweise werden ausgestellt für eine Gültigkeitsdauer von 24, 48, 72 oder 96 Stunden.
⁵ Die mit dem Tagesausweis abgegebenen Kontrollschilder sind spätestens beim Ablauf der Gültigkeit des Ausweises bei der zuständigen Behörde abzugeben oder ihr durch die Post zuzusenden.
⁶ Fahrzeughalter, welche die mit dem Tagesausweis verbundenen Bedingungen nicht beachten, können vom weitern Bezug solcher Ausweise ausgeschlossen werden.
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1383 ).
Art. 20 a ⁶¹ Verwendung
¹ Fahrzeuge, die mit einem Tagesausweis versehen sind, dürfen nur für unentgeltliche Fahrten verwendet und nicht vermietet werden; es dürfen sich höchstens acht Personen nebst dem Fahrzeugführer im Fahrzeug befinden.
² Tagesausweise dürfen nicht verwendet werden für:
a. den Transport gefährlicher Güter, wofür nach Artikel 12 eine erhöhte Mindestversicherung erforderlich ist;
b. Sachentransporte mit schweren Motorfahrzeugen oder mit Anhängern, deren Gesamtgewicht mehr als 3500 kg beträgt, ausser für Transporte nach Artikel 24 Absatz 4 Buchstaben a und b sowie Absatz 5.
⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1383 ).
Art. 21 Versicherung
¹ Der Halter, der sich um einen Tagesausweis bewirbt, hat der von den Kantonen abzuschliessenden Kollektiv- Haftpflichtversicherung beizutreten. Absatz 5 ist vorbehalten.
²  Der Halter hat seinen Prämienanteil vor Bezug des Ausweises zu entrichten. Stellt er der Behörde die Kontrollschilder nach Ablauf ihrer Gültigkeit nicht rechtzeitig zu, so schuldet er für jeden weitern Tag eine Zusatzprämie. ⁶²
³ Gehen die Kontrollschilder nach Ablauf der Gültigkeit nicht rechtzeitig bei der Behörde ein, so veranlasst sie deren polizeiliche Einziehung.⁶³
⁴ Die Versicherungsdeckung und die Pflicht zur Prämienzahlung enden in jedem Falle 60 Tage nach Ablauf der Gültigkeit des Ausweises.
⁵ Tagesausweise für die Fahrt zur amtlichen Prüfung eines zu immatrikulierenden Motorfahrzeugs können auf Grund des für das Fahrzeug bestehenden Versicherungsnachweises erteilt werden.
⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1383 ).
⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1383 ).

V. Kollektiv-Fahrzeugausweise

Art. 22 ⁶⁴ Art und Natur der Ausweise
¹ Kollektiv-Fahrzeugausweise in Verbindung mit Händlerschildern werden abgegeben für:
a. Motorwagen;
b. Motorräder;
c. Kleinmotorräder;
d. land- und forstwirtschaftliche⁶⁵ Motorfahrzeuge;
e. Arbeitsmotorfahrzeuge;
f. Anhänger.
² Ausser an den Fahrzeugen nach Absatz 1 dürfen verwendet werden:⁶⁶
a.⁶⁷
Händlerschilder für Motorwagen an allen mehrspurigen Motorfahrzeugen, die keine Motorräder sind;
b.⁶⁸
das Händlerschild für Motorräder an allen Motorfahrzeugen, die keine Motorwagen sind;
c.⁶⁹
das Händlerschild für Kleinmotorräder an Leichtmotorfahrzeugen und an Motorfahrrädern;
d. alle Händlerschilder an Ausnahmefahrzeugen der entsprechenden Fahrzeugkategorie;
e.⁷⁰
das Händlerschild für land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge an land- und forstwirtschaftlichen Anhängern und Anhängerzügen.⁷¹
²bis Beim Mitführen eines Anhängers an Motorwagen kann das hintere Schild des Zugfahrzeugs als Schild des Anhängers verwendet werden.⁷²
³ Verwendungs- und Verkehrsbeschränkungen für Arbeitsfahrzeuge oder land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie die Pflicht zur Einholung einer Sonderbewilligung für Ausnahmefahrzeuge sind auch bei Verwendung mit Händlerschildern zu beachten.
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 ( AS 1992 1338 ).
⁶⁵ Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 1 der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 249 ). Diese Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.
⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1383 ).
⁶⁷ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ). Die Berichtigung vom 24. Sept. 2021 betrifft nur den italienischen Text ( AS 2021 578 ).
⁶⁸ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ). Die Berichtigung vom 24. Sept. 2021 betrifft nur den italienischen Text ( AS 2021 578 ).
⁶⁹ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1383 ).
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 ( AS 1992 1338 ).
⁷² Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
Art. 23 ⁷³ Erteilung
¹ Kollektiv-Fahrzeugausweise werden abgegeben an Betriebe, welche die im Anhang 4 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen und:
a. über die für die Art des Betriebes erforderlichen Bewilligungen verfügen;
b. Gewähr für eine einwandfreie Verwendung des Kollektiv- Fahrzeugausweises bieten und
c. soweit es sich um Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes handelt, die in Artikel 71 Absatz 2 SVG vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen haben.
² Die kantonale Behörde kann von den Voraussetzungen des Anhangs 4 zu Gunsten des Bewerbers oder Inhabers ausnahmsweise abweichen, wenn die Gesamtbeurteilung des Betriebes ergibt, dass die Händlerschilder ohne Gefahr für die Verkehrssicherheit und die Umwelt abgegeben werden können.⁷⁴
⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 ( AS 1992 1338 ).
⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1383 ).
Art. 23 a ⁷⁵ Entzug
¹ Kollektiv-Fahrzeugausweise sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
² Gewähr für eine einwandfreie Verwendung des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist namentlich nicht mehr gegeben, wenn der Inhaber eine missbräuchliche Verwendung des Ausweises veranlasst oder geduldet hat, beispielsweise durch Unterlassen der erforderlichen Aufsicht oder dadurch, dass ein nicht betriebssicheres Fahrzeug in Verkehr gesetzt wurde. In leichten Fällen kann der Ausweisentzug angedroht werden.⁷⁶
⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 ( AS 1992 1338 ).
⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1383 ).
Art. 24 ⁷⁷ Verwendung
¹ Der Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt zum Anbringen der darin genannten Händlerschilder an geprüften und nichtgeprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen der im Ausweis genannten Art. Nicht in allen Teilen den Vorschriften entsprechen muss das Fahrzeug auf Fahrten, die zur Feststellung eines Mangels oder zur Kontrolle seiner Behebung erforderlich sind.
² Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand des Fahrzeuges verantwortlich (Art. 93 Ziff. 2 SVG).
³ Händlerschilder dürfen verwendet werden:
a. zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen;
b. zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug;
c. zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure;
d. zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige;
e. für die amtliche Fahrzeugprüfung und die Fahrt zu dieser Prüfung;
f. für alle weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern sich mit Einschluss des Führers höchstens neun Personen im oder auf dem Fahrzeug befinden.
⁴ Für folgende Sachentransporte dürfen mit Händlerschildern versehene schwere Motorfahrzeuge verwendet werden:
a. Transporte von Fahrzeugteilen im Zusammenhang mit Fahrzeugreparaturen oder -umbauten im eigenen Betrieb;
b. das Mitführen von Ballast in den Fällen nach Absatz 3 Buchstaben b–e ;
c. das Abschleppen, Bergen und Überführen von Unfall- und Pannenfahrzeugen vom Unfall- oder Pannenort zu einer nahegelegenen Reparaturwerkstätte oder zum Betrieb des Inhabers des Kollektiv-Fahrzeugausweises.
⁵ In den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a und f sowie Absatz 4 Buchstaben a und c dürfen Händlerschilder nur an verzollten und nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996⁷⁸ versteuerten Fahrzeugen verwendet werden. Im Falle von Absatz 4 Buchstabe a dürfen Händlerschilder auch an unverzollten oder unversteuerten Fahrzeugen verwendet werden, sofern die transportierten Teile für Arbeiten am Fahrzeug selbst bestimmt sind.⁷⁹
⁶ Werden Händlerschilder an beladenen Motorfahrzeugen oder Anhängern zum Sachentransport verwendet, ist mit dem Kollektiv-Fahrzeugausweis ein Beleg über das zulässige Gesamtgewicht (wie z. B. der Typenschein, die Herstellergarantie oder der Fahrzeugausweis einer früheren Zulassung), bei der Verwendung der Händlerschilder an Anhängerzügen zusätzlich ein Beleg über die zulässige Anhängelast mitzuführen.⁸⁰ Die Beförderung gefährlicher Güter bedarf einer behördlichen Bewilligung und der Zusatzversicherung nach Artikel 12.
⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 ( AS 1992 1338 ).
⁷⁸ SR 641.51
⁷⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Automobilsteuerverordnung vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 3058 ).
⁸⁰ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
Art. 25 ⁸¹ Berechtigte Personen
¹ Ein Motorfahrzeug, das mit Händlerschildern versehen ist oder einen mit Händlerschild versehenen Anhänger zieht, darf unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 nur verkehren, wenn eine der folgenden Personen das Fahrzeug führt oder den Führer begleitet:⁸²
a. Inhaber oder Angestellte des Betriebes;
b. Familienangehörige der Betriebsinhaber oder Betriebsleiter (Direktoren, Geschäftsführer, Betriebs- oder Verkaufschefs), wenn sie mit dem Inhaber oder Leiter des Betriebes im gleichen Haushalt leben.⁸³
² Liegt die Überführung eines Fahrzeuges im Interesse des Betriebes, können weitere vom Betriebsinhaber oder Betriebsleiter beauftragte Personen Händlerschilder verwenden, müssen jedoch das Fahrzeug selber führen.⁸⁴
³ Mit Händlerschildern versehene Fahrzeuge können Kaufinteressenten für unbegleitete Fahrten überlassen werden, wenn sie betriebssicher sind und den Vorschriften entsprechen. Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises hat über diese Fahrten ein Verzeichnis zu führen, das während zwei Jahren aufzubewahren ist. Er hat den Kontrollorganen auf Verlangen Einsicht in dieses Verzeichnis zu gewähren.⁸⁵
⁴ …⁸⁶
⁸¹ Fassung gemäss Art. 152 Ziff. 1 VZV ( AS 1976 2423 ).
⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1383 ).
⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 ( AS 1992 1338 ).
⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 ( AS 1992 1338 ).
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1383 ).
⁸⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, mit Wirkung seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1383 ).
Art. 26 Versicherung
¹ Wer sich um die Erteilung eines Kollektiv-Fahrzeugausweises für Motorfahrzeuge bewirbt, hat der Behörde einen besonders gekennzeichneten Versicherungsnachweis übermitteln zu lassen.⁸⁷
² Die Versicherung hat im Rahmen des SVG⁸⁸ die Schäden zu decken, die durch das Fahrzeug verursacht werden, welches das aufgrund des Versicherungsnachweises erteilte Händlerschild trägt.⁸⁹
³ Die missbräuchliche Verwendung der Schilder, namentlich die Verwendung durch eine nicht berechtigte Person, kann dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Schadendeckung bei der Entwendung von Fahrzeugen zum Gebrauch (Art. 75 SVG).
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 83 ).
⁸⁸ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 5465 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
⁸⁹ Fassung gemäss Art. 152 Ziff. 1 VZV, in Kraft seit 1. Jan. 1977 ( AS 1976 2423 ).

