Änderungsurkunde zu der von den Konferenzen der Bevollmächtigten in Kyoto 1994 und... (0.784.011)
CH - Schweizer Bundesrecht

Änderungsurkunde zu der von den Konferenzen der Bevollmächtigten in Kyoto 1994 und Minneapolis 1998 geänderten Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion 1

Angenommen in Marrakesch am 18. Oktober 2002 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 17. Januar 2006 Für die Schweiz in Kraft getreten am 17. Januar 2006 (Stand am 20. Juli 2023) (Konsolidierte Fassung² ¹ Siehe jedoch die Konstitution ( SR 0.784.0 ) und die konsolidierte Fassung der Änderungsurkunden vom 24. Nov. 2006/22. Okt. 2010 ( SR 0.784.012 ), mit ihren eigenen Geltungsbereichen. ² Anmerkung des Generalsekretariats: Gemäss der Entschliessung Nr. 70 (Rev. Marrakesch 2002) der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten zur Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei der ITU gelten die Grundsatzdokumente der Union (Konstitution und Konvention) als in einer geschlechtsneutralen Sprache abgefasst.
Präambel
1 In voller Anerkennung des uneingeschränkten Rechts jedes Staates, sein Fernmeldewesen zu regeln, und angesichts der wachsenden Bedeutung des Fernmeldewesens für die Wahrung des Friedens und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung aller Staaten haben die Staaten, die Vertragspartei dieser Konstitution als der grundlegenden Urkunde der Internationalen Fernmeldeunion und der die Konstitution ergänzenden Konvention der Internationalen Fernmeldeunion³ (nachstehend «die Konvention» genannt) sind, mit dem Ziel, die friedlichen Beziehungen und die internationale Zusammenarbeit zwischen den Völkern sowie die wirtschaftliche und soziale Entwicklung durch leistungsfähige Fernmeldedienste zu erleichtern, Folgendes vereinbart:
³ SR 0.784.02

Kapitel I  Grundlegende Bestimmungen

Art. 1 Zweck der Union

2
1.  Zweck der Union ist,
3
a) die internationale Zusammenarbeit zwischen allen ihren Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verbesserung und den zweckmässigen Einsatz der Fernmeldeeinrichtungen aller Art zu erhalten und auszubauen;
3A
abis)
die Teilnahme von Gremien und Organisationen an den Arbeiten der Union zu fördern und zu verstärken und eine fruchtbare Zusammenarbeit und Partnerschaft zwischen diesen und den Mitgliedstaaten sicherzustellen, damit die im Zusammenhang mit dem Zweck der Union genannten allgemeinen Ziele erreicht werden;
4
b) die technische Hilfe auf dem Gebiet des Fernmeldewesens für die Entwicklungsländer zu fördern und sie ihnen anzubieten sowie ferner die Mobilisierung der für die Durchführung dieser Hilfe notwendigen materiellen, personellen und finanziellen Ressourcen sowie den Zugang zu Informationsquellen zu fördern;
5
c) die Entwicklung technischer Mittel und ihre wirksamste betriebliche Nutzung zu fördern, um die Wirtschaftlichkeit der Fernmeldedienste zu steigern, ihren Nutzen zu vergrössern und diese Dienste so weit wie möglich der Öffentlichkeit zugänglich zu machen;
6
d) die Vorteile der neuen Fernmeldetechnologien nach Möglichkeit allen Menschen der Erde zugute kommen zu lassen;
7
e) die Benutzung der Fernmeldedienste zu fördern, um die friedlichen Beziehungen zu erleichtern;
8
f) im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele die Bemühungen der Mitgliedstaaten in Einklang zu bringen und eine fruchtbare und konstruktive Zusammenarbeit und Partnerschaft zwischen den Mitgliedstaaten und den Sektormitgliedern zu fördern;
9
g) angesichts der Internationalisierung einer von der Informationstechnik geprägten Wirtschaft und Gesellschaft einen breiteren Zugang zu den Angelegenheiten des Fernmeldewesens auf internationaler Ebene zu fördern, und zwar durch die Zusammenarbeit mit anderen zwischenstaatlichen regionalen und internationalen Organisationen sowie mit denjenigen nichtstaatlichen Organisationen, die sich mit dem Fernmeldewesen befassen.
10
2.  Zu diesem Zweck übernimmt die Union insbesondere folgende Aufgaben:
11
a) Sie weist die Frequenzbereiche des Funkfrequenzspektrums zu, verteilt die Frequenzen und registriert die Frequenzzuteilungen und, bei den Weltraumfunkdiensten, alle zugehörigen Orbitpositionen in der Umlaufbahn der geostationären Satelliten oder alle zugehörigen Merkmale von Satelliten in anderen Umlaufbahnen, damit schädliche Störungen zwischen den Funkstellen der verschiedenen Länder vermieden werden;
12
b) sie koordiniert die Bemühungen, schädliche Störungen zwischen den Funkstellen der verschiedenen Länder zu beseitigen und die Nutzung des Funkfrequenzspektrums für die Funkdienste sowie der Umlaufbahn der geostationären Satelliten und anderer Umlaufbahnen zu verbessern;
13
c) sie erleichtert die weltweite Standardisierung im Fernmeldewesen, mit einer zufrieden stellenden Dienstqualität;
14
d) sie fördert die internationale Zusammenarbeit und Solidarität, um den Entwicklungsländern technische Hilfe zu leisten und um sicherzustellen, dass die Errichtung und Entwicklung sowie die Verbesserung der Fernmeldeeinrichtungen und -netze in den Entwicklungsländern mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln vorangetrieben werden; dazu gehört im Bedarfsfall auch ihre Teilnahme an den entsprechenden Programmen der Vereinten Nationen und der Einsatz ihrer eigenen Ressourcen;
15
e) sie koordiniert die Bemühungen um eine Harmonisierung der Entwicklung der Fernmeldeanlagen, besonders derjenigen, die mit den Weltraumtechniken in Zusammenhang stehen, damit die Möglichkeiten, die diese Anlagen bieten, bestmöglich ausgenutzt werden können;
16
f) sie fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Sektormitgliedern im Hinblick auf die Festsetzung möglichst niedriger Gebühren, soweit diese mit einem Dienst hoher Güte und einer gesunden und unabhängigen Finanzwirtschaft im Fernmeldewesen vereinbar sind;
17
g) sie veranlasst die Annahme von Massnahmen, die durch die Zusammenarbeit der Fernmeldedienste die Sicherheit des menschlichen Lebens gewährleisten;
18
h) sie befasst sich mit Studien, erlässt Vorschriften, nimmt Entschliessungen an, arbeitet Empfehlungen und Begehren aus und sammelt und veröffentlicht Informationen über das Fernmeldewesen;
19
i) sie setzt sich gemeinsam mit internationalen Finanzierungs- und Entwicklungseinrichtungen dafür ein, dass günstige Vorzugskreditlinien für zu entwickelnde soziale Projekte eingeräumt werden, deren Ziel unter anderem darin besteht, die Fernmeldedienste auf die entlegensten Gebiete in den Ländern auszudehnen;
19A
j) sie fördert die Teilnahme der betroffenen Gremien an den Arbeiten der Union und die Zusammenarbeit mit regionalen oder anderen Organisationen, um den Zweck der Union zu erfüllen.

Art. 2 Zusammensetzung der Union

20
Die Internationale Fernmeldeunion ist eine zwischenstaatliche Organisation, in der die Mitgliedstaaten und die Sektormitglieder, die genau definierte Rechte und Pflichten haben, zusammenarbeiten, um den Zweck der Union zu erfüllen. Im Hinblick auf das Prinzip der Universalität und die Tatsache, dass die Teilnahme aller Länder an der Arbeit der Union wünschenswert ist, setzt sie sich zusammen aus:
21
a) allen Staaten, die als Vertragspartei eines früheren Internationalen Fernmeldevertrags, der vor Inkrafttreten dieser Konstitution und der Konvention bestand, Mitgliedstaat der Internationalen Fernmeldeunion sind;
22
b) allen anderen Staaten, die Mitglied der Organisation der Vereinten Nationen sind und dieser Konstitution sowie der Konvention nach Artikel 53 dieser Konstitution beitreten;
23
c) allen anderen Staaten, die nicht Mitglied der Organisation der Vereinten Nationen sind, die aber einen Antrag auf Aufnahme als Mitgliedstaat der Union stellen und dieser Konstitution sowie der Konvention nach Artikel 53 dieser Konstitution beitreten, nachdem zwei Drittel der Mitgliedstaaten der Union ihrem Antrag zugestimmt haben. Wenn ein solcher Antrag auf Aufnahme als Mitglied in der Zeit zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten gestellt wird, befragt der Generalsekretär die Mitgliedstaaten der Union; antwortet ein Mitgliedstaat nicht binnen vier Monaten, von dem Tag an gerechnet, an dem er befragt wurde, so gilt dies als Stimmenthaltung.

Art. 3 Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten und der Sektormitglieder

24
1.  Die Mitgliedstaaten und die Sektormitglieder haben die Rechte und Pflichten, die in dieser Konstitution und in der Konvention vorgesehen sind.
25
2.  Hinsichtlich der Teilnahme an den von der Union durchgeführten Konferenzen, Tagungen und Befragungen haben die Mitgliedstaaten folgende Rechte:
26
a) Jeder Mitgliedstaat hat das Recht, an den Konferenzen teilzunehmen; er kann in den Rat gewählt werden und hat das Recht, eigene Kandidaten für die Wahl der gewählten Beamten der Union oder der Mitglieder des Funkregulierungsausschusses vorzuschlagen;
27
b) vorbehaltlich der Nummern 169 und 210 dieser Konstitution hat jeder Mitgliedstaat das Recht auf eine Stimme bei allen Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten, bei allen weltweiten Konferenzen und bei allen Versammlungen der Sektoren sowie bei allen Tagungen der Studienkommissionen und, wenn er Mitgliedstaat des Rates ist, bei allen Tagungen dieses Rates. Bei den regionalen Konferenzen sind nur die Mitgliedstaaten der betreffenden Region stimmberechtigt;
28
c) vorbehaltlich der Nummern 169 und 210 dieser Konstitution hat jeder Mitgliedstaat auch bei allen schriftlichen Befragungen das Recht auf eine Stimme. Bei Befragungen, die regionale Konferenzen betreffen, sind nur die Mitgliedstaaten der betreffenden Region stimmberechtigt.
28A
3.  Hinsichtlich der Teilnahme an der Tätigkeit der Union sind die Sektormitglieder berechtigt, ohne Einschränkung an der Tätigkeit des Sektors teilzunehmen, in dem sie Mitglied sind, vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention:
28B
a) Sie dürfen Präsidenten und Vizepräsidenten für die Versammlungen und Tagungen der Sektoren sowie für die weltweiten Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens stellen;
28C
b) sie sind, vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen der Konvention und der diesbezüglich von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten angenommenen einschlägigen Beschlüsse, berechtigt, bei der Annahme von Fragen und Empfehlungen sowie bei Beschlüssen bezüglich der Arbeitsweise und der Verfahren des betreffenden Sektors mitzuwirken.

