Reglement des Bundesgerichts betreffend die Aufsicht über das Bundesstrafgericht... (173.110.132)
CH - Schweizer Bundesrecht

Reglement des Bundesgerichts betreffend die Aufsicht über das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht 1 (Aufsichtsreglement des Bundesgerichts, AufRBGer)

(Aufsichtsreglement des Bundesgerichts, AufRBGer) vom 11. September 2006 (Stand am 1. September 2023) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 6. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 2239 ).
Das Schweizerische Bundesgericht,
gestützt auf die Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a und 17 Absatz 4 Buchstabe g des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005² (BGG),
beschliesst:
² SR 173.110
Art. 1 Zuständigkeit
¹ Die administrative Aufsicht obliegt der Verwaltungskommission des Bundesgerichts. Diese wird durch das Generalsekretariat und den Datenschutzbeauftragten oder die Datenschutzbeauftragte des Bundesgerichts unterstützt.³
² Die Verwaltungskommission kann für die Ausübung der Aufsicht notwendige Vorarbeiten und Untersuchungen einem Gerichtsmitglied übertragen, das ihr nicht angehört.
³ Die parlamentarische Oberaufsicht bleibt vorbehalten.
³ Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 12. Juni 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 20 23 408).
Art. 2 Gegenstand und Zweck der Aufsicht
¹ Der Aufsicht unterstehen alle Bereiche der Geschäftsführung, insbesondere die Gerichtsleitung, die Organisation, die Fallerledigung, das Personal- und Finanzwesen sowie der Datenschutz.⁴
² Ausgenommen von der Aufsicht ist die Rechtsprechung.
³ Die Aufsicht bezweckt die gesetzmässige, zweckmässige und haushälterische Aufgabenerfüllung der beaufsichtigten Gerichte.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 12. Juni 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 408 ).
Art. 3 Aufsichtsinstrumente
Die Verwaltungskommission übt ihre Aufsicht insbesondere durch folgende Instrumente aus:
a. Prüfung des Geschäftsberichts;
b. Aussprachen mit den Gerichtsleitungen und Kontrollen des Geschäftsgangs;
c. Finanzaufsicht;
cbis.⁵
Datenschutzaufsicht;
d. Untersuchungen;
e. Mitteilungen an die Oberaufsicht;
f. Erledigung von Aufsichtseingaben.
⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 12. Juni 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 408 ).
Art. 4 Geschäftsbericht
¹ Das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht reichen dem Bundesgericht ihren Geschäftsbericht ein.⁶
² Der Bericht gibt Auskunft über die Bildung der Spruchkörper, Art und Umfang der Fallerledigungen sowie über weitere aufsichtsrelevante Themen.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 6. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 2239 ).
Art. 5 Aussprachen und Kontrollen
¹ Die Verwaltungskommission führt mit dem Bundesstrafgericht, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundespatentgericht periodisch Aussprachen und Kontrollen über den Gang der Geschäfte und gemeinsam interessierende Fragen durch.⁷
² Die Gerichte haben die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
³ Sie teilen der Verwaltungskommission aufsichtsrelevante Vorgänge mit.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 6. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 2239 ).
Art. 6 Finanzaufsicht
Die Finanzaufsicht erfolgt durch:
a. eine mehrjährige gemeinsame Finanzplanung;
b. Prüfung und Besprechung der Entwürfe des Voranschlags und der Jahresrechnung;
c. technische Vorgaben zur Gestaltung von Budget und Rechnung.
Art. 6 a ⁸ Datenschutzaufsicht
¹ Das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht reichen dem Bundesgericht ihren Datenschutzbericht ein.
² Der Bericht gibt Auskunft über das Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten nach Artikel 12 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020⁹, allfällige Verletzungen der Datensicherheit sowie über weitere aufsichtsrelevante Themen im Bereich Datenschutz.
⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 12. Juni 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 408 ).
⁹ SR 235.1
Art. 7 Untersuchungen
¹ Zur Abklärung eines Sachverhaltes kann die Verwaltungskommission eine Untersuchung anordnen.
² Die Mitglieder und Angestellten des betroffenen Gerichts sind zur Auskunft verpflichtet.
³ Das Ergebnis der Untersuchung wird in einem Bericht festgehalten; das betroffene Gericht und gegebenenfalls die betroffenen Personen können zum Bericht Stellung nehmen.
Art. 8 Mitteilungen an die Oberaufsicht
¹ Fällt die Amtsenthebung eines Gerichtsmitglieds in Betracht, so kann die Verwaltungskommission eine Voruntersuchung anordnen.
² Erscheint aufgrund von Feststellungen im Rahmen der Aufsichtstätigkeit oder des Ergebnisses einer Voruntersuchung die Einleitung eines Verfahrens auf Amtsenthebung als geboten, so gelangt die Verwaltungskommission an die zuständige Parlamentskommission.
Art. 9 Aufsichtseingaben
¹ Die Verwaltungskommission erledigt Eingaben, mit denen der Geschäftsgang des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundespatentgerichts gerügt wird.¹⁰
² Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte.
³ Vorbehalten bleibt das Verfahren bei Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gegen anfechtbare Entscheide gemäss Artikel 94 BGG.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 6. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 2239 ).
Art. 10 Weisungen
¹ Die Verwaltungskommission erlässt die zur ordnungsgemässen Durchführung der Aufsicht notwendigen Weisungen.
² Die Weisungen betreffen insbesondere folgende Bereiche:
a. Statistik;
b. Personalwesen;
c. Geschäftsbericht;
d. Voranschlag und Jahresrechnung;
e. Vorgaben für die Geschäftserledigung;
f.¹¹
Datenschutz.
³ Vor dem Erlass von Weisungen werden die Gerichte angehört.
¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 12. Juni 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 408 ).
Art. 11 Zusammenarbeit der Dienste
¹ Die Verwaltungskommission kontrolliert, dass die Dienste der eidgenössischen Gerichte in administrativen Belangen, namentlich in den Bereichen Informatik, Statistik, Benchmarking, Gerichtsverwaltung und Personalmanagement, in geeigneter Weise zusammenarbeiten und Synergien nutzen.
² Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin des Bundesgerichts erstattet jährlich über diese Zusammenarbeit Bericht.
³ Das Bundesgericht vertritt die eidgenössischen Gerichte in der Human-Resources- Konferenz des Bundes.
Art. 12 Berichterstattung
Das Bundesgericht informiert in seinem Geschäftsbericht über seine Aufsichtstätigkeit.
Art. 13 Verfahren
Soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren sinngemäss nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968¹² über das Verwaltungsverfahren.
¹² SR 172.021
Art. 14 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
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