3. Abschnitt: Haftpflichtversicherung für Unternehmungen und Veranstaltungen

I. Unternehmungen des Motorfahrzeuggewerbes

Art. 27 Versicherungspflicht
¹ Die Versicherung nach Artikel 71 Absatz 2 SVG deckt die Haftpflicht der Unternehmer im Motorfahrzeuggewerbe für deren eigene Motorfahrzeuge ohne Halterversicherung und für die ihnen übergebenen Motorfahrzeuge. Zum Abschluss dieser Versicherung sind verpflichtet:⁹⁰
a. die Inhaber von Unternehmungen, die Motorfahrzeuge oder Motorfahrzeuganhänger herstellen, montieren, mit Karosserien versehen, umbauen oder reparieren;
b. die Importeure, Händler und Makler von Motorfahrzeugen und Motorfahrzeuganhängern;
c. die Inhaber von Hilfsbetrieben des Motorfahrzeuggewerbes, wie Fahrzeug-Spenglereien, ‑Sattlereien, ‑Malereien;
d. die Motorfahrzeug-Abbruchunternehmer.
² Der Versicherungspflicht werden durch Verfügung der zuständigen kantonalen Behörde weitere Unternehmungen des Motorfahrzeuggewerbes unterstellt, in deren Betrieb regelmässig betriebsbereite, jedoch nicht mit Fahrzeugausweisen versehene Motorfahrzeuge vorhanden sind.
³ Von der Versicherungspflicht werden auf Gesuch hin durch Verfügung der zuständigen kantonalen Behörde die Unternehmer befreit, die nachweisen, dass sich in ihrem Betrieb ausschliesslich einzeln immatrikulierte eigene oder nur vollständig gebrauchsunfähige Motorfahrzeuge befinden.⁹¹
⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 ( AS 1975 1857 ).
⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 ( AS 1975 1857 ).
Art. 28 Verfahren
¹ Wer einen gemäss Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung versicherungspflichtigen Betrieb eröffnen will, hat dies der zuständigen kantonalen Behörde vor der Eröffnung zu melden.
² Die zuständige kantonale Behörde hat eine Verfügung zu treffen, wenn ein Unternehmer
a. der Meldepflicht gemäss Absatz 1 nicht nachkommt oder die Versicherungspflicht bestreitet,
b. gemäss Artikel 27 Absatz 2 der Versicherungspflicht zu unterstellen ist,
c. die Befreiung von der Versicherungspflicht verlangt.
³ Vor der Verfügung ist dem Unternehmer Gelegenheit zu geben zur Stellungnahme. Die Verfügung ist ihm schriftlich, unter Angabe der Gründe und mit einem Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit gemäss Artikel 89 Absatz 3 SVG mitzuteilen.
Art. 29 ⁹² Versicherungsnachweis
¹ Der versicherungspflichtige Unternehmer hat der zuständigen Behörde einen besonderen Versicherungsnachweis zu übergeben. Dies entbindet ihn nicht von der Pflicht, die nach den Artikeln 3, 11, 15, 19 und 26 dieser Verordnung vorgeschriebenen Versicherungsnachweise abzugeben.
² Aussetzen und Aufhören der Versicherung nach Artikel 71 Absatz 2 SVG sind vom Versicherer der kantonalen Behörde zu melden und werden gegenüber Geschädigten erst wirksam nach Ablauf von 60 Tagen seit dem Empfang der Meldung bei der Behörde.
³ Bringt ein Unternehmer trotz behördlich festgestellter und nicht durch Beschwerde angefochtener Versicherungspflicht den für die Versicherung nach Artikel 71 Absatz 2 SVG erforderlichen Versicherungsnachweis nicht bei, so setzt ihm die Behörde hierfür eine Frist von 30 Tagen unter Hinweis auf die Strafdrohung des Artikels 292 des Strafgesetzbuches⁹³. Dasselbe gilt, wenn der Versicherer das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung nach Absatz 2 meldet.
⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 ( AS 1975 1857 ).
⁹³ SR 311.0

II. Rennen

Art. 30 Anwendungsfälle
¹ Artikel 72 SVG gilt:
a. für Rennen, Wettfahrten oder Rekordversuche auf öffentlichen Strassen, sofern möglichst schnell oder mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von mehr als 50 km/Std. gefahren werden soll oder die tägliche Fahrzeit für einen Fahrzeugführer mehr als 12, für zwei sich ablösende Fahrzeugführer zusammen mehr als 15 Stunden beträgt;
b. für die Veranstaltungen dieser Art auf abgesperrten Strassen, auf Rennbahnen oder im Gelände, sofern als Teilnehmer oder Zuschauer andere Personen als die Mitglieder des veranstaltenden Verbandes zugelassen werden.
² Die Kantone können dem Bundesrat im Einzelfall beantragen,
a. weitere motor- oder radsportliche Veranstaltungen der Haft- und Versicherungspflicht gemäss Artikel 72 SVG zu unterstellen, sofern ihre Durchführung mit besondern Gefahren verbunden ist;
b. Ausnahmen für einzelne Veranstaltungen oder die auf besondern Rennbahnen durchgeführten Fahrten zu verfügen, sofern eine Gefährdung Dritter als ausgeschlossen erscheint.
Art. 31 Versicherungsnachweis
¹ Wer eine versicherungspflichtige Veranstaltung durchführt, hat der Behörde jedes davon berührten Kantons einen Versicherungsnachweis abzugeben, der befristet sein kann. Ist der Nachweis befristet, so kann der Versicherer ihn nicht widerrufen.
² Wer auf einer besondern Anlage regelmässige Veranstaltungen durchführt, hat der zuständigen kantonalen Behörde einen unbefristeten Versicherungsnachweis abzugeben. Der Versicherer hat der Behörde das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung zu melden. Artikel 29 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar.⁹⁴
⁹⁴ Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 5465 ).

III. Besondere Fälle

Art. 32 Strassenbaumaschinen
¹ Die Verwendung selbstfahrender Arbeitsmaschinen ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder bei Arbeiten auf Strassen, die dem Verkehr nicht völlig verschlossen sind, ist nur gestattet, wenn der Unternehmer nachweist, dass er als Halter aller eingesetzten Maschinen dieser Art nach Massgabe des SVG gegen Haftpflicht versichert ist.
² Artikel 29 dieser Verordnung gilt sinngemäss.
Art. 33 Werkinterner Verkehr auf öffentlichen Strassen
¹ Muss für den Fahrverkehr zwischen benachbarten Teilen eines Fabrik- oder Werkbetriebes die öffentliche Strasse benützt werden, so kann die zuständige kantonale Behörde dem Unternehmer die Verwendung von Motorfahrzeugen ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder auf kurzer Strassenstrecke gestatten, sofern er nachweist, dass er als Halter aller dieser Fahrzeuge nach Massgabe des SVG gegen Haftpflicht versichert ist.
² Artikel 29 dieser Verordnung gilt sinngemäss.

3. Teil: ⁹⁵ Haftpflichtversicherung der Motorfahrzeuge von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit

⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4933 ).

I. Motorfahrräder

Art. 34 Haftpflicht
Benützer von Motorfahrrädern haften nach Obligationenrecht⁹⁶.
⁹⁶ SR 220
Art. 35 Versicherung
¹ Der Nachweis, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht (Art. 63 SVG), wird mit einer Versicherungsvignette erbracht.
² Die Vignette wird abgegeben, wenn der Halter nachweist, dass er während der Gültigkeitsdauer der Vignette gegen haftpflichtrechtliche Ansprüche versichert ist.
³ Die Vignette muss hinsichtlich Gestaltung dem Muster nach Anhang 3 entsprechen und die beiden letzten Ziffern des Abgabejahres sowie eine individuelle Nummer tragen. Sie ist im oberen Drittel des Kontrollschilds und im dafür vorgesehenen Feld des Fahrzeugausweises anzubringen.
⁴ Die Versicherung für Motorfahrräder muss die Ersatzrechte der Geschädigten mindestens bis zum Betrag von 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen decken.
Art. 36 Gültigkeitsdauer und Ersatz der Vignetten
¹ Die Vignetten sind vom 1. Januar des aufgedruckten Abgabejahres bis zum 31. Mai des folgenden Jahres gültig.
² Vignetten, bei denen die Jahreszahl oder die individuelle Nummer unlesbar sind, und abhanden gekommene Vignetten sind auf dem Kontrollschild und im Fahrzeugausweis zu ersetzen. Sie können durch Vignetten mit gleicher Gültigkeitsdauer ersetzt werden.
Art. 37 Beschaffung und Abgabe der Vignetten
¹ Für die Beschaffung und die Abgabe der Vignetten sind die Kantone zuständig.
² Sie können Dritte mit der Abgabe der Vignetten beauftragen.
³ Jede Abgabestelle muss der kantonalen Behörde die vollständig ausgefüllte Versicherungskarte übermitteln und Folgendes melden:
a. bei einem Motorfahrrad, das bereits einmal in Verkehr gesetzt wurde: die neue Vignettennummer;
b. bei einem Motorfahrrad, das erstmals in Verkehr gesetzt wird: die Kontrollschild- und die Vignettennummer.
⁴ Die kantonale Behörde muss die von den Abgabestellen nach Absatz 3 zu liefernden Informationen nach dem Ablauf der Gültigkeit der Vignette noch fünf Jahre aufbewahren.

II. Motorhandwagen, Motoreinachser, Leicht-Motorfahrräder, Rollstühle ⁹⁷

⁹⁷ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1319 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 38 Versicherung und Haftpflicht
¹ Die Benützer der folgenden Motorfahrzeuge sind von der Versicherungspflicht nach Artikel 63 SVG ausgenommen:
a. Motorhandwagen;
b. Motoreinachser, die nur von einer zu Fuss gehenden Person geführt und nicht für das Ziehen von Anhängern verwendet werden;
c. Leicht-Motorfahrräder;
d. Rollstühle mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h.
² Sie haften nach Obligationenrecht⁹⁸.
⁹⁸ SR 220

4. Teil: ⁹⁹ Nationales Versicherungsbüro und Nationaler Garantiefonds ¹⁰⁰

⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 5465 ).
¹⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 136 ).

1. Abschnitt: Nationales Versicherungsbüro ¹⁰¹

¹⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 136 ).

I. Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger ¹⁰²

¹⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 136 ).
Art. 39 Geltungsbereich ¹⁰³
¹ Die Artikel 39–49 gelten für Schäden, die von ausländischen Motorfahrzeugen auf dem Gebiet der Schweiz verursacht werden. Für ausländische Motorfahrzeuge nach Artikel 38 gilt Artikel 53 a Buchstabe b.¹⁰⁴
² Sie finden sinngemäss Anwendung, wenn der Halter eines ausländischen Motorfahrzeugs oder Motorfahrzeuganhängers nach Artikel 69 SVG und Artikel 2 dieser Verordnung für den von einem Anhänger oder einem geschleppten Fahrzeug auf dem Gebiet der Schweiz verursachten Schaden einstehen muss.
³ Fahrzeuge gelten als ausländisch, wenn sie aufgrund eines ausländischen Fahrzeugausweises und ausländischer Kontrollschilder zugelassen sind.¹⁰⁵
¹⁰³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 136 ).
¹⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4933 ).
¹⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 136 ).
Art. 40 Deckungsanspruch
¹ Die Geschädigten können für die Schadenersatzansprüche, die ihnen gegen den haftpflichtigen Motorfahrzeughalter von Gesetzes wegen zustehen, vom Nationalen Versicherungsbüro Deckung verlangen.¹⁰⁶
² Die Deckung kann jedoch nur im gleichen Umfang beansprucht werden, wie wenn der Unfall durch ein schweizerisches Fahrzeug verursacht worden wäre. Artikel 42 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
³ Eine über die schweizerische Mindestdeckung hinausgehende Forderung wird erfüllt, wenn:
a. das schädigende Fahrzeug aus einem Staat stammt, der eine höhere gesetzliche Mindestdeckung vorschreibt; oder
b. für das schädigende Fahrzeug aufgrund der Versicherungspolice eine höhere Deckung besteht und aus dem Ausland die entsprechende Deckungszusage vorliegt.¹⁰⁷
⁴ Der Deckungsanspruch unterliegt im Übrigen denselben Regeln wie das direkte Forderungsrecht gegen einen Versicherer im Sinne von Artikel 65 Absatz 1 SVG.
¹⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 136 ).
¹⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 136 ).
Art. 41 ¹⁰⁸ Deckungspflicht
¹ Das Nationale Versicherungsbüro ist für die Deckung der Schäden nach Artikel 39 zuständig. Es wird dabei durch eine Mitgliedgesellschaft, einen geschäftsführenden Versicherer oder ein Schadenregulierungsunternehmen vertreten (Vertreter).
² Das Nationale Versicherungsbüro bezeichnet seinen Vertreter unter Berücksichtigung der internationalen Zusammenarbeitsverträge.
³ Die Zusammenarbeit zwischen dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Vertreter ist vertraglich zu regeln.
⁴ Das Nationale Versicherungsbüro bezeichnet innert 30 Tagen einen anderen Vertreter, wenn:
a. sich eine Kollision zwischen den Interessen des zunächst bezeichneten Vertreters und der geschädigten Person ergibt, ausser der ausländische Versicherer stimme der Schadenregulierung durch den zunächst bezeichneten Vertreter zu;
b. dies zur ordnungsgemässen Abwicklung der Schadenregulierung erforderlich ist.
⁵ Haben Geschädigte, die noch nicht abgefunden sind, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so kann das Nationale Versicherungsbüro oder, mit dessen Zustimmung, der Vertreter einen ausländischen Versicherer oder ein ausländisches nationales Versicherungsbüro mit der Schadenregulierung im Namen des Nationalen Versicherungsbüros beauftragen, sofern die Beteiligten ihre Einwilligung geben.
¹⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 136 ).
Art. 42 Pflichten der Geschädigten
¹ Will ein Geschädigter die Schadendeckung nach Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe a SVG beanspruchen, so muss er den Schadenfall unverzüglich dem Nationalen Versicherungsbüro mit folgenden Angaben melden:¹⁰⁹
a. Unfall (Ort, Datum, Zeit, Hergang, Unfallbeteiligte, Zeugen und Unfallprotokoll);
b. Schaden (Art und Grössenordnung);
c. schädigendes Fahrzeug (Art, Marke, Farbe, Kontrollschild, Zulassungsstaat);
d. Hinweis, ob ein Polizeirapport erstellt wurde.
² Verletzt der Geschädigte diese Meldepflicht schuldhaft, so kann die Entschädigung um den Mehraufwand, der dem Nationalen Versicherungsbüro dadurch entsteht, gekürzt werden.¹¹⁰
¹⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 136 ).
¹¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 136 ).
Art. 43 ¹¹¹ Pflichten des Vertreters
¹ Der Vertreter hat dem Nationalen Versicherungsbüro die von ihm behandelten Schadenfälle mit den Angaben zu melden, die es letzterem ermöglichen:
a. dem Geschädigten Auskunft zu erteilen, welcher Vertreter den Schadenfall bearbeitet;
b. die korrekte Schadenregulierung und Abrechnung nach Massgabe der Vereinbarungen zwischen den nationalen Versicherungsbüros zu kontrollieren;
c. die von den nationalen Versicherungsbüros beschlossenen und in den Statuten des Nationalen Versicherungsbüros vorgesehenen Statistiken zu erstellen.
² Er muss den Fall an das Nationale Versicherungsbüro zurückgeben, wenn:
a. sich eine Kollision zwischen seinen und den Interessen der geschädigten Person ergibt;
b. sich nachträglich herausstellt, dass ein anderer als der ursprünglich angenommene ausländische Versicherer zuständig ist; oder
c. dies zur ordnungsgemässen Abwicklung der Schadenregulierung erforderlich ist.
³ Das Nationale Versicherungsbüro entzieht dem Vertreter die Schadenregulierung in einem Fall nach Absatz 2, wenn der Vertreter den Fall nicht von sich aus zurückgibt.
¹¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 136 ).
Art. 44 Grenzversicherung
¹ Der Führer eines ausländischen Motorfahrzeugs muss bei der Einfahrt in die Schweiz eine Grenzversicherung abschliessen, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 45 nicht erfüllt sind.
² Die Grenzversicherung gewährt dem Halter des darin bezeichneten Fahrzeugs und den Personen, für die er verantwortlich ist, in den auf dem Grenzversicherungsnachweis aufgeführten Staaten mindestens einen Versicherungsschutz, der der Mindestdeckungspflicht im jeweiligen Staat entspricht.
³ Die Prämien werden vom nationalen Versicherungsbüro festgelegt. Sie bedürfen der Genehmigung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht.
⁴ Grenzversicherungsnachweise werden vom nationalen Versicherungsbüro oder, mit dessen Genehmigung, von in der Schweiz zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherern herausgegeben.
Art. 45 Gleichwertige Versicherungsnachweise
¹ Keine Grenzversicherung benötigen Führer ausländischer Motorfahrzeuge, wenn die Schadendeckung in der Schweiz aufgrund einer Vereinbarung des schweizerischen mit dem ausländischen nationalen Versicherungsbüro für alle Motorfahrzeuge gewährleistet ist:¹¹²
a. welche die ordentlichen Kontrollschilder des betreffenden Staates tragen; oder
b. für welche bei der Einreise eine für die Schweiz gültige internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) oder ein anderer für die Schweiz genügender Grenzversicherungsnachweis vorgewiesen wird.
² Das nationale Versicherungsbüro teilt dem ASTRA die Liste der Staaten nach Absatz 1 mit.
¹¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 136 ).
Art. 46 Pflichten der ausländischen Fahrzeugführer
¹ Ausländische Motorfahrzeuge dürfen in der Schweiz nur verkehren, solange die Schadendeckung nach Artikel 44 oder 45 gewährleistet ist.
² Der Führer eines ausländischen Motorfahrzeugs muss die internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) oder den Grenzversicherungsnachweis im Fahrzeug mitführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorweisen, sofern nicht das Kontrollschild als Versicherungsnachweis gilt.
Art. 47 ¹¹³ Motorsportliche Veranstaltungen
Führt eine ausländische motorsportliche Veranstaltung über schweizerisches Gebiet, so darf der betroffene Kanton die erforderliche Bewilligung nur erteilen, wenn ein in der Schweiz zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassener Versicherer beim Nationalen Versicherungsbüro den Nachweis einer ausreichenden Deckung allfälliger Schäden hinterlegt hat.
¹¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 136 ).
Art. 48 Aufgaben der Polizei
¹ In den Rapporten hält die Polizei über die von ausländischen Motorfahrzeugen verursachten Unfälle die Angaben fest, die für die Ermittlung des Haftpflichtigen und seines Versicherers notwendig sind.
² Sie erstellt die Rapporte unverzüglich und sendet dem Nationalen Versicherungsbüro oder dem Vertreter eine Kopie davon sowie das Doppel oder eine Kopie der Grünen Karte oder des Grenzversicherungsnachweises. Können die beiden letztgenannten Dokumente nicht kopiert werden, so wird deren Inhalt im Polizeirapport festgehalten.¹¹⁴
³ Kann der Führer des ausländischen Motorfahrzeugs das erforderliche Dokument (Art. 44 und 45) nicht vorlegen, so ist dies unter Angabe der geltend gemachten Gründe im Rapport zu vermerken und festzuhalten, ob und bei welcher Unternehmung eine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug besteht.
¹¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 136 ).
Art. 49 Ausschluss des Arrestes
Zur Sicherung der im Gesetz vorgesehenen Ersatzansprüche für die Schäden, die ein ausländisches Motorfahrzeug verursacht hat, sind Arrest und polizeiliche oder strafrichterliche Beschlagnahme des Fahrzeugs oder anderer vom ausländischen Haftpflichtigen mitgeführten Gegenstände nur auf Antrag des nationalen Versicherungsbüros möglich.