Art. 4 Grundsatzdokumente der Union

29
1.  Die Grundsatzdokumente der Union sind:
– diese Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion;
– die Konvention der Internationalen Fernmeldeunion;
– die Vollzugsordnungen.
30
2.  Diese Konstitution, deren Bestimmungen durch diejenigen der Konvention ergänzt werden, ist die grundlegende Urkunde der Union.
31
3.  Die Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention werden ausserdem durch diejenigen der nachstehend aufgeführten Vollzugsordnungen ergänzt, die den Fernmeldeverkehr regeln; sie sind für alle Mitgliedstaaten verbindlich:
– die Vollzugsordnung für internationale Fernmeldedienste;
– die Vollzugsordnung für den Funkdienst.
32
4.  Weicht eine Bestimmung der Konvention oder der Vollzugsordnungen von einer Bestimmung dieser Konstitution ab, so ist die Konstitution massgebend. Weicht eine Bestimmung der Vollzugsordnungen von einer Bestimmung der Konvention ab, so ist die Konvention massgebend.

Art. 5 Definitionen

33
Wenn sich nicht aus dem Zusammenhang etwas anderes ergibt:
34
a) haben die Begriffe, die in dieser Konstitution benutzt werden und in der Anlage, die Bestandteil dieser Konstitution ist, definiert sind, die ihnen in der Anlage gegebene Bedeutung;
35
b) haben die Begriffe, die in der Konvention benutzt werden und in der Anlage zur Konvention, die Bestandteil der Konvention ist, definiert sind, – mit Ausnahme derjenigen Begriffe, die in der Anlage zu dieser Konstitution definiert sind – die ihnen in der Anlage zur Konvention gegebene Bedeutung;
36
c) haben die anderen Begriffe, die in den Vollzugsordnungen definiert sind, die ihnen in den Vollzugsordnungen gegebene Bedeutung.

Art. 6 Anwendung der Grundsatzdokumente der Union

37
1.  Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass bei allen von ihnen eingerichteten Fernmeldestellen und bei allen von ihnen betriebenen Funkstellen, die internationale Dienste wahrnehmen bzw. schädliche Störungen bei den Funkdiensten anderer Länder verursachen können, die Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und der Vollzugsordnungen beachtet werden; ausgenommen sind solche Dienste, die diesen Verpflichtungen nach Artikel 48 dieser Konstitution nicht unterliegen.
38
2.  Die Mitgliedstaaten sind ausserdem verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die von ihnen zum Errichten und Betreiben von Fernmeldeanlagen ermächtigten Betriebsunternehmen, die internationale Dienste wahrnehmen oder Funkstellen betreiben, welche schädliche Störungen bei den Funkdiensten anderer Länder verursachen können, die Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und der Vollzugsordnungen beachten.

Art. 7 Aufbau der Union

39
Die Union umfass:
40
a) die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten als oberstes Organ der Union;
41
b) den Rat, der als Beauftragter der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten handelt;
42
c) die weltweiten Konferenzen für internationale Fernmeldedienste;
43
d) den Sektor für das Funkwesen einschliesslich der weltweiten und der regionalen Funkkonferenzen, der Funkversammlungen und des Funkregulierungsausschusses;
44
e) den Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen einschliesslich der weltweiten Versammlungen für die Standardisierung im Fernmeldewesen;
45
f) den Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens einschliesslich der weltweiten und der regionalen Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens;
46
g) das Generalsekretariat.

Art. 8 Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

47
1.  Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten besteht aus Delegationen, welche die Mitgliedstaaten vertreten. Sie wird alle vier Jahre einberufen.
48
2.  Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, gestützt auf die Vorschläge der Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der Berichte des Rates:
49
a) legt die allgemeinen Grundsätze fest, die es ermöglichen, den in Artikel 1 dieser Konstitution genannten Zweck der Union zu erfüllen;
50
b) prüft die Berichte des Rates über die Tätigkeit der Union seit der letzten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten und über die allgemeine Politik und die strategische Planung der Union;
51
c) erstellt unter Berücksichtigung der Beschlüsse, die aufgrund der in Nummer 50 genannten Berichte gefasst wurden, den strategischen Plan der Union sowie die Grundlagen für das Budget der Union und bestimmt auch den entsprechenden finanziellen Rahmen für die Zeit bis zur nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, nachdem sie alle massgeblichen Gesichtspunkte der Tätigkeit der Union während dieser Zeit geprüft hat;
51A
cbis)
legt in Anwendung der in den Nummern 161D−161G dieser Konstitution dargelegten Verfahren die Gesamtzahl der Beitragseinheiten für die Zeit bis zur nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Beitragsklassen fest;
52
d) erlässt alle den Personalbestand der Union betreffenden allgemeinen Richtlinien und setzt im Bedarfsfall für das gesamte Personal der Union die Grundgehälter, die Gehaltsstufen und das System für die Zulagen und Pensionen fest;
53
e) prüft die Rechnungslegung der Union und genehmigt sie gegebenenfalls endgültig;
54
f) wählt die Mitgliedstaaten, die den Rat bilden sollen;
55
g) wählt die gewählten Beamten der Union: den Generalsekretär, den Vizegeneralsekretär und die Direktoren der Büros der Sektoren;
56
h) wählt die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses;
57
i) prüft die von den Mitgliedstaaten formulierten Änderungsvorschläge zu dieser Konstitution und zur Konvention und nimmt sie gegebenenfalls an, wobei sie nach Artikel 55 dieser Konstitution bzw. nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention vorgeht;
58
j) schliesst oder revidiert gegebenenfalls die Abkommen zwischen der Union und anderen internationalen Organisationen, prüft jedes vom Rat im Namen der Union mit solchen Organisationen geschlossene vorläufige Abkommen und entscheidet darüber nach ihrem Ermessen;
58A
jbis) nimmt die Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union sowie deren Änderungen an;
59
k) behandelt alle anderen für notwendig erachteten Fragen des Fernmeldewesens.
59A
3.  In der Zeit zwischen zwei ordentlichen Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten kann ausnahmsweise eine ausserordentliche Konferenz der Regierungsbevollmächtigten mit eingeschränkter Tagesordnung zur Behandlung besonderer Themen einberufen werden, und zwar:
59B
a) auf Beschluss der vorherigen ordentlichen Konferenz der Regierungsbevollmächtigten;
59C
b) auf Antrag von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten, die diesen Antrag einzeln an den Generalsekretär gerichtet haben;
59D
c) auf Vorschlag des Rates, mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten.

Art. 9 Grundsätze für die Wahlen und damit verbundene Fragen

60
1.  Bei den in den Nummern 54−56 dieser Konstitution genannten Wahlen achtet die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten darauf:
61
a) dass die Mitgliedstaaten des Rates unter gebührender Berücksichtigung der Notwendigkeit einer ausgewogenen Verteilung der Sitze des Rates auf alle Regionen der Welt gewählt werden;
62
b) dass der Generalsekretär, der Vizegeneralsekretär und die Direktoren der Büros aus dem Kreis der von den Mitgliedstaaten als Staatsangehörige ihres Landes vorgeschlagene Kandidaten gewählt werden, dass sie Staatsangehörige verschiedener Mitgliedstaaten sind und dass bei ihrer Wahl eine ausgewogene geographische Verteilung auf die Regionen der Welt gebührend berücksichtigt wird; darüber hinaus sollten die in Nummer 154 dieser Konstitution dargelegten Grundsätze gebührend berücksichtigt werden;
63
c) dass die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses aufgrund ihrer persönlichen Qualifikation und aus dem Kreise der von den Mitgliedstaaten als Staatsangehörige ihres Landes vorgeschlagenen Kandidaten gewählt werden. Jeder Mitgliedstaat darf nur einen einzigen Kandidaten vorschlagen. Die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses dürfen nicht dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen wie der Direktor des Funkbüros; bei ihrer Wahl sind der Grundsatz einer ausgewogenen geographischen Verteilung auf die Regionen der Welt sowie die Grundsätze aus Nummer 93 dieser Konstitution gebührend zu berücksichtigen.
64
2.  Die Bestimmungen über den Amtsantritt, die freien Stellen und die Wiederwählbarkeit sind in der Konvention enthalten.

Art. 10 Rat

65
1. (1) Der Rat besteht aus Mitgliedstaaten, die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten nach Nummer 61 dieser Konstitution gewählt werden.
66
(2) Jeder Mitgliedstaat des Rates ernennt zur Wahrnehmung des Sitzes im Rat eine Person, die von einem oder mehreren Beratern unterstützt werden kann.
67
2. Aufgehoben
68
3.  In der Zeit zwischen den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten handelt der Rat, in seiner Eigenschaft als leitendes Organ der Union, als Beauftragter der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten im Rahmen der von ihr übertragenen Vollmachten.
69
4. (1) Der Rat trifft alle Massnahmen, welche die Durchführung der Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und der Vollzugsordnungen sowie die Durchführung der Beschlüsse der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten und gegebenenfalls der Beschlüsse der anderen Konferenzen und Tagungen der Union durch die Mitgliedstaaten erleichtern können, und erfüllt alle anderen Aufgaben, die ihm von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten zugewiesen werden.
70
(2) Der Rat befasst sich unter Einhaltung der allgemeinen Richtlinien der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten mit den wichtigen Fragen der Telekommunikationspolitik, um sicherzustellen, dass Politik und Strategie der Union dem sich wandelnden Telekommunikationsumfeld in jeder Hinsicht angepasst sind.
70A
(2bis) Der Rat erstellt einen Bericht über seine Empfehlungen für die Politik und die strategische Planung der Union und deren finanzielle Auswirkungen; zu diesem Zweck bedient er sich der nach Nummer 74A vom Generalsekretär vorbereiteten Unterlagen.
71
(3) Er sorgt für eine erfolgreiche Koordinierung der Tätigkeiten der Union und übt eine wirksame Finanzkontrolle über das Generalsekretariat und die drei Sektoren aus.
72
(4) Er trägt, entsprechend dem Zweck der Union, zur Entwicklung des Fernmeldewesens in den Entwicklungsländern mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln bei, einschliesslich der Teilnahme der Union an den entsprechenden Programmen der Vereinten Nationen.

Art. 11 Generalsekretariat

73
1. (1) Das Generalsekretariat wird von einem Generalsekretär geleitet, der von einem Vizegeneralsekretär unterstützt wird.
73A
(2) Die Aufgaben des Generalsekretärs sind in der Konvention enthalten. Ausserdem nimmt er folgende Funktionen wahr:
74
a) Er koordiniert mit Unterstützung des Koordinierungsausschusses die Tätigkeiten der Union;
74A
b) er bereitet mit Unterstützung des Koordinierungsausschusses die für die Erarbeitung eines Berichts über die Politik und die strategische Planung der Union gegebenenfalls erforderlichen Unterlagen vor, stellt diese den Mitgliedstaaten und den Sektormitgliedern zur Verfügung und koordiniert die Umsetzung der Planung; dieser Bericht wird während der beiden letzten, ordentlichen Ratstagungen vor der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten den Mitgliedstaaten und Sektormitgliedern zur Prüfung zugeleitet;
75
c) er trifft alle für eine wirtschaftliche Verwendung der Mittel der Union erforderlichen Massnahmen und ist gegenüber dem Rat für alle administrativen und finanziellen Aspekte der Tätigkeiten der Union verantwortlich;
76
d) er handelt als rechtmässiger Vertreter der Union.
76A
(3) Der Generalsekretär darf als Verwahrer von besonderen, nach Artikel 42 dieser Konstitution erstellten Vereinbarungen handeln.
77
2.  Der Vizegeneralsekretär ist dem Generalsekretär verantwortlich; er unterstützt den Generalsekretär bei der Ausübung seines Amtes und übernimmt die besonderen Aufgaben, die ihm der Generalsekretär überträgt. Er übt das Amt des Generalsekretärs während dessen Abwesenheit aus.