II. ¹¹⁵ Auskunftsstelle

¹¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 136 ).
Art. 49 a Informationssystem Verkehrszulassung und eigenes Register ¹¹⁶
¹ Die Auskunftsstelle (Art. 79 a SVG) nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Informationssystem Verkehrszulassung.¹¹⁷
² Sie führt zusätzlich ein eigenes Register, das folgende Informationen enthält:
a. die Versicherungseinrichtungen, die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassen sind sowie die von diesen im Ausland benannten Schadenregulierungsbeauftragten (Art. 79 b SVG);
b. die von Bund und Kantonen nach Artikel 73 Absatz 3 SVG bezeichneten Schadenregulierungsstellen.
¹¹⁶ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 7 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4997 ).
¹¹⁷ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 7 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4997 ).
Art. 49 b Zugriffsberechtigung
Die Informationen im Register nach Artikel 49 a Absatz 2 können von den ausländischen Auskunftsstellen online abgerufen werden, um die von den schweizerischen Versicherungseinrichtungen im Ausland benannten Schadenregulierungsbeauftragten zu ermitteln.
Art. 49 c Aufbewahrung der Daten
Die Informationen im Register nach Artikel 49 a Absatz 2 müssen während sieben Jahren nach dem Erlöschen der Betriebsbewilligung der Versicherungseinrichtung beziehungsweise der Auflösung des Vertrages zwischen dem Versicherer und seinem Schadenregulierungsbeauftragten oder der Beendigung der Tätigkeit als Schadenregulierungsstelle online abrufbar sein.
Art. 49 d Erteilung von Auskünften
¹ Die Auskunftsstelle erteilt geschädigten Personen und Sozialversicherungen folgende Auskünfte zum Fahrzeug, das den Unfall verursacht haben soll:
a. Name und Adresse des Haftpflichtversicherers sowie, wenn dieser seinen Sitz nicht im Wohnsitzstaat der geschädigten Person hat, Name und Adresse des Schadenregulierungsbeauftragten im Wohnsitzstaat der geschädigten Person;
b. Nummer der Versicherungspolice und, wenn diese abgelaufen ist, den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsschutzes;
c. Name und Adresse des Halters, sofern die geschädigte Person ein berechtigtes Interesse geltend machen kann;
d. Adresse der zuständigen Schadenregulierungsstelle des Bundes oder des Kantons, wenn der Schaden durch ein Fahrzeug verursacht worden ist, für welches der Bund oder der Kanton haftet.
² Auskünfte über in der Schweiz immatrikulierte Motorfahrzeuge werden erteilt, sofern der Unfall nicht länger als sieben Jahre zurückliegt. Ist ein Motorfahrzeug im Ausland immatrikuliert, werden Auskünfte erteilt, sofern die Information bei der ausländischen Auskunftsstelle erhältlich ist.
³ Die Auskunftserteilung richtet sich nach Artikel 126 der VZV¹¹⁸ über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr.
¹¹⁸ SR 741.51

2. Abschnitt: Nationaler Garantiefonds ¹¹⁹

¹¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4933 ).

I. … ¹²⁰

¹²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002 ( AS 2003 136 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4933 ).
Art. 50 ¹²¹
¹²¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4933 ).
Art. 51 ¹²²
¹²² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, mit Wirkung seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 136 ).

II. Unbekannte oder nicht versicherte Fahrzeuge und fahrzeugähnliche Geräte ¹²³

¹²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002 ( AS 2003 136 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4933 ).
Art. 52 Obliegenheiten des Geschädigten; Selbstbehalt
¹ Will ein Geschädigter die Schadendeckung nach Artikel 76 Absatz 3 Buchstabe a SVG beanspruchen, so muss er:¹²⁴
a.¹²⁵
den Schadenfall unverzüglich dem Nationalen Garantiefonds melden und alle Angaben machen, die zur Ermittlung der schädigenden und haftpflichtigen Personen führen können;
b. eine Bestätigung beibringen, dass ein Polizeirapport erstellt wurde.
² Verletzt er diese Meldepflicht schuldhaft, so kann die Entschädigung angemessen gekürzt werden.
³ Verursachen unbekannte Motorfahrzeuge oder Anhänger oder unbekannte Radfahrer oder Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten Sachschäden, so beträgt der Selbstbehalt pro Geschädigter 1000 Franken.¹²⁶ Haftet der Schädiger aus demselben Ereignis für einen erheblichen Personenschaden, so entfällt der Selbstbehalt.¹²⁷
⁴ Hat der Schädiger keine leistungspflichtige Haftpflichtversicherung oder ist das Fehlen einer solchen Versicherung strittig, so ist der Nationale Garantiefonds zur Vorleistung verpflichtet.¹²⁸
¹²⁴ Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 356 ).
¹²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 136 ).
¹²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4933 ).
¹²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2107 ).
¹²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002 ( AS 2003 136 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4933 ).
Art. 53 ¹²⁹ Deckungspflicht
¹ Der Nationale Garantiefonds ist für die Deckung der Schäden nach Artikel 76 Absatz 3 Buchstabe a SVG zuständig. Er wird dabei durch eine Mitgliedgesellschaft, einen geschäftsführenden Versicherer oder ein Schadenregulierungsunternehmen vertreten (Vertreter).¹³⁰
² Der Nationale Garantiefonds bezeichnet seinen Vertreter unter Berücksichtigung der internationalen Zusammenarbeitsverträge.
³ Die Zusammenarbeit zwischen dem Nationalen Garantiefonds und dem Vertreter ist vertraglich zu regeln.
⁴ Der Nationale Garantiefonds bezeichnet einen anderen Vertreter, wenn:
a. sich eine Kollision zwischen den Interessen des zunächst bezeichneten Vertreters und der geschädigten Person ergibt;
b. dies zur ordnungsgemässen Abwicklung der Schadenregulierung erforderlich ist.
⁵ Der Vertreter hat dem Nationalen Garantiefonds die Angaben zu melden, die es letzterem ermöglichen:
a. dem Geschädigten Auskunft zu erteilen, welcher Vertreter den Schadenfall bearbeitet;
b. die korrekte Schadenregulierung und die Abrechnung zu kontrollieren.
⁶ Der Nationale Garantiefonds entzieht dem Vertreter die Schadenregulierung in einem Fall nach Absatz 4, wenn der Vertreter den Fall nicht von sich aus zurückgibt.
¹²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 136 ).
¹³⁰ Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 356 ).
Art. 53 a ¹³¹ Umfang der Leistungen
Der Nationale Garantiefonds deckt die Haftung für Schäden, die verursacht werden durch:
a. nicht ermittelte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge oder Anhänger: im Umfang der obligatorischen Mindestversicherung;
b. nicht ermittelte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge nach Artikel 38: im Umfang von 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen;
c. nicht ermittelte, ungenügend versicherte oder nicht versicherte Radfahrer oder Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten: im Umfang von 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen.
¹³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4933 ).
Art. 54 ¹³² Ausländische Geschädigte
¹ Von der Schadendeckung nach Artikel 76 Absatz 3 Buchstabe a SVG sowie nach den Artikeln 52 und 53 sind ausgenommen die Ansprüche der Geschädigten, die weder Schweizer Bürgerinnen oder Bürger sind noch zur Zeit des Unfalles in der Schweiz Wohnsitz hatten.¹³³
² Vorbehalten bleiben:
a. abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen;
b. vom ASTRA anerkannte Abkommen zwischen dem Nationalen Garantiefonds und ausländischen nationalen Garantiefonds;
c. andere Fälle, in denen Gegenrecht gewährt wird.
¹³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 136 ).
¹³³ Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 356 ).

III. ¹³⁴ Entschädigungsstelle

¹³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 136 ).
Art. 54 a
¹ Werden Haftpflichtansprüche gegen die Entschädigungsstelle (Art. 79 d SVG) erhoben, so prüft diese, ob die Voraussetzungen für die Behandlung des Falles erfüllt sind. Gegebenenfalls unterrichtet sie unverzüglich folgende Stellen darüber, dass ein Antrag auf Entschädigung bei ihr eingegangen ist und dass sie innert zweier Monate auf diesen eingehen werde:
a. die Versicherungseinrichtung, bei der das schädigende Fahrzeug versichert ist;
b. den für die Schweiz zuständigen Schadenregulierungsbeauftragten derjenigen Versicherungseinrichtung, bei der das schadenverursachende Fahrzeug versichert ist, wenn die betreffende Police im Ausland ausgestellt worden ist;
c. die Entschädigungsstelle des Staates, in dem die Versicherungspolice ausgestellt worden ist;
d. die Person, die den Unfall verursacht hat, sofern sie bekannt ist;
e. das nationale Versicherungsbüro des Staates, in dem sich der Unfall ereignet hat, wenn das unfallverursachende Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort nicht in diesem Staat hat;
f. die Schadenregulierungsstelle des Bundes oder des zuständigen Kantons, wenn diese für das unfallverursachende Fahrzeug haften;
g. die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
² Die Entschädigungsstelle reguliert die Schadenersatzansprüche nach Massgabe des anwendbaren Rechts, wenn die Versicherungseinrichtung oder deren Schadenregulierungsbeauftragter nicht innert zweier Monate seit dem Eingang der Schadenersatzforderung bei der Entschädigungsstelle entweder eine begründete Antwort abgeben oder ein begründetes Angebot vorlegen. Sie berücksichtigt dabei die Leistungen der Sozialversicherungen.
³ Wird die Entschädigungsstelle von der Entschädigungsstelle eines anderen Staates darüber informiert, dass diese ein Schadenersatzbegehren gegen einen Versicherer erhalten hat, der in der Schweiz eine Versicherungspolice ausgestellt hat, leitet sie diese Information an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht weiter.

IV. ¹³⁵ Sanierung und Konkurs des Versicherers

¹³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002 ( AS 2003 136 ), Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 356 )..
Art. 54 a bis Sanierung
¹ Genehmigt die FINMA einen Sanierungsplan nach Artikel 52 j des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004¹³⁶ (VAG), der eine Kürzung der Schadenzahlungen aus Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherungen vorsieht, so hat sie die entsprechende Genehmigung mit der öffentlichen Bekanntmachung des Sanierungsplanes dem Nationalen Garantiefonds mitzuteilen.
² Der Nationale Garantiefonds hat Anspruch auf Akteneinsicht in das Sanierungsverfahren, insbesondere bezüglich des Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherungs-Portefeuille.
³ Der zu sanierende Versicherer reguliert die von der Kürzung betroffenen Motorfahrzeug-Haftpflichtschäden selbständig. Er bezahlt Geschädigten und rückgriffnehmenden Privat- und Sozialversicherern unter Vorbehalt von Absatz 4 die ungekürzten Leistungen aus. Der Betrag, um den die Leistungen gemäss Sanierungsplan hätten gekürzt werden müssen, ist vom Nationalen Garantiefonds zu tragen.
⁴ Der Nationale Garantiefonds stellt dem zu sanierenden Versicherer auf dessen Antrag quartalsweise im Voraus die notwendigen Mittel zur Begleichung des vom Nationalen Garantiefonds zu tragenden Betrags zur Verfügung. Im Anschluss an jedes Quartal erfolgt eine Abrechnung durch den zu sanierenden Versicherer über die tatsächlich ausbezahlten Beträge. Ein allfälliger Restbetrag fällt zurück an den Nationalen Garantiefonds.
⁵ Muss das Nationale Versicherungsbüro für im Ausland verursachte Schäden aufkommen, die durch Fahrzeuge oder Anhänger verursacht worden sind, die bei einem schweizerischen Versicherer versichert sind, über den ein Garantiefondsleistungen auslösendes Sanierungsverfahren eröffnet worden ist, so nimmt es Rückgriff auf diesen Versicherer. Dieser reguliert den Rückgriff in gleicher Weise wie bei einer Direktforderung geschädigter Dritter.
¹³⁶ SR 961.01
Art. 54 b Versicherungskonkurs
¹ Der Nationale Garantiefonds bezahlt geschädigten Personen oder rückgriffnehmenden Privat- und Sozialversicherern gegen Aushändigung des Verlustscheins denjenigen Teil der Ansprüche aus gedeckten Motorfahrzeug-Haftpflichtschäden, für den die Konkursverwaltung einen Verlustschein ausgestellt hat.
² Er nimmt auf Antrag einer geschädigten Person eine vorgezogene Regulierung von deren Anspruch nach Artikel 76 Absatz 4 Buchstabe a SVG vor und bezahlt ihr den noch offenen Betrag, wenn die geschädigte Person:
a. vor Rechtskraft des Kollokationsplans Leistungen aus der Konkursmasse gestützt auf Artikel 54 a bis Absatz 2 VAG¹³⁷ erhält;
b. von der Konkursverwaltung den Betrag mitgeteilt erhalten hat, mit dem ihr Anspruch in den Kollokationsplan aufgenommen werden soll; und
c. der Regulierung ihres Schadens auf Basis des von der Konkursverwaltung mitgeteilten Betrags schriftlich zustimmt.
³ Die rückgriffnehmenden Privat- und Sozialversicherer haben kein Recht auf eine vorgezogene Regulierung.
⁴ Muss das Nationale Versicherungsbüro für im Ausland verursachte Schäden aufkommen, die durch Fahrzeuge oder Anhänger verursacht worden sind, die bei einer schweizerischen Versicherungseinrichtung versichert sind, über welche der Konkurs eröffnet worden ist, so nimmt es Rückgriff auf den konkursiten Versicherer. Ein allfälliger Ausfall kann gegenüber dem Nationalen Garantiefonds geltend gemacht werden.
¹³⁷ SR 961.01
Art. 54 b bis Gemeinsame Bestimmungen für Sanierungs- und Konkursverfahren
¹ Der Garantiefonds deckt in Sanierungs- und Konkursverfahren Schadensausfälle aus der Motorfahrzeughaftpflicht-Versicherungen bis zu einem Betrag von 700 Millionen Franken.
² Nach Eröffnung eines Sanierungs- oder Konkursverfahrens werden die im Rahmen dieses Verfahrens zu leistenden Zahlungen während 5 Jahren ab Eröffnung des Sanierungs- oder Konkursverfahrens an die Deckungsobergrenze nach Absatz 1 angerechnet.
³ Wird innerhalb dieser Frist mehr als ein Sanierungs- oder Konkursverfahren eröffnet, so ist für die Reihenfolge der Inanspruchnahme des Garantiefonds der Zeitpunkt der Eröffnung des Sanierungs- oder Konkursverfahrens für alle Zahlungen aus dem jeweiligen Verfahren massgebend.
⁴ Übersteigen die aus einem Sanierungs- oder Konkursverfahren voraussichtlich zu übernehmenden Leistungen den nach Absatz 1–3 für dieses Sanierungs- oder Konkursverfahren zur Verfügung stehenden Betrag, so werden die auf die einzelnen Schadenfälle entfallenden Leistungen innerhalb eines Sanierungs- oder Konkursverfahrens für alle Berechtigten nach gleichen Anteilen derart gekürzt, dass sie zusammen nicht mehr als diesen Betrag ergeben.
⁵ Die Quote, um welche die Leistungen des Nationalen Garantiefonds gekürzt werden, muss durch den Nationalen Garantiefonds der FINMA zur Genehmigung vorgelegt werden.
⁶ Die FINMA veröffentlicht die Genehmigung im Bundesblatt und informiert die betroffenen Versicherer.
⁷ Zur Wahrnehmung der Deckung gemäss Absatz 1 erheben das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds Beiträge gemäss Artikel 58. Die Finanzierung erfolgt zum Voraus innert einer angemessenen Zeit, bis der Betrag gemäss Absatz 1 vollständig vorhanden ist. Wird die Deckung beansprucht, bevor die Mittel im notwendigen Masse vorhanden sind, werden diese nachträglich durch Beiträge nach Artikel 58 erhoben.
⁸ Die Mittel des Garantiefonds sind vorsichtig und werterhaltend anzulegen und müssen im Ereignisfall rasch verfügbar sein.

V. ¹³⁸ Ausländische radsportliche Veranstaltungen

¹³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4933 ).
Art. 54 c
Führt eine ausländische radsportliche Veranstaltung über schweizerisches Gebiet, so darf der betroffene Kanton die erforderliche Bewilligung nur erteilen, wenn die zuständige Haftpflichtversicherung den Nachweis einer ausreichenden Deckung allfälliger Schäden hinterlegt hat.

3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für das Nationale Versicherungsbüro und den Nationalen Garantiefonds ¹³⁹

¹³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 136 ).
Art. 55 ¹⁴⁰ Statuten, Streitigkeiten
¹ Die Statuten des Nationalen Versicherungsbüros und des Nationalen Garantiefonds sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung des ASTRA.
² Bei Streitigkeiten zwischen dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds oder zwischen diesen und ihren Mitgliedern entscheidet das ASTRA.
¹⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 136 ).
Art. 56 ¹⁴¹ Verhältnis
¹ Steht nicht fest, ob der Schaden letztlich von einem ausländischen Versicherer gedeckt wird, so erfolgt die Schadenregulierung nach Massgabe der Wahrscheinlichkeit zu Lasten des Nationalen Versicherungsbüros oder des Nationalen Garantiefonds. Im Zweifelsfall wird ein Schaden zu Lasten des Nationalen Garantiefonds reguliert. In jedem Fall wird der Selbstbehalt nach Artikel 52 Absatz 3bis zur definitiven Regulierung zurückbehalten.
² Stellt sich heraus, dass für den vom Nationalen Versicherungsbüro nach Absatz 1 übernommenen Schaden definitiv kein ausländischer Versicherer deckungspflichtig ist, so nimmt es Rückgriff auf den Nationalen Garantiefonds.
³ Wurde der Aufwand provisorisch vom Nationalen Garantiefonds gedeckt und ergibt sich eine Deckungspflicht eines ausländischen nationalen Versicherungsbüros nachträglich, so nimmt er Rückgriff auf das Nationale Versicherungsbüro. Das Nationale Versicherungsbüro erstattet dem Geschädigten den zurückbehaltenen Selbstbehalt, sobald die Rückgriffszahlung aus dem Ausland eingegangen ist.
⁴ Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds sind verpflichtet, einander gegenseitig alle Tatsachen zu melden, die einen Rückgriff nach den Absätzen 2 und 3 begründen.
¹⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 136 ).
Art. 57 ¹⁴²
¹⁴² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, mit Wirkung seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 136 ).
Art. 58 ¹⁴³ Beiträge der Motorfahrzeughalter
Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds berechnen die Beiträge nach anerkannten Regeln der Versicherungstechnik. Sie legen die Beiträge und das Kalkulationsschema der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) zur Genehmigung vor.
¹⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3839 ).
Art. 59 ¹⁴⁴ Pflichten der Versicherungsunternehmen
¹ Die Versicherungsunternehmen müssen die Versicherungsnehmer über die Höhe der Beiträge informieren.
² Sie müssen dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds:
a. die Beiträge überweisen;
b. die Angaben melden, die diese benötigen, um zu überprüfen, ob die Versicherungsunternehmen die Beitragserhebungspflicht korrekt erfüllen.
¹⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3839 ).
Art. 59 a ¹⁴⁵ Mitwirkung der Behörden
Das ASTRA und die FINMA melden dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds die Angaben, die diese benötigen, um zu überprüfen, ob die Versicherungsunternehmen die Beitragserhebungspflicht korrekt erfüllen.
¹⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3839 ).
Art. 59 b ¹⁴⁶
¹⁴⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3839 ).
Art. 59 c ¹⁴⁷ Leistungskoordination
Die Koordination der Leistungen der Sozialversicherungen mit den Schadenersatzleistungen des Nationalen Versicherungsbüros oder des Nationalen Garantiefonds richtet sich nach den Artikeln 72 bis 75 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000¹⁴⁸ über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts.
¹⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 136 ).
¹⁴⁸ SR 830.1

5. Teil: ¹⁴⁹ Strafbestimmungen

¹⁴⁹ Ursprünglich 7. Teil
Art. 60
1.   Wer eine durch diese Verordnung vorgeschriebene Bewilligung nicht einholt, wer die zu einem Tagesausweis gehörenden Kontrollschilder oder die Ersatzfahrzeugbewilligung nicht rechtzeitig der Behörde zurückgibt,
wird mit Busse ¹⁵⁰ bestraft. ¹⁵¹
2.  Wer Beschränkungen, Auflagen oder Befristungen missachtet, die mit Bewilligungen oder besondern Fahrzeugausweisen im Sinne dieser Verordnung verbunden sind, insbesondere wer die Bestimmung von Artikel 14 Absatz 1 dieser Verordnung über die Verwendung von Fahrzeugen mit Wechselschildern übertritt, wer ohne Berechtigung Händlerschilder verwendet, die nach Artikel 24 Absatz 6¹⁵² verlangten Belege nicht mitführt oder ein mit Händlerschildern versehenes Fahrzeug zu Fahrten verwendet, die nach dieser Verordnung nicht gestattet sind,¹⁵³
wird mit Busse bestraft.
3.  …¹⁵⁴
wird mit Busse bestraft.
4.  Wer ausländische Kontrollschilder für Motorfahrzeuge, in die Schweiz einführt, um sie unter Umgehung bestehender Vorschriften zu verwenden, wird mit Busse bestraft. Die Zollbehörden können Kontrollschilder beschlagnahmen, wenn anzunehmen ist, dass sie missbräuchlicher Verwendung dienen sollen, und sie zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes der zuständigen kantonalen Behörde übermitteln; diese zieht die Schilder endgültig ein, wenn die Absicht missbräuchlicher Verwendung festgestellt ist.¹⁵⁵ ¹⁵⁶
5.  Der Fahrzeughalter oder Inhaber eines Kollektiv- Fahrzeugausweises und Personen, die an ihrer Stelle über Fahrzeug oder Ausweis verfügen, unterstehen der gleichen Strafdrohung wie der Täter, wenn sie von der Widerhandlung Kenntnis hatten oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnten.
6.  Die vorstehenden Strafbestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Tat unter eine Strafdrohung des SVG fällt.
¹⁵⁰ Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2107 ). Die Anpassung wurde im ganzen Art. vorgenommen.
¹⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1383 ).
¹⁵² Verweis gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 ( AS 1992 1338 ).
¹⁵³ Fassung dieses Absatzes gemäss Art. 152 Ziff. 1 VZV, in Kraft seit 1. Jan. 1977 ( AS 1976 2423 ).
¹⁵⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4933 ).
¹⁵⁵ Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1383 ).
¹⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 ( AS 1975 1857 ).

6. Teil: ¹⁵⁷ Schlussbestimmungen ¹⁵⁸

¹⁵⁷ Ursprünglich 8. Teil
¹⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2107 ).