Kapitel II  Sektor für das Funkwesen

Art. 12 Aufgaben und Aufbau

78
1. (1) Die Aufgaben des Sektors für das Funkwesen bestehen darin, unter Berücksichtigung der besonderen Belange der Entwicklungsländer den in Artikel 1 dieser Konstitution genannten Zweck der Union in Bezug auf das Funkwesen zu erfüllen und dabei:
– die rationelle, gerechte, wirksame und wirtschaftliche Nutzung des Funkfrequenzspektrums durch alle Funkdienste einschliesslich derer, welche die Umlaufbahn der geostationären Satelliten oder andere Umlaufbahnen nutzen, vorbehaltlich des Artikels 44 dieser Konstitution zu gewährleisten; und
– Studien ohne Beschränkung hinsichtlich der Frequenzbereiche durchzuführen und Empfehlungen über Funkangelegenheiten anzunehmen.
79
(2) Die Aufgaben, für die der Sektor für das Funkwesen und der Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen im Einzelnen zuständig sind, müssen hinsichtlich der beide Sektoren betreffenden Angelegenheiten ständig in enger Zusammenarbeit nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention überprüft werden. Zwischen dem Sektor für das Funkwesen, dem Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen und dem Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens ist eine optimale Koordinierung sicherzustellen.
80
2.  Der Sektor für das Funkwesen übt seine Tätigkeit aus durch:
81
a) weltweite und regionale Funkkonferenzen;
82
b) den Funkregulierungsausschuss;
83
c) die Funkversammlungen;
84
d) Studienkommissionen;
84A
dbis)
die Beratende Gruppe für das Funkwesen;
85
e) das von einem gewählten Direktor geleitete Büro für das Funkwesen.
86
3.  Mitglieder des Sektors für das Funkwesen sind:
87
a) von Rechts wegen die Verwaltungen aller Mitgliedstaaten;
88
b) alle Gremien oder Organisationen, die nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention Sektormitglied werden.

Art. 13 Funkkonferenzen und Funkversammlungen

89
1.  Eine weltweite Funkkonferenz kann eine teilweise oder, im Ausnahmefall, eine vollständige Revision der Vollzugsordnung für den Funkdienst vornehmen und jede andere Frage von weltweitem Interesse behandeln, für die sie zuständig ist und die sich auf ihre Tagesordnung bezieht. Die anderen Aufgaben dieser Konferenz sind in der Konvention enthalten.
90
2.  Weltweite Funkkonferenzen werden normalerweise alle zwei bis drei Jahre einberufen; nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention braucht eine solche Konferenz jedoch nicht einberufen zu werden, oder es kann eine zusätzliche Konferenz einberufen werden.
91
3.  Funkversammlungen werden ebenfalls normalerweise alle zwei bis drei Jahre einberufen und finden in enger örtlicher und zeitlicher Verbindung mit den weltweiten Funkkonferenzen statt, damit die Effizienz und die Produktivität des Sektors für das Funkwesen verbessert werden. Die Funkversammlungen schaffen die für die Arbeiten der weltweiten Funkkonferenzen notwendigen technischen Grundlagen und erledigen alle Aufträge dieser Konferenzen; ihre Aufgaben sind in der Konvention enthalten.
92
4.  Die Beschlüsse der weltweiten Funkkonferenzen, der Funkversammlungen und der regionalen Funkkonferenzen müssen in jedem Fall den Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention entsprechen. Die Beschlüsse der Funkversammlungen oder der regionalen Funkkonferenzen müssen in jedem Fall auch den Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst entsprechen. Wenn die Konferenzen Entschliessungen oder Entscheidungen annehmen, müssen sie die voraussehbaren finanziellen Auswirkungen berücksichtigen und sollen vermeiden, Entschliessungen oder Entscheidungen anzunehmen, welche die Überschreitung des von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzten finanziellen Rahmens zur Folge haben können.

Art. 14 Funkregulierungsausschuss

93
1.  Der Funkregulierungsausschuss besteht aus gewählten Mitgliedern, die auf dem Gebiet des Funkwesens in jeder Hinsicht qualifiziert sind und praktische Erfahrung in der Zuteilung und Benutzung von Frequenzen haben. Jedes Mitglied muss über die geographischen, wirtschaftlichen und demographischen Verhältnisse einer bestimmten Region der Welt auf dem Laufenden sein. Die Mitglieder sind bei der Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie arbeiten auf Teilzeitbasis.
93A
1bis.  Der Funkregulierungsausschuss besteht höchstens aus entweder zwölf Mitgliedern oder aus der Anzahl von Mitgliedern, die dem Prozentsatz von 6 % der Gesamtzahl der Mitgliedstaaten entspricht, je nachdem, welche Zahl grösser ist.
94
2.  Der Funkregulierungsausschuss hat folgende Aufgaben:
95
a) Er genehmigt Verfahrensregeln, die technische Kriterien einschliessen, wobei er sich an die Vollzugsordnung für den Funkdienst und die Beschlüsse der zuständigen Funkkonferenzen hält. Der Direktor und das Büro legen diese Verfahrensregeln bei der Anwendung der Vollzugsordnung für den Funkdienst zugrunde, wenn sie die von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Frequenzzuteilungen registrieren. Die Regeln werden unter Bedingungen der Transparenz erstellt, und die Verwaltungen können Stellungnahmen dazu abgeben; im Falle anhaltender Meinungsverschiedenheiten wird die Frage der nächsten weltweiten Funkkonferenz vorgelegt;
96
b) er befasst sich mit jedem anderen Problem, das durch die Anwendung der genannten Verfahrensregeln nicht gelöst werden kann;
97
c) er erledigt nach den in der Vollzugsordnung für den Funkdienst vorgesehenen Verfahren alle zusätzlichen Aufgaben, die mit der Zuteilung und Benutzung der Frequenzen zusammenhängen (siehe Nummer 78 dieser Konstitution) und die ihm von einer zuständigen Konferenz oder, mit Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedstaaten, vom Rat zur Vorbereitung einer solchen Konferenz oder in Ausführung ihrer Beschlüsse vorgeschrieben werden.
98
3. (1) Die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses vertreten bei der Ausübung ihres Amtes im Ausschuss weder ihren Mitgliedstaat noch eine Region; sie sind mit einem internationalen öffentlichen Auftrag betraut. Insbesondere muss jedes Mitglied des Ausschusses davon Abstand nehmen, sich an Beschlüssen zu beteiligen, die seine Verwaltung unmittelbar betreffen.
99
(2) Die Mitglieder des Ausschusses dürfen für die Ausübung ihres Amtes im Dienst der Union von keiner Regierung, keinem Mitglied irgendeiner Regierung, keiner privaten oder öffentlichen Organisation und keiner Privat- oder Amtsperson Weisungen erbitten oder entgegennehmen. Die Mitglieder des Ausschusses müssen davon Abstand nehmen, Massnahmen zu treffen oder Beschlüsse mitzutragen, die mit ihrer in Nummer 98 beschriebenen Stellung unvereinbar sein können.
100
(3) Die Mitgliedstaaten und die Sektormitglieder müssen den ausschliesslich internationalen Charakter der Tätigkeit der Mitglieder des Ausschusses achten und davon Abstand nehmen, zu versuchen, sie bei der Ausübung ihres Amtes im Ausschuss zu beeinflussen.
101
4.  Die Arbeitsweise des Funkregulierungsausschusses ist in der Konvention festgelegt.

Art. 15 Studienkommissionen und Beratende Gruppe für das Funkwesen

102
Die Aufgaben der Studienkommissionen und der Beratenden Gruppe für das Funkwesen sind in der Konvention enthalten.

Art. 16 Büro für das Funkwesen

103
Die Aufgaben des Direktors des Büros für das Funkwesen sind in der Konvention enthalten.

Kapitel III  Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen

Art. 17 Aufgaben und Aufbau

104
1. (1) Die Aufgaben des Sektors für die Standardisierung im Fernmeldewesen bestehen darin, unter Berücksichtigung der besonderen Belange der Entwicklungsländer den in Artikel 1 dieser Konstitution genannten Zweck der Union in Bezug auf die Standardisierung im Fernmeldewesen zu erfüllen und dabei Studien über technische, betriebliche und tarifliche Fragen durchzuführen und im Hinblick auf die weltweite Standardisierung im Fernmeldewesen Empfehlungen zu diesen Fragen anzunehmen.
105
(2) Die Aufgaben, für die der Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen und der Sektor für das Funkwesen im Einzelnen zuständig sind, müssen hinsichtlich der beide Sektoren betreffenden Angelegenheiten ständig in enger Zusammenarbeit nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention überprüft werden. Zwischen dem Sektor für das Funkwesen, dem Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen und dem Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens ist eine optimale Koordinierung sicherzustellen.
106
2.  Der Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen übt seine Tätigkeit aus durch:
107
a) weltweite Versammlungen für die Standardisierung im Fernmeldewesen;
108
b) Studienkommissionen für die Standardisierung im Fernmeldewesen;
108A
bbis)
die Beratende Gruppe für die Standardisierung im Fernmeldewesen;
109
c) das von einem gewählten Direktor geleitete Büro für die Standardisierung im Fernmeldewesen.
110
3.  Mitglieder des Sektors für die Standardisierung im Fernmeldewesen sind:
111
a) von Rechts wegen die Verwaltungen aller Mitgliedstaaten;
112
b) alle Gremien oder Organisationen, die nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention Sektormitglied werden.

Art. 18 Weltweite Versammlungen für die Standardisierung im Fernmeldewesen

113
1.  Die Aufgaben der weltweiten Versammlungen für die Standardisierung im Fernmeldewesen sind in der Konvention festgelegt.
114
2.  Weltweite Versammlungen für die Standardisierung im Fernmeldewesen werden alle vier Jahre einberufen; nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention kann jedoch eine zusätzliche Versammlung abgehalten werden.
115
3.  Die Beschlüsse der weltweiten Versammlungen für die Standardisierung im Fernmeldewesen müssen in jedem Fall den Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und der Vollzugsordnungen entsprechen. Wenn die Versammlungen Entschliessungen oder Entscheidungen annehmen, müssen sie die voraussehbaren finanziellen Auswirkungen berücksichtigen und sollen vermeiden, Entschliessungen oder Entscheidungen anzunehmen, welche die Überschreitung des von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzten finanziellen Rahmens zur Folge haben können.

Art. 19 Studienkommissionen und Beratende Gruppe für die Standardisierung im Fernmeldewesen

116
Die Aufgaben der Studienkommissionen und der Beratenden Gruppe für die Standardisierung im Fernmeldewesen sind in der Konvention enthalten.