1. Abschnitt: Inkrafttreten ¹⁵⁹

¹⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2107 ).
Art. 61 ¹⁶⁰
¹ Die Artikel 58–89 SVG (Haftpflicht und Versicherung) und diese Verordnung treten am 1. Januar 1960 in Kraft; ebenso die Artikel 96, 97 und 99 Ziffer 4 SVG (Strafbestimmungen).
² Die einzelnen Haftpflicht- und Versicherungsbestimmungen des SVG und dieser Verordnung gelten nicht für Schäden, die vor ihrem Inkrafttreten verursacht wurden.
¹⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2107 ).
Art. 62–71 ¹⁶¹
¹⁶¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2107 ).
Art. 72 ¹⁶²
¹⁶² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1983, mit Wirkung seit 1. Jan. 1994 ( AS 1983 1655 ).
Art. 73–76 ¹⁶³
¹⁶³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2107 ).

2. Abschnitt: Ausnahmen, Weisungen ¹⁶⁴

¹⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2107 ).
Art. 76 a ¹⁶⁵ … ¹⁶⁶
¹ Das ASTRA kann für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen erlassen. Es kann in besonderen Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten, wenn dabei die Schadendeckung nicht vermindert wird.
² Es trifft allgemeine Anordnungen in der Regel nach Rücksprache mit den Kantonen und betroffenen Kreisen.
¹⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 5. Sept. 1967 ( AS 1967 1295 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 ( AS 1992 1338 ).
¹⁶⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2107 ).
Art. 76 b ¹⁶⁷
¹⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 5. Sept. 1967 ( AS 1967 1295 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 83 ).
Art. 77 ¹⁶⁸
¹⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995 ( AS 1995 5465 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 83 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 15. Oktober 1975 ¹⁶⁹

¹⁶⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2107 ).

Schlussbestimmung der Änderung vom 24. Mai 1989 ¹⁷⁰

¹⁷⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2107 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 1. Juli 1992 ¹⁷¹

¹⁷¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2107 ).

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 14. Januar 2004 ¹⁷²

¹⁷² AS 2004 649 . In Kraft seit 1. Nov. 2004.
¹ Die neuen Mindestversicherungssummen sind auf alle Schadenereignisse anwendbar, die ab dem 1. Januar 2005 eintreten.
² Der Versicherer ist berechtigt, die Prämien anzupassen, wenn er durch diese Verordnungsänderung zu einer Mehrleistung verpflichtet wird.
³ Prämienerhöhungen nach Absatz 2 sind dem Versicherungsnehmer spätestens 30 Tage vor deren Inkrafttreten schriftlich anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer hat daraufhin das Recht, den Vertrag zu kündigen. Der Versicherer muss in der Anzeige der Prämienerhöhung auf dieses Kündigungsrecht hinweisen. Die Kündigung ist gültig, wenn sie spätestens am Tage vor dem Inkrafttreten der Prämienerhöhung beim Versicherer eintrifft.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. November 2006 ¹⁷³

¹⁷³ AS 2007 83
Versicherungsnachweise dürfen bis am 31. Dezember 2008 in Papierform ausgestellt werden.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Oktober 2011 ¹⁷⁴

¹⁷⁴ AS 2011 4933
¹ Aus den Versicherungsverträgen für Radfahrer und Benützer von Fahrzeugen nach dem bisherigen Artikel 37, die für das Jahr 2011 abgeschlossen wurden, bleibt der Versicherer bis zum 31. Mai 2012 im bisherigen Umfang deckungspflichtig, sofern die Fahrradvignette am Fahrzeug befestigt ist.
² Die Kantone sorgen dafür, dass eine Liste der Codes zur Feststellung der Haftpflichtversicherungsgesellschaft noch bis mindestens 31. Dezember 2012 bei der Polizei allgemein zugänglich aufliegt.

Anhang 1 ¹⁷⁵

¹⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 1. Juli 1992 ( AS 1992 1338 ). Bereinigt gemäss Ziff. III der V vom 29. Nov. 2006 ( AS 2007 83 ), Anhang 4 Ziff. II 7 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung ( AS 2018 4997 ) und Ziff. II der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 249 ).
(Art. 3 a Abs. 4 und 4 Abs. 3)

Versicherungsnachweise

A. Versicherungsnachweise für Motorfahrzeuge

1.  Die Versicherungsnachweise müssen folgende Datenfelder beinhalten:
– Versicherungsnachweisnummer
– Kontrollschild
– Fahrzeugart
– Fabrikmarke/Typ
– Fahrgestellnummer
– Stammnummer
– Besondere Verhältnisse
– Datum des Beginns der Gültigkeit
– Befristungsdatum
– Grund der Inverkehrsetzung
– Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatstaat und Adresse des Halters
– Name, Vorname und Wohnort des Lenkers
– Standort des Fahrzeuges
– Name, Code und Adresse des Versicherers
– Versicherungsreferenznummer
– Schildart
– Anzahl Plätze
2.  Folgende Rubriken des Versicherungsnachweises müssen vom Versicherer übermittelt werden:
– Angaben des Kontrollschildes (wenn dem Versicherer bekannt)
– Fahrzeugart
– Fabrikmarke und Typ
– Fahrgestellnummer (Kanton kann darauf verzichten)
– Stammnummer
– Besondere Verhältnisse
– Datum des Beginns der Gültigkeit
– Befristungsdatum (nur bei befristeten Versicherungsnachweisen)
– Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Halters
– Name, Vorname und Wohnort des Lenkers (nur wenn Standort nicht identisch mit Halteradresse)
– Name, Code und Adresse des Versicherers
– Police-Nummer
3.  Dem Versicherer werden über das Informationssystem Verkehrszulassung folgende Daten rückübermittelt:
– Fahrzeugart
– Besondere Verwendungen
– Anzahl Plätze
– Sitzplätze/Stehplätze
– Höchstgeschwindigkeit
– Kontrollschild
– Schildart
– Schildfarbe
– Versicherungsgesellschaftscode
– Referenz/Policennummer
– Halteradresse
– Geburtsdatum
– Heimatstaat
– Standortadresse
– Marke/Typ
– Stammnummer
– Fahrgestellnummer
– Datum der Inverkehrsetzung
– Befristungsdatum
– Mutationsgrund Inverkehrsetzung
– Datum der Ausserverkehrsetzung
– Mutationsgrund Ausserverkehrsetzung
– Übermittlungsdatum
– Typenschein-Nummer inklusive Zusatzcode
– Fahrzeugfarbe
– Gesamtgewicht
– Leergewicht
– Karosserieform
– Datum der ersten Inverkehrsetzung
– Hubraum
– Nutzlast
– Dachlast
– Gewicht des Zuges
– Kilowatt
– Leistung Kilowatt

B. Versicherungsnachweis für Unternehmungen und Veranstaltungen

1.  Die Versicherungsnachweise sind 21 cm breit und 14,8 cm hoch (Format A5). Die Grundfarbe des Papiers ist grau.
2.  Die Versicherungsnachweise müssen wie folgt gestaltet sein:

Interne Kontrollnummer des Versicherers
No de contrôle interne de l’assureur
No di controllo interno dell’assicuratore

Versicherungs-Nachweis für Unternehmungen
und Veranstaltungen

Attestation d’assurance pour entreprises et manifestations

Attestato d’assicurazione per aziende e manifestazioni

Police

No
Polizza


Art. 27

VVV

OAV


Art. 32

VVV

OAV


Art. 33

VVV

OAV

Versicherungsnehmer –
Preneur d’assurance – Stipulante

Unternehmen des
Motorfahrzeuggewerbes

Strassenbaumaschinen

Werkinterner Verkehr auf öffentlichen
Strassen

Entreprise de la
branche automobile

Machines pour la
construction des routes

Véhicules d’usine
empruntant la voie
publique

Aziende dell’industria dei veicoli a motore

Macchine per la
costruzione di strade

Veicoli di fabbrica
circolanti su strade pubbliche

Gültig ab:/
Valable des:/
Valido dal:

Gültig ab:/
Valable des:/
Valido dal:

Gültig ab:/
Valable des:/
Valido dal:


Art. 30

VVV

OAV


Rennen – Course de vitesse – Gara di velocità

Nähere Bezeichnung des Unternehmens (Werkes) oder der
Veranstaltung
Désignation plus précise de l’entreprise (usine) ou de la
manifestation
Designazione più precisa dell’azienda
(officina) o della manifestazione

Deckungssummen:
Montants d’assurance:
Somme assicurate:

Ereignis
Evénement
Sinistro


Fr.


________________

Personenschaden
Mort ou lésions
corporelles
Morte o lesioni
corporali



Fr.



________________

Sachschaden
Dommages matériels
Danni materiali


Fr.


________________

Gültig ab:
Valable des:
Valido dal:

bis
jusqu’au
al

Die auf Grund obiger Police abgeschlossene Versicherung entspricht den
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958
über den Strassenverkehr.

L’assurance conlure sur la base de la police indiquée ci-dessus est
conformes aux exigences des dispositions de la loi fédérale du
19 décembre 1958
sur la circulation routière.
L’assicurazione stipulata in base alla polizza sopra citate è conforme alle
disposizioni della legge federale del 19 dicembre 1958 sulla circolazione stradale.

Ort und Datum
Lieu et date
Luogo e date

Stempel und Unterschrift des Versicherers

C. Meldungen an die Versicherer (Art. 3 a Abs. 4 Bst. a und b)

1.  Die Zulassungsbehörden übermitteln die Kontrollmeldungen (Art. 3 a Abs. 4 Bst. a) und die Meldungen über die Ausserverkehrsetzungen (Art. 3 a Abs. 4 Bst. b) auf elektronischem Weg dem ASTRA. Dieses gibt die Meldungen dem Versicherer weiter. Die Daten auf diesen Meldungen werden einheitlich wiedergegeben analog den Versicherungsnachweisen.
2.  Den Versicherern müssen dabei mindestens folgende Daten gemeldet werden:
– Angaben des Kontrollschildes
– Fahrzeugart
– Fabrikmarke und Typ
– Fahrgestell-Nummer
– Stamm-Nummer
– Inverkehrsetzungsdatum
– Besondere Verwendungen
– Halterangaben (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum und Heimatstaat)
– Name, Code und Adresse des Versicherers
– Police-Nummer
– Datum der Meldung an denVersicherer
Zusätzlich bei der Kontrollmeldung:
– Befristungsdatum (nur bei befristeten Versicherungsnachweisen)
– Mutationsgrund (Mindestunterscheidung: Neueinlösung/WIK nach Hinterlegung der Kontrollschilder/WIK nach Abmeldung durch Versicherer)
Zusätzlich bei der Meldung der Ausserverkehrsetzung:
– Ausserverkehrsetzungsdatum
– Mutationsgrund (Mindestunterscheidung: Depot Kontrollschilder/ übrige Ausserverkehrsetzungsgründe)

Anhang 2 ¹⁷⁶

¹⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. April 1987 ( AS 1987 628 ). Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992 ( AS 1992 1338 ), vom 22. Nov. 1995 ( AS 1995 5465 ) und Ziff. II der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 249 ).
(Art. 18)

Provisorische Immatrikulation

A. Kontrollschilder

1.  Die Schilder für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge werden unabhängig von den übrigen Kontrollschildern nummeriert. Mit der Nummerierung kann von vorne begonnen werden, wenn Gewähr besteht, dass sich nicht gleichzeitig zwei verschiedene provisorisch immatrikulierte Motorwagen oder Motorräder mit gültigen Kontrollschildern gleicher Nummer in Verkehr befinden.
2.  Die Schilder für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge sind aus dünnem Blech und entsprechen in Ausführung und Beschriftung den Vorschriften, die für die übrigen Kontrollschilder gelten (Art. 83 und 85 VZV¹⁷⁷). Das ASTRA kann die Verwendung anderer Materialien zulassen.
3.¹⁷⁸  Die Schilder für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge tragen anschliessend an die Kontrollnummer einen erhaben gepressten, senkrechten roten Balken; Schilder unverzollter Fahrzeuge tragen zusätzlich den Buchstaben «Z». Auf den vorderen Schildern für Motorwagen und den Schildern für Motorräder und für Kleinmotorräder ist der rote Balken 33 mm breit und 67 mm hoch, auf den hinteren Schildern für Motorwagen 36 mm breit und 75 mm hoch.
4.  Auf dem roten Balken wird die Jahrzahl des dem Verfalljahr vorangehenden Jahres vertieft eingepresst.
¹⁷⁷ SR 741.51
¹⁷⁸ AS 1987 1350

B. Kontrollmarken

1.  Auf dem roten Balken ist eine Kontrollmarke aufzukleben, die die Zahl des Verfallmonats und die beiden letzten Ziffern des Verfalljahres trägt.
2.  Diese Kontrollmarke ist 5 cm hoch und 3 cm breit. Die Ecken sind mit einem Radius von 0,2 cm abgerundet. Die Grundfarbe ist rot. Die letzten beiden Ziffern des Verfalljahres sind in weisser Schrift gemäss untenstehendem Muster auf der Marke platziert. Die Zahl des Verfallmonats steht in schwarzer, 3,3 cm hoher Schrift mit einer Strichstärke von 0,45 cm in der Mitte der Marke.
3.  Die Kontrollmarken werden von den Kantonen beschafft.

Anhang 3 ¹⁷⁹

¹⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4933 ).
(Art. 35 Abs. 3)

Versicherungsvignetten für Motorfahrräder

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Anhang 4 ¹⁸⁰

¹⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 1. Juli 1992 ( AS 1992 1338 ). Bereinigt gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge ( AS 1995 4425 ), Art. 1 Ziff. 6 der V vom 22. Juni 1998 ( AS 1998 1796 ), Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015 ( AS 2015 463 ) und Ziff. I und II der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 249 ).
(Art. 23)

Mindestanforderungen für die Erteilung von Kollektiv-Fahrzeugausweisen

1 Fahrzeughersteller

1.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: – Diplom als Ing. ETH oder HTL auf dem Gebiet Maschinen- oder Fahrzeugbau oder
– Fähigkeitszeugnis als Automobil-Mechatroniker und 5-jährige Tätigkeit in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte.
1.2 Umfang des Betriebes für
1.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: Herstellung von mindestens 20 Fahrzeugen pro Jahr;
1.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:

Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

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, wobei y die Anzahl der

direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis weitere 20 Fahrzeuge hergestellt werden.

1.3 Räumlichkeiten: – Fabrikationsräume und Einrichtungen für die regelmässige Herstellung und Montage von Fahrzeugen,
– Abstellplatz für mindestens fünf Fahrzeuge und
– Büro mit Telefon.
1.4 Betriebseinrichtungen: – Maschinenpark, Einrichtungen und Werkzeugsortiment für die Herstellung und Montage von Fahrzeugen,
– Batterieladegerät, Wagenheber, optisches Lichteinstellgerät.

2 Fahrzeugimporteure

2.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: – Fähigkeitszeugnis als Automobil-Mechatroniker und insgesamt 5-jährige Tätigkeit in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte oder
– 6-jährige Berufstätigkeit in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte.
2.2 Umfang des Betriebes für
2.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: Import von mindestens 20 neuen Fahrzeugen pro Jahr;
2.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:

Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

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, wobei y die Anzahl der

direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis weitere 20 neue Fahrzeuge importiert werden.

2.3 Räumlichkeiten: – Raum für Fahrzeugaufbereitung und Fahrzeugpräsentation von mindestens 50 m²,
– Abstellplatz für mindestens weitere zehn Fahrzeuge und
– Büro mit Telefon.
2.4 Betriebseinrichtungen: – Einrichtungen und Werkzeugsortiment für die Bereitstellung von Fahrzeugen,
– Lift oder Grube, Batterieladegerät, Wagenheber, optisches Lichteinstellgerät, typengeprüftes Abgasmessgerät.

3 Fahrzeughandel

3.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: – Fähigkeitszeugnis als Automobil-Mechatroniker und insgesamt 5-jährige Tätigkeit in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte oder
– 6-jährige Berufserfahrung in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte.
3.2 Umfang des Betriebes für
3.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Verkauf pro Jahr von mindestens – 40 leichten Motorwagen,
– 10 schweren Motorwagen,
– 30 Motorrädern,
– 20 land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen,
– 20 Arbeitsfahrzeugen,
– 20 Anhängern,
– 20 dreirädrigen Motorfahrzeugen,
– 20 Kleinmotorfahrzeugen, oder
– 20 Leichtmotorfahrzeugen;
3.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise: a. für leichte Motorwagen: ein Kollektiv-Fahrzeugausweis je 40 verkaufte leichte Motorwagen pro Jahr;
b. für die übrigen Fahrzeugarten:

Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

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, wobei y die Anzahl der

direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis weitere

– 10 schwere Motorwagen,
– 30 Motorräder,
– 20 land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge,
– 20 Arbeitsfahrzeuge,
– 20 Anhänger,
– 20 dreirädrige Motorfahrzeuge,
– 20 Kleinmotorfahrzeuge oder
– 20 Leichtmotorfahrzeuge verkauft werden.
3.3 Räumlichkeiten: – Raum für Fahrzeugaufbereitung und Fahrzeugpräsentation von mindestens 50 m²,
– Abstellplatz für mindestens weitere zehn Fahrzeuge und
– Büro mit Telefon.
3.4 Betriebseinrichtungen: – Einrichtungen und Werkzeugsortiment für die Bereitstellung von Fahrzeugen,
– Lift oder Grube, Batterieladegerät, Wagenheber, optisches Lichteinstellgerät, typengeprüftes Abgasmessgerät.

4 Reparaturwerkstätte für leichte Motorwagen und ähnliche Fahrzeuge

4.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: – Fähigkeitszeugnis als Automobil-Mechatroniker oder Automobil-Fachmann und insgesamt 5‑jährige Tätigkeit in der Branche oder
– 6-jährige Berufstätigkeit in der Branche.
4.2 Umfang des Betriebes für
4.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Entgeltliche Reparaturarbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr;
4.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:

Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

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, wobei y die Anzahl der

der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.

4.3 Räumlichkeiten: – Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,
– Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und
– Büro mit Telefon.
4.4 Betriebseinrichtungen: – Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Reparaturen an leichten Motorwagen,
– Lift oder Grube, Batterieladegerät, Schweissanlage, Wagenheber, Reifenmontiermaschine, Auswuchtmaschine, Lenkgeometrie-Prüfgerät (Messplatte), typengeprüftes Abgasmessgerät, optisches Lichteinstellgerät.

5 Reparaturwerkstätte für schwere Motorwagen

5.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: – Fähigkeitszeugnis als Automobil-Mechatroniker oder Automobil-Fachmann und insgesamt 5‑jährige Tätigkeit in der Branche oder
– 6-jährige Berufstätigkeit in der Branche.
5.2 Umfang des Betriebes für
5.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Entgeltliche Reparaturarbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 20 Fahrzeugen pro Jahr;
5.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:

Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

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, wobei y die Anzahl der

direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 20 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.

5.3 Räumlichkeiten: – Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,
– Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und
– Büro mit Telefon.
5.4 Betriebseinrichtungen: – Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Reparaturen an schweren Motorwagen,
– Lift oder Grube, Batterieladegerät, Schweissanlage, Wagenheber, Reifenmontiermaschine, Auswuchtmaschine, vom UVEK anerkanntes Abgasmessgerät, optisches Lichteinstellgerät.

6 Reparaturwerkstätte für Motorräder und ähnliche Fahrzeuge

6.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: – Fähigkeitszeugnis als Motorradmechaniker und insgesamt 5-jährige Tätigkeit in der Branche oder
– 6 Jahre Berufstätigkeit in der Branche.
6.2 Umfang des Betriebes für
6.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Entgeltliche Reparaturarbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 30 Fahrzeugen pro Jahr;
6.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:

Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

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, wobei y die Anzahl der

direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 30 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.

6.3 Räumlichkeiten: – Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,
– Abstellplatz für mehrere Fahrzeuge und
– Büro mit Telefon.
6.4 Betriebseinrichtungen: – Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Reparaturen an Motorrädern,
– Batterieladegerät, Schweissanlage, Motorrad-Hebebühne, Reifenmontiermaschine, Auswuchtgerät, Lichteinstellgerät.

7 Reparaturwerkstätte für land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge

7.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: – Fähigkeitszeugnis als Landmaschinenmechaniker, Automobil-Mechatroniker oder Automobil-Fachmann und insgesamt 5-jährige Tätigkeit in der Branche oder
– 6-jährige Berufstätigkeit in der Branche.
7.2 Umfang des Betriebes für
7.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Entgeltliche Reparaturarbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 30 Fahrzeugen pro Jahr;
7.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:

Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

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, wobei y die Anzahl der

direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 30 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.

7.3 Räumlichkeiten: – Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,
– Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und
– Büro mit Telefon.
7.4 Betriebseinrichtungen: – Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Reparaturen an land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen,
– Batterieladegerät, Schweissanlage, vom UVEK anerkanntes Abgasmessgerät, Lichteinstellgerät.

8 Reparaturwerkstätte für Anhänger

8.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: – Fähigkeitszeugnis als Automobil-Mechatroniker oder Automobil-Fachmann oder für einen technisch gleichwertigen Beruf und insgesamt 5-jährige Tätigkeit in der Branche oder
– 6-jährige Berufstätigkeit in der Branche.
8.2 Umfang des Betriebes für
8.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Entgeltliche Reparaturarbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 30 Fahrzeugen pro Jahr;
8.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:

Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

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, wobei y die Anzahl der

direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 30 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.

8.3 Räumlichkeiten: – Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,
– Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und
– Büro mit Telefon.
8.4 Betriebseinrichtungen: – Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Reparaturen an Anhängern,
– Schweissanlage, Wagenheber.

9 Karosseriewerkstätte

9.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: – Fähigkeitszeugnis als Fahrzeugschlosser, Karosseriespengler, Automobil-Mechatroniker oder Automobil-Fachmann und insgesamt 5-jährige Tätigkeit in der Branche oder
– 6-jährige Berufstätigkeit in der Branche.
9.2 Umfang des Betriebes für
9.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 30 Fahrzeugen pro Jahr;
9.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:

Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

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, wobei y die Anzahl der

direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 30 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.