Art. 20 Büro für die Standardisierung im Fernmeldewesen

117
Die Aufgaben des Direktors des Büros für die Standardisierung im Fernmeldewesen sind in der Konvention enthalten.

Kapitel IV  Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens

Art. 21 Aufgaben und Aufbau

118
1. (1) Die Aufgaben des Sektors für die Entwicklung des Fernmeldewesens bestehen darin, den in Artikel 1 dieser Konstitution genannten Zweck der Union zu erfüllen und im Rahmen seiner besonderen Zuständigkeiten der doppelten Verantwortung der Union als Sonderorganisation der Organisation der Vereinten Nationen und als ausführendes Organ bei der Durchführung von Projekten im Rahmen des Entwicklungssystems der Vereinten Nationen oder anderer Finanzierungsvereinbarungen nachzukommen, d. h. die Entwicklung des Fernmeldewesens dadurch zu erleichtern und zu verbessern, dass er Tätigkeiten auf dem Gebiet der technischen Zusammenarbeit und der technischen Hilfe bereitstellt, organisiert und koordiniert.
119
(2) Der Sektor für das Funkwesen, der Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen und der Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens arbeiten bei allen die Entwicklung betreffenden Angelegenheiten nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Konstitution eng zusammen.
120
2.  Im Rahmen der vorstehend genannten Aufgaben hat der Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens folgende besonderen Aufgaben:
121
a) Er sorgt dafür, dass es Entscheidungsträgern stärker bewusst wird, wie wichtig das Fernmeldewesen für nationale Programme zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung ist, und informiert und berät über mögliche allgemeinpolitische und strukturelle Lösungen;
122
b) er fördert, insbesondere mit Hilfe von Partnerschaften, unter Berücksichtigung der Arbeiten anderer zuständiger Gremien, die Entwicklung, die Ausdehnung und den Betrieb von Fernmeldenetzen und ‑diensten, insbesondere in den Entwicklungsländern, dadurch, dass er die Voraussetzungen für die Entwicklung der personellen Ressourcen, die Planung, die Verwaltung, die Mobilisierung der Ressourcen sowie die Forschung und die Entwicklung verbessert;
123
c) er fördert das Wachstum des Fernmeldewesens durch die Zusammenarbeit mit regionalen Fernmeldeorganisationen sowie weltweiten und regionalen Institutionen zur Finanzierung der Entwicklung, wobei er den Fortgang der in sein Entwicklungsprogramm vorgesehenen Projekte überwacht, um so zu gewährleisten, dass sie ordnungsgemäss durchgeführt werden;
124
d) er fördert die Mobilisierung von Ressourcen zur Unterstützung der Entwicklungsländer auf dem Gebiet des Fernmeldewesens dadurch, dass er sich dafür einsetzt, dass günstige Vorzugskreditlinien eingeräumt werden, und dadurch, dass er mit internationalen und regionalen Finanzierungs- und Entwicklungsinstitutionen zusammenarbeitet;
125
e) er fördert und koordiniert Programme, die einen rascheren Transfer geeigneter Technologien in die Entwicklungsländer unter Berücksichtigung der Entwicklungen und Veränderungen in den Netzen der entwickelten Länder ermöglichen;
126
f) er regt die Industrie an, sich an der Entwicklung des Fernmeldewesens in den Entwicklungsländern zu beteiligen, und berät bei der Wahl und beim Transfer geeigneter Technologien;
127
g) je nach Fall berät er, führt Studien durch oder fördert und betreut Studien zu technischen, wirtschaftlichen, finanziellen, verwaltungstechnischen, ordnungspolitischen und allgemeinpolitischen Fragen, einschliesslich Studien zu spezifischen Fernmeldeprojekten;
128
h) er arbeitet mit den anderen Sektoren, dem Generalsekretariat und den anderen zuständigen Gremien zusammen, um für internationale und regionale Fernmeldenetze einen allgemeinen Plan auszuarbeiten und so eine koordinierte Entwicklung dieser Netze im Hinblick auf die Bereitstellung von Fernmeldediensten zu erleichtern;
129
i) bei der Wahrnehmung der vorgenannten Aufgaben berücksichtigt er besonders die Bedürfnisse der am wenigsten entwickelten Länder.
130
3.  Der Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens übt seine Tätigkeit aus durch:
131
a) weltweite und regionale Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens;
132
b) Studienkommissionen für die Entwicklung des Fernmeldewesens;
132A
bbis)
die Beratende Gruppe für die Entwicklung des Fernmeldewesens;
133
c) das von einem gewählten Direktor geleitete Büro für die Entwicklung des Fernmeldewesens.
134
4.  Mitglieder des Sektors für die Entwicklung des Fernmeldewesens sind:
135
a) von Rechts wegen die Verwaltungen aller Mitgliedstaaten;
136
b) alle Gremien oder Organisationen, die nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention Sektormitglied werden.

Art. 22 Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens

137
1.  Bei den Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens werden die Entwicklung des Fernmeldewesens betreffende Fragen, Projekte und Programme erörtert und behandelt und Leitlinien für das Büro für die Entwicklung des Fernmeldewesens gegeben.
138
2.  Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens sind:
139
a) weltweite Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens,
140
b) regionale Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens.
141
3.  In der Zeit zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten finden eine weltweite Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens und, je nach den Ressourcen und Prioritäten, regionale Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens statt.
142
4.  Die Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens erstellen keine Schlussakten. Ihre Ergebnisse werden in Entschliessungen, Entscheidungen, Empfehlungen oder Berichte umgesetzt. Diese Ergebnisse müssen in jedem Fall den Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und der Vollzugsordnungen entsprechen. Wenn die Konferenzen Entschliessungen oder Entscheidungen annehmen, müssen sie die voraussehbaren finanziellen Auswirkungen berücksichtigen und sollen vermeiden, Entschliessungen oder Entscheidungen anzunehmen, welche die Überschreitung des von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzten finanziellen Rahmens zur Folge haben können.
143
5.  Die Aufgaben der Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens sind in der Konvention festgelegt.

Art. 23 Studienkommissionen und Beratende Gruppe für die Entwicklung des Fernmeldewesens

144
Die Aufgaben der Studienkommissionen und der Beratenden Gruppe für die Entwicklung des Fernmeldewesens sind in der Konvention enthalten.

Art. 24 Büro für die Entwicklung des Fernmeldewesens

145
Die Aufgaben des Direktors des Büros für die Entwicklung des Fernmeldewesens sind in der Konvention enthalten.

Kapitel IVA  Arbeitsweise der Sektoren

145A
Die Funkversammlung, die weltweite Versammlung für die Normung im Fernmeldewesen und die weltweite Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens können für die Abwicklung der Arbeiten in ihrem jeweiligen Sektor entsprechende Arbeitsweisen und Verfahren ausarbeiten und verabschieden . Diese Arbeitsweisen und Verfahren müssen mit der Konstitution, der Konvention und den Verwaltungsverordnungen, insbesondere den Nummern 246D−246H der Konvention, in Einklang stehen.

Kapitel V Weitere Bestimmungen über die Arbeitsweise der Union

Art. 25 Weltweite Konferenzen für internationale Fernmeldedienste

146
1.  Eine weltweite Konferenz für internationale Fernmeldedienste kann eine teilweise oder, im Ausnahmefall, eine vollständige Revision der Vollzugsordnung für internationale Fernmeldedienste vornehmen und jede andere Frage von weltweitem Interesse behandeln, für die sie zuständig ist oder die sich auf ihre Tagesordnung bezieht.
147
2.  Die Beschlüsse der weltweiten Konferenzen für internationale Fernmeldedienste müssen in jedem Fall den Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention entsprechen. Wenn die Konferenzen Entschliessungen oder Entscheidungen annehmen, müssen sie die voraussehbaren finanziellen Auswirkungen berücksichtigen und sollen vermeiden, Entschliessungen oder Entscheidungen, welche die Überschreitung des von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzten finanziellen Rahmens zur Folge haben können.

Art. 26 Koordinierungsausschuss

148
1.  Der Koordinierungsausschuss besteht aus dem Generalsekretär, dem Vizegeneralsekretär und den Direktoren der drei Büros. Er wird vom Generalsekretär und in dessen Abwesenheit vom Vizegeneralsekretär geleitet.
149
2.  Der Koordinierungsausschuss nimmt die Aufgaben eines Teams für interne Verwaltung wahr; es berät den Generalsekretär und leistet ihm praktische Hilfe in allen Fragen der Verwaltung, der Finanzen, der Informationssysteme und der technischen Zusammenarbeit, die nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit eines bestimmten Sektors oder des Generalsekretariats fallen, sowie auf dem Gebiet der Beziehungen nach aussen und der Information der Öffentlichkeit. Bei der Untersuchung dieser Fragen berücksichtigt der Ausschuss in jeder Hinsicht die Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention sowie die Beschlüsse des Rates und die Interessen der gesamten Union.

Art. 27 Die gewählten Beamten und das Personal der Union

150
1. (1) Die gewählten Beamten sowie das Personal der Union dürfen bei der Ausübung ihres Amtes Weisungen irgendeiner Regierung oder irgendeiner unionsfremden Stelle weder erbitten noch entgegennehmen. Sie müssen von jeder Handlung Abstand nehmen, die mit ihrer Stellung als internationale Beamte unvereinbar ist.
151
(2) Die Mitgliedstaaten und die Sektormitglieder müssen den ausschliesslich internationalen Charakter der Tätigkeit dieser gewählten Beamten und des Personals der Union achten und davon Abstand nehmen, zu versuchen, sie bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu beeinflussen.
152
(3) Die gewählten Beamten sowie das Personal der Union dürfen sich neben ihrem Amt in keiner Weise an irgendeinem Unternehmen des Fernmeldewesens beteiligen oder irgendwelche finanziellen Interessen in einem solchen Unternehmen wahrnehmen. Der Ausdruck «finanzielle Interessen» darf jedoch nicht so ausgelegt werden, als stehe er der Fortsetzung von Zahlungen für die Pension, auf die jemand aufgrund eines früheren Amtes oder früherer Dienste Anspruch hat, entgegen.
153
(4) Um eine effiziente Arbeitsweise der Union zu gewährleisten, muss jeder Mitgliedstaat, aus dem ein Staatsangehöriger zum Generalsekretär, zum Vizegeneralsekretär oder zum Direktor eines Büros gewählt worden ist, nach Möglichkeit davon Abstand nehmen, diesen Staatsangehörigen in der Zeit zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten abzuberufen.
154
2.  Die Auswahl des Personals und die Festsetzung der Bedingungen für seine Einstellung müssen von dem Gedanken geleitet sein, dass es notwendig ist, der Union die Dienste von Personen mit grösster Leistungsfähigkeit, Fachkenntnis und Rechtschaffenheit zu sichern. Die Wichtigkeit einer Personalauswahl auf möglichst breiter geographischer Grundlage muss gebührend berücksichtigt werden.

Art. 28 Finanzen der Union

155
1.  Die Ausgaben der Union umfassen die Kosten:
156
a) des Rates,
157
b) des Generalsekretariats und der Sektoren der Union,
158
c) der Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten und der weltweiten Konferenzen für internationale Fernmeldedienste.
159
2.  Die Ausgaben der Union werden gedeckt durch:
159A
a) die Beiträge ihrer Mitgliedstaaten und der Sektormitglieder;
159B
b) die übrigen in der Konvention oder in den Finanzvorschriften genannten Einnahmen.
159C
2bis.  Alle Mitgliedstaaten und alle Sektormitglieder zahlen einen Betrag, welcher der Anzahl der Einheiten in der von ihnen nach den Nummern 160−161I gewählten Beitragsklasse entspricht.
159E
2ter.  Die Ausgaben für die in Nummer 43 dieser Konstitution genannten regionalen Konferenzen werden getragen:
159F
a) von allen Mitgliedstaaten der betreffenden Region entsprechend ihrer Beitragsklasse;
159G
b) von den an diesen Konferenzen teilnehmenden Mitgliedstaaten anderer Regionen entsprechend ihrer Beitragsklasse;
c) von den an diesen Konferenzen teilnehmenden zugelassenen Sektormitgliedern und anderen zugelassenen Organisationen nach Massgabe der Bestimmungen der Konvention.
160
3. (1) Die Mitgliedstaaten und die Sektormitglieder wählen nach ihrem Ermessen die Beitragsklasse, nach der sie sich an den Ausgaben der Union beteiligen wollen.
161
(2) Die Wahl durch die Mitgliedstaaten erfolgt während einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten entsprechend der in der Konvention enthaltenen Tabelle der Beitragsklassen und unter den dort genannten Bedingungen sowie gemäss den nachfolgend beschriebenen Verfahren.
161A
(3) Die Wahl durch die Sektormitglieder erfolgt entsprechend der in der Konvention enthaltenen Tabelle der Beitragsklassen und unter den dort genannten Bedingungen sowie gemäss den nachfolgend beschriebenen Verfahren.
161B
3bis. (1) Der Rat setzt bei seiner letzten Tagung vor der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten die vorläufige Höhe der Beitragseinheit auf der Grundlage des Entwurfs eines Finanzplans für den betreffenden Zeitraum und der Gesamtzahl der Beitragseinheiten fest.
161C
(2) Der Generalsekretär unterrichtet die Mitgliedstaaten und die Sektormitglieder über die nach Nummer 161B festgesetzte vorläufige Höhe der Beitragseinheit und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihm spätestens eine Woche vor dem für den Beginn der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegten Tag die von ihnen vorläufig gewählte Beitragsklasse mitzuteilen.
161D
(3) Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten legt im Verlauf ihrer ersten Woche die vorläufige Obergrenze für die Beitragseinheit fest, die sich aus den vom Generalsekretär in Anwendung der Nummern 161B und 161C getroffenen Massnahmen ergibt; dabei berücksichtigt sie auch alle dem Generalsekretär von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Änderungen von Beitragsklassen sowie die unverändert gebliebenen Beitragsklassen.
161E
(4) Unter Berücksichtigung des revidierten Entwurfs eines Finanzplans legt die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten so rasch wie möglich die endgültige Obergrenze für die Höhe der Beitragseinheit fest und bestimmt ein innerhalb der vorletzten Woche der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gelegenes Datum, bis zu dem die Mitgliedstaaten nach Aufforderungen durch den Generalsekretär die von ihnen endgültig gewählte Beitragsklasse bekannt geben müssen.
161F
(5) Mitgliedstaaten, die dem Generalsekretär ihre Entscheidung nicht bis zu dem von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegten Zeitpunkt mitgeteilt haben, behalten die Beitragsklasse bei, die sie vorher gewählt haben.
161G
(6) Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten genehmigt anschliessend den endgültigen Finanzplan auf der Grundlage der Gesamtzahl der Beitragseinheiten, die sich aus den endgültigen, von den Mitgliedstaaten gewählten Beitragsklassen und den Beitragsklassen der Sektormitglieder zum Zeitpunkt der Genehmigung des Finanzplans ergibt.
161H
3ter. (1) Der Generalsekretär unterrichtet die Sektormitglieder über die endgültige Obergrenze für die Höhe der Beitragseinheit und fordert sie auf, ihm binnen drei Monaten nach Schliessung der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten die von ihnen gewählte Beitragsklasse mitzuteilen.
161I
(2) Sektormitglieder, die dem Generalsekretär ihre Entscheidung nicht in dieser Frist von drei Monaten mitgeteilt haben, behalten die Beitragsklasse bei, die sie vorher gewählt haben.
162
(3) Die von einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten angenommenen Änderungen der Tabelle der Beitragsklassen gelten für die Wahl der Beitragsklasse während der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten.
163
(4) Die von einem Mitgliedstaat oder einem Sektormitglied gewählte Beitragsklasse gilt vom ersten Zweijahresbudget nach einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten an.
164
4. Aufgehoben
165
5.  Bei der Wahl seiner Beitragsklasse darf ein Mitgliedstaat diese nicht um mehr als zwei Beitragsklassen vermindern, und der Rat gibt ihm die Modalitäten für die schrittweise Realisierung dieser Verminderung in der Zeit zwischen den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten vor. Unter aussergewöhnlichen Umständen wie etwa Naturkatastrophen, die den Einsatz von internationalen Hilfsprogrammen erfordern, kann die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten jedoch eine stärkere Verminderung der Anzahl der Beitragseinheiten zulassen, wenn ein Mitgliedstaat einen entsprechenden Antrag stellt und beweist, dass er seinen Beitrag in der ursprünglich gewählten Klasse nicht mehr beibehalten kann.
165A
5bis.  Unter aussergewöhnlichen Umständen, wie etwa Naturkatastrophen, die den Einsatz von internationalen Hilfsprogrammen erfordern, kann der Rat eine Verminderung der Anzahl der Beitragseinheiten zulassen, wenn ein Mitgliedstaat einen entsprechenden Antrag stellt und beweist, dass er seinen Beitrag in der ursprünglich gewählten Klasse nicht mehr beibehalten kann.
165B
5ter.  Die Mitgliedstaaten und die Sektormitglieder können jederzeit eine höhere als die zuvor von ihnen angenommene Beitragsklasse wählen.
166
6. Aufgehoben
167
7. Aufgehoben
168
8.  Die Mitgliedstaaten und die Sektormitglieder zahlen ihren jährlichen Beitrag im Voraus; dieser Beitrag wird nach dem vom Rat genehmigten Zweijahresbudget unter Berücksichtigung aller von diesem angenommenen Berichtigungen berechnet.
169
9.  Ist ein Mitgliedstaat mit seinen Zahlungen an die Union im Verzug, so verliert er sein in den Nummern 27 und 28 dieser Konstitution festgelegtes Stimmrecht so lange, wie der Betrag seiner Rückstände dem Betrag der für die beiden vorausgehenden Jahre zu zahlenden Beiträge gleichkommt oder ihn übersteigt.
170
10.  Die besonderen Bestimmungen über die finanziellen Beiträge der Sektormitglieder und anderer internationaler Organisationen sind in der Konvention enthalten.

Art. 29 Sprachen

171
1. (1) Die Amts- und Arbeitssprachen der Union sind Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch.
172
(2) Diese Sprachen werden nach den einschlägigen Beschlüssen der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten für die Erstellung und die Veröffentlichung von Dokumenten und Texten der Union benutzt, deren Fassungen in Form und Inhalt übereinstimmen, sowie für das wechselseitige Dolmetschen bei Konferenzen und Tagungen der Union.
173
(3) In Streit- oder Zweifelsfällen ist der französische Wortlaut massgebend.
174
2.  Wenn alle Teilnehmer einer Konferenz oder einer Tagung dies vereinbaren, können die Verhandlungen in weniger als den oben genannten Sprachen geführt werden.

Art. 30 Sitz der Union

175
Sitz der Union ist Genf.

Art. 31 Rechtsfähigkeit der Union

176
Im Hoheitsgebiet eines jeden ihrer Mitgliedstaaten ist die Union in dem Masse rechtsfähig, als es für die Ausübung ihrer Tätigkeit und die Verwirklichung ihrer Ziele notwendig ist.

Art. 32 Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union

177
1.  Die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten angenommene Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union gelten für die Vorbereitung von Konferenzen und Versammlungen, für die Organisation der Arbeiten und die Leitung der Beratungen bei den Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union sowie für die Wahl der Ratsmitgliedstaaten, des Generalsekretärs, des Vizegeneralsekretärs, der Direktoren der Büros der Sektoren und der Mitglieder des Funkregulierungsausschusses.
178
2.  Die Konferenzen, die Versammlungen und der Rat können die Vorschriften annehmen, die sie als Ergänzung zu den Vorschriften aus Kapitel II der Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union für erforderlich halten. Diese ergänzenden Vorschriften müssen jedoch mit den Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und denen aus Kapitel II vereinbar sein; werden diese ergänzenden Vorschriften von den Konferenzen oder den Versammlungen angenommen, so werden sie als Dokument dieser Konferenzen oder Versammlungen veröffentlicht.

Kapitel VI Allgemeine Bestimmungen über den Fernmeldedienst

Art. 33 Recht der Öffentlichkeit auf Benutzung des internationalen Fernmeldedienstes

179
Die Mitgliedstaaten gestehen jedermann das Recht zu, den internationalen Dienst für den öffentlichen Nachrichtenaustausch zu benützen. Die Dienstleistungen, die Gebühren und die Gewährleistung sind in den einzelnen Verkehrsarten für alle Benutzer gleich, ohne irgendwelchen Vorrang oder Vorzug.

Art. 34 Anhalten von Fernmeldenachrichten

180
1.  Die Mitgliedstaaten behalten sich das Recht vor, in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften jedes Privattelegramm anzuhalten, das als für die Sicherheit des Staates gefährlich oder seinen Gesetzen, der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten zuwiderlaufend erscheinen könnte; sie sind dabei verpflichtet, die Aufgabestelle unverzüglich zu benachrichtigen, dass das Telegramm oder ein Teil davon angehalten worden ist, es sei denn, diese Benachrichtigung erschiene als für die Sicherheit des Staates gefährlich.
181
2.  Die Mitgliedstaaten behalten sich ferner das Recht vor, in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften jede andere private Fernmeldeverbindung zu unterbrechen, die als für die Sicherheit des Staates gefährlich oder als seinen Gesetzen, der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten zuwiderlaufend erscheinen kann.

Art. 35 Einstellung des Dienstes

182
Jeder Mitgliedstaat behält sich das Recht vor, den internationalen Fernmeldedienst entweder vollständig oder nur für bestimmte Verkehrsbeziehungen oder aber für bestimmte Arten von abgehenden, ankommenden oder durchgehenden Nachrichten einzustellen, wobei er verpflichtet ist, jeden anderen Mitgliedstaat über den Generalsekretär sofort davon in Kenntnis zu setzen.

Art. 36 Haftung

183
Die Mitgliedstaaten übernehmen keinerlei Haftung gegenüber den Benutzern der internationalen Fernmeldedienste, insbesondere nicht hinsichtlich etwaiger Schadenersatzansprüche.

Art. 37 Fernmeldegeheimnis

184
1.  Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, alle nur möglichen Massnahmen zu treffen, die mit dem verwendeten Fernmeldesystem vereinbar sind, um die Geheimhaltung der Nachrichten im internationalen Verkehr zu gewährleisten.
185
2.  Sie behalten sich jedoch das Recht vor, den zuständigen Behörden von diesem Nachrichtenverkehr Kenntnis zu geben, um die Anwendung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder die Ausführung internationaler Übereinkommen, deren Vertragspartei sie sind, zu sichern.