9.3 Räumlichkeiten: – Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,
– Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und
– Büro mit Telefon.
9.4 Betriebseinrichtungen: – Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Karosseriewerkstatt,
– Schweissanlage, Wagenheber, optisches Lichteinstellgerät.

10 Autospenglerei

10.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: – Fähigkeitszeugnis als Fahrzeugschlosser, Karosseriespengler, Automobil-Mechatroniker oder Automobil-Fachmann und insgesamt 5-jährige Tätigkeit in der Branche oder
– 6-jährige Berufstätigkeit in der Branche.
10.2 Umfang des Betriebes für
10.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Entgeltliche Reparaturarbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr;
10.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:

Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

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, wobei y die Anzahl der

direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.

10.3 Räumlichkeiten: – Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,
– Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und
– Büro mit Telefon.
10.4 Betriebseinrichtungen: – Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Autospenglerei,
– Richtsystem (z. B. Dozzer), mobile Pressen, Schweissanlage, Richtplatte, optisches Lichteinstellgerät, Lenkgeometrie-Prüfgerät (Messplatte), Wagenheber.

11 Autospritzwerk

11.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: – Fähigkeitszeugnis als Autolackierer, Automobil-Mechatroniker oder Automobil-Fachmann und insgesamt 5-jährige Tätigkeit in der Branche oder
– 6-jährige Berufstätigkeit in der Branche.
11.2 Umfang des Betriebes für
11.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr;
11.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:

Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

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, wobei y die Anzahl der

direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.

11.3 Räumlichkeiten: – Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,
– Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und
– Büro mit Telefon.
11.4 Betriebseinrichtungen: – Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Autospritzwerk,
– Spritzkabine, Farbmischanlage.

12 Autosattlerei

12.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: – Fähigkeitszeugnis als Karosseriesattler, Automobil-Mechatroniker oder Automobil-Fachmann und insgesamt 5-jährige Tätigkeit in der Branche oder
– 6-jährige Berufstätigkeit in der Branche.
12.2 Umfang des Betriebes für
12.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 20 Fahrzeugen pro Jahr;
12.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:

Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

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, wobei y die Anzahl der

direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 20 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.

12.3 Räumlichkeiten: – Reparaturraum für mindestens ein Fahrzeug,
– Abstellplätze für mindestens zwei weitere Fahrzeuge und
– Büro mit Telefon.
12.4 Betriebseinrichtungen:
Einrichtungen für Autosattlerei und vollständiges Sortiment von Sattlerwerkzeugen.

13 Autoelektrowerkstätte

13.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: – Fähigkeitszeugnis als Autoelektriker, Automobil-Mechatroniker oder Automobil-Fachmann und insgesamt 5-jährige Tätigkeit in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte oder
– 6-jährige Berufstätigkeit in der Branche.
13.2 Umfang des Betriebes für
13.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr;
13.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:

Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

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, wobei y die Anzahl der

direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.

13.3 Räumlichkeiten: – Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,
– Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und
– Büro mit Telefon.
13.4 Betriebseinrichtungen. – Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Autoelektriker,
– typengeprüftes Abgasmessgerät, Elektroprüfbank, optisches Lichteinstellgerät.

14 Lenkgeometrie-Werkstätte

14.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: – Fähigkeitszeugnis als Automobil-Mechatroniker oder Automobil-Fachmann und insgesamt 5‑jährige Tätigkeit in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte oder
– 6-jährige Berufstätigkeit in der Branche.
14.2 Umfang des Betriebes für
14.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr;
14.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:

Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

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, wobei y die Anzahl der

direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.

14.3 Räumlichkeiten: – Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,
– Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und
– Büro mit Telefon.
14.4 Betriebseinrichtungen: – Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Lenkgeometrie-Werkstatt,
– optisches Achsvermessungsgerät, Lift oder Grube, Lenkgeometrie- Prüfgerät (Messplatte).

15 Fahrtschreibereinbau-Werkstätte

15.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: – Fähigkeitszeugnis als Autoelektriker, Automobil-Mechatroniker oder Automobil-Fachmann und insgesamt 5-jährige Tätigkeit in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte oder Autoelektrowerkstätte oder
– 6-jährige Berufstätigkeit in der Branche.
15.2 Umfang des Betriebes für
15.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr;
15.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:

Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

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, wobei y die Anzahl der

direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.

15.3 Räumlichkeiten: – Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,
– Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und
– Büro mit Telefon.
15.4 Betriebseinrichtungen:
Geräte und Einrichtungen für den Einbau, die Prüfung und die Reparatur von Fahrtschreibern.
15.5 Bewilligung:
Bewilligung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit ¹⁸¹ als Werkstätte für den Einbau, die Nachprüfung und die Reparatur von Fahrtschreibern.
¹⁸¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst ( AS 2021 589 ).

16 Diesel-Spezialwerkstätte

16.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: – Fähigkeitszeugnis als Automobil-Mechatroniker oder Automobil-Fachmann und insgesamt 5‑jährige Tätigkeit in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte, oder
– 6-jährige Berufstätigkeit in der Branche.
16.2 Umfang des Betriebes für
16.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr;
16.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:

Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

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, wobei y die Anzahl der

direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.

16.3 Räumlichkeiten: – Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,
– Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und
– Büro mit Telefon.
16.4 Betriebseinrichtungen: – Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Dieselpumpenreparaturen,
– Pumpen- und Düsenprüfstand, vom UVEK anerkanntes Abgasmessgerät.

17 Bremsen-Spezialwerkstätte

17.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: – Fähigkeitszeugnis als Automobil-Mechatroniker oder Automobil-Fachmann und insgesamt 5‑jährige Tätigkeit in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte oder
– 6-jährige Berufstätigkeit in der Branche.
17.2 Umfang des Betriebes für
17.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr;
17.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:

Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

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, wobei y die Anzahl der

direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.

17.3 Räumlichkeiten: – Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,
– Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und
– Büro mit Telefon.
17.4 Betriebseinrichtungen:
Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Bremsenreparaturen, Bremsenprüfstand.

18 Betriebe mit grossem Motorfahrzeugpark

18.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: – Fähigkeitszeugnis als Automobil-Mechatroniker oder Automobil-Fachmann und insgesamt 5‑jährige Tätigkeit in der Branche oder
– 6-jährige Berufstätigkeit in der Branche.
18.2 Umfang des Betriebes für
18.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Eigener Fahrzeugpark von mindestens 30 Fahrzeugen;
18.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:

Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

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, wobei y die Anzahl der

direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem muss der eigene Fahrzeugpark je Kollektiv- Fahrzeugausweis 30 weitere Fahrzeuge umfassen.

18.3 Räumlichkeiten:
Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge.
18.4 Betriebseinrichtungen: – Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Reparaturen an Fahrzeugen,
– Lift oder Grube, Batterieladegerät, Schweissanlage, Wagenheber, Reifenmontiermaschine, Auswuchtmaschine, Lenkgeometrie-Prüfgerät (Messplatte), typengeprüftes Abgasmessgerät, optisches Lichteinstellgerät.

19 Betriebe, die Fahrzeuge erproben

19.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: – Fähigkeitszeugnis als Automobil-Mechatroniker und insgesamt 5-jährige Tätigkeit in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte oder
– 6-jährige Berufstätigkeit in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte.
19.2 Umfang des Betriebes für
19.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Erproben von mindestens 20 Fahrzeugen pro Jahr;
19.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:

Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

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, wobei y die Anzahl der

direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis weitere 20 Fahrzeuge erprobt werden.

19.3 Räumlichkeiten: – Raum für Fahrzeugaufbereitung mindestens 50 m²,
– Abstellplatz für mindestens weitere zwei Fahrzeuge und
– Büro mit Telefon.
19.4 Betriebseinrichtungen: – Einrichtungen und Werkzeugsortiment für die Bereitstellung von Fahrzeugen,
– Lift oder Grube, Batterieladegerät, Wagenheber, optisches Lichteinstellgerät, typengeprüftes Abgasmessgerät.

20 Betriebe, die in mehreren Betriebsarten tätig sind

Betrieben, die in mehreren Betriebsarten tätig sind, deren Betriebsumfang je Betriebsart jedoch die geforderte Mindestgrösse nicht erreicht, kann ein Kollektiv-Fahrzeugausweis abgegeben werden, wenn der gesamte Betriebsumfang den für eine Betriebsart allein vorgeschriebenen Mindestumfang erreicht und die Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen den Anforderungen für jede einzelne Betriebsart insgesamt entsprechen.

Anhang 5 ¹⁸²

¹⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008 ( AS 2008 5083 ). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 249 ).
(Art. 10 b )

Vorläufige Verkehrsberechtigung in der Schweiz

1. Halter/Halterin
Name/Firma:
Vorname:
Strasse/Nr.:
PLZ/Ort:
2. Einzulösendes Fahrzeug
Kontrollschild-Nr.:
Marke/Typ:
Fahrgestell-Nr.:
Stamm-Nr.:
3. Der Halter/die Halterin bestätigt, dass er/sie am … bei der Motorhaftpflichtversicherung … einen Versicherungsnachweis angefordert hat.
4. Der Halter/die Halterin bestätigt, folgende Unterlagen am … der Post oder der Zulassungsbehörde übergeben zu haben:
a. Fahrzeugausweis für das einzulösende Fahrzeug oder Prüfbericht (Formular 13.20 A);
b. Fahrzeugausweis für das Fahrzeug, das ausser Verkehr gesetzt werden soll;
c. das amtliche Formular mit schriftlicher Zustimmung des Halters/der Halterin und der vom Eintrag begünstigten Person (z.B. Leasingfirma) bzw. rechtskräftiges Gerichtsurteil über die Eigentumsverhältnisse, wenn im Fahrzeugausweis der Code 178 «Halterwechsel verboten» eingetragen ist;
d. für LSVA¹⁸³-pflichtige Fahrzeuge: Konformitätsausweis (Art. 16 Abs. 2 SVAV¹⁸⁴) oder auf den Halter/die Halterin lautende Befreiungserklärung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (Art. 15 Abs. 5 SVAV).

Datum:

 Unterschrift (Halter/in):

Hinweis: Das wahrheitsgemäss ausgefüllte Formular ist nach Artikel 10 b Absatz 1 der Verkehrsversicherungsverordnung in Fahrzeugen, welche vor der Erteilung des Fahrzeugausweises verwendet werden dürfen, mitzuführen. Die vorläufige Verkehrsberechtigung gilt für Fahrten in der Schweiz bis zur Zustellung des Fahrzeugausweises, längstens aber 30 Tage ab Gültigkeitsbeginn des Versicherungsnachweises. Sie gilt nicht für Motorfahrzeuge und Anhänger, die provisorisch immatrikuliert sind oder mit Tagesausweisen verwendet werden.
¹⁸³ Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
¹⁸⁴ SR 641.811
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