Art. 38 Errichtung, Betrieb und Schutz der Fernmeldeübertragungswege und Fernmeldeeinrichtungen

186
1.  Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, um die Übertragungswege und Einrichtungen, die zur Sicherstellung eines schnellen und ununterbrochenen Nachrichtenaustausches im internationalen Fernmeldeverkehr notwendig sind, in der technisch besten Weise zu erstellen.
187
2.  So weit wie möglich müssen diese Übertragungswege und Einrichtungen nach den Methoden und Verfahren betrieben werden, die sich nach den praktischen Betriebserfahrungen als die besten erwiesen haben, sowie in gutem Betriebszustand und auf dem Stand des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts gehalten werden.
188
3.  Die Mitgliedstaaten sorgen innerhalb ihrer Zuständigkeit für den Schutz dieser Übertragungswege und Einrichtungen.
189
4.  Alle Mitgliedstaaten sorgen für die Instandhaltung der ihrer Kontrollbefugnis unterliegenden Teilstrecken von internationalen Fernmeldeverbindungen, wenn nicht durch besondere Vereinbarungen andere Regelungen getroffen worden sind.
189A
5.  Die Mitgliedstaaten halten es für erforderlich, dass praktische Massnahmen getroffen werden, damit der Betrieb der Fernmeldeanlagen, für die andere Mitgliedstaaten zuständig sind, durch den Betrieb elektrischer Geräte und Anlagen aller Art nicht gestört wird.

Art. 39 Notifikation von Vertragsverletzungen

190
Um die Anwendung des Artikels 6 dieser Konstitution zu erleichtern, verpflichten sich die Mitgliedstaaten, sich gegenseitig über Verletzungen der Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und der Vollzugsordnungen zu unterrichten und gegebenenfalls zu unterstützen.

Art. 40 Vorrang des Fernmeldeverkehrs, der die Sicherheit des menschlichen Lebens betrifft

191
Die internationalen Fernmeldedienste müssen alle Nachrichten, welche die Sicherheit des menschlichen Lebens auf See, zu Lande, in der Luft und im ausseratmosphärischen Raum betreffen, sowie den ausserordentlich dringenden Seuchennachrichten der Weltgesundheitsorganisation unbedingten Vorrang einräumen.

Art. 41 Vorrang der Staatsfernmeldeverbindungen

192
Vorbehaltlich der Artikel 40 und 46 dieser Konstitution geniessen Staatsfernmeldeverbindungen (siehe Anlage zu dieser Konstitution Nummer 1014) im Rahmen des Möglichen Vorrang vor dem übrigen Fernmeldeverkehr, wenn dies vom Anmelder der Verbindung ausdrücklich verlangt wird.

Art. 42 Besondere Vereinbarungen

193
Die Mitgliedstaaten behalten sich für sich selbst, für die von ihnen anerkannten Betriebsunternehmen und für andere hierzu ordnungsgemäss ermächtigte Betriebsunternehmen das Recht vor, besondere Vereinbarungen über Fragen des Fernmeldewesens zu treffen, welche für die Mitgliedstaaten in ihrer Gesamtheit nicht von Interesse sind. Diese Vereinbarungen dürfen jedoch hinsichtlich der schädlichen Störungen, die durch ihre Anwendung bei den Funkdiensten der anderen Mitgliedstaaten verursacht werden könnten, und ganz allgemein hinsichtlich der technischen Beeinträchtigungen, die durch diese Anwendung beim Betrieb anderer Fernmeldedienste anderer Mitgliedstaaten verursacht werden könnten, nicht den Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention oder der Vollzugsordnungen zuwiderlaufen.

Art. 43 Regionale Konferenzen, regionale Vereinbarungen, regionale Organisationen

194
Die Mitgliedstaaten behalten sich das Recht vor, regionale Konferenzen abzuhalten, regionale Vereinbarungen zu schliessen und regionale Organisationen zu bilden, um Fragen des Fernmeldewesens zu regeln, die zur Behandlung auf regionaler Ebene geeignet sind. Die regionalen Vereinbarungen dürfen nicht im Widerspruch zu dieser Konstitution oder zur Konvention stehen.

Kapitel VII  Besondere Bestimmungen über den Funkdienst

Art. 44 Nutzung des Funkfrequenzspektrums sowie der Umlaufbahn der geostationären Satelliten und anderer Umlaufbahnen

195
1.  Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Zahl der benutzten Frequenzen und den Umfang des benutzten Frequenzspektrums so weit zu beschränken, wie es für die zufrieden stellende Wahrnehmung der erforderlichen Dienste unerlässlich ist. Zu diesem Zweck bemühen sie sich, die neuesten technischen Errungenschaften unverzüglich anzuwenden.
196
2.  Bei der Benutzung von Frequenzbereichen für die Funkdienste müssen die Mitgliedstaaten berücksichtigen, dass die Funkfrequenzen und die zugehörigen Umlaufbahnen, einschliesslich der Umlaufbahn der geostationären Satelliten, begrenzte natürliche Ressourcen sind; diese müssen entsprechend den Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst auf rationelle, wirksame und wirtschaftliche Weise genutzt werden, damit die einzelnen Länder oder Ländergruppen in gerechter Weise Zugang zu diesen Umlaufbahnen und zu diesen Frequenzen haben; dabei werden die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer und die geographische Lage bestimmter Länder berücksichtigt.

Art. 45 Schädliche Störungen

197
1.  Alle Funkstellen müssen, unabhängig von ihrem Verwendungszweck, so eingerichtet und betrieben werden, dass sie keine schädlichen Störungen verursachen bei den Funkverbindungen oder Funkdiensten der übrigen Mitgliedstaaten, der anerkannten Betriebsunternehmen und der anderen Betriebsunternehmen, die ordnungsgemäss ermächtigt sind, einen Funkdienst wahrzunehmen, und die ihren Dienst nach den Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst ausüben.
198
2.  Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, von den von ihm anerkannten Betriebsunternehmen und den anderen hierzu ordnungsgemäss ermächtigten Betriebsunternehmen die Beachtung der Bestimmungen der Nummer 197 zu verlangen.
199
3.  Darüber hinaus halten es die Mitgliedstaaten für erforderlich, dass alle nur möglichen Massnahmen getroffen werden, damit schädliche Störungen bei den in Nummer 197 bezeichneten Funkverbindungen oder Funkdiensten durch den Betrieb elektrischer Geräte und Anlagen aller Art verhindert werden.

Art. 46 Notrufe und Notmeldungen

200
Die Funkstellen sind verpflichtet, Notrufe und Notmeldungen, woher sie auch kommen mögen, mit unbedingtem Vorrang aufzunehmen, diese Meldungen ebenso zu beantworten und das Erforderliche sofort zu veranlassen.

Art. 47 Falsche oder irreführende Notzeichen, Dringlichkeitszeichen, Sicherheitszeichen oder Kennungen

201
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die Aussendung oder Verbreitung von falschen oder irreführenden Notzeichen, Dringlichkeitszeichen, Sicherheitszeichen oder Kennungen zu verhindern; sie verpflichten sich ferner, bei der Ortung und Identifizierung der Funkstellen, für die sie zuständig sind und die solche Zeichen aussenden, mitzuarbeiten.

Art. 48 Funkanlagen für die nationale Verteidigung

202
1.  Die Mitgliedstaaten behalten ihre volle Freiheit in Bezug auf militärische Funkanlagen.
203
2.  Indessen müssen beim Betreiben dieser Anlagen so weit wie möglich die Bestimmungen, welche die Hilfeleistung in Notfällen und die Massnahmen zur Verhütung schädlicher Störungen betreffen, sowie die Bestimmungen der Vollzugsordnungen über die Sendearten und Frequenzen, die je nach Art des betreffenden Funkdienstes zu benutzen sind, beachtet werden.
204
3.  Nehmen diese Anlagen am Dienst für den öffentlichen Nachrichtenaustausch oder an anderen Diensten teil, die durch die Vollzugsordnungen geregelt werden, so müssen sie im Allgemeinen nach den für diese Dienste geltenden Bestimmungen betrieben werden.

Kapitel VIII Beziehungen zur Organisation der Vereinten Nationen, zu anderen internationalen Organisationen und zu Nichtmitgliedstaaten

Art. 49 Beziehungen zur Organisation der Vereinten Nationen

205
Die Beziehungen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und der Internationalen Fernmeldeunion sind in dem zwischen diesen beiden Organisationen geschlossenen Abkommen geregelt.

Art. 50 Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen

206
Um auf internationaler Ebene zu einer vollständigen Koordinierung auf dem Gebiet des Fernmeldewesens beizutragen, sollte die Union mit denjenigen internationalen Organisationen zusammenarbeiten, die gleichartige Interessen und Tätigkeitsbereiche haben.

Art. 51 Beziehungen zu Nichtmitgliedstaaten

207
Alle Mitgliedstaaten behalten sich für sich selbst und für die anerkannten Betriebsunternehmen das Recht vor, die Bedingungen festzusetzen, unter denen sie Fernmeldeverkehr mit einem Staat zulassen, der nicht Mitglied der Union ist. Wenn eine von einem solchen Staat ausgehende Nachricht von einem Mitgliedstaat angenommen wird, muss sie weitergeleitet werden; soweit dafür Fernmeldeübertragungswege eines Mitgliedstaates in Anspruch genommen werden, gelten für diesen Verkehr die zwingenden Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und der Vollzugsordnungen sowie die normalen Gebührensätze.

Kapitel IX  Schlussbestimmungen

Art. 52 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

208
1.  Diese Konstitution und die Konvention werden von jedem Unterzeichnermitgliedstaat nach seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Form einer einzigen Urkunde gleichzeitig ratifiziert, angenommen oder genehmigt. Diese Urkunde ist so bald wie möglich beim Generalsekretär zu hinterlegen. Der Generalsekretär unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Hinterlegung jeder einzelnen Urkunde.
209
2. (1) Zwei Jahre lang, vom Tag des Inkrafttretens dieser Konstitution und der Konvention an gerechnet, geniesst jeder Unterzeichnermitgliedstaat die den Mitgliedstaaten der Union in den Nummern 25−28 dieser Konstitution gewährten Rechte, selbst wenn er die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Nummer 208 nicht hinterlegt hat.
210
(2) Nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag des Inkrafttretens dieser Konstitution und der Konvention an gerechnet, ist ein Unterzeichnermitgliedstaat, der die Ratifikations- Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Nummer 208 nicht hinterlegt hat, bei den Konferenzen der Union, bei den Tagungen des Rates, bei den Tagungen der Sektoren der Union sowie bei schriftlichen Befragungen, die nach den Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention durchgeführt werden, nicht mehr stimmberechtigt, und zwar so lange nicht, bis die betreffende Urkunde hinterlegt worden ist. Ausser dem Stimmrecht wird kein anderes Recht dieses Mitgliedstaates beeinträchtigt.
211
3.  Nach Inkrafttreten dieser Konstitution und der Konvention nach Artikel 58 dieser Konstitution wird eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde mit dem Tag ihrer Hinterlegung beim Generalsekretär wirksam.

Art. 53 Beitritt

212
1.  Ein Mitgliedstaat, der diese Konstitution und die Konvention nicht unterzeichnet hat, oder, vorbehaltlich des Artikels 2 dieser Konstitution, jeder andere in dem Artikel bezeichnete Staat kann dieser Konstitution und der Konvention jederzeit beitreten. Dieser Beitritt erfolgt gleichzeitig in Form einer einzigen Urkunde, die zugleich die Konstitution und die Konvention umfasst.
213
2.  Die Beitrittsurkunde wird beim Generalsekretär hinterlegt, der den Mitgliedstaaten jedes Mal, wenn er eine solche Urkunde erhält, die Hinterlegung notifiziert und jedem von ihnen eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunde übermittelt.
214
3.  Nach Inkrafttreten dieser Konstitution und der Konvention nach Artikel 58 dieser Konstitution wird eine Beitrittsurkunde mit dem Tag ihrer Hinterlegung beim Generalsekretär wirksam, vorausgesetzt, dass in der Urkunde nichts anderes festgelegt ist.

Art. 54 Vollzugsordnungen

215
1.  Die in Artikel 4 dieser Konstitution genannten Vollzugsordnungen sind verbindliche internationale Übereinkünfte und müssen den Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention entsprechen.
216
2.  Die Ratifikation, die Annahme oder die Genehmigung dieser Konstitution und der Konvention oder der Beitritt zu diesen Grundsatzdokumenten nach den Artikeln 52 und 53 dieser Konstitution schliesst auch die Anerkennung der Verbindlichkeit der Vollzugsordnungen ein, die von den zuständigen weltweiten Konferenzen vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Konstitution und der Konvention angenommen wurden. Diese Anerkennung gilt unter Berücksichtigung jedes Vorbehalts, der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vollzugsordnungen oder einer Revision dieser Letzteren gemacht wurde, soweit dieser Vorbehalt zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde aufrechterhalten wird.
216A
2bis.  Die in Nummer 216 genannten Vollzugsordnungen bleiben vorbehaltlich der Revisionen in Kraft, die in Anwendung der Nummern 89 und 146 dieser Konstitution angenommen und in Kraft gesetzt werden können. Jede teilweise oder vollständige Revision der Vollzugsordnungen tritt an dem in der Revision genannten Tag nur für diejenigen Mitgliedstaaten in Kraft, die dem Generalsekretär vor diesem Tag oder diesen Tagen notifiziert haben, dass sie die Verbindlichkeit einer solchen Revision anerkennen.
217
3. Aufgehoben
217A
3bis.  Ein Mitgliedstaat erkennt die Verbindlichkeit einer teilweisen oder vollständigen Revision der Vollzugsordnungen an, indem er eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Revision beim Generalsekretär hinterlegt oder indem er dem Generalsekretär notifiziert, dass er die Verbindlichkeit der Revision anerkennt.
217B
3ter.  Die Mitgliedstaaten können dem Generalsekretär auch notifizieren, dass die Ratifikation, die Annahme oder die Genehmigung von Änderungen oder der Beitritt zu Änderungen dieser Konstitution oder der Konvention nach Artikel 55 der Konstitution oder Artikel 42 der Konvention die Anerkennung der Verbindlichkeit aller teilweisen oder vollständigen Revisionen der Vollzugsordnungen einschliesst, die von einer zuständigen Konferenz vor Unterzeichnung der betreffenden Änderungen dieser Konstitution oder der Konvention angenommen wurden.
217C
3quater.  Die in Nummer 217B genannte Notifikation erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mitgliedstaat seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu Änderungen dieser Konstitution oder der Konvention hinterlegt.
217D
3penter.  Eine Revision der Vollzugsordnungen gilt vorläufig, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Revision an, für alle Mitgliedstaaten, die diese Revision unterzeichnet und dem Generalsekretär ihre Anerkennung der Verbindlichkeit nach den Nummern 217A und 217B nicht notifiziert haben. Eine solche vorläufige Anwendung wird nur dann wirksam, wenn der Mitgliedstaat bei der Unterzeichnung der Revision nicht widersprochen hat.
218
4.  Diese vorläufige Anwendung dauert für einen Mitgliedstaat so lange, bis er dem Generalsekretär seine Entscheidung hinsichtlich der Anerkennung der Verbindlichkeit einer solchen Revision notifiziert.
219
a) Aufgehoben
220
b) Aufgehoben
221
5. Aufgehoben
221A
5bis.  Wenn ein Mitgliedstaat dem Generalsekretär seine Entscheidung hinsichtlich der Anerkennung der Verbindlichkeit nach Nummer 218 nicht innerhalb von sechsunddreissig Monaten notifiziert, von dem Tag oder den Tagen des Inkrafttretens der Revision an gerechnet, wird dieser Mitgliedstaat so behandelt, als habe er die Revision als für sich verbindlich anerkannt.
221B
5ter.  Bei jeder vorläufigen Anwendung im Sinne der Nummer 217D oder jeder Anerkennung der Verbindlichkeit im Sinne der Nummer 221A sind alle Vorbehalte zu berücksichtigen, die der betreffende Mitgliedstaat bei der Unterzeichnung der Revision möglicherweise formuliert hat. Bei jeder Anerkennung der Verbindlichkeit im Sinne der Nummern 216A, 217A, 217B und 218 sind alle Vorbehalte zu berücksichtigen, die der betreffende Mitgliedstaat bei der Unterzeichnung der Vollzugsordnungen oder jeglicher Revisionen der Vollzugsordnungen möglicherweise formuliert hat, vorausgesetzt, dass dieser Mitgliedstaat den Vorbehalt aufrechterhält, wenn er dem Generalsekretär seine Anerkennung der Verbindlichkeit notifiziert.
222
6. Aufgehoben
223
7. Der Generalsekretär unterrichtet die Mitgliedstaaten umgehend über jede aufgrund dieses Artikels eingegangene Notifikation.

Art. 55 Bestimmungen zur Änderung dieser Konstitution

224
1.  Jeder Mitgliedstaat kann Änderungsvorschläge zu dieser Konstitution einreichen. Ein solcher Vorschlag muss, damit er allen Mitgliedstaaten rechtzeitig zur Prüfung übermittelt werden kann, spätestens acht Monate vor dem für die Eröffnung der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten vorgesehenen Zeitpunkt beim Generalsekretär eingehen. Der Generalsekretär veröffentlicht einen solchen Vorschlag so bald wie möglich, jedoch spätestens sechs Monate vor dem oben genannten Zeitpunkt, um alle Mitgliedstaaten zu unterrichten.
225
2.  Ein Vorschlag zur Änderung eines nach Nummer 224 eingereichten Änderungsvorschlags kann jedoch jederzeit von einem Mitgliedstaat oder von seiner Delegation bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten eingereicht werden.
226
3.  In einer Plenarsitzung der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten ist die Beschlussfähigkeit für die Prüfung eines Änderungsvorschlags zu dieser Konstitution oder einer Änderung eines solchen Änderungsvorschlags erst dann erreicht, wenn mehr als die Hälfte der bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten akkreditierten Delegationen anwesend sind.
227
4.  Damit ein Vorschlag zur Änderung eines Änderungsvorschlags sowie der Änderungsvorschlag als Ganzes, ob er nun geändert worden ist oder nicht, angenommen wird, muss er in einer Plenarsitzung von mindestens zwei Dritteln der bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten akkreditierten stimmberechtigten Delegationen genehmigt werden.
228
5.  Sofern in den vorhergehenden Absätzen dieses Artikels, die massgebend sind, nichts anderes bestimmt ist, gilt die Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union.
229
6.  Alle von einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten angenommenen Änderungen dieser Konstitution treten insgesamt und in Form einer einzigen Änderungsurkunde zu einem von der Konferenz festgelegten Zeitpunkt zwischen den Mitgliedstaaten in Kraft, die bis zu diesem Zeitpunkt ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Konstitution und zur Änderungsurkunde hinterlegt haben. Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt zu nur einem Teil dieser Änderungsurkunde ist ausgeschlossen.
230
7.  Der Generalsekretär notifiziert allen Mitgliedstaaten die Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde.
231
8.  Nach dem Inkrafttreten einer solchen Änderungsurkunde gilt die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt nach den Artikeln 52 und 53 dieser Konstitution für die geänderte Konstitution.
232
9.  Der Generalsekretär lässt eine solche Änderungsurkunde nach ihrem Inkrafttreten beim Sekretariat der Organisation der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen⁴ registrieren. Nummer 241 dieser Konstitution gilt auch für jede Änderungsurkunde.

Art. 56 Beilegung von Streitfällen

233
1.  Die Mitgliedstaaten können ihre Streitfälle über Fragen der Auslegung oder der Anwendung dieser Konstitution, der Konvention oder der Vollzugsordnungen auf dem Verhandlungsweg, auf diplomatischem Wege oder nach den Verfahren beilegen, die in den zwischen ihnen zur Beilegung internationaler Streitfälle geschlossenen zwei- oder mehrseitigen Verträgen festgelegt sind, oder nach jedem anderen von ihnen zu vereinbarenden Verfahren.
234
2.  Wird von keiner dieser Möglichkeiten zur Beilegung der Streitfälle Gebrauch gemacht, so kann jeder Mitgliedstaat, der in einem Streitfall Partei ist, ein Schiedsgericht nach dem in der Konvention festgelegten Verfahren anrufen.
235
3.  Das fakultative Protokoll über die obligatorische Beilegung von Streitfällen, die diese Konstitution, die Konvention und die Vollzugsordnungen betreffen, gilt zwischen den Mitgliedstaaten, die Partei des Protokolls sind.

Art. 57 Kündigung dieser Konstitution und der Konvention

236
1.  Jede Mitgliedstaat, der diese Konstitution und die Konvention ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat oder ihnen beigetreten ist, hat das Recht, sie zu kündigen. In einem solchen Fall werden diese Konstitution und die Konvention gleichzeitig in Form einer einzigen Urkunde durch eine an den Generalsekretär zu richtende Notifikation gekündigt. Sobald diese Notifikation beim Generalsekretär eingeht, unterrichtet dieser die anderen Mitgliedstaaten darüber.
237
2.  Eine solche Kündigung wird nach Ablauf eines Jahres wirksam, vom Zeitpunkt des Eingangs der Notifikation beim Generalsekretär an gerechnet.

Art. 58 Inkrafttreten und damit verbundene Fragen

238
1.  Diese Konstitution und die Konvention, die von der zusätzlichen Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Genf 1992) angenommen wurden, treten am 1. Juli 1994 zwischen den Mitgliedstaaten in Kraft, die bis zu diesem Tage ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
239
2.  Zu dem in Nummer 238 bezeichneten Zeitpunkt des Inkrafttretens heben diese Konstitution und die Konvention den Internationalen Fernmeldevertrag (Nairobi⁵ 1982) in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auf und treten an seine Stelle.
240
3.  Nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen⁶ lässt der Generalsekretär der Union diese Konstitution und die Konvention beim Sekretariat der Organisation der Vereinten Nationen registrieren.
241
4.  Diese Konstitution und die Konvention, die in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst sind, werden in einer Urschrift im Archiv der Union hinterlegt und verwahrt. Der Generalsekretär übermittelt jedem Unterzeichnermitgliedstaat eine beglaubigte Abschrift in den verlangten Sprachen.
242
5.  Weicht der Wortlaut dieser Konstitution und der Konvention in den verschiedenen Sprachen voneinander ab, so ist der französische Wortlaut massgebend.

Anlage

Definition einiger in dieser Konstitution, in der Konvention und in den Vollzugsordnungen der Internationalen Fernmeldeunion verwendeter Begriffe

1001 Für die Zwecke der oben genannten Grundsatzdokumente der Union haben die folgenden Begriffe die ihnen nachstehend beigegebene Bedeutung.
1002 Mitgliedstaat : Staat, der in Anwendung des Artikels 2 dieser Konstitution als Mitglied der Internationalen Fernmeldeunion gilt.
1003 Sektormitglied : Gremium oder Organisation, das bzw. die nach Artikel 19 der Konvention zur Teilnahme an den Arbeiten eines Sektors zugelassen ist.
1004 Verwaltung: Jede staatliche Dienststelle, die für die Massnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion, der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion und den Vollzugsordnungen verantwortlich ist.
1005 Schädliche Störung: Störung, welche die Abwicklung des Verkehrs bei einem Navigationsfunkdienst oder bei anderen Sicherheitsfunkdiensten gefährdet oder den Verkehr bei einem Funkdienst, der in Übereinstimmung mit der Vollzugsordnung für den Funkdienst wahrgenommen wird, ernstlich beeinträchtigt, ihn behindert oder wiederholt unterbricht.
1006 Öffentlicher Nachrichtenaustausch: Jeder Fernmeldeverkehr, den die Ämter und Dienststellen aufgrund der Tatsache, dass sie der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, zur Übermittlung annehmen müssen.
1007 Delegation: Gesamtheit der Delegierten und gegebenenfalls der Vertreter, Berater, Beigeordneten oder Dolmetscher, die von einem Mitgliedstaat entsandt werden.
Jeder Mitgliedstaat kann seine Delegation nach Belieben zusammenstellen. Insbesondere kann er in diese u. a. solche Personen als Delegierte, Berater oder Beigeordnete aufnehmen, die einem Gremium oder einer Organisation angehören, das bzw. die nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention zugelassen ist.
1008 …
1009 Delegierter: Eine Person, die von der Regierung eines Mitgliedstaates zu einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten entsandt wird, oder eine Person, welche die Regierung oder die Verwaltung eines Mitgliedstaates auf einer Konferenz oder bei einer Tagung der Union vertritt.
1010 Betriebsunternehmen: Jede Privatperson, jede Gesellschaft, jedes Unternehmen oder jede staatliche Einrichtung, die bzw. das eine Fernmeldeanlage betreibt, welche für die Wahrnehmung eines internationalen Fernmeldedienstes bestimmt ist oder bei einem solchen Dienst schädliche Störungen verursachen kann.
1011 Anerkanntes Betriebsunternehmen: Jedes Betriebsunternehmen im Sinne der vorgenannten Begriffsbestimmung, das einen Dienst des öffentlichen Nachrichtenaustauschs oder einen Rundfunkdienst wahrnimmt und dem die in Artikel 6 der Konstitution vorgesehenen Verpflichtungen auferlegt sind, und zwar entweder von dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz dieses Betriebsunternehmens befindet, oder von dem Mitgliedstaat, das dieses Betriebsunternehmen ermächtigt hat, in seinem Hoheitsgebiet einen Fernmeldedienst einzurichten und wahrzunehmen.
1012 Funkverkehr: Fernmeldeverkehr mit Hilfe von Funkwellen.
1013 Rundfunkdienst: Funkdienst, dessen Aussendungen zum unmittelbaren Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind. Dieser Funkdienst kann Tonsendungen, Fernsehsendungen oder andere Arten von Sendungen umfassen.
1014 Internationaler Fernmeldedienst: Fernmeldedienstleistung zwischen Ämtern oder Stellen jeder Art, die sich in verschiedenen Ländern befinden oder verschiedenen Ländern angehören.
1015 Fernmeldeverkehr: Jede Übermittlung, jede Aussendung oder jeder Empfang von Zeichen, Signalen, Schriftzeichen, Bildern, Lauten oder Nachrichten jeder Art über Draht, Funk, optische oder andere elektromagnetische Systeme.
1016 Telegramm: Durch Telegrafie zu übermittelndes Schriftstück, das dem Empfänger zugestellt werden soll. Dieser Begriff schliesst auch das Funktelegramm ein, wenn nichts Gegenteiliges bestimmt ist.
1017 Staatsfernmeldeverbindung: Fernmeldeverbindung, die ausgeht von:
– einem Staatsoberhaupt;
– einem Regierungschef oder Regierungsmitgliedern;
– einem Oberkommandierenden von Land-, See- oder Luftstreitkräften;
– einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter;
– dem Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen und den Chefs ihrer Hauptorgane;
– dem Internationalen Gerichtshof,
oder eine Antwort auf die oben genannte Staatsfernmeldeverbindung.
1018 Privattelegramme: Telegramme, die weder Staats- noch Diensttelegramme sind.
1019 Telegrafie: Form des Fernmeldeverkehrs, bei der die übermittelten Nachrichten bei ihrer Ankunft als grafisches Dokument wiedergegeben werden; diese Nachrichten können auch in anderer Form wiedergegeben oder zur weiteren Benutzung gespeichert werden.
Anmerkung: Ein grafisches Dokument ist ein Träger von Informationen, auf dem ein geschriebener oder gedruckter Text oder ein feststehendes Bild dauerhaft aufgezeichnet ist; es kann eingeordnet und eingesehen werden.
1020 Telefonie: Form des Fernmeldeverkehrs, die im Wesentlichen für den Austausch von Nachrichten mittels Sprache bestimmt ist.

Geltungsbereich am 20. Juli 2023 ⁷

⁷ AS 2006  4001 ; 2007  4457 ; 2008  631 ; 2010  2151 ; 2016  1021 ; 2023 406 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht www.fedlex.admin.ch/de/treaty

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Afghanistan

  5. November

2006

  5. November

2006

Ägypten

  8. Juli

2004

  8. Juli

2004

Albanien

24. Juni

2005

24. Juni

2005

Angola

10. November

2006 B

10. November

2006

Argentinien*

  6. August

2007

  6. August

2007

Australien

  3. März

2005

  3. März

2005

Bahrain

20. September

2004

20. September

2004

Belarus

  9. August

2006

  9. August

2006

Botsuana

14. November

2006

14. November

2006

Brasilien

10. Februar

2010

10. Februar

2010

Bulgarien

  3. August

2004

  3. August

2004

Dänemark

20. Juni

2003

  1. Januar

2004

Deutschland

  6. Dezember

2006

  6. Dezember

2006

Ecuador

16. Juni

2004

16. Juni

2004

El Salvador*

  9. Oktober

2013

  9. Oktober

2013

Estland

12. Januar

2005

12. Januar

2005

Finnland

19. Oktober

2004

19. Oktober

2004

Frankreich

23. April

2008

23. April

2008

Gabun

21. Juli

2004

27. Juli

2004

Grenada

11. Oktober

2010

11. Oktober

2010

Indonesien

  3. Februar

2005

  3. Februar

2006

Irak

  8. Februar

2006 B

  8. Februar

2006

Iran

22. Juni

2009

22. Juni

2009

Italien

10. Juli

2012

10. Juli

2012

Japan

  2. Juli

2004

  2. Juli

2004

Kambodscha

18. Dezember

2003

  1. Januar

2004

Kanada

26. April

2004

26. April

2004

Katar

22. Dezember

2004

22. Dezember

2004

Kiribati

10. Januar

2007 B

10. Januar

2007

Kongo (Kinshasa)

25. März

2009 B

25. März

2009

Korea (Süd-)

  5. Mai

2004

  5. Mai

2004

Kuba*

25. Januar

2012

25. Januar

2012

Kuwait

10. September

2007

10. September

2007

Lettland

25. November

2005

25. November

2005

Libanon

  3. März

2009 B

  3. März

2009

Liberia

  8. Oktober

2008 B

  8. Oktober

2008

Libyen

10. Juli

2007

10. Juli

2007

Liechtenstein

13. April

2006

13. April

2006

Litauen

  7. Dezember

2006

  7. Dezember

2006

Luxemburg

27. April

2007

27. April

2007

Malaysia

24. Dezember

2004

24. Dezember

2004

Malta

  6. April

2004

  6. April

2004

Marokko

27. April

2011

27. April

2011

Mexiko

18. Oktober

2005

18. Oktober

2005

Moldau

15. September

2004

15. September

2004

Monaco

29. Juli

2004 B

29. Juli

2004

Montenegro

21. Juli

2006 B

21. Juli

2006

Myanmar

25. März

2009

25. März

2009

Neuseeland

20. Juni

2006

20. Juni

2006

Niederlande*

21. November

2008

21. November

2008

Aruba

21. November

2008

21. November

2008

    Curaçao*

21. November

2008

21. November

2008

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)*

21. November

2008

21. November

2008

    Sint Maarten*

21. November

2008

21. November

2008

Nigeria

23. Juni

2014

23. Juni

2014

Oman

25. Oktober

2004

25. Oktober

2004

Österreich*

27. Januar

2006

27. Januar

2006

Pakistan

10. Januar

2007

10. Januar

2007

Panama

27. August

2004

27. August

2004

Paraguay

  9. Januar

2009

  9. Januar

2009

Peru

18. Oktober

2006

18. Oktober

2006

Ruanda

  5. Oktober

2006

  5. Oktober

2006

Rumänien*

17. Juli

2008

17. Juli

2008

San Marino

14. Februar

2006

14. Februar

2006

Saudi-Arabien

20. September

2005

20. September

2005

Schweden

22. Dezember

2003

22. Dezember

2003

Schweiz*

17. Januar

2006

17. Januar

2006

Serbien

  1. September

2010

  1. September

2010

Sierra Leone

26. November

2010

26. November

2010

Singapur

11. Juni

2004

11. Juni

2004

Slowakei

15. März

2004

15. März

2004

Slowenien

13. September

2007

13. September

2007

Somalia

24. Juni

2005 B

24. Juni

2005

Spanien*

16. Mai

2006

16. Mai

2006

St. Kitts und Nevis

15. März

2006 B

15. März

2006

Südafrika

18. Oktober

2006

18. Oktober

2006

Sudan

23. Juni

2006

23. Juni

2006

Südsudan

  3. Oktober

2011 B

  3. Oktober

2011

Syrien

14. Februar

2007

14. Februar

2007

Timor-Leste

24. August

2010

24. August

2010

Togo

  9. Juli

2014

  9. Juli

2014

Trinidad und Tobago

16. Februar

2004 B

16. Februar

2004

Tschechische Republik

18. Dezember

2003

  1. Januar

2004

Türkei

  3. März

2006

  3. März

2006

Usbekistan

19. Januar

2007 B

19. Januar

2007

Ungarn

28. September

2011

28. September

2011

Vatikanstadt

22. Juli

2009

22. Juli

2009

Vereinigte Arabische Emirate

  6. Januar

2005

  6. Januar

2005

Vereinigtes Königreich

  2. August

2017

  2. August

2017

Vereinigte Staaten*

16. Januar

2009

16. Januar

2009

Vietnam

12. November

2003

12. November

2003

Zypern

30. Mai

2008

30. Mai

2008

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen zum Abschluss der Zusätzlichen Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion sind Bestandteil der Schlussakten. Sie werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Fernmeldeunion: www.itu.int > Portail Histoire de l’UIT > Explore the digital collections > Constitution and Convention eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